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405-11/45/1/4-2017•LVwG S 405-11/45/1/4-2017
405-11/45/1/4-2017State Administrative CourtMay 2, 2017
fehlende Belehrung, Ausnahme von der Deutschnachweispflicht
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch die Richterin Mag. Manuela Flir über die Beschwerde von AA AB, geb AC, StA NN, vertreten durch AF AE, AD, Salzburg, gegen den vom Bürgermeister der Stadt Salzburg im Namen des Landeshauptmannes von Salzburg erlassenen Bescheid vom 17.3.2017, Zahl xxxxx-2016, betreffend eine Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz,
zu Recht:
I.Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der Beschwerdeführer hat am 9.11.2016 im Wege der österreichischen Vertretungsbehörde in NA einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gestellt und seine österreichische Gattin als zusammenführende Familienangehörige namhaft gemacht.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 17.3.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht nachweisen habe können, dass ihm auf Grund seines Gesundheitszustandes der Nachweis von Deutschkenntnissen gemäß § 21a Abs 4 Z 2 NAG nicht zugemutet werden könne, da das diesbezüglich vorgelegte Schreiben des Vertrauensarztes der österreichischen Botschaft in NA kein Gutachten im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) darstelle.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer im Wege seiner bevollmächtigten Ehegattin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und darin mitgeteilt, dass er zwischenzeitlich einen Deutschkurs absolviere und voraussichtlicher Prüfungstermin der 15.6.2017 sei.
Von der belangten Behörde wurde die Beschwerde zusammen mit dem Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Salzburg zur Entscheidung vorgelegt.
Die Durchführung einer Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage das Verfahrensergebnis feststand.
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt als erwiesen festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist ein am AC geborener nn Staatsangehöriger. Am 7.2.2016 hat er die österreichische Staatsbürgerin AF AE geehelicht.
Am 9.11.2016 hat der Beschwerdeführer im Wege der österreichischen Vertretungsbehörde in NA den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt. Ein Nachweis von Deutschkenntnissen wurde bis dato nicht erbracht. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer über die Möglichkeit einen Zusatzantrag gemäß § 21a Abs 5 NAG zu stellen, nicht belehrt.
Beweiswürdigung:
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen fußen auf dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes.
Rechtliche Grundlagen:
§ 21a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) – Nachweis von Deutschkenntnissen
(1) Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
(2) Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 im Zuge eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 stellen.
(3) Der Nachweis gilt überdies als erbracht, wenn die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (§§ 14a und 14b) vorliegen.
(4) Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,
(5) Die Behörde kann auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Abs. 1 absehen:
(6) Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis gemäß Abs. 1 gelten.
(7) Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres für den örtlichen Wirkungsbereich einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland durch Verordnung auch andere als in der Verordnung gemäß Abs. 6 genannte Einrichtungen bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis gemäß Abs. 1 gelten, wenn diese Einrichtungen mit den in der Verordnung gemäß Abs. 6 genannten Einrichtungen vergleichbare Standards einhalten. Solche Verordnungen sind durch Anschlag an der Amtstafel der jeweiligen Berufsvertretungsbehörde kundzumachen und gelten für den Zeitraum eines Jahres ab Kundmachung.
Erwägungen und Ergebnis:
Mit Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sind vom jeweiligen Antragsteller gemäß § 21a Abs 1 NAG elementare Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Diese Nachweiserbringung bildet eine besondere Erteilungsvoraussetzung, bei deren Fehlen die Behörde mit einer Antragsabweisung vorzugehen hat.
Von diesem Erfordernis kann jedoch unter den Voraussetzungen des § 21a Abs 5 leg cit abgesehen werden. Demnach kann die Behörde einen Dispens auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls (§ 21a Abs 5 Z 1 leg cit) oder zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK (§ 21a Abs 5 Z 2 leg cit) erteilen. Voraussetzung für ein Absehen vom grundsätzlich erforderlichen Sprachnachweis ist allerdings, dass der Fremde einen diesbezüglichen Antrag bereits vor Bescheiderlassung gestellt hat. Demnach hat ein Drittstaatsangehöriger sein Recht, eine Ausnahme gemäß § 21a Abs 5 NAG zu beantragen, verwirkt, sobald die Behörde über seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bescheidmäßig entschieden hat. Angesichts dessen kommt nach Ansicht des erkennenden Gerichts der in § 21a Abs 5 letzter Satz NAG vorgesehenen Belehrungspflicht der Behörde besondere Bedeutung zu. Zur vergleichbaren Regelung in § 21 Abs 3 NAG (Ausnahme von der Inlandantragstellung) hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 20.08.2013, 2013/22/0147 festgehalten, dass aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ohne Zweifel hervorgehe, dass ein Fremder von der Behörde nicht nur über die Möglichkeit einer Antragstellung nach dieser Bestimmung, sondern auch darüber zu belehren ist, dass die Stellung eines Antrages nach § 21 Abs 3 NAG nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig ist. Im konkreten Fall hat die Behörde den Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens über die Möglichkeit einer Antragstellung gemäß § 21a Abs 5 NAG belehrt. Indem die belangte Behörde ihrer Belehrungspflicht gemäß § 21a Abs 5 NAG nicht nachgekommen ist, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet, weshalb dieser spruchgemäß aufzuheben war.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen oder ist diese als uneinheitlich zu beurteilen.
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