LVwG S 405-4/800/1/2-2017

405-4/800/1/2-2017State Administrative CourtMay 22, 2017

Regest

IG-L, Elektrofahrzeug

Full text

Landesverwaltungsgericht Salzburg 405-4/800/1/2-2017

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.05.2017
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGSA:2017:405.4.800.1.2.2017

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Erwin Ziermann über die Beschwerde von Herrn DI (HTL) AB AA, AF, AD AE, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 17.10.2016, Zahl 30308-369/33911-2016,

zu Recht e r k a n n t :

I.Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als gemäß § 45 Abs 1 Z 4 letzter Satz VStG unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens anstatt der verhängten Geldstrafe eine Ermahnung ausgesprochen wird.

II.Gemäß § 64 Abs 2 VStG und § 52 Abs 8 VwGVG entfallen die Kostenbeiträge für das Verfahren vor der belangten Behörde und das Beschwerdeverfahren.

III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:

1. Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 14.01.2016, um 18.08 Uhr, den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen ZZ, auf der A 1 Westautobahn in Wals-Siezenheim, bei Strkm 297,000, in Fahrtrichtung Wien, gelenkt und dabei die für das Sanierungsgebiet nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 14 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 5 der Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 03.03.2015, LGBl Nr 25/2015 idgF iVm § 30 Abs 1 Z 4 des Immissionsschutzgesetzes-Luft wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 30 Abs 1 Z 4 Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl I Nr 115/1997 idgF eine Geldstrafe in der Höhe von € 50 (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Stunden) verhängt.

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wird (zusammengefasst) im Wesentlichen vorgetragen, die in Rede stehende Geschwindigkeitsüberschreitung sei mit einem PKW der Marke Tesla verursacht worden. Bei diesem PKW handle es sich um einen solchen mit einem Elektromotor, sodass dieses Fahrzeug keinerlei Stickoxide emittiere. Da mit der gegenständlichen Verordnung die Immission von Stickoxiden reduziert werden solle, habe sich der Beschwerdeführer von dieser Verordnung nicht betroffen erachtet. Selbstverständlich habe er die höchstzulässige Geschwindigkeit gemäß § 20 Abs 2 StVO eingehalten. Es werde daher die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens beantragt. Gleichzeitig werde angeregt, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Prüfung und Aufhebung der präjudiziellen Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg, LGBl 25/2015, zu stellen.

II.Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Im gegenständlichen Verfahren wurde bereits in der Beschwerde außer Streit gestellt, dass der Beschwerdeführer – wie vorgeworfen – am 14.01.2016, um 18.08 Uhr, den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen ZZ, auf der A 1 Westautobahn, bei Strkm 297,000, in Fahrtrichtung Wien, gelenkt und dabei die im Sanierungsgebiet nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft festgesetzte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 14 km/h überschritten hat.

Aus dem Behördenakt ergibt sich, dass die gegenständliche Übertretung mit einem Elektrofahrzeug der Marke Tesla begangen wurde.

III.Rechtslage und rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 30 Abs 1 Z 4 Immissionsschutzgesetz-Luft - IG-L, BGBl I Nr 115/1997 idgF begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet, mit Geldstrafe bis zu € 2.180,- zu bestrafen, wer einer gemäß §§ 14 und 16 Abs 1 Z 4 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung gemäß § 10 zuwider handelt.

Gemäß § 14 Abs 1 erster Satz IG-L können für Kraftfahrzeuge im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 KFG 1967 oder für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen Geschwindigkeitsbeschränkungen und zeitliche und räumliche Beschränkungen des Verkehrs angeordnet werden. § 14 Abs 2 IG-L enthält einen Katalog jener Fahrzeuge, auf die zeitliche oder räumliche Beschränkungen nicht anzuwenden sind; darunter fallen ua auch Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb (Z 5).

2. Die „West Autobahn-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung 2015“ des Landeshauptmannes von Salzburg LGBL Nr. 25/2015 basiert auf den §§ 10 und 14 IG-L; sie wurde am 03.März 2015 kundgemacht.

Gemäß § 5 Abs 1 der zitierten Verordnung wird die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Sanierungsgebiet mit 80 km/h festgesetzt.

Die Geschwindigkeitsbeschränkung unterscheidet nicht zwischen Fahrzeugen mit unterschien Antriebstechnologien (Benzin, Diesel, Gas, Elektro, Hybrid etc); sie enthält auch keine Ausnahmeregelung für Elektrofahrzeuge.

3. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ebenfalls zur West Autobahn-Geschwindigkeitsverordnung ergangenen Entscheidung vom 29.07.2015,

Ra 2015/07/0078, ausgesprochen hat, bezieht sich die Verordnungsermächtigung des §14 Abs 1 IG-L auch auf Elektrofahrzeuge, da diese unter die Begriffsbestimmung des §2 Abs 1 Z 1 KFG fallen. Eine gesetzliche Ausnahme für Elektrofahrzeuge ist aber bloß für zeitliche und räumliche Beschränkungen, nicht jedoch für Geschwindigkeitsbeschränkungen vorgesehen.

4. Aus den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur IG-L Novelle BGBL I Nr. 77/2010 (782 Bgl XXIV.GP.8), wonach es eine ex-lege Ausnahme für Fahrzeuge mit Alternativantrieb deshalb nicht gibt, weil der Anwendungsbereich sehr gering ist, weil sich eine Differenzierung negativ auf die Verkehrssicherheit auswirken würde und weil die diesbezügliche Kontrolle und Beweisführung mit unverhältnismäßigem Aufwand und Kosten verbunden wäre, ergibt sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Einschränkung der West Autobahn-Geschwindigkeitsverordnung dahingehend, dass Elektrofahrzeuge von dieser ausgenommen sind, unzulässig ist, zumal der Wortlaut der Verordnung eindeutig ist.

5. Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 26.09.2011, Zl. B165/11 - allerdings hinsichtlich einer Unterscheidung zwischen Dieselfahrzeugen und Fahrzeugen mit Benzinmotoren (mit unterschiedlichem Ausstoß von Feinstaubpartikeln und Stickstoffoxiden) - keinen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot gesehen, „da eine Gleichbehandlung im Hinblick auf das erhöhte Sicherheitsrisiko, welches mit unterschiedlichen Tempolimits verbunden wäre, zulässig ist“.

Außerdem sei davon auszugehen, dass unterschiedliche Tempolimits für Personenkraftwagen (etwa auch für Hybrid-, Erdgas- oder Elektrofahrzeuge) nicht nur den Verkehrsfluss beeinträchtigen und damit die Verkehrssicherheit gefährden, sondern auch zu einem ungleichmäßigen Geschwindigkeitsverlauf führen würden. Dadurch würde die Geschwindigkeitsbeschränkung aber ihren emissionsreduzierenden Effekt wenigstens teilweise verlieren.

6. Da der Beschwerdeführer die Überschreitung der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nicht bestritten und damit den objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt hat, erging das angefochtene Straferkenntnis zu Recht.

Als Verschulden ist dem Beschwerdeführer zumindest die leicht fahrlässige Begehung dieser Übertretung vorzuwerfen.

7. Zur Strafbemessung:

7.1. Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 Abs 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (objektive Strafzumessungsgründe).

Nach Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß an-zuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (subjektive Strafzumessungsgründe).

7.2. Der wesentliche Schutzzweck der vom Beschwerdeführer übertretenen Norm liegt nach § 1 der Verordnung in der Verringerung der durch den Verkehr im Salzburger Zentralraum verursachten Immissionsbelastung durch den Luftschadstoff Stickstoffdioxid (im Interesse eines dauerhaften Schutzes der Gesundheit des Menschen-, des Tier- und Pflanzenbestandes, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Luftschadstoffen sowie des Menschen vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen).

Durch die mit einem Elektroauto begangene Geschwindigkeitsüberschreitung hat der Beschwerdeführer keine Immissionsbelastung verursacht.

Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers wurde bereits von der belangten Behörde strafmildernd berücksichtigt.

7.3. Gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und dessen Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

gemäß § 45 Abs 1 letzter Absatz VStG kann die Behörde anstatt die Einstellung zu verfügen, den Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Voraussetzung für die Ermahnung ist, dass das Verschulden als geringfügig anzusehen ist und die Folgen der Übertretung als unbedeutend einzuschätzen sind.

Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.

Von einem geringen Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Ver-halten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten

Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt (VwGH 10.04.2013, 2011/08/0218).

Im vorliegenden Fall wird durch die übertretene Verordnung einerseits das Interesse an einer Verringerung des Ausstoßes von Stickstoffoxiden und andererseits (wegen der nicht erfolgten Differenzierung nach unterschiedlichen Antriebstechnologien) das Interesse an der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit durch die Vermeidung unterschiedlicher Tempolimits strafrechtlich geschützt.

Die Bedeutung dieser Rechtsgüter ist zwar an sich nicht gering, fallbezogen wurde jedoch das Rechtsgut des Umweltschutzes gar nicht, und auch das Rechtsgut der Verkehrssicherheit (durch die Geschwindigkeitsüberschreitung um 14 km/h) nur unwesentlich beeinträchtigt. Somit sind fallbezogen sowohl die Intensität der Rechtsgutbeeinträchtigung durch das Verhalten des Beschwerdeführers, als auch dessen Verschulden an der Übertretung gering. Das tatbildmäßige Verhalten des Täters bleibt fallbezogen jedenfalls hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt (einer Verursachung einer Umweltbelastung durch vermehrten Ausstoß von Stickstoffoxiden und einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit) erheblich zurück.

Da die Voraussetzungen des § 45 Abs 1 Z 4 VStG im gegenständlichen Fall somit vorliegen, konnte von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden. Aus spezialpräventiven Erwägungen war jedoch eine Ermahnung des Beschwerdeführers auszusprechen, um ihn in Hinkunft von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Die Entscheidung gemäß § 45 Abs 1 letzter Satz VStG ist eine Ermessensentscheidung und hängt von einer auf den Einzelfall abzustellenden spezialpräventiven Prognose ab. Die bloße Verfahrenseinstellung (ohne bescheidmäßige Ermahnung) scheint fallbezogen zur Erreichung des Präventionszwecks deshalb nicht geeignet, weil der Beschwerdeführer – wie seinem im Behördenakt einliegenden Vorbringen zu entnehmen ist - meint, auf Elektrofahrzeuge sei die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung nicht anwendbar. Dafür bot jedoch die undifferenzierte Kundmachung der Verordnung keinen Anhaltspunkt.

8. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß

§ 44 Abs 3 Z 3 VwGVG abgesehen werden, da im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

Zudem lässt der Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weiter Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

9. Gegen dieses Erkenntnis ist ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung von Geschwindigkeitsbeschränkungen nach dem IG-L auf Elektrofahrzeuge und zu den Voraussetzungen für den Ausspruch einer Ermahnung nicht ab.

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