LVwG S 405-13/109/1/6-2017

405-13/109/1/6-2017State Administrative CourtMar 23, 2017

Regest

Tourismusabgabe, zweites Tätigkeitsjahr, Heranziehung tatsächlicher Umsatz

Full text

Landesverwaltungsgericht Salzburg 405-13/109/1/6-2017

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGSA:2017:405.13.109.1.6.2017

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag.Dr. Astrid Hutter über die Beschwerde der AB AA, AE, AC AD, vertreten durch AG AF Treuhand, AJ, AH AI, gegen den Bescheid der belangten Behörde, Landesabgabenamt Salzburg, vom 15.07.2016, Zahl xxxxx/13-2016,

zu Recht e r k a n n t :

I.Die Beschwerde wird gemäß § 37 Abs 5 S.TG 2003 als unbegründet abgewiesen.

II.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Vorverfahrensgang, Beschwerdevorbringen:

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.07.2016 wurde der Beschwerdeführerin der Verbandsbeitrag vom Landesabgabenamt Salzburg als Abgabenbehörde erster Instanz für die Betriebsstätte im Tourismusverband AQ, Ortsklasse C, für das Jahr 2013 anhand des für die Beitragsberechnung maßgeblichen Gesamtumsatzes in Höhe von € 193.508,76 festgesetzt mit € 174,16. Auf Grund bisher geleisteter Zahlung in der Höhe von € 46,17 ergebe sich eine Nachforderung in der Höhe von € 127,99. Als Rechtsgrundlagen wurden angeführt § 210 Abs 4 BAO, §§ 30 Abs 1 und 2, 31 Abs 1 und 2, 37 Abs 2 und 5, 40 Abs 3 und 56 Salzburger Tourismusgesetz 2003 sowie die Beitragsgruppenverordnung und die Ortsklassenverordnung.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die Festsetzung des Beitrages mit Bescheid der Abgabenbehörde deshalb erfolgt sei, weil sich die Selbstbemessung in der Beitragserklärung für das Jahr 2013 als unrichtig erwiesen habe. Die Beschwerdeführerin hätte einen nicht nachvollziehbaren Umsatz herangezogen.

Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde.

Am 07.03.2017 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Für die Beschwerdeführerin ist niemand erschienen, für die belangte Behörde Frau Mag. AR.

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin betreibt im Bereich des Tourismusverbandes AQ, Ortsklasse C, eine Betriebsstätte im Sinne des Salzburger Tourismusgesetzes.

Die Beschwerdeführerin ist Gewerbeinhaberin des Gewerbes Handelsagent, welches ein freies Gewerbe am Standort AC AD ist. Die Begründung der Gewerbeberechtigung war am 01.07.2012.

Die Beschwerdeführerin hat dem Landesabgabenamt Salzburg am 25.04.2013 die Beitragserklärung 2012 übermittelt und den beitragspflichtigen Umsatz mit € 4.740,53 angegeben, welcher mit dem Umsatzsteuerbescheid 2012 vom 26.06.2013 des Finanzamtes der Stadt Salzburg übereinstimmt.

Das Jahr 2012 ist das erste Tätigkeitsjahr. Die Beitragserklärung 2013 wurde dem Landesabgabenamt am 25.04.2013 übermittelt, wobei der beitragspflichtige Umsatz mit € 51.300 festgesetzt wurde. Unter der Rubrik 3 "Grundlage für die Beitragsberechnung" wurde angekreuzt "Umsatzermittlung § 37 erste Umsätze ab 12/2013". Sie hat mit dem bekanntgegebenen beitragspflichtigen Umsatz jenen Umsatz aus 2012 hochgerechnet. Da bei der Überprüfung des Landesabgabenamtes bereits der tatsächliche Umsatzsteuerbescheid 2013 vom 27.05.2014 des Finanzamtes der Stadt Salzburg vorlag, wurde vom Landesabgabenamt nach § 37 Abs 5 S.TG eine Neuberechnung durchgeführt, anhand des tatsächlichen beitragspflichtigen Umsatzes in der Höhe von € 193.508,76. Der Verbandsbeitrag war daher mit € 174,16 der Beschwerdeführerin vorzuschreiben.

Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ist aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere dem Akt der belangten Behörde (Umsatzsteuerbescheid 2013) und der durchgeführten mündlichen Verhandlung als erwiesen festzustellen.

Rechtslage:

§ 37 Salzburger Tourismusgesetz 2003 (S.TG 2003)

(1) Für das Kalenderjahr, in dem eine die Pflichtmitgliedschaft begründende Tätigkeit aufgenommen wurde (Anfangsjahr), ist der in diesem Jahr selbst erzielte Umsatz zugleich der beitragspflichtige Umsatz im Sinn des § 35. Für den Zeitpunkt der Entrichtung gilt § 40 Abs 3.

(2) Der Ermittlung des Beitrags für das Jahr nach dem Anfangsjahr ist das Zwölffache des durchschnittlichen Monatsumsatzes des Anfangsjahres zugrunde zu legen. Dieser durchschnittliche Monatsumsatz des Anfangsjahres ist auf die Weise festzustellen, dass der im Anfangsjahr insgesamt erzielte Jahresumsatz durch die Zahl der - auch nur angefangenen - Monate geteilt wird, in denen dieser Umsatz getätigt wurde. Bei üblicherweise nicht ganzjährig ausgeübten Tätigkeiten ist an Stelle vom zwölffachen nur vom sechsfachen durchschnittlichen Monatsumsatz des Anfangsjahres auszugehen.

(3) Der Berechnung des Beitrags für das auf das Anfangsjahr zweitfolgende Jahr ist der im Vorjahr insgesamt erzielte Jahresumsatz zugrunde zu legen.

(4) In den folgenden Jahren ist jeweils der Umsatz des zweitvorangegangenen Jahres (entsprechend dem Umsatzsteuerbescheid) für das Ausmaß der Beitragspflicht maßgebend.

(5) Für alle nach Abs 1 bis 3 berechneten Jahre kann eine nachträgliche Neuberechnung der Verbandsbeiträge durchgeführt werden, sobald die in diesen Anfangsjahren tatsächlich erzielten Umsätze feststehen. Für die Neuberechnung ist der im jeweiligen Tätigkeitsjahr erzielte Umsatz heranzuziehen. Dem Beitragspflichtigen bleibt es unbenommen, innerhalb der Verjährungsfrist einen Rückerstattungsantrag in Form einer berichtigten Beitragserklärung für diese Jahre unter Vorlage eines Nachweises für die tatsächlich erzielten Umsätze zu stellen.

(…)

§ 56 S.TG 2003 (Salzburger Tourismusgesetz 2003)

(1) Die Behörden haben bei der Vorschreibung, Einhebung, Überprüfung und Einbringung der Beiträge nach diesem Gesetz, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, die Bundesabgabenordnung anzuwenden. Dabei gelten die Beiträge nach diesem Gesetz als Landesabgaben.

(1a) Die §§ 201 und 256 Abs 3 BAO finden keine Anwendung.

(1b) Der Verbands- oder Tourismusbeitrag gilt durch die Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung als festgesetzt. Die Beitragsbehörde (§ 41 Abs 1) hat den Beitrag mit Bescheid festzusetzen, wenn der Beitragspflichtige die Einreichung der Erklärung unterlässt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstbemessung als unrichtig erweist.

(2) Von der Erlassung eines Beitragsbescheides kann abgesehen werden, wenn der vorzuschreibende Betrag im Einzelfall 10 € nicht erreicht.

(3) Wird die Beitragsschuld trotz Mahnung nicht bezahlt, kann über die offenen Nebenansprüche ein Rückstandsausweis ausgefertigt werden, wenn im Mahnschreiben (Mahnerlagschein) auch die Grundlagen für die Berechnung der Nebenansprüche enthalten waren und der Beitragspflichtige nicht längstens zwei Wochen nach Zustellung des Mahnschreibens (Mahnerlagscheins) schriftlich die bescheidmäßige Vorschreibung der Nebenansprüche verlangt. Unter diesen Voraussetzungen können die offenen Nebenansprüche auch in den Rückstandsausweis über die offene Beitragsschuldigkeit aufgenommen werden.

(4) Beitragsrückstände samt Nebenansprüchen unter 10 € sind nicht zu vollstrecken, Guthaben bis zum selben Betrag sind nicht zurückzuzahlen.

Erwägungen:

Gemäß § 37 Abs 5 Salzburger Tourismusgesetz ist eine nachträgliche Neuberechnung eines Verbandsbeitrages möglich, wenn in diesen Anfangsjahren, wozu das Jahr 2013 gehört, der tatsächliche Umsatz feststeht. Aufgrund des Umsatzsteuerbescheides des Finanzamtes der Stadt Salzburg vom 27.05.2014 stand der tatsächliche Umsatz fest und konnte, da es sich um das 2. Tätigkeitsjahr handelt, vom Landesabgabenamt neu berechnet werden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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