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LVwG-3/34/9-2014, LVwG-3/35/9-2014•LVwG S LVwG-3/34/9-2014, LVwG-3/35/9-2014
LVwG-3/34/9-2014, LVwG-3/35/9-2014State Administrative CourtSep 27, 2014
Mängelbehebung, Fristeinhaltung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Peter Mottl über die nunmehr als Beschwerden zu wertenden Berufungen von Herrn Dipl Ing B. A. gegen die Straferkenntnisse des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 27.12.2013, Zahlen 01/06/70804/2013/004 und 01/06/70786/2013/004,
zu Recht e r k a n n t:
1. Gemäß § 50 VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
2. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten der Beschwerdeverfahren in der Höhe von insgesamt € 180,- zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der Spruch des Straferkenntnisses mit der Zahl 01/06/70804/2013/004 lautet:
„Herr Architekt Dipl.-Ing. B. A., geb. XY, hat als Bauherr auf Gst. Nr. 000 C, Liegenschaft D. zu verantworten, dass zumindest von 26.06.2013 bis 04.11.2013 folgenden baubehördlichen Aufträgen nicht entsprochen wurde, da
a) die Einhaltung der Kehrfristen gemäß Feuerpolizeiordnung nicht vom zuständigen
Bezirksrauchfangkehrermeister schriftlich bestätigt wurde;
b) kein mängelfreier Kaminbefund für die Hauptabgasfänge der zuständigen Behörde vorgelegt wurde;
c) der zuständigen Behörde nicht von den befugten Stellen (Rauchfangkehrer, Salzburg AG, Installationsbetriebe etc.) nachgewiesen wurde, dass die gegenständlichen Gasthermen gemäß den Vorschreibungen der Heizungsanlagen-Verordnung wiederkehrenden Abgasmessungen unterzogen wurden;
obwohl mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 18.01.2013, ZI. 5/0/56360/1991/141, Spruchpunkt I. 1. bis 3. auf den Seiten 8 und 9 Ihnen als Bauherr aufgetragen wurde, zur Beseitigung der festgestellten Mängel folgenden Forderungen bis 1.5.2013 zu entsprechen:
I.
Gemäß § 17 Baupolizeigesetz 1997 – BauPolG wird festgestellt, dass die von der Bauherrschaft Arch. Dipl.-Ing. A. B. auf Gst. 000 C., Liegenschaft D., ausgeführte bauliche Maßnahme (Einrichtung von 22 Gasfeuerungsanlagen) mit der Baubewilligung des Magistrats Salzburg vom 16.6.1993, Zahl 5/05/92537/92/017, im Wesentlichen übereinstimmt.
Der Bauherrschaft wird aufgetragen, zur Beseitigung der heute festgestellten Mängel den im Befund und Gutachten dieser Verhandlungsschrift festgehaltenen Forderungen bis 1.5.2013 zu entsprechen:
1. Die Einhaltung der Kehrfristen gemäß Feuerpolizeiordnung sind vom zuständigen Bezirksrauchfangkehrermeister noch schriftlich zu bestätigen.
2. Der ordnungsgemäße Abgasanschluss der Gasthermen an den Hauptfang sowie ein mängelfreier Kaminbefund für die Hauptabgasfänge sind vorzulegen.
3. Mittels zusammenfassender Bestätigung ist von den befugten Stellen (Rauchfangkehrer, Salzburg AG, Installateurbetriebe, etc) nachzuweisen, dass die gegenständlichen Gasthermen gemäß den Vorschreibungen der Heizungsanlagen-Verordnung wiederkehrenden Abgasmessungen unterzogen werden und dass hierbei die Abgasgrenzwerte eingehalten werden bzw. bei Überschreitung der Grenzwerte entsprechende Maßnahmengesetzt werden.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
zu a)
§ 23 Abs. 1 Z. 24 Baupolizeigesetz 1997, LGBI. Nr. 40/1997 i.d.g.F. i.V.m. dem Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 18.01.2013, Zahl: 05/01/56360/1991/141, Spruchpunkt 1. 1. i.V.m. § 2 Abs. 1 und § 4 Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980, LGBI. Nr. 50/1980 i.d.g.F.
zu b)
§ 23 Abs. 1 Z. 24 Baupolizeigesetz 1997, LGBI. Nr. 40/1997 i.d.g.F. i.V.m. dem Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 18.01.2013, Zahl: 05/01/56360/1991/141, Spruchpunkt 1. 2. i.V.m. § 2 Abs. 1 und § 4 Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980, LGBI. Nr. 50/1980 i.d.g.F.
zu c)
§ 23 Abs. 1 Z. 24 Baupolizeigesetz 1997, LGBI. Nr. 40/1997 i.d.g.F. i.V.m. dem Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 18.01.2013, Zahl: 05/01/56360/1991/141, Spruchpunkt 1. 3. i.V.m. § 2 Abs. 1 und § 4 Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980, LGBI. Nr. 50/1980 i.d.g.F.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werden über Sie folgende Strafen verhängt:
zu a) bis c) je 150,00 Euro gemäß § 23 Abs. 1, zweiter Strafrahmen, Baupolizeigesetz 1997; falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden.
Weitere Verfügungen (z.B.: Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): keine
Ferner haben Sie gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Im gegenständlichen Fall beträgt somit der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 45,00 Euro.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: 495,00 Euro.
Die bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe verhängte Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt 1 Tag und 12 Stunden
Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54 d VStG).“
Der Spruch des Straferkenntnisses mit der Zahl 01/06/70786/2013/004 lautet wie folgt:
„Herr Architekt Dipl.-Ing. B. A., geb. XY, hat als Bauherr auf Gst. Nr. 000 C, Liegenschaft D. zu verantworten, dass zumindest von 26.06.2013 bis 04.11.2013 folgenden baubehördlichen Aufträgen nicht entsprochen wurde, da
a) die ordnungsgemäße Anbindung der Fahrschienen sowie des Maschinen- bzw. Rollenrostes an das Ableitersystem der Blitzschutzanlage nicht über einen mängelfreien Blitzschutzbericht der zuständigen Behörde nachgewiesen wurde;
b) ein Elektroprüfbericht, welcher den ordnungsgemäßen Zustand der elektrischen Anlage des Aufzuges sowie ordnungsgemäße Funktion der gewählten Schutzmaßnahme bestätigt, nicht der zuständigen Behörde vorgelegt wurde;
c) eine Aufstiegsleiter zum Wartungstürchen nicht im Dachgeschoss vorgehalten wurde, obwohl mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 18.01.2013, ZI. 5/0/56360/1991/141, Spruchpunkt II. 2., 3. Und 5. auf Seite 9 Ihnen als Bauherr aufgetragen wurde, zur Beseitigung der festgestellten Mängel folgenden Forderungen bis 1.5.2013 zu entsprechen:
II.
Gemäß § 17 Baupolizeigesetz 1997 - BauPolG wird festgestellt, dass die von der Bauherrschaft Arch. Dipl.-Ing. A. B. auf Gst. 000 C., Liegenschaft D., ausgeführte bauliche Maßnahme (Einbau eines Personenliftes) mit der Baubewilligung des Magistrates Salzburg vom 16.6.1993, Zahl 5/05/67811/92/021, im Wesentlichen übereinstimmt.
Der Bauherrschaft wird aufgetragen, zur Beseitigung der heute festgestellten Mängel den im Befund und Gutachten dieser Verhandlungsschrift festgehaltenen Forderungen bis 1.5.2013 zu entsprechen:
2. Die ordnungsgemäße Anbindung der Fahrschienen sowie des Maschinen- bzw. Rollenrostes an das Ableitersystem der Blitzschutzanlage über einen mängelfreien Blitzschutzbericht nachzuweisen.
3. Ein Elektroprüfbericht, welcher den ordnungsgemäßen Zustand der elektrischen Anlage des Aufzuges sowie ordnungsgemäße Funktion der gewählten Schutzmaßnahmen bestätigt, ist der Behörde noch vorzulegen. Dieser Prüfbericht muss auch Auskunft darüber geben, ob der elektrische Anschluss der Aufzugsanlage über einen eigenen Stromkreis erfolgt.
5. Eine Aufstiegsleiter zum Wartungstürchen ist im Dachgeschoss vorzuhalten.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
zu a)
§ 23 Abs. 1 Z 24 Baupolizeigesetz 1997, LGBl. Nr. 40/1997 i.d.g.F. i.V.m. dem Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 18.01.2013, Zahl: 05/01/56360/1991/141, Spruchpunkt II 2. i.V.m. § 2 Abs. 1 und § 4 Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980, LGBl. Nr. 50/1980 i.d.g.F.
zu b)
§ 23 Abs. 1 Z. 24 Baupolizeigesetz 1997, LGBl. Nr. 40/1997 i.d.g.F. i.V.m. dem Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 18.01.2013, Zahl: 05/01/56360/1991/141, Spruchpunkt II. 3. i.V.m. § 2 Abs. 1 und § 4 Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980, LGBL Nr. 50/1980 i.d.g.F.
zu c)
§ 23 Abs. 1 Z. 24 Baupolizeigesetz 1997, LGBl. Nr. 40/1997 i.d.g.F. i.V.m. dem Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 18.01.2013, Zahl: 05/01/56360/1991/141, Spruchpunkt II 5. i.V.m. § 2 Abs. 1 und § 4 Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980, LGBl. Nr. 50/1980 i.d.g.F.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werden über Sie folgende Strafen verhängt:
zu a) bis c) je 150,00 Euro gemäß § 23 Abs. 1, zweiter Strafrahmen, Baupolizeigesetz 1997; falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden.
Weitere Verfügungen (z.B.: Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): keine
Ferner haben Sie gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Im gegenständlichen Fall beträgt somit der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 45,00 Euro.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: 495,00 Euro.
Die bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe verhängte Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt 1 Tag und 12 Stunden
Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54 d VStG).“
In der gegen diese Bescheide rechtzeitig erhobenen Berufung bringt der Beschuldigte Folgendes vor:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
innerhalb offener Frist nehme ich zu den Causen Zl. 01/06/70786/2013/004 und Zl. 01/06/70804/2013/004 Stellung und teile mit
Ich erhebe gegen die Straferkenntnisse BERUFUNG an den unabhängigen Verwaltungssenat
bzw. "in eventu" an das neu geschaffene Verwaltungsgericht
Weiters beantrage ich die Beigebung eines Verteidigers und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Im Wesentlichen halte ich die in meinem Einspruch vom 18.12.2013 gemachten Ausführungen aufrecht
Ich bin nur einer von vielen Miteigentümern der betreffenden Liegenschaft.
Ich war auch nicht alleiniger Bauherr, als das Bauverfahren Anfang der 90'er Jahre durchgeführt wurde.
Da nach fast 2 Jahrzehnten von der Baubehörde festgestellt wurde, daß für das Bauvorhaben keine Kollaudierung durchgeführt wurde, hat man mich ersucht, als damaliger Architekt mich für die Durchführung der Kollaudierung zur Verfügung zu stellen.
Ich bin daher quasi "pars pro toto" Addressat des Kollaudierungsbescheides vom 18.01.2013. Eine Alleinverantwortung für die Auflagen des Kollaudierungsbescheides lehne ich daher prinzipiell ab !
Ich fordere daher die Behörde auf, im Zweifel ALLE MITEIGENTÜMER gemäß aktuellem Grundbuchstand zu ihren jeweiligen Anteilen in das Straferkenntnis einzubeziehen !
Ich habe mich lediglich gegenüber der Baubehörde bereit erklärt, für das Bauvorhaben aus 1992 (!!) die abschließende Kollaudierung zu veranlassen.
Ich habe gemeinsam mit der Hausverwaltung E. F. seither mich bemüht, die verschiedenen Auflagen zu erfüllen und die noch erforderlichen Bestätigungen beizubringen.
Dazu ist festzustellen, daß die seinerzeit ausführenden Firmen wie z.B. G. H. nicht mehr existieren.
Es ist daher extrem zeitaufwändig und mit erheblichen Kosten verbunden, diese Bestätigungen nach mehr als 20 Jahren seit der Fertigstellung und dem Bezug der Wohnungen von nunmehr neuen Firmen, die nicht an der seinerzeitigen Bauausführung beteiligt waren, zu erhalten.
Ausserdem musste von der Hausverwaltung F. E. erst den nunmehrigen Miteigentümern erklärt werden, wieso nach so langer Zeit nun plötzlich eine Kollaudierung nachgeholt werden soll und daß dafür erhebliche Kosten von den Miteigentümern, die ja teilweise nicht mehr die gleichen wie vor 20 Jahren sind, getragen werden müssen
So kostet z.B. die Erstellung des Elektroprüfberichtes für den ja jede Wohnung begangen und überprüft werden muß, ca. EUR 8.000,00 (!)
Ebenso verhält es sich mit den Bestätigungen für die Gasanschlüsse. usw.
Dazu kommt, daß die meisten Wohnungen vermietet sind und die Wohnungseigentümer kein Interesse an der Übernahme der Kosten und einer Terminvereinbarung mit ihren Mietern zeig(t)en.
Weiters konnte ich davon ausgehen, da ich mit Datum 13.11.2013 zu beiden Causen die "Androhung einer Zwangsstrafe" erhalten habe (ZI, 05/01/67811/1992/026 und ZI. 05/01/92537/1992/022) und mir für die Erfüllung der Auflagen eine Frist bis 01.04.2014 eingeräumt wurde, daß damit die im Bescheid eingeräumte Fist - die ohnehin einzuhalten unmöglich war - bis zu diesem Zeitpunkt von Amts wegen verlängert wurde !
Ich betone in diesem Zusammenhang, daß ich selbstverständlich immer bereit war und bin, gemeinsam mit der Hausverwaltung die notwendigen Massnahmen zu beauftragen und durchführen zu lassen. Zeugen können gerne namhaft gemacht werden
Ich ersuche daher, meiner Berufung stattzugeben und die zitierten und beeinspruchten Straferkenntnisse aufzuheben.
Andernfalls fordere ich die Einbeziehung aller aktuellen Miteigentümer in das Straferkenntnis. Mit freundlichen Grüßen
Architekt Dipl.lng. B. A.“
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg stellt hiezu in einem gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Erkenntnis Folgendes fest:
Zum Sachverhalt ist zu bemerken, dass in der Sache am 18.01.2013 die Baubehörde eine Überprüfungsverhandlung durchgeführt hat und hiebei einen Bescheid gemäß § 17 Sbg BaupolG erlassen hat, in dem festgestellt wird, dass die zu überprüfenden baulichen Maßnahmen (Errichtung von 22 Gasfeueranlagen, Einbau eines Personenliftes) im Wesentlichen mit den erteilten Baubewilligungen übereinstimmen, jedoch bis 01.05.2013 unter anderem noch die nunmehr verfahrensgegenständlichen Mängel zu beseitigen sind.
In diesem Bescheid wird als Bauherrschaft der nunmehrige Beschwerdeführer angeführt, der auch bei der Verhandlung anwesend war, das Verhandlungsergebnis zur Kenntnis genommen hat und auch einen Rechtsmittelverzicht zu Protokoll gegeben hat, weshalb dieser Bescheid an diesem Tag in Rechtskraft erwachsen ist.
Der Beschwerdeführer, der auch Miteigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft ist, kann daher nicht mit Erfolg einwenden, er sei nicht (alleiniger) Bauherr und somit Adressat des angeführten Bescheides.
Ebenso wenig kann sich dieser auf eine Fristverlängerung berufen: wie er selbst im Einspruch gegen die im verwaltungsstrafbehördlichen Verfahren ergangenen Strafverfügungen vom 02.12.2013 ausgeführt hat, wurde ihm wegen Nichterfüllung der Mängel eine Zwangsstrafe angedroht, wenn er diese nicht bis 01.04.2014 beseitigt. Damit betrifft diese Frist aber nur das Vollstreckungsverfahren und wurde ihm daher keine Fristverlängerung im Bauverfahren gewährt.
Da somit unbestrittenermaßen die verfahrensgegenständlichen Mängel nicht bis zu der von der Baubehörde gesetzten Frist beseitigt waren und der Beschuldigte die Verantwortung dafür trägt, ergingen die Schuldsprüche zu Recht.
Zur Strafbemessung ist festzuhalten, dass der Strafrahmen für die vorliegenden Übertretungen jeweils bis zu € 4.000,- reicht.
Der Baubehörde ist eine Feststellung der ordnungsgemäßen Ausführung und Funktion der gegenständlichen baulichen Maßnahmen erst dann möglich, wenn die geforderten Nachweise bzw Ausrüstungsteile vorhanden sind. Da es sich um Anlagenteile handelt, die bei nicht ordnungsgemäßer Funktion allenfalls auch Beeinträchtigungen bzw Gefährdungen von Personen (Bewohner, Besucher) hervorrufen können, ist der Unrechtsgehalt der Taten nicht gering.
Mildernd hat die Behörde die bisherige Unbescholtenheit von Herrn Dipl Ing B. A. gewertet, straferschwerende Umstände liegen nicht vor.
Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind überdurchschnittlich (Einkommen € 3.000,- netto monatlich; Eigentumswohnung – wenn auch mit Hypothek von € 240.000,- belastet; Sorgepflicht für 2 Kinder und Gattin).
Unter diesen Umständen sind daher Strafen, die jeweils nicht einmal 4% der möglichen Höchststrafe ausmachen, jedenfalls angemessen gemäß § 19 VStG.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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