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LVwG-552512/6/KLe/GSc; LVwG-552513/2/KLe/GSc•LVwG O LVwG-552512/6/KLe/GSc; LVwG-552513/2/KLe/GSc
LVwG-552512/6/KLe/GSc; LVwG-552513/2/KLe/GScState Administrative CourtApr 17, 2023
Zurückweisung; Umweltorganisation, anerkannte; Rodungsbewilligung; Parteistellung
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich fasst durch seine Richterin Mag. Lederer über die Beschwerden von 1. V P und 2. B, vertreten durch K Dr. H H, beide vertreten durch Rechtsanwältin Dr. G K J, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 23.11.2021, GZ: BHWLWa2021-347833/16-REI/A, miterl.: BHWLN-2021-347899, BHWLForst-2021-347978, u.a. betreffend Rodungsbewilligung nach dem Forstgesetz 1975 (mitbeteiligte Partei: L O) den
BESCHLUSS
I.Die Beschwerden werden als unzulässig zurückgewiesen.
II.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.
Entscheidungsgründe
I.Verfahrensgang:
I.1.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land (in Folge: belangte Behörde) vom 23.11.2021, GZ: BHWLWa2021-347833/16-REI/A, miterl.: BHWLN-2021-347899, BHWLForst-2021-347978, wurden dem L O, vertreten durch das A o L (in Folge: mitbeteiligte Partei – kurz: mbP) antragsgemäß die wasserrechtliche (Spruchpunkt A.I.), die naturschutzrechtliche (Spruchpunkt B.) und die forstrechtliche (Rodungs-)Bewilligung (Spruchpunkt A.III.) für die Errichtung eines Kreisverkehrs im Bereich der Kreuzung x – W mit der x G bei x Str-km x samt Nebenanlagen in der Marktgemeinde L und in der Gemeinde N erteilt. Zudem erfolgte unter Spruchpunkt A.II. eine Waldfeststellung nach dem ForstG 1975 von Amts wegen.
In dem Spruchpunkt A.III. wurde der mbP unter Vorschreibung von Auflagen und Fristen die Bewilligung erteilt, zum Zweck der Errichtung des gegenständlichen Kreisverkehrs folgende Grundflächen vorübergehend/dauernd zu roden:
Waldgrundstück Nr.
Vorübergehende Rodung in m²
Dauernde Rodung in m²
x
25
x
28
142
x
227
45
x
29
x
20
18
x
796
Summe
I.2.Mit Schreiben des V P, der von K Dr. H H vertretenen B (beide in Folge: Beschwerdeführer – kurz: Bf) und von Dr. H H vom 25.11.2022 wurde bei der belangten Behörde eine ihrer Ansicht nach konsenslose Rodung im Bereich der verfahrensgegenständlichen Grundstücke (siehe I.1.) angezeigt.
I.3.Mit E-Mail der belangten Behörde vom 02.12.2022 wurde den Anzeigern mitgeteilt, dass für den angezeigten Bereich eine Rodung mit Bescheid vom 23.11.2021 bewilligt und nach einer Überprüfung vor Ort festgestellt worden sei, dass von dieser Bewilligung nicht abgewichen werde.
I.4.Mit Schreiben vom 15.12.2022, elektronisch eingelangt am 16.12.2022, erhoben die Bf Beschwerde gegen den „Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als Forstbehörde I. Instanz vom 23.11.2021 betreffend Bewilligung der Rodung der GRST-NR x, x, x, x und x, x und x alle KG x L“. Zur Zulässigkeit der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass nach den Vorgaben der Aarhus-Konvention sowohl dem Erst-Bf als gemäß § 19 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G 2000) anerkannte Umweltorganisation als auch der Zweit-Bf als B iSd § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 Parteistellung im Rodungsbewilligungsverfahren zukomme, weshalb sie als übergangene Parteien beschwerdelegitimiert seien. Die Parteistellung ergebe sich zudem aus der Parteistellung im mit Bescheid vom 21.11.2018 abgeschlossenen UVP-Verfahren der W K T Co GmbH, in dem bereits die Rodung u.a. der gegenständlichen Waldflächen bewilligt worden sei.
In der Sache führten die Bf aus, dass mit der angefochtenen Rodungsbewilligung – wenn auch an eine andere Konsenswerberin (mbP) erteilt – über eine res iudicata abgesprochen worden sei. Die Bewilligung verstoße aufgrund der Anhängigkeit eines weiteren UVP-Verfahrens der W K T Co GmbH (Ausbaustufe 2 des nahe gelegenen Kiesabbauvorhabens) gegen § 3 Abs. 6 UVP-G 2000. Da in den Rodungsflächen nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützte Tierarten anzutreffen seien (Gelbringfalter, mehrere Fledermausarten) hätte die belangte Behörde die Verträglichkeit des Eingriffs in ein de facto Schutzgebiet des Gelbringfalters und in die Schutzgüter des nahe gelegenen Natura 2000-Gebiets „U T- u A“ sowie das Vorliegen der Voraussetzungen für eine artenschutzrechtliche Ausnahmebewilligung unter Einbeziehung der betroffenen Öffentlichkeit durchführen müssen. Dem erhöhten öffentlichen Interesse an der Erhaltung der Waldflächen würden keine anderen öffentlichen Interessen entgegenstehen, zumal die mbP nur für den Kreisverkehr im Bereich der x, nicht hingegen für die Anbindung und Errichtung einer privaten Zufahrtsstraße (für das Kiesabbauvorhaben der W K T Co GmbH; Ausbaustufe 2) zuständig sei.
Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Unzuständigkeit ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden, in eventu den angefochtenen Bescheid abzuändern.
Mit gesonderter Eingabe vom selben Tag (15.12.2022) stellten die beiden Bf Anträge auf Mitteilung nach dem Oö. ADIG und auf Übermittlung von Umweltinformationen nach dem UIG (u.a. Übermittlung einer allfälligen naturschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung).
I.5.Mit Schreiben vom 10.01.2023 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde mitsamt zugehörigem Akt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.
I.6.Mit Schreiben vom 11.01.2023 legte die belangte Behörde die mit gesonderter Eingabe vom 15.12.2022 gestellten Anträge der Bf dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vor. Diese wurden der belangten Behörde mangels Zuständigkeit des erkennenden Gerichts mit Schreiben vom 18.01.2023 zu den GZ: LVwG-552515 und LVwG-552516 rückübermittelt.
I.7.Im Rahmen der Beschwerdemitteilung wendete die mbP in ihrer Stellungnahme vom 31.01.2023 ein, dass die gegenständliche Beschwerde unzulässig sei. Aus der UVP-Pflicht eines Kiesabbauvorhabens, das auch Rodungsmaßnahmen beinhalte, könne nicht auf erhebliche Umweltauswirkungen einer Rodung für ein – vom Kiesabbauvorhaben unabhängiges – Straßenbauvorhaben geschlossen werden. Anders als in der von den Bf zitierten Judikatur bestehe im Oö. NSchG 2001 die Möglichkeit einer Verträglichkeitsprüfung, weshalb den Bf weder aus einem Konnex zum UVP-Verfahren noch nach Maßgabe der höchstgerichtlichen Judikatur zur Aarhus-Konvention eine Parteistellung und damit Beschwerdelegitimation im Rodungsbewilligungsverfahren zukomme.
Abgesehen von der Unzulässigkeit der Beschwerde sei diese auch unbegründet. Mangels Parteienidentität (verschiedene Konsenswerber) und Identität der Sache (unterschiedliche Rodungszwecke) liege keine res iudicata vor; ebenso wenig ein Verstoß gegen § 3 Abs. 6 UVP-G 2000, zumal die gegenständliche Rodung keiner UVP-Pflicht unterliege. Nach den Feststellungen in dem, im Jahr 2018 abgeschlossenen UVP-Verfahren biete das gegenständliche Gebiet keinen Lebensraum für den Gelbringfalter; da mit der Rodung auch nicht in ein geschütztes Gebiet eingegriffen werde (Natura 2000-Gebiet liege 1,5 km entfernt), habe keine Verpflichtung zur Durchführung von Prüfungen der Naturverträglichkeit nach Art. 6 Abs. 3 FFH-RL und von Ausnahmen nach Art. 16 FFH-RL bestanden. Die Errichtung des gegenständlichen Kreisverkehrs liege im öffentlichen Interesse an der Straßenverkehrssicherheit, das – hier – das Walderhaltungsinteresse überwiege. Die Bewilligung umfasse ausschließlich Rodungen für die Errichtung des Kreisverkehrs, nicht für eine Anbindung und/oder private Zufahrtsstraße einer anderen Konsenswerberin.
I.8.Mit Schreiben vom 02.03.2023 hielten die Bf ihr bisheriges Beschwerdevorbringen aufrecht und führten aus, dass sich der Konnex zum UVP-Verfahren aus dem dortigen technischen Bericht des Projekts ergebe, in dem zur Anbindung des Kiesabbauvorhabens bereits der gegenständliche Kreisverkehr eingeplant gewesen war; eine ausschließlich verkehrssicherheitstechnische Motivation der mbP zur Errichtung des Kreisverkehrs sei daher fragwürdig. Mit dem angefochtenen Bescheid sei – über den eigentlichen Zweck (Kreisverkehr samt Nebenanlagen) hinaus – auch die Rodung für die Zufahrtsstraße des Kiesabbauvorhabens bewilligt worden; in diesem Umfang liege eine res iudicata vor und fehle ein öffentliches Interesse. Da es auf eine UVP-Pflicht der Rodung nicht ankomme, entfalte § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 sehr wohl eine Sperrwirkung. Das Vorkommen der streng geschützten Fledermausarten sei nachgewiesen, weshalb eine Prüfung der Verträglichkeit des Eingriffs in ein de facto Schutzgebiet dieser Fledermausarten und des Vorliegens der Voraussetzungen für eine artenschutzrechtliche Ausnahmebewilligung erforderlich gewesen wäre. Im vorliegenden Fall sei die – nicht gegenständliche – naturschutzrechtliche Bewilligung ausschließlich nach § 5 Z 1 Oö. NSchG 2001 erfolgt; ein Verfahren nach § 24 oder §§ 36 ff Oö. NSchG 2001 sei nicht durchgeführt worden.
Zur Beschwerdelegitimation wurde erneut ausgeführt, dass aufgrund der Rodung identer Waldflächen den Bf infolge ihrer Parteistellung im UVP-Verfahren auch Parteistellung im Rodungsbewilligungsverfahren zukomme. Die Nichteinhaltung der Vorgaben der FFH-RL hinsichtlich der Rodung könne nach Maßgabe der Judikatur zur Aarhus-Konvention zulässigerweise nur in diesem Verfahren geltend gemacht werden, da für die Bf ein Antragsrecht auf Durchführung eines Bewilligungsverfahrens nach der FFH-RL für Eingriffe im nationalen Recht nicht vorgesehen sei.
Ergänzend wurden von der Bf Zweifel an der Unbefangenheit des im behördlichen Verfahren beigezogenen naturschutzfachlichen Amtssachverständigen infolge seiner Beiziehung im UVP-Verfahren sowie seiner früheren Beteiligung an jenem ökologischen Planungsbüro, das das im Jahr 2018 bewilligte Kiesabbauvorhaben geplant habe, geäußert.
II.Sachverhalt, Beweiswürdigung:
II.1.Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und mittels Einholung der Stellungnahmen der mbP vom 31.01.2023 und der Bf vom 02.03.2023. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt und konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerden zurückzuweisen sind.
II.2.In Ergänzung zum unter I. dargestellten Verfahrensgang steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:
Der V P (Erst-Bf) ist seit 2013 eine anerkannte Umweltorganisation gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 (ursprünglich mit Tätigkeitsbereich in Niederösterreich, Oberösterreich, Burgenland, Salzburg und Steiermark, seit 2018 mit Tätigkeitsbereich in Österreich).
Die B vertreten durch K Dr. H H (Zweit-Bf) ist eine B gemäß § 19 Abs 4 UVP-G 2000. Sie wurde mit Einreichung der Stellungnahme vom 08.04.2021 und Übermittlung der Stellungnahme mitsamt der Unterstützungserklärungen (Unterschriftenliste) begründet.
Die von der Rodungsbewilligung betroffenen, in den Katastralgemeinden N B L und L gelegenen Grundstücke Nrn. x, x, x, x, x und x befinden sich weder in einem Naturschutzgebiet noch in einem Europaschutzgebiet oder in einem Natura-2000 Gebiet. Das Natura-2000 Gebiet „U T- u A (FFH-Gebiet, x)“ liegt auf kürzester direkter Luftlinie ca. 1,5 km südlich vom verfahrensgegenständlichen Bereich entfernt.
II.3.Der festgestellte entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich schlüssig und widerspruchsfrei aus den aufgenommenen Beweismitteln. Dass es sich bei der Erst-Bf um eine anerkannte Umweltorganisation gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 handelt, ist auch aus der für jedermann öffentlich im Internet auf der Seite des Bundeministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie abrufbaren „Liste anerkannter Umweltorganisationen“ (Stand 30.01.2023) ersichtlich. Die Feststellung zu den Schutzgebieten beruht auf einer Einsichtnahme in das digitale Rauminformationssystem des Landes Oberösterreich (DORIS).
III.In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:
III.1.Rechtsgrundlagen:
III.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 (ForstG 1975) i.d.g.F. lauten wie folgt (auszugsweise):
„Rodung
§ 17. (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
(3) Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
(4) Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs. 3 sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.
(5) […]
Rodungsverfahren
§ 19. (1) Zur Einbringung eines Antrags auf Rodungsbewilligung sind berechtigt:
2. der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich oder obligatorisch Berechtigte in Ausübung seines Rechtes unter Nachweis der Zustimmung des Waldeigentümers,
3. die zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 17 Abs. 3 Zuständigen,
4. in den Fällen des § 20 Abs. 2 auch die Agrarbehörde,
5. in den Fällen von Rodungen für Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung, Verteilung und Speicherung von Energieträgern die Unternehmen, die solche Anlagen betreiben, soweit zu ihren Gunsten enteignet werden kann oder Leitungsrechte begründet werden können, vorbehaltlich der Zustimmung des gemäß Z 3 Zuständigen,
6. in den Fällen von Rodungen für Eisenbahnzwecke die Inhaber von Konzessionen gemäß § 14 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, oder gemäß § 25 des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103.
(2) […]
(4) Parteien im Sinne des § 8 AVG sind:
1. die Antragsberechtigten im Sinn des Abs. 1 im Umfang ihres Antragsrechtes,
2. der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigte,
3. der Bergbauberechtigte, soweit er auf der zur Rodung beantragten Waldfläche nach den bergrechtlichen Vorschriften zum Aufsuchen oder Gewinnen bergfreier oder bundeseigener mineralischer Rohstoffe befugt ist,
4. der Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen, wobei § 14 Abs. 3 zweiter Halbsatz zu berücksichtigen ist, und
5. das zuständige Militärkommando, wenn sich das Verfahren auf Waldflächen bezieht, die der Sicherung der Verteidigungswirkung von Anlagen der Landesverteidigung dienen.
(5) Im Rodungsverfahren sind
1. die Gemeinde, in der die zur Rodung beantragte Fläche liegt, zur Wahrnehmung von örtlichen öffentlichen Interessen und
2. die Behörden, die in diesem Verfahren zur Wahrnehmung sonstiger öffentlicher Interessen berufen sind,
zu hören.
(6) […]“
III.1.2. Das Übereinkommen von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten samt Erklärung, BGBl. III Nr. 88/2005 (in Folge: Aarhus-Konvention – kurz: AK) i.d.g.F. bestimmt wie folgt (auszugsweise):
„Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens
4. bedeutet ‚Öffentlichkeit‘ eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen;
5. bedeutet ‚betroffene Öffentlichkeit‘ die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran; im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse.
Artikel 6
Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungen über bestimmte Tätigkeiten
(1) Jede Vertragspartei
a)wendet diesen Artikel bei Entscheidungen darüber an, ob die in Anhang I aufgeführten geplanten Tätigkeiten zugelassen werden;
b)wendet diesen Artikel in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht auch bei Entscheidungen über nicht in Anhang I aufgeführte geplante Tätigkeiten an, die eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben können. Zu diesem Zweck bestimmen die Vertragsparteien, ob dieser Artikel Anwendung auf eine derartige geplante Tätigkeit findet;
c)[…]
Artikel 9
Zugang zu Gerichten
(1) [...]
(2) Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit,
(a) die ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ (b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht einer Vertragspartei dies als Voraussetzung erfordert,
Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht und/oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die Artikel 6 und – sofern dies nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht vorgesehen ist und unbeschadet des Absatzes 3 – sonstige einschlägige Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten.
Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmt sich nach den Erfordernissen innerstaatlichen Rechts und im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit im Rahmen dieses Übereinkommens einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, welche die in Artikel 2 Nummer 5 genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne des Buchstaben a. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne des Buchstaben b verletzt werden können.
[…]
(3) Zusätzlich und unbeschadet der in den Absätzen 1 und 2 genannten Überprüfungsverfahren stellt jede Vertragspartei sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen.
(4) […]“
III.2.Rechtliche Beurteilung:
III.2.1. Eingangs ist festzuhalten, dass die Bf mit ihren Beschwerden ausdrücklich nur die nach § 17 ForstG 1975 erteilte Rodungsbewilligung bekämpfen, weshalb sich die Prüfbefugnis des erkennenden Gerichts gemäß § 27 VwGVG auf den diesbezüglichen Spruchpunkt A.III. des gegenständlichen Bescheids beschränkt. Im Rahmen dieses Prüfungsumfangs stellt sich die Frage nach der Beschwerdelegitimation (Parteistellung) der Bf.
III.2.2. Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Demnach können nur diejenigen natürlichen oder juristischen Personen eine solche Beeinträchtigung von Rechten mit Beschwerde bei einem Verwaltungsgericht geltend machen, denen in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung zukam oder zuerkannt wurde. Parteistellung im Verwaltungsverfahren und die Befugnis zur Beschwerdeerhebung an ein Verwaltungsgericht hängen nach der (innerstaatlichen) Rechtslage somit unmittelbar zusammen (vgl. VwGH 28.03.2018, Ra 2015/07/0055).
Die Bestimmung des § 19 Abs. 4 ForstG 1975 enthält eine (innerstaatlich) abschließende Regelung der Parteistellung im Rodungsbewilligungsverfahren (vgl. VwGH 25.11.2015, Ra 2015/10/0126). Demnach sind die nach Abs. 1 par. cit. Antragsberechtigten (wie insb. der Waldeigentümer) und (allenfalls) weitere näher genannte Personen wie die Eigentümer zur Rodungsfläche angrenzender Waldflächen Parteien iSd § 8 AVG. Eine ausdrückliche Zuerkennung der Parteistellung an eine Umweltorganisation oder eine Bürgerinitiative als Formalpartei findet sich – anders als bspw im UVP-G 2000 – weder in § 19 ForstG 1975 noch an anderer Stelle im ForstG 1975. Auf Grundlage der (isoliert betrachteten) innerstaatlichen Rechtslage kommt den Bf keine Parteistellung im forstrechtlichen Rodungsverfahren zu.
In ihrer Beschwerde leiten die Bf die behauptete Parteistellung jedoch nicht aus dem innerstaatlichen Recht ab, sondern aus den Vorgaben der Aarhus-Konvention (AK), die als gemischtes völkerrechtliches Übereinkommen auch Bestandteil der Unionsrechtsordnung und somit von deren Wirkungsanspruch umfasst ist. Die AK dient dazu, der Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Informationen („erste Säule“), eine entsprechende Beteiligung an Entscheidungsverfahren („zweite Säule“) und einen weiten Zugang zu Gerichten („dritte Säule“) in Umweltangelegenheiten zu ermöglichen.
III.2.3. Das in Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 AK geregelte Rechtsschutzregime („dritte Säule“) steht nur Mitgliedern der (betroffenen) Öffentlichkeit offen. Die Konvention unterscheidet dabei grundsätzlich zwischen zwei Gruppen der Öffentlichkeit: Der „Öffentlichkeit“ einerseits sowie der „betroffenen Öffentlichkeit“ andererseits. Der allgemeine, weit gefasste Öffentlichkeitsbegriff des Art. 2 Z 4 AK umfasst natürliche und juristische Personen sowie, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften bzw. der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen („any person principle“). Die „betroffene Öffentlichkeit“ (Art. 2 Z 5 AK) bildet eine Untergruppe der „Öffentlichkeit“. Die Betroffenheit vom bzw. das Interesse am umweltbezogenen Entscheidungsverfahren tritt als qualifizierendes Merkmal hinzu. Ein solches Interesse wird bei Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle sonstigen nationalen Voraussetzungen erfüllen (in Folge kurz: Umwelt-NGO), gemäß Art. 2 Z 5 letzter Halbsatz AK ex lege vermutet. Derartige NGOs sind dahingehend privilegiert, dass sie jedenfalls sowohl in Verfahren nach Art. 9 Abs. 2 AK (siehe die letzten beiden Sätze des Abs. 2) als auch nach Art. 9 Abs. 3 AK (vgl. EuGH 20.12.2017, C-664/15, Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation) rechtsschutzlegitimiert sind.
Den Vertragsstaaten – und folglich dem österreichischen Gesetzgeber – steht es somit entsprechend der Legaldefinition der „betroffenen Öffentlichkeit“ offen, gewisse nationale Erfordernisse für das Vorliegen einer Umwelt-NGO iSd Aarhus-Konvention vorzusehen. Dabei kommt ihnen nur ein beschränktes Ermessen zu, da die nationalen Erfordernisse mit den Prinzipien der Konvention (insb. dem der AK innewohnenden Grundsatz eines „wide access to justice“) im Einklang stehen müssen. Es dürfen somit innerhalb dieser Schranken nur objektive, die Rechtsausübung nicht übermäßig erschwerende Voraussetzungen für derartige NGOs vorgesehen werden.
Vor diesem Hintergrund hat sich der nationale Gesetzgeber in Österreich für das System eines „Vorab-Zulassungsverfahrens“ entschieden und sieht als Umwelt-NGOs iSd Art. 2 Z 5 AK grundsätzlich solche Vereinigungen an, die bereits zuvor gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 bescheidmäßig anerkannt wurden. Die Erfüllung der „nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen“ erfolgt insofern durch die Anerkennung nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000. Derartig anerkannte Umweltorganisationen fallen daher – als Umwelt-NGOs – unter den Begriff der betroffenen Öffentlichkeit iSd Art. 2 Z 5 AK und sind entsprechend zu beteiligen bzw. überprüfungslegitimiert (siehe explizit zur österreichischen Rechtslage EuGH 20.12.2017, C-664/15, Protect, Rz 39).
Zur Parteistellung der Zweit-Bf:
III.2.4. Im vorliegenden Fall verfügt die Zweit-Bf nicht über eine bescheidmäßige Anerkennung gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000. Bei der Zweit-Bf handelt es sich um eine B gemäß § 19 Abs. 4 leg. cit., sohin um einen Zusammenschluss von natürlichen Personen, die eine Stellungnahme zu einem UVP-pflichtigen Vorhaben und zur diesbezüglichen Umweltverträglichkeitserklärung unterstützen. Erst mit Erfüllung der in par. cit. genannten Voraussetzungen wird diese Personengruppe als B rechtlich existent. Infolge des zwingenden Konnexes zu einem konkreten Vorhaben und zu einer konkreten Umweltverträglichkeitserklärung handelt es sich bei B iSd § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 jeweils um einen „ad hoc Zusammenschluss“ natürlicher Personen, der nur für das konkrete UVP-Verfahren möglich und nur in diesem rechtsfähig ist. Da solche Vereinigungen iSd par. cit. im betreffenden UVP-Verfahren alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, fallen sie dort unter den Begriff der betroffenen Öffentlichkeit und sind entsprechend am Verfahren zu beteiligen bzw. diesbezüglich überprüfungslegitimiert (vgl. VwGH 27.09.2018, Ro 2015/06/0008; 30.01.2019, Ro 2017/06/0025).
Außerhalb von UVP-Verfahren ist die Gründung einer B – im Gegensatz zu Vereinen oder Stiftungen (die als Umweltorganisationen bescheidmäßig anerkannt werden können) – in der innerstaatlichen Rechtsordnung, insb. im ForstG 1975, nicht vorgesehen. Einer B iSd § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 kommt sohin in anderen Rechtsmaterien, wie etwa in forstrechtlichen Rodungsverfahren, keine Rechtspersönlichkeit zu. Damit stellt sie nach Ansicht des erkennenden Gerichts letztlich keinen Teil der (nach der AK rechtsschutzlegitimierten) Öffentlichkeit iSd Art. 2 Z 4 AK dar, zumal diese Personengruppe außerhalb von UVP-Verfahren nicht „in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften“ gegründet wurde.
Der nationale Gesetzgeber wird durch die Aarhus-Konvention auch nicht verpflichtet, die Rahmenbedingungen für die rechtliche Existenz von Bürgerinitiativen zu schaffen. Da der Ausführungsvorbehalt der Vertragsstaaten nicht ausschließt, dass verschiedene Beteiligungsformen in unterschiedlichen Verfahrensarten vorgesehen werden (wie etwa Mitwirkung einer ad hoc gegründeten B in UVP-Verfahren, nicht aber bspw in naturschutz- oder forstrechtlichen Verfahren), kann die Gründung einer rechtsfähigen B (außerhalb von UVP-Verfahren) auch nicht unmittelbar aufgrund der AK erfolgen (vgl. zur Thematik auch LVwG Oö. 09.09.2019, LVwG-551501/4/SE/BeH, mit zahlreichen Nachweisen).
Zusammengefasst wird der Zweit-Bf mangels eigenständiger Rechts- und Parteifähigkeit außerhalb von UVP-Verfahren weder nach den nationalen gesetzlichen Bestimmungen noch unmittelbar auf Grundlage der Aarhus-Konvention eine Parteistellung im forstrechtlichen Verfahren eingeräumt, weshalb die Beschwerde der Zweit-Bf als unzulässig zurückzuweisen war.
Zur Parteistellung des Erst-Bf:
III.2.5. Auf Grundlage der bisherigen Ausführungen ist festzuhalten, dass es sich beim Erst-Bf als gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation um einen Teil der betroffenen Öffentlichkeit, konkret um eine privilegierte Umwelt-NGO iSd Art. 2 Z 5 AK handelt (vgl. EuGH 20.12.2017, C-664/15, Protect, Rz 39). Als derartige NGO ist der Erst-Bf grundsätzlich sowohl in Verfahren nach Art. 9 Abs. 2 AK (siehe die letzten beiden Sätze des Abs. 2) als auch nach Art. 9 Abs. 3 AK (vgl. EuGH 20.12.2017, C-664/15, Protect) rechtsschutzlegitimiert, weshalb eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage, ob das der gegenständlichen Rodungsbewilligung zugrunde liegende Vorhaben nun wegen erheblicher Auswirkungen auf die Umwelt in den Anwendungsbereich des Abs. 2 oder (mangels solcher Auswirkungen) in den Anwendungsbereich des Abs. 3 des Art. 9 der Aarhus-Konvention fällt (siehe näher dazu etwa VwGH 28.03.2018, Ra 2015/07/0055), unterbleiben kann.
III.2.6. Zu einer aus der Aarhus-Konvention abgeleiteten Parteistellung ist weiters festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Umweltverbände zwingend die nationalen Rechtsvorschriften, die die Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Umwelt umsetzen, sowie die unmittelbar anwendbaren Vorschriften des Umweltrechts der Union geltend machen können müssen (vgl. VwGH 28.03.2022, Ra 2020/10/0101, mwN); in anderen Worten: Die aus der Aarhus-Konvention abgeleitete Parteistellung von Umweltorganisationen ist darauf beschränkt, im Verfahren die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen (vgl. zuletzt VwGH 29.07.2022, Ro 2020/07/0003, mwN). Es kommt in diesem Zusammenhang daher entscheidend darauf an, ob im jeweiligen Fall "(auch) der Schutz von Normen des Unionsumweltrechts auf dem Spiel [steht]" (vgl. VwGH 21.06.2021, Ra 2018/04/0078, mwN).
III.2.7. Im vorliegenden Fall steht der Schutz von unionsumweltrechtlichen Bestimmungen nicht auf dem Spiel. Denn soweit der Erst-Bf auf Bestimmungen der FFH-RL hinweist, übersieht er, dass die Artenschutzbestimmungen der Art. 12 ff FFH-RL und die in Art. 6 Abs. 3 FFH-RL normierte Naturverträglichkeitsprüfung nicht im ForstG 1975, sondern im Oö. NSchG 2001 umgesetzt wurden (siehe § 1 Abs. 3 Oö. NSchG 2001; vgl. VwGH 24.05.2012, 2010/07/0172) und demnach keinen Prüfgegenstand des Bewilligungsverfahrens nach §§ 17 ff ForstG 1975 bilden. Aus dem Umstand der nationalen Umsetzung kann auch eine unmittelbare Anwendbarkeit dieser Bestimmungen der FFH-RL im Geltungsbereich des ForstG 1975 nicht erkannt werden (siehe etwa VwGH 01.09.2022, Ra 2022/03/0168).
Die in Art. 6 Abs. 3 FFH-RL vorgesehene Naturverträglichkeitsprüfung für (allenfalls innerstaatlich schon als Europaschutzgebiet verordnete) Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung iSd Art. 4 Abs. 2 UAbs. 3 FFH-RL wurde in § 24 Abs. 3 erster Satz Oö. NSchG 2001 umgesetzt. Die Artenschutzbestimmungen der Art. 12 ff FFH-RL wurden in §§ 26 ff Oö. NSchG 2001 umgesetzt, wobei die Vorgaben des Art. 16 FFH-RL für die Genehmigung von Ausnahmen vom besonderen Schutzregime in §§ 29, 30 Oö. NSchG 2001 eingeflossen sind. Gegen Bescheide, die auf Grundlage der vorgenannten innerstaatlichen Bestimmungen erlassen wurden, können nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen (sog. „berechtigte Umweltorganisationen“ iSd § 39a Abs. 1 Oö. NSchG 2001) Beschwerde zur Wahrung des im Oö. NSchG 2001 umgesetzten Unionsumweltrechts erheben (§ 39b Abs. 4 Z 2 iVm Abs. 7 und Z 4 leg. cit.). Diese Rechtsmittelbefugnis wurde zwecks Umsetzung der Aarhus-Konvention und der Schaffung einer unionsrechtskonformen Rechtslage mit LGBl. Nr. 54/2019 geschaffen (siehe ausführlich dazu BlgLT 1103/2019, 28. GP 19 ff).
Um den berechtigten Umweltorganisationen einen wirkungsvollen Rechtsschutz einzuräumen, erstreckt sich die Rechtsmittelbefugnis nach § 39b Abs. 4 Z 1 leg. cit. auch auf Bescheide gemäß § 14 leg. cit., sofern damit Auswirkungen auf den Schutzzweck eines Europaschutzgebiets oder eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung iSd Art. 4 Abs. 2 UAbs. 3 FFH-RL verbunden oder davon geschützte Pflanzen- und Tierarten des Anhang IV der FFH-RL betroffen sind. Damit wird den Umweltorganisationen ermöglicht, auch gegen Bewilligungen vorzugehen, die – wie in casu – (nur) auf § 14 Oö. NSchG 2001 gestützt sind, weil die Behörde – entgegen der Ansicht einer Umweltorganisation – vom Nichtvorliegen von Auswirkungen auf Europaschutzgebiete oder Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung bzw. von der mangelnden Betroffenheit von besonders geschützten Arten ausgegangen ist (oder mitunter darauf gar nicht Bedacht genommen hat).
Die hier gegenständlichen aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften sind daher nicht in einem forstrechtlichen, sondern in einem naturschutzrechtlichen Verfahren geltend zu machen. Im vorliegenden Fall wurde für das Straßenbauvorhaben sogar eine naturschutzrechtliche Bewilligung gemäß § 14 iVm § 5 Z 1 Oö. NSchG 2001 erteilt (Spruchpunkt B.), die jedoch vom Erst-Bf trotz allfälliger Rechtsmittelbefugnis (§ 39b Abs. 4 Z 1 leg. cit.) – zumindest im gegenständlichen Beschwerdeverfahren – nicht angefochten wurde.
III.2.8. Soweit der Erst-Bf in seiner Zulässigkeitsbegründung auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.12.2019, Ro 2018/10/0010, Bezug nimmt, ist auf die wesentlichen Unterschiede auf Sachverhaltsebene hinzuweisen. In jenem Fall befand sich die von der Fällungsbewilligung betroffene Grundfläche in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (Natura 2000-Gebiet Nationalpark Hohe Tauern); trotz dieser Situierung war keine Verträglichkeitsprüfung iSd Art. 6 Abs. 3 FFH-RL durchzuführen, da im Anwendungsbereich des Salzburger Nationalparkgesetzes eine solche nicht vorgesehen und das Salzburger Naturschutzgesetz 1999 im Gebiet des Nationalparks Hohe Tauern nicht anzuwenden war. Da in dieser Konstellation eine Geltendmachung von Unionsumweltrecht nicht auf Grundlage von nationalem (naturschutzrechtlichem) Umsetzungsrecht erfolgen konnte, hatte die Forstbehörde in jenem forstrechtlichen Fällungsverfahren auch die Frage der Vereinbarkeit der beantragten Fällungen mit den Schutzgebieten der FFH-RL zu berücksichtigen. Im Gegensatz dazu liegen die gegenständlich betroffenen Grundstücke nicht in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung und können im vorliegenden Fall die Vorgaben des Unionsumweltrechts auf Grundlage der daraus hervorgegangenen Rechtsvorschriften im Oö. NSchG 2001 von berechtigten Umweltorganisationen geltend gemacht werden.
III.2.9. Nach den bisherigen Ausführungen steht fest, dass die vorgebrachten Bestimmungen des Unionsumweltrechts im naturschutzrechtlichen Verfahren vom Erst-Bf geltend gemacht werden können, weshalb ihm im gegenständlichen Verfahren nach dem ForstG 1975 keine aus der Aarhus-Konvention abgeleitete Parteistellung, und damit auch keine Beschwerdelegitimation, zukommt. Die Beschwerde des Erst-Bf war daher als unzulässig zurückzuweisen.
III.2.10. Zur von den Bf vorgebrachten „Ableitung“ der begehrten Parteistellung im gegenständlichen Verfahren aus der Parteistellung in einem früheren, bereits abgeschlossenen UVP-Verfahren, in dem auch eine Rodungsbewilligung (teils für idente Grundflächen) erteilt wurde, bleibt darauf hinzuweisen, dass das gegenständliche Rodungsverfahren ein eigenständiges Verfahren für ein anderes, nicht der UVP-Pflicht unterliegendes Vorhaben (Straßenbauprojekt nördlich des Kiesabbauvorhabens) darstellt; für die gewünschte „Ableitung“ fehlt jegliche rechtliche Grundlage. Der Einwand der res iudicata kann von einer Umweltorganisation nur im Rahmen der von ihr (in casu im naturschutzrechtlichen Verfahren) zu wahrenden Rechte geltend gemacht werden und vermag darüber hinaus, losgelöst von dieser beschränkten Mitsprachebefugnis, keine Parteistellung – bspw im forstrechtlichen Rodungsverfahren – zu vermitteln.
Da die Beschwerden zurückzuweisen waren, erübrigte sich ein weiteres Eingehen auf das inhaltliche Vorbringen der Bf.
Im Ergebnis war spruchgemäß zu entscheiden.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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