projects
LVwG-552263/32/KLe/HK; LVwG-552264/2/KLe/HK•LVwG O LVwG-552263/32/KLe/HK; LVwG-552264/2/KLe/HK
LVwG-552263/32/KLe/HK; LVwG-552264/2/KLe/HKState Administrative CourtDec 27, 2022
Abweisung; Schutzmaßnahmen; Wildschäden; Wohlfahrtswirkung; Erhaltung, Wald
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seine Richterin Mag. Lederer über die Beschwerden von 1. E S und 2. U S beide W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 1.12.2021, GZ: BHVBJagd-2021-260073/11-FÜM, betreffend Verfahren nach dem Oö. Jagdgesetz (mitbeteiligte Partei: J W. vertreten durch Jagdleiter F H, W) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
I.Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
II.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.
Entscheidungsgründe
I.Verfahrensgang:
Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (im Folgenden: belangte Behörde) hat mit Bescheid vom 1.12.2021, GZ: BHVBJagd-2021-260073/11-FÜM, dem Antrag auf Einleitung eines Verfahrens nach § 64 Oö. Jagdgesetz auf den Waldgrundstücken Nr. x, alle KG W, W, keine Folge gegeben. Als Rechtsgrundlage wurde § 64 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz angeführt.
Gegen diesen Bescheid richten sich die rechtzeitig eingebrachten Beschwerden, in denen zusammenfassend begründend ausgeführt wurde, dass sich die Behörde auf das forstfachliche Amtssachverständigengutachten stütze, das jedoch keine taugliche Entscheidungsgrundlage darstelle, da dieses unschlüssig sei. Der Amtssachverständige ziehe einen falschen Gefährdungsmaßstab heran. Es widerspreche den waldbaulichen Grundsätzen, wenn der Amtssachverständige eine Normalpflanzenanzahl von 1.200 Pflanzen/ha zugrunde lege. Die Auswahl der untersuchten Flächen sei verfehlt. Die fehlende Naturverjüngung sei Ursache des wirtschaftlichen Schadens, da in den letzten Jahrzehnten keine Entnahme des hiebsreifen Altbestandes erfolgt sei. Als einzige Möglichkeit bliebe den Bf eine komplette Einzäunung des gesamten Waldes, was unmöglich das Ziel des Waldbaues sein könne.
Mit Schreiben vom 9.1.2022 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerden samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vor.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. An der Verhandlung nahmen die Bf, die Vertreterin der belangten Behörde, der jagd- und forstfachliche Amtssachverständige Dipl.-Ing. M K, der gerichtlich beeidete und zertifizierte Sachverständige für Forstwirtschaft und Jagd Dipl.-Ing. M W und der Zeuge N U teil.
II.Sachverhalt, Beweiswürdigung:
Die Bf beantragten mit Eingabe vom 23.5.2021 die Einleitung eines Verfahrens nach § 64 Oö. Jagdgesetz auf den Grundstücken Nr. x, KG W.
Bei den Grundstücken Nr. x, KG W handelt es sich um reine Waldgrundstücke. Das Grundstück Nr. x, KG W besteht aus einer Waldfläche und aus landwirtschaftlich genutzten Flächen.
Der Amtssachverständige führte mehrere Ortsaugenscheine durch. Bei den Erhebungen bzgl. des Grades der Verjüngungs-, Verbiss- und Fegebelastung wurde er von zwei Bezirksförstern und drei Forstadjunkten unterstützt. Für die Erhebungen wurde ein Stichprobenverfahren mit einem quadratischen Raster bei einer Seitenlänge von 65 m (Erhebung von 28 Punkten) verwendet. Dieses Stichprobenverfahren wurde für das Grundstück Nr. x KG W verwendet, da aufgrund der örtlichen Gegebenheiten, Waldbilder und Wuchsverhältnisse (ab 3. Altersklasse – dies entspricht einem Bestandesalter von über 60 Jahren) mit der Einleitung der Naturverjüngung begonnen werden kann. Die Grundstücke Nr. x und x, KG W wurden mit dem ErstBf begangen. Bei weiteren Aufnahmen fand dort eine visuelle Ansprache durch den Amtssachverständigen statt. Aufgrund der Waldverhältnisse (2. Altersklasse mit ca. 35 bis 40 Jahren) ergibt sich keine Verjüngungsnotwendigkeit. Daher sind diese beiden Grundstücke nicht mit dem Aufnahmeverfahren mit dem Stichprobenraster erhoben worden.
Durch die derzeitigen Bestandesbilder ist von keiner dauerwaldartigen Bestandesstruktur auszugehen, es handelt sich um die Überführung in eine dauerwaldartige Bewirtschaftung. Ein Überführungszeitraum vom Altersklassenmodell zum Dauerwaldmodell nimmt mehrere Jahrzehnte in Anspruch.
Auf Grund der guten Wuchsverhältnisse ist eine Stammzahl von 2.000 Pflanzen/ha ausreichend. Der Anteil an nicht gefährdeten Pflanzen hat 60 % der vorgegebenen Mindestanzahl zu betragen (vgl. Richtlinien des Bundesministeriums für land- und Forstwirtschaft aus dem Jahre 1996 zur Beurteilung der flächenhaften Gefährdung des forstlichen Bewuchses durch jagdbare Tiere gemäß § 16 Abs. 5 Forstgesetz 1975). Als gefährdet gelten Pflanzen, die gefegt, geschält, totverbissen oder in den letzten drei Jahren zwei oder mehrfach einen Terminaltriebverbiss aufweisen.
Die bei der Erhebung durch den Amtssachverständigen festgestellten Überschirmungsverhältnisse der jeweiligen Probepunkte betragen im Durchschnitt 8,4 Zehntel. Die Grundflächenhaltung beträgt im Durchschnitt 49,4 m²/ha. Diese verhältnismäßig hohen Werte an Überschirmung und stockender Grundfläche sind ein Indiz für nicht ausreichende Lichtverhältnisse zur Verjüngungseinleitung. Die in der Pro Silva Waldbau Leitlinie erwähnten 9-33 m²/ha Soll-Grundfläche in Abhängigkeit der jeweiligen Baumart wird deutlich überschritten.
Ist in einem dieser Probepunkte Verjüngung vorhanden, so wurde im 25 m² Probekreis für Pflanzen ab 10 cm Höhe eine durchschnittliche Anzahl von 14,625 Pflanzen festgestellt. Dies entspricht einer Pflanzenanzahl von 5850 Stück/ha. Diese Pflanzenzahl gliedert sich in 40,6 % Fichte, 40,6 % Tanne und 18,8 % Laubholz.
Die gefährdeten Individuen dieser Probekreise, dies sind jene Individuen die in den letzten 3 Jahren mehrmals verbissen oder gefegt wurden, betragen im Durchschnitt 1,6875 Pflanzen. Dies entspricht einer Pflanzzahl von 675 Stück/ha. Diese Pflanzenzahl gliedert sich in 3,7 % Fichte, 59,3 % Tanne und 37,0 % Laubholz.
Die aktuellen Verbiss des Terminaltriebes aufweisenden Individuen betragen im Durchschnitt 0,9375 Pflanzen. Dies entspricht einer Pflanzenzahl von 375 Stück/ha. Diese Pflanzenzahl gliedert sich im 6,7 % Fichte, 73,3 % Tanne und 20,0 % Laubholz.
Die erforderliche Pflanzenanzahl von 2.000 Stück/ha und die erforderlichen 1.200 Stück/ha an ungefährdeten Pflanzen wird um ein Vielfaches überschritten. Von den geforderten 1.200 Stück/ha ungefährdeter Pflanzen sind 5.175 Stück/ha vorhanden. 88,5 % der vorkommenden Jungpflanzen sind ungefährdet.
Eine weitere Auswertung betreffend einem zuvor festgelegten Bestockungsziel ausgehend von der natürlich antreffenden Verjüngung von 2/10 Tanne, 5/10 Fichte und 3/10 Laubholz zeigt ähnliche Ergebnisse als die Auswertung der Gesamtpflanzenzahl. Bei der Betrachtungsweise nach den Baumarten Tanne, Fichte und Laubholz wird eine erforderliche Pflanzenzahl von 2.000 Stück/ha um ein Vielfaches überschritten. Die erforderlichen 400 Stück Tanne, 600 Stück Fichte und 360 Stück Laubholz/ha an ungefährdeten Pflanzen wird um ein Vielfaches überschritten.
Daraus ergibt sich, dass eine flächenhafte Gefährdung des forstlichen Bewuchses durch Verbiss- oder Fegeschäden eindeutig auszuschließen ist.
Beurteilung der Verbisssituation für das genossenschaftliche Jagdgebiet W:
Jahr
Flächen
Stufe I
Stufe II
Stufe III
Abschusszahl
Gesamt-Beurteilung
2022
4
2
2
0
gleich
I
2021
4
3
1
0
gleich
I
2019
4
3
0
1
+15
II
2018
4
4
0
0
-9
I
2017
4
2
1
1
+14
II
2016
4
4
0
0
-5
I
Die Abschusszahlen wurden weitgehend übererfüllt, jagdliche Maßnahmen zeigten positive Auswirkungen auf die Vegetationsbeurteilungen.
Die Feststellung, ob an forstlichen Kulturen erhebliche Schäden vorliegen, erfolgte durch ein detailliertes Stichprobenverfahren, bei dem die aus forstfachlicher Sicht relevanten Bestände berücksichtigt wurden. Bestände die sich auf Grund ihrer Bestandes-Charakteristik (nicht verjüngungsrelevant; zu junger Waldbestand, Verjüngungshemmnisse wie Lichtmangel oder zu starke Begleitvegetation) für eine Schadenserhebung des Verjüngungszustandes nicht eignen, wurden nach einer gutachterlichen Prüfung für eine Erhebung bzw. Auswertung nicht herangezogen.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass aus fachlicher Sicht keine Anordnung von Maßnahmen erforderlich ist, da keine Gefährdung der Erhaltung des Waldes und seiner Wohlfahrtswirkung für die Allgemeinheit vorliegt. Dieses Ergebnis gründet sich auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Amtssachverständigen.
Die Bf sind den Ausführungen des Amtssachverständigen zwar auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten, der von den Bf beauftragte Sachverständige führte jedoch keine detaillierte, nachvollziehbare Aufnahme des Waldbestandes auf den verfahrensgegenständlichen Flächen durch. Der von den Bf beauftragte Sachverständige führte aus, dass die seit 2019 merklich angehobenen Abschüsse positiv zu vermerken seien (aber noch zu kurz, um sich im Zustand der Waldverjüngung abzubilden) und es darüber hinaus Schwerpunktbejagungen geben sollte.
Dazu ist festzuhalten, dass im Bereich der Grundstücke der Bf es seit mehreren Jahren eine Dauerschwerpunktbejagung gibt. Im Jahr 2022 wurden diese Flächen mit Stufe II beurteilt.
Von einem neuerlichen Ortsaugenschein konnte aufgrund der durchgeführten detaillierten Erhebungen des Amtssachverständigen abgesehen werden.
III.In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:
Die allfällige Befangenheit eines Sachverständigen kann nur dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorganes ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden kann (VwGH 29.4.2011, 2010/09/0230).
Mit dem bloßen Hinweis darauf, der Amtssachverständige sei bei der belangten Behörde tätig bzw. mit der Sache bereits in der ersten Instanz befasst gewesen, wird eine Hemmung seiner unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive in Bezug auf die konkreten von ihm zu beurteilenden Fachfragen nicht aufgezeigt (vgl. VwGH 24.10.2018, Ra 2016/04/0040).
Im konkreten Einzelfall sind für das Landesverwaltungsgericht keine Fakten ersichtlich, die an der Unbefangenheit des beigezogenen Amtssachverständigen diesbezüglich Zweifel aufkommen lassen. Der Amtssachverständige hat sich ausführlichst mit dem verfahrensgegenständlichen Thema befasst.
§ 64 Oö. Jagdgesetz
Abhalten des Wildes; Wildschadenverhütung
(1) Der Grundbesitzer und der Jagdausübungsberechtigte, dieser jedoch nur im Einvernehmen mit dem Grundbesitzer, sind befugt, das Wild von den Kulturen durch Schutzmaßnahmen abzuhalten und zu diesem Zwecke Zäune, Gitter, Mauern und dergleichen zu errichten (Flächenschutz) oder einen Einzelpflanzenschutz durch geeignete Schutzmittel durchzuführen.
(2) Erleidet ein landwirtschaftlicher Betrieb durch Wildschäden an den Kulturen laufend schwere Einbußen am Ertrag, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag des Geschädigten oder der Bezirksbauernkammer nach Anhören des Bezirksjagdbeirates den Jagdausübungsberechtigten zu verhalten, die notwendigen Schutzmaßnahmen (Abs. 1) vorzukehren oder den Wildstand zu vermindern (§ 49 Abs. 2).
(3) Die Jagdausübung und die Wildhege haben so zu erfolgen, dass die Erhaltung des Waldes und seiner Wohlfahrtswirkung für die Allgemeinheit nicht gefährdet wird.
(4) Eine Gefährdung im Sinne des Abs. 3 liegt vor, wenn die Einwirkungen des Wildes durch Verbiss, Verfegen oder Schälen verursachen, dass
a)in den Beständen Blößen entstehen oder auf größerer Fläche die gesunde Bestandesentwicklung unmöglich ist; oder
b)die Aufforstung oder Naturverjüngung auf aufforstungsbedürftigen Flächen innerhalb der sich aus den forstrechtlichen Bestimmungen ergebenden Fristen nicht gesichert ist; oder
c)die Aufforstung bei Neubewaldungen innerhalb einer nach standortlichen Gegebenheiten angemessenen Frist nicht gesichert ist; oder
d)Naturverjüngungen in Naturverjüngungsbeständen nicht aufkommen.
(5) Liegt eine Gefährdung des Waldes im Sinne des Abs. 4 vor, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde, und zwar unter Mitbeteiligung ihres forsttechnischen Dienstes, sinngemäß nach den Bestimmungen des Abs. 2 vorzugehen.
[...]
Während die ersten beiden Absätze des § 64 Oö. Jagdgesetzes Schutzmaßnahmen vor Wildschäden für landwirtschaftliche Kulturen vorsehen, sind die drei folgenden Absätze derselben Gesetzesstelle den Schutzmaßnahmen für die Erhaltung des Waldes und seiner Wohlfahrtswirkung gewidmet (VwGH 26.11.1980, 1271/78).
Eine landwirtschaftliche Ertragseinbuße der landwirtschaftlichen Kulturen wurde von den Bf nicht geltend gemacht.
Die Bestimmung des § 64 Abs. 4 Oö. Jagdgesetz stellt – im Gegensatz zu § 64 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz für Waldflächen nicht auf Ertragseinbußen ab, sondern auf eine Gefährdung der Erhaltung des Waldes und seiner Wohlfahrtswirkung für die Allgemeinheit.
Eine Gefährdung der Erhaltung des Waldes und seiner Wohlfahrtswirkung für die Allgemeinheit liegt dann vor, wenn die Einwirkungen des Wildes durch Verbiss, Verfegen oder Schälen verursachen, dass
a)in den Beständen Blößen entstehen oder auf größerer Fläche die gesunde Bestandesentwicklung unmöglich ist; oder
b)die Aufforstung oder Naturverjüngung auf aufforstungsbedürftigen Flächen innerhalb der sich aus den forstrechtlichen Bestimmungen ergebenden Fristen nicht gesichert ist; oder
c)die Aufforstung bei Neubewaldungen innerhalb einer nach standortlichen Gegebenheiten angemessenen Frist nicht gesichert ist; oder
d)Naturverjüngungen in Naturverjüngungsbeständen nicht aufkommen.
Das Ermittlungsverfahren hat zweifelsfrei ergeben, dass keine Gefährdung der Erhaltung des Waldes und seiner Wohlfahrtswirkung für die Allgemeinheit vorliegt.
Die von den Bf angeführte Entscheidung des VwGH vom 29.1.2007, GZ 2005/03/0188, wonach auf den strittigen Waldflächen ca. 1.000 Stück Weißtannen pro ha untergebaut wurden, ist im gegenständlichen Fall mangels vergleichbaren Sachverhalts nicht anwendbar.
Die von den Bf angeführten laufend schweren Einbußen am Ertrag können nach § 64 Oö. Jagdgesetz nur Kulturen betreffen, die keine Waldflächen darstellen. Hinsichtlich der landwirtschaftlichen Flächen wurden von den Bf jedoch keine entsprechenden Angaben getätigt.
Die Jagd ist gemäß § 1 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen der Weidgerechtigkeit unter Bedachtnahme auf die Interessen der Landeskultur nach den Bestimmungen dieses auszuüben. Im Widerstreit mit den jagdlichen Interessen kommt im Zweifelsfalle den Interessen der Landeskultur der Vorrang zu. In § 50 Oö. Jagdgesetz wird jedoch im Hinblick auf die Abschussplanung darauf abgestellt, dass das Wild entsprechend gehegt wird, sodass der Mischwald einschließlich der Tanne gedeihen kann. In § 1 Abs. 2 Oö. Abschussplanverordnung ist der Abschussplan für Schalenwild im Interesse der Landeskultur so zu erstellen, dass eine ökologisch und wirtschaftlich tragbare Wilddichte hergestellt und erhalten wird. Diese ist dann erreicht, wenn Waldbestände einschließlich der Weißtanne und der Laubhölzer auf für diese Baumarten geeigneten Standorten nach natürlicher Verjüngung oder Aufforstung ohne Flächenschutz, jedoch mit begleitenden forstlichen Pflegemaßnahmen, innerhalb der forstrechtlichen Fristen gesichert aufwachsen können.
Obwohl es sich beim gegenständlichen Verfahren um kein Abschussplanverfahren handelt, ist dieser Grundsatz dem Oö. Jagdgesetz innewohnend und auch auf das Verjüngungsziel auszudehnen.
In der Anwendung der Richtlinie zur Beurteilung der flächenhaften Gefährdung des forstlichen Bewuchses durch jagdbare Tiere gem. § 16 Abs. 5 Forstgesetz 1975 vom 16.12.1996, 55.600/37-VB5/96, konnte keine Rechtswidrigkeit erblickt werden, da diese gerade zur einheitlichen Beurteilung der Schäden bzw. Abgrenzung der Begriffe „flächenhafte Gefährdung des Bewuchses“ gem. § 16 Abs. 5 Forstgesetz sowie der „Gefährdung des Waldes“ gem. § 64 Oö. Jagdgesetz erlassen wurden.
Die Vorgaben aus der Arbeitsanleitung zu Forst-153001/3-1994/Zo/Sa, Seite 1 „I. Grundsätze Schadensursachen“, wurden vom Amtssachverständigen berücksichtigt. Die Bestände sind stabil und vital, es bestehen keine Bedenken hinsichtlich einer gesunden Bestandesentwicklung bei entsprechender Bewirtschaftung. Für eine aussagekräftige Beurteilung der Waldflächen wurde für verjüngungsnotwendige und verjüngungsfähige Punkte eine detaillierte Stichprobenauswertung durchgeführt. Die Sollwerte an ungeschädigten Pflanzen wurden erfüllt. Aussagen über Keimlingsverbiss (Wuchshöhe kleiner 10cm) konnten durch nicht vorhandene wilddichte Vergleichszäune nicht getroffen werden.
Eine Gefährdung der Erhaltung des Waldes und seiner Wohlfahrtswirkung für die Allgemeinheit liegt auf den verfahrensgegenständlichen Waldflächen somit nicht vor.
Es war daher, wie im Spruch angeführt, zu entscheiden.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.