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LVwG-753059/2/MZ/CK•LVwG O LVwG-753059/2/MZ/CK
LVwG-753059/2/MZ/CKState Administrative CourtDec 18, 2023
Stattgabe; Versammlung; Samstag; Rad
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Zeinhofer über die Beschwerde des Vereins R O, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J P, x, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 14. September 2023, GZ: PAD/23/01604228/001/VW, betreffend die Untersagung einer Versammlung
zu Recht:
Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und darüber hinaus festgestellt, dass die Untersagung der angezeigten Versammlung rechtswidrig erfolgte.
Entscheidungsgründe
I.1. Mit Bescheid vom 14. September 2023, GZ: PAD/23/01604228/001/VW, untersagte die Landespolizeidirektion Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) die per E-Mail vom 3. August 2023 um 07:30 Uhr von der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: bP) angezeigte Versammlung zum Thema „R s G“, am 16. September 2023 zwischen 10:00 und 13:00 Uhr in x auf den im angefochtenen Bescheid näher genannten Routen gemäß § 6 Versammlungsgesetz iVm Art 11 Abs 2 EMRK. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass seitens der Versammlungsbehörde sowie des Stadtpolizeikommandos x massive verkehrs- und sicherheitsbegründete Bedenken bezogen auf die gewünschte Route der x Rad-Parade 2023 wie auch bezogen auf den Sammel-/Startpunkt der Versammlung am H bestehen würden. Diese seien der bP in der Besprechung vom 1. September 2023 ausdrücklich mitgeteilt worden. Insgesamt würde der Fahrzeugverkehr über die N sechs Mal, über die N E zwei Mal, über die V-Brücke einmal sowie der angemeldete Einbahnast stadtauswärts sowie die Westumfahrung innerhalb eines Zeitraumes von etwa zwei Stunden blockiert. Zumal sich Blockaden auch auf die weiteren kreuzenden und parallel führenden Straßenzüge auswirken würden, sei bei einer derart oftmaligen Überquerung aller Donaubrücken mit massiven Verkehrsstockungen bzw Staus rund um die N, N E und D zu rechnen, die sich aufgrund der wiederholt notwendigen Sperren während dieser Zeit auch nicht auflösen würden. In Zusammenschau mit den erforderlichen Sperren sämtlicher relevanter Donaubrücken und der Behinderung sämtlicher Ausweichrouten im Nahbereich der Innenstadt würden damit für Stunden der gesamte Verkehr samt dem öffentlichen Verkehr (und notwendigen Einsatzfahrten von Blaulichtorganisationen) in Ermangelung an Ausweichrouten zum Erliegen kommen. Aus diesem Grund sei die bP eindringlich ersucht worden, ihre Route zumindest insofern abzuändern, dass die Ausweichroute über die V-Brücke bestehen bleibe. Die bP habe darauf beharrt, die Versammlung wie angemeldet durchzuführen.
Für den Verkehr im Kernbereich von x gebe es faktisch keine Ausweichmöglichkeiten im Nahbereich. Es müsste großräumig über die AX oder den Süden von x ausgewichen werden, um den Osten erreichen zu können. Derartige Umwege und Einschränkungen seien den unbeteiligten Verkehrsteilnehmern kaum zuzumuten, vor allem weil sich die Versammlung der bP über Stunden hinziehe. Es bestehe damit eine massive Interessenkollision. Eine erhebliche Verkehrsblockade führe zu einer Gefährdung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs und greife somit in das öffentliche Wohl ein. Darüber hinaus würden jene, die die xer Innenstadt für Einkaufe und Freizeitaktivitäten (Veranstaltungen) nützen wollten, in ihrem Recht auf Bewegungsfreiheit beschnitten. Am 16. September 2023 finde zwischen 10:00 Uhr und 21:00 Uhr im Innenstadtbereich von x die Veranstaltung „G“ statt. Zudem finde am 16. September 2023 zwischen 06:00 Uhr und 14:00 Uhr der Flohmarkt am H x/Aktivfläche West statt. Überdies finde am 16. September 2023 zwischen 10:00 Uhr und 14:00 Uhr die Veranstaltung „xer Mobilitätstag“ am H x/Aktivfläche Ost statt. Der Staat sei verpflichtet, Veranstaltungen zu schützen. Es liege auf der Hand, dass an ein und derselben Örtlichkeit (hier H) nicht zugleich mehrere Veranstaltungen stattfinden könnten, ohne dass es zu gegenseitigen Interessenstörungen komme. Aufgrund einer sorgfältigen Abwägung der Interessen sei die belangte Behörde zur Auffassung gelangt, dass das Interesse der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung sowie am Schutz der Rechte und Freiheiten anderer schwerer wiege, als das Interesse der bP an der Abhaltung der Versammlung.
I.2. Mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2023 erhob die bP rechtzeitig Beschwerde. Begründend führte die bP zunächst aus, dass sie bereits am 3. August 2023 die Versammlung „xer Rad Parade 2023“ am 16. September 2023 zwischen 10:00 Uhr und 13:00 Uhr zum Thema „R s G“ angemeldet habe. Die bP habe eine detaillierte Route und einen Zeitplan vorgelegt, aus dem ersichtlich gewesen sei, zu welchem Zeitpunkt welche Verkehrsfläche befahren werden solle. Die Versammlung finde jedes Jahr seit 2015 beinahe auf derselben Route statt und sei bis dato nicht aufgrund von etwaigen verkehrstechnischen Gründen untersagt worden. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid sei die Versammlung erstmalig untersagt worden. Die Behörde habe die Untersagung im Wesentlichen auf den Standpunkt gestützt, dass die angezeigte Versammlung in der Form nicht durchgeführt werden könne, da diese der Ansicht sei, dass die Versammlung zu erheblichen Verkehrsstörungen führen werde und es zu massiven Verkehrsüberlastungen und somit zu einer „Verstopfung“ des weiteren räumlichen Umfeldes kommen werde. Hiergegen richte sich die Beschwerde der bP.
Im Wesentlichen brachte die bP vor, dass das per Verfassung gewährte Recht auf freie Versammlung vollkommen unzureichend gewürdigt worden sei. Flohmarkt, ungehindert fließender Verkehr etc. würden im Bescheid im Ergebnis diesem Recht übergeordnet. Es werde auch auf das „Schmidberger-Urteil“ verwiesen, in dem eine Demonstration auf der Brenner-Autobahn, die zu einer nahezu 30-stündigen völligen Blockade der Brenner-Autobahn geführt habe, für rechtmäßig erklärt worden sei. Wesentlich sei, dass die Veranstalter bereits lange vorher international auf die Beeinträchtigung des Verkehrs und mögliche Ausweichrouten hingewiesen hätten. Auch im gegenständlichen Fall sei schon geraume Zeit über die Veranstaltung informiert worden, wenn auch nicht in dem Ausmaß wie bei der Blockade der Brenner-Autobahn. Die Auswirkungen auf den Verkehr im xer Raum hätten jedoch als gering angenommen werden können. Die Rad-Parade finde öffentlichkeitswirksam seit neun Jahren statt. Seit sieben Jahren sei kurz über die Autobahnbrücke geradelt worden. Dieser Umstand sei auch medial in den letzten Jahren kundgetan worden. Weiters seien die Abschätzungen des Umfangs und der Dauer der „Störungen“ des Straßenverkehrs durch den Demonstrationszug bzw. die Demonstrationszüge im Einzelnen unrealistisch weit überschätzt und zusätzlich quasi uneingeschränkt zusammengezählt worden. Der Bescheid wolle den Eindruck erwecken, als ob am beabsichtigten Versammlungstag der Verkehr in weiten Teilen der xer Innenstadt über Stunden zusammenbreche. Die zeitlichen Beeinträchtigungen des Verkehrs seien bei realistischer Betrachtung bei den einzelnen Demonstrationszügen jedoch nur in einem Bereich, der in den alltäglichen Stoßzeiten üblich sei, und keinesfalls flächendeckend. In diesem Zusammenhang werde darauf hingewiesen, dass es für den x-Marathon vor, während und danach regelmäßig über mehrere Stunden umfangreiche Straßensperren gebe. Ganze Stadtteile seien dann nur erschwert, teilweise nur über erhebliche Umwege erreichbar. Wegen der umfangreichen Straßensperren werde der öffentliche Verkehr in großen Teilen von x über Stunden eingestellt. Auch bei den Auswirkungen auf andere Veranstaltungen übertreibe der Bescheid teilweise erheblich. Weiters würden vorhandene Erfahrungen nicht berücksichtigt. Die bP mache diese Versammlung seit sieben Jahren jährlich mit gleichen bis ähnlichen Routen immer in Begleitung durch die Polizei. Aus diesen sieben Jahren würden den Veranstaltern keinerlei Erkenntnisse vorliegen, die die Behauptungen im Untersagungsbescheid stützen würden. Dies müsse auch aus den Unterlagen der Behörde hervorgehen.
Zwar möge es sein, dass die angezeigte Versammlung unter Umständen eine kurzzeitige Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs bewirkt hätte und es möge sein, dass hierdurch die Belange der Allgemeinheit in einem Maße berührt worden wären, das über das in vergleichbaren Fällen Übliche hinausgehe. Die Bedeutung der Versammlungsfreiheit in einem demokratischen Staat verbiete jedoch eine extensive Auslegung dieser vom Versammlungsgesetz verwendeten Begriffe, weil sie geradezu zur Aushöhlung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts der Versammlungsfreiheit führen müsste. Eine Verkehrsbeeinträchtigung, durch die Belange der Allgemeinheit in einer Art berührt werden können, dass der Tatbestand der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder des öffentlichen Wohls gegeben sei, müsse jedoch etwa unvermeidbare, weiträumige, lange währende, sicherheitsgefährdende und extreme Störungen des Straßenverkehrs zur Folge haben. Keines dieser Kriterien sei allerdings im gegenständlichen Fall der angezeigten Route der Rad-Parade gegeben gewesen.
Darüber hinaus führt die bP aus, inwiefern die von der belangten Behörde durchgeführte Prognoseentscheidung unzutreffend sei. Trotz der im März 2016 wegen irreparabler Schäden erfolgten kompletten Sperre der A E, sei die im September 2016 als Versammlung angezeigte xer Rad-Parade erstmalig mit einer Routenführung auch über die AX V-Brücke angezeigt und nach ausführlich geführter Besprechung nicht untersagt und erfolgreich durchgeführt worden. Im Folgejahr 2017 habe die Versammlung wieder auf diese Weise stattgefunden. Mit Eröffnung der AX V-bypassbrücken im Juli/August 2020 sei die Routenführung der xer Rad-Parade im September erstmalig auch über die westliche Bypassbrücke in Fahrtrichtung x-H erfolgt. Auch in den Jahren 2020, 2021 und 2022 habe es eine Großbaustelle über die AX V-Brücke mit immer wieder geänderten Verkehrsführungen gegeben. Mit der Eröffnung der N E im August 2021 sei die Routenführung der xer Rad-Parade erstmals über alle drei xer Donaubrücken erfolgt. Eine Wiederholung der gleichen Route sei auch 2022 mit dem gleichen Routenverlauf erfolgt. Ausgenommen von kurzzeitigen Verzögerungen sei es all die Jahre zu keinerlei Verkehrsbeeinträchtigungen gekommen; auch nicht in den Jahren, wo zeitgleich auch andere Großveranstaltungen stattgefunden hätten, wie zum Beispiel im Jahr 2019, als zeitgleich die Großveranstaltung „L“ mit weit über tausend TeilnehmerInnen und tausenden ZuseherInnen durchgeführt worden sei. Auch die „G“, welche alle zwei Jahre stattfinde, habe schon im Jahr 2017 eine Überschneidung mit der xer Rad-Parade gehabt.
Hinsichtlich der Ausführung im Bescheid der belangten Behörde, wonach mangels Angabe einer konkreten Fahrgeschwindigkeit keine genauen Prognosen möglich wären, gibt die bP an, dass sich die Gesamtdauer der Rundfahrten vom Start bis zum Ziel in all den Jahren in einem ähnlichen Zeitrahmen von etwa sechzig Minuten bewegt hätten. Dies sei auch jeweils in der Anzeige vermerkt und keineswegs unklar. Der gesamte Radkonvoi habe sich dabei immer in einem konstanten durchschnittlichen Tempo von etwa 10 km/h bewegt. Anhand von Foto- und Videoprotokollen aus den Jahren 2021 und 2022 gehe hervor, dass die Überquerung der AX V-Brücke durch den gesamten Radkonvoi in unter zehn Minuten erfolgt sei.
Weiters führte die bP aus, inwiefern die angeführten Sicherheitsbedenken wegen möglicher Platzprobleme „bei tatsächlich 1000 Teilnehmern“ keinesfalls nachvollziehbar sei. Zudem wurde dargelegt, inwiefern die Behauptungen der Behörde, wonach bei der jeweiligen Befahrung der E bzw der V-Brücke durch den Radkonvoi jeweils nur die jeweils andere Brücke zur Verfügung stehen würde, falsch seien. Auch sei die Ausführung im Bescheid, wonach für die Einrichtung der notwendigen Straßen- bzw Brückensperre vor der tatsächlichen Befahrung 15-20 Minuten veranschlagt werden müssten, falsch.
Hinsichtlich des Passierens von Einsatzfahrzeugen wird angeführt, dass erfahrungsgemäß innerhalb weniger Sekunden von den RadfahrerInnen, unterstützt durch die OrdnerInnen, die Fahrbahn frei gemacht werden könnte. Dies sei bereits viele Male in den letzten neun Jahren in der Praxis erfolgt.
I.3. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in die Beschwerde und den vorgelegten Verwaltungsakt.
Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass eine weitere mündliche Erörterung eine Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließe, konnte gemäß § 24 Abs 3 und Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dass dem Entfall der Verhandlung Art 6 EMRK oder Art 47 der EU-Charta der Grundrechte entgegenstünde, vermag nicht erkannt zu werden.
I.4. Es steht folgender entscheidungsrelevanter S a c h v e r h a l t fest:
Mit E-Mail vom Donnerstag, 3. August 2023, zeigte die bP für Samstag, x, von 10:00 Uhr bis 13:00 Uhr, die – im angefochtenen Bescheid untersagte – in x geplante Versammlung zum Thema „R s G“ an. Von 10:00 Uhr bis 10:30 Uhr sollte das Eintreffen der Teilnehmer der Sternfahrten am H stattfinden, bis 11:00 Uhr war das Sammeln der Teilnehmer zur Rundfahrt am H angesetzt, von 11:00 Uhr bis circa 12:15 Uhr sollte die Rundfahrt mit dem Ende am H und von circa 12:15 Uhr bis 12:45 Uhr die Verlosung der Radabstellanlagen stattfinden. Das Ende der Kundgebung wurde für 13:00 Uhr angesetzt. Die bP meldete als Versammlungsfläche und Aufstellfläche eines Infozeltes die gesamte Fahrbahn am H Ost, von der x bis zum Ende der T-Station vor der Hausfahrt, für die aus den Sammelpunkten (L, O – P, S, G und Z – H) eintreffenden fünf Radkonvois an.
Die Strecke für die Rundfahrt wurde wie folgt angegeben:
„[…]
(Im wesentlichen gleich wie im Jahr 2022, wieder inkl. der Schleife über die N E
Ausfahrt H Richtung Norden
N
Eine volle N-Runde: Umkehr bei H, zurück nach Süden, Umkehr vor Einfahrt in den H
N Richtung Norden – bis X
Richtung Osten: X, X bis N E
Rechts einbiegen auf Hauptfahrbahn N E, Querung Richtung Süden bis X, Wende bei Kreuzung X
N E Richtung Norden, X
X Richtung Norden bis X
X Richtung Osten bis X
Auffahrt Autobahnbrücke zur Querung Richtung Süden
Abfahrt X
Richtung Westen: X bis X
Richtung Süden: P, X bis X
Richtung Westen: X, M, X bis X
Richtung Süden: X bis X
Richtung Westen: X bis X
Richtung Norden: X – durch R
Richtung Osten: X
Auffahrt N
Einfahrt H
Das Ende der Rundfahrt wird je nach Tempo gegen ca. 12:00 bis 12:20 Uhr mit Eintreffen am H erwartet.
Die TeilnehmerInnen werden während der Rundfahrt mit dem Rad die vorgegebene Route in einem geschlossenen Zug abfahren. Sie benutzen jeweils alle Fahrstreifen in die jeweilige Richtung, auch wenn Radwege vorhanden sind. Von den Mitfahrenden werden Transparente mitgeführt. Mit einer mobilen Tonanlage wird Musik gespielt.
[…]“
Die erwartete Teilnehmerzahl wurde – je nach Witterung – mit 200 bis 1000 angegeben.
Am 1. September 2023 fand ein Besprechungstermin zwischen der Behörde und der bP statt. Im Ergebnis behielt die bP die Routenführung laut Versammlungsanzeige bei und modifizierte diese nicht.
Mit E-Mail vom 4. September 2023 bezog die Landesverkehrsabteilung der Landespolizeidirektion Oberösterreich wie folgt Stellung:
„[…]
1. Jede Benützung der Fahrbahn der AX durch Radfahrer würde jedenfalls aus Sicherheitsgründen die Totalsperre zumindest der jeweiligen betroffenen Richtungsfahrbahn bzw. des betroffenen Bypasses zur Folge haben. Eine einigermaßen sichere gleichzeitige Bewältigung des normalen Fahrzeugverkehrs und der Versammlung (Fahrraddemo) durch kann durch sonstige verkehrspolizeiliche Absicherungsmaßnahmen nicht gewährleistet werden.
2. Da von den Versammlungsteilnehmern in unmittelbarer zeitlicher Abfolge zuvor auch die anderen Donaubrücken im Nahbereich der AX (N- u. E) befahren werden, ist davon auszugehen, dass es zu längeren und umfangreichen Stauungen im weiteren Umfeld aller Donaubrücken zwischen X und x kommen wird, mit deren Auflösung nur sehr zeitverzögert zu rechnen ist. Daher erscheint es unerlässlich, dass zumindest die AX Brücken (Hauptbrücke und Bypässe) für diesen Zweitraum als Ausweichstrecke und letztes Backup für den Verkehr und insbesondere auch für Einsatzfahrzeuge zur Verfügung stehen.
[…]“
Ebenfalls mit E-Mail vom 4. September 2023 verfasste der Fachbereichsleiter des Verkehrsreferats des Stadtpolizeikommandos x folgende Stellungnahme:
„[…]
1. Am 16.09.2023 finden eine Vielzahl von Veranstaltungen im Stadtgebiet L statt: (G auf der gesamten x bzw. Fußgängerzone, Flohmarkt auf der Westseite des H. Mobilitätsveranstaltung auf der gesamten Ostseite des H. Geplante Versammlung mit Umzug zur Thematik „I R“ mit Treffpunkt H.
2. An dieser Radparade werden aus heutiger Sicht zwischen 500-600 Radfahrer teilnehmen (Erfahrungswerte der letzten Jahre)
3. Im Rahmen dieser Fahrradparade, welche in Summe sich über zwei Stunden (Start 11:00 Uhr – Ende 13:00 Uhr) durch den gesamten Innenstadtbereich erstreckt, werden alle wichtigen Durchzugsstraßen und Brücken in der Innenstadt befahren.
4. Es wird die N (Ost und Westseite) mehrmals befahren. Dadurch kommt es nicht nur für den stadtauswärtsführenden Fahrzeugverkehr zu Behinderungen, vor allem aber der Verkehr von der BX aus Richtung X muss im Bereich der X für ca.20.30 Minuten angehalten werden. Durchfahrt nicht möglich.
5. Es wird im Anschluss die E mehrmals in beide Richtung befahren. dh. der Fahrzeugverkehr in X, wie auch jener auf der X bzw. X muss angehalten werden, wodurch es schon allein durch die vorigen Sperren in Bezug auf die N es hier noch zusätzlich bei den Auf- und Abfahrt der Ax X zu erheblichen Beeinträchtigungen kommen wird. Nicht unerwähnt die Behinderungen auf der X und den ein- und ausmündenden Einbahnästen zu diesem Straßenzug.
6. Es wird der R – Westumfahrung befahren, weshalb auch diese wichtige Durchzugsstraße (Westumfahrung von x) für die Dauer von mindestens 30 Minuten für das Passieren der Radfahrer für den kompletten Fahrzeugverkehr in beide Richtung gesperrt werden muss. Dadurch wird es auch zu erheblichen Beeinträchtigungen auf der BX (xer Bundesstraße) in beide Richtungen kommen.
7. Zur Teilnahme an dieser Parade kommen schon ab ca. 10:00 Uhr aus G-L-B L- O und S (über die S) eine Vielzahl von Radfahrern nach x. In Summe muss hier mit mindestens 300-400 Radfahrern hinsichtlich der Anfahrt gerechnet werden. Bei dieser Anfahrt kommt es schon zu erheblichen Verkehrsbeeinträchtigungen, da von allen Radfahrern ausschließlich die Fahrbahn benützt wird und vorhandene Radwege ignoriert werden.
Geplante Benützung der A-x:
Die Veranstalter wollten auch noch zusätzlich mit den allen Radfahrer von der X auf die A-x auffahren und diesen Bereich der A-x Rfb. Süd bis zur Abfahrt X durchfahren.
Dieser Bereich der A-x ist derzeit eine Großbaustelle. Der Fahrzeugverkehr fließt dadurch nur zweispurig auf der sog. Bypassbrücke Richtung stadtauswärts.
Durch das geplante Vorhaben müsste der komplette Fahrzeugverkehr auf der A-x Rfb. Süd für die Dauer der geplanten Radparade auf der A-x Rb. Süd gesperrt werden.
Die Sperre ist infolge der derzeitigen Baustelle in X und der nur derzeit vorhandenen sog. „Notausfahrt“ in X bereits in X eingeleitet bzw. durchgeführt werden.
Bei einer Sperre bzw. Ausfahrt in X, würde es zu einem Totalstillstand des Fahrzeugverkehrs auf der X kommen, bedingt durch die vorzeitigen Sperren im Bereich der E durch diese Radfahrer.
Die VA findet an einem Samstag statt. Das Fahrverbot für LKW über 7,5t beginnt am Samstag ab 15:00 Uhr, weshalb hier eine Vielzahl von solchen Fahrzeugen noch bis zum Beginn dieses Fahrverbotes die A-x verstärkt befahren, um noch zu den Firmen zu gelangen.
Diese Schwerfahrzeuge müssten zur Gänze auf der A-x angehalten werden, da es in X durch die „Notausfahrt“ keine Möglichkeit gibt, diese Fahrzeuge umzuleiten, und im Stadtgebiet von x im Bereich von X auf mehreren Straßenzügen ein Fahrverbot für Schwerfahrzeuge gibt.
Die Maßnahme einer Sperre der A-x vor der Ankunft der Parade müssen mindestens ca. 15-20 Minuten vorher eingeleitet werden, um hier den Fahrzeugverkehr komplett herausgenommen bzw. die A-x Süd „Autofrei“ ist. Für das Durchfahren der ca. 500-600 Radfahrer, einschließlich der langen Auffahrt zur A-7 und der Abfahrt zur X muss aus ho. Sicht eine Zeitschiene von mindestens 30 Minuten eingerechnet werden.
Bei einer Bewilligung des Befahrens der A-x in diesem Teilbereich muss daher mit mindestens 50-60 Minuten mit einer kompletten Sperre dieser Richtungsfahrbahn im Stadtteil von X bis zur Abfahrt X gerechnet werden und danach noch zusätzlichen mit weiteren 20-30 Minuten nach Freigabe der Autobahn mit noch massiven Verkehrsbeeinträchtigungen bis zu einer Normalisierung des Fahrzeugverkehrs.
Nicht eingerechnet sind dabei noch die aktuellen Beeinträchtigungen auf den nahegelegenen Straßenzügen bedingt durch die Parade im Innenstadtbereich.
Da die Benützung der Autobahn für Radfahrer nach den Bestimmungen der StVO grundsätzlich verboten ist, liegen aus ho. Sicht lediglich Provokationsgründe seitens der Veranstalter vor, um bewusst ein „Verkehrschaos“ zu erzeugen bzw. andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere Kraftfahrzeuglenker zu behindern.
Im Übrigen hier auch die ASFINAG miteinbezogen werden muss, da diese für den Betrieb auf den Autobahnen mitverantwortlich zeichnet.
Zusammenfassung:
1. Jede Benützung der Fahrbahn der AX durch Radfahrer würde jedenfalls aus Sicherheitsgründen die Totalsperre zumindest der jeweiligen betroffenen Richtungsfahrbahn bzw. des betroffenen Bypasses zur Folge haben. Eine einigermaßen sichere gleichzeitige Bewältigung des normalen Fahrzeugverkehrs und der Versammlung (Fahrraddemo) durch kann durch sonstige verkehrspolizeiliche Absicherungsmaßnahmen nicht gewährleistet werden.
2. Da von den Versammlungsteilnehmern in unmittelbarer zeitlicher Abfolge zuvor auch die anderen Donaubrücken im Nahbereich der AX (N- u. E) befahren werden, ist davon auszugehen, dass es zu längeren und umfangreichen Stauungen im weiteren Umfeld aller Donaubrücken zwischen X und x kommen wird, mit deren Auflösung nur sehr zeitverzögert zu rechnen ist. Daher erscheint es unerlässlich, dass zumindest die AX Brücken (Hauptbrücke und Bypässe) für diesen Zweitraum als Ausweichstrecke und letztes Backup für den Verkehr und insbesondere auch für Einsatzfahrzeuge zur Verfügung stehen.
[…]“
Am x fand auch die Veranstaltung „G“ auf der L vom T bis Höhe X sowie am D und M zwischen 10:00 Uhr und 21:00 Uhr statt. Ebenso war der Flohmarkt auf der Aktivfläche West des H x zwischen 06:00 Uhr und 14:00 Uhr geplant.
In den Jahren 2016 und 2017 erfolgte die Routenführung der Radparade aufgrund der Sperre der A E erstmalig über die AX V-Brücke. Mit der Eröffnung der V-Bypassbrücken im Jahr 2020 erfolgte die Routenführung über die westliche Bypassbrücke in Fahrtrichtung x-X. Nach der Eröffnung der N E im Jahr 2021 erfolgte die Routenführung in den Jahren 2021 und 2022 über alle drei xer Donaubrücken. In diesen Jahren kam es zu keinen unerträglichen Verkehrsbeeinträchtigungen durch die Radparade.
II. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie der Beschwerde. Dass es in den Vorjahren, in denen die Radparade bereits durchgeführt wurde, zu keinen unerträglichen Verkehrsbeeinträchtigungen kam, ist sowohl der Beschwerde als auch dem Umstand zu entnehmen, dass die Radparade jährlich neuerlich (ohne behördliche Untersagung) stattfinden konnte.
III. Gemäß Art 11 Abs 1 EMRK haben alle Menschen das Recht, sich friedlich zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen.
Gemäß Art 11 Abs 2 EMRK darf die Ausübung dieser Rechte keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden, als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Dieser Artikel verbietet nicht, dass die Ausübung dieser Rechte durch Mitglieder der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung gesetzlichen Einschränkungen unterworfen wird.
Gemäß § 6 Versammlungsgesetz (VersG) sind Versammlungen, deren Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft oder deren Abhaltung die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet, von der Behörde zu untersagen.
IV. In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:
IV.1. In Art 11 Abs 1 EMRK wird zunächst allen Menschen ein Versammlungsrecht eingeräumt. Dieses unterliegt nach Art 11 Abs 2 EMRK gewissen Schranken, die gesetzlich ausgestaltet sein müssen. Eine derartige einfachgesetzliche Determinierung wurde insbesondere in § 6 VersG getroffen.
Ein Eingriff in das durch Art 11 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte – unter Gesetzesvorbehalt stehende – Recht ist dann verfassungswidrig, wenn die ihn verfügende Entscheidung ohne Rechtsgrundlage ergangen ist, auf einer dem Art 11 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruht oder wenn bei Erlassung der Entscheidung eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet wurde; ein solcher Fall liegt vor, wenn die Entscheidung mit einem so schweren Fehler belastet ist, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise ein verfassungswidriger, insbesondere ein dem Art 11 Abs 1 EMRK widersprechender und durch Art 11 Abs 2 EMRK nicht gedeckter Inhalt unterstellt wurde (vgl VfSlg 19.818/2013 mwN zur Rechtsprechung zu Art 8 EMRK).
Gemäß § 6 VersammlungsG sind Versammlungen, deren Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft oder deren Abhaltung die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet, von der Behörde (§ 16 leg.cit.) - bescheidmäßig - zu untersagen. Die Behörde ist hiezu jedoch nur dann ermächtigt, wenn dies aus einem der in Art 11 Abs 2 EMRK genannten Gründe notwendig ist. Die Behörde hat, wenn sie eine Untersagung der Versammlung in Betracht zieht, die Interessen des Veranstalters an der Abhaltung der Versammlung in der geplanten Form gegen die in Art 11 Abs 2 EMRK aufgezählten öffentlichen Interessen am Unterbleiben der Versammlung abzuwägen (vgl zB VfSlg 10.443/1985, 12.257/1990).
Die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Untersagung der Versammlung vorliegen, ist in einer sogenannten „Prognoseentscheidung" zu beantworten. Die Behörde hat nämlich auf Grund konkret festgestellter, objektiv erfassbarer Umstände zu prognostizieren, ob und weshalb bei Abhaltung der Versammlung etwa die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet werden (vgl zB VfSlg 5087/1965 und 16.054/2000).
Dass diese Verpflichtung des Staates nach Lage des Falles nach der gemäß Art 11 Abs 2 EMRK verpflichtend vorgesehenen Durchführung der Interessensabwägung auch zur Untersagung einer Versammlung bzw Kundgebung führen kann, steht ebenfalls außer Streit. Bei widerstreitenden Interessen haben die zuständigen Behörden eine Interessensabwägung verpflichtend durchzuführen.
Wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Erkenntnis im Fall Öllinger und in darauf folgenden Entscheidungen (vgl zB EGMR 4.12.2014, Fall Navalnyy ua., Appl. 76.204/11) hervorgehoben hat, sind bei der Untersagung von Versammlungen zudem auch sämtliche Aspekte des Einzelfalles zu prüfen. Dann und nur dann kann die Untersagung gerechtfertigt sein.
§ 6 VersammlungsG sieht vor, dass Versammlungen, deren Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft oder deren Abhaltung die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet, von der Behörde zu untersagen sind. Für die Auflösung der Versammlung selbst und mehr noch für eine auf § 6 VersammlungsG gestützte Untersagung im Vorfeld des Stattfindens einer Versammlung ist (ebenso wie bei der Frage, ob eine Versammlung iSd Art 11 EMRK vorliegt) eine strengere Kontrolle geboten. Diese Maßnahmen beeinträchtigen die Freiheit der Versammlung in besonders gravierender Weise und berühren den Kernbereich des Grundrechts. Sie sind daher nur zulässig, wenn sie zur Erreichung der in Art 11 Abs 2 EMRK genannten Ziele zwingend notwendig sind, sodass die Untersagung einer Versammlung stets nur ultima ratio sein kann (vgl VfSlg 19.741/2013; VfGH 4.3.2014, B 1008/2013).
§ 6 VersG erkennt nun drei Alternativen, bei deren Vorliegen eine Versammlung zu untersagen ist, also in die verfassungsmäßige Grundfreiheit eingegriffen werden muss.
-Erstens betrifft dies Fälle, in denen der Zweck einer Versammlung Strafgesetzen zuwiderlaufen würde.
-Zweitens muss durch die Abhaltung der Versammlung die öffentliche Sicherheit oder
-Drittens die öffentliche Ordnung gefährdet werden.
IV.2.1. Eine strafrechtliche Relevanz des Versammlungszwecks ist nicht zu erkennen und daher im Weiteren unbeachtlich.
IV.2.2. Die belangte Behörde nahm im angefochtenen Bescheid durch die Abhaltung der Versammlung die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung sowie die Beeinträchtigung der Rechte und Freiheiten anderer an und begründet dies zusammengefasst mit schwerwiegenden Verkehrsbehinderungen, der Behinderung der Erwerbsfreiheit der Flohmarktverkäufer und mit der erhöhten Schadstoffkonzentration bei Verstauungen.
IV.3.1. Neben der Prognoseentscheidung, im Rahmen derer die belangte Behörde zu dem Schluss kam, dass eine Versammlungsuntersagung geboten ist, bedarf es einer Interessensabwägung bzw Verhältnismäßigkeitsprüfung, um diesen Eingriff zu rechtfertigen.
Im Rahmen dieser Interessensabwägung ist das Interesse, für eine umweltfreundliche Mobilität zu demonstrieren, Radfahrer ins Rampenlicht zu stellen und die fehlende Verkehrssicherheit für Radfahrer sichtbar zu machen mit dem Interesse der öffentlichen Sicherheit und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung sowie dem Schutz der Rechte Dritter abzuwägen.
IV.3.2. Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis VfSlg 19.852/2014 eine Verletzung der Versammlungsfreiheit durch Untersagung der Versammlung „Autofreier Tag 2011" auf der xer X erkannt und die Prognose über die zu erwartenden Verkehrsbeeinträchtigungen für die Untersagung als nicht ausreichend erachtet:
„Die belangte Behörde stützt die Untersagung der vorliegenden Versammlung alleine auf zu erwartende ‚schwerwiegende Verkehrsbehinderungen‘ und lässt das Interesse an deren Vermeidung bereits als Argument für die Untersagung genügen. Dabei übersieht die belangte Behörde, dass der Veranstalter des autofreien Tages gerade auch öffentliche Verkehrsflächen benutzen will. Auch ist zu bedenken, dass der Veranstalter in seiner Versammlungsanzeige sogar darauf geachtet hat, dass der öffentliche Verkehr am Versammlungsort ungehindert durchgeführt werden kann und dass Einsatzfahrzeuge die Nebenfahrbahnen der Wiener X gegebenenfalls benützen könnten. Auch war der Zeitpunkt der geplanten Versammlung von vornherein allgemein bekannt und es den zuständigen Behörden daher zumutbar, zeitgerecht für entsprechende Ausweichrouten zu sorgen.“
IV.3.3. Anfänglich ist festzuhalten, dass von den von der Behörde angenommenen Sachverhaltsfeststellungen – basierend auf den Stellungnahmen der Landesverkehrsabteilung der Landespolizeidirektion Oberösterreich sowie des Verkehrsreferats des Stadtpolizeikommandos x – ausgegangen wird. Es werden somit die angenommenen Zeiträume der notwendigen Brückensperren etc. der nachfolgenden Abwägung zugrunde gelegt.
Zunächst ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die geplante Versammlung an einem Samstag, somit an einem Tag ohne Pendlerverkehr, stattfinden hätte sollen und die Dauer der Rundfahrt durch x mit insgesamt gut einer Stunde angesetzt war. Zudem wären die verschiedenen Straßenabschnitte nicht gleichzeitig betroffen gewesen, zumal es sich um eine „fahrende Radparade“ gehandelt hätte. Somit wären auch notwendige Verkehrsmaßnahmen an den betroffenen Straßenzügen nicht zeitgleich zu setzen gewesen. Wenngleich es sicherlich zu Rückstauungen gekommen wäre und Sperren von ganzen Richtungsfahrbahnen erforderlich gewesen wären, vermögen iSd Judikatur des VfGH selbst ausgedehnte Verkehrsbeeinträchtigungen nicht die Untersagung einer Versammlung zu rechtfertigen.
IV.3.4. Darüber hinaus sah die belangte Behörde von der Einbeziehung der Erfahrungen aus den Vorjahren der von denselben Organisatoren durchgeführten Radparaden in ihrer Abwägung ab. Diesbezüglich ist einerseits darauf zu verweisen, dass selbst in den Jahren, in denen die A E gesperrt bzw. nicht vorhanden war, die Routenführung über die einzigen zwei Brücken zur Donauüberquerung im xer Stadtgebiet erfolgte und andererseits seit der Eröffnung der N E bereits alle drei Brücken im xer Stadtgebiet durch die Radparade befahren wurden. Es kam hierbei jedenfalls zu keinen unerträglichen Verkehrsbeeinträchtigungen.
IV.3.5. Aus dem angefochtenen Bescheid, den in den Feststellungen genannten Stellungnahmen, dem Besprechungsprotokoll und dem E-Mail-Verkehr zwischen Veranstalter und belangter Behörde ist erkennbar, dass der zentrale Untersagungsgrund für die belangte Behörde die Überquerung der AX V-Brücke darstellte. Nun ist der Behörde zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass zum Versammlungszeitpunkt in diesem Jahr eine Baustelle das Brückenbild der V-Brücke prägte und somit eine gänzliche Sperre bei einer Richtungsfahrbahn zur Überquerung der Brücke durch die Radparade notwendig gewesen wäre. Es wäre hierbei sicherlich zu Rückstauungen und zähflüssigem Verkehr in der Folge gekommen, jedoch wäre die Donauüberquerung aufgrund des weiterziehenden Radkonvois über die beiden anderen Donaubrücken im xer Stadtgebiet in diesem Zeitraum möglich gewesen (allenfalls mit noch vorhandenen Rückstauungen). Wie bereits erwähnt, vermögen selbst umfassendere Staubildungen nicht die Untersagung der Versammlung zu rechtfertigen.
IV.3.6. Zudem zeigte die bP die Versammlung bereits Anfang August 2023 für eine geplante Durchführung Mitte September 2023 an. Die Behörde hatte somit gut eineinhalb Monate Zeit, um die Durchführung der Versammlung in verkehrstechnischer Hinsicht zu planen. Die Versammlungsbehörde war somit in die Lage versetzt, entstehende Verkehrsbehinderungen im Vorfeld der Versammlung durch geeignete Maßnahmen auf ein noch erträgliches Maß zu beschränken (so schon VfSlg 7229/1973).
IV.3.7. Hinsichtlich der weiteren von der Behörde ergänzend zu den weitreichenden Verkehrsbehinderungen vorgebrachten Untersagungsgründe genügt es festzuhalten, dass die von der Behörde angenommene höhere Abgasbelastung bei Stauungen im Vergleich zu Fließverkehr keinesfalls einen derart weitreichenden Eingriff in das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit rechtfertigen kann. Weiters vermag auch das von der Behörde angeführte Interesse der Flohmarktverkäufer am H an einem ungehinderten Kunden- und Fußgängerverkehr in einem derart gelagerten Fall nicht die Untersagung zu rechtfertigen. Zum einen wurde von der bP die Aktivfläche Ost des H als Treff- bzw Sammlungspunkt in der Anzeige genannt, womit einer Abhaltung des Flohmarkts auf der Aktivfläche West grundsätzlich nichts entgegensteht. Zum anderen wird die Versammlung vor Ort durch Beamte begleitet, deren Aufgabe es unter anderem ist, auf die möglichst geringfügige Beeinträchtigung der Flohmarktverkäufer durch die Versammlung zu achten. Weiters würden allfällige Beeinträchtigungen in einem sehr eingeschränkten zeitlichen Rahmen stattgefunden haben, zumal der Flohmarkt zwischen 06:00 Uhr und 14:00 Uhr stattfindet und die Radparade sich lediglich zwischen 10:00 Uhr und 11:00 Uhr bzw zwischen circa 12:15 Uhr und 13:00 Uhr im Raum H aufgehalten hätte. Auch die von der belangten Behörde vorgebrachte Beeinträchtigung der Veranstaltung „G“ vermag die Untersagung nicht zu rechtfertigen, zumal die Route der Radparade nicht über die L, sondern lediglich über eine die L kreuzende Straße geführt hätte und somit Beeinträchtigungen von vornherein lediglich marginal möglich gewesen wären.
IV.3.8. Insgesamt rechtfertigen daher die von der belangten Behörde angeführten öffentlichen Interessen einen derart weitreichenden Eingriff in die Versammlungsfreiheit der bP nicht.
V.1. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der vorgenommene Eingriff in die Versammlungsfreiheit im Sinn des Art 11 Abs 2 EMRK als unrechtmäßig erachtet wird, weshalb der Beschwerde mit der Maßgabe stattzugeben war, als der angefochtene Bescheid aufgehoben und darüber hinaus festgestellt wird, dass die Untersagung der angezeigten Versammlung rechtswidrig erfolgte.
V.2. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt: Die behördliche Untersagung sowie die Auflösung einer Versammlung sind, so wie die Beurteilung der Frage, ob eine Versammlung überhaupt unter den Versammlungsbegriff subsumiert werden kann, Entscheidungen, die den Kernbereich der Versammlungsfreiheit betreffen (vgl etwa VfSlg 19.961/2015). Eine Entscheidung darüber obliegt dem eine strenge Kontrolle anhand der einfachgesetzlichen Bestimmungen vornehmenden Verfassungsgerichtshof. Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ist somit nicht gegeben (vgl etwa VwGH 27.2.2018, Ra 2017/01/0105), weshalb sich auch der ansonsten gemäß § 25a Abs 1 VwGG notwendige Abspruch über die Zulässigkeit einer Revision erübrigt.
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