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LVwG-000638/12/BL•LVwG O LVwG-000638/12/BL
LVwG-000638/12/BLState Administrative CourtApr 3, 2024
Teilweise Stattgabe; Bodenbeschaffenheit; Haltung in Ställen; Schafe
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seine Richterin Mag. Dr. Lang über die Beschwerde des Ing. A K, vertreten durch W Rechtsanwälte GmbH, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried vom 23. Februar 2023, GZ: BHRI/922120004586/22, wegen Übertretungen des Tierschutzgesetzes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16. Jänner 2024
zu Recht:
I.Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Geldstrafen zu Spruchpunkt 1 und 2 auf jeweils 375 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf je 1 Tag und 9 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Textteil von Spruchpunkt 1 zu lauten hat und folgendermaßen ersetzt wird:
„Sie haben zur angeführten Zeit und am angeführten Ort zu verantworten den Schafen einen Unterstand zur Verfügung gestellt zu haben, welcher nicht den Anforderungen des Tierschutzgesetzes und der darauf gegründeten Verwaltungsakte entspricht, da dieser die Tiere nicht gegen Wind schützt, keine trockene und eingestreute Liegefläche aufweist und nicht allen Tieren Platz darunter bietet.“
Die verletzten Rechtsvorschriften zu Spruchpunkt 1 werden ersetzt durch: „§ 24 Abs. 1 Z 1 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 idF BGBl. I Nr. 86/2018 iVm Anlage 3 Punkt 2.8. erster Satz der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004 idF BGBl. II Nr. 151/2017.“
Bei der verletzten Rechtsvorschrift zu Spruchpunkt 2 wird folgende Fassung ergänzt: „BGBl. I Nr. 118/2004 idF BGBl. I Nr. 86/2018“.
Bei den angeführten verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionsnormen zu Spruchpunkt 1 und 2 wird jeweils „Abs. 2“ ersetzt durch „Abs. 3“ und die Wendung „i.d.g.F.“ wird jeweils ersetzt durch: „idF BGBl. I Nr. 86/2018“.
II.Der Beschwerdeführer hat keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Der Kostenbeitrag für das behördliche Verfahren reduziert sich auf insgesamt 75 Euro.
III.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.
Entscheidungsgründe
I.Verfahrensgang:
I.1.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried (im Folgenden: belangte Behörde) vom 23.2.2023, GZ: BHRI/922120004586/22, wurden gegenüber dem Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) zwei Verwaltungsstrafen in Höhe von jeweils 500 Euro und Ersatzfreiheitsstrafen von je 1 Tag und 20 Stunden verhängt sowie ein Verfahrenskostenbeitrag von 100 Euro vorgeschrieben.
Dem Bf wurde mit Spruchpunkt 1 vorgeworfen, dass er am 31.1.2022 um 16:40 Uhr auf der S in x, KG. B, Gst.Nr. x und x den Schafen einen Unterstand zur Verfügung gestellt habe, welcher nicht den Anforderungen des Tierschutzgesetzes und der darauf gegründeten Verwaltungsakte entspreche, da dieser die Tiere nicht gegen Wind schütze, der Liegebereich keinen Belag aufweise, der ihren Ansprüchen an Weichheit und Wärmedämmung genüge und nicht allen Tieren Platz darunter biete, obwohl Tiere, die vorübergehend oder dauernd nicht in Unterkünften untergebracht sind, soweit erforderlich vor widrigen Witterungsbedingungen und soweit möglich vor Raubtieren und sonstigen Gefahren für ihr Wohlbefinden zu schützen seien und soweit geschlossene Böden im Liegebereich keine Beläge aufweisen, die ihren Ansprüchen an Weichheit und Wärmedämmung genügen, sie ausreichend mit Stroh oder ähnlich strukturiertem Material einzustreuen seien.
Der Bf habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: „§ 19 iVm. § 24 Abs. 1 Z. 1 Tierschutzgesetz iVm. Anlage 3 Punkt 2.1 zweiter Satz der 1. Tierhaltungsverordnung“, weshalb gemäß „§ 38 Abs. 2 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004, i.d.g.F.“ eine Geldstrafe von 500 Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 20 Stunden verhängt wurde.
Mit Spruchpunkt 2 warf die belangte Behörde dem Bf vor, dass am 31.1.2022 um 16:40 Uhr auf der S in x, KG. B, Gst.Nr. x und x den Schafen kein Wasser zur Verfügung gestellt habe, obwohl die Tiere entsprechend ihrem Bedarf Zugang zu einer ausreichenden Menge Wasser von geeigneter Qualität haben müssten.
Dadurch sei folgende Rechtsvorschrift verletzt worden: „§ 17 Abs. 3 Tierschutzgesetz“ und es wurde gemäß „§ 38 Abs. 2 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004, i.d.g.F.“ eine Geldstrafe von 500 Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 20 Stunden verhängt wurde.
I.2.Der rechtsfreundlich vertretene Bf erhob mit Schreiben vom 23.3.2023 Beschwerde und teilte darin unter anderem mit, dass es sich um englische und irische Schafe handle, die ein entsprechendes Klima gewöhnt seien. Bei Bedarf sei es möglich sämtlichen Tieren einen Platz in einem Stall zu ermöglichen. Das Fell der Tiere weise eine entsprechende Länge auf und schütze so vor Kälte und alle Tiere würden einer Körperkonditionsbeurteilung unterzogen. Zudem wurde mitgeteilt, dass die Weide alles für eine ordnungsgemäße Ernährung in fester und flüssiger Form biete, wobei bei Bedarf zugefüttert werde. Den Schafen stehe ausnahmslos Zugang zu Wasser in einem ausreichend dimensionierten Trog zur Verfügung.
I.3.Die belangte Behörde legte am 19.9.2023 die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen. Das Landesverwaltungsgericht erkennt durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.
II.Beweiserhebung, Sachverhalt, Beweiswürdigung:
II.1.Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsicht in die Beschwerde und den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.1.2024, wobei das gegenständliche Verfahren und das Verfahren mit der GZ LVwG-000637, ebenfalls betreffend den Bf, gemeinsam verhandelt wurden. Bei der mündlichen Verhandlung waren der Bf mit seinem Rechtsanwalt anwesend. Ebenfalls anwesend war ein Vertreter der belangten Behörde und die Vertreterin der Tierschutzombudsstelle Oberösterreich. Als Zeugen wurden die Amtstierärztin Mag. H G und Mag. M P befragt.
II.2.Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht fest:
Der Bf war zum Tatzeitpunkt Halter von ca. 170 Mutterschafen und etwa 50 Jährlingszutretern. Zu Spitzenzeiten (mit Lämmern) hält der Bf zwischen 700 und 800 Schafe. Bei den Schafen handelt es sich um die Rassen Meatlink und Lleyn, die aus England bzw. Irland stammen. Zudem hält der Bf Böcke, die von einer Südinsel von Neuseeland kommen.
Der landwirtschaftliche Betrieb befindet sich an der Adresse x. Der Bf hat Nutzflächen gepachtet, die als Weideflächen dienen.
Grundsätzlich werden alle Schafe ganzjährig auf Weiden im Freien in den Bezirken Schärding, Ried und Grieskirchen gehalten, wobei ab Mitte Februar bzw. Mitte März (Zeitraum der Endträchtigkeit) alle Tiere gruppenweise für ca. 6 Wochen an den Betriebsstandort kommen. Dort werden die Schafe einer Körperkonditionsbeurteilung (Muskelmasse, Fett) unterzogen und auf die Ablammung vorbereitet. Nach der Ablammung kommen die Schafe wieder auf die Weiden. Die Schur der Schafe findet im August statt.
Tiere, die eine geringere Muskelmasse und wenig Fett aufweisen, werden im Stall gehalten.
Für Ausnahmesituationen, wie etwa extreme Unwetterwarnungen, gibt es die Möglichkeit alle Schafe binnen 3 bis 5 Stunden in einen Stall zu bringen. Dies war bisher noch nicht erforderlich.
Am 10.12.2021 wurde der Bf in einem Telefonat mit Amtstierarzt Mag. P darauf hingewiesen, dass ein Witterungsschutz auf der Weide erforderlich ist.
Am 31.1.2022, an dem eine winterliche Witterung herrschte, befand sich auf der Schafweide in x, KG. B, Gst.Nr. x und x ein Unterstand für die Schafe, der wie ein Tunnel ausgestaltet war und auf zwei Seiten offen war, wodurch kein ausreichender Windschutz gewährleistet war. Beim Boden handelte es sich um den gewachsenen, natürlichen Boden, wobei dieser feucht und nicht eingestreut war. Auf der Weide gab es auch eine ca. 4 m hohe und 5 m breite Hecke, in Süd-Nord-Ausrichtung. Diese bietet keinen ausreichenden natürlichen Witterungsschutz, da der Bewuchs nicht ausreicht und der Boden nicht trocken ist bei Schnee und Regen.
In den Wintermonaten erfolgt grundsätzlich einmal täglich eine Kontrolle auf der Weide und ein Indikatortränken. Es wird kontrolliert, ob die Tiere zum Wasser hingehen und Durst zeigen, was in der Regel nicht der Fall ist, sodass kein Wasser vor Ort ist. Am 31.1.2022 gab es zum Tatzeitpunkt keine Wasserversorgung auf der Weide.
Der Bf ist verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten. Es scheint aber keine einschlägige Verwaltungsstrafvormerkung nach dem TSchG auf. Er ist sorgepflichtig für zwei minderjährige Kinder.
II.3.Beweiswürdigung:
II.3.1. Der soeben festgestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig und widerspruchsfrei aus der Beschwerde, dem Verwaltungsstrafakt und den Aussagen der befragten Zeugin und des Bf bei der mündlichen Verhandlung. Den ausführlichen Ausführungen des Bf zu seiner Schafhaltung, Anzahl und Rassen sowie zum Indikatortränken im Winter konnte gefolgt werden. Unbestritten steht auch fest, dass am 31.1.2022 ein zweiseitig offener Unterstand (Tunnel) auf der Weide war, der keinen Belag aufwies und nicht eingestreut war. Dies hat die Zeugin schlüssig dargelegt und wurde auch vom Bf bestätigt. Die Amtstierärztin hat zudem glaubwürdig und fachlich fundiert ausgesagt, dass der Boden feucht war und dass die Hecke keinen ausreichenden Witterungsschutz geboten hat, da auch hier der Boden nass war. Zudem hat sie dargelegt, dass im Tatzeitpunkt keine Wasserversorgung gegeben war. Dass die Zeugin einen unwahren Sachverhalt angezeigt hätte, widerspricht jeder Lebenserfahrung, sodass deren Schilderungen gefolgt werden konnte. Dass am 10.12.2021 ein Telefonat mit dem Bf und dem Amtstierarzt Mag. P stattgefunden hat, ergibt sich aus dessen nachvollziehbaren und glaubwürdigen Ausführungen bei der mündlichen Verhandlung.
Der Bf betreibt grundsätzlich eine ganzjährige Weidehaltung von Schafen, bei denen diese über alle Jahreszeiten hinweg im Freien gehalten werden. Die Schafe sind lediglich zur Vorbereitung der Ablammung sowie zur Ablammung für ca. 6 Wochen am Betriebsstandort im Stall. Dies ergibt sich aus den Aussagen des Bf bei der mündlichen Verhandlung.
II.3.2. Ordnungsgemäße Beweisanträge haben unter anderem das Beweisthema anzugeben [Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 21 (Stand 1.7.2005, rdb.at)], wobei in der Unterlassung einer Beweisaufnahme kein Verfahrensmangel gelegen ist, wenn das von der Partei im Beweisantrag genannte Beweisthema unbestimmt ist (vgl. VwGH 14.10.2016, Ra 2016/18/0260; 17.11.2015, Ra 2015/02/0141). Zudem dürfen Beweisanträge nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt (vgl. VwGH 22.07.2004, 2004/10/0021; 16.06.2011, 2011/10/0028; 30.10.2018, Ra 2018/11/0120) oder das Beweismittel ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung als untauglich anzusehen ist (vgl. VwGH 24.04.1990, 89/08/0237; 25.06.2003, 2002/03/0069; 25.04.2013, 2013/18/0030; vgl. auch VwGH 21.04.1994, 93/09/0111), also „an sich“ ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern (vgl. VwGH 30.01.2019, Ra 2018/03/0131) und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen (vgl. VwGH 04.07.1997, 97/03/0079; 23.11.2001, 98/02/0212; 25.05.2016, Ra 2015/06/0116; 23.06.2017, Ra 2016/08/0141; vgl. auch Potacs, Amtswegigkeit 242).
Der Bf beantragte in seiner Beschwerde unter anderem die Einvernahme von Dr. L P als Zeuge, ohne ein Beweisthema anzuführen. Da es sich somit um einen nicht dem Gesetz entsprechenden Beweisantrag handelt, war diesem nicht nachzukommen. Dem Antrag des Bf auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Bereich Veterinärmedizin wurde durch die Einvernahme der bei den Kontrollen einschreitenden Amtstierärzte ohnehin entsprochen.
Weiters wurde seitens des Bf in der mündlichen Verhandlung (wie bereits in der Beschwerde) die Befragung von DI M W als Zeuge beantragt. Dieser sei Agrarwissenschaftler an der B bzw. habe auf der B studiert und sei tätig in R-G. DI W könne zum Thema Freilandhaltung von Schafen bzw. Wiederkäuern genauere Auskunft geben. Zudem wurde ergänzend der Beweisantrag auf Einvernahme des Zeugen Dr. P H gestellt. Dieser sei der Betreuungstierarzt des Bf vom Tiergesundheitsdienst und könne nach Angaben des Bf Auskunft darüber geben, dass seine Tierhaltung ordnungsgemäß sei, im Hinblick auf die Zielsetzung des Tierschutzgesetzes. Zu diesen Beweisanträgen ist darauf hinzuweisen, dass verfahrensgegenständlich nicht die Frage der ordnungsgemäßen Haltung der gegenständlichen Schafe ist, sondern ob für die Tiere im Tatzeitraum dem Gesetz entsprechende Liegeflächen samt Wind- bzw. Witterungsschutz – die Schafen laut 1. Tierhaltungsverordnung unabhängig davon, ob diese aufgrund der Rasse für eine ordnungsgemäße Haltung erforderlich sind, jedenfalls zur Verfügung zu stellen sind – vorhanden waren und wie die Wasserversorgung erfolgte. Die einvernommene sachverständige Zeugin hat klar dargelegt, dass der tunnelartige Unterstand und die Hecke als Witterungsschutz nicht ausreichten und den Tieren im Tatzeitpunkt kein Wasser zur Verfügung stand, sodass die Einvernahme von DI W und Dr. H (und auch von Dr. L P-L) für die Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts nicht erforderlich war.
III.In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:
III.1.Rechtsgrundlagen:
§ 17 Abs. 3 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 idF BGBl. I Nr. 86/2018, (im Folgenden: TSchG) lautet: „Die Tiere müssen entsprechend ihrem Bedarf Zugang zu einer ausreichenden Menge Wasser von geeigneter Qualität haben.“
§ 24 Abs. 1 TSchG lautet:
„Tierhaltungsverordnung
§ 24. (1) Unter Berücksichtigung der Zielsetzung und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die ökonomischen Auswirkungen hat die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen, in Bezug auf Tiere gemäß Z 1 im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, für die Haltung
1. von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas und Alpakas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen sowie
durch Verordnung die Mindestanforderungen für die in § 13 Abs. 2 genannten Haltungsbedingungen und erforderlichenfalls Bestimmungen hinsichtlich zulässiger Eingriffe sowie sonstiger zusätzlicher Haltungsanforderungen zu erlassen.“
§ 38 Abs. 3 TSchG lautet:
„(3) Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 7, 8a, 9, 11 bis 32, 32c, 32d, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte oder gegen eine Bestimmung der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.“
Punkt 2.8 (erster Satz) der 3. Anlage der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004 idF BGBl. II Nr. 151/2017, lautet:
„GANZJÄHRIGE HALTUNG IM FREIEN
Für jedes Tier muss eine überdachte, trockene und eingestreute Liegefläche mit Windschutz in einem Ausmaß zur Verfügung stehen, das allen Tieren ein gleichzeitiges ungestörtes Liegen ermöglicht.“
III.2.Hierzu hat das Landesverwaltungsgericht erwogen:
III.2.1. Objektive Tatseite:
Entsprechend dem festgestellten Sachverhalt betreibt der Bf eine ganzjährige Weidehaltung. Die gegenständliche Weidehaltung ist deshalb als ganzjährig anzusehen, da sie über alle Jahreszeiten hinweg und nicht bloß saisonal erfolgt. Die sechswöchige Haltung im Stall erfolgt im Spätwinter bzw. zu Beginn des Frühlings und ist betriebsbedingt zu sehen, damit eine Ablammung im Stall stattfindet.
Dementsprechend muss bei einer ganzjährigen Haltung im Freien nach Punkt 2.8 (erster Satz) der 3. Anlage der 1. Tierhaltungsverordnung für jedes Tier eine überdachte, trockene und eingestreute Liegefläche mit Windschutz in einem Ausmaß zur Verfügung stehen, wonach allen Tieren ein gleichzeitiges ungestörtes Liegen ermöglicht wird.
Demgegenüber regelt Punkt 2.1. (zweiter Satz) der 3. Anlage der 1. Tierhaltungsverordnung, den die belangte Behörde herangezogen hat, die Bodenbeschaffenheit. Diese Bestimmung betrifft allerdings – im Hinblick auf den ersten Satz, der von „Buchten“ und „perforierten Böden“ spricht – die Haltung von Schafen in Ställen und ist daher hier nicht anwendbar.
Auf der gegenständlichen Weide befand sich zum Tatzeitpunkt der beschriebene Tunnel und eine Hecke. Weder der Tunnel noch die Hecke haben einen ausreichenden Unterstand iSv Punkt 2.8 (erster Satz) der 3. Anlage der 1. Tierhaltungsverordnung dargestellt: Im tunnelähnlichen Unterstand war der natürliche Boden feucht und nicht eingestreut. Zudem war der Unterstand an zwei Seiten offen und bot dadurch keinen ausreichenden Windschutz. Es war definitiv nicht für alle Tiere ein trockener, eingestreuter, windgeschützter Liegeplatz vorhanden. Auch die Hecke bot keinen adäquaten natürlichen Witterungsschutz, da auch hier der Boden feucht bzw. nass war. Gerade bei Kälte, Nässe und Wind ist es für die Tiere wichtig, dass diese die Möglichkeit haben trocken abzuliegen und vor Durchnässung und Auskühlung geschützt sind. Auch wenn sie diese Möglichkeit vielleicht nicht durchgehend tatsächlich nutzen, so schreibt die 1. Tierhaltungsverordnung iVm dem TSchG dies ausdrücklich für Schafe vor.
In der einschlägigen Fachliteratur wird das Thema betreffend zusätzlicher Wasserversorgung von Schafen, die auf Weiden gehalten werden, teilweise kontrovers diskutiert. So wird zB auch in jenem Fachartikel, den der Bf bei der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat (von D. S) auf Seite 54 unten und auf Seite 55 dargelegt, dass Schnee nur dann als alleinige Wasserquelle dienen kann, wenn er sauber, weich und pulvrig ist, nur für gesunde, gut genährte Tiere in Frage kommt und leichter, lockerer Schnee wenig Wasser ergibt. Zudem kann gefrorener, harter Schnee nur schwer und mangelhaft aufgenommen werden.
Entsprechend § 17 Abs. 3 TSchG müssen Tiere entsprechend ihrem Bedarf Zugang zu einer ausreichenden Menge Wasser von geeigneter Qualität haben. Da zum Tatzeitpunkt überhaupt kein Trinkwasser für die Schafe auf der Weide vorhanden war, kann § 17 Abs. 3 TSchG nicht entsprochen worden sein. Die grundsätzliche Möglichkeit zu einem Zugang zu Wasser ist iSd Bestimmung erforderlich, wobei sich die Menge am Bedarf zu orientieren hat. Trinkwasser ist grundsätzlich für alle Lebewesen essentiell. Eine gänzliche Unterlassung der Wasserversorgung in Form von Trinkwasser entspricht jedenfalls nicht den Vorgaben des § 17 Abs. 3 TSchG.
Der Bf hat den objektiven Tatbestand der beiden vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen verwirklicht, zumal der Gesetzgeber auch nicht unterscheidet zwischen verschiedenen Rassen. Es ist somit für die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes irrelevant, ob es sich um besonders robuste Tiere handelt oder nicht.
III.2.2. Subjektive Tatseite:
Gemäß § 38 VwGVG iVm § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung ein Schadenseintritt oder der Eintritt einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Der Beschuldigte muss daher, um die (widerlegliche) gesetzliche Verschuldens-vermutung zu entkräften, initiativ alles darlegen, was für seine Entlastung spricht (ständige Rechtsprechung z.B. VwGH 11.1.2018, Ra 2017/11/0152; siehe auch VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092). Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und die Beibringung von Beweismitteln bzw. konkreter Beweisanträge zu erfolgen; bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen sind nicht ausreichend (vgl. VwGH 27.6.2017, Ra 2014/05/0050).
Nachdem es sich bei den vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen um Ungehorsamsdelikte handelt, weil weder ein Schadenseintritt noch der Eintritt einer Gefahr für die Verwirklichung des Tatbestandes erforderlich ist, gilt die gesetzliche Verschuldensvermutung in Form der Fahrlässigkeit.
Der Bf argumentiert in erster Linie, dass die von ihm gehaltenen Schafe robust sind und daher ein Witterungsschutz nicht erforderlich ist. Zudem geht der Bf davon aus, dass eine zusätzliche Wasserversorgung (im Winter) nicht erforderlich ist.
Mit diesem Vorbringen konnte der Bf jedoch nicht die Verschuldensvermutung entkräften. Als Tierhalter von landwirtschaftlichen Nutztieren ist ein sehr hoher Sorgfaltsmaßstab anzulegen. Dem Bf müssen die entsprechenden Bestimmungen des TSchG und der 1. Tierhaltungsverordnung bekannt sein. Zudem wurde dieser auch bereits von einem Amtstierarzt auf die Notwendigkeit eines ausreichenden Witterungsschutzes hingewiesen. Auch was die Wasserversorgung betrifft, hätte der Bf wissen müssen, dass eine zusätzliche Zurverfügungstellung von Trinkwasser, neben der Aufnahme von Schnee und Futter, erforderlich ist. Dem Bf ist daher zumindest leichte Fahrlässigkeit - betreffend beider Delikte - vorzuwerfen. Auch der subjektive Tatbestand ist somit als erfüllt anzusehen.
III.2.3. Strafbemessung:
Gemäß § 38 VwGVG iVm § 19 VStG sind Grundlage für die Strafbemessung die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Die §§ 32 bis 35 StGB sind unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sinngemäß anzuwenden. Besonders Bedacht ist auf das Verschuldensausmaß zu nehmen sowie sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die gesetzliche Höchststrafe für die verfahrensgegenständlichen Übertretungen betrug im Tatzeitpunkt jeweils bis zu 3.750 Euro; eine Mindeststrafe ist nicht vorgesehen.
Unter Berücksichtigung von durchschnittlichen Verhältnissen und den Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder und dem Umstand, dass dem Bf eine Fahrlässigkeit anzulasten ist, konnten die festgelegten Strafen etwas reduziert werden. Dies ist auch dem strafmildernden Umstand geschuldet, dass betreffend den Bf keine einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aufscheinen.
Unter Hinweis auf den Schutzzweck der übertretenen Rechtsvorschriften, welche unter anderem den bedeutsamen Zielen des Tierwohls, Tierschutzes bzw. der Tiergesundheit dienen, erscheint dem erkennenden Gericht die Verhängung einer Geldstrafe von jeweils 375 Euro aus generalpräventiver Sicht als tat- und schuldangemessen und in dieser Höhe auch als erforderlich, um den Bf von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Die Ersatzfreiheitsstrafen wurden im Verhältnis der nun verhängten Geldstrafen festgesetzt.
Eine weitere Herabsetzung oder gar eine Ermahnung kam aufgrund der hohen Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter (Tierschutz) nicht in Betracht. Die zu schützenden Rechtsgüter sind als sehr bedeutend anzusehen. Ebenso sind gemäß § 38 Abs 6 TSchG die Folgen der Übertretung für das Wohlbefinden der vom Bf gehaltenen Tiere als nicht unbedeutend anzusehen.
III.2.4. Ergänzungen im Spruch:
Gemäß § 38 VwGVG iVm § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat, die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung, den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche und im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten zu enthalten.
Die als erwiesen angenommene Tat bildet den Deliktstatbestand erfüllenden Sachverhalt. Es bedarf daher im Spruch des Straferkenntnisses aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat und die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift erforderlich sind (vgl. z.B. VwGH 29.3.2007, 2004/07/0041; 29.10.2015, Ra 2015/07/0097).
Vor diesem Hintergrund war der Spruch entsprechend zu ergänzen bzw. zu konkretisieren. Dies war zulässig und sogar geboten. Ein Austausch der Tat erfolgt damit nicht und es besteht auch nicht die Gefahr einer Doppelbestrafung. Dem Bf wurde bereits im behördlichen Verfahren der maßgebliche Sachverhalt entsprechend vorgehalten, nämlich dass der tunnelartige Unterstand nicht ausreicht und dass den Schafen kein Wasser zur Verfügung gestellt worden ist. Dem Bf war der verfahrensgegenständliche Vorwurf somit ausreichend bekannt und er konnte damit im bisherigen Verfahren seine Verteidigungsrechte ausreichend wahren.
Zu Spruchpunkt 1 wurde der Textteil eingeschränkt und dementsprechend § 19 TSchG bei den verletzten Rechtsvorschriften gestrichen, da diese Bestimmung ganz allgemein und für alle Tiere gilt und hier aber in Anlage 3, Punkt 2.8. der 1. Tierhaltungsverordnung eine lex specialis für die Schafhaltung im Freien existiert, die heranzuziehen ist. Der von der belangten Behörde angeführte Punkt 2.1. regelt generell die Bodenbeschaffenheit im Liegebereich und bezieht sich aber nach Ansicht der erkennenden Richterin auf die Böden in Ställen und ist daher nicht einschlägig. Tatsächlich wurde hier Punkt 2.8. der 3. Anlage der 1. Tierhaltungsverordnung übertreten und dies inhaltlich auch im Textteil des Spruchpunktes 1 vorgehalten. Diese spezielle Rechtsvorschrift der 1. Tierhaltungsverordnung (Anlage 3, Punkt 2.8.) war hier anstelle des angeführten Punktes 2.1., Anlage 3 der 1. Tierhaltungsverordnung anzuführen und gegen die allgemeinere Bestimmung des § 19 TSchG zu ersetzen.
An dieser Stelle sei auch nochmals in Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, wonach aufgrund der vom Bf gehaltenen Schafrassen kein Witterungsschutz erforderlich sei, angemerkt, dass für die vorübergehende Haltung im Freien ein Witterungsschutz entsprechend § 19 TSchG nur dann zur Verfügung zu stellen ist, wenn dieser erforderlich ist, Punkt 2.8. der hier einschlägigen 3. Anlage der 1. Tierhaltungsverordnung für die ganzjährige Haltung im Freien den Witterungsschutz jedoch nicht auf die konkrete Erforderlichkeit einschränkt, sondern diesen generell vorschreibt.
Weiters waren jeweils die korrekten Fassungen der Rechtsnormen zum Tatzeitpunkt zu ergänzen.
Gegenständlich kommt bei beiden Spruchpunkten die Strafsanktionsnorm des § 38 Abs. 3 TSchG zur Anwendung und nicht Abs. 2, der bei schweren Fällen von Tierquälerei zur Anwendung kommen würde. Eine schwere Tierquälerei wurde nie vorgeworfen, sodass die Nennung des falschen Absatzes wohl einem Versehen der belangten Behörde zuzuschreiben ist.
III.3.Kostenentscheidung:
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben wird.
Da der Bf mit seiner Beschwerde hinsichtlich der Strafhöhe teilweise durchgedrungen ist, sind für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht keine Kosten aufzuerlegen. Die behördlichen Verfahrenskosten waren gemäß § 64 Abs. 2 VStG auf insgesamt 75 Euro zu reduzieren (§ 64 Abs. 2 VStG: 10% der Geldstrafe je Delikt, mindestens jedoch 10 Euro).
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, da die gegenständliche Entscheidung insbesondere auf dem einzelfallbezogenen Sachverhalt iZm mit der Beweiswürdigung beruht. Von einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde nicht abgewichen und die herangezogenen Rechtsgrundlagen sind hinreichend klar und eindeutig.
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