LVwG O LVwG-303304/2/Py/PP

LVwG-303304/2/Py/PPState Administrative CourtNov 4, 2022

Regest

Stattgabe; Fonds; Arbeitnehmer; Anforderungen, Spruch

Full text

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwG-303304/2/Py/PP

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGOB:2022:LVwG.303304.2.Py.PP

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seine Richterin Dr. Panny über die Beschwerde des R.W., X, V., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 1. September 2022, GZ: BHGM/920070172500/20, betreffend Verwaltungsübertretung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG)

zu Recht:

I.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II.Der Beschwerdeführer hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu leisten.

III.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.1.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden (in der Folge: belangte Behörde) vom 1. September 2022, GZ: BHGM/920070172500/20, wurde dem Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) zur Last gelegt, er habe als Geschäftsführer der E. GmbH, X, S., und damit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen Berufener und Überlasser die Beiträge an den Fonds nach § 22d Abs. 1 und Abs. 2 AÜG, wobei diese Verpflichtung gemäß § 22d Abs. 9 AÜG nicht geruht hat, nicht entrichtet, obwohl der Überlasser für die von ihm zum Zweck der Überlassung an Dritte beschäftigten Arbeitnehmer einen Beitrag an den Fonds zu entrichten hat. Der Beitragssatz beträgt 0,35 % der allgemeinen Beitragsgrundlage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG). Über den Bf wurde daher gemäß § 22d Abs. 1 iVm § 22g Abs. 1 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), BGBl. Nr. 196/1988 idF BGBl. I Nr. 21/2019, eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 2 Tagen und 19 Stunden, verhängt. Des Weiteren wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 100 Euro vorgeschrieben.

Begründend verweist die belangte Behörde auf die Angaben des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger, wonach die E. GmbH im Zeitraum ihrer Gewerbeausübung keine SO-Beitragszahlungen gemeldet bzw. geleistet hat. Der Aufforderung, sich mit dem Sozial- und Weiterbildungsfonds zur Aufklärung eines allfälligen Datenfehlers in Verbindung zu setzen bzw. allfällig aushaftende Beträge nachzumelden und nachzuzahlen, wurde nicht nachgekommen. Es sei festgestellt worden, dass jedenfalls im Zeitraum 31. März 2020 bis 14. Dezember 2020 keine Beitragszahlungen erfolgten, was vom Bf nicht bestritten wurde. Als Grund wurde angeführt, dass ein Antrag nach dem Neugründungs-Förderungsgesetz gestellt wurde und der Bf somit befreit wäre. Objektiv verwirkliche das Vergehen nach § 22d Abs. 1 AÜG, wer als Überlasser für bei ihm beschäftigte und an Dritte überlassene Arbeitnehmer keinen Beitrag an den Sozial- und Weiterbildungsfonds in der Höhe von 0,35 % der Bemessungsgrundlage nach dem ASVG leiste. Da diese Verpflichtung auch nicht geruht habe, habe der Bf zu verantworten, dass die Beitragszahlungen nicht abgeführt wurden.

2. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde bringt der Bf – neben formalrechtlichen Aspekten – vor, dass nach seinem Wissen die 0,35 % automatisch in der Lohnverrechnung enthalten sind und diese auch abgezogen wurden, was von ihm noch abgeklärt werde.

3. Da eine weitere Stellungnahme des Bf trotz Ankündigung nicht erfolgte legte die belangte Behörde – ohne Beschwerdevorentscheidung - mit Schreiben vom 21. Oktober 2022 die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vor. Dieses ist gemäß § 2 VwGVG zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin berufen.

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

Der Bf war im Zeitraum 1. März 2020 bis 14. Dezember 2020 handelsrechtlicher Geschäftsführer der E. GmbH mit Sitz in S., X (in der Folge: Firma E.), einem Unternehmen, das Arbeitskräfte zur Arbeitsleistung an Dritte zur Verfügung stellt.

Im angeführten Zeitraum wurden von der Firma E. keine Beiträge an den Sozial- und Weiterbildungsfonds (in der Folge: Fonds) entrichtet. Konkrete Angaben hinsichtlich der im angerührten Zeitraum zur Arbeitsleistung an Dritte zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte sowie die vom Unternehmen an den Fonds zu entrichtenden Beiträge liegen nicht vor.

6. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

6.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG), BGBl. Nr. 196/1988 idF BGBl. I Nr. 21/2019, lauten:

„Aufbringung der Mittel

§ 22d

(1) Die Überlasser haben für die von ihnen zum Zweck der Überlassung an Dritte beschäftigten Arbeitnehmer einen Beitrag an den Fonds zu entrichten. Der Beitragssatz beträgt im Jahr 2013 0,25 vH, im Jahr 2014 0,35 vH, im Jahr 2015 0,6 vH, im Jahr 2016 und im ersten Quartal 2017 0,8 vH, und ab dem zweiten Quartal 2017 0,35 vH der Beitragsgrundlage. Die Beitragsgrundlage ist die nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, geltende allgemeine Beitragsgrundlage bis zur Höhe der gemäß § 45 ASVG festgelegten Höchstbeitragsgrundlage. Von Sonderzahlungen (§ 49 Abs. 2 ASVG) sind Sonderbeiträge an den Fonds mit dem jeweils gleichen Hundertsatz zu entrichten.

(2) Die Beiträge gemäß Abs. 1 sind auch von Überlassern ohne Sitz in Österreich für nach Österreich überlassene Arbeitnehmer an den Fonds zu entrichten. Beitragsgrundlage ist das Entgelt des Arbeitnehmers (§ 17 Abs. 3 Z 5), jedoch höchstens bis zu einem Betrag, der der gemäß § 45 ASVG festgelegten Höchstbeitragsgrundlage entspricht.

(3) Für die Einhebung der Beiträge und Sonderbeiträge gemäß Abs. 1 gelten die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung über den Abzug des Versicherungsbeitrages vom Entgelt. Die Beiträge sind zusammen mit den Beiträgen zur Sozialversicherung vom zuständigen Sozialversicherungsträger einzuheben und an den Fonds weiterzuleiten.

(4) Die Beiträge für vom Ausland überlassene Arbeitnehmer, die nicht der Sozialversicherungspflicht in Österreich unterliegen, sind vom Überlasser an den Fonds zu entrichten. Der Fonds kann mit der Beitragseinhebung einen Dienstleister beauftragen. Kommt der Überlasser der Verpflichtung zur Beitragsentrichtung nicht nach, hat der Fonds bzw. der Dienstleister die offenen Beiträge im Gerichtsweg einzuklagen. Zuständiges Gericht ist das Arbeits- und Sozialgericht Wien.

(5) Die zuständigen Sozialversicherungsträger sind berechtigt, als Abgeltung für deren Aufwendungen eine Vergütung von den eingehobenen (überwiesenen) Beiträgen (Sonderbeiträgen) in Höhe von 0,5 vH einzubehalten.

(6) Die einem Dienstleister (§ 22c Abs. 5) aus der Einhebung der Beiträge nach Abs. 4 und aus der Abwicklung der übertragenen Tätigkeiten entstehenden Aufwendungen sind aus Mitteln des Fonds nach folgenden Grundsätzen zu erstatten: Aufwendungen für vom Dienstleister beauftragte Leistungen sind nach Anfall zu ersetzen. Für die Erbringung von Leistungen durch den Dienstleister gebührt diesem eine einmalige Vergütung für die Ersteinrichtung sowie eine jährliche Vergütung, die durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Anhörung des Fonds und des Dienstleisters festzulegen sind. Diese Vergütungen unterliegen nicht der Umsatzsteuer.

(7) Vom Bund nach Maßgabe des § 6a des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, an den Fonds überwiesene Mittel sind für Zwecke der Weiterbildung zu verwenden und können bis Ende 2016 auch für andere Aufgaben des Fonds verwendet werden.

(8) Der Fonds kann auch von Dritten Beiträge zur Erfüllung seiner Aufgaben einnehmen.

(9) Die Pflicht zur Entrichtung von Beiträgen nach Abs. 1 und 2 ruht, wenn und soweit gemäß § 10 Abs. 1 letzter Satz die im Beschäftigerbetrieb geltenden sonstigen verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art anzuwenden sind.

Strafbestimmung

§ 22g

(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 1 000 € bis zu 5 000 €, im Wiederholungsfall von 2 000 € bis zu 10 000 € zu bestrafen, wer als Überlasser die Beiträge an den Fonds nach § 22d Abs. 1 und Abs. 2 nicht entrichtet, es sei denn dass diese Verpflichtung gemäß § 22d Abs. 9 ruht.

(2) Bei grenzüberschreitender Überlassung gilt die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)orten am Ort der Kontrolle.“

6.2. Gemäß § 44 VStG hat Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat (Z 1), die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Z 2), die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung (Z 3), den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche (Z 4) und die Entscheidung über die Kosten (Z 5) zu enthalten.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen haben Überlasser für die von ihnen zum Zweck der Überlassung an Dritte beschäftigten Arbeitnehmer einen Beitrag an den Sozial- und Weiterbildungsfonds zu entrichten, wobei der Beitragssatz 0,35 % der Beitragsgrundlage beträgt. Tatbestandsmäßig gemäß § 22d iVm § 22g AÜG ist die Nichtentrichtung der Beiträge nach § 22d Abs. 1 und Abs. 2 an den Fonds, wobei der Bestimmung des § 44a Z 1 VStG dann entsprochen wird, wenn dem Beschuldigten im Spruch des Strafbescheides die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er ein Verwaltungsstrafverfahren in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, die beschuldigte (bestrafte) Person rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. VwGH 01.08.2022, Ra 2020/06/0187). Es sind entsprechende, d.h. in Beziehung zum vorgeworfenen Tatbestand stehende Ausführungen erforderlich, die nicht etwa durch paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- und Verbotsnormen ersetzt werden können (vgl. etwa VwGH 25.05.2018, Ra 2017/10/0013).

Wie viele bzw. welche Arbeitnehmer/innen zum Zweck der Überlassung an Dritte vom Bf im angeführten Zeitraum beschäftigt wurden, wird im Spruch der belangten Behörde ebenso wie die Höhe des an den Fonds deshalb zu entrichtenden aber nicht abgeführten Beitrages nicht angegeben. Im Hinblick auf die Anforderungen an den Spruch nach § 44a Z 1 VStG handelt es sich dabei jedoch um wesentliche Sachverhaltselemente, um die Erfüllung des objektiven Tatbestandes der dem Bf zur Last gelegten Verwaltungsübertretung beurteilen zu können und die ihn in die Lage versetzen, gegebenenfalls entsprechende Beweise zu seiner Entlastung anzubieten, ergibt sich doch erst dadurch, ob der Beitrag dem Grunde nach und in welcher Höhe im vorgeworfenen Zeitraum 1. März 2020 bis 14. Dezember 2020 zu entrichten war.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht keine Befugnis des Verwaltungsgerichts zur Ausdehnung des Gegenstands des Verfahrens über die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens iSd § 50 VwGVG (vgl. VwGH 14.09.2020, Ra 2020/02/0103, mwN). „Sache“ des Verwaltungsstrafverfahrens ist die dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen (vgl. VwGH 11.09.2019, Ra 2019/02/0094, mwN). Da dem Bf kein ausreichend konkreter Tatvorwurf innerhalb der Verjährungsfrist gemacht wurde und eine Ausdehnung des Gegenstands des Verfahrens dem Verwaltungsgericht verwehrt ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

II.Bei diesem Verfahrensergebnis entfällt gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren.

III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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