LVwG O LVwG-153363/6/KHu

LVwG-153363/6/KHuState Administrative CourtJun 22, 2022

Regest

Abweisung; Anrainer; Aarhus-Konvention; Vorbringen, umweltbezogene

Full text

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwG-153363/6/KHu

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.06.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGOB:2022:LVwG.153363.6.KHu

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Huemer über die Beschwerde der Dr. U G, x, x, gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 26. August 2021, GZ: VERK-2020-257931/15-RW, betreffend eine straßenrechtliche Bewilligung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Oö. Landesregierung (in der Folge: belangte Behörde) vom 26.8.2021 wurde dem Land Oberösterreich, Landesstraßenverwaltung (Antragstellerin) die straßenrechtliche Bewilligung für die Umlegung der Landesstraßen B 130, Nibelungenstraße, und der B 131, Aschacher Straße, sowie für die Errichtung eines neu herzustellenden Straßenabschnittes der Landesstraße L 1216, Oed-in-Bergen-Straße, Baulos „Umfahrung Pupping-Karling“, erteilt.

2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf) mit Schriftsatz vom 30.9.2021 Beschwerde, in der sie – unter Bezugnahme auf die Aarhus-Konvention – zusammengefasst vorbrachte, dass die Behörde die Interessensabwägung nach § 13 Abs. 1 Oö. StraßenG 1991 nicht durchgeführt habe sowie die Schutzgüter Boden und Klima nicht berücksichtigt habe. Außerdem seien für die Liegenschaft der Bf keine Schallschutzmaßnahmen vorgesehen worden, während dies bei den benachbarten Objekten der Fall sei (bei zwei benachbarten Gebäuden wurden Lärmschutzfenster vorgesehen, Anm.).

3. Von Seiten der belangten Behörde wurden zunächst Ermittlungen zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde getätigt. Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 22.12.2021 zur Entscheidung vorgelegt.

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich führte am 2.6.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung in der Beschwerdesache durch.

II.Sachverhalt und behördliches Verfahren, Beweiswürdigung:

1.1. Das Land Oberösterreich, Landesstraßenverwaltung, beabsichtigt die Umlegung der Landesstraßen B 130, Nibelungenstraße, und der B 131, Aschacher Straße, sowie die Errichtung eines neu herzustellenden Straßenabschnittes der Landesstraße L 1216, Oed-in-Bergen-Straße, Baulos „Umfahrung Pupping-Karling“. Dieses Vorhaben ist in den Einreichunterlagen, insbes. im straßenrechtlichen Einreichprojekt x, GZ x, Stand 10.2.2020 der K. GmbH sowie den technischen Unterlagen der T., Stand Februar 2020, eindeutig dargestellt. Die Antragstellerin suchte mit Eingabe vom 20.8.2020 bei der Oö. Landesregierung als Behörde nach dem Oö. StraßenG 1991 um Erteilung der straßenrechtlichen Bewilligung an.

1.2. Im behördlichen Verfahren erfolgte eine Auseinandersetzung insbes. mit straßenbautechnischen Aspekten, dem zu erwartenden Verkehr (sowohl mit als auch ohne Umfahrung), Lärm und Luft [siehe die VHS, ON 10 des Behördenakts, sowie die Einreichunterlagen]. Das Vorhaben liegt innerhalb der nach § 11 Oö. StraßenG 1991 verordneten Trasse (LGBl Nr. 79/2015, Anlagen 1 und 2, idF. LGBl. Nr. 28/2017, Anlage) [Gutachten des straßenbautechnischen ASV, ON 10 des Behördenakts; Einschau in die Verordnungspläne und die Einreichpläne durch das Gericht]. Von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft wurden wasser- und naturschutzrechtliche Verfahren geführt [siehe die im Behördenakt einliegende VHS der BH Eferding vom 20.2.2020].

1.3. Die Bf ist zu einem Drittel Eigentümerin der Liegenschaft EZ x der KG x H mit dem Grundstück Nr. x. Dieses Grundstück befindet sich im nördlichen Bereich des Straßenbauvorhabens am schon bestehenden Teil der B 130; es grenzt unmittelbar nördlich an die B 130 an. Dieses Grundstück ist unbebaut. Es ist im aktuell gültigen Flächenwidmungsplan als Bauland-Wohngebiet gewidmet.

1.4. Der angefochtene Bescheid wurde an die Anschrift „x, H“ adressiert. Diese Anschrift wurde von der Bf im Verfahren gegenüber der Behörde nicht angegeben, wurde aber bereits für die Zustellung der Ladung verwendet. An dieser Anschrift wohnen die Eltern der Bf; die Bf besucht diese in unregelmäßigen Abständen von ca. ein bis zwei Monaten. Die Bf hat ihre Wohnung und den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in W. Der Bescheid wurde am 1.9.2021 von der Mutter der Bf an der oben genannten Anschrift entgegengenommen. Die Bf hielt sich zu diesem Zeitpunkt nicht an der Zustellanschrift, sondern in W (und kurzzeitig an einem anderen Ort) auf. Die Bf erhielt den Bescheid durch postalische Nachsendung durch ihren Vater. Sie erhielt den Bescheid daher jedenfalls erst nach 1.9.2021, nach den Angaben der Bf rund 10 Tage später.

2. Der festgestellte Sachverhalt zum Vorhaben ergab sich aus der Einschau in den vorgelegten Behördenakt, ferner durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Das Bauvorhaben ist in den Einreichunterlagen genau dargestellt. Den im behördlichen Verfahren getroffenen Feststellungen wurde nicht entgegengetreten; strittig waren im Wesentlichen Fragen der rechtlichen Beurteilung und daran anknüpfende sekundäre Verfahrensmängel (Feststellungsmängel). Betreffend die Bescheidzustellung wird den nachvollziehbaren Angaben der Bf gefolgt; es ergaben sich keinerlei Hinweise dafür, dass diese Angaben nicht der Wahrheit entsprechen würden.

III.In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:

1. Zur Rechtzeitigkeit:

Der Bescheid wurde nicht an die Wohnanschrift der Bf adressiert; bei der Zustellanschrift handelt es sich vielmehr um den Wohnsitz der Eltern der Bf, die von der Bf in unregelmäßigen Abständen besucht werden.

Unter einer „Wohnung“ – iS. einer Abgabestelle nach dem ZustG – ist jene Räumlichkeit zu verstehen, die der Empfänger tatsächlich benützt, wo er also tatsächlich wohnt. Davon kann keine Rede sein, wenn nur eine bloß fallweise Benützung vorliegt (sh. etwa VwGH 26.11.2008, 2005/08/0089, mwN). Schon deshalb kann die Ersatzzustellung an der ggst. Anschrift für die Bf keine Wirkungen entfalten (siehe etwa die soeben zit. Entscheidung, aus der sich ergibt, dass es erst bei Vorliegen einer Abgabestelle in weiterer Folge darauf ankäme, ob der Empfänger wegen Abwesenheit von dieser Abgabestelle von einem Zustellvorgang nicht rechtzeitig hätte Kenntnis erlangen können). Auch begründete das bloße Stillschweigen der Bf nach der Zustellung der Ladung keinen „vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebenen Ort“ iSd. § 2 Z 4 ZustG. Aus diesen Gründen ist es nicht weiter relevant, dass die Mutter der Bf das Schreiben faktisch entgegennahm.

Selbst wenn eine Abgabestelle vorläge, hielt sich die Bf im Zeitpunkt der Ersatzzustellung nicht an der Abgabestelle auf, sondern kehrte erst später (nach den Angaben der Bf rund einen halben Monat später) an diese Anschrift zurück; die Zustellwirkungen des § 16 Abs. 5 ZustG hätten daher erst zu diesem Zeitpunkt eintreten können.

Im ggst. Fall gelangte der Bescheid zur Bf, indem er ihr postalisch nachgesendet wurde. Im Zeitpunkt des Zugangs des Bescheides an die Bf trat daher Heilung nach § 7 ZustG ein. Der Bescheid langte jedenfalls nach 1.9.2021 bei der Bf ein; die am 30.9.2021 postalisch versendete Beschwerde ist daher rechtzeitig.

2. In der Sache:

2.1. Gemäß § 14 Abs. 1 Oö. Straßengesetz 1991 (Oö. StraßenG 1991) ist bei der Herstellung von öffentlichen Straßen vorzusorgen, dass Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den auf diesen Straßen zu erwartenden Verkehr soweit herabgesetzt werden, als dies mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist. Dies gilt nicht, wenn die Beeinträchtigung wegen der Art der Nutzung des der Straße benachbarten Geländes zumutbar ist.

Gemäß § 14 Abs. 2 leg. cit. kann die Vorsorge gegen Beeinträchtigungen im Sinne des Abs. 1 auch dadurch erfolgen, dass auf fremden Grundstücken mit Zustimmung des Eigentümers von der Straßenverwaltung geeignete Vorkehrungen (Baumaßnahmen an Gebäuden, Einbau von Lärmschutzfenstern und dergleichen) selbst getroffen oder veranlasst werden, sofern die Erhaltung und die allfällige Wiederherstellung der Vorkehrungen durch den Eigentümer oder einen Dritten sichergestellt sind.

Gemäß § 14 Abs. 3 leg. cit. werden durch Abs. 1 für die Anrainer, nicht jedoch für sonstige Nachbarn subjektive Rechte begründet; durch Abs. 2 werden subjektive Rechte nicht begründet.

Gemäß § 31 Abs. 3 Z 3 leg. cit. sind Parteien des Verfahrens u.a. die Anrainer. Anrainer sind gemäß § 2 Z 12 leg. cit. die Eigentümer jener Grundstücke, die innerhalb eines Bereichs von 25 m neben der öffentlichen Straße liegen; bei Verkehrsflächen des Landes außerhalb des Ortsgebiets darüber hinaus die Eigentümer jener Grundstücke, die innerhalb eines Bereichs von 50 m neben der öffentlichen Straße liegen.

2.2. Die Bf ist Anrainerin iSd. § 31 Abs. 3 Z 3 Oö. StraßenG 1991. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in seiner ständigen Rechtsprechung zum Oö. StraßenG 1991, dass die subjektiven Rechte der Anrainer im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren in § 14 leg. cit. geregelt sind. Gemäß § 14 Abs. 3 Oö. StraßenG 1991 kommt den Anrainern nur hinsichtlich der im Abs. 1 dieser Gesetzesstelle behandelten Gesichtspunkte, also in Fragen des Immissionsschutzes und des zur Vermeidung derartiger Beeinträchtigungen erforderlichen Aufwandes, ein Mitspracherecht zu. Die Parteistellung der Anrainer ist – wie grundsätzlich jede Parteistellung im Verwaltungsverfahren – als Mittel zur prozessualen Durchsetzung materieller Rechte anzusehen. Sie reicht demnach nicht weiter als die Rechte, zu deren Durchsetzung sie dient (so zuletzt VwGH 12.11.2020, Ra 2020/06/0242, mit zahlreichen Nachweisen auf die Rechtsprechung). § 14 Abs. 1 Oö. StraßenG 1991 gewährt dem Beschwerdeführer als Anrainer nach § 31 Abs. 3 Z. 3 Oö. StraßenG 1991 keinen absoluten, zu einer Versagung des Straßenbauvorhabens führenden Immissionsschutz. Nur wenn das von der Straßenverwaltung eingereichte Projekt nicht ausreichend auf die zu erwartenden Beeinträchtigungen der Nachbarn im Sinne des § 14 Abs. 1 Oö. StraßenG 1991 Rücksicht nimmt, hat die Behörde im straßenrechtlichen Baubewilligungsverfahren durch entsprechende Auflagen dem gesetzlich geforderten Berücksichtigungsgebot Rechnung zu tragen (vgl. VwGH 4.3.2008, 2006/05/0233, mwN).

2.3. Wie sich aus dem in § 14 Abs. 1 erster Satz Oö. StraßenG 1991 normierten Schutz vor „Beeinträchtigungen der Nachbarn“ in Zusammenschau mit der Ausnahme des § 14 Abs. 1 zweiter Satz betreffend die Zumutbarkeit einer Beeinträchtigung aufgrund „der Art der Nutzung“ des Geländes ergibt, kommt es auf die aktuelle Nutzung an (idS. auch VwGH 4.3.2008, 2006/05/0233, wo auf die gegebene Nutzung des Grundstückes des Bf abgestellt wurde). Das Oö. StraßenG 1991 verweist diesbezüglich nicht auf die Widmungskategorien des Oö. ROG 1994, sodass der Widmung eines Anrainergrundstückes allenfalls (nur) insofern Relevanz zukommen könnte, als es um die Frage ginge, ob die ins Treffen geführte Nutzung des Grundstückes rechtmäßig ist (im Allgemeinen wird es nur auf eine solche ankommen). Im Übrigen zeigt sich auch in § 14 Abs. 2 Oö. StraßenG 1991, dass mit den dort angesprochenen Baumaßnahmen an Gebäuden und dem Einbau von Lärmschutzfenstern augenscheinlich auf bereits vorhandene Gebäude abgestellt wird.

Dieses Ergebnis korrespondiert auch damit, dass das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt zugrunde zu legen hat (stRsp, siehe etwa VwGH 21.10.2021, Ro 2014/03/0076). Eine nicht konkretisierte künftige Sachverhaltsänderung, wie eine allenfalls in der Zukunft beabsichtigte, aber noch nicht ausgeübte Wohnnutzung, kann daher nicht relevant sein (siehe allgemein etwa Bergthaler, Über die Dispositionsfreiheit des Nachbarn, in: FS Kerschner, 2013, 473 [481 f]; siehe bspw. zur GewO 1994: VwGH 28.1.1997, 96/04/0158, wonach die Einwendung, dass die Errichtung eines Wohnhauses geplant und ein Baubewilligungsverfahren im Gange sei, keine Nachbarstellung begründet).

2.4. Dass die Bf ihr Grundstück im aktuellen Zeitpunkt auf eine Art und Weise nutzen würde, die eine Beeinträchtigung durch Immissionen erwarten lässt, wurde nicht vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich. Die von der Bf intendierte Zusicherung von Lärmschutzfenstern für die Zukunft scheitert ferner daran, dass § 13 Abs. 2 Oö. StraßenG 1991 nach dem eindeutigen Wortlaut des § 13 Abs. 3 leg. cit. keine subjektiven Rechte begründet. Eine Verletzung in Rechten scheidet daher aus.

2.5. Mit dem Vorbringen einer Wertminderung der Liegenschaft wird kein Untersagungsgrund angesprochen (siehe § 14 Abs. 5 Oö. StraßenG 1991). Auch ist ein allfälliger Zuspruch einer Entschädigungsleistung nicht Gegenstand des straßenrechtlichen Bewilligungsverfahrens (vgl. VwGH 14.10.2003, 2002/05/0307).

3. Zu den umweltbezogenen Vorbringen, deren Zulässigkeit mit der Aarhus-Konvention begründet wird:

3.1. Für Umweltorganisationen ergibt sich aus Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention eine Parteistellung in Verfahren mit umweltrechtlichem Unionsrechtsbezug (vgl. etwa VwGH 28.3.2018, Ra 2015/07/0152, unter Hinweis auf EuGH C-664/15, Protect; dies gilt hingegen etwa nicht für die Standortgemeinde, so VwGH 26.2.2020, Ra 2019/05/0047). Zu individuellen Nachbarbeschwerden hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 21.6.2021, Ra 2018/04/0078, ausgeführt, dass „Nachbarn im Rahmen der ihnen eingeräumten subjektiven Rechte … ‚als Teil der betroffenen Öffentlichkeit‘ im Sinn der Aarhus-Konvention anzusehen sein [mögen]“; der Verwaltungsgerichtshof hat damit die mit Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention begründete Partizipationsmöglichkeit von Nachbarn auf die ihnen im jeweiligen Materiengesetz eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte beschränkt.

3.2. Die einer Anrainerin nach dem Oö. StraßenG 1991 eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte wurden bereits oben umrissen. Im straßenbehördlichen Verfahren erfolgte im Übrigen eine umfangreiche Darstellung der Lärm- und Schadstoffimmissionen, wobei die Bf diesen Ermittlungsergebnissen, die auf Sachverständigengutachten gründeten, nicht entgegentrat. Sie wendete sich vielmehr dagegen, dass die Folgen des Bodenverbrauches sowie des Klimawandels nicht berücksichtigt worden seien und keine entsprechende Interessensabwägung nach § 13 Oö. StraßenG 1991 erfolgt sei.

3.3. Soweit mit dem Bodenverbrauch Gefahren von Hochwässern angesprochen werden, betrifft dies eine Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde; der Aarhus-Konvention ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass ein Abgehen von der Kompetenzverteilung in Betracht käme (siehe dazu VwGH 4.5.2022, Ra 2022/06/0054), auch nahm die Bf ausweislich des Aktes an der wasserrechtlichen Verhandlung teil.

3.4. Neben dem Umstand, dass die subjektiv-öffentlichen Rechte von Anrainern auf die Aspekte des § 14 Abs. 1 Oö. StraßenG 1991 beschränkt sind, ist auch darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, dass bereits im Verfahren zur Festlegung des Straßenverlaufes durch eine Verordnung nach § 11 Abs. 1 Oö. StraßenG 1991 diejenigen (und zwar sämtliche) Grundsätze für die Herstellung und die Erhaltung von öffentlichen Straßen gemäß § 13 Abs. 1 und 2 leg. cit. einzuhalten sind, die auch als Voraussetzung für die Erteilung der straßenbaurechtlichen Bewilligung gemäß § 32 Abs. 2 leg. cit. zu beachten sind. Schon mit der Erlassung dieser Verordnung ist das öffentliche Interesse an der Herstellung der Straße festgestellt und es ist daher davon auszugehen, dass die in dieser Verordnung vorgenommenen Festlegungen, insbesondere die Linienführung der Straße im festgelegten Rahmen, das straßenrechtliche Bewilligungsverfahren präjudizieren (so VwGH 24.10.2017, Ro 2014/06/0061, mwN).

Dies bedeutet, dass es bei Vorliegen einer Trassenverordnung nicht der Verwaltungsbehörde obliegt, eine Interessensabwägung für das Gesamtvorhaben durchzuführen (so etwa die zit. VwGH-Entscheidung vom 24.10.2017 zum Vorbringen, ein Vorhaben sei nicht notwendig und zweckmäßig). Die Annahme einer Präjudizwirkung der Trassenverordnung widerspricht nach Ansicht des Gerichts auch nicht der Aarhus-Konvention, weil diese nicht festlegt, welches nationale Gericht die vorgebrachten Bedenken zu überprüfen hat und vor dem Verfassungsgerichtshof Rechtsschutz gegen Verordnungen besteht.

3.5. Schließlich kommt es im Zusammenhang mit der Aarhus-Konvention entscheidend darauf an, ob im jeweiligen Fall „(auch) der Schutz von Normen des Unionsumweltrechts auf dem Spiel [steht]“ (so etwa VwGH 21.6.2021, Ra 2018/04/0078, mwN). Diesen Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof etwa für die Wasserrahmenrichtlinie, für die FFH- und die Vogelschutzrichtlinie bejaht, aber etwa für die Luftqualitätsrichtlinie und die Umgebungslärmrichtlinie in einem Genehmigungsverfahren verneint (vgl. VwGH 29.5.2019, Ra 2019/06/0052, mwN; siehe ferner die zit. Entscheidung vom 21.6.2021 unter Hinweis auf VwGH 18.12.2020, Ra 2019/10/0081). Zwar gelangt im Oö. StraßenG 1991 teilweise Unionsrecht zur Umsetzung (siehe etwa § 11a leg. cit. zur Umweltprüfung); es ist aber nicht ersichtlich, dass § 13 Abs. 1 Oö. StraßenG 1991 in Umsetzung von Unionsumweltrecht ergangen wäre. Die von der Bf ins Treffen geführten Schutzgüter waren bereits in der Stammfassung des Gesetzes im Jahr 1991 enthalten; sie erfahren im Oö. StraßenG 1991 auch keine nähere inhaltliche Determinierung. Der Umstand, dass ein Vorhaben Emissionen verursacht, führt nicht dazu, dass der Schutz von Normen des Unionsumweltrechts auf dem Spiel stünde (siehe die zit. Entscheidung vom 21.6.2021 zu vergleichbaren Einwendungen gegen einen Gewinnungsbetriebsplan nach dem MinroG).

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil die den Anrainern zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechte nach dem Oö. StraßenG 1991 in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes klargestellt sind; auch entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Trassenverordnung das straßenrechtliche Bewilligungsverfahren präjudiziert. Dafür, dass die Aarhus-Konvention im gegebenen Zusammenhang zu einem anderen Ergebnis führen könnte, gibt es in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Anhaltspunkte. Vor dem Hintergrund der zit. Rechtsprechung zur Aarhus-Konvention ist daher auch insofern keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ersichtlich.

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