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LVwG-653166/4/SB•LVwG O LVwG-653166/4/SB
LVwG-653166/4/SBState Administrative CourtJul 29, 2024
Tatsache, bestimmte; Eignung, abstrakte; Entziehung; Autobahn
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seine Richterin Mag. Buchinger über die Beschwerde des A__, X-Strasse gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich, PK B__, vom 29.05.2024, GZ: PAD/24/01095715/002/VW, FE-459/2024, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung samt Anordnung begleitender Maßnahmen nach dem Führerscheingesetz 1997 (FSG)
zu Recht:
I.Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als die Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung entfällt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Beschwerdeführer verpflichtet, eine Nachschulung für verkehrsauffällige Lenker zu absolvieren.
II.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.
Entscheidungsgründe
I.Verfahrensgang:
I.1.Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich, PK B__ (im Folgenden: bB [belangte Behörde]), vom 29.05.2024, GZ: PAD/24/01095715/002/VW, FE-459/2024, wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B, Führerschein ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Perg am 07.04.2022, GZ: 22122929, wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für den Zeitraum von 6 Monaten gerechnet ab Zustellung des gegenständlichen Bescheids bzw darüber hinaus bis zur Befolgung der begleitenden Maßnahmen entzogen (Spruchpunkt 1.), sowie auch eine allenfalls bestehende ausländische Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder EWR-Lenkberechtigung wurde ab Zustellung des gegenständlichen Bescheids für die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit (Spruchpunkt 2.). Weiters wurde der Bf aufgefordert, sich gemäß § 24 Abs 4 FSG vor Ablauf der Entziehungsdauer zur Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse(n) AM, B gemäß § 8 FSG amtsärztlich untersuchen zu lassen (Spruchpunkt 3.) und den Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern, sofern dieser nicht bereits vorläufig abgenommen wurde (Spruchpunkt 4.). Einem Rechtsmittel gegen diesen Bescheid wurde wegen Gefahr im Verzug die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt 5.).
I.2.Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 31.05.2024, in der vom Bf ausgeführt wird, er habe sich verfahren und die Autobahnauffahrt befahren. Er habe am rechten Fahrbahnrand angehalten und sein Fahrzeug gewendet. In diesem Moment sei ihm die Erklärung gekommen – Autobahnauffahrt; er habe wieder gewendet und sei Richtung Autobahn weitergefahren.
I.3.Diese Beschwerde wurde samt zugrundeliegendem Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 06.06.2024 (Einlangen: 10.06.2024) vorgelegt.
II.Sachverhalt, Beweiswürdigung:
II.1.Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der bB zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 1 VwGVG aufgrund der eindeutigen Sach- und Rechtslage abgesehen werden; darüber hinaus hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und einem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen.
II.2.Es steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest:
II.2.1.Der Bf ist im Besitz einer Lenkberechtigung der Klassen AM und B, Führerschein ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Perg am 07.04.2022, Nr. 22122929 [Führerscheinregister; Behördenakt].
II.2.2.Der Bf lenkte am 12.04.2024 um 15.24 Uhr in D-Strasse auf der A8 bei Strkm. 19,235, Rampe A8_19_R4, Rampenkilometer: 0,744, Fahrtrichtung C__, den PKW Kennzeichen aaa, wobei er die Richtungsfahrbahn entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung befahren hat, obwohl sich dies aus Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen nicht ergeben hat. Deswegen wurde der Bf wegen Übertretung des § 46 Abs 4 lit a Straßenverkehrsordnung (StVO) mit einer Geldstrafe iHv 365 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage 6 Stunden, rechtskräftig gemäß § 99 Abs 2 lit c StVO bestraft [Strafverfügung vom 02.05.2024, GZ: VStV/924300828075/2024; Zustellnachweis, ON3 verwaltungsgerichtlicher Akt; Beschwerde, ON1 verwaltungsgerichtlicher Akt; Behördenakt].
II.3.Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, wobei die einzelnen Feststellungen vor allem auf den in Klammer angeführten Beweisen beruhen.
III.In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:
III.1.Gemäß § 7 Abs 3 Z 3 Führerscheingesetz 1997 (FSG), BGBl I 120/1997 idF BGBl I 90/2023, hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere
a.erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h,
b.das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden,
c.das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen
d.die Beteiligung an unerlaubten Straßenrennen oder
e.das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen.
Gemäß § 26 Abs 2a FSG hat im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs 3 Z 3 genannten Übertretung die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Abs 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von vier Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.
Gemäß § 24 Abs 3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
1a.wegen einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung,
2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von vier Jahren oder
3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.
Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer zweiten oder weiteren innerhalb von vier Jahren begangenen Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 oder einer (auch erstmaligen) Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen; im Fall einer Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 kann sich die verkehrspsychologische Untersuchung auf die Feststellung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung beschränken. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
III.2.Die rechtskräftige Bestrafung einer Person mit Bescheid – idR mit Strafverfügung oder Straferkenntnis – entfaltet Bindungswirkung, dh es steht der Führerscheinbehörde bzw dem Verwaltungsgericht nicht zu, die Verwirklichung des in Rede stehenden Delikts in Zweifel zu ziehen (vgl etwa VwGH 21.08.2014, Ra 2014/11/0027; 18.10.2017, Ra 2017/11/0145; 20.07.2018, Ra 2018/11/0089).
III.3.Im gegenständlichen Fall wurde der Bf mit Strafverfügung vom 02.05.2024, GZ: VStV/924300828075/2024, wegen Fahrens gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen rechtskräftig bestraft, weshalb in Bindung an diese rechtskräftige Bestrafung das Verwaltungsgericht davon auszugehen hatte, dass die in Rede stehende Verwaltungsübertretung (§ 46 Abs 4 lit a StVO) vom Betroffenen und somit als Lenker eines PKW begangen wurde. Eigene Feststellungen waren dem Verwaltungsgericht infolge dieser Bindungswirkung verwehrt.
Aus dem Wortlaut des § 7 Abs 3 Z 3 FSG ergibt sich, dass es für die Annahme einer bestimmten Tatsache nicht auf das tatsächliche Vorliegen besonders gefährlicher Verhältnisse im konkreten Einzelfall ankommt, sondern dass das Verhalten nur an sich (also abstrakt gesehen) geeignet sein muss, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. Auch aus diesem Grund waren weitere Ermittlungen zur konkreten Art der Begehung nicht notwendig.
Der Bf hat daher die Autobahn entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung befahren, was jedenfalls als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 3 lit e FSG zu beurteilen ist.
Für diesen Fall hat der Gesetzgeber in § 26 Abs 2a FSG zwingend, ohne dass es der sonst gebotenen Wertung der bestimmten Tatsache bedürfte, eine Entziehung der Lenkberechtigung für mindestens sechs Monate vorgesehen, wenn – wie gegenständlich – das Entziehungsverfahren innerhalb eines Jahres eingeleitet wurde (vgl VwGH 07.06.2023, Ra 2022/11/0111 mwN).
Vor diesem Hintergrund bleibt dem Verwaltungsgericht kein Spielraum, von einer Entziehung abzusehen oder die Entziehungsdauer herabzusetzen, weil es an das Ergebnis des Verwaltungsstrafverfahren gebunden ist und das Gesetz für die vorliegende Tat zwingend eine sechsmonatige Entziehung vorsieht.
III.4.Für diesen Fall ist gemäß § 24 Abs 3 2. Satz Z 1a FSG zwingend eine Nachschulung anzuordnen. Die bB hat diese Anordnung nicht getroffen, weshalb diese im konkreten Fall vom Verwaltungsgericht aus Anlass der Beschwerde zu treffen war. Der Bf ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 24 Abs 3 6. Satz FSG die Entziehung (ungeachtet der ziffernmäßig festgesetzten Frist) nicht vor Befolgung dieser Anordnung endet.
III.5.Gemäß § 24 Abs 3 5. Satz FSG ist bei einer zweiten oder weiteren innerhalb von vier Jahren begangenen Übertretung gemäß § 7 Abs 3 Z 3 unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.
Entsprechend dieser Bestimmung ist somit vom Vorliegen von Bedenken an der gesundheitlichen Eignung jedenfalls ab der zweiten Begehung einer Übertretung gemäß § 7 Abs 3 Z 3 FSG auszugehen. Vorliegendenfalls handelt es sich um die erste Übertretung des Bf nach dieser Bestimmung und ergeben sich darüber hinaus keine Hinweise, die auf das Fehlen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen hindeuten und werden solche auch von der bB im angefochtenen Bescheid nicht dargelegt. Diese Auflage war daher aufzuheben.
III.6.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde insoweit Folge zu geben, als die Anordnung zur amtsärztlichen Nachuntersuchung zu entfallen hatte. Im Übrigen war die Beschwerde jedoch abzuweisen und dem Bf zusätzlich die Nachschulung für verkehrsauffällige Lenker aufzutragen.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfragen zu klären waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung konnte auf die genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gestützt werden.
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