LVwG O LVwG-606075/4/StB

LVwG-606075/4/StBState Administrative CourtJul 31, 2023

Regest

Abweisung; Stelle, unübersichtlich; Fahrzeug, kollidiert; „Antrag auf Zahlungserleichterung“; Strafhöhenbeschwerde

Full text

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwG-606075/4/StB

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGOB:2023:LVwG.606075.4.StB

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Blecha über die Beschwerde des J R, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M H, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 02.03.2023, GZ: BHRO/922130287649/22, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960

zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.Die beschwerdeführende Partei hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 16 Euro zu leisten.

III.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.Verfahrensgang:

I.1.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach (im Folgenden: belangte Behörde, [bB]) vom 02.03.2023, GZ: BHRO/922130287649/22, wurde J R (im Folgenden: Beschwerdeführer, [Bf]) zur Last gelegt, er habe am 10.10.2022, 06:58 Uhr in Kleinzell im Mühlkreis, L 51520 bei Strkm. 0,81, das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen x gelenkt und an einer unübersichtlichen Stelle (Kurve) und bei Gegenverkehr den rechten Fahrbahnrand nicht eingehalten, da er die Fahrbahnmitte überfuhr und mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs kollidierte.

Er habe dadurch gegen § 7 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) verstoßen und es wurde über ihn eine Geldstrafe gemäß § 99 Abs. 3 lit. a leg. cit. in Höhe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) verhängt.

I.2.Mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 28.06.2023 erhob der Bf Beschwerde nur hinsichtlich der Strafhöhe (siehe insb. Punkt 3. der Beschwerde).

I.3.Mit Schreiben vom 28.06.2023 legte die bB dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den Verwaltungsstrafakt samt Beschwerde zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. Dieses entscheidet durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter (§ 2 VwGVG).

I.4.Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 01.07.2023 wurde der Bf aufgefordert seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse und eventuell bestehenden Unterhalts- und Sorgepflichten bekanntzugeben. Mit E-Mail vom 12.07.2023 legte der Rechtsvertreter des Bf eine Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt vom Jänner 2023 vor. Zudem gab dieser an, dass Vermögen, Schulden und Unterhaltsverpflichtungen nicht bestehen.

II.Sachverhalt, Beweiswürdigung:

II.1.Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt und in die Beschwerde.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgesehen werden, da sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet, im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat.

II.2.Es steht der unter Pkt I. dargestellte Verfahrensablauf als Sachverhalt fest, dieser ergibt sich unstrittig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurde vom Bf auch inhaltlich nicht in Zweifel gezogen. Nach ausdrücklicher Klarstellung seiner Rechtsvertretung richtet sich die Beschwerde nur gegen die ausgesprochene Strafhöhe.

Nach Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich legte der Bf eine Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt vom Jänner 2023 vor. Demzufolge erhält der Bf 1.288,93 Euro Alterspension zzgl. 266,19 Euro Witwerpension. Schulden, Vermögen und Sorgepflichten bestehen nicht.

III.In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:

III.1.Zunächst ist festzuhalten, dass ein Antrag auf Zahlungserleichterung bzw. Strafmilderung (§ 20) oder auf Absehen einer Strafe als Einspruch gegen das Ausmaß der Strafe zu qualifizieren ist (VwGH 06.10.1993, 91/17/0208; Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 49 Rz 9 [Stand 01.05.2017, rdb.at]). Der wiedergegebene Schuldspruch ist – zumal sich die Beschwerde nur gegen die Strafhöhe richtet – in Rechtskraft erwachsen, weshalb vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich lediglich die Bemessung der Strafe zu überprüfen ist (Hinsichtlich der Frage der Strafbarkeit ist diesfalls Teilrechtskraft eingetreten. VwGH 27.01.2020, Ra 2019/02/0203 mwN).

III.2.Gemäß § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung der Entscheidung so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs. 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

III.3.Bei der Strafbemessung durch die bB wurde die Unbescholtenheit als Milderungsgrund gewertet, erschwerend war kein Umstand zu werten. Da im behördlichen Verfahren trotz Aufforderung keine Angaben des Bf zu seinen Einkommensverhältnissen einlangten, ist davon auszugehen, dass die bB im Straferkenntnis von durchschnittlichen Verhältnissen (siehe Aufforderung zur Rechtfertigung vom 20.12.2022) ausgegangen ist.

III.4.Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde der Bf mit Schreiben vom 01.07.2023 zur Darlegung seiner Einkommensverhältnisse, usw. aufgefordert. Im darauffolgenden Schreiben ersuchte der Rechtsvertreter um Festsetzung der Geldstrafe mit höchstens 40 Euro und legte eine Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt vom Jänner 2023 vor. Demzufolge erhält der Bf 1.288,93 Euro Alterspension zzgl. 266,19 Euro Witwerpension. Schulden, Vermögen und Sorgepflichten bestehen nicht.

III.5.Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich stimmen die Angaben des Bf mit den geschätzten (durchschnittlichen) Annahmen im angefochtenen Straferkenntnis im Wesentlichen überein bzw. ist in dieser Hinsicht keine Anpassung der verhängten Geldstrafe erforderlich.

Darüber hinaus sind die Folgen des vom Bf verursachten Verkehrsunfalls nicht als unbedeutend einzustufen, da sich sämtliche am Unfall beteiligte Personen mehrere Tage im Krankenstand bzw. sogar in stationärer Behandlung im Krankenhaus befanden. Eine derartige Verhaltensweise schädigt in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit, sodass der Unrechtsgehalt der vom Bf begangenen Übertretung in Summe als nicht unerheblich anzusehen ist.

Vor diesem Hintergrund erachtet das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich daher die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe iHv 80 Euro (rd. 11 % des Strafrahmens) aus spezialpräventiver Sicht tat- und schuldangemessen und erforderlich, um den Bf einerseits von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten, und anderseits um auch der Generalprävention Rechnung zu tragen.

Somit bestehen aus Sicht des erkennenden Gerichts auch keine Zweifel gegen die von der bB ausgesprochene Strafhöhe. Im Ergebnis war die Beschwerde dementsprechend abzuweisen.

III.6.Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auszusprechen hat. Abs. 2 leg. cit. normiert, dass dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro, zu bemessen ist.

Es sind dem Bf daher 16 Euro Verfahrenskostenbeitrag vorzuschreiben.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da es sich bei der Strafbemessung um eine einzelfallbezogene Abwägung handelt, die im Allgemeinen keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (vgl. z.B. VwGH 25.09.2017, Ra 2017/02/0149 mwN).

Für die beschwerdeführende Partei ist nach der Bestimmung des § 25a Abs. 4 VwGG keine Revision zulässig. Nach dieser Bestimmung ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache – wie gegenständlich – eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte sowie im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.

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