LVwG O LVwG-653337/2/MK

LVwG-653337/2/MKState Administrative CourtJan 10, 2025

Regest

Aufhebung; Lenkberechtigung; Entziehung; Beitragstäter; Bindungswirkung, keine; Täter, unmittelbarer

Full text

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwG-653337/2/MK

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGOB:2025:LVwG.653337.2.MK

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Kitzberger über die Beschwerde von A__, vertreten durch Dr. B__, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 26.11.2024, GZ: BHBRVERK-2024-261081/26-FOL, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung

zu Recht:

I.Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 26.11.2024, GZ: BHBRVERK-2024-261081/26-FOL aufgehoben.

II.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.Verfahrensgang:

I.1.Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau (in der Folge: belangte Behörde – kurz: bB) vom 29.07.2024, GZ: BHBRVERK-2024-261081/5-FOL, wurde Frau A__, (in der Folge: Beschwerdeführerin – kurz: Bf), die Lenkberechtigung im gesamten Berechtigungsumfang für die Dauer von 6 Monaten, gerechnet ab dem Tag der vorläufigen Abnahme am 23.07.2024 bis einschließlich 23.01.2025, entzogen.

I.2.Mit Bescheid der bB vom 26.11.2024, GZ: BHBRVERK-2024-261081/26-FOL, wurde die gegen den Mandatsbescheid eingebrachte Vorstellung abgewiesen. Konkret wurde der Bf zur Last gelegt, dass sie am 22.07.2024 um 22:25 Uhr das Motorrad mit dem amtlichen Kennzeichen aaa (A) in C__, von der Industriezeile kommend in Richtung D-Strasse gelenkt und sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,88 mg/l) befunden habe.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der entziehungsrelevante Sachverhalt von Exekutivorganen wahrgenommen worden sei, dass nämlich die Bf die vordere Sitzposition auf dem Motorrad eingenommen habe und daher – obwohl beide Personen auf dem Motorrad ihre Hände am Lenker gehabt hätten ohne dass mit Sicherheit hätte festgestellt werden können, wer Gas gegeben bzw. gelenkt habe – logischerweise davon ausgegangen worden sei, dass die „eigentlich auf dem Lenkersitz“ sitzende Person (die Bf) die Vespa auch gelenkt habe. Das Vorstellungsvorbringen, die Bf habe lediglich auf Grund ihrer Bekleidung (Kleid) die vordere Sitzposition eingenommen, gelenkt habe tatsächlich aber der „Beifahrer“, wurde als Schutzbehauptung qualifiziert. Die Argumentation betreffend die Bekleidung bzw. das Vorbringen, der Zulassungsbesitzer habe das Motorrad vom Sozius aus gelenkt, sei aus Sicht der Behörde unzweckmäßig und unverständlich, da das Lenken eines Motorrades vom Sozius aus nur erschwert möglich sei und auch die Sichtverhältnisse eingeschränkt wären.

Auch wenn auf Grund der vorliegenden Wahrnehmung nicht mit Sicherheit (iSe exakten Nachweises) gesagt werden könne, dass die Bf als Lenkerin fungierte, sei dies insbesondere auch deshalb bzw. dann nicht erforderlich, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich habe und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließe oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen ließe. Ein Vorgang tatsächlicher Art sei dann als erwiesen anzusehen, wenn die Behörde auf Grund einer – aus den zur Verfügung stehenden Beweismitteln nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen und den Gesetzen logischen Denkens – gezogenen Schlussfolgerung zur Überzeugung gelange, dass es sich so abgespielt habe.

Darüber hinaus scheide der Zulassungsbesitzer als Lenker aus, da dieser bereits rechtskräftig in der Begehungsform der Beihilfe zu einer Alkofahrt der Bf bestraft worden sei.

I.3.In ihrer Beschwerde vom 27.11.2024 wiederholt die Bf im Wesentlichen das Vorstellungsvorbringen. Zudem wird ausgeführt, dass die Bestrafung des Zulassungsbesitzers als Beitragstäter im verfahrensgegenständlichen Zusammenhang insbesondere deshalb ohne Belang sei, weil die Bf in diesem Strafverfahren keine Parteistellung und daher auch keine Möglichkeit der Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung gehabt habe. Der Zulassungsbesitzer habe die Strafe lediglich deshalb akzeptiert, weil ihm von der dortigen Behörde keinerlei Aussichten auf einen anderen, für ihn günstigeren Verfahrensausgang angezeigt und auch angemerkt worden sei, ohnehin nur die Mindeststrafe verhängt zu haben. Dem gegenüber habe der Zulassungsbesitzer im Strafverfahren gegen die Bf immer angegeben, das Motorrad selbst gelenkt zu haben.

Es würde daher beantragt, den Vorstellungsbescheid der bB dahingehend abzuändern, der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 29.07.2024 stattzugeben und diesen aufzuheben.

II.Sachverhalt, Beweiswürdigung:

II.1.Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt sowie Berücksichtigung der Verwaltungsstrafverfahren gegen die Bf bzw. den Zulassungsbesitzer. Auf der Grundlage dieses Ermittlungsverfahrens ergibt sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt wie folgt:

Es steht nicht fest, dass die Bf zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Dies ergibt sich verbindlich aus dem zwischenzeitlich rechtskräftigen Erkenntnis vom 07.01.2025, GZ: LVwG-607168/2/MK. Die rechtskräftige Bestrafung des Zulassungsbesitzers als Beitragstäter steht dem nicht entgegen.

II.2.Im Rahmen der Beweiswürdigung ist auszuführen, dass der obige Sachverhalt widerspruchsfrei aus den Angaben der Beteiligten und Zeugen abzuleiten ist. Insbesondere im Zusammenhang mit dem gegen die Bf geführten Strafverfahren traten durch die erstmalig detaillierte Befragung des einschreitenden Beamten Umstände zu Tage, welche die vom Zulassungsbesitzer und der Bf in diesem Verfahren getätigten Angaben zum Lenker des Fahrzeuges nachvollziehbar darstellen.

III.In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:

III.1.Gesetzliche Grundlagen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) lauten (auszugsweise) wie folgt:

„Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

[…]

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

[…].

Verkehrszuverlässigkeit

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere [..] durch Trunkenheit […] gefährden wird, […]

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt [..] und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 [Anm.: Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand] begangen hat, […].

Entziehung […] der Lenkberechtigung

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (3 § Abs. 1 z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen […].“

Die hier mittelbar maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) lautet (auszugsweise) wie folgt:

„Anstiftung und Beihilfe

§ 7. Wer […] vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, unterliegt der auf diese Übertretung gesetzten Strafe [..]“

III.2.Rechtliche Beurteilung:

In den obzitierten Bestimmungen des FSG wird als grundlegende Voraussetzung für die Entziehung einer Lenkberechtigung in Folge einer Verkehrsteilnahme unter Alkoholeinfluss die Lenkereigenschaft normiert. Aus dem hg. Erkenntnis vom 07.01.2025, GZ: LVwG-607168/2/MK, ist verbindlich abzuleiten, dass der Bf das Lenken eines Fahrzeuges bzw. ein darauf basierender Verstoß gegen die Verkehrszuverlässigkeit verwaltungsstrafrechtlich nicht angelastet werden kann. Dem entsprechend liegt auch die für die Entziehung einer Lenkberechtigung erforderliche Voraussetzung des Lenkens nicht vor.

Auch wenn dieses Thema grundsätzlich dem Verwaltungsstrafverfahren zuzurechnen ist, in diesem aber nicht explizit aufgegriffen wurde, ist dennoch an dieser Stelle (weil dann doch abrundendes Argument der Bescheidbegründung durch die bB und schließlich Teil des ausdrücklichen Beschwerdevorbringens) Folgendes festzuhalten: Die rechtskräftige Bestrafung des Zulassungsbesitzers als Beitragstäter entfaltet auf die Qualifikation der Bf als Lenkerin des Motorrades, d.h. als unmittelbare Täterin, keine Bindungswirkung. Dies deshalb, weil das als Beihilfe zu bewertende Verhalten nicht abstrakt, sondern in einem materiellen Konnex zum erwiesenen Verhalten eines Dritten als unmittelbarem Täters (d.h. zu einer Tatbegehung) zu sehen ist. Aus der Bestrafung eines Beitragstäters kann nicht quasi im Wege eines „Umkehrschlusses“ verbindlich die unmittelbare Täterschaft einer anderen Person und in der Folge deren zwangsläufige Bestrafung abgeleitet werden. Diese Feststellung ist ausschließlich im Strafverfahren gegen den unmittelbaren Täter selbst zu treffen. Die Konnexität verläuft sozusagen in gegenteilige Richtung. Steht die Begehung einer Verwaltungsübertretung durch eine unmittelbaren Täter fest, können auch die Begehungsformen der Beitragstäterschaft vorliegen. Steht die Begehung einer Verwaltungsübertretung durch eine Person als unmittelbarer Täter nicht fest, kann dazu auch kein Beitrag geleistet werden. Mit anderen Worten: Gegenstand eines Strafverfahrens gegen einen Beteiligungstäter ist nicht die (mittelbare) Feststellung des unmittelbaren Täters, diese ist dessen Voraussetzung. Wie sich die nunmehr verbindlich festgestellte Beweislage betreffend die Bf auf das Strafverfahren gegen den Zulassungsbesitzer auswirkt, ist hier nicht zu beurteilen.

Da die Bf im Ergebnis keinen entziehungsrelevanten Tatbestand verwirklicht hat, war spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen – da hier im Wesentlichen eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen war – keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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