LVwG O LVwG-552168/21/SE

LVwG-552168/21/SEState Administrative CourtJun 13, 2022

Regest

Abweisung; Kommissionsgebühren; Bewilligung, naturschutzrechtliche; Verfahren, projektbezogenes

Full text

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwG-552168/21/SE

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.06.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGOB:2022:LVwG.552168.21.SE

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seine Richterin Mag. Ellmer über die Beschwerde von A. V., vertreten durch M. V., X, X R., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 18. Juni 2021, GZ: BHSDN-2019-465286/41-MaJ, betreffend Abweisung des Antrages auf naturschutzrechtliche Bewilligung für den Neubau einer Gerätehütte samt Nebenanlagen nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.A. V. hat binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses Kommissionsgebühren in Höhe von 81,60 Euro zu tragen.

III.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.Verfahrensgang:

I.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding (im Folgenden: belangte Behörde) vom 18. Juni 2021, GZ: BHSDN-2019-465286/41-MaJ, wurde der Antrag von A. V. (im Folgenden: Beschwerdeführer) vom 9. Oktober 2019, abgeändert am 30. Jänner 2021, auf naturschutzrechtliche Bewilligung für den Neubau einer Gerätehütte samt Nebenanlagen für die Pflege der land- und forstwirtschaftlichen Flächen sowie der Teichfläche auf Grundstück Nr. X, KG X A., Gemeinde R., im 50 m Uferschutzbereich des X als unbegründet abgewiesen.

Als wesentliche Entscheidungsgründe wurden die fehlende Notwendigkeit der beantragten Maßnahmen aus fischereifachlicher und agrarfachlicher Sicht sowie der dadurch entstehende maßgebliche Eingriff in das Natur- und Landschaftsbild angeführt. Das Vorhaben stelle zudem ein rein privates Vorhaben dar.

I.2.Dagegen erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist Beschwerde und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Er wendete ein, dass das Vorhaben für die Fischzucht und Diverses benötigt werde.

I.3.Am 6. Dezember 2021 wurde unter Beiziehung eines Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Vertreter des Beschwerdeführers war anwesend, die weiteren Parteien nahmen nicht teil.

Die erkennende Richterin führte gemeinsam mit dem beigezogenen Amtssachverständigen (im Folgenden: ASV) im Beisein des Vertreters des Beschwerdeführers am 10. Februar 2022 einen Lokalaugenschein durch.

I.4.Das vom ASV erstellte Gutachten vom 10. März 2022 wurde gemeinsam mit der Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung an die Parteien, mit der Möglichkeit eine Stellungnahme dazu abzugeben, übermittelt.

I.5.Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich führte am 19. April 2022 unter Beiziehung des ASV eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der alle Parteien, mit Ausnahme der Oö. Umweltanwaltschaft, teilnahmen.

II.Sachverhalt, Beweiswürdigung:

II.1.Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt, das Beschwerdevorbringen, Durchführung eines Lokalaugenscheins und mündlicher Verhandlungen sowie Einholung eines naturschutzfachlichen Gutachtens.

II.2.Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt gilt als erwiesen:

II.2.1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Nr. X, KG X A., Gemeinde X R., das als Grünland gewidmet ist.

II.2.2. Der Beschwerdeführer brachte als privates Interesse des Vorhabens die Pflege der land- und forstwirtschaftlichen Fläche sowie die Notwendigkeit, für die Fischzucht mit Aufzuchtbecken einen Technik-, Kühl- und Lagerraum zu errichten, vor.

Aus fischereifachlicher Sicht handelt es sich beim gegenständlichen Teich aufgrund seiner geringen Fläche um eine Hobbyteichanlage. Die Begründung eines landwirtschaftlichen Betriebes ist unter diesen Gegebenheiten nicht möglich. Mangels landwirtschaftlicher Nutzflächen besteht für die Errichtung der Hütte auch aus agrarfachlicher Sicht keine Notwendigkeit.

II.2.3. In der Südhälfte dieses in S-N-Richtung langgestreckten Grundstücks befindet sich ein etwa 64 m langer und an der breitesten Stelle etwa 18 m breiter Teich, welcher mit seiner Längsseite ebenfalls in S-N-Richtung ausgerichtet ist. Gespeist wird der Teich über einen Rohrzulauf beim Nordende des Gewässers.

Die verfahrensgegenständliche Hütte befindet sich nahe dem Westufer dieses Teiches etwas nördlich der longitudinalen Mitte dieses Gewässers. Auf Höhe der Hütte wird der Teich von einer schmalen, jedoch begehbaren Brücke vollständig überspannt, welche an den Ufern auf stufig ausgeformten Mauerwerk aufsetzt und beidseitig durch je ein Holzgeländer flankiert wird. Das in den Einreichunterlagen als „Steg“ bezeichnete Bauwerk ist abgesehen von den gemauerten Lagern aus Holz errichtet, die Gehfläche ist in Form einer dichten Holzlattung (Querhölzer) mit geringen Zwischenräumen ausgebildet.

Das Gelände steigt in Form einer steilen, großteils bestockten Böschung gegen Westen hin an, sodass die gegenständliche Hütte am Fuß dieser Böschung errichtet worden ist und in Form eines als „Erdkeller“ bezeichneten Teil dieses Baumwerks unterirdisch in diese Böschung hineinreicht.

Die Ortschaft A., bestehend aus mehreren landwirtschaftlichen Gebäuden und auch Wohngebäuden samt unmittelbar angrenzender landwirtschaftlicher Betriebsflächen und Grünlandflächen / Hausgärten ist in dieser vorwiegend landwirtschaftlich genutzten Kulturlandschaft eingebettet und abgesehen von dem bereits angesprochenen Betrieb und den beiden angrenzenden Wohngebäuden nach außen hin kompakt abgegrenzt, sodass sich hier eine vergleichsweise scharfe Abgrenzung zwischen dem Siedlungsgebiet und den agrarischen Nutzflächen ergibt. Vereinzelt existieren im näheren Umkreis von etwa 1 km um das Zentrum der Ortschaft A. jedoch auch noch weitere Einzelgebäude oder kleinere Hofverbände bzw. Gebäudegruppen die durch lokale Infrastrukturverbindungen (Straßen, landwirtschaftliche Wege, Zufahrten) miteinander verbunden und überregional angeschlossen sind. Das Zentrum der Ortschaft Au befindet sich etwa 330 m Luftlinie in südwestlicher Richtung vom Teich, an dessen Ufer die verfahrensgegenständliche Hütte errichtet worden ist (und der Zubau geplant ist), entfernt. Die Distanz zwischen dieser Hütte und dem nördlichen Rand des nahe gelegenen Betriebsgelände beträgt in minimaler Distanz etwa 80 - 83 m Luftlinie, die Distanz zum östlich dieses Betriebsgelände gelegenen Wohngebäude, welches zudem das nähest zur Hütte gelegene Gebäude darstellt, beträgt etwa 70 m Luftlinie.

Etwa parallel zum Ostufer des Teiches verläuft in einer Distanz von etwa 5 – 6 m ein geschotterter Weg etwa in S-N-Richtung, welcher sich etwa 60 m südlich des Südufers des Teiches rechtwinkelig verzweigt und der westliche Ast beim dortigen Wohngebäude vorbei und in weiterer Folge bis hin zur Ortschaft A. führt, der östliche Ast in etwas geschwungener Linienführung quer durch die dortigen landwirtschaftlichen Flächen und hinein in ein daran angrenzendes Waldstück verläuft. Gegen Norden hin führt dieser Weg bis hin zu einem weiteren Teich auf dem Gst. Nr. X, KG A., und in einem Bogen um das östliche Teichufer herum verlaufend bis zu einem nahe dem Nordostufer dieses Teiches gelegenen Holzhaus. Ein weiteres Haus befindet sich in Einzellage etwa 35 m in nordöstlicher Richtung vom Teich entfernt.

Nahe dem westlichen Wegrand und somit zwischen dem Weg und dem Teich verläuft ein Abschnitt eines von Norden her zuströmenden Baches mit schmaler, kiesiger Bachsohle, welcher im Bereich, wo sich der Weg südlich des Teiches teilt, unter dem Weg in Form einer Verrohrung durchgeführt wird und hier dadurch rechtwinkelig in Richtung Osten schwenkt, dann weiter etwa 26 m in östlicher Richtung verläuft bevor das Bachbett in einer weiteren etwa rechtwinkeligen Verschwenkung wieder in Richtung Süden schwenkt und weiter etwa 50 – 55 m in südlicher Richtung verläuft, danach aber wieder in Richtung Westen schwenkt.

Im näheren Umkreis / Uferbereich des Teiches auf dem Gst. Nr. X, KG A., nahe dessen Westufer sich die verfahrensgegenständliche Hütte befindet und an welche ein Anbau gemäß den eingereichten Planungsunterlagen errichtet werden soll, befinden sich mehrere Anlagen und Bauwerke (Hühnerstall, Pavillon, Terrasse, Tisch, Holzbank, Stufen mit Betonbauteilen, Forstweg/Rückeweg, Teich überspannende Brücke), welche keine naturschutzrechtlich rechtskonformen Eingriffe darstellen.

Darüber hinaus sind rund um den Teich an verschiedensten Stellen anthropogen gestaltete Bereiche mit unterschiedlichen Lagerungen und Gestaltungsmaßnahmen vorhanden (aus einem Baumstamm gefertigter Wassertrog samt Zuleitung, Pflasterung einer Teilfläche des ufernahen Geländes zwischen der Hütte und der Brücke, Holzlagerflächen mit unterschiedlichen Abdeckungen, v.a. Metallprofilbleche, vereinzelte Lampen auf Metallstehern sowie teils auch vermutlich nur temporär abgestelltes Gerät (etwa Kreissäge) oder sonstige Gegenstände wie Sessel, Griller, Milchkanne.

II.2.4. Der gegenständliche Landschaftsbereich befindet sich inmitten einer agrarisch und forstlich eng verzahnten Kulturlandschaft, in welcher agrarisch genutzte Flächen von Waldflächen unterschiedlicher Flächenausmaße umgeben sind und diese Waldflächen sehr unregelmäßig und vielfach stark verzweigt sind, sodass sich dadurch vielerorts stark gegliederte Waldrandlinien ergeben und dadurch wiederum eine intensive und vielfältige Verzahnung mit den Grünlandflächen gegeben ist.

Auch innerhalb der Waldgebiete, welche oftmals über schmale Wald- bzw. Gehölzkorridore miteinander verbunden sind, finden sich kleiner Grünlandenklaven. Die Siedlungsstruktur dieses Landschaftsbereiches ist vielfältig, es dominieren kleinere Hofverbände und Siedlungen, teils auch Einzelgehöfte mit zusätzlichen Wirtschaftsgebäuden. Die nächstgelegenen größeren Siedlungen (Orte) sind R. im Nordwesten (Distanz etwa 2,9 km Luftlinie) und K. im Südosten (Distanz ebenfalls etwa 2,9 km Luftlinie).

II.2.5. Gemäß der naturschutzfachlichen Raumgliederung von Oberösterreich 2000, befindet sich der Standort der Hütte und des Teiches in der Raumeinheit „X“.

Es handelt sich hierbei um eine plateauartige Erhebung aus kristallinem Urgestein südlich der Donau. Der Waldanteil ist hoch, jedoch mit unterschiedlicher Ausdehnung der einzelnen Waldgebiete, wobei Fichtenforste die überwiegende (anthropogen gestaltete) Waldgesellschaft darstellen. Buchen-Waldreste kommen hingegen vordringlich nur in Steillagen vor, Eichen-Hainbuchenwälder in sonnigen Lagen. Das Fließgewässernetz ist dicht ausgebildet und die Bäche bzw. kleineren Flüsse noch weitgehend unreguliert. Die agrarischen Flächen sind vielfach entwässert, es dominieren Intensivgrünlandflächen während der Ackerflächenanteil gering ist. Die zerstreut vorhandenen Teichanlagen sind zumeist strukturarm ausgebildet.

Die naturschutzfachlichen Leitbilder für Oberösterreich (Natur und Landschaft – Leitbilder für Oberösterreich) legen für diese Raumeinheit u.a. fest (verfahrensrelevante Aspekte):

Unverbaute Bäche mit ihren Uferbegleitgehölzen bewahren;

Letzte Strukturelemente der traditionellen Kulturlandschaft sichern;

Teichanlagen naturnah gestalten.

II.2.6. Der als A.-Zubringer bezeichnete Bach ist ein Zubringer 1. Ordnung und mündet in die P.. Dieser verläuft aktuell etwa 25 – 26 m östlich (an der nähest gelegenen Stelle) der Hütte und befindet sich dieses Gebäude somit innerhalb der naturschutzrechtlich relevanten 50 m-Uferschutzzone. Der P. ist in der Verordnung der Oö. Landesregierung über den Natur- und Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen in der Anlage zu § 1 Abs. 1 beim Einzugsgebiet rechtsufrig der Salzach angeführt.

II.2.7. Das lokale, durch die topographischen Gegebenheiten und die Bestandesstrukturen definierte, Landschaftsbild wird maßgeblich durch den vorhandenen Teich, die unmittelbar westlich ansteigende bewaldete Böschung, den Bachabschnitt östlich des Teiches sowie durch den zwischen dem Bach und dem Teich stockenden, schmalen Gehölzbestand und die westlich angrenzenden Agrarflächen geprägt. Als optische Kulisse erstreckt sich im Osten und Westen eine Waldfläche, welche die genannte Agrarfläche im gegenständlichen Bereich nahe des Teiches gegen Osten und Norden begrenzt. Als einzige infrastrukturelle Einrichtung ist hier der geschotterte Weg anzuführen.

Bei Errichtung der verfahrensgegenständlichen Hütte wird somit in einen Landschaftsbereich eingegriffen, welcher abseits der rechtskonformen Bebauungen grundsätzlich durch die unterschiedlichen, jedoch grundsätzlich biogenen Landschaftselemente gebildet wird. Hierzu zählen neben dem der Hütte im Osten vorgelagerten Teich auch die Gehölzbestände im einsehbaren Umfeld, die agrarischen Nutzflächen und der Bach. Das Gebäude, zudem inklusive des projektierten Anbaus, wirkt in diesem Landschaftsbereich als technisch wirkendes Bauwerk, dem die anthropogene Genese deutlich anzusehen ist und welches sich somit grundlegend in seinem Erscheinungsbild von den anderen, lokal die Landschaft prägenden Landschaftselementen unterscheidet. Dadurch kommt diesem Bauwerk im einsehbaren Landschaftsbereich eine das Erscheinungsbild verändernde Wirkung zu. Zwar sind viele Elemente der traditionellen, vordringlich klein strukturierten Kulturlandschaft von anthropogener Genese bzw. werden durch eine anthropogene Nutzung gestaltet und auch immer wieder verändert, doch fußen diese anthropogenen Eingriffe im Unterschied zu einem errichteten Gebäude auf natürlichen Elementen dieser Landschaft. Im Gegensatz dazu stellt das Gebäude ein Element in der Landschaft dar, welches (zwar teilweise unter Verwendung von natürlichen Materialien und Baustoffen) gänzlich anthropogen geschaffen wird und sich dadurch von den übrigen Landschaftselementen deutlich unterscheidet. Wäre diese Hütte somit nicht an ihren Standort vorhanden bzw. würde auch der projektierte Zubau nicht errichtet werden, so würde das Landschaftsbild innerhalb des durch die Sichtbeziehungen determinierten Landschaftsbereichs im Wesentlichen durch biogen entstanden Strukturelemente und die diese Landschaft wesentlich gestaltende land- und forstwirtschaftliche Nutzung geprägt werden und wäre nur randlich von der existenten Bebauung des Umlandes flankiert. Bei Errichtung der Hütte würde jedenfalls die Bebauung des Gebietes weiter in den agrarisch und forstwirtschaftlich genutzten Kulturlandschaftsbereich hinein ausgedehnt werden und dadurch ein Beitrag zur Zersiedelung dieser Landschaft erfolgen.

II.2.8. Im Falle der Errichtung der beantragten, verfahrensgegenständlichen Hütte – bestehend aus dem vorhandenen, jedoch naturschutzrechtlich konsenslosen Bestand und dem geplanten nördlichen Zubau – kommt es zu einer vollständigen Flächenversiegelung am Hangfuß der ostexponierten Böschung bzw. im Ufernahbereich des Teiches. Dadurch steht diese Fläche als Vegetationsstandort künftig nicht mehr zur Verfügung. In Hinblick auf die Auswirkung auf den lokalen Naturhaushalt ist jedoch festzustellen, dass es sich um einen vergleichsweise geringen Flächenverlust im lokalen Landschaftsraum handelt und eine daraus resultierende Maßgeblichkeit dieses Eingriffs in Hinblick auf den Naturhaushalt somit auf das Beziehungs- und Wirkungsgefüge der biotischen und abiotischen Faktoren der Natur - nicht festzustellen ist.

II.2.9. Aufgrund der mit der Realisierung des beantragten Vorhabens verbundenen Überbauung der dafür in Anspruch genommenen Fläche wird dieser Flächenbereich jenen Pflanzen-, Pilz- und Tierarten, welche hier unter naturbelassenen Rahmenbedingungen vorkommen würden bzw. diese Fläche als Teilhabitat nutzen könnten, entzogen. Allerdings ist hierbei festzustellen, dass im Zuge des Lokalaugenscheins weder am vorgesehenen Hüttenstandort, welcher ohnehin bereits (nicht rechtskonform) überprägt ist, noch in dessen näheren Umfeld seltene und/oder geschützte Arten festgestellt worden sind. Dies ist hier aufgrund der lokalen Standortbedingungen auch nicht primär zu erwarten. Auch handelt es sich um keinen seltenen, rechtlich geschützten oder ökologisch vordringlich bedeutsamen Lebensraum.

Daher ist zwar festzustellen, dass standortcharakteristischen Pflanzen-, Pilz- und Tierarten im Falle einer Bebauung der hierfür vorgesehenen Fläche grundsätzlich die Grundlagen solcher Lebensgemeinschaften entzogen werden, da die überbaute Fläche eine derartige Funktion nicht mehr erfüllen kann, jedoch dieser Eingriff in Relation zum verfügbaren Flächenangebot des Umlandes von ähnlicher Struktur und ökologischen Prägung als gering anzusehen ist.

II.2.10. Bei Errichtung der Hütte wird in einer vom Teich und den umgebenden Wald- und Grünlandstrukturen geprägten Landschaft ein Gebäude errichtet, durch welches eine deutlich erkennbare anthropogene Überprägung dieser ansonsten im Wesentlichen durch biogene Landschaftsstrukturen geprägten Landschaft verursacht wird. Der lokale Landschaftsraum ist nicht als primäres Erholungsgebiet anzusehen. Es wird sporadisch zu Erholungszwecken genutzt. Aufgrund eines im östlichen Nahbereich vorbeiführenden Weges ist das Gelände von dort aus einsehbar und würde von Besuchern/Erholungssuchenden die beantragte Hütte als isoliert gelegenes Gebäude und auch in ihrer Dimension im optisch eindeutigen Gegensatz zu den sonstigen Landschaftselementen wahrnehmbar sein.

Es wäre für den Betrachter kein klarer nachvollziehbarer Bezug über die Bedeutung und Funktion dieses Gebäudes inmitten der land- und forstwirtschaftlichen Kulturlandschaft erkennbar. Eine Beeinträchtigung des Schutzgutes „Erholungswert“ ergibt sich somit aus dem Umstand, als dass dem gegenständlichen Kulturlandschaftsbereich durch das Gebäude seine naturnahe, wenngleich land- und forstwirtschaftlich geprägte Charakteristik nachvollziehbar beeinträchtigt wird.

Eine Bausubstanz, die sich in dieser Landschaft aufgrund ihrer Konstruktionsweise, Gestalt und Dimension vom Umland in optischer Weise deutlich abhebt, führt eben dadurch zu einer veränderten Prägung des Landschaftsbildes und dadurch wiederum in weiterer Folge zu einer Beeinträchtigung des Erholungswertes, welcher durch das für den Menschen erfahrbare Landschaftsbild maßgeblich geprägt wird.

II.2.11. Auffallend sind die langen und sehr strukturiert ausgeprägten Gehölz- und Waldrandlinien, durch welche in der Landschaft die Vielfältigkeit der zwar anthropogen beeinflussten, dennoch partiell aber noch naturnah ausgebildeten Lebensräume verdeutlicht wird.

Die Hütte wäre das einzige landschaftswirksame Gebäude in diesem Kulturlandschaftsbereich abseits des geschlossenen Siedlungsbereiches der Ortschaft A. und dessen Verlängerung östlich der hier in S-N-Richtung vorbeiführenden Landesstraße X (X) in Form des vorhandenen Betriebsareals samt den zwei flankierenden Wohngebäuden samt kleineren Nebengebäuden.

Aufgrund der Lage der beantragten Hütte inmitten einer landwirtschaftlich gestalteten und geprägten Kulturlandschaft stellt dieses Bauwerk im Falle der Errichtung (bzw. des Ausbaus des aktuell vorhandenen, jedoch nicht rechtskonformen Bestandes) eine wesentliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes dar. Dies ist darin begründet, als dass es sich um ein Gebäude im Grünland handelt, welches im gegenständlichen Landschaftsteil vordringlich als singuläres Objekt von deutlich nachvollziehbaren anthropogenen Genese zur Wirkung gelangt und damit im deutlich nachvollziehbaren Gegensatz zu den biogenen Landschaftselementen steht, durch welche diese Landschaft traditionell geprägt wird.

Trotz der Nahlage der Hütte zur Ortschaft von minimal etwa 270 m Luftlinie bzw. zum östlich des Ortes gelegenen Betriebsbaugebiet mit den Bauwerken eines holzverarbeitenden Betriebes von minimal etwa 80 m Luftlinie handelt es sich aufgrund dieser Distanzen und der topographischen Gegebenheiten um ein innerhalb der Kulturlandschaft isoliertes Einzelgebäude mit dadurch verursachter landschaftsrelevanter Wirkung. Es wird somit in weiterer Verlängerung der Bebauung der Ortschaft A. und deren unmittelbaren östlichen Nahbereich eine Ausdehnung der Bebauung in den angrenzenden Kulturlandschaftsraum hinein bewirkt, welcher dadurch zur Zersiedelung dieser agrarisch und forstwirtschaftlich genutzten Kulturlandschaft beiträgt.

Eine überregionale Fernwirkung ist zwar nicht gegeben, jedoch beeinträchtigt ihre Präsenz das lokale Landschaftsbild deutlich und im landschaftsschutzfachlichen Sinn maßgeblich.

II.2.12. Auflagen, Befristungen oder Bedingungen sind nicht ausreichend wirksam, um die grundsätzliche Eingriffswirkung des Gebäudes im Grünland soweit abzumindern, als dass dadurch eine geänderte natur- und landschaftsschutzfachliche Beurteilung des Vorhabens resultieren würde.

II.3.Das eingeholte naturschutzfachliche Gutachten vom 10. März 2022 samt Fotodokumentation wurde nach einem gemeinsam mit der erkennenden Richterin durchgeführten Lokalaugenschein am 10. Februar 2022 (zwei halbe Stunden) erstellt. Es beinhaltet eine detaillierte, dem Gutachtensauftrag entsprechende Beschreibung von Landschaftsbild, Naturhaushalt, Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierart sowie Erholungswert mit und ohne den unmittelbaren Auswirkungen des geplanten Vorhabens und wurden die auch zueinander in Beziehung gesetzt.

Das Gutachten ist schlüssig aufgebaut, für Dritte nachvollziehbar, widerspruchsfrei und vollständig, weshalb das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich dieses seiner rechtlichen Beurteilung zu Grunde legt. Ferner trat der Beschwerdeführer diesem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen.

Auch sind die von der belangten Behörde eingeholten fischerei- und agrarfachlichen Gutachten, wonach eine Notwendigkeit der gegenständlichen Hütte weder für die fischereiliche noch für eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung unter den gegebenen Rahmenbedingungen vorliegt, verständlich und nachprüfbar.

III.Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht über die Beschwerde erwogen:

III.1.Anzuwendende Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 – Oö. NSchG 2001, LGBl. Nr. 129/2001, idgF, lauten:

„§ 1

Zielsetzungen und Aufgaben

(1) Dieses Landesgesetz hat zum Ziel, die heimische Natur und Landschaft in ihren Lebens- oder Erscheinungsformen zu erhalten, sie zu gestalten und zu pflegen und dadurch dem Menschen eine ihm angemessene bestmögliche Lebensgrundlage zu sichern (öffentliches Interesse am Natur- und Landschaftsschutz).

(2) Durch dieses Landesgesetz werden insbesondere geschützt:

1. das ungestörte Wirkungsgefüge des Naturhaushaltes (Ablauf natürlicher Entwicklun-gen);

2. der Artenreichtum der heimischen Pflanzen-, Pilz- und Tierwelt (Artenschutz) sowie deren natürliche Lebensräume und Lebensgrundlagen (Biotopschutz);

3. die Vielfalt, Eigenart, Schönheit und der Erholungswert der Landschaft;

[...]

§ 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

[...]

8. Landschaftsbild: Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft;

[...]

10. Naturhaushalt: Beziehungs- und Wirkungsgefüge der biotischen und abiotischen Faktoren der Natur; das sind Geologie, Klima, Boden, Oberflächen- und Bodenwasser, Sickerwasser, Grundwasser, Vegetation und dgl.;

[...]

§ 10

Natur- und Landschaftsschutz im Bereich übriger Gewässer

[...]

(2) Im Fließgewässeruferschutzbereich bedürfen überdies folgende Vorhaben außerhalb von geschlossenen Ortschaften oder außerhalb von Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan (§ 31 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) vorhanden ist, wenn nicht § 9 anzuwenden ist, vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde:

1. der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden und sonstigen Bauwerken, sofern es sich nicht um widmungsneutrale Bauwerke gemäß § 37a Oö. Raumordnungsgesetz 1994 handelt - die Bewilligungspflicht entfällt bei Vorhaben, die einer Bewilligung nach der Oö. Bauordnung 1994 bedürfen, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Z 5 sinngemäß vorliegen;

[...]

§ 14

Bewilligung

(1) Eine Bewilligung gemäß den §§ 5, 9, 10, 11 oder 12 oder die in einer auf Grund einer dieser Bestimmungen erlassenen Verordnung vorgesehen ist, ist zu erteilen,

1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wurde, weder den Naturhaushalt oder die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten in einer Weise schädigt noch den Erholungswert der Landschaft in einer Weise beeinträchtigt noch das Landschaftsbild in einer Weise stört, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft oder

2. wenn öffentliche oder private Interessen am beantragten Vorhaben das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.

Ansonsten ist eine Bewilligung zu versagen.

[...]“

III.2.Einleitend ist festzuhalten, dass das Bewilligungsverfahren nach § 10 Oö. NSchG 2001 ein projektbezogenes Verfahren ist. Gegenstand dieses Verfahrens ist daher das vom Beschwerdeführer eingereichte Projekt, das auf seine Vereinbarkeit mit den öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes zu prüfen ist.

Die gegenständliche Hütte ist ein Bauwerk, nämlich eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind (§ 2 Z 5 Oö. BauTG). Eine Bewilligungspflicht für den Steg ist gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 Oö. NSchG 2001 gegeben.

III.3.Der P. ist in der Verordnung der Oö. Landesregierung über den Natur- und Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen in der Anlage zu § 1 Abs. 1 beim Einzugsgebiet rechtsufrig der Salzach angeführt. Der als A.-Zubringer bezeichnete Bach ist ein Zubringer 1. Ordnung und mündet in die P.. Dieser verläuft aktuell etwa 25 – 26 m östlich (an der nähest gelegenen Stelle) der Hütte und befindet sich dieses Gebäude somit innerhalb der naturschutzrechtlich relevanten 50 m-Uferschutzzone.

III.4.Aus dem schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten des vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beigezogenen ASV für Natur- und Landschaftsschutz ergibt sich, dass das konkrete Vorhaben einen maßgeblichen Eingriff und eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des Erholungswertes der Landschaft bewirkt.

Es handelt sich um ein Gebäude im Grünland, welches als solches als einzelnstehende Bausubstanz nahe dem Teichufer und zudem innerhalb des Uferschutzbereiches eines Fließgewässers in einer Landschaft errichtet werden soll, welche ansonsten im eingriffsrelevanten Umfeld frei von solchen (rechtmäßigen) Einbauten ist. Bei Errichtung des Gebäudes würde der lokale Landschaftsbereich um die Gewässer deutlich wahrnehmbar anthropogen überprägt werden und das Gebäude als technischer Einbau in einer ansonsten vordringlich von Strukturelementen von biogener Genese gestalteten Landschaft in Erscheinung treten.

Dem Betrachter wird der für seine Erholungswirkung wesentliche Faktor einer von baulichen Maßnahmen unbeeinträchtigten Kulturlandschaft entzogen. Ein Gebäude in dieser Landschaft, für welches dem Betrachter der unmittelbare und kausale Zusammenhang mit dieser Landschaft nicht ersichtlich ist, wird als Fremdkörper wahrgenommen, wodurch in Folge der vom Erholungssuchenden erwartete Erholungswert der Landschaft, in welcher er sich bewegt, beeinträchtigt wird.

III.5.Die vorliegende Beeinträchtigung bzw. Störung des Landschaftsbildes und des Erholungswertes der Landschaft kann durch Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht ausgeschlossen werden. Eine Bewilligung ist somit nur dann zu erteilen, wenn das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz das öffentliche oder private Interesse am beantragten Vorhaben überwiegt.

III.6.Der Beschwerdeführer brachte als privates Interesse des Vorhabens die Pflege der land- und forstwirtschaftlichen Fläche sowie die Notwendigkeit, für die Fischzucht mit Aufzuchtbecken einen Technik-, Kühl- und Lagerraum zu errichten, vor.

Aus fischereifachlicher Sicht handelt es sich beim gegenständlichen Teich aufgrund seiner geringen Fläche um eine Hobbyteichanlage. Die Begründung eines landwirtschaftlichen Betriebes ist unter diesen Gegebenheiten nicht möglich. Mangels landwirtschaftlicher Nutzflächen besteht für die Errichtung der Hütte auch aus agrarfachlicher Sicht keine Notwendigkeit.

Ein öffentliches Interesse am Vorhaben liegt somit nicht vor.

III.7.Gemäß § 10 iVm § 14 Oö. NSchG 2001 sind die öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz den öffentlichen und privaten Interessen Vorhaben einander gegenüberzustellen und abzuwägen.

Das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes und Erholungswertes im 50 m-Uferschutzbereich in Bezug ist grundsätzlich als sehr hoch einzustufen.

Das vorgebrachte und festgestellte private Interesse am Vorhaben ist aber im Vergleich zum öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes und des Erholungswertes der Landschaft aufgrund der landschaftlichen Sensibilität (Kulturlandschaft mit verbliebenen Resten einer Naturlandschaft) anzusprechen und der Eingriffsintensität durch das gegenständliche Vorhaben am konkreten Standort geringer zu bewerten, weshalb das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes und des Erholungswertes der Landschaft das private Interesse überwiegt. Durch die Umsetzung des gegenständlichen Vorhabens wird das überwiegende öffentliche Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes und des Erholungswertes der Landschaft verletzt. Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen.

III.8.Abschließend ist festzuhalten, dass der Beschwerde im gegenständlichen Verfahren ex lege aufschiebende Wirkung zugekommen ist.

IV.Kommissionsgebühren (zu Spruchpunkt II.):

Nach § 17 VwGVG sind die §§ 75 ff AVG sinngemäß anzuwenden. Das bedeutet unter anderem, dass für auswärtige Amtshandlungen Kommissionsgebühren vorgeschrieben werden können. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Kommissionsgebühren richtet sich bei auf Antrag eingeleiteten Verfahren, die auf Antrag eingeleitet wurden, im Allgemeinen an die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat (vgl. § 77 Abs. 1 letzter Satz iVm § 76 Abs. 1 erster Satz AVG). Den Konsenswerbern (= Antragsteller im verwaltungsbehördlichen Verfahren) sind demnach, entsprechend § 3 Abs. 1 Oö. LKommGebV 2013, Kommissionsgebühren vorzuschreiben. Sie betragen für Amtshandlungen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich für jede angefangene halbe Stunde und für jedes Amtsorgan außerhalb der Amtsräume 20,40 Euro. Der vom Amtssachverständigen am 10. Februar 2022 durchgeführte Lokalaugenschein dauerte zwei halbe Stunden, weshalb eine Kommissionsgebühr in Höhe von insgesamt 81,60 Euro zu entrichten ist.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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