LVwG S 405-2/64/1/4-2017

405-2/64/1/4-2017State Administrative CourtMar 23, 2017

Regest

Beschwerde per E-Mail außerhalb der Amtsstunden; Berichtigungsbescheid, Rechtsmittelfrist

Full text

Landesverwaltungsgericht Salzburg 405-2/64/1/4-2017

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGSA:2017:405.2.64.1.4.2017

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Manuela Flir über die Beschwerde der AA BB GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt, AI, AG-Platz, AH, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 17.1.2017, Zahl xxxxx-2017, betreffend Vorschreibungen gemäß § 79 GewO und gegen den Berichtigungsbescheid vom 24.1.2017, Zahl yyyyy-2017,

den Beschluss gefasst:

I.Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.1.2017, Zahl xxxxx-2017, wird gemäß § 7 Abs 4 VwGVG iVm § 31 VwGVG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

zu Recht erkannt:

II.Die Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid vom 24.1.2017, Zahl yyyyy-2017, wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

III.Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid vom 17.1.2017 hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin als Inhaberin der in EE, AE-Straße, situierten Mühle gestützt auf § 79 Abs 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO) zusätzlich vorgeschrieben, "dass der Betrieb der Mühle im Abend- und Nachtzeitraum (19:00 bis 06:00 Uhr) sowie an Samstag, Sonn- u. Feiertagen ganztägig untersagt ist". Unter einem wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 79 Abs 3 GewO aufgetragen bis spätestens 15.5.2016 ein "schalltechnisches Sanierungsprojekt für den weiteren Betrieb der Mühlensysteme (Mais- und Weizenmühle) zwecks Reduktion der Dauergeräusche unter bzw in den Bereich des Basispegels und der Tonhaltigkeit" vorzulegen. Dieser Bescheid wurde der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am 20.1.2017 zugestellt.

Mit Bescheid vom 24.1.2017 wurde der Bescheid vom 17.1.2017 gemäß § 62 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) insofern berichtigt, als die Frist zur Vorlage des schalltechnischen Sanierungsprojektes auf spätestens 15.5.2017 korrigiert worden ist. Dieser Bescheid wurde der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am 27.1.2017 zugestellt.

Gegen diese beiden Bescheide hat die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung das am Freitag, dem 17.2.2017 um 15:14 Uhr bei der belangten Behörde einlangende Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Von der belangten Behörde wurde diese Beschwerde zusammen mit dem Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Salzburg zur Entscheidung vorgelegt.

Mit hiergerichtlichem Schreiben vom 2.3.2017 wurde die Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Beschwerde soweit sie sich gegen den Bescheid vom 17.1.2017 richtet als verspätet anzusehen ist.

Auf diesen Verspätungsvorhalt hat die Beschwerdeführerin mit der von ihr als Stellungnahme bezeichneten Eingabe vom 20.3.2017 reagiert. Darin legte die Beschwerdeführerin dar, dass die belangte Behörde ihre Amtsstunden nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht habe. Die Behörde habe verfahrensgegenständlich eine Angelegenheit nach der Gewerbeordnung zu vollziehen gehabt, welche gemäß Art 10 Abs 1 Z 8 Bundesverfassung (BV-G) in die ausschließliche Gesetzgebungs- und Vollziehungszuständigkeit des Bundes falle. Auf der Internetseite des Bundes werde unter dem Titel "Bezirkshauptmannschaft Hallein" jedoch keinerlei technische oder organisatorische Beschränkung des elektronischen Verkehrs gemäß § 13 Abs 2 Satz 2 AVG publiziert. Lediglich auf der Internetseite des Landes Salzburg erscheine unter dem Subtitel "Bezirkshauptmannschaft Hallein" eine Festlegung der Amtsstunden. Diese Publizierung sei jedoch keine Bekanntmachung der zuständigen und eigenständigen Behörde "Bezirkshauptmannschaft Hallein", sondern eine Bekanntmachung des Landes Salzburg. Mangels Vorliegen einer Beschränkung des elektronischen Verkehrs im Sinne des § 13 Abs 2 Satz 2 AVG sei die Beschwerde daher rechtzeitig erhoben worden.

Zudem sei im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) davon auszugehen, dass durch den Berichtigungsbescheid vom 24.1.2017 auf Grund der fehlenden Offenkundigkeit des behaupteten Schreibfehlers und wegen Änderung des normativen Inhalts des berichtigten Bescheides die Beschwerdefrist neu in Gang gesetzt worden sei.

Die Beschwerdeführerin wies überdies darauf hin, dass den Begriffen "Einlangen" und "Einbringen" unterschiedliche Bedeutung zukomme. So habe der Verfassungsgerichtshof (VfGH) zur Rechtslage im Jahr 2000 festgehalten, dass man dem Gesetz einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellen würde, wenn man Einbringen der Beschwerde mit dem Einlangen bei der Behörde gleichstellen würde (B4 160/00). Abschließend beantragte die Beschwerdeführerin wie folgt: "Die Beschwerdeführerin stellt daher den Antrag, dass das Landesverwaltungsgericht Salzburg die mit Schriftsatz vom 17. Februar 2017 erhobene Beschwerde gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 17.1.2017 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 24. Jänner 2017 als rechtzeitig eingebracht in Verhandlung nehmen wolle."

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt festgestellt:

Der Bescheid vom 17.1.2017 wurde von der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am 20.1.2017 übernommen.

Der Berichtigungsbescheid vom 24.1.2017 wurde von der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am 27.1.2017 übernommen.

Die gegen diese beiden Bescheide gerichtete Beschwerde wurde am Freitag dem 17.2.2017 um 15:14 Uhr bei der belangten Behörde per E-Mail eingebracht.

Auf der Homepage des Landes Salzburg findet sich unter der Überschrift "Bezirkshauptmannschaft Hallein" folgende Bekanntmachung:

"Montag bis Donnerstag: 7:30 bis 16:15 Uhr

Freitag: 7:30 bis 12:00 Uhr

Keine Amtsstunden an Feiertagen und am 24. Dezember und am 31. Dezember.

Ein außerhalb der Amtsstunden übermitteltes Anbringen gilt erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden als eingelangt!"

Beweiswürdigung:

Dass die beiden angefochtenen Bescheide der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin an den oben angeführten Tagen zugestellt worden sind, ergibt sich aus den im verwaltungsbehördlichen Akt aufliegenden Rückscheinen. Dieses Faktum wurde von der Beschwerdeführerin ebenso wenig wie die Feststellung, dass die Beschwerde zum oben angeführten Zeitpunkt bei der belangten Behörde eingebracht worden ist, bestritten. Auch wurde nicht in Abrede gestellt, dass die belangte Behörde die oben angeführten Festlegungen auf der Homepage des Landes Salzburg kundgemacht hat.

Rechtliche Grundlagen:

§ 13 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) – Anbringen

(..)

(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

(..)

(5) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.

(..)

§ 33 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)

(1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.

(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

§ 62 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)

Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen.

§ 7 Abs 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) – Beschwerderecht und Beschwerdefrist

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

§ 33 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) –Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

(1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(..)

Erwägungen und Ergebnis:

Aus den oben angeführten Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich im Zusammenhalt mit den zitierten einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, dass die vierwöchige Beschwerdefrist für den Bescheid vom 17.1.2017 am Freitag dem 17.2.2017 geendet hat und für den Berichtigungsbescheid am 24.2.2017. Während die Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid fristgerecht eingebracht worden ist, war aus folgenden Überlegungen die Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.1.2017 wegen Verspätung zurückzuweisen:

Gemäß § 13 Abs 2 letzter Satz AVG kann der elektronische Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten organisatorischen Beschränkungen unterworfen werden, welche im Internet bekanntzumachen sind. Demnach kann die Behörde – wie etwa auch im Fall eines Einlaufkastens mit entsprechendem Hinweis – ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden mit der Wirkung bekunden, dass sie auch dann, wenn sie bereits in ihrem elektronischen Verfügungsbereich gelangt sind, erst zu einem späteren Zeitpunkt – mit Wiederbeginn der Amtsstunden – als eingebracht und eingelangt gelten (VwGH 23.5.2012, 20012/08/0102).

Von den Höchstgerichten wird eine Beschränkung des elektronischen Verkehrs im Sinne des § 13 Abs 2 zweiter Satz AVG als zulässig und nicht unsachlich qualifiziert. Der VwGH sieht in einer solchen Beschränkung keine dem Gesetzgeber nicht zusinnbare Erschwerung des Zugangs zum Rechtsschutz, da durch die Kundmachung im Internet sichergestellt ist, dass sich die Parteien über die Voraussetzungen für ein rechtzeitiges Einlangen ihrer Anbringen umfassend informieren können (VwGH 23.5.2012, 20012/08/0102). Der VfGH hält die in § 13 Abs 2 Satz 2 iVm § 13 Abs 5 AVG enthaltene Regelung für verfassungsrechtlich unbedenklich und sieht die sachliche Rechtfertigung für eine unterschiedliche Regelung hinsichtlich des Einbringens von einerseits schriftlichen Anbringen, die direkt der Behörde übergeben werden, und andererseits schriftlichen Anbringen, welche einem Zustelldienst im Sinne des Zustellgesetzes übergeben werden, darin, dass nur bei jenen schriftlichen Anbringen, die einem Zustelldienst übergeben werden, ohne Schwierigkeiten der tatsächliche Zeitpunkt der Übergabe nachweisbar ist. Da dieser Nachweis für direkt bei der Behörde übergebene, schriftliche (elektronische oder nicht elektronische) Anbringen nicht in derselben Art möglich ist, gibt es eine sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung (VfGH 3.3.2014, G106/2013).

Die von der Bezirkshauptmannschaft Hallein im Internet bekanntgemachten Amtsstunden sind samt dem Hinweis, dass außerhalb dieser Zeiten übermittelte Anbringen erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden als eingelangt gelten, als wirksamen Beschränkung des elektronischen Verkehrs im Sinne des § 13 Abs 2 Satz 2 AVG zu qualifizieren. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die Beschränkung des Rechtsverkehrs im Hinblick darauf, dass dem Verfahren eine bundesrechtliche Materie zugrunde liegt, auf der Internetseite des Bundes kundzumachen gewesen wäre, ist festzuhalten, dass der Regelung des § 13 Abs 2 AVG eine derartige Notwendigkeit nicht entnommen werden kann. Die Adresse der Homepage des Landes Salzburg wird auf dem Briefpapier der belangten Behörde ausgewiesen und führt der Aufruf "Bezirkshauptmannschaft Hallein" über gängige Internet-Suchmaschinen unmittelbar zu dieser Homepage.

§ 13 Abs 2 AVG verlangt eine Bekanntmachung im Internet und wird mit der erfolgten Kundmachung auf der Homepage des Landes Salzburg diesem Erfordernis in einer leichten Auffindbarkeit gewährleistenden Art und Weise Genüge getan.

Soweit die Beschwerdeführerin auf die unterschiedlichen Bedeutungen der Begriffe "Einbringen" und "Einlangen" hinweist und dazu das Erkenntnis des VfGH vom 26.6.2000, B4 160/00, ins Treffen führt, ist darauf hinzuweisen, dass der darin maßgebliche § 13 Abs 5 AVG seither mehrfach novelliert worden ist und nach der aktuellen Rechtslage nunmehr wie folgt zu differenzieren ist: Hält die Behörde – freiwillig – außerhalb ihrer Amtsstunden Empfangsgeräte empfangsbereit und langt das Anbringen nach dem Ende der Amtsstunden (aber noch am letzten Tag einer allfälligen Frist) bei ihr ein, so gilt das Anbringen noch am selben Tag und damit als rechtzeitig eingebracht (VwGH 18.3.2010, 2009/22/0324). Dies gilt jedoch nur dann, wenn nicht die Behörde wie im gegenständlichen Fall ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der gemäß § 13 Abs 5 AVG bekanntgemachten Amtsstunden durch eine entsprechende Erklärung kundgemacht hat. Dies falls gelten elektronische Anbringen auch dann, wenn sie bereits in den elektronischen Verfügungsbereich der Behörde gelangt sind, erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden, als eingebracht und eingelangt (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 [Stand 1.1.2014, Rdb.at] Rz 3671). Für den beschwerdegegenständlichen Fall ergibt sich daraus, dass die Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.1.2017 am letzten Tag der Rechtsmittelfrist außerhalb der Amtsstunden in den elektronischen Verfügungsbereich der Behörde gelangt ist und diese auf Grund der wirksam kundgemachten mangelnden Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden, erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht und eingelangt gilt.

Mit Berichtigungsbescheid vom 24.1.2017 hat die belangte Behörde eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit, nämlich das bereits in der Vergangenheit gelegene Fristende für die Vorlage des Sanierungsprojektes geändert, indem die Jahreszahl von 2016 auf 2017 korrigiert worden ist. Dem kann nicht entgegengetreten werden, zumal Umfang und Gegenstand des berichtigten Bescheides unverändert geblieben sind. Insoweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die Rechtmittelfrist für den Bescheid vom 17.1.2017 mit Zustellung des Berichtigungsbescheides neu zu laufen begonnen habe, ist festzuhalten, dass zwar ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet (VwGH 8.9.1994, 92/18/0087), jedoch ein Berichtigungsbescheid, sofern mit ihm ein klar erkennbarer Schreibfehler richtiggestellt wird und solcher Art der rechtsverbindliche (normative) Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheides in keiner Weise geändert wird, keinen Einfluss auf den Lauf der Beschwerdefrist des berichtigten Bescheides hat (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsrechts, § 62 AVG, Rz 16a). Da mit dem beschwerdegegenständlichen Berichtigungsbescheid lediglich ein den normativen Inhalt des berichtigten Bescheides nicht berührender Schreibfehler korrigiert worden ist, hat die Rechtsmittelfrist des Bescheides vom 17.1.2017 mit Zustellung des Berichtigungsbescheides nicht neu zu laufen begonnen.

Die Beschwerde war daher insoweit sie sich gegen den Bescheid vom 17.1.2017 richtet, spruchgemäß wegen Verspätung zurückzuweisen und war somit dem Landesverwaltungsgericht eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen verwehrt. In Bezug auf den Berichtigungsbescheid war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

Vollständigkeit halber ist zu dem von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 20.3.2017 gestellten – oben wörtlich wiedergegebenen – Antrag festzuhalten, dass es sich hierbei um keinen Wiedereinsetzungsantrag im Sinne des § 33 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) handelt. Weder räumte die Beschwerdeführerin – zumindest vorsichtshalber – die Fristversäumnis ein, noch machte sie geltend durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Fristeinhaltung gehindert gewesen zu sein. Von einem Wiedereinsetzungsantrag war somit, da der Antrag in der Stellungnahme vom 20.3.2017 weder explizit als solcher bezeichnet worden ist noch von der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die in § 33 VwGVG normierten Voraussetzungen Vorbringen erstattet worden ist, nicht auszugehen.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 (VwGVG) trotz diesbezüglichen Antrages der Beschwerdeführerin abgesehen werden. Gegenständlich waren ausschließlich verfahrensrechtliche Aspekte zu prüfen, deren mündliche Erörterung eine weitere Klärung nicht erwarten hat lassen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der beispielhaft angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen oder ist diese als uneinheitlich zu beurteilen.

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