LVwG O LVwG-950216/2/StB

LVwG-950216/2/StBState Administrative CourtJun 10, 2024

Regest

Zurückweisung; Landeslehrer; Weisung; Mentor; Abberufung; Zuständigkeit; Mitteilung

Full text

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwG-950216/2/StB

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.06.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGOB:2024:LVwG.950216.2.StB

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich fasst durch seinen Richter Mag. Dr. Blecha über die Beschwerde des Mag. J E, BEd, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B W, x, gegen das Schreiben der Bildungsdirektion Oberösterreich vom 18. Jänner 2024, GZ: 1P-4000204056/61-2023, betreffend Feststellungsantrag bzgl. einer Weisung den

BESCHLUSS

I.Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

II.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.Verfahrensgang:

I.1.Mit Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung von Mag. J E, BEd, (im Folgenden Beschwerdeführer, [Bf]) vom 18.12.2023 stellte diese einen „Antrag auf Feststellung einer Weisung“ bzgl. § 6 Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 (LVG) an die Bildungsdirektion Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde, [bB]).

I.2.Bezogen auf diesen Antrag antwortete die bB mit Schreiben vom 18.01.2024, GZ: 1P-4000204056/61-2023, insofern, als dem Bf mitgeteilt wurde, dass kein Rechtsanspruch auf eine Mentor/innen-Tätigkeit an einer Schule bestehe und die Einteilung der Mentor/innen der Schulleitung obliege.

I.3.Gegen diese Erledigung der bB erhob die Rechtsvertretung des Bf mit Schriftsatz vom 21.02.2024 rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Begründet wurde diese im Wesentlichen damit, dass aus Sicht des Bf ein Bescheid vorliege und dieser so zu verstehen sei, dass der Antrag auf Feststellung als unzulässig zurückgewiesen wurde. Es sei jedoch beantragt worden, dass einer Weisung nicht Folge geleistet werden müsse. Eine Abberufung als Mentor dürfe darüber hinaus nicht willkürlich erfolgen und müsse als Ermessensentscheidung auch entsprechend begründet und nachvollziehbar erfolgen. Beantragt wurde die Stattgabe der Beschwerde, die Aufhebung des angefochtenen Bescheids und die Zurückverweisung an die bB.

I.4.Mit Schreiben vom 21.05.2024 legte die bB die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor. Im Vorlageschreiben wurde ausgeführt, dass aus Sicht der bB das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gemäß § 3 Abs 1 VwGVG örtlich und sachlich zuständig sei, da der Bf als Lehrperson im Oö. Landesdienst stehe.

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich entscheidet durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter (§ 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz; im Folgenden: VwGVG).

II.Sachverhalt, Beweiswürdigung:

II.1.Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der bB, insbesondere in die verfahrensgegenständliche Erledigung vom 18.01.2024.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist.

II.2.Als entscheidungswesentlicher Sachverhalt wird der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang samt der Erledigung der bB festgestellt. Dieser ergibt sich widerspruchsfrei aus den aufgenommenen Beweismitteln. Der Bf ist als Landeslehrer an der Mittelschule O tätig und steht als Vertragslehrperson im oö. Landesdienst.

Entscheidungswesentlich ist die rechtliche Kategorisierung bzw. Einstufung der angefochtenen Erledigung der bB vom 18.01.2024. Diese entstammt zweifellos der bB, enthält ein Datum, richtet sich an den Bf und wurde von einer Person für den Bildungsdirektor genehmigt bzw. elektronisch gefertigt. Diese Erledigung wurde demgegenüber nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet, enthält keinen als Spruch gekennzeichneten Teil und zudem keine Rechtsmittelbelehrung.

III.In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:

III.1.§ 3 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), StF: BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:

„Örtliche Zuständigkeit

§ 3. (1) Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig. […]“

III.2.§ 58 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), StF: BGBl Nr. 51/1991, lautet:

„Inhalt und Form der Bescheide

§ 58. (1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

(3) Im übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.“

III.3.Zunächst ist festzuhalten, dass der Bf als Landeslehrer an der Mittelschule O tätig ist und als Vertragslehrperson im Oö. Landesdienst steht. Die Abberufung als Mentor wurde auch im Antrag auf Feststellung vom 18.12.2023 als dienstliche Weisung an den Bf als Landeslehrer bezeichnet bzw. als solche auch vom Bf inhaltlich nicht bestritten. Dieser Rechtsakt stellt systematisch eine dienstrechtliche Angelegenheit dar, weshalb sich für das erkennende Gericht ergibt, dass es sich nicht um eine schulrechtliche – bei der auch eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts bestünde – sondern um eine dienstrechtliche Angelegenheit handelt, die vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich aufgrund der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit nach § 3 VwGVG zu entscheiden ist.

III.4.Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde ist somit das Vorliegen eines Bescheids einer Verwaltungsbehörde, der den Beschwerdegegenstand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bildet.

Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in seiner ständigen Rechtsprechung zur Frage, ob eine behördliche Erledigung als Bescheid zu qualifizieren ist, wie folgt:

„An eine nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnete behördliche Erledigung ist hinsichtlich der Wertung als Bescheid ein strenger Maßstab anzulegen. […] Für die Verneinung als Bescheid spricht insbesondere, dass die Erledigung keine ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid, keinen als Spruch gekennzeichneten Teil und auch keine Rechtsmittelbelehrung enthält.“ (VwGH 11. April 2018, Ra 2015/08/0033).

„Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung ergeben (vgl. nur den hg. Beschluss vom 18. September 2012, Zl. 2012/11/0170, mwN). Mangelt es an der für einen Bescheid vorgesehenen Form, muss deutlich erkennbar sein, dass die Behörde dennoch den - objektiv erkennbaren - Willen hatte, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Erledigung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit vorzunehmen. Lässt der Inhalt einer behördlichen Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell.“ (VwGH 27. Dezember 2022, Ra 2020/22/0248)

„Für das Vorliegen eines verbindlichen Abspruches in einer Verwaltungssache ist der Wille der Behörde, in diesem Sinne "hoheitliche Gewalt" zu üben, maßgeblich; fehlt dieser Wille, kommt dem betreffenden Akt kein normativer Gehalt zu. Nur wenn die Behörde den Willen hat, eine "bindende Regelung" zu erlassen, kann nach der Rechtsprechung das Vorliegen eines Bescheides angenommen werden. Bloße "Mitteilungen" sind daher keine Bescheide (vgl. die Nachweise zur ständigen Rechtsprechung bei Walter/Thienel, a.a.O., S. 884 ff).“ (VwGH, 17. Oktober 2008, 2005/12/0102)

„Zwar ist auch das Erfordernis, daß ein Bescheid einen Spruch enthalten muß, nicht streng formal auszulegen, sondern der normative Abspruch unter Umständen auch aus der Formulierung erschließbar, doch muß sich der Wille der Behörde, in einer Verwaltungssache hoheitlich abzusprechen, eindeutig aus der Erledigung ergeben (Hinweis B VS 15.12.1977, 934 und 1223/73, VwSlg 9458 A/1977).“ (VwGH 15. Dezember 1994, 93/06/0187)

„Für den Bescheidcharakter einer behördlichen Willenserklärung ist in erster Linie maßgebend, ob sie einen die zur Entscheidung stehende Rechtssache bindend regelnden Spruch enthält, der in Rechtskraft erwachsen kann. Wird eine behördliche Erledigung nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet, kommt ihr nur dann Bescheidcharakter zu, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat, wobei für die Wertung als Bescheid ein strenger Maßstab anzulegen ist. Demgegenüber kommt der Rechtsmittelbelehrung für die Wertung einer Erledigung als Bescheid keine so wesentliche Bedeutung zu.“ (VwGH 9. November 2009, 2006/18/0450)

III.5.Im gegenständlichen Fall hat die bB dem nunmehrigen Bf ein im Betreff als „Eingabe vom 18.12.2023“ bezeichnetes Schreiben übermittelt. Dieses Schreiben ist nicht als Bescheid bezeichnet, enthält keine Rechtsmittelbelehrung, allerdings wird dem Bf mitgeteilt, dass kein Rechtsanspruch auf eine Mentor/innen-Tätigkeit an einer Schule bestehe und die Einteilung der Mentor/innen der Schulleitung obliege.

Nach der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich – obwohl an das Vorliegen eines normativen Abspruchs kein formaler Maßstab anzulegen ist – der Wille der Behörde, in einer Verwaltungssache hoheitlich abzusprechen, eindeutig aus der Erledigung ergeben, um von einer bescheidmäßigen Erledigung ausgehen zu können.

Schon vor dem Hintergrund des Inhalts des Schreibens und der verwendeten Formulierung („darf ich Ihnen mitteilen“) ist davon auszugehen, dass die bB nicht normativ bzw. hoheitlich tätig werden und somit auch keinen normativen Abspruch zur Erledigung einer Verwaltungssache treffen wollte. Dementsprechend hat diese auch keinen individuellen hoheitlichen (rechtgestaltenden bzw. rechtsfestellenden) Akt gesetzt. Die Erledigung ist aus Sicht des erkennenden Gerichts als bloße Wiedergabe einer Rechtsansicht bzw. als eine Rechtsbelehrung und nicht als verbindliche Erledigung iSd § 58 AVG zu werten. Dazu kommt, dass die Erledigung keine bescheidmäßige Gliederung in Spruch und Begründung und auch keine Rechtsmittelbelehrung enthält.

Vor diesem Hintergrund ist zudem zu berücksichtigen, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei Zweifeln, ob eine behördliche Erledigung eine bescheidmäßige Erledigung darstellt, von essentieller Bedeutung ist, ob die Erledigung als Bescheid bezeichnet wurde. Eine ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid liegt im gegenständlichen Fall jedenfalls auch nicht vor.

Abschließend wird auch angemerkt, dass selbst die Rechtsvertretung des Bf im Beschwerdeschriftsatz zumindest mittelbare Zweifel darüber hegt, ob es sich bei der verfahrensgegenständlichen Erledigung um einen Bescheid handelt oder nicht.

III.6.In der Zusammenschau aller wesentlichen Bestandteile der verfahrensgegenständlichen Erledigung steht für das erkennende Verwaltungsgericht somit fest, dass es sich beim Schreiben der bB vom 18.01.2024 um keinen Bescheid sondern um eine Mitteilung handelt, sodass mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes die Beschwerde mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen war.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Beurteilung, ob eine behördliche Erledigung als Bescheid zu qualifizieren ist, wurde anhand der einheitlichen und ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die in der Entscheidung zitiert wurde, beurteilt und ist als Einzelfallbeurteilung bereits dem Grunde nach nicht verallgemeinerungsfähig. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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