LVwG S LVwG-10/285/15-2015

LVwG-10/285/15-2015State Administrative CourtDec 3, 2015

Regest

Glücksspielmonopol, Spielerschutz, Europarechtswidrigkeit, Begleitkriminalität

Full text

Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwG-10/285/15-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.10.285.15.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Dr. Peter Brauhart über die Beschwerde von Herrn D. C., E., 5020 Salzburg, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F. G., H., 5020 Salzburg, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 16.01.2015, Zahl 30308-369/60304-2014,

zu Recht e r k a n n t:

I.Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und wird diese als unbegründet abgewiesen.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird aber dahingehend abgeändert, dass anstelle des 1. Tatbildes (Veranstalten) als Tatbild § 52 Abs 1 Z 1, 3. Tatbild GSpG (unternehmerisches Zugänglichmachen) eingefügt wird und die angewendete Strafbestimmung zu lauten hat:

"§ 52 Abs 1 Z 1 drittes Tatbild iVm § 52 Abs 2 dritter Fall, §2 Abs 2 und Abs 4 und

§ 4 Glücksspielgesetz 1989 idgF."

Die Geldstrafe wird für die im Spruch angeführten Apparate mit je € 1.000 pro Apparat festgesetzt. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf je 72 Stunden herabgesetzt.

II.Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer aufgrund der Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafen keine Kosten für das Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die

ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

"Angaben zur Tat:

Zeit der Begehung:14.06.2013 um 19:00 Uhr

Ort der Begehung:I. J.

K., L.

Wie anlässlich einer Kontrolle am 14.06.2013 um 19.00 Uhr in K., L. im Lokal mit der Bezeichnung I. J. durch Beamte des Finanzamtes Salzburg-Land, Finanzpolizei, festgestellt wurde, hat die M. N. – Vertriebs GmbH, O., P., deren handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit die gemäß § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person dieser Firma Herr D. C., geb. xxx ist, als Veranstalterin mit folgenden Glücksspielautomaten zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 Glücksspielgesetz veranstaltet, da die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt und diese Automaten auch nicht in die Ausnahme des § 4 Abs. 2 Glücksspielgesetz fallen:

Folgende Geräte, mit welchem in der Zeit vom zumindest 13.06.2013 bis 14.06.2013 wiederholt Glücksspiele durchgeführt wurden, wurde bei der Kontrolle am 13.06.2013 durch das Finanzamt Salzburg-Land, Finanzpolizei, im Lokal mit der Bezeichnung I. J., in K., L., betriebsbereit vorgefunden:

GehäusebezeichnungSeriennummerAufstellungsdatum

3. APEXAT220002013.06.2013

6. LION Magic Games II3030-3616013.06.2013

7. LION Magic Games II01228913.06.2013

8. Apollo Maingame 1841613.06.2013

9. Apollo Maingame 1858713.06.2013

10. ACT Multiplayer-13.06.2013

11. ACT Multiplayer-13.06.2013

12. Casino Multi Game50815813.06.2013

13. APEX 22'DualAT 22 0002113.06.2013

Eine Verwaltungsübertretung gemäß § 52 Abs. 1 Glücksspielgesetz begeht,

1. wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert, anbietet oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt;

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Übertretung gemäß§ 9 Abs. 1 VStG i.V.m. § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz - GSpG, BGBl. Nr. 620/1989 idgF

Deshalb wird gegen Sie folgende Verwaltungsstrafe verhängt:

Strafe gemäß:

§ 52 Abs. 1 Z.1 Glückssspielgesetz - GSpG, BGBl. Nr. 620/1989 idgF

Euro

9000,00

Ersatzfreiheitsstrafe:

144 Stunden

Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64(2) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet)

Euro

900,00

Gesamtbetrag:

Euro

9900,00"

Die belangte Behörde stützte ihre Bestrafung auf die Anzeige der Finanzpolizei des

Finanzamtes Salzburg-Land vom 04.03.2014, wonach die gegenständlichen Übertretungen des Glücksspielgesetzes im Lokal "I.", K., L., festgestellt und zur Anzeige gebracht wurden.

In der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht eingebrachten Beschwerde brachte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Folgendes vor:

"Gegen das Straferkenntnis der BH Salzburg Umgebung vom 16.01.2015, zur Zahl 30308-369/60304-2014, erhebe ich innerhalb offener Frist nachstehende

Beschwerde:

Das Straferkenntnis wird in seinem gesamten Inhalt angefochten.

Begründung:

Mit Straferkenntnis der BH Salzburg Umgebung vom 16.01.2015, zur Zahl 30308-369/60304-2014, wurde gegenüber dem Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 9.000,00 verhängt.

Dem ist zu entgegnen:

1.

Von der Behörde wurde ausgeführt, dass den Ausführungen des Finanzamtes Salzburg-Land, Finanzpolizei mehr Glauben schenkt als den Behauptungen des Beschuldigten. Eine Begründung hiefür wurde von der Behörde nicht erbracht. Die Behörde hat sich auch nicht mit den Argumenten des Beschuldigten auseinandergesetzt, weshalb schon aus diesem Grund das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben ist.

2.

In seiner Grundsatzentscheidung vom 13. Juni 2013, ZI. B 422/2013, tritt der Verfassungsgerichtshof der beginnend mit dem Erkenntnis vom 22. August 2012, Zl. 2012/17/0156, geänderten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich entgegen und führt zur Abgrenzung der verwaltungsrechtlichen von der gerichtlichen Strafbarkeit im Glücksspielrecht (Hervorhebungen nicht im Original) unter Punkt III. (RN 26 ff) Folgendes aus:

"[...]

Ungeachtet der Formulierung des § 52 Abs. 2 GSpG (iVm dem Straftatbestand des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG) kann diesem nicht der (verfassungswidrige) Inhalt unterstellt werden, dass die Abgrenzung der Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde nach dem Glücksspielgesetz und der Strafgerichte nach § 168 StGB nach den vom jeweiligen Spieler tatsächlich geleisteten Einsätzen (höchstens oder über € 10,-) abhängt. Der Verwaltungsstraftatbestand des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG erfasst nämlich das Veranstalten, Organisieren, Anbieten oder unternehmerisch Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG. Die Strafbarkeit knüpft somit nicht - wie dies aus der Textierung des § 52 Abs. 2 GSpG missverstanden werden könnte - an das Verhalten des konkreten Spielers - also daran, ob dieser im Einzelfall einen Einsatz von höchstens oder unter € 10,- an einem Glücksspielautomaten tatsächlich leistet - an, sondern stellt auf das Verhalten jener Person ab, die einem Spieler verbotene Ausspielungen ermöglicht ('wer ... veranstaltet, organisiert, anbietet oder unternehmerisch zugänglich macht ...' - § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG). Bei der Abgrenzung der Strafbarkeit nach § 52 Abs. 1 (Z 1) GSpG und nach § 168 StGB sowie damit auch der Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden und der Strafgerichte ist somit - bei einer verfassungskonformen, das Verbot der Doppelbestrafung gemäß Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK berücksichtigenden Auslegung (vgl. VfSlg. 15.199/1998 mwN) - darauf abzustellen, ob derjenige, der eine Ausspielung etwa mit einem Glücksspielapparat oder Glücksspielautomaten bzw. mit einem darauf installierten Spielprogramm veranstaltet, organisiert, anbietet oder unternehmerisch zugänglich macht, der bzw. das Einsätze von höchstens € 10,- oder mehr als €10,- ermöglicht. Würde auf die tatsächlichen Einsätze des jeweiligen Spielers abgestellt (wie dies der Verwaltungsgerichtshof in der zitierten Rechtsprechung [Anm.: VwGH vom 22.08.2012, 2012/17/0156, VwGH vom 27.02.2013, 2012/17/0342 und VwGH vom 15.03.2013, 2012/17/0365] und die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid tun), würde eine Tat, also ein Lebenssachverhalt bzw. dasselbe Verhalten einer Person (nämlich des in § 52 Abs. 1 [Z 1] GSpG und § 168 StGB umschriebenen Täterkreises), in mehrere strafbare Handlungen zerlegt, obwohl diese strafbaren Handlungen dieselben wesentlichen Elemente ('essential elements') aufweisen und die eine strafbare Handlung den Unrechtsgehalt der anderen in jeder Beziehung mitumfasst. Das Veranstalten, Organisieren, Anbieten oder unternehmerisch Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen, bei denen Einsätze bis zu € 10,- pro Spiel geleistet werden können, erschöpft sich vollständig in dem gemäß § 168 Abs. 1 StGB strafbaren Verhalten in Bezug auf (Automaten) Glücksspiele bzw. die darauf installierten Spielprogramme mit Einsätzen über E 10,-.

Bei einer verfassungskonformen Interpretation des § 52 Abs. 2 (iVm § 52 Abs. 1 Z 1) GSpG hinsichtlich der Abgrenzung der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden von jener der Strafgerichte darf es somit nur darauf ankommen, ob eine 'Glücksspielveranstaltung' (also das Veranstalten, Organisieren, Anbieten oder unternehmerisch Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen mit Spielautomaten über einen bestimmten Zeitraum) mit einem Einsatz von über € 10,- pro Spiel ermöglicht wird, und nicht darauf, ob der jeweilige Spieler Einsätze von höchstens € 10,- oder mehr als € 10,- tatsächlich leistet. Dabei umfasst das Veranstalten, Organisieren, Anbieten oder unternehmerisch Zugänglichmachen jeweils nur einen konkreten Spielautomaten und nicht mehrere Spielautomaten (gemeinsam).

Die belangte Behörde hat somit dem § 52 Abs. 2 (iVm § 52 Abs. 1 Z 1) GSpG einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt, indem sie nicht auf den maximal möglichen Einsatz der vom Beschwerdeführer betriebenen Glücksspielautomaten, sondern auf den jeweils von Spielern geleisteten Einsatz pro Spiel abstellte. Da der Beschwerdeführer unbestrittenermaßen Ausspielungen mit zwei Glücksspielautomaten, welche einen Höchsteinsatz von € 10,50 pro Spiel ermöglichten, veranstaltete und deswegen auch in erster Instanz strafgerichtlich gemäß § 168 StGB verurteilt wurde, scheidet eine doppelte Bestrafung wegen ein und derselben Tat nach § 52 Abs. 1 Z 1 (iVm § 52 Abs. 2) GSpG aus.

Aus der dargelegten verfassungskonformen Interpretation der Abgrenzungsregelung des § 52 Abs. 2 GSpG ergibt sich im Übrigen die Verpflichtung der Verwaltungsstrafbehörde – auch nach Maßgabe der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art. 7 B- VG bzw. Art. 2 StGG und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs. 2 B-VG - stets zu ermitteln, welcher mögliche Höchsteinsatz an einem Glücksspielautomat geleistet werden kann (bzw. ob Serienspiele veranlasst werden können), um derart beurteilen zu können, ob eine Gerichtszuständigkeit gemäß § 168 StGB oder die Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden gemäß § 52 Abs. 1 GSpG besteht."

Dieser Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes schloss sich nunmehr auch der Verwaltungsgerichtshof - in ausdrücklicher Abkehr von seiner zuvor zitierten Rechtsansicht - an (vgl. VwGH 23.7.2013, Zl. 2012/17/0249).

Zudem ist gemäß § 22 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG idF BGBl I Nr. 33/2013, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

Mit dem am 1. März 2013 in Kraft getretenen § 22 VStG idF BGBl I Nr. 33/2013, der mangels anders lautender Übergangsbestimmung auch für den vorliegenden Fall maßgeblich ist, soll nach dem Willen des Gesetzgebers nunmehr eine generell subsidiäre verwaltungsbehördliche Strafbarkeit normiert werden und eine Tat "als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar sein, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet" (vgl. Erl RV BGBl I Nr. 33/2013, 2009 BlgNR 24. GP, Seite 20 "Zu Z 4 (§ 22 samt Überschrift)".

Aus dem § 22 Abs. 2 VStG idF BGBl I Nr. 33/2013 ergibt sich nunmehr, dass sowohl Taten, die zueinander in Realkonkurrenz stehen ("Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen") als auch Taten, die zueinander in echter Idealkonkurrenz stehen ("oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen"), entweder von einer oder von mehreren Verwaltungsbehörden nebeneinander zu bestrafen sind.

Auf Grund der in der Neufassung des § 22 Abs. 1 VStG generell vorgesehenen ausdrücklichen Subsidiarität der verwaltungsbehördlichen Strafbarkeit gegenüber Gerichtsdelikten ist konsequenter Weise die in der alten Fassung des § 22 Abs. 2 VStG noch enthaltene Bestimmung, nach der auch beim Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit von einem Gericht zu ahndenden strafbaren Handlungen die Strafen nebeneinander zu verhängen waren, entfallen.

Offenbar im Interesse der Rechtssicherheit zwecks zuverlässiger Vermeidung einer verfassungsrechtlichen Konfliktlage soll eine Tat ganz allgemein nur mehr dann als Verwaltungsübertretung strafbar sein, wenn sie nicht auch - wenn auch nur teilweise - den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Auf diese Weise können auch schwierige Auslegungsfragen im Zusammenhang mit einer bisher nur stillschweigend anzunehmenden Subsidiarität (vgl. etwa "same essential elements" - Doktrin des VfGH) vermieden und die Verwaltungsbehörden entlastet werden."

Mit gegenständlichen Geräten kann mit einem Einsatz über EUR 10,- gespielt werben. Überdies besteht eine Automatiktaste und sind Serienspiele möglich. Die erkennende Behörde war daher nicht zuständig. Es ist erwiesen, dass eine Verwaltungsübertretung nach dem Glücksspielgesetz sowie im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur auch ein Verstoß gegen § 168 StGB vorliegen kann, weshalb der Beschwerde spruchgemäß Folge zu geben und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahren zu verfügen ist.

Beweis: Landesverwaltungsgericht Wien vom 26.06.2014, Geschäftszahl VGW-001/007/5738/2014

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 15.07.2014; Geschäftszahl

LVwG-WU-13-0291)

3.

Weiters wird auf das beiliegende Erkenntnis des OÖ. Landesverwaltungsgerichtes vom 09.05.2014 zu LVwG-410287/4/Gf/Rt verwiesen, wonach vom Landesverwaltungsgericht ausgeführt wurde, dass sowohl das Monopolsystem des Glückspielgesetzes sowie auch das darauf fußende Sanktionensystem unionsrechtswidrig ist. Das im Glücksspiel verankerte Monopolsystem verfolgt in erster Linie das Ziel einer Maximierung der Staatseinnahmen, sodass sich vor diesem Hintergrund die derzeit bestehende Monopolregelung iVm dem unter einem zu dessen Effektuierung institutionalisierten strikten Sanktionensystem (das durch weitreichende Straftatbestände, durch hohe Strafdrohungen und durch unmittelbare Eingriffsbefugnisse - wie [auch vorläufige] Beschlagnahme, Einziehung und Betriebsschließung – gekennzeichnet ist) insgesamt gesehen unverhältnismäßig ist. Die von der Behörde herangezogene Regelung widerspricht daher dem Unionsrecht und ist auch aus diesem Grund das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Aufgrund des Urteiles des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, welches inhaltlich richtig ist, ergibt sich auch, dass die subjektive Tatseite bei mir nicht vorliegen kann. Da ich der Meinung bin, dass das österreichische Glückspielgesetz unionsrechtswidrig ist.

Beweis: Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 09.05.2014 zu LVwG-410287/4/Gf/Rt

4.

Es wird daher beantragt, sämtliche bei der Kontrolle anwesenden Beamten sowie den Beschuldigten einzuvernehmen. Ebenfalls wird beantragt, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen.

5.

Weiters wird der

Antrag

wiederholt:

Der Beschwerde Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben."

Am 28.04.2015 führte das Landesverwaltungsgericht Salzburg eine Beschwerdeverhandlung durch, die am 14.09.2015 fortgesetzt und abgeschlossen wurde.

In der Verhandlung vom 28.04.2015 übergab der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine ergänzende Stellungnahme. Der wesentliche Inhalt dieser ergänzenden Stellungnahme bezieht sich auf die Geltendmachung dahingehend, das Straferkenntnis verstoße gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot der §§ 52 bis 54 GSpG unter Hinweis auf die Rechtssache C-64/08 (Engelmann). Desweiteren werden die Kohärenz und Systematik der österreichischen Politik zur Beschränkung des Glücksspiels, die exzessive Werbepraxis der österreichischen Monopolisten sowie eine verfassungswidrige Inländerdiskriminierung geltend gemacht bzw in den Raum gestellt.

Der Vertreter der Finanzpolizei wies darauf hin, dass die M. N.-Vertriebs GmbH nicht, wie dies im Straferkenntnis angeführt worden war, Veranstalterin gewesen ist, sondern Eigentümerin der Geräte. Sowohl das Lokal, als auch sämtlich darin stehende Geräte seien an einen Herrn Q. R. vermietet worden bzw an dessen Firma S. Ldt., dort sei Herr R. Geschäftsführer. Der Vertreter der Finanzbehörde gab zu den bei der Amtshandlung dann abgeschalteten Geräten an, dass zumindest zu Beginn der Amtshandlung die jedenfalls betriebsbereit aufgestellten Geräte fotografiert und dokumentiert wurden, teilweise war auch noch eine Bespielung möglich. Dies werde aber entsprechend in der Anzeige bzw Fotodokumentation dargestellt. Zumindest war auszumachen, um welche Art der möglichen Spiele (Walzenspiel, Hunderennen etc.) es sich gehandelt hatte bzw welche Spiele auf diesen Geräten gespielt werden konnten.

Im Beweisverfahren wurden folgende Aussagen getätigt:

"Nach Aufruf erscheint der Zeuge T. U. und gibt nach Wahrheitserinnerung zur Sache befragt Folgendes an:

Ich habe jene Geräte bespielt, die im ersten Raum waren, das waren ca. 5 Geräte. Ich weiß noch, dass ein Gerät, ich glaube FA4 defekt war, das konnte ich nicht bespielen und sonst habe ich eher jene bespielt, die die ersten Finanznummern haben.

Wenn mir die Fotodokumentation in der Anzeige gezeigt wird, bestätige ich, dass ich hiermit die Geräte FA1 bis FA5 bespielt habe. Das Gerät FA6 stand bereits in einem anderen Raum. Wir hatten damals das Bespielgeld selber mit und ich habe diese Apparate auch bespielen können. Es wurden jene Spiele gespielt wie sie auch dokumentiert sind. Ich selbst konnte an diesem Tag keinen Gewinn erzielen, aber Kollege V., soweit ich mich erinnere, konnte einen Gewinn erzielen. Wir haben alle Tasten probiert und haben auch so gespielt, dass von den Kreditpunkten abgezogen wurde, also Geld auch abgezogen wurde bzw. ein Gewinn dargestellt wurde.

Es war zuerst eine Mitarbeiterin da, deren Namen ich nicht mehr weiß, dann ist Herr R. gekommen und nachher, später, ist Herr W. gekommen.

Es gab hier eine ziemlich lautstarke Auseinandersetzung und Herr W. meinte, er wünsche weiterhin keine Amtshandlung und drehte kurzer Hand den Strom ab. Er hat, soweit ich mich erinnere, Herrn R. dazu angewiesen. Es ist dann nachher aber der Strom wieder eingeschaltet worden, weil Herr W. nachweisen wollte, dass man mit mehr als € 10 spielen konnte. Soweit ich weiß hat die Dokumentation über diese Bespielung Kollege V. gemacht. An der Unterschrift erkenne ich, dass dies Herr V. war.

Über Befragen durch den Rechtsvertreter:

Wenn ich gefragt werde, warum Herr R. gekommen ist, kann ich nur sagen, dass die Mitarbeiterin die zunächst da war, gesagt hat, sie müsse jemanden fragen und nach einer Zeit ist eben dann Herr R. gekommen. Wir haben im Vorfeld natürlich ermittelt und haben uns auch einen Firmenbuchauszug ausgedruckt.

Zur Geschäftsführereigenschaft kann ich nichts sagen, ich war an diesem Tag eingeteilt, dass ich Bespielungen durchführe.

Irgendwelche fremde Leute waren zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht im Lokal, also andere Leute als wir bzw. die von mir bereits genannten, also Herr R., Herr W. und die Mitarbeiterin.

Zur Abhaltung der Spiele verweise ich auf die Dokumentation. Man leistet einen Einsatz, da kann man sich dann eine Tabelle anschauen, also eine Gewinntabelle wo Gewinne in Aussicht gestellt werden, das ist natürlich von Automat zu Automat unterschiedlich. Es gibt Automaten, da wird ein Geld plus Zusatzspiel in Aussicht gestellt und Automaten, da wird nur Geld in Aussicht gestellt, als Gewinn. Es sind bei jedem Automaten mehrere Spiele möglich.

Es könnte natürlich und kann ja auch bei Automaten sein, dass ein Spiel droben ist bei dem man Geld plus Supergames gewinnen kann und auf einem anderen Spiel auf diesem Automaten nur Geld gewinnen kann oder umgekehrt. Diese Kombinationen sind natürlich möglich.

Wenn man also Geld in den Apparat eingibt und ein gewisses Spiel wählt, dann erscheint eben eine Gewinntabelle und hier wird eindeutig Geld angezeigt, also z.B. 20 Euro die man gewinnen kann. Ich wiederhole nochmals wie vorhin gesagt, dass Kollege V. an diesem Tag bei der Kontrolle an einem Apparat etwas gewonnen hat und ihm dies auch von der Mitarbeiterin ausbezahlt wurde.

Fremde waren, wie ebenfalls bereits betont, an diesem Tag nicht im Lokal.

Es konnte also kein Gewinn an Fremde ausgezahlt werden, weil wie ich schon gesagt habe, wenn keine Fremden da waren, konnten auch keine Gewinne an Fremde ausbezahlt werden.

Unsere Aufgabe war zumindest bei jedem Apparat ein Spiel zu spielen und das haben wir gemacht. Die Amtshandlung war schon 2013, über weitere Details, ob weitere bzw. wieviele Spiele pro Automaten möglich waren, kann ich heute nichts mehr sagen. Wir haben keine Ermittlungen gemacht, welche Spiele sonst noch möglich waren und ob dabei möglicherweise auch Spiele waren, die keine Glücksspiele waren.

Es wurde mit Herrn W. eine Niederschrift aufgenommen, wo er sich zu dem Ganzen hat äußern können. Er hatte auch nicht bestritten, dass Glücksspiele auf den Apparaten möglich waren, im Gegenteil, er wollte uns ja beweisen, dass mit mehr als € 10 Einsatz gespielt werden konnte.

Über Befragen durch den Vertreter des Finanzamtes:

Für mich war bei dieser Amtshandlung Herr W. federführend, ich weiß auch noch genau, dass er sich auf das Hausrecht berufen hat.

Die Autostart-Tasten habe ich bei den Geräten nicht überprüft.

Für mich war schon der Eindruck, dass Herr W. das Sagen hat, ich war dann auch Beisitzer beim Protokollieren und Herr W. hat auch mit irgendeinem Rechtsvertreter telefoniert. Er stellte es dann so dar, dass er den Leuten das Geld gäbe. In der Niederschrift kam klar heraus, dass er wusste, worum es geht und er auch sich entsprechend bei den Apparaten auskannte.

Herr C. war am Tag der Kontrolle nicht da.

Ob Herr W. dazu irgendetwas gesagt hat, darüber habe ich keine Erinnerung mehr.

Keine weiteren Fragen an den Zeugen.

Sodann wird der Zeuge Johann W. aufgerufen, die Ladung ist ausgewiesen.

Der Zeuge erscheint jedoch nicht.

Eine Nachschau des Richters ergibt, dass niemand sich im Wartebereich befindet. Die Kanzlei gibt bekannt, dass Herr W. aber im Warteraum gesehen wurde, dann aber mit seinem schwarzen Fahrzeug wieder weggefahren ist.

Abschließend wird seitens des Rechtsvertreters nochmals die zeugenschaftliche Einvernahme des Herrn R., dessen ladungsfähige Adresse dem Gericht binnen 14 Tagen bekannt gegeben wird, zum Beweisthema zu laden, dass die M. N.-Vertriebes GmbH nicht wirtschaftlich in diesen Fall involviert war und dass sie im Sinne des Glücksspielgesetzes weder Unternehmer noch sonst wie verantwortlich war.

Der Richter erlässt über diesen Beweisantrag folgenden Beschluss:

Dem Beweisantrag auf Einvernahme des Herrn Q. R. wird Folge gegeben.

Darüber hinaus wird auch nochmals der Zeuge Johann W., diesmal unter Androhung der zwangsweisen Vorführung, geladen werden."

In der fortgesetzten Beschwerdeverhandlung vom 14.09.2015 brachte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wiederum ergänzend vor, mit den beschlagnahmten Geräten hätte nicht gegen das Glücksspielgesetz verstoßen werden können, es lägen diesbezüglich auch keine objektiven Tatbestandsmerkmale vor. So sei der technische Ablauf der angeblichen Glücksspiele nicht beschrieben und nicht überprüft worden, etwa auch nicht, ob bzw welcher maximale/minimale Gewinn möglich wäre und welche Spiele bzw Spielprogramme auf den Geräten installiert gewesen seien. Desweiteren hätten die Spieler durch eigene Beobachtung, Konzentration, Geschicklichkeit und Ausdauer das Spielergebnis letztendlich beeinflussen können.

Er beantrage daher die Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens zum Beweis, dass mit den beschlagnahmten Geräten nicht gegen das Glücksspielgesetz verstoßen werden hätte können, da eben insbesondere der Spieler durch Geschicklichkeit bzw Beobachtung das Spielergebnis wesentlich hätte beeinflussen können. Die Beamten hätten keine Beweise in diese Richtung geliefert und sei die Behörde verhalten, entsprechende Beweise ihren Entscheidungen zugrunde zu legen.

Der Vertreter der Finanzpolizei gab bekannt:

"Aus der Dokumentation ersehe ich, dass bis auf drei Geräte alle probebespielt wurden. Die anderen drei konnten nicht bespielt werden, weil ja die Abschaltung des Stroms bzw der Geräte durch Herrn W. angeordnet worden ist. Ich kann auch ein Beweismittel einbringen, das sind Auszüge aus der Buchhaltung der M. N.-Vertriebs GmbH, welches als Beilage A auch zum Akt genommen wird. Hier sieht man gleich auf Seite 1, das ist der Abrechnungsbeleg, den die M. N. an die S. ausstellt, dadurch wird eigentlich klar, dass die M. N. den Inhalt der Geräte ausleert und mit dem vermeintlichen Betreiber des Lokals (laut Aufzeichnung die S. Ltd.) den Inhalt abrechnet und an die S. den sogenannten "Wirtanteil" auszahlt. Das ist die klassische Tätigkeit, die der Veranstalter von Glücksspielen durchführt.

Wenn man sich die zweite Seite anschaut, sind hier die einzelnen Geräte aufgeführt sowie deren Kasseninhalt. Hiezu die Verrechnung. Auf Seite 3 sehen wir die auch in Rede stehenden Hundewettterminals. Hier abgekürzt mit "BET P.", dies stellt sich genau gleich dar wie auf Seite 1.

Auf der letzten Seite sehen wir dann eine Monatsabrechnung zwischen Herrn R. und der I. bzw M. N.-Vertriebs GmbH. Da werden die einzelnen Posten angeführt, woraus sich ergibt, dass die M. N. einmal die ganzen Abgaben, Miete udgl, bezahlt, und sich dann von Herrn R. bzw der S. zurückholt. Interessant ist auch der letzte Punkt, wo die M. N. der S. einen Personalkostenzuschuss gewährt. Das Ganze ist aus der Buchhaltung der M. N. entnommen. Somit wird hier sehr klar, dass die M. N. als Veranstalterin der entsprechenden Spiele auftritt. Die S. wäre als "unternehmerisch zugänglich machen" zu bezeichnen. Keinesfalls ist es jedoch so, wie bisher im Verfahren vorgebracht, dass die M. N. lediglich Eigentümer der Automaten ist und diese verleiht. Weiters habe ich auch die gleichen Auszüge der Vormonate mitgebracht, um den Ablauf zu dokumentieren.

Diese werden als Beilage B und C zum Akt genommen.

Diese Unterlagen betreffen die gleichen Geräte eben für andere Monate, nämlich die Monate April und Mai 2013. Eigentümer des gegenständlichen Lokales bzw möglicherweise auch des Hauses ist eine Familie Z. und wird seitens der Finanzpolizei auch der entsprechende Mietvertrag vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass die M. N.-Vertriebs GmbH die Mieterin dieses Lokales ist bzw zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt war. Wenn man sich die von mir vorgelegten Abrechnungen besieht, dann sieht man ganz unten die Unterschriften unter dem nicht sehr klar lesbaren Wort "Aufsteller". Soweit ich das beurteilen kann, ist das einmal die Unterschrift von Herrn W. und das andere Mal von Herrn R.

Der vorgelegte Mietvertrag wird als Beilage D zum Akt genommen.

Hiezu erklärte der Rechtsvertreter wie folgt:

"Die M. N.-Vertriebs GmbH, Hauptmieter des Lokals am L., ist weitervermietet worden an Herrn Q. R. bzw einer Firma S. Ltd. und ergibt sich das auch aus den vorgelegten Monatsabrechnungen, da hier ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass Herr Q. R. Betreiber des Lokales I. ist, J., L. ist darunter angefügt, ich beziehe mich hier auf die letzte Seite der Beilage, nämlich die Monatsabrechnung. Zu den vorgelegten Inkassoscheinen weise ich darauf hin, dass keinesfalls ersichtlich ist, für welche Geräte tatsächlich irgendwelche Inkassotätigkeiten vorgenommen wurden; insbesondere ist nicht ersichtlich, dass es sich um die verfahrensgegenständlichen Geräte handelt".

Weiters wurden folgende Äußerungen in der Verhandlung getätigt bzw erfolgten folgende Zeugenaussagen:

Über Befragen durch den Richter gibt Herr C. an:

Zu dem Zeitpunkt, wo ich bzw wir das Lokal an Herrn R. vermietet haben – dies ist mit Handschlag geschehen - waren unter anderem auch Geschicklichkeitsautomaten im Lokal vorhanden. Unter anderem waren Fußballapparate, Dartspiele udgl dort. Mit Geschicklichkeitsapparate – wenn ich gefragt werde, wie die aussehen - sage ich so mit Walzen und mit Früchten, in die Richtung halt. Wir haben mit Herrn R. eine Umsatzbeteiligung ausgemacht. Das heißt, ab einem gewissen Umsatz haben wir "fifty-fifty" gemacht. Wir haben, wenn ich nochmal gefragt werde, eine "umsatzgesteuerte Miete" ausgemacht. Es ist also schon so gewesen, dass vom ersten Tag an etwas bezahlt wurde und die Miete eben vom jeweiligen Umsatz abhängig war. Die Abrechnungen udgl habe ich Herrn W. übertragen, deshalb hat auch er unterschrieben. Wir haben uns immer wieder zusammengesetzt und besprochen, wie man weitertut. Das wurde alles per Handschlag ausgemacht.

Für das Strafverfahren wird seitens des Rechtsvertreters vorgebracht:

Selbst wenn die objektive Tatseite bei Herrn C. vorliegen würde, so wäre ihm dies nicht vorwerfbar, da er sich vor Beginn seiner Tätigkeit bei Rechtsanwälten, insbesondere Herrn Dr. A. sowie Herrn DDr. B., erkundigt, ob das vorliegende Glücksspielgesetz tatsächlich anwendbar sei. Von diesen wurde ihm mitgeteilt, dass das gegenständliche Glücksspielgesetz unionsrechtswidrig wäre, er hat sich darauf verlassen und wurde dies nicht nur von Rechtsvertretern sondern auch von Gerichten nunmehr bestätigt.

Darüber hinaus lege ich eine Abschlussarbeit des Herrn Helmut BC.. vom 6. September 2013 vor, wonach dieser mit ausführlicher Begründung zum Ergebnis kommt, dass das österreichische Glücksspielgesetz in mehreren Einzelheiten unionsrechtswidrig ist.

Dies wird als Beilage E zum Akt genommen.

Weiters verweise ich auf VwGH 24.06.2014, 2013/17/0507, betreffend der Erkundigung einer Partei an einen Parteienvertreter.

Über Befragen gibt Herr C. an:

Also ich kann mich nicht erinnern, dass wir bzw ich etwa diesbezüglich, also der Eignung des Glücksspielgesetzes bzw dieses Lokales, Erkundigungen bei der Finanzpolizei oder einer Behörde eingeholt hätte.

Weiters wird vom Rechtsvertreter ein Urteil des Landesgerichtes Linz, 1 Cg 190/11y-40, vorgelegt. Auch hier geht es um die Unionsrechtswidrigkeit und die marktschreierische Werbung der Konzessionäre.

Dies wird als Beilage F zum Akt genommen.

Über Befragen durch den Vertreter der Finanzpolizei an Herrn C., was die Rubrik "Personalkostenzuschuss" auf der Monatsabrechnung bedeute und ob Herr C. dies etwas erklären könne:

Ich weiß, dass ich das mit Herrn W. besprochen habe, aber da weiß er mehr dazu. Ich kann mich daran nicht mehr erinnern.

Eröffnung des Beweisverfahrens:

Nach Aufruf erscheint der Zeuge Herr Johann W. und gibt nach Wahrheitserinnerung als Zeuge zur Sache befragt Folgendes an:

Es ist richtig, seit 01.11.2011 ist der Betreiber des Lokals Herr Q. R.. Wir haben ihm damals das Geschäftslokal vermietet, mittlerweile hat er es gekauft. Er hat es im Februar 2015 gekauft. Es war noch einmal eine Beschlagnahme im Jänner 2015 und im Februar haben wir ihm das verkauft.

Wenn ich jetzt über Fragen des Rechtsvertreters von Herrn C. angesprochen werde, dass das Gebäude doch jemand anderem gehört:

Ich habe mit "alles verkauft" gemeint, das ganze Inventar, die Geräte usw. Die Firma M. N. hat dies verkauft, meinte ich damit.

Wir haben als M. N. die Geräte an Herrn R. vermietet. Die Geräte, die von der Finanzpolizei bei der Kontrolle beschlagnahmt wurden, die haben wir, also die Firma M. N., an Herrn R. vermietet. Es könnte schon sein, dass noch eine andere "Unterhaltungsgeschichte" drinnen war, dies, wenn ich gefragt werde, ob etwa auch noch andere Apparate im Lokal waren. Ganz am Anfang sicher, weil da – glaube ich – waren auch Dartapparate usw drinnen. Ganz am Anfang, damit meine ich 01.11.2011. Ich war in der M. N. der einzige Gesellschafter und Herr C. war Geschäftsführer seit – so schätze ich – 14.01.2011. Ich kannte Herrn R. schon seit 2005 und habe mit ihm auch schon Geschäfte gemacht. Er kam einmal zu mir und meinte, er brauche noch mehr Geld im Monat und ob ich was machen könne, und mir kam dann die Idee, möglicherweise dass wir ihm eben das Lokal in K. vermieten können. Wir sind letztlich dann auf eine umsatzbezogene Miete gekommen und hat er dann das Lokal auch auf dieser Basis betrieben. Wenn ich gefragt werde, wie wir das vertraglich geregelt haben, sage ich: Nur durch Handschlag. Ich habe so viele Wirte ausgestattet und dort Automaten aufgestellt. Ich möchte nicht mit einem Wirt verbunden sein, mit dem ich nicht mehr kann. Wenn hier etwas nicht klappt, hole ich meine "Rodel" und fahre die Automaten hinaus. So einfach ist das für mich. Es ist richtig, dass die M. N.-Vertriebs GmbH Eigentümer der von der Finanzpolizei beschlagnahmten Geräte war und wir diese Geräte eben an Herrn R. weitervermietet haben.

Über Befragen durch den Vertreter der Finanzpolizei:

Wenn mir heute die Unterlagen A bis C gezeigt werden, also die Inkassoscheine, dann gebe ich an, ja, darauf ist meine Unterschrift zu sehen. Die andere Unterschrift ist von Herrn Q. R..

Wenn ich gefragt werde, ob ich erklären kann, was man auf diesen Abrechnungen sieht:

Wenn die Abrechnungsliste von mir eingesehen wird (handschriftliche Aufzeichnungen) so gebe ich an, dass man darauf sieht, welcher Betrag bei der Abrechnung in den Apparaten drinnen war. Ich bezeichne das mit "Hold". Dies bedeutet, dass ja Geld in den Automaten eingegeben wird, aber der Automat ja auch Geld auszahlt. Auf Seite 1 sieht man die in diesem Lokal gestanden sind, also die zusammengerechneten Beträge aus den Automaten (siehe Liste 2 – handschriftliche Liste). Es gibt auch noch Tagesaufzeichnungen, aber die hat Herr R. selber, weil die muss er selber machen. Daran könnte man eben ersehen, was pro Tag im Apparat verbleibt und das muss natürlich dann mit der Monatsabrechnung übereinstimmen. Wenn ich auf Seite 2 schaue, dann sehe ich, was abgezogen wird. Hier ist das Einspiel-Ergebnis, zB € 20.220, darunter wird die Umsatzsteuer abgezogen, dann bleibt ein Nettobetrag von € 16.350, von diesem Nettobetrag wird 30 % Glücksspielabgabe abgezogen, 1 ‰ Suchtprävention und wird eine Routergebühr abgezogen und die Vergnügungssteuer. Dann bleibt ein Betrag von € 10.982,15. Nachdem wir einen Mietschlüssel von 50 % haben, bekommt Herr R. davon

50 %, das sind € 5.491,07 plus der gesetzlichen Umsatzsteuer € 1.098,21, ergibt die Summe € 6.589,29, die an Herrn R. ausbezahlt wird. 50 % bekommt M. N. auch von diesem. Die Glücksspielabgabe kassiert M. N., Suchtprävention kassiert M. N., Router kassiert M. N., Vergnügungssteuer kassiert M. N.; netto € 11.358,92, darunter die gesetzliche Mehrwertsteuer € 2.271,78, ergibt einen Endbetrag von € 13.630,76 und diesen Betrag kassiere ich von Herrn R. und nehme diesen mit. Zur Frage des auf der Monatsabrechnung befindlichen Personalkostenzuschusses kann ich sagen, dass dies die M. N.-Vertriebs GmbH an Herrn R. bezahlt hat, dies eben als Anteil seiner Personalkosten udgl, weil – wie ich vorhin schon angegeben habe – ja eben gemeint habe, er müsse mehr verdienen. Ich betone, dass ich nicht Herrn R. selber € 5.000 bezahlt habe oder der M. N.-Vertriebs GmbH, sondern dass er das selber verdienen musste, aber eben diese € 1.500 ein Beitrag von uns war.

Nach Aufruf erscheint der Zeuge Herr Q. R. und weist sich aus mit dem Reisepass der Republik Österreich, Zahl U xxxxxx. Der Zeuge gibt nach Wahrheitserinnerung zur Sache befragt Folgendes an:

Die S. Ltd. war Mieter des Lokales und hat dieses zur Gänze betrieben. Gemietet hat sie es von der M. N.-Vertriebs GmbH. Ich war bzw bin Mitarbeiter der S. Ltd. und wie der Vorfall war, hat die Mitarbeiterin sich bei mir gemeldet. Das war die Frau AB.. und hat gesagt, dass die Finanzpolizei da ist und dass ich vorbeikommen solle. Ich bin dann gleich einmal gekommen. Die Finanzpolizei war schon dabei, die Kameras zuzupicken und die Automaten zu beschildern. Wenn mir der Beschlagnahmebescheid gezeigt wird, wo die entsprechenden Apparate aufgeführt sind, werfe ich einen Blick darauf und sage: Ja, das waren die Apparate, die in dem Lokal waren. Man hat mit diesen Apparaten Spiele spielen können, unter anderem auch Walzenspiele. Sonst waren in dem Lokal noch Sportwettautomaten, sonst eigentlich nichts mehr. Andere Geräte waren nicht drinnen. Wenn ich speziell gefragt werde, ob zB ein Dartautomat drinnen war: Nein, da war keiner drinnen. Ich würde mich als "Filialleiter" dieses Lokales bezeichnen. Der Mietvertrag wurde schon etwas früher, nämlich 2012, gemacht. Zu diesem Zeitpunkt war ich Geschäftsführer der S. Ltd. und habe ich den Mietvertrag mit der M. N. abgeschlossen. Der Mietvertrag wurde nur mündlich abgeschlossen, es gibt darüber keinen Vertrag. Als das die S. Ltd. gemietet hat, waren eben auch die bezeichneten Geräte im Lokal. Ob es genau diese Geräte waren, kann ich heute nicht mehr sagen. Ein etwaiges Inventar über die im Lokal befindlichen Geräte zum Zeitpunkt der Vermietung gibt es nicht. Es waren jedenfalls derartige Automaten, mit denen man solche Spiele spielen konnte, drinnen – so wie ich das vorhin schon beschrieben habe. Unter anderem waren das eben Walzenspiele. Betrieben hat das Ganze die S. Ltd. Es war ein fixer Mietzins vereinbart und es gibt monatliche Abrechnungen, wie hier die Miete bezahlt wurde. Wenn mir hier Beilage A von der heutigen Verhandlung gezeigt wird und ich das durchsehe, sage ich, ja, das waren diese Abrechnungen. Genauso ist das jedes Monat vonstattengegangen. Diese Monatsabrechnung, die auf der letzten Seite ist, genau das war das. Bis 2012 habe ich das Lokal geführt, dann wurde die Limited gegründet, deswegen steht hier noch auf der Monatsabrechnung für den Betreiber Q. R.. Gemeint ist aber die Limited damit. Deswegen befindet sich auch auf der Vorderseite dieser Beilage auf dem sogenannten Inkassoschein der Stempel der S. Ltd., darauf weise ich hin. Es ist richtig und es geht auch aus den Abrechnungen hervor, dass es sich um eine umsatzbezogene Miete gehandelt hat.

Die Rubrik "Personalkostenzuschuss" – hier wurde ein entsprechender Betrag von der Miete abgezogen als Entgegenkommen von der M. N.-Vertriebs GmbH, weil eben auch die Geschäfte nicht immer so gut gegangen sind. Das ist dann der S. Ltd. zugute gekommen. Als die Limited 2012 gegründet wurde, war ich Geschäftsführer. Ich glaube auch, dass ich es zum Zeitpunkt der Beschlagnahme noch gewesen bin.

Über Nachschau gibt der Vertreter der Finanzpolizei bekannt, dass laut Auszug und Datum 16.07.2013 Herr R. hier noch Geschäftsführer der Limited gewesen ist.

Dies wurde mit Herrn C. bzw Herrn W. so vereinbart. Die Geräte, die im Lokal waren, waren eben im Eigentum der M. N.-Vertriebs GmbH.

Über Befragen durch den Vertreter der Finanzpolizei:

Wenn auf der Monatsabrechnung Benützungsentgelt steht, dann ist das für das gesamte Inventar gewesen, das waren zB Fernseher, Möbel udgl und Lüftung, Klimaanlage. Nicht aber für die beschlagnahmten Geräte, für die gibt es eine andere Abrechnung. Für die Geräte konnte eben der Betrag variieren, das war aber nicht unter diesem Benützungsentgelt gemeint und auch darin nicht beinhaltet. Bei den Geräten konnte man – soweit ich das weiß – keine Gewinnspielquote einstellen, ich habe das zumindest nicht gemacht.

Herr X. zitiert aus der Niederschrift des Tages der Kontrolle, dass hier eine Gewinnquote von ca 80 bis 90 % seitens Herrn W. angegeben wurde, die an die Spieler wieder ausbezahlt wird:

Ja, das kann schon so stimmen. Es ist ausbezahlt worden, weil die Automaten sehr viel auszahlen. Nur meines Erachtens kann man das nicht einstellen.

Nochmals befragt gebe ich an, dies zur damaligen Niederschrift, dass auf Seite 3 zunächst von Hundewettrennen die Rede war und hier die Aussage war, dass der Gewinn dieses Hundewettgerätes zu 20 bis 80 % auf die Firma Y. und mich aufgeteilt wurde. Danach findet sich ein Satz, dass im Vergleich zu vielen anderen Lokalbetreibern eine sehr hohe Gewinnauszahlungsquote eingestellt wurde, ca 80 bis 90 %, die an den Spieler wieder ausbezahlt wird. Dies betraf dann die anderen Geräte, also die Walzenspielgeräte. Ich jedenfalls habe keine Quoten eingestellt und glaube auch, dass nichts einzustellen war. Wenn ich gefragt werde, wieso, wenn doch die S. damals das Lokal betrieben hat, dies nirgends auf dem Geschäftseingang – wo immer – aufgeschienen ist:

Das kann ich ganz klar sagen, weil Voll-Treffer einfach ein super Name ist. Dies steht auch für Qualität bei den Kunden, die kennen das.

Über Befragen des Rechtsvertreters gibt der Zeuge an, dass im Jänner 2015 erneut eine Beschlagnahme in diesem Lokal stattfand und sich die Rechtsbeziehung zwischen der M. N. und der S. Ltd. nicht geändert hat und das Verfahren aus dem Jahr 2015 lediglich gegen die S. geführt wird.

Über Befragen durch den Richter an den Rechtsvertreter, dass er in der ersten Verhandlung (siehe Verhandlungsprotokoll Seite 6 letzter Absatz) angegeben hat, die M. N.-Vertriebs GmbH wäre nicht wirtschaftlich in diesen Fall involviert, heute aber klar zutage getreten ist, dass hier ein Mietverhältnis bestanden hat:

Ich meinte damit, dass die M. N.-Vertriebs GmbH wirtschaftlich nicht im Sinne des Glücksspielgesetzes in diesen Fall involviert ist bzw war."

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat zu diesem Sachverhalt in einer

gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung

Folgendes erwogen:

Sachverhalt:

Laut unbedenklicher erstinstanzlicher Aktenlage, die insoferne auch unbestritten blieb, wurde durch die Finanzpolizei des Finanzamtes Salzburg-Land am 14.Juni 2013 im Lokal "I.", K., L., eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz durchgeführt. Dabei wurden die entsprechend der Anzeige der Finanzpolizei vom 4.März 2014, GZ. 093/70001/31/5214, angeführten, mit den internen Finanzamt-Nummern "FA1 bis FA14" ausgemachten und betriebsbereit aufgestellten Glücksspielgeräte im Lokal vorgefunden. In Strafe gezogen wurden die im Straferkenntnis angeführten Geräte mit den (internen) Finanzamt-Nummern 3. und 6. bis 13. Es handelte sich hiebei allesamt um sogenannte Walzenspielgeräte. Die Geräte 3. und 6. bis 9. wurden durch die Finanzpolizei auch probebespielt, die Geräte 10. bis 13. wurden vor dem beabsichtigten Testspiel heruntergefahren. Eine entsprechende Fotodokumentation, die nachweist, dass auf diesen Apparaten aber sogenannte Glücksspiele in Form von Walzenspielen ausgeführt worden konnten, befinden sich in der Anzeige und damit im erstinstanzlichen Akt.

Die Testspiele wurden jeweils mit einem Einsatz von € 10 durchgeführt und finden sich in der Anzeige auch jene Walzenspiele, die dabei von der Finanzpolizei ausgewählt wurden. Ebenso befinden sich in der Anzeige die Mindesteinsätze, Höchsteinsätze und der jeweils in Aussicht gestellte Höchstgewinn. Die Spiele wurden jeweils mit der Start-Taste ausgelöst. Sämtliche im Lokal vorgefundenen Geräte stehen im Eigentum der M. N.- Vertriebs GmbH, dies bestätigte auch der vor Ort einvernommene Gesellschafter W. Johann. Die Spieler konnten bei den elektronischen Geräten nur einen Einsatz und den dazugehörenden Gewinnplan auswählen und die Spiele mit der Start-Taste betätigen. Eine Einflussnahme auf den Spielablauf war nicht möglich.

Eine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz zum Betreiben dieser Glücksspielgeräte liegt nicht vor.

Die Spiele konnten an jedem Gerät durch Betätigung mechanischer Tasten oder virtueller Bildschirmtasten zur Durchführung aufgerufen werden. Nach Eingabe von Geld, Auswahl eines Einsatzbetrages mit der "Setzen"-Taste und Auslösung des Spieles durch die Start-Taste wurden die am Bildschirm dargestellten Symbole auf den virtuellen Walzen ausgetauscht oder in ihrer Lage verändert, sodass der optische Eindruck von rotierenden, senkrecht ablaufenden Walzen entstand. Nach etwa einer Sekunde kam der "Walzenlauf" zum Stillstand. Ein Vergleich der nun neu zusammengesetzten Symbole mit den im Gewinnplan angeführten gewinnbringenden Symbolkombinationen ergab nun einen Gewinn oder den Verlust des Einsatzes. Man hatte bei den Walzenspielen eben keinerlei Möglichkeit, gezielt Einfluss auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen zu nehmen. Es war nur möglich, nach Eingabe eines Geldbetrages als Spielguthaben ein Spiel auszuwählen und zur Durchführung aufzurufen, den Einsatz zu wählen, die Start-Taste so lange zu betätigen, bis das aufgerufene Walzenspiel ausgelöst wurde und nach etwa einer Sekunde den Verlust des Einsatzes oder einen Gewinn aufzeigte. Die Entscheidung über das Spielergebnis hing bei allen Spielen somit jedenfalls vorwiegend vom Zufall ab.

Laut Aussage des befragten Gesellschafter Johann W. wurden diese Geräte seit zumindest 13.06.2013 in diesem Lokal betrieben (Anm.: Beschlagnahmetakt).

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die bereits erwähnte Anzeige der Finanzpolizei samt ausführlicher Fotodokumentation und Beschreibung im erstinstanzlichen Verfahrensakt. Weiters auf die durchgeführten Beschwerdeverhandlungen und dortigen Ergebnisse vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg. Einvernommen wurde dabei auch der Zeuge T. U., jenes Organ der Finanzpolizei, welches ca. fünf Geräte damals bespielt hat. Er bestätigte auch, dass jene Spiele gespielt wurden, wie sie auch nachfolgend dokumentiert wurden. Auch bestätigte der einvernommene Zeuge Q. R., Mitarbeiter der S. Ltd., der Mieterin des Lokales, und gab dieser nach Einsicht in die im Straferkenntnis angeführten Glücksspielapparate an, dass es jene Apparate waren, die im Lokal vorgefunden wurden. Er bestätigte, dass diese Apparate betriebsbereit waren und unter anderem auch Walzenspiele darauf gespielt werden konnten(vgl die bereits wiedergegebenen Aussagen).

Es besteht sohin kein Zweifel, dass die im Straferkenntnis angeführten Glücksspielapparate jene sind, die bei der Amtshandlung der Finanzpolizei vorgefunden und mit Ausnahme der Geräte mit den Finanzamtnummern 10. bis 13 (diese wurden vor der Bespielung deaktiviert, also heruntergefahren) auch bespielt werden konnten. Aus der im Akt aufliegenden Fotodokumentation der Finanzpolizei ist aber zu ersehen, dass es sich auch bei den Geräten 10. bis 13. um Apparate gehandelt hat, auf denen sogenannte Walzenspiele gespielt werden konnten.

Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 1 Abs 1 Glücksspielgesetz idgF (GSpG) ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind gemäß Abs 2 leg cit insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten.

Nach den im Sachverhalt festgestellten Spielabläufen handelt es sich bei den auf den gegenständlichen Spielgeräten bei der Probebespielung festgestellten Spielen um Glücks-spiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Dies gilt auch für die nichtbespielten Geräte, die entsprechend der Fotodokumentation – wie oben dargelegt – aber auch als Walzenspiele klassifiziert werden können.Es entspricht der höchstgerichtlichen Judikatur, dass virtuelle Walzenspiele jedenfalls rechtlich als Glücksspiele zu klassifizieren sind (vgl VwGH 21.12.2012, 2012/17/0417). Dass – wie in der Beschwerdeverhandlung vom 14.09.2015 vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ergänzend vorgebracht – mit den gegenständlichen Geräten nicht gegen das Glücksspielgesetz verstoßen worden wäre, weil die Spieler "durch eigene Beobachtung, Konzentration, Geschicklichkeit und Ausdauer das Spielergebnis letztendlich hätten beeinflussen" können, widerspricht den glaubhaften Zeugenaussagen und der detaillierten Spielbeschreibung der Finanzpolizei in deren Anzeige und ist weiters nichts als eine schlichtwege Behauptung. Welche konkrete (technische) Abweichung hier von einem klassischen Walzenspiel vorliegen sollte, wurde nicht einmal ansatzweise dargelegt. Es ergibt sich aus dem vorliegenden Sachverhalt kein einziger Anhaltspunkt für diese Behauptung, sodass auch dem Antrag auf diesbezügliche Beiziehung eines Sachverständigen nicht näher getreten wurde.

Verbotene Ausspielungen sind gemäß § 2 Abs 4 GSpG Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind.

Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 GSpG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 2 daran beteiligt; das vierte Tatbild des "unternehmerisch Zugänglichmachens" beinhaltet, dass darunter zu subsumieren ist, wenn jemand verbotenen Ausspielungen zur Teilnahme vom Inland aus zugänglich macht, der für die Duldung des Spielbetriebes oder für die Vermietung von Flächen für den Spielbetrieb oder für die Vornahme von Handlungen im Zusammenhang mit dem Spielbetrieb eine vermögenswerte Leistung als Entschädigung empfängt. Also etwa derjenige,

der in seinen Räumlichkeiten oder in seiner Betriebsstätte einen entsprechenden Spielbetrieb duldet oder

derjenige, der Aufstellflächen für Glücksspielgeräte vermietet

Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der M. N.-Vertriebs GmbH, die das gegenständliche Lokal im Jahre 2011 samt den verfahrensgegenständlichen Geräten, die bei der Kontrolle vorgefunden wurden, an Herrn Q. R. vermietet hatte (Aussage des Johann W. in der Beschwerdeverhandlung vom 14.09.2015, Protokoll Seite 5). Dies wurde auch durch den Zeugen Q. R. in dieser Verhandlung (Verhandlungsprotokoll Seite 7) bestätigt.

Es ist daher unzweifelhaft, dass hier eine Strafbarkeit nach dem 4. Tatbild vorliegt, weshalb auch der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses entsprechend abzuändern war.

Gemäß § 52 Abs 2 GSpG ist bei Übertretung des Abs 1 Z 1 mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegen-ständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen.

Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht, so ist gemäß § 52 Abs 3 GSpG nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen.

Bei den auf den angeführten Glücksspielgeräten im Lokal "I. J." an-gebotenen Spielen handelt es sich um Ausspielungen im Sinne des § 2 GSpG. Unbestritten ist, dass für diese Ausspielungen eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt worden ist, sodass von verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG auszugehen ist.

Bereits aus den im Sachverhalt festgestellten Mindesteinsätzen der Ausspielungen mit den gegenständlichen Glücksspielgeräten ergeben sich somit jeweils Übertretungen gemäß § 52 Abs 1 Z 1 GSpG.

Aufgrund der im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden umgekehrten Subsidiaritätsbestimmung des § 52 Abs 3 GSpG ist in diesem Zusammenhang eine Feststellung der möglichen Höchsteinsätze für Ausspielungen an den gegenständlichen Glücksspielgeräten nicht mehr erforderlich. Selbst bei allfälligen Überschreitungen der Spieleinsatzhöhe von € 10, welche nach der bis 28.2.2014 in Kraft stehenden Subsidiaritätsregel des § 52 Abs 2 GSpG idF vor BGBl I Nr. 9 LVwG-10/281/9-2015 13/2014 eine ausschließliche Zuständigkeit der Strafgerichte gemäß § 168 StGB begründete und nach der zu dieser Rechtslage ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur eine verwaltungsbehördliche Zuständigkeit ausschloss (VwGH 23.7.2013, 2012/17/0249), bleibt nach der nunmehr geltenden Rechtslage des § 52 Abs 3 GSpG die alleinige Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bestehen.

Der Spielablauf der Geräte mit den festgestellten Einsatz- und Gewinnmöglichkeiten ergibt sich, wie festgestellt, bereits aus der Anzeige der Finanzpolizei vom 14.06.2013.

Der Einwand, die Tat sei ihm subjektiv nicht vorwerfbar, da er sich vor Beginn seiner Tätigkeit bei Rechtsanwälten, insbesondere Herrn Dr. A. und Herrn DDr. B. erkundigt hätte, ob das gegenständliche Glücksspielgesetz tatsächlich anwendbar wäre und ihm von diesen mitgeteilt worden wäre, dass das gegenständliche Gesetz unionsrechtswidrig wäre, vermag ihm nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zum Einen handelt es sich bei diesem Vorbringen nur um einen schlichtwegen Erkundungsbeweis, zum Anderen hätte er ja auch entsprechende Erkundigungen durch die zuständigen Behörden einholen können, was er offensichtlich eben nicht tat.

Auch mit seinem weiteren (in der ersten Beschwerdeverhandlung vorgetragenen ergänzenden) Beschwerdevorbringen, worin er die Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielgesetzes behauptet, woraus er ein Anwendungsverbot der nationalen Strafnormen ableiten will, kann der Beschwerdeführer nicht durchdringen.

Nach der Judikatur des VwGH trifft nicht zu, dass sich aus den zum Glücksspielmonopol ergangenen EuGH Urteilen ableiten ließe, dass das Gemeinschaftsrecht (Unionsrecht) der Anwendung jeglicher nationaler Vorschrift auf dem Gebiet des Glücksspielwesens entgegen stünde, sobald nur eine Regelung auf diesem Gebiet nicht unionsrechtskonform ist und daher die Schlussfolgerung, dass die §§ 52 bis 54 GSpG jedenfalls und gegenüber jeglichem Wirtschaftsteilnehmer unangewendet zu bleiben hätten, überschießend ist (z.B. VwGH 28.06.2011, 2011/17/0068).

Nach der Judikatur des VwGH ist zwar von Amts wegen wahrzunehmen, wenn im Einzelfall eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung gegen das Unionsrecht verstoßen sollte und deswegen unangewendet zu bleiben hätte. Allerdings wäre, um zu einer derartigen Beurteilung zu gelangen, zunächst die Frage zu beantworten, ob das Unionsrecht im konkreten Fall überhaupt anzuwenden ist, was auf Sachverhalte ohne Auslandsbezug nicht zutrifft (zuletzt VwGH 24.4.2015, Ro 2014/17/0126 mwN).

Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Fall für seine Person einen unionsrechtlich relevanten Auslandsbezug nicht näher dargelegt. Ein derartiger den Beschwerdeführer betreffender Auslandsbezug ist im vorliegenden Sachverhalt auch für das Verwaltungsgericht nicht erkennbar. Er hat in einem Standort in Österreich verbotenen Ausspielungen im Sinne des GSpG, welche durch ein österreichisches Unternehmen veranstaltet worden sind, unternehmerisch zugänglich gemacht.

Im Übrigen berief sich der Beschwerdeführer auf ein Verbot der Inländerdiskriminierung.

Für das Verwaltungsgericht liegen die vom Beschwerdeführer allgemein geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendung des § 53 GSpG wegen Inländerdiskriminierung schon deshalb nicht vor, da eine für den vorliegenden Sachverhalt maßgebliche Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes nicht erkannt wird und folglich (selbst bei Vorliegen eines relevanten Auslandsbezugs) kein Anwendungsverbot der Sanktionsnormen des GSpG abgeleitet werden kann.

Der EuGH hat es bereits in seiner etwas länger zurückliegenden Rechtsprechung (EuGH 24.3.1994, Rs. C-275/92, Schindler, Slg. 1994, I-01039; 21.9.1999, Rs. C-124/97, Läärä, Slg. 1999, I-06067; 21.10.1999, Rs. C-67/98, Zenatti, Slg. 1999, I-07289) als gemeinschaftsrechtskonform angesehen, wenn die Mitgliedstaaten im Bereich des Glücksspiels weitestgehende Beschränkungen bis hin zum gänzlichen Verbot vorsehen, womit auch eine weitestgehende Beschränkung des Wettbewerbes in diesem Bereich zulässig ist (ausführlich dazu VfGH 10.6.2010, B 887/09).

Wie bereits ausgeführt hat das Land Salzburg von einer Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten gemäß § 5 GSpG generell keinen Gebrauch gemacht. Im Bereich des Bundeslandes Salzburg sind somit Ausspielungen mit Glücksspielautomaten legal nur im Wege einer Spielbankkonzession gemäß § 21 GSpG möglich.

Für die Erteilung einer Konzession nach § 21 Abs 2 GSpG ist das Erfordernis eines gewissen Stamm- und Grundkapitals (mindestens 22 Millionen Euro) Grundvoraussetzung. Durch das Erfordernis eines gewissen Stamm- und Grundkapitals für die Erteilung einer Konzession (nach § 21 Abs 2 GSpG) will der Gesetzgeber sicherstellen, dass "das verlangte eingezahlte Eigenkapital dem konzessionierten Spielbetrieb bei Konzessionsantritt als Haftungsstock auch unbelastet zur Verfügung steht" (RV 981 BlgNR 14. GP zu § 14 und zu § 21 GSpG).

Der Beschwerdeführer hat nicht behauptet, dass die Eigentümerin der Glücksspielautomaten, die M. N.-Vertriebs GmbH, über ein gemäß § 21 Abs 2 GSpG ausreichendes Grund- bzw. Stammkapital verfüge.

Es ist somit nicht hervorgekommen, dass diese Gesellschaft über jenes Stamm- oder Grundkapital verfügen würde, welches gemäß § 21 Abs. 2 Z 3 GSpG als zwingendes Erfordernis für die Erteilung einer Konzession nach dem GSpG Voraussetzung ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes (Erk v. 21.12.2012, 2012/17/0417) ist davon auszugehen, dass sie schon deswegen keine Konzession nach § 21 GSpG erlangen konnte, weil sie nach EU-Recht (vgl. das Urteil in der Rechtssache C 64/08, Engelmann) grundsätzlich zulässige Rechtsform- und Kapitalerfordernisse nicht erfüllte. Der Beschwerdeführer kann sich daher schon aus diesem Grund nicht erfolgreich auf ein unionsrechtlich begründetes Anwendungsverbot der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes berufen.

Auch sonst geht das Verwaltungsgericht aus folgenden Erwägungen - es wird hier der überwiegenden Judikatur des LVwG Oberösterreich (z.B. LVwG-410449/9/ER ua vom 17.6.2015, LVwG-410554/8/Zo vom 22.6.2015, LVwG-410472/19/HW vom 29.6.2015) und dem Verwaltungsgericht Wien (z.B. VGW-001/059/28733/2014 vom 11.12.2014) vollinhaltlich gefolgt – von einer unionsrechtskonformen Ausgestaltung des österreichischen Glücksspielmonopols aus:

Nach der Rechtsprechung des EuGH (C-390/12 - Pfleger ua mwN) stellt ein Gesetz eines Mitgliedstaats, das den Betrieb von Glücksspieleinrichtungen ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbietet (wie etwa das GSpG), eine Beschränkung des durch Art 56 AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar. Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten können nach dem EuGH durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. Von den Mitgliedstaaten auferlegte Beschränkungen haben der vom EuGH aufgestellten Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung Rechnung zu tragen.

Nach dem Urteil Pfleger ua, C-390/12, ist Art 56 AEUV dahin auszulegen, "dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, sofern diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen".

Dies entspricht im Wesentlichen den Urteilen des EuGH in den Rechtssachen Dickinger/ Ömer, C-347/09, vom 15. September 2011 (vgl RN 56) und Stoß ua, C-316/07 ua, vom 8. September 2010 (vgl RN 88, 97, 98).

Ein Verstoß eines Wirtschaftsteilnehmers gegen eine Regelung im Glücksspielbereich kann nicht zu Sanktionen führen, wenn diese Regelung mit Art 56 AEUV nicht vereinbar ist (vgl. EuGH C-390/12 - Pfleger ua).

Demnach ist im Folgenden zu prüfen, ob das österreichische Glücksspielgesetz das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheit zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen.

Zur Zielsetzung des österreichischen Glücksspielmonopols:

Beim österreichischen Glücksspielmonopol handelt es sich um ein Finanzmonopol mit besonderen ordnungspolitischen Zielsetzungen (vgl VwGH 4.8.2005, 2004/17/0035). Der Bundesminister für Finanzen teilte in diesem Zusammenhang in seiner, den Parteien des Verfahrens zur Kenntnis gebrachten, Stellungnahme vom 20.5.2015 (entspricht der über Aufforderung durch das LVwG Oberösterreich abgegebenen Stellungnahme vom 18.9.2014) unter anderem mit, dass das österreichische Glücksspielmonopol den Verbraucherschutz, den Schutz der Sozialordnung (Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen), die Kriminalitätsbekämpfung (Betrugsvorbeugung, Kampf gegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bzw allgemein Vorbeugung von Straftaten), die Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel bzw. Begrenzung der Ausnutzung der Spielleidenschaft, Spielerschutzmaßnahmen (Vermeidung von Sucht- und wirtschaftlicher Existenzgefährdung), Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen sowie Gewinne aus dem Glücksspiel gemeinnützigen Zwecken zuzuführen, zum Ziel habe. Exemplarisch verweist die angesprochene Stellungnahme zur Untermauerung der Darstellung auf folgende Normen des GSpG: § 5 (Spielsuchtvorbeugung, Geldwäschevorbeugung und wirksame Aufsicht für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten), § 14 (Mindest- und Auswahlkriterien für die Erteilung der Lotte-rienkonzession), § 16 (Genehmigungspflicht für Spielbedingungen), § 19 GSpG (Aufsicht über Lotterien), § 21 (Mindest- und Auswahlkriterien für die Erteilung von Spielbankenkonzessionen), § 22 (Mindest- und Auswahlkriterien für die Erteilung eines Pokersalons), §§ 25 und 25a (Spielbankenbesucher; Schutz vor negativen wirtschaftlichen Folgen durch Spielen; Sorgfaltspflichten Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung), § 26 (Genehmigungspflicht der Besuchs- und Spielordnung), § 31 (Aufsicht über Spielbanken), § 31b (allgemeine Vorschriften für Konzessionäre und Bewilligungsinhaber) und § 56 (Werbebeschränkungen).

Für das Verwaltungsgericht sind diese Ausführungen in der Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen nachvollziehbar, dienen doch die zitierten Normen tatsächlich den genannten Zielen, insbesondere auch der Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel und Begrenzung der Ausnutzung der Spielleidenschaft bzw dem Spielerschutz und der Hintanhaltung der Kriminalität. Hierfür sprechen auch die erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Novelle BGBl I Nr 73/2010, welche unter anderem festhalten, dass "Spielsuchtprävention und Kriminalitätsabwehr, Jugendschutz, Spielerschutz und soziale Sicherheit der sowie die effiziente Kontrolle" zentrale Anliegen des GspG bzw der Novelle sind. Auch der Verwaltungsgerichtshof (4.11.2009, 2009/17/0147) ging bereits davon aus, dass der österreichische Gesetzgeber mit der Aufrechterhaltung des Glücksspielmonopols und der Kontrolle der Erteilung allfälliger Konzessionen gerade jene ordnungspolitischen Ziele verfolge, die nach der Rechtsprechung des EuGH die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen. In diesem Sinne nahm auch der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung vom 20.3.2013, 6 Ob 118/12i, an, dass nach der Absicht des Gesetzgebers oberste Zielsetzung des Glücksspielgesetzes der Schutz des einzelnen Spielers sei.

In seiner Entscheidung vom 7.3.2013, 2011/17/0304 hat der Verwaltungsgerichtshof zudem das in Österreich errichtete Konzessionssystem als mit dem EU-Recht vereinbar angesehen.

Der Verfassungsgerichtshof (06.12.2012, B1337/11 ua; 12.3.2015, G 205/2014-15 ua) führt zu den Zielen der Beschränkung von Glücksspielkonzessionen Folgendes aus: "Die Ziele der Beschränkung von Glücksspielkonzessionen, nämlich Straftaten zu verhindern, eine übermäßige Anregung zur Teilnahme am Glücksspiel durch unreglementierte Konkurrenz zu vermeiden und zu verhindern, dass Glücksspiel ausschließlich zu gewerblichen Gewinnzwecken veranstaltet wird, liegen angesichts der nachgewiesenen Sozialschädlichkeit des Glücksspiels im öffentlichen Interesse".

Da es sich bei den genannten Zielsetzungen zweifellos um solche handelt, die nach der dargestellten Rechtsprechung des EuGH Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten rechtfertigen (vgl hier insbesondere auch Rechtssache C-176/11 Hit u.a.), vermag das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall insoweit keine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit zu erkennen (ebenso VwG Wien 12.08.2014, VGW-001/023/5739/2014, 11.12.2014, VGW-001/059/28733/2014ua.; aA das vom Beschwerdeführer zitierte Erk LVwG OÖ 29.5.2015, LVwG-410287/42/Gf/Mu ua.). In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass das etwa desöfteren in Parallelfällen ins Treffen geführte, angesprochene Ziel, die Einnahmen der Staatskasse zu maximieren, für sich allein eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nicht rechtfertigen kann (abweichenden Entscheidung des LVwG OÖ 29.5.2015, LVwG-410287/42/Gf/Mu).

Dass jedoch ein anderer Normzweck primär für die Regelung ausschlaggebend sein müsste, geht aus der Judikatur des EuGH nicht hervor und es genügt daher zur Rechtfertigung der Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten, dass der Spielerschutz oder die Hintanhaltung der Kriminalität auch ein ausschlaggebendes Ziel des verfahrensgegenständlichen Konzessionssystems sind.

Zumal – wie oben dargestellt – bereits von sämtlichen österreichischen Höchstgerichten festgehalten wurde, dass der Spielerschutz ein wesentliches Ziel des durch das GSpG geregelten Glücksspielmonopols darstellt, ist diese Frage für das Verwaltungsgericht hinreichend geklärt.

Zur Umsetzung dieser Zielsetzungen:

Spielerschutz:

Der Bundesminister für Finanzen verweist in der Stellungnahme vom 20.5.2015 weiters auf die im Jahr 2011 veröffentlichte österreichweite Glücksspielsuchtstudie von Kalke/ Buth/Rosenkranz/Schütze/Oechsler/Verthein, Glücksspiel und Spielerschutz in Österreich, 2011, nach der rund 64.000 Personen in der Altersgruppe zwischen dem 14. und dem 65. Lebensjahr von Glücksspielsucht betroffen sind. Nach dieser Studie weisen 0,43 % dieses Bevölkerungssegments ein problematisches Spielverhalten auf und sind 0,66 % pathologisch glücksspielsüchtig. Schon diese Angaben zeigen nach Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass Spielsucht ein tatsächliches Problem darstellt. Dies wird im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten (vgl. dazu jüngst Kronenzeitung vom 26.7.2015 über die Halbjahresbilanz der Spielsuchthilfe Wien).

Wie sich aus der zitierten Studie aus dem Jahr 2011 ergibt, ist auch der durch das Monopol ausgeübte Lenkungseffekt insofern von Bedeutung, als es die höchste Problemprävalenz im Bereich des Glücksspiels mit Automaten außerhalb einer Spielbank gibt. Durch das Monopol kann auch das Glücksspielangebot und die Akzeptanz weg von den Problembereichen hin zu anderen Bereichen gelenkt werden, innerhalb derer die Problemprävalenz weniger hoch ist.

Dieser Lenkungseffekt scheint sich durch die jüngsten Entwicklungen im Zusammenhang mit dem seit 1. Jänner 2014 in Wien geltenden Verbot von Glückspielautomaten zu bestätigen: Dieses Verbot führte anscheinend dazu, dass Spieler vermehrt das Innenstadtcasino in der Kärntnerstraße in Wien aufsuchen (vgl wien.orf.at/news/stories/2690841).

Eine weitere Bestätigung ergibt sich auch aus der Halbjahresbilanz 2015 der Spielsuchthilfe Wien, wonach nicht zuletzt dank der Gesetzesänderung in Wien die Anzahl an "süchtigen Automatenzockern" um 8,8 Prozent abgenommen habe (Kronenzeitung vom 26.7.2015).

Ferner weist der Bundesminister für Finanzen in der Stellungnahme vom 20.5.2015 unter anderem auch auf mehrere zur Erreichung der durch das GSpG intendierten Zwecke umgesetzte Maßnahmen hin. So ist unter anderem eine Spielerschutzstelle errichtet worden, wird durch die Anbindung von Glücksspielautomaten der konzessionierten Unternehmer an die Bundesrechenzentrum GmbH die Überwachung der Einhaltung von Spielpausen im Automatenbereich ermöglicht und werden nähere Regelungen betreffend die einzelnen Spiele und den Zutritt zu Glückspielen getroffen. Durch die Aufsichts- und Auskunftsverpflichtungen der Konzessionäre besteht eine umfassende Aufsicht über das konzessionierte Glücksspiel. Derartige Eingriffsmittel können nur innerhalb eines Konzessionssystems effizient wirken.

Aus dem Glücksspielbericht ergibt sich auch, dass Spielbankbetriebe stichprobenartig und unangekündigt nach abgabenrechtlichen und ordnungspolitischen Gesichtspunkten einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen Regelungen unterzogen werden. Der Spielbetrieb wird einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen Regelungen unterzogen (sogenannte "Einschau"), wobei diese Einschauen mehrmals jährlich stichprobenartig und unangekündigt durch Bedienstete der BMF-Fachabteilung bzw. des Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel (FAGVG) erfolgen. Weiters wird in der Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen unter anderem ausgeführt, dass ein Teil der staatlichen Aufsicht über Spielbanken auch die Werbung betrifft, wobei diesbezüglich die Einhaltung eines verantwortungsvollen Maßstabs in § 56 GSpG geregelt ist. Dieser wird laut dem Bundesminister für Finanzen durch Nebenbestimmungen im Konzessionsbescheid und durch Berichtspflichten insbesondere zu Werbekonzepten präzisiert.

Neben der Beaufsichtigung des legalen Glücksspiels kommt es auch zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels. So gab es etwa im Jahr 2010 226, 2011 657, 2012 798 und 2013 667 Kontrollen nach dem Glücksspielgesetz, wobei im Jahr 2010 271, 2011 1854, 2012 2480 und 2013 1299 Glücksspielgeräte von der Finanzpolizei vorläufig beschlagnahmt wurden (vgl Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen und Glücksspiel Bericht 2010-2013).

Bereits aufgrund dieser vorläufigen Beschlagnahmen wurden aber grundsätzlich weitere Glücksspiele mit betroffenen Glücksspielgeräten (zumindest für die Dauer der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme) verhindert und insoweit die Zugänglichkeit zu Ausspielungen beschränkt.

Ferner ist auf die jüngste Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 12.3.2015, G 205/2014-15, hinzuweisen, in der das Höchstgericht unter RN 68 ausführt, dass es ein taugliches Mittel (zur Erhöhung) des öffentlichen Interesses des Spielerschutzes darstelle, wenn der (ursprünglich bewilligte) Betrieb von Glücksspielautomaten (nach Ablauf der Bewilligungsfristen) das Tatbild des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG erfüllt. Der Verfassungsgerichtshof geht somit davon aus, dass die Strafandrohung des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG für bestimmte Verhaltensweisen an sich schon der Umsetzung des öffentlichen Interesses des Spielerschutzes dient.

Bei diesem Ergebnis besteht für das Verwaltungsgericht kein Zweifel, dass das Ziel des öffentlichen Interesses des Spielerschutzes durch das Glücksspielgesetz sowohl verfolgt wird als auch, dass das Glücksspielgesetz den geeigneten rechtlichen Rahmen bildet, dieses Ziel umzusetzen.

Kriminalitätsbekämpfung:

Es bestehen nachweislich Fälle von Beschaffungskriminalität (vgl Glücksspiel Bericht 2010-2013, S 24, unter Berufung auf die Auswertung von Köberl; siehe auch die Nachweise bei Marton, Glücksspiel und Begleitkriminalität, Seiten 8f), sodass insofern ein Kriminalitätsproblem besteht. Ob zusätzlich das Problem der Geldwäsche besteht ist nicht von Relevanz, da bereits die Beschaffungskriminalität erwiesenermaßen ein Kriminalitätsproblem darstellt.

Ferner hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass angesichts des Umstands, dass im Einzelfall sehr hohe Summen ausgespielt werden, die Gefahr der Begehung von Straftaten besonders hoch ist (vgl VfGH 6.12.2012, B1337/11).

Im Ergebnis steht fest, dass die Ziele des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung durch geeignete und angemessene Maßnahmen verwirklicht werden. Eine allenfalls mögliche Umgehung des Spielerschutzes durch einzelne Spieler ist für die Beurteilung der generellen Eignung des Kontrollsystems zur Erreichung des Spielerschutzes nicht von Relevanz. Sowohl die Kriminalitätsbekämpfung – insbesondere die Bekämpfung der Beschaffungskriminalität im Zusammenhang mit Glücksspiel – als auch der Spielerschutz können durch eine beschränkte Zahl von Konzessionären effektiver umgesetzt werden als in einem System mit einer unbeschränkten Anzahl an Anbietern (vgl auch VfGH 6.12.2012, B 1337/11), da durch die Kontrolle und Überwachung der einzelnen registrierten Spieler und die Anknüpfung an des Bundesrechenzentrum im Verdachtsfall gezielte Maßnahmen ergriffen werden können.

Verhältnismäßigkeit

Zur Verhältnismäßigkeit ist auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 12. März 2015, G 205/2014 ua, hinzuweisen, in welcher dieser ausführt, dass die Tatsache, dass staatlich konzessionierte Spielbanken nach wie vor erlaubt sind und im Internet illegales Glücksspiel verfügbar ist, nicht zur Unverhältnismäßigkeit führt: "Die Erteilung einer Konzession für den Betrieb einer Spielbank gemäß § 21 GSpG bzw. für den Betrieb elektronischer Lotterien gemäß § 14 GSpG sowie diese Ausspielungen selbst sind mit zahlreichen weiteren Voraussetzungen und Auflagen verknüpft, die unter anderem dem Spielerschutz dienen, sodass solche Ausspielungen mit den auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 GSpG vor der GSpG-Novelle 2010 landesrechtlich bewilligten Ausspielungen nicht vergleichbar sind." Im Größenschluss bedeutet dies, dass – wie im vorliegenden Fall – Ausspielungen, die niemals aufgrund einer Bewilligung oder Konzession durchgeführt wurden, erst recht nicht mit jenen vergleichbar sein können, die über eine Konzession verfügen. Wenn – wie im Fall der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs – das vorzeitige Auslaufen von Bewilligungsfristen, das einen Eingriff in bestehende Rechte bedeutet, verhältnismäßig ist, ist das generelle Verbot von nicht konzessionierten oder bewilligten Ausspielungen erst recht verhältnismäßig.

Im Sinne der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs besteht für das Verwaltungsgericht an der Verhältnismäßigkeit der Monopolregelung somit kein Zweifel.

Zur Kohärenz der Regelung:

Der EuGH hat in der RS Stoß ua, C-316/07 ua, in RN 83 hinsichtlich der Beurteilung der Kohärenz eines Monopols Folgendes festgehalten: "Allerdings muss eine so restriktive Maßnahme wie die Schaffung eines Monopols, die sich nur im Hinblick auf die Gewährleistung eines besonders hohen Verbraucherschutzniveaus rechtfertigen lässt, mit der Errichtung eines normativen Rahmens einhergehen, mit dem sich gewährleisten lässt, dass der Inhaber des Monopols tatsächlich in der Lage sein wird, das festgelegte Ziel mit einem Angebot, das nach Maßgabe dieses Ziels quantitativ angemessen und qualitativ ausgestaltet ist und einer strikten behördlichen Kontrolle unterliegt, in kohärenter und systematischer Weise zu verfolgen."

Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Kohärenz eines Monopols ist somit der normative Rahmen und die behördliche Kontrolle, die die Grundlage für das jeweilige Verhalten des Konzessionärs bilden.

Dafür, dass die Einführung von Beschränkungen in Form etwa eines Konzessionssystems zur Durchführung von Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten jedenfalls den intendierten Zwecken dient, spricht bereits, dass die Zugänglichkeit zu derartigen Ausspielungen beschränkt und die Durchführung derselben einer besseren Kontrolle unterworfen werden kann. Durch den normativen Rahmen – das Glücksspielgesetz – wurden, wie oben dargelegt, umfassende Maßnahmen zum Spielerschutz und zur Kriminalitätsbekämpfung gesetzt, die umfassenden behördlichen Kontrollen unterliegen. Dass in Einzelfällen eine Umgehung möglich ist, führt nicht dazu, dass – wie von den Beschwerdeführerinnen behauptet – Spielerschutz tatsächlich nicht vorhanden sei, da iSd oben zitierten Entscheidung das (gezielte) Fehlverhalten einzelner Personen nicht zur Gemeinschaftsrechtswidrigkeit eines gesamten an sich – aufgrund der Ausgestaltung seines rechtlichen Rahmens und der korrespondierenden behördlichen Kontrollen – gemeinschaftsrechts-konformen Systems führen kann. Bei diesem Ergebnis wäre nämlich die Gemeinschaftsrechtskonformität vom individuellen Verhalten einzelner Spieler abhängig, was nicht der Judikatur des EuGH entspricht. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass eine beschränkte Zahl von Konzessionären effektiver zu überwachen ist als eine unbeschränkte Anzahl an Anbietern (vgl auch VfGH 6.12.2012, B 1337/11).

Ferner weist der Bundesminister für Finanzen in der Stellungnahme vom 20.5.2015 unter anderem auch auf mehrere zur Erreichung der durch das GSpG intendierten Zwecke umgesetzte Maßnahmen hin. So ist unter anderem eine Spielerschutzstelle errichtet worden, wird durch die Anbindung von Glücksspielautomaten an die Bundesrechenzentrum GmbH die Überwachung der Einhaltung von Spielpausen im Automatenbereich ermöglicht und werden nähere Regelungen betreffend die einzelnen Spiele und den Zutritt zu Glückspielen getroffen. Durch die Aufsichts- und Auskunftsverpflichtungen der Konzessionäre besteht eine umfassende Aufsicht über das konzessionierte Glücksspiel. Derartige Eingriffsmittel können nur innerhalb eines Konzessionssystems effizient wirken.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei einem derartigen System aus normativem Rahmen und korrespondierenden behördlichen Kontrollen um eine geeignete Maßnahme, um den negativen Erscheinungen unkontrollierten Glücksspieles entgegen zu wirken.

Zur Werbung:

Mit Recht führt der Bundesminister für Finanzen aus, dass in Bezug auf die Werbetätigkeit (für legales Glücksspiel) die Rechtsprechung des EuGH nicht so zu verstehen ist, dass mitgliedstaatliche Beschränkungen des Glücksspiels unzulässig wären, wenn die Konzessionäre für das legale Glücksspiel werben dürfen. Aus EuGH Dickinger/Ömer, C-347/09, geht hervor, dass – um das Ziel, die Spieltätigkeiten in kontrollierte Bahnen zu lenken zu erreichen – die zugelassenen Anbieter eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zu den nicht geregelten Tätigkeiten bereitstellen müssen, was an und für sich das Anbieten einer breiten Palette von Spielen, Werbung in einem gewissen Umfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken beinhalten kann. Nach dem EuGH (15.09.2011, C-347/09) muss eine vom Inhaber eines staatlichen Monopols durchgeführte Werbung maßvoll und eng darauf begrenzt werden, was erforderlich ist, um Verbraucher zu den kontrollierten Spielernetzwerken zu lenken. Hingegen darf die Werbung nicht darauf abzielen, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher dadurch zu fördern, dass sie zu aktiver Teilnahme am Spiel angeregt werden, indem etwa das Spiel verharmlost, ihm ein positives Image verliehen oder seine Anziehungskraft durch zugkräftige Werbebotschaften erhöht wird, die verführerische bedeutende Gewinne in Aussicht stellt. Die Beurteilung, ob eine Werbebotschaft zur Teilnahme am Glücksspiel anreizt bzw. ermuntert, ergibt sich grundsätzlich aus ihrem Aussagegehalt, der wie bei anderen Erklärungen durch Auslegung zu ermitteln ist. Wie ein an das Publikum gerichteter Werbespot zu verstehen ist, kann vom Gericht dabei ohne Beiziehung eines Sachverständigen beurteilet werden (vgl dt BVerwG 20.06.2013, 8 C 10.12). Die Frage, welche Wirkung eine Werbeaussage auf die beteiligten Verkehrskreise hat, ist auch nach dem OGH eine Rechtsfrage, wenn zu ihrer Beurteilung die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen (OGH 10.11.1998, 4Ob243/98h).

In seinem Urteil C-338/04 vom 6. März 2007, Placanica, hat der EuGH ausgesprochen, dass ein Konzessionssystem ein Hemmnis darstellt, das geeignet sein könne, Gelegenheiten zum Spielen tatsächlich vermindern und diese Tätigkeiten daher kohärent und systematisch zu begrenzen. Eine expansive Politik könne ebenfalls dazu geeignet sein, Glücksspieltätigkeiten in kontrollierbare Bahnen zu lenken, um ihre Ausnützung zu kriminellen und betrügerischen Zwecken vorzubeugen. Sie könne dazu führen, dass Spieler, die geheimen Spielen und Wetten nachgingen, dazu veranlasst würden, zu erlaubten und geregelten Tätigkeiten überzugehen. Zur Erreichung dieses Zieles könne es erforderlich sein, dass zugelassene Betreiber eine attraktive Alternative zur verbotenen Tätigkeit bereitstellten, was als solches das Anbot einer breiten Palette von Spielen und einen gewissen Werbeumfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken mit sich bringen könne.

Kohl (Das österreichische Glücksspielmonopol [2013]), führt unter Berufung auf den EuGH aus, dass Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Kohärenz eines Monopols der normative Rahmen und die behördliche Kontrolle, welche die Grundlagen für das Verhalten des Konzessionärs bilden, sind, wobei eine allfällige Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols nicht unmittelbar auf die Werbepolitik der Konzessionäre, sondern auf den diese Werbepolitik ermöglichenden normativen Rahmen und auf die behördliche Handhabung desselben zurückzuführen wäre. Es liegt diese Beurteilung auf der Hand, zumal schon aufgrund verfassungsrechtlicher Erwägungen nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Verhalten eines Normunterworfenen (Konzessionär) zur Unanwendbarkeit einer Norm führen kann.

§ 56 GSpG verlangt bei der Werbung einen "verantwortungsvollen Maßstab" und folgt dabei, dem Sinngehalt nach, annähernd der Diktion des EuGH, welcher von "maßvoller Werbung" spricht.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass bescheidmäßig Standards für die Glückspielwerbung vorgeschrieben wurden. Laut Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen bzw dem Glücksspiel Bericht 2010-2013 gelten die Standards für sämtliche Werbeauftritte und wurden Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Spielerschutz (als Rahmenbedingung für die Beurteilung von Glücksspielwerbung ist das Suchtgefährdungspotential des beworbenen Spiels und der angesprochenen Zielgruppe zu berücksichtigen), verpflichtender Verbraucherinformation (Glücksspielwerbung muss korrekt über Chancen und Risiken des angebotenen Spiels informieren und auf mögliche Gefahren sowie auf mögliche Hilfsangebote aufmerksam machen), Schutz besonders vulnerabler Gruppen (Glücksspielwerbung darf nicht auf Personengruppen mit einem erhöhten Suchtgefährdungspotential abzielen), Botschaft und Inhalt von Glücksspielwerbung (Glücksspielwerbung darf nur moderates, jedoch nicht exzessives oder problembehaftetes Spielen bewerben) sowie Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung (die Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung hat derart zu erfolgen, dass Personengruppen mit erhöhtem Suchtgefährdungspotential ein erhöhter Schutz zukommt) vorgeschrieben.

Aufgrund dieser umfassend festgelegten Standards würde selbst die Annahme, dass einzelne Werbungen der Konzessionäre einen besonderen Anreiz zum Spiel bieten allenfalls dazu führen, dass die jeweiligen Konzessionäre in diesen Einzelfällen gegen § 56 GSpG bzw. die bescheidmäßig vorgeschriebenen Standards verstoßen würden, jedenfalls aber nicht dazu, dass es aufgrund dieser Einzelfälle zu einer unionsrechtlichen Überlagerung des Gesamtsystems des GSpG kommen könnte.

Nicht übersehen werden darf zudem, dass der EuGH die Grenze hinsichtlich einer Beschränkung der Werbung der Glücksspielanbieter (die für sich wiederum eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit bedeuten könnte) in die andere Richtung, nämlich dahingehend welche Beschränkungen hinsichtlich der Werbung unionskonform sind ohne eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs zu bewirken, mit seiner Entscheidung C-176/11 vom 12. Juli 2012, HIT hoteli u.a. gesetzt hat. Aus dieser Entscheidung folgt, dass der EuGH Beschränkungen der Werbefreiheit nur insofern zulassen will, als diese nicht über den Verbraucherschutz hinausgehen. Der Konzessionär muss demnach nach Ansicht des Gerichtes zumindest in jener Form werben dürfen, die den Praktiken außerhalb des Konzessionssystems agierender Betreiber entspricht, als ansonsten die vom EuGH dargestellte Funktionsfähigkeit der Werbemaßnahmen, Spieler zu den legalen Angeboten zu bewegen, nicht gegeben wäre.

Im Ergebnis geht das Verwaltungsgericht aufgrund der getroffenen Feststellungen davon aus, dass unter Berücksichtigung bescheidmäßig vorgeschriebener Standards hinsichtlich der Werbepolitik, und insbesondere in Zusammenschau aller in den Feststellungen dargestellten Handlungen der Behörden und der durch das Gesetz gebotenen vielfältigen Möglichkeiten der Einflussnahme auf die Konzessionäre, der Judikatur des EuGH voll Rechnung getragen wird und die österreichische Regelung im Einklang mit Art 56 AEUV steht. Ein allfälliges Fehlverhalten einzelner Marktteilnehmer führt nicht zur Inkohärenz der gesetzlichen Regelungen und deren behördlicher Handhabung.

Zusammenfassend ergibt sich daher, dass bei Gesamtwürdigung aller in diesem Verfahren hervorgekommenen Umstände eine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit durch die Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten nicht vorliegt. Die von der österreichischen Regelung vorgesehenen Beschränkungen verfolgen vom EuGH anerkannten Gründe des Allgemeininteresses, sind geeignet diese zu erreichen, und es ist im Verfahren darüber hinaus keine Unverhältnismäßigkeit oder Inkohärenz hervorgekommen. Die vom Beschwerdeführer behauptete Unanwendbarkeit des GSpG wegen Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols stützt sich auf eine unzutreffende Rechtsansicht.

Die gegenständliche Bestrafung wäre somit auch bei einem gegebenen Auslandsbezug rechtmäßig und liegt daher auch keine Inländerdiskriminierung des Beschwerdeführers vor.

Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung n des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG sind daher als erwiesen anzunehmen, wobei dem Beschwerdeführer nach den festgestellten Spielabläufen bewusst sein musste, dass es sich bei den Ausspielungen um Glücksspiele handelt, sodass ihm zumindest bedingt vorsätzliche Tatbegehung anzulasten ist.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Zunächst sei auszuführen, dass der Spruch dahingehend zu korrigieren war, dass hier nicht eine Übertretung anzulasten bzw eine Gesamtstrafe zu verhängen ist (was gegen das Kumulationsprinzip des § 22 VStG verstößt), sondern je eine Übertretung pro Apparat sanktioniert werden muss (vgl VwGH 07.10.2013, 2013/17/0274).

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter

Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnis-se des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Sachverhalt eine Übertretung des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG mit 9 Glücksspielautomaten zu verantworten. Dafür war – entsprechend der zum Tatzeitpunkt noch geltenden alten Rechtslage – eine Geldstrafe von bis zu € 22.000 vorgesehen. Die von der Behörde verhängte Gesamtstrafe von € 9.000, die nunmehr auf jeden einzelnen Apparat auf eine Geldstrafe von je € 1.000 umgelegt wurde, befindet sich damit im untersten Bereich des vorgegebenen Strafrahmens.

Der Beschwerdeführer gab zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen an, er erhalte eine Pension von € 830 netto monatlich, besitze kein Vermögen und habe auch keine Sorgepflichten.

Die im untersten Bereich angesetzten Geldstrafen entsprechen daher den als unterdurchschnittlich anzusehenden Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen.

Straferschwerende und strafmildernde Umstände liegen nicht vor.

Wie bereits ausgeführt, ist hier von zumindest bedingt vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen, denn auch wenn sich der Beschwerdeführer möglicherweise rechtlich beraten ließ, hätte er einerseits eben offizielle Stellen, also zuständige Behörden, kontaktieren müssen und hätte sich bei ihm doch im Hinblick auf die gefestigte Judikatur zum Spielablauf der Geräte und die enorme diesbezügliche Berichterstattung in den Medien ohnehin ein entsprechendes Bewusstsein bilden müssen.

Im Hinblick auf die bei den Ausspielungen mit dem gegenständlichen Glücksspielautomaten festgestellten möglichen Spieleinsätze und Höchstgewinne ist nicht mehr von einem geringfügigen Eingriff in das geschützte Rechtsgut auszugehen.

Die Geldstrafen können daher keinesfalls als erhöht angesehen werden.

Auch die auf jeden Apparat umzulegende Freiheitsstrafe im Ausmaß von je 16 Stunden kann nicht als erhöht erkannt werden und befindet sich auch im untersten Bereich des hiefür vorgesehenen Rahmens.

Der Schuldspruch war daher - mit der vorgenommenen Präzisierung bzw Abänderung - zu bestätigen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogenen Gesetzesstellen.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe entsprechende Zitate in diesem Erkenntnis). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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