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LVwG-154039/4/JS•LVwG O LVwG-154039/4/JS
LVwG-154039/4/JSState Administrative CourtJan 9, 2024
Zurückweisung; Zukommen, tatsächliches; Ablichtung; Akteneinsicht
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich fasst durch seinen Richter Mag. Steinschnack über die Beschwerde der M B Gesellschaft m.b.H., vertreten durch x, vom 16.11.2023 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 22.6.2023, GZ: BHROBA-2017-446145/91-JC, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 21.11.2023, GZ: BHROBA-2017-446145/122-JC, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag nach der Oö. Bauordnung 1994 den
BESCHLUSS
I.Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
II.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.
Entscheidungsgründe
1. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens stellt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach (in der Folge: belangte Behörde) vom 22.6.2023 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 49 Abs. 1 Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) aufgetragen, eine (im Bescheidspruch näher beschriebene) Containeranlage u. a. auf dem Grundstück Nr. x, KG N, binnen einer Frist von 1 Monat zur Gänze zu entfernen.
1.2. Der Bescheid wurde mit RSb-Brief an die (unvertretene) Beschwerdeführerin übersandt. Die Beurkundung der Zustellung des RSb-Briefs am 26.6.2023 durch den postalischen Zusteller weist eine handschriftlich unterfertigte Übernahmebestätigung und den Hinweis „Übernahmeverhältnis: Angestellter des berufsmäßigen Parteienvertreters“ bzw. „Identität geprüft“) auf.
1.3. Nach Urgenz der belangten Behörde vom 17.8.2023 übermittelte der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 15.9.2023 Lichtbilder über die Entfernung der Containeranlage.
1.4. Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerde vom 16.11.2023 brachte die Beschwerdeführerin zur Rechtzeitigkeit ihres Rechtsmittels vor, der angefochtene Bescheid sei ihr am 20.10.2023 im Rahmen der Einholung einer Aktenkopie in einem Verwaltungsstrafverfahren gegen den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin „zur Kenntnis gelangt und damit zugestellt worden“. Eine wirksame Zustellung zu einem früheren Zeitpunkt sei nicht erfolgt, weil der Zustellvorgang fehlerhaft gewesen sei.
1.5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.11.2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde als verspätet zurück. Der Bescheid sei von einer Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin am 26.6.2023 übernommen worden. Ein berufsmäßiger Parteienvertreter sei zu diesem Zeitpunkt gegenüber der belangten Behörde nicht namhaft gemacht gewesen.
1.6. In ihrem (rechtzeitig erhobenen) Vorlageantrag vom 6.12.2023 brachte die Beschwerdeführerin (zusammengefasst) vor, die Zustellung des angefochtenen Bescheides am 26.6.2023 sei entgegen § 17 Zustellgesetz (ZustG) fehlerhaft erfolgt, da jene Person, die die Übernahme der Verständigung über die Hinterlegung unterfertigt haben soll, nicht zur Kanzlei des Beschwerdeführervertreters gehöre.
1.7. Mit Schreiben vom 11.12.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung auf elektronischem Weg vor.
1.8. Mit hg. Schreiben vom 15.12.2023 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Zurückweisung der Beschwerde eingeräumt.
2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde. Die (insoweit unstrittigen) Feststellungen gründen zwanglos auf den erwähnten Urkunden im Verfahrensakt.
2.2. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) entfallen, da die Beschwerde im Ergebnis als unzulässig zurückzuweisen ist.
3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beurteilt den festgestellten Sachverhalt rechtlich wie folgt:
3.1. Nach Artikel 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach den Bestimmungen der §§ 27 und 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.
3.2. Wird mit einer Beschwerdevorentscheidung (wie in concreto) eine Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen, so bleibt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde, die das Verwaltungsgericht - sofern es die Beschwerde ebenfalls für unzulässig hält - zurückzuweisen hat (vgl. VwGH 17.2.2023, Ro 2023/08/0001, unter Hinweis auf VwGH 5.9.2022, Ra 2021/03/0084, Rn. 11):
3.3. Nach den §§ 7 Abs. 4, 12 VwGVG ist eine Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG binnen vier Wochen bei der belangten Behörde einzubringen. Geht man mit der belangten Behörde von einer rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Bescheides am 26.6.2023 an eine Mitarbeiterin der (unvertretenen) Beschwerdeführerin (als wohl Ersatzempfängerin nach § 16 Abs. 2 ZustG) aus, so erweist sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 16.11.2023 als verspätet und damit unzulässig.
3.4. Geht man hingegen mit der Beschwerdeführerin von einer erstmaligen Kenntnis des angefochtenen Bescheides im Rahmen der durchgeführten Akteneinsicht im Verwaltungsstrafverfahrens betreffend ihren Geschäftsführer am 20.10.2023 aus, so erweist sich die Beschwerde ebenfalls als unzulässig:
3.4.1. Die Zulässigkeit einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht setzt in einem – wie hier – Einparteienverfahren zwingend einen wirksam erlassenen Bescheid, gegen den sie sich richtet, voraus (vgl. VwGH 24.10.2017, Ra 2016/10/0070; VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026; VwGH 25.3.1997, 96/05/0263).
3.4.2. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung – wie von der Beschwerdeführerin behauptet - Mängel, so gilt gemäß den §§ 7 und 9 ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger (Zustellungsbevollmächtigten) tatsächlich zukommt. Ein tatsächliches Zukommen setzt voraus, dass der vom Gesetz vorgesehene Empfänger tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstücks kommt. Nicht ausreichend ist hingegen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die bloße Kenntnisnahme des Inhalts des Schriftstücks beispielsweise durch Übermittlung einer Ablichtung oder durch Akteneinsicht (vgl. VwGH 9.4.2020, Ro 2020/16/0004; Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 7 E 66 f [Stand 1.1.2018, rdb.at]).
3.4.3. Da die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorgebrachte Kenntnis des angefochtenen Bescheides durch eine Akteneinsicht im Rahmen eines gegen den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin geführten Verwaltungsstrafverfahrens nach der dargetanen höchstgerichtlichen Rechtsprechung sohin zu keiner rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Bescheides an die Beschwerdeführerin führte, erweist sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde auch in diesem Fall als unzulässig. Mit anderen Worten: Die vorgebrachte Akteneinsicht vom 20.10.2023 löste keine Frist zur Erhebung einer zulässigen Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid aus.
3.5. Da dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich sohin unabhängig davon, ob man der Rechtsansicht der belangten Behörde oder jener der Beschwerdeführerin folgt, keine rechtzeitige Beschwerde gegen einen rechtswirksam erlassenen Bescheid vorgelegt wurde, war die Beschwerde im Ergebnis als unzulässig zurückzuweisen.
3.6. Der bloßen Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass es ohnedies einer Beurteilung in dem von der Beschwerdeführerin erwähnten Verwaltungsstrafverfahren gegen ihren Geschäftsführer bedarf, ob der baupolizeiliche Auftrag gegenüber der Beschwerdeführerin rechtswirksam erlassen wurde (vgl. zur widerlegbaren Vermutung einer vorschriftsmäßigen Zustellung durch einen Zustellnachweis als eine öffentliche Urkunde etwa VwGH 7.9.2023, Ra 2022/15/0097).
4. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung (siehe die zitierte Rechtsprechung des VwGH). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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