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LVwG-552696/10/BZ/ZeM•LVwG O LVwG-552696/10/BZ/ZeM
LVwG-552696/10/BZ/ZeMState Administrative CourtNov 22, 2023
Abweisung; Rückstandsausweise; Schlichtungsverfahren; Schiedsverfahren; Wassergenossenschaft
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seine Richterin Mag. Zauner über die Beschwerde von W P, vertreten durch L Rechtsanwalts GmbH, X, W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 30. Mai 2023, GZ: BHKIWA-2023-104003/5-GR, betreffend Einwendungen gegen Rückstandsausweise nach dem WRG 1959 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6. November 2023
zu Recht:
I.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides die Frist auf „innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft“ geändert wird.
II.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.
Entscheidungsgründe
I.Verfahrensgang:
I.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf (in der Folge: belangte Behörde) vom 30. Mai 2023, GZ: BHKIWA-2023-104003/5-GR, wurden – gestützt auf § 85 Abs. 1 WRG 1959 iVm der Satzung der Wassergenossenschaft L (in der Folge: WG) – Einwendungen des Beschwerdeführers (in der Folge: Bf) gegen Rückstandsausweise der WG abgewiesen und ausgeführt, dass die von der WG gegenüber dem Bf erfolgten Kostenvorschreibungen rechtmäßig und die Kosten binnen 14 Tagen ab Rechtskraft zu überweisen seien.
Das abgeführte Verfahren habe ergeben, dass sich der Bf in Ermangelung entsprechender Rechtsgrundlagen (Gesetz, Satzung der WG oder Vertrag) nicht erfolgreich darauf berufen könne, dass ihm gegenüber lediglich Nutzwasser zu angemessenem Preis erbracht und verrechnet werde. Der Bf würde nämlich – wie alle weiteren Mitglieder der WG – Trinkwasser beziehen und habe dieser daher keinen Anspruch auf Bezahlung eines niedrigeren Wasserzinses. Auch führte die belangte Behörde aus, dass die von der WG verrechneten Kosten für das gelieferte Wasser ortsüblich bzw. angemessen seien.
I.2. Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2023 erhob der Bf gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 30. Mai 2023 Beschwerde. Zusammengefasst wird ausgeführt, dass der Bf Mitglied der WG sei und lediglich Nutzwasser in Anspruch nehmen würde. Gegen zwei näher dargelegte und von der WG ausgestellte Rückstandsausweise habe der Bf Einwendungen erhoben und sei diesbezüglich ein Schlichtungsverfahren gescheitert. Die von der WG beantragte Abweisung der Einwendungen des Bf habe zum angefochtenen Bescheid geführt. Aus Sicht des Bf sei die Entscheidung der belangten Behörde deshalb nicht nachvollziehbar, weil diese ein Übereinkommen vom 1. März 1951 und einen diesbezüglichen Nachtrag vom 9. Februar 1951 genauso wenig berücksichtigt habe, wie die Satzung der WG und die Bewilligung vom 20. Juni 1946. Aus diesen Grundlagen würde sich ergeben, dass der Bf lediglich Wasser für die normale Haus- und Wirtschaftsführung benötige bzw. lediglich eine Verpflichtung zur Erbringung von Nutzwasser, nicht aber von Trinkwasser, zu angemessenem Preis bestünde. Schließlich wurde die Beurteilung der Angemessenheit des Wasserzinses in Zweifel gezogen.
I.3. Mit Vorlageschreiben vom 19. Juli 2023 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde unter Anschluss des behördlichen Verwaltungsaktes zur Entscheidung vor. Dieses hat durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin zu entscheiden (§ 2 VwGVG).
I.4. Im Rahmen der Beschwerdemitteilung bestritt die WG in ihrer näher begründeten Stellungnahme vom 31. Oktober 2023 das Vorbringen des Bf und brachte im Wesentlichen vor, dass sich der Bf als Mitglied der WG auf keinerlei Sondervereinbarungen stützen könne, sondern als Mitglied der WG vielmehr sämtlichen hieraus erwachsenden Verpflichtungen unterworfen sei. Dem Rechtsverhältnis des Bf sei regelmäßig eine Gesamtwasserversorgung seiner Liegenschaft zugrunde gelegen, die sowohl Trink- als auch Nutzwasser beinhaltet hätte. Die tatsächliche Nutzung durch den Bf sei irrelevant, dem Bf sei regelmäßig Trinkwasserqualität geliefert worden.
I.5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt, mittels Einholung der Stellungnahme der WG vom 31. Oktober 2023 und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6. November 2023, an welcher der Bf gemeinsam mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung und Vertreter der WG samt deren Rechtsvertreter teilnahmen.
II.Sachverhalt, Beweiswürdigung:
II.1. Folgender Sachverhalt steht fest:
II.1.1. Der Bf ist aktueller Eigentümer der Liegenschaft „G S“, X, P (vormals auch als „G P“ bezeichnet). Der Bf ist Mitglied der WG L (beschlossen in der Vollversammlung vom 6. Juni 1981 bezugnehmend auf einen Voreigentümer der Liegenschaft) und bezieht aus der WG-Anlage Wasser. Dieses von ihm aus der WGAnlage bezogene Wasser hat Trinkwasserqualität. Der Bf verwendet das Wasser als Nutzwasser.
Der Wasserzins pro WG-Mitglied beträgt 0,80 Euro/m³ und der jährlich zu entrichtende Hausanteil pro Mitglied beträgt 400 Euro (mit mehrheitlichen Beschlüssen der Vollversammlung der WG vom 4. Juli 2019 beschlossen und von der Wasserrechtsbehörde mit Schreiben vom 30. Jänner 2020 zustimmend zur Kenntnis genommen).
Der Bf hat im Zeitraum von Oktober 2019 bis Oktober 2020 1.854 m³ und im Zeitraum von Oktober 2020 bis Oktober 2021 676 m³ Wasser aus der WG-Anlage bezogen. Der Bf hat außerdem im Zeitraum von Oktober 2019 bis Oktober 2020 92,70 Euro sowie im Zeitraum von Oktober 2020 bis Oktober 2021 67,60 Euro an die WG gezahlt.
In der Gemeinde P werden derzeit 1,34 Euro (exkl. MwSt.) für den Verbrauch pro m³ Trinkwasser aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage verrechnet. Ab einer Menge von 30 m³ gebrauchtem Trinkwasser erhöht sich der Betrag auf 1,88 Euro (exkl. MwSt.).
Mit Bescheid der oö. Landeshauptmannschaft vom 20. Juni 1946, GZ: II wa 70/7 - 1946, wurde der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer bereits fertiggestellten Nutzwasserleitung für die Bezirksgärtnerei in P (betrifft die obzitierte Liegenschaft des Bf) unter den Bedingungen erteilt, dass u.a. das zur Verwendung kommende Wasser nur als Nutz- aber nicht als Trinkwasser benützt werden darf (Punkt 1.) sowie dass für den Ausbau der Anlage als Trinkwasserleitung ein Projekt zu erstellen und der Wasserrechtsbehörde zur wasserrechtlichen Verhandlung vorzulegen ist (Punkt 3.). Dabei wurde empfohlen, als Träger dieser Trinkwasserleitung eine Wasserwerksgenossenschaft zu bilden. Begründend wurde ausgeführt, dass die Anlage deshalb als Trinkwasseranlage nicht genehmigt werden konnte, weil die Quelle selbst vor Überflutwasser aus den vorbeifließenden Gewässern nicht geschützt und die Errichtung eines Schutzgebietes unter diesen Umständen unmöglich sei. Aus der Verhandlungsschrift vom 29. Mai 1946 geht hervor, dass die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf die wasserrechtliche Genehmigung zur Errichtung einer Wasserleitung für die Bezirksgärtnerei P beantragte und das Wasser durch den Anschluss von 16 Wirtschaften nicht nur als Nutzwasser, sondern auch für Trinkzwecke verwendet wurde.
Mit am 1. März 1951 wirksam gewordenem Übereinkommen (ergänzt durch einen Nachtrag vom 9. Februar 1951) zwischen dem Bezirksgemeindeverband K einerseits und der Wasserwerksgenossenschaft M (als Rechtsvorgängerin der WG) in P andererseits wurden die Rechtsverhältnisse an der Wasserleitung des Bezirksgutes (früher Kreisgärtnerei) in P, P, M Nr. 12 (= aktuelle Liegenschaft des Bf), geregelt. Nach Art. I des Übereinkommens trat der Bezirksgemeindeverband K der Wasserwerksgenossenschaft M die bisher im Eigentum des Bezirksgemeindeverbandes stehende und bisher der Wasserwerksgenossenschaft lediglich zur Mitbenützung zur Verfügung gestellte Wasserleitung samt allen Wasser- und sonstigen Rechten gegen Bezahlung einer Ablöse ab.
Im Jahr 2020 wurde die bisherige Wasserversorgungsanlage der WG im Hinblick auf den Stand der Technik angepasst. So wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 31. März 2020, GZ: BHKIWA-2019-507001/16-RU, der WG die wasserrechtliche Bewilligung für die Entnahme von Wasser aus zwei Quellen (Q1 und Q2) auf dem Gst. x/2, KG M, Marktgemeine P, sowie zur Anpassung ihrer Wasserversorgungsanlage (Wasserbuch-Postzahl: x) an den Stand der Technik durch Neufassung der Quellen Q1 und Q2 sowie zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Quellsammelschächten, eines Tiefbehälters mit UV-Desinfektionsanlage und Drucksteigerungsanlage auf dem Gst. x/2, KG M, und der dafür erforderlichen Anlagen unter Einhaltung mehrerer Nebenbestimmungen und Auflagen befristet für die Dauer bis 31. Dezember 2110 erteilt (Spruchpunkt I.). Grundlage dieser Bewilligung war das Ansuchen der WG um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Anpassung der von ihr betriebenen Wasserversorgungsanlage zur Versorgung ihrer Mitglieder mit Trink- und Nutzwasser.
II.1.2. Darüber hinaus steht in Bezug auf den (gescheiterten) Schlichtungsversuch nachstehender Sachverhalt fest:
Der Bf stellte am 16. März 2022 gegenüber der WG einen Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens. Gleichzeitig gab der Bf einen Vertrauensmann für ein allfälliges Schiedsverfahren bekannt [Blg B in ON 1, Behördenakt]. Dem dort enthaltenen Vorbringen widersprach die WG mit Schreiben vom 7. April 2022, mit dem sie auch zwei Rückstandsausweise vom 28. und 29. März 2022 (siehe sogleich unten) an den Bf übermittelte. Gleichzeitig gab die WG für die Durchführung eines Schlichtungsversuches ihrerseits einen Vertrauensmann bekannt. Außerdem schlug sie Herrn Mag. Dr. F K, ehemaliger Leiter der Beratungsstelle OÖ Wasser, als Obmann der Schlichtungsstelle vor [Blg C in ON 1, Behördenakt].
Die WG stellte an den Bf einen mit 28. März 2022 datierten Rückstandsausweis für den Zeitraum von Oktober 2019 bis Oktober 2020 aus, wonach der Gesamtrückstand 1.820,50 Euro beträgt. Konkret schlüsselte die WG den Rückstand wie folgt auf:
Abgabenart
Zeitraum
Summe in €
Wasserzins samt Hausanteil
Oktober 2019 bis Oktober 2020
€ 1.883,20
Zahlungseingang vom 22.12.2020
abzüglich € 92,70
Mahnspesen – 1. Mahnung
€ 10,00
Mahnspesen – 2. Mahnung
€ 20,00
Gesamtrückstand
€ 1.820,50
Außerdem wurde von der WG ein weiterer, mit 29. März 2022 datierter Rückstandsausweis für den Zeitraum von Oktober 2020 bis Oktober 2021 an den Bf ausgestellt. Der dort angegebene Gesamtrückstand beträgt 933,20 Euro. Konkret schlüsselte die WG den Rückstand wie folgt auf:
Abgabenart
Zeitraum
Summe in €
Wasserzins samt Hausanteil
Oktober 2020 bis Oktober 2021
€ 940,80
Zahlungseingang vom 24.01.2022
abzüglich € 67,60
Mahnspesen – 1. Mahnung
€ 20,00
Mahnspesen – 2. Mahnung
€ 40,00
Gesamtrückstand
€ 933,20
[Blg A in ON 1, Behördenakt]
Gegen die Rückstandsausweise erhob der Bf am 11. April 2022 schriftlich Einwendungen und versagte dem Vorschlag der WG betreffend der von ihr namentlich gemachten Person als Obmann des Schiedsverfahrens die Zustimmung [Blg D in ON 1, Behördenakt]. Mit Schreiben vom 9. Juli 2022 schlug der Bf eine neue Person zum Obmann des Schlichtungsverfahrens vor. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2022 wurde von Seiten der WG gegenüber dem Bf um Mitteilung ersucht, ob sich die vom Bf vorgeschlagene Person als Obmann zu einer Schlichtung bereit erklärt hat, ansonsten sei von Seiten der WG das Schlichtungsverfahren als gescheitert anzusehen [Blg E in ON 1, Behördenakt]. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2022 teilte die Rechtsvertretung des Bf mit, dass dieser das Schlichtungsverfahren ebenfalls als gescheitert ansehe und um Anrufung der Behörde ersuche [Blg F in ON 1, Behördenakt]. Die WG stellte am 23. Februar 2023 bei der belangten Behörde den Antrag nach § 85 WRG 1959, die gegen die Rückstandsausweise der WG erhobenen Einwendungen des Bf abzuweisen.
II.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich vollständig und schlüssig aus dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde, den oben zitierten Dokumenten und den Ergebnissen der vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung. Der Sachverhalt wird vom Bf auch nicht in Abrede gestellt. Vielmehr sind weder Sachverhaltsfragen, noch Fragen der Beweiswürdigung strittig. Die gegenständliche Entscheidung war in erster Linie durch die Beurteilung von Rechtsfragen zu treffen.
Die einzelnen entscheidungswesentlichen Sachverhaltselemente erscheinen dem erkennenden Gericht auch ausreichend, um die gegenständliche Sache im Sinne der getroffenen Entscheidung rechtlich beurteilen zu können.
Zum vom Bf in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Abriss eines Kalenderblatts, auf dem handschriftlich unter der Überschrift „Strom und Wasser 2017“ die Höhe eines Wasserzinses pro m³ angeführt ist, wird angemerkt, dass diese Aufschlüsselung einerseits bereits 6 Jahre zurückliegt und andererseits nicht erkennbar ist, welche Wasserversorgungsanlage diesen Wasserzins pro m³ für welches Gebiet und für welche Wasserqualität verrechnet.
III.In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:
III.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959 (WV) idF BGBl. I Nr. 73/2018, lauten:
„§ 73
Zweck der Wassergenossenschaften
(1) Zur Verfolgung wasserwirtschaftlich bedeutsamer Zielsetzungen können Wassergenossenschaften gebildet werden. Zweck einer Wassergenossenschaft kann insbesondere sein:
[…]
b)die Versorgung mit Trink-, Nutz- und Löschwasser einschließlich der notwendigen Speicherungs-, Anreicherungs- und Schutzmaßnahmen;
[…]
(2) Die Beschränkung auf einzelne der genannten Zwecke oder die Vereinigung verschiedener Zwecke ist zulässig. […]
§ 77
Satzungen
(1) Die Satzungen haben die Tätigkeit der Wassergenossenschaft zu regeln; sie sind von den Mitgliedern einer freiwilligen Genossenschaft zugleich mit der freien Vereinbarung von den Mitgliedern einer Genossenschaft mit Beitrittszwang vor dem Antrag auf Beiziehung der widerstrebenden Minderheit zu beschließen.
(2) Satzungen von Zwangsgenossenschaften sind, sofern sie nicht von der Genossenschaft innerhalb der eingeräumten Frist (§ 76 Abs. 2) vorgelegt werden und genehmigt werden können, durch die Wasserrechtsbehörde zu erlassen.
(3) Die Satzungen haben Bestimmungen zu enthalten über
a)den Namen, Sitz, Zweck und Umfang der Genossenschaft,
b)Kriterien für die Mitgliedschaft und Grundsätze für die Ermittlung der auf die einzelnen Mitglieder entfallenden Stimmen,
c)die Rechte und Pflichten der Mitglieder und die Art der Ausübung des Stimmrechtes,
d)die Ermittlung des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten, über die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und ihre Einhebung,
e)die Zusammensetzung, die Wahl, die Beschlussfassung, die Funktionsdauer und den Wirkungskreis der Genossenschaftsorgane,
f)die Vertretung der Genossenschaft nach außen und die Fertigung von Urkunden, durch die rechtliche Verpflichtungen der Genossenschaft begründet werden,
g)jene Angelegenheiten einschließlich Änderungen der Satzung, hinsichtlich derer eine Beschlussfassung nur mit besonderer Mehrheit erfolgen kann,
h)den Voranschlag und die Rechnungsprüfung,
i)die Schlichtung der zwischen den Mitgliedern oder zwischen ihnen und der Genossenschaft aus dem Genossenschaftsverhältnis entstandenen Streitigkeiten,
k)die Auflösung der Genossenschaft, die Regelung ihrer Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Liquidierung ihres Vermögens,
l) sonstige für die Genossenschaft bedeutsame Fragen.
(4) In den Satzungen kann auch eine örtliche oder sachliche Gliederung der Genossenschaft sowie gegebenenfalls unter Wahrung des Beitragsverhältnisses die stärkere Heranziehung bestimmter Mitglieder oder bestimmter Gruppen von Mitgliedern zu besonderen Maßnahmen und Leistungen geregelt werden.
(5) Änderungen der Satzungen nach Abs. 3 lit. g oder des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten (§ 78) bedürfen wenigstens der Zweidrittelmehrheit der Stimmen der bei einer hierüber einberufenen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder, im Falle eines Umlaufbeschlusses der Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder. Sie werden erst nach Genehmigung durch die Wasserrechtsbehörde wirksam. Bei Zwangsgenossenschaften findet Abs. 2 sinngemäß Anwendung.
(6) Haben sich die für die Aufteilung der Kosten maßgeblichen Verhältnisse geändert oder erscheint der Maßstab für die Verteilung der Kosten unbillig und wird innerhalb zumutbarer Frist keine Änderung nach Abs. 5 beschlossen, so hat die Behörde auf Antrag eines Mitgliedes eine der Änderung entsprechende, nach § 78 angemessene Kostenaufteilung festzusetzen.
(7) Einer Satzung (Satzungsänderung) ist die Genehmigung zu versagen, soweit sie mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Widerspruch steht, oder wenn sie nicht satzungsgemäß zustandegekommen ist. Auf sonstige Mängel kann die Wassergenossenschaft hingewiesen werden.
§ 78
Aufteilung der Herstellungs-, Erhaltungs- und Betriebskosten
(1) Die Genossenschaft hat für jede Geschäftsperiode im Voraus einen Voranschlag als Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben aufzustellen. Die Geschäftsperiode darf drei Jahre nicht überschreiten; ist in den Satzungen keine Dauer für die Geschäftsperiode festgelegt, beträgt die Geschäftsperiode ein Jahr. In jedem Fall hat eine jährliche Abrechnung zu erfolgen.
(2) Soweit die Kosten, die der Genossenschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen, nicht anderweitig gedeckt werden können, sind sie nach dem durch die Satzungen oder durch besondere Übereinkommen festgesetzten Maßstab auf die Mitglieder umzulegen, wobei auch zu bestimmen ist, wieweit die Beiträge in Geld-, Dienst- oder Sachleistungen zu bestehen haben. Bei der Umlegung können auch jene Kosten berücksichtigt werden, die in der der jeweiligen Geschäftsperiode folgenden Geschäftsperiode voraussichtlich anfallen.
(3) Mangels eines derartigen Maßstabes sind die Kosten zu berechnen
[…]
b) für die Versorgung mit Trink- und Nutzwasser nach dem Wasserverbrauche,
(4) Hiebei sind bestehende Verpflichtungen und besondere Vorteile, die die Genossenschaft einzelnen Mitgliedern bietet, oder Lasten, die sie ihnen abnimmt, aber auch Vorteile, die der Genossenschaft durch einzelne Mitglieder erwachsen, entsprechend zu berücksichtigen.
(5) Ist der den einzelnen Liegenschaften und Anlagen zukommende Vorteil (abgewendete Nachteil) erheblich verschieden, so können sie in Klassen mit entsprechend abgestufter Beitragsleistung eingeteilt werden.
(6) Wenn bei Vereinigung verschiedener Zwecke (§ 73 Abs. 2) weder in den Satzungen eine Bestimmung enthalten noch ein besonderes Übereinkommen getroffen ist, hat die Wasserrechtsbehörde den Maßstab für die Aufteilung der Kosten so festzusetzen, dass die verschiedenartigen Interessen in billiger Weise berücksichtigt werden.
[…]
§ 85
Aufsicht; Maßnahmen gegen säumige Genossenschaften
(1) Die Aufsicht über die Wassergenossenschaften obliegt der zuständigen Wasserrechtsbehörde, die auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den wasserrechtlichen Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle zu entscheiden hat, die nicht im Sinne des § 77 Abs. 3 lit. i beigelegt werden. Die Wasserrechtsbehörde ist in Wahrnehmung der Aufsicht berechtigt, die Tätigkeit der Genossenschaft zu überwachen, Einsicht in deren Unterlagen sowie entsprechende Auskünfte zu verlangen und an Versammlungen der Genossenschaftsmitglieder teilzunehmen. Sie hat dabei die Einhaltung dieses Bundesgesetzes durch die Genossenschaft zu überwachen, die Zweckmäßigkeit der Tätigkeit der Genossenschaft sowie deren finanzielle Gebarung nur insoweit, als hiedurch öffentliche Interessen (§§ 50 Abs. 7 sowie 105) berührt werden. Sie kann sich zur Aufsicht über die Genossenschaften geeigneter Personen oder Einrichtungen bedienen; § 120 findet sinngemäß Anwendung. […]“
III.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen aus den Satzungen der WG L (im Folgenden: Satzung), genehmigt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 18. Juni 1964, GZ: Wa-52/64, lauten:
„§ 1
Name, Sitz, Zweck und Umfang der Genossenschaft
[…]
Der Zweck der Genossenschaft besteht in der Versorgung mit
Trink-, Nutz- und Löschwasser
Einschließlich der notwendigen Speicherungs-, Anreicherungs- und Schutzmaßnahmen; sowie in der Errichtung, dem Betriebe und der Erhaltung der genossenschaftlichen Anlagen (§ 73 Abs. 1 lit. b des WRG. 1959).
[…]
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder der Genossenschaft sind die jeweiligen Eigentümer der an die genossenschaftliche Anlage angeschlossenen oder anzuschließenden Liegenschaften.
(2) Wer in die Genossenschaft einbezogene Liegenschaften oder Anlagen erwirbt, wird Mitglied der Genossenschaft und ist zu den aus diesem Verhältnis entspringenden Leistungen verpflichtet (§ 19 Abs. 8).
[…]
§ 21
Schlichtung von Streitigkeiten
Über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern untereinander oder zwischen diesen und der Genossenschaft aus dem Genossenschaftsverhältnis entstehen, entscheidet ein Schiedsgericht. In dieses Schiedsgericht wählt jeder Streitteil einen Vertrauensmann. Ein von der Genossenschaft zu entsendender Vertrauensmann wird vom Ausschuss gewählt. Die beiden Vertrauensmänner bestimmen einen Dritten als Obmann. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Wenn sich die Streitteile dem Ausspruch des Schiedsgerichtes nicht unterwerfen, so ist die Angelegenheit der Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung vorzutragen.
§ 22
Aufsicht über die Genossenschaft, Maßnahmen gegen säumige Genossenschaften
(1) Die Aufsicht über die Genossenschaft obliegt der Wasserrechtsbehörde, die auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle zu entscheiden hat, soweit diese nicht durch das Schiedsgericht beigelegt werden.
[…]
§ 24
Besondere Verpflichtung
Die Wassergenossenschaft verpflichtet sich, dem jeweiligen Besitzer oder Pächter des Gutes SP in P 12, im Falle des Bedarfes die für die normale Haus- und Wirtschaftsführung des Gutes mit Ausnahme von Gülleanlagen und sonstigen Bewässerungsanlagen notwendige Wassermenge gegen Leistung eines angemessenen und ortsüblichen Wasserzinses pro m³ gebrauchten Wassers zur Verfügung zu stellen.
Über das Ausmaß und die Zeit der Wasserabgabe und die Höhe des Wasserzinses sowie über sonstige einschlägige Fragen dieses Wasserbezugsrechtes entscheidet die Genossenschaftsversammlung und im Falle von Meinungsverschiedenheiten die Wasserrechtsbehörde endgültig.
Die Rohrleitung (Zuleitung) zur SP von der Abzweigung nächst dem letzten Genossenschaftsmitglied (G-gut) verbleibt im Eigentum der SP. Bei der Abzweigung selbst wird seitens der Wassergenossenschaft ein Wassermesser eingebaut, um die durch das SP verbrauchte Wassermenge abmessen zu können. Die Zuleitung ab Wassermesser hat von der SP aus instandgehalten zu werden.“
III.1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Übereinkommens zwischen dem Bezirksverband K einerseits und der Wasserwerksgenossenschaft M in P andererseits zwecks Regelung der Rechtsverhältnisse an der Wasserleitung des Bezirksgutes (früher Kreisgärtnerei) in P, P, X, wirksam mit 1. März 1951 (im Folgenden: Übereinkommen von 1951) lauten:
„I.
Der Bezirksgemeindeverband Kirchdorf a. d. Krems tritt der mit Bescheid der o.ö. Landesregierung vom 2.2.1948, Wa Z. 147/2-1948 genehmigten Wasserwerksgenossenschaft M, die bisher im Eigentum des Bezirksgemeindeverbandes stehende und bisher der Wasserwerksgenossenschaft lediglich zur Mitbenützung zur Verfügung gestellte Wasserleitung, die von der Alm bei der Kronawettmühle bis zur P an der Sperr, Haus Nr. 1 in P führt, samt allen Wasser- und sonstigen Rechten gegen Bezahlung einer Ablöse ab. […]
IV.
Die Wasserwerksgenossenschaft M verpflichtet sich, dem jeweiligen Eigentümer und Pächter des Gutes P im Falle des Bedarfes die für die normale Haus- und Wirtschaftsführung des Gutes mit Ausnahme von Gülleanlagen und sonstigen Bewässerungsanlagen notwendige Wassermenge aus der übernommenen Wasserleitung gegen Leistung eines angemessenen und ortsüblichen Wasserzinses pro m³ gebrauchten Wassers zur Verfügung zu stellen.
Über das Ausmaß und die Zeit der Wasserabgabe und die Höhe des Wasserzinses sowie über sonstige einschlägige Fragen dieses Wasserbezugsrechtes entscheidet die Vollversammlung und im Falle von Meinungsverschiedenheiten die Wasserrechtsbehörde endgültig. Dieses Wasserbezugsrecht ist zugleich mit der Tatsache des Überganges des Rechtes an der Wasserleitung und aller Rechte aus dem Bescheid der o.ö. Landesregierung vom 20.6.1946, II wa – 70/7 -1946 bescheidmäßig zu beurkunden und im Wasserbuch einzutragen. […]“
III.2.Zur Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde:
Nach § 85 Abs. 1 WRG 1959 obliegt die Aufsicht über die Wassergenossenschaften der zuständigen Wasserrechtsbehörde, die auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den wasserrechtlichen Verpflichtungen der Genossenschaft entspringende Streitfälle zu entscheiden hat, die nicht iSd § 77 Abs. 3 lit. i leg. cit. beigelegt werden.
Gemäß § 77 Abs. 3 lit. i WRG 1959 haben Satzungen von Wassergenossenschaften Bestimmungen über die Schlichtung der zwischen den Mitgliedern oder zwischen ihnen und der Genossenschaft aus dem Genossenschaftsverhältnis entstandenen Streitigkeiten zu enthalten. In der Satzung der WG findet sich diese Bestimmung insbesondere in § 21. Demnach entscheidet über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern untereinander oder zwischen diesen und der Genossenschaft aus dem Genossenschaftsverhältnis entstehen, ein Schiedsgericht. In diesem Schiedsgericht wählt jeder Streitteil einen Vertrauensmann. Ein von der Genossenschaft zu entsendender Vertrauensmann wird vom Ausschuss gewählt. Die beiden Vertrauensmänner bestimmen einen Dritten als Obmann. Wenn sich die Streitteile dem Ausspruch des Schiedsgerichtes nicht unterwerfen, so ist die Angelegenheit der Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung vorzutragen.
In anderen Worten: Bei Vorliegen von Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis hat die WG zwingend ein Schlichtungsverfahren nach § 21 der Satzung durchzuführen oder zumindest ernsthaft zu versuchen. Erst danach begründet sich nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs eine Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde (vgl. VwGH 13.02.1990, 89/07/0173) und können die im Schiedsverfahren unterlegene Partei oder – im Falle des Scheiterns des Schlichtungsversuchs – beide Parteien eine Streitentscheidung nach § 85 WRG 1959 bei der Behörde beantragen.
Im gegenständlichen Fall wird vorgebracht, dass das Schlichtungsverfahren als gescheitert anzusehen sei, weil die Bestellung des Obmanns iSv § 21 der Satzung keine Einigung gefunden habe. Zu prüfen ist deshalb, ob dies bereits ausreicht, um die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde nach § 85 Abs. 1 WRG 1959 auszulösen.
Nach der höchstgerichtlichen Judikatur führt bereits eine gescheiterte Konstituierung des Schiedsgerichts insgesamt zu einem gescheiterten Schlichtungsversuch und damit zur Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde. Unerheblich ist somit, aus welchen Gründen eine gütliche Einigung nicht erzielt werden konnte. Auch durch einen erfolglosen Versuch der Einsetzung eines satzungsgemäßen Schlichtungsorgans geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Wasserrechtsbehörde über (vgl. OGH 27.01.1995, 1 Ob 46/94 uHa VwGH). Somit ist auch bei misslungener Einigung, wie überhaupt das Schiedsgericht zu besetzen ist, das für die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung in § 85 Abs. 1 Satz 1 WRG 1959 normierte Negativmerkmal erfüllt.
Im gegenständlichen Fall scheiterte das Schlichtungsverfahren bereits an der Bestellung des Obmanns und folglich an der Zusammensetzung des Schiedsgerichts, da sich die beiden Seiten (Bf und WG) nachweislich nicht auf die Person des Obmanns für das Schlichtungsverfahren einigen konnten. Demnach sind vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung die Voraussetzungen für die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde gemäß § 85 Abs. 1 WRG 1959 erfüllt, weshalb in der Sache zu entscheiden war.
III.3.Zur Begründetheit der Einwendungen:
Nach § 73 Abs. 1 lit. b WRG 1959 können zur Verfolgung wasserwirtschaftlich bedeutsamer Zielsetzungen Wassergenossenschaften gebildet werden. Zweck einer Wassergenossenschaft kann demnach insbesondere die Versorgung mit Trink-, Nutz- und Löschwasser einschließlich der notwendigen Speicherungs-, Anreicherungs- und Schutzmaßnahmen sein.
Gemäß § 1 der Satzung liegt der Zweck der WG in der Versorgung mit Trink, Nutz- und Löschwasser. Mitglieder der WG sind die jeweiligen Eigentümer der an die genossenschaftliche Anlage angeschlossenen oder anzuschließenden Liegenschaften. Wer in die WG einbezogene Liegenschaften oder Anlagen erwirbt, wird Mitglied der Genossenschaft und ist zu den aus diesem Verhältnis entspringenden Leistungen verpflichtet (§ 3 Abs. 1 und 2 der Satzung).
Der Bf ist Mitglied der WG und damit unzweifelhaft Mitglied einer Trink- und Nutzwassergenossenschaft iSv § 1 der Satzung. Der Bf behauptet jedoch, dass die WG ihm gegenüber auf Grundlage von Art. IV des Übereinkommens von 1951 sowie nach § 24 der Satzung zur Erbringung von bloß Nutzwasser – nicht aber von Trinkwasser – zu einem angemessenen Preis verpflichtet sei.
Art. IV des Übereinkommens von 1951
Das gegenständliche Übereinkommen (ergänzt durch einen Nachtrag vom 9. Februar 1951) wurde mit 1. März 1951 wirksam und betrifft die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Wasserleitung des Bezirksgutes (früher Kreisgärtnerei) in P, P, M (= aktuelle Liegenschaft des Bf). Das Übereinkommen wurde zwischen dem Bezirksgemeindeverband K und der Wasserwerksgenossenschaft M (als Rechtsvorgängerin der WG) abgeschlossen. Demnach tritt der Bezirksgemeindeverband K der Wasserwerksgenossenschaft M die bisher im Eigentum des Bezirksgemeindeverbandes stehende und bisher der Wasserwerksgenossenschaft lediglich zur Mitbenützung zur Verfügung gestellte Wasserleitung samt allen Wasser- und sonstigen Rechten gegen Bezahlung einer Ablöse ab (vgl. Art. I des Übereinkommens von 1951).
In Art. IV des Übereinkommens von 1951 verpflichtet sich die Wasserwerksgenossenschaft M, dem jeweiligen Eigentümer und Pächter des Gutes P (= aktuelle Liegenschaft des Bf) im Falle des Bedarfes die für die normale Haus- und Wirtschaftsführung des Gutes notwendige Wassermenge aus der übernommenen Wasserleitung gegen Leistung eines angemessenen und ortsüblichen Wasserzinses pro m³ gebrauchten Wassers zur Verfügung zu stellen.
Diese Bestimmung wurde nahezu inhaltlich ident (die betroffene Liegenschaft wurde statt „G P“ als „G S“ bezeichnet und die Wendung „Eigentümer und Pächter“ wurde in „Besitzer oder Pächter“ geändert) in die Satzung der WG aufgenommen. So verpflichtet sich die WG in § 24 der Satzung, dem jeweiligen Besitzer oder Pächter des Gutes SP in P (= aktuelle Liegenschaft des Bf) im Falle des Bedarfs die für die normale Haus- und Wirtschaftsführung des Gutes notwendige Wassermenge gegen Leistung eines angemessenen und ortsüblichen Wasserzinses pro m³ gebrauchten Wassers zur Verfügung zu stellen.
Vor dem Hintergrund, dass Art. IV des Übereinkommens von 1951 ohne entscheidungsrelevante Änderungen in die Satzung der WG aufgenommen wurde, hat die weitere rechtliche Beurteilung der Frage, ob der Bf einen Anspruch auf Bezug von bloß Nutzwasser hat, unter alleiniger Heranziehung von § 24 der Satzung erfolgen.
In diesem Zusammenhang ist auch auf die Tatsache hinzuweisen, dass das Übereinkommen von 1951 die Klärung der Rechtsverhältnisse zwischen dem Voreigentümer der Wasserleitung (nämlich dem Bezirksgemeindeverband K) und der Wasserwerksgenossenschaft M bezweckte und daher mit Art. IV des Übereinkommens ein Wasserversorgungsrecht der damaligen Bezirksgärtnerei (= aktuelle Liegenschaft des Bf) sichergestellt wurde, welche zu diesem Zeitpunkt offenbar nicht Teil der Wasserwerksgenossenschaft M war. Der Bf, als aktueller Eigentümer der betreffenden Liegenschaft, ist mittlerweile aber Mitglied der WG (beschlossen in der Vollversammlung vom 6. Juni 1981 bezugnehmend auf einen Voreigentümer der Liegenschaft) und die im Übereinkommen von 1951 normierte Sondervereinbarung betreffend diese Liegenschaft wurde in § 24 der Satzung aufgenommen, weshalb Art. IV des Übereinkommens von 1951 als hinfällig angesehen werden kann. Die Bestimmung diente nämlich wohl nur der Sicherstellung der Wasserversorgung der im Übereinkommen von 1951 beschriebenen und zu diesem Zeitpunkt WG-fremden Liegenschaft. Diese Wasserversorgung ist nun mit § 24 der Satzung sichergestellt.
Sondervereinbarung gemäß § 24 der Satzung
Nach § 24 der Satzung verpflichtet sich die WG also, dem jeweiligen Besitzer oder Pächter des Gutes SP in P (= aktuelle Liegenschaft des Bf) im Falle des Bedarfes die für die normale Haus- und Wirtschaftsführung des Gutes notwendige Wassermenge gegen Leistung eines angemessenen und ortsüblichen Wasserzinses pro m³ gebrauchten Wassers zur Verfügung zu stellen.
Nach dem OGH sind Satzungen von Wassergenossenschaften gemäß § 6 ABGB wie generelle Normen auszulegen, da sie öffentlich-rechtlicher und behördlicher Ausdruck des Willens der Genossenschaftsmitglieder sind. Bei der Auslegung ist mit der Erforschung des Wortsinns zu beginnen, bei widersprechenden Ergebnissen hat gewöhnlich jenes der grammatikalischen dem der logischen und jenes der grammatikalischen und logischen dem der teleologischen Auslegung zu weichen (vgl. OGH 27.07.1995, 1 Ob 1/95). Auch dem Verwaltungsgerichtshof zufolge besteht bei der Auslegung von generellen Normen ein Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung sowie eine äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter "korrigierender Auslegungsmethoden". Daher ist zunächst nach dem Wortsinn zu fragen (vgl. insb. VwGH 23.02.2001, 98/06/0240).
Nach dem Verwaltungsgerichtshof ist bei der Erforschung des Wortsinns grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt. Dafür müssen die objektiven, jedermann zugänglichen Kriterien des Verständnisses statt des subjektiven Verständnishorizonts des einzelnen Beteiligten im Vordergrund stehen. Hier stellt die Heranziehung einer gängigen Enzyklopädie zur Auslegung – sofern eine Legaldefinition fehlt – eine zulässige Methode zur Ermittlung des Begriffsinhaltes dar (vgl. VwGH 23.02.2001, 98/06/0240).
Der Bf behauptet, aus § 24 der Satzung – insbesondere auch aus der Wendung „gebrauchten Wassers“ – sei abzuleiten, dass sich die Verpflichtung der WG zur Wasserversorgung der betreffenden Liegenschaft ausschließlich auf die Versorgung von Nutzwasser, nicht aber von Trinkwasser beziehe und folglich auch der zu leistende Wasserzins auf dieser Grundlage zu berechnen sei.
Dem ist einerseits entgegenzuhalten, dass die Wendung „gebrauchtes Wasser“ nach dem allgemeinen Sprachgebrauch im Sinne von „verwendetes Wasser“ zu verstehen ist. Der Begriff „brauchen“ bedeutet nämlich laut Definition im Duden nichts anderes als „benötigen“, „verwenden“ oder aber auch „verbrauchen“ (vgl. Duden, Onlineausgabe, abgefragt am 20. November 2023). Auch unter Berücksichtigung des äußersten Wortsinns kann diese Wendung in systematischer Betrachtung von § 24 der Satzung nur so verstanden werden, dass der Bf einen Wasserzins pro m³ des für die Haus- und Wirtschaftsführung des Gutes tatsächlich verbrauchten Wassers zu leisten hat. Über die Qualität des Wassers (Nutz- oder Trinkwasser) wird mit der Wendung „gebrauchtes Wasser“ dagegen keine Aussage getroffen.
Dem Bf ist nach § 24 der Satzung also im Falle des Bedarfes die für die normale Haus- und Wirtschaftsführung des Gutes notwendige Wassermenge zur Verfügung zu stellen und zwar gegen die Leistung eines angemessenen und ortsüblichen Wasserzinses pro m³ gebrauchten (d.h. verwendeten) Wassers.
Andererseits umfasst auch die Wendung „die für die normale Haus- und Wirtschaftsführung des Gutes notwendige Wassermenge“ – insbesondere in systematischer Betrachtung und vor dem Hintergrund des § 1 der Satzung, wonach der WG-Zweck in der Versorgung mit Trink-, Nutz- und Löschwasser besteht – jedenfalls dem äußersten Wortsinn nach Wasser in seiner Gesamtheit. Ausgehend von einem objektiven Verständnis muss die Wendung „die für die normale Haus- und Wirtschaftsführung notwendige Wassermenge“ nicht nur Nutz, sondern logischerweise auch Trinkwasser umfassen. Bei einer normalen Hausführung bedarf es einer Wasserversorgung zur Bedienung von insbesondere Küche, Badezimmer oder Waschmaschine. Vor allem im Küchenbereich kann nach dem objektiven Begriffsverständnis davon ausgegangen werden, dass ein Bedarf nach Wasser in Trinkqualität besteht. Mangels begrifflicher Einschränkung des Wortes „Wassermenge“ etwa in „Nutzwassermenge“ ist von der Verpflichtung zur Leistung von Wasser in seiner Gesamtheit (unabhängig von der Qualität) auszugehen.
Bescheid der Oö. Landeshauptmannschaft vom 20. Juni 1946, GZ: II wa 70/7 - 1946
Soweit der Bf ergänzend ins Treffen führt, dass die WG-Anlage mit Bescheid der Oö. Landeshauptmannschaft vom 20. Juni 1946, GZ: II wa 70/7 – 1946, bloß als Nutzwasseranlage bewilligt worden sei und auch aus diesem Umstand hervorgehe, dass der Bf Anspruch auf Lieferung von bloß Nutzwasser gegen Leistung eines angemessenen Wasserzinses habe, dann ist ihm insoweit zuzustimmen, als mit dem gegenständlichen Bescheid vom 20. Juni 1946 tatsächlich die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer bereits fertiggestellten Nutzwasserleitung für die Bezirksgärtnerei in P (= aktuelle Liegenschaft des Bf) unter den Bedingungen erteilt wurde, dass u.a. das zur Verwendung kommende Wasser nur als Nutz- aber nicht als Trinkwasser benützt werden darf (Punkt 1) sowie dass für den Ausbau der Anlage als Trinkwasserleitung ein Projekt zu erstellen und der Wasserrechtsbehörde zur wasserrechtlichen Verhandlung vorzulegen ist (Punkt 3). Begründend wurde ausgeführt, dass die Anlage deshalb als Trinkwasseranlage nicht genehmigt werden konnte, weil die Quelle selbst vor Überflutwasser aus den vorbeifließenden Gewässern nicht geschützt und die Errichtung eines Schutzgebietes unter diesen Umständen unmöglich sei.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 31. März 2020, GZ: BHKIWA-2019-507001/16-RU, wurde der WG die Anpassung ihrer bisher bestehenden Wasserversorgungsanlage an den Stand der Technik zu einer Trinkwasseranlage behördlich bewilligt. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 31. März 2020, GZ: BHKIWA-2019-507001/16-RU, derogiert damit den Bescheid der Oö. Landeshauptmannschaft vom 20. Juni 1946, GZ: II wa 70/7 – 1946. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt kann sich der Bf bei seiner rechtlichen Argumentation nicht mehr auf die Bewilligung als Nutzwasserversorgungsanlage aus dem Jahr 1946 stützen. Auch trifft die Wasserversorgungsanlage bis heute keine technischen Vorkehrungen, um Nutz- und Trinkwasser unabhängig voneinander liefern zu können, sondern liefert die WG allen Mitgliedern immer die gleiche Wasserqualität.
Aber auch aus der Begründung des Bescheids vom 20. Juni 1946 sowie der Verhandlungsschrift vom 29. Mai 1946 ist ersichtlich, dass die Wasserversorgungsanlage ursprünglich zur Versorgung von nicht nur Nutz-, sondern auch Trinkwasser dienen sollte, die behördliche Bewilligung als Trinkwasseranlage jedoch an technischen Gründen scheiterte. Unabhängig von der behördlichen Bewilligung der Anlage als Nutzwasserversorgungsanlage versorgte die WG ihre Mitglieder (und somit auch den Bf) unbestritten mit Wasser in Trinkqualität, was auch dem Willen ihrer Mitglieder entsprach.
Im Ergebnis ist also festzuhalten, dass zwischen der WG und dem Bf keine Sondervereinbarung in Bezug auf die Qualität des zur Verfügung gestellten Wassers getroffen wurde. Nach § 24 der Satzung hat die WG dem Bf die notwendige Wassermenge für die normale Haus- und Wirtschaftsführung zu einem angemessenen und ortsüblichen Wasserzins pro m³ gebrauchten Wasser zur Verfügung zu stellen. Einen Anspruch auf Lieferung von bloß Nutzwasser ergibt sich weder aus der Satzung der WG, noch aus dem Übereinkommen von 1951. Auch der mittlerweile derogierte Bescheid der Oö. Landeshauptmannschaft vom 20. Juni 1946 ändert an der Auslegung von § 24 der Satzung nichts, da die Bewilligung sich aus technischen Gründen auf eine Nutzwasserversorgungsanlage beschränkte, der Wille zur Errichtung einer Trinkwasserversorgungsanlage aber bereits zu diesem Zeitpunkt bestand.
Zusammengefasst kann der Bf kein „besonderes Privileg“ aus dem Übereinkommen von 1951 oder aus § 24 der Satzung ableiten. Insbesondere ergibt sich aus den vorliegenden Grundlagen nicht, dass der Bf lediglich einen Anspruch auf Nutzwasser und deshalb nur einen verminderten Wasserzins zu entrichten hätte. Bei der WG handelt es sich um eine Trink- und Nutzwassergenossenschaft, die eine mit Bescheid vom 31. März 2020 bewilligte Trinkwasserversorgungsanlage betreibt, und aber auch bereits davor unbestritten Wasser in Trinkwasserqualität an ihre Mitglieder lieferte. Der Bf hat auf Grundlage der obzitierten Bestimmungen keinen Anspruch auf Lieferung von bloß Nutzwasser zu einem dahingehend angepassten Wasserzins.
Angemessener und ortsüblicher Wasserzins
Zuletzt ist zu prüfen, ob es sich bei dem von der WG vorgeschriebenen Wasserzins um einen angemessenen und ortsüblichen Wasserzins (für Trink- und Nutzwasser) handelt.
„Ortsüblich“ meint, dass der Wasserzins in einer bestimmten örtlich abgrenzbaren Gegend üblich, d.h. gängig ist. Die betroffene Liegenschaft des Bf befindet sich in der Gemeinde P im Bezirk K. In der Gemeinde P werden derzeit 1,34 Euro (exkl. MwSt.) für den Verbrauch pro m³ Trinkwasser aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage verrechnet. Verbraucht ein Haushalt mehr als 30 m³ Trinkwasser erhöht sich der Betrag auf 1,88 Euro (exkl. MwSt.).
Die WG schreibt einen Wasserzins von 0,80 Euro/m³ sowie einen jährlich zu entrichtenden Hausanteil pro Mitglied in der Höhe von 400 Euro vor.
Vergleicht man die beiden Wasserzinssätze unter Berücksichtigung des jährlich zu entrichtenden Hausanteils, dann steigt der Bf für den Berechnungszeitraum Oktober 2019 bis Oktober 2020 um 1.602,32 Euro, für den Berechnungszeitraum Oktober 2020 bis Oktober 2021 um 330,08 Euro günstiger aus als nach dem von der Gemeinde P vorgeschriebenen Wasserzins. Der Wasserzins kann vor diesem Hintergrund daher nicht nur als ortsüblich, sondern jedenfalls auch nicht als unangemessen, betrachtet werden, insbesondere im Hinblick darauf, dass sich der Bf im Vergleich zu einem Wasserbezug aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage der Gemeinde im Zeitraum Oktober 2019 bis Oktober 2020 rund 46 % und im Zeitraum Oktober 2020 bis Oktober 2021 rund 26 % an Wasserzins erspart hat.
Zusammenfassend ist daher mit Blick auf den von der Gemeinde P derzeit vorgeschriebenen Wasserzins keinesfalls von einer Unangemessenheit und Ortsunüblichkeit des von der WG für die Wassernutzung vorgeschriebenen Wasserzinses auszugehen.
III.4.Zur Spruchkorrektur:
Die Frist war aus Sachlichkeitserwägungen zu verlängern. Es wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte bereits mit ihrer Erlassung bzw. Zustellung rechtskräftig werden (vgl. etwa VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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