LVwG O LVwG-152622/6/WP

LVwG-152622/6/WPState Administrative CourtOct 12, 2020

Regest

Baubewilligungsverfahren; heranrückende Wohnbebauung; Nachbareinwendungen; Immissionsschutz

Full text

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwG-152622/6/WP

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.10.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGOB:2020:LVwG.152622.6.WP

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Peterseil über die Beschwerde der W GmbH, vertreten durch H Rechtsanwälte, x, W, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wels vom 3. März 2020, GZ: BauR-267-01-189-2019 und BauR-267-04-8-2020, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben der mitbeteiligten Bauwerberin K AG, x, W, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15. September 2020

zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision zulässig.

Entscheidungsgründe

I.Verfahrensgang:

1.1. Mit – beim Magistrat der Stadt Wels (in der Folge: belangte Behörde) am 13. Dezember 2019 eingelangter – Eingabe beantragte die K AG (in der Folge: Bauwerberin) die Erteilung der Baubewilligung für die „Errichtung einer betrieblichen Kindertagesstätte“ auf Grundstück Nr x, EZ x, der KG P, dargestellt im Einreichplan der i Ges.m.b.H., x, 46000 W, mit der Plannummer 01/01 bis 01/05, jeweils vom 6. Dezember 2019 (bei der belangten Behörde am 13. Dezember 2019 eingelangt) und beschrieben in der Baubeschreibung vom 6. Dezember 2019 [Beilage zu ON 1 des verwaltungsbehördlichen Aktes].

1.2. Mit Schreiben vom 13. Februar 2020 beraumte die belangte Behörde eine mündliche Bauverhandlung für den 2. März 2020 an. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin (kurz: Bf) am 17. Februar 2020 nachweislich zugestellt [ON 9 des verwaltungsbehördlichen Aktes].

1.3. Mit Schriftsatz vom 27. Februar 2020 erhob die Bf Einwendungen gegen das Bauvorhaben, wobei sie im Wesentlichen heranrückende Wohnbebauung, Immissionen (Lärm und Luftschadstoffe) sowie Widmungswidrigkeit geltend macht.

1.4. Am 2. März 2020 fand unter Beiziehung eines bautechnischen Amtssachverständigen die Bauverhandlung statt, an der die Bf durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter teilnahm und auf den Einwendungsschriftsatz verwies.

2.1. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 3. März 2020 erteilte die belangte Behörde der Bauwerberin die Baubewilligung für die „Errichtung einer betrieblichen Kindertagesstätte“ auf Grundstück Nr x, EZ x, der KG P.

2.2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde der Bf, mit der sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Einwendungsschriftsatz wiederholt.

2.3. Mit Schreiben vom 17. April 2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Im Vorlageschreiben äußerte sich die Bf zum Beschwerdevorbringen und legte gleichzeitig eine Stellungnahme des Amtes der Oö. Landesregierung, Abteilung Raumordnung, vom 16. Oktober 2019 betreffend die raumordnungsrechtliche Zulässigkeit eines Betriebskindergartens im Industriegebiet vor.

3. Am 15. September 2020 führte das Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der ein Vertreter der belangten Behörde, ein Vertreter der Bauwerberin, zwei Vertreter der Bf sowie der rechtsfreundliche Vertreter der Bf teilnahmen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden die – im Wesentlichen auf einem unstrittigen Sachverhalt beruhenden – Rechtsfragen ausführlich erörtert. Die Verkündung der Entscheidung unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung war nicht möglich, da im Hinblick auf die Widmungskonformität im Zuge des Rechtsgesprächs neue Aspekte hervorgekommen sind und die Frage der Einholung allfälliger immissionstechnischer Gutachten zunächst von der Lösung vorgelagerter Rechtsfragen (siehe dazu insbesondere Punkt IV.3.4. der rechtlichen Beurteilung) abhing.

II.Sachverhalt, Beweiswürdigung:

1. Folgender Sachverhalt steht fest:

1.1. Die Bauwerberin beabsichtigt die „Errichtung einer betrieblichen Kindertagesstätte“ auf Grundstück Nr x, EZ x, der KG P, dargestellt im Einreichplan der i Ges.m.b.H., x, W, mit der Plannummer 01/01 bis 01/05, jeweils vom 6. Dezember 2019 (bei der belangten Behörde am 13. Dezember 2019 eingelangt) und beschrieben in der Baubeschreibung vom 6. Dezember 2019 [Beilage zu ON 1 des verwaltungsbehördlichen Aktes].

1.2. Das Projekt sieht den Umbau eines bestehenden Betriebsgebäudes in eine betriebliche Kindertagesstätte auf Grundstück Nr x der KG P vor. Die Außenwände sowie Innenwände des bestehenden Gebäudes sind teils in Stahlbeton bzw aus Ziegelwänden hergestellt. Die Wände werden teilweise geöffnet und neue Fensterelemente bzw Türen eingebaut. Alle bestehenden nicht tragenden Innenwände werden zur Gänze abgebrochen und neue Gipskartonständerwände aufgestellt. Der Haupteingang zur betrieblichen Kindertagesstätte wird südseitig errichtet. Der Eingangsbereich wird ca. 3,00 m in das Gebäudeinnere versetzt und als zweiflügeliges Portal ausgeführt. Vom Eingangsbereich gelangt man in den Windfang bzw in weiterer Folge zu den Garderoben. Im Bereich des neu errichteten Personalraumes wird ein Innenhof errichtet. Die Wände zum Innenhof werden als Glaswände mit entsprechenden Schiebetüren ausgeführt. Im nördlichen Bereich werden die Sanitäranlagen für Damen und Herren, Abstellraum und ein Reinigungsraum errichtet. Die drei Gruppenräume werden Richtung Nordosten angeordnet. Im Außenbereich wird eine überdachte Terrassenfläche, die sich in der gesamten Grundstücksbreite erstreckt, ausgeführt. Der Gartenbereich wird für die Kindergartengruppen entsprechend ausgeführt und mit diversen Spielgeräten und Sonnenschutzanlagen versehen. Im südöstlichen Grundstücksbereich werden ein Müllraum und ein Gartengeräteraum mit Überdachung errichtet. Entlang der M.straße werden zehn Parkplätze sowie drei Mitarbeiterparkplätze in der zweiten Reihe auf eigenem Grundstück errichtet. Von den zehn Stellplätzen wird ein Behindertenparkplatz errichtet. Der Zugang erfolgt über den neu errichteten öffentlichen Gehsteig von der Richtung Südwesten [Einreichplan, Beilage zu ON 1 des verwaltungsbehördlichen Aktes; Befund des bautechnischen Amtssachverständigen, Niederschrift, Seite 6, ON 11 des verwaltungsbehördlichen Aktes].

1.3. Die Bauwerberin beabsichtigt die „betriebliche Kindertagesstätte“ ausschließlich Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ihres Unternehmens zur Betreuung ihrer Kinder zur Verfügung zu stellen. Die „betriebliche Kindertagesstätte“ soll ausschließlich vom Unternehmen der Bauwerberin finanziert und betrieben werden. Zur Bereitstellung des pädagogischen Konzeptes sowie der entsprechenden Mitarbeiter wird seitens der Bauwerberin die Diakonie beauftragt [Ausführungen des Vertreters der Bauwerberin, Niederschrift, Seite 3, ON 3 des verwaltungsgerichtlichen Aktes; Projektbeschreibung, Teil 2, Seite 3, Beilage zu ON 1 des verwaltungsbehördlichen Aktes].

1.4. Die Bauwerberin ist Alleineigentümerin des Baugrundstückes Nr x, EZ x, KG P [Grundbuchsauszug, ON 2 des verwaltungsbehördlichen Aktes].

1.5. Die Bf ist Alleineigentümerin der Grundstücke Nr x und x der KG P [Grundstücksverzeichnis, ON 8 des verwaltungsbehördlichen Aktes]. Der Abstand dieser Grundstücke zum Baugrundstück beträgt weniger als 50 Meter [Einreichplan, Lageplan, Beilage zu ON 1 des verwaltungsbehördlichen Aktes].

1.6. Der Flächenwidmungsplan der Stadt Wels weist für das Baugrundstück die Widmung „I“ – Bauland, Industriegebiet auf [Flächenwidmungsplan der Stadt Wels, DORIS-Auszug des Landes Oberösterreich, ON 4 des verwaltungsgerichtlichen Aktes].

2. Beweiswürdigung:

Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15. September 2020. Die obigen Feststellungen ergeben sich aus den in Klammer angegebenen Beweismitteln unstrittig. Der festgestellte Sachverhalt wird im Übrigen auch seitens der Bf nicht substantiell bestritten.

III.Rechtliche Beurteilung:

1.1. Gemäß § 31 Abs 1 Oö. BauO sind Nachbarn bei allen anderen Bauvorhaben (als Wohngebäuden) sowie für die Nachbarrechte im Sinn des Abs 5 die Eigentümer und Miteigentümer der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens 50 Meter entfernt sind (Z 2). Die Stellung als Nachbar besteht jedoch nur unter der Voraussetzung, dass diese Eigentümer und Miteigentümer durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können.

1.2. Gemäß § 31 Abs 4 Oö. BauO 1994 sind öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Ein Schutz gegen Immissionen besteht jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauwerke nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauwerke auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Als längerer Aufenthalt gilt dabei jedenfalls nicht ein wenn auch mehrmaliger oder öfterer, jeweils aber nur kurzzeitiger vorübergehender Aufenthalt von Menschen. Überdies kann der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, daß die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird.

1.3. Gemäß § 31 Abs 5 Oö. BauO 1994 sind beim Neubau von Wohngebäuden auf bisher unbebauten Grundstücken (heranrückende Bebauung) auch Einwendungen zu berücksichtigen, mit denen Immissionen geltend gemacht werden, die von einer bestehenden benachbarten Betriebsanlage oder von einem bestehenden benachbarten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ausgehen und auf das geplante Bauvorhaben einwirken. Dies gilt jedoch nur für Immissionen, die auf Grund rechtskräftiger Bescheide zulässig sind. In diesem Fall hat der Nachbar die entsprechenden Nachweise beizubringen.

1.4. Gemäß § 9 Abs 2 Oö. BauTV 2013 werden die Dokumente „OIB-Richtlinien - Begriffsbestimmungen“ und „OIB-Richtlinien - Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke“ des Österreichischen Instituts für Bautechnik, jeweils vom April 2019, die für die im Abs. 1 leg cit genannten Richtlinien maßgeblich sind, für verbindlich erklärt.

1.5. Gemäß der „OIB-Richtlinie - Begriffsbestimmungen“ vom April 2019 sind unter Wohngebäude Gebäude zu verstehen, „die ganz oder überwiegend zum Wohnen genutzt werden.“

1.6. Gemäß § 3 Abs 3 Z 2 Oö. BauTG 2013 müssen Bauwerke und alle ihre Teile so geplant und ausgeführt sein, dass durch ihren Bestand und ihre Benützung schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden. Gemäß § 2 Z 22 leg cit sind schädliche Umwelteinwirkungen Einwirkungen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und im Besonderen für die Benützerinnen und Benützer der baulichen Anlagen und die Nachbarschaft herbeizuführen, wie durch Luftverunreinigung, Lärm oder Erschütterungen; dazu zählen nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen für Schulpflichtige oder ähnlichen Anlagen.

1.7. Gemäß Art 14 Abs 4 Z 2 Bundes-Verfassungsgesetz ist Landessache die Gesetzgebung und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten: Kindergartenwesen und Hortwesen (lit b).

1.8. Gemäß § 22 Abs 7 Oö. ROG 1994 sind als Industriegebiete solche Flächen vorzusehen, die dazu bestimmt sind, 1. Betriebe aufzunehmen, die auf Grund ihrer Betriebstype in keinem der unter Abs 1 bis 5 angeführten Gebiete zulässig sind, sowie 2. Lagerplätze aufzunehmen, die – ausgenommen in Betriebsbaugebieten (Abs 6) – in keiner anderen Widmungskategorie zulässig sind. In Industriegebieten dürfen auch die solchen Betrieben oder Lagerplätzen zugeordneten Verwaltungsgebäude und – soweit nicht ausdrücklich in der Widmung ausgeschlossen – die erforderlichen Betriebswohnungen errichtet werden. Andere Bauwerke und Anlagen dürfen nicht errichtet werden.

2.1. Das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte eingeräumt sind, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Daraus folgt, dass die Prüfungsbefugnisse der Verwaltungsgerichte und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts im Falle eines Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Nachbarn nach der Bauordnung im Baubewilligungsverfahren zutrifft, auf jene Fragen beschränkt sind, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden (vgl VwGH 23.05.2017, Ro 2015/05/0021 mwN).

2.2. Gemäß § 31 Abs 6 Oö. BauO sind bei baulichen Anlagen, die einer gewerbebehördlichen Bewilligung bedürfen, Einwendungen der Nachbarn, mit denen der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen geltend gemacht wird, nur zu berücksichtigen, soweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie betreffen (vgl. VwGH 27.08.2014, Ro 2014/05/0037 mit Hinweis auf die ständige Judikatur, etwa VwGH 19.09.2006, 2005/05/0216 und 12.06.2012, 2009/05/0105 mwN). Andere Einwendungen, etwa wegen Lärmbelästigung oder sonstiger Immissionen aus dem Bauvorhaben, sind unzulässig und daher zurückzuweisen.

3.1. Die Grundstücke der Bf befinden sich weniger als 50 Meter vom Baugrundstück entfernt, weshalb sie unstrittig Nachbarin iSd § 31 Abs 1 Z 2 Oö. BauO 1994 ist. Die Bf hat auch rechtzeitig Einwendungen erhoben, weshalb sie ihre Stellung als Nachbarin im Baubewilligungsverfahren prolongiert hat.

3.2.1. Die Bf wendet sich zunächst gegen die Zulässigkeit des projektgegenständlichen Betriebskindergartens in der Widmung Industriegebiet. Wenngleich die Oö. BauO 1994 dem Nachbarn nicht schlechthin einen Anspruch auf widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes gewährt, so kommt dem Nachbarn dann ein Mitspracherecht zu, wenn die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes auch dem Interesse des Nachbarn dienen, insbesondere, wenn sie einen Immissionsschutz gewährleisten.

3.2.2. Das oberösterreichische Raumordnungsrecht kennt im Hinblick auf Widmungen für betriebliche Tätigkeiten ein System aus einer Definition der Widmung samt dort zulässiger Betriebe (Betriebstypologie, vgl dazu die Oö. Betriebstypenverordnung 2016) und darüber hinausgehend Bestimmungen über die Zulässigkeit anderer Bauwerke und Anlagen bzw Verwendungen. So sind gemäß § 22 Abs 7 Oö. ROG 1994 als Industriegebiete solche Flächen vorzusehen, die dazu bestimmt sind, Betriebe aufzunehmen, die auf Grund ihrer Betriebstype in keinem der unter Abs 1 bis 5 par cit angeführten Gebiete zulässig sind. Darüber hinaus dürfen auch die solchen Betrieben zugeordneten Verwaltungsgebäude und – soweit nicht ausdrücklich in der Widmung ausgeschlossen – die erforderlichen Betriebswohnungen errichtet werden. Andere Bauwerke und Anlagen dürfen nicht errichtet werden.

Während der Gesetzgeber für die Zulässigkeit von Betriebswohnungen deren Erforderlichkeit (für den Betrieb) statuiert, genügt im Hinblick auf die Zulässigkeit von Verwaltungsgebäuden die Zuordnung zu einem (bestehenden, mit der Widmung überreinstimmenden) Betrieb.

3.2.3. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Betrieb im Sinne der einschlägigen raumordnungsrechtlichen Bestimmungen dann vor, wenn „gewisse betriebliche Merkmale im Zusammenhang mit einer Produktions-, Handels- oder Dienstleistungstätigkeit vorhanden sind (vgl. VwGH 4.9.2001, 2001/05/0204). Es muss also eine gewisse Teilnahme am Wirtschaftsleben gegeben sein“ (VwGH 28.5.2019, Ro 2019/05/0003). Der raumordnungsrechtliche Betriebsbegriff umfasst aber nicht bloß Betriebe nach der Gewerbeordnung, wenn „gewisse betriebliche Merkmale im Zusammenhang mit Produktions-, Handels- oder Dienstleistungstätigkeit vorhanden sind“ (VwGH 4.9.2001, 2001/05/0204).

Der Bf ist daher im Lichte dieser Rsp nicht entgegenzutreten, wenn sie unter Hinweis auf näher bezeichnete Rsp des Verwaltungsgerichtshofes (zur Rechtslage in Niederösterreich) den Betrieb im raumordnungsrechtlichen Sinn als „organisatorische und grundsätzliche notwendige Einheit“ definiert.

3.2.4. Die Bauwerberin beabsichtigt nicht den Betrieb eines der Allgemeinheit zugänglichen Kindergartens. Vielmehr handelt es sich beim vorliegenden Bauvorhaben um eine innerbetriebliche Einrichtung zur Betreuung von Kindern der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bauwerberin, also einer (inner-)betrieblichen Sozialeinrichtung, offenkundig zum Zweck der Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

3.2.5. Auch die Bf stellt nicht in Abrede, dass eine derartige Einrichtung „nützlich“ sein könne, folgert daraus aber, dass mangels betrieblicher Notwendigkeit diese in der Widmung Industriegebiet nicht zulässig sei. Dieser Rechtsansicht kann sich das Verwaltungsgericht aus folgenden Überlegungen nicht anschließen:

Wie bereits unter Punkt 3.2.2. dargelegt, beschreibt das oberösterreichische Raumordnungsrecht zunächst Widmungen samt den dort zulässigen Betrieben (Betriebstypen) und sieht darüber hinausgehend Bestimmungen über die Zulässigkeit anderer Bauwerke und Anlagen bzw Verwendungen vor. In einem engen Verständnis des raumordnungsrechtlichen Betriebsbegriffes dürfen im Industriegebiet gemäß § 22 Abs 7 Z 1 Oö. ROG 1994 nur solche Bauten und Anlagen errichtet werden, die für die Entfaltung der Produktions-, Handels- oder Dienstleistungstätigkeit notwendig sind. Für die Errichtung von Verwaltungsgebäuden fordert § 22 Abs 7 Oö. ROG 1994 demgegenüber (lediglich) das Vorliegen von und die Zuordnung zu einem „solchen“ Betrieb, jedenfalls aber keine betriebliche Notwendigkeit. Im vorliegenden Fall liegt ein solcher Betrieb unstrittig vor und ist ihm die „betriebliche Kindertagesstätte“ zugeordnet, handelt es sich doch laut eindeutiger Projekterklärung um eine „betriebliche Kindertagesstätte“ der Bauwerberin zur ausschließlichen Betreuung von Kindern der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bauwerberin. Der Umbau samt Verwendungszweckänderung eines bestehenden Betriebsgebäudes hin zu einem Verwaltungsgebäude zum Betrieb einer „betrieblichen Kindertagesstätte“ begegnet daher keinen raumordnungsrechtlichen Bedenken (siehe dazu auch die Stellungnahme des Amtes der Oö. Landesregierung, Abteilung Raumordnung vom 16. Oktober 2019, Beilage zu ON 1 des verwaltungsgerichtlichen Aktes: „[…]Der projektierte Betriebskindergarten bzw. die geplante Krabbelstube sind, insbesondere da sie nur von den Kindern der Mitarbeiter der an diesem Standort ansässigen K K AG in Anspruch genommen werden sollen, nicht als eigenständige Betriebe (deren Widmungskonformität gemäß § 22 Abs. 7 Z 1 Oö. ROG 1994 wohl schon von vorneherein zu verneinen wäre) einzuordnen.

Insofern seitens der zuständigen Baubehörde ein Betriebskindergarten daher als ein einem Betrieb zugeordnetes Verwaltungsgebäude, vergleichbar etwa mit einer Betriebsküche oder anderen Einrichtungen zur innerbetrieblichen Mitarbeitervorsorge bzw. zur Schaffung betrieblicher Sozialeinrichtungen angesehen würde, wäre dessen Errichtung aus raumordnungsrechtlicher Perspektive wohl nicht undenkbar“).

3.3.1. Soweit die Bf den Einwand der „heranrückenden Wohnbebauung“ erhebt, ist ihr entgegenzuhalten, dass nach der eindeutigen Rechtslage der Einwand der heranrückenden Wohnbebauung nur bei „Wohngebäuden“ in Betracht kommt. Unter Wohngebäuden sind solche Gebäude zu verstehen, „die ganz oder überwiegend zum Wohnen genutzt werden“. Da beim Bauvorhaben keinerlei Wohnnutzung beabsichtigt ist, liegt kein Wohngebäude iSd § 31 Abs 5 Oö. BauO 1994 vor (zum Begriff des Wohngebäudes in der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes vgl zB VwGH 31.1.2006, 2003/05/0179 mwH: „Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einem Wohngebäude ein Gebäude zu verstehen, das ausschließlich oder zumindest vorwiegend für Wohnzwecke bestimmt ist (vgl. das hg Erkenntnis vom 30. September 1997, 97/05/0128)“). § 31 Abs 5 Oö. BauO 1994 findet daher im gegenständlichen Verfahren keine Anwendung.

3.3.2. Zum Verweis der Bf auf die verfassungsgerichtliche Rsp zur heranrückenden Wohnbebauung erlaubt sich das Verwaltungsgericht auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 18.9.2014, B917/2012 zu § 31 Abs 5 Oö. BauO 1994 hinzuweisen („[…] ist es aus verfassungsrechtlicher Sicht unbedenklich, wenn die belangte Behörde der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt, wonach unter einem Wohngebäude nur ein Gebäude zu verstehen ist, das ausschließlich oder zumindest vorwiegend für Wohnzwecke bestimmt ist […]“).

3.4.1. Zu den von der Bf geltend gemachten Einwendungen der von der „Kindertagesstätte herrührenden Emissionen und Immissionen – […] insbesondere können Emissionen und Immissionen an Lärm und Luftschadstoffen aus der Heizungsanlage und von den KfZ zu- und abfahrender Kindergartenangestellter sowie Eltern und sonstiger Betreuungspersonen geltend gemacht werden“ ist im Lichte der Bestimmung des Artikel 14 Abs 4 Z 2 Bundes-Verfassungsgesetz festzuhalten, dass der Betrieb eines Kindergartens in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache ist. Es liegt daher kein Gewerbebetrieb nach der Gewerbeordnung (Artikel 10 Bundes-Verfassungsgesetz) vor und scheidet damit die Anwendbarkeit des § 31 Abs 6 Oö. BauO 1994 aus. Die immissionsbezogenen Einwendungen der Bf sind daher nicht bloß auf die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie beschränkt.

3.4.2. Zur Einwendung der Immissionen aus der Heizungsanlage ist zu bemerken, dass die Bauwerberin sowie der Vertreter der belangten Behörde im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht klargestellt haben, dass die Beheizung des Bauvorhabens durch Fernwärme erfolgt, weshalb einer solchen Einwendung schon aus diesem Grund der Boden entzogen ist. Zudem darf auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 29. Jänner 2020 zu hg GZ: LVwG-152320 und die diesbezügliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.6.2020, Ra 2020/05/0070, verwiesen werden, wonach Anlagen, soweit sie dem Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 unterliegen, vom Anwendungsbereich der Oö. BauO 1994 ausgenommen sind.

3.4.3. In ihrer Beschwerde macht die Bf insbesondere geltend, die belangte Behörde hätte die immissionsseitige Grundbelastung sowie die Zusatzbelastung durch Einholung von Sachverständigengutachten feststellen müssen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in stRsp (26.4.2000, 96/05/0051 mwN, 21.5.2004, 2004/05/0254, 23.11.2009, 2007/05/0197, 15.02.2011, 2009/05/0217, 30.1.2014, 2012/05/0045) ausgesprochen, dass die Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, von den Nachbarn hingenommen werden müssen. Hauptanwendungsfall seien die Pflichtstellplätze bei Wohngebäuden; der Verwaltungsgerichtshof ist stets davon ausgegangen, dass sich, wenn keine besonderen Umstände bzw außergewöhnlichen Verhältnisse vorlägen, also keine besondere Beeinträchtigung zu erwarten sei, aufwändige Sachverständigengutachten erübrigten. Aus den anderen Beispielen, die der Verwaltungsgerichtshof angeführt hat ergibt sich, dass das wesentliche Unterscheidungskriterium darin besteht, ob sich die zu erwartenden Immissionen im Rahmen des in der Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, dass es aber nicht zwingend darauf ankommt, ob etwa ein Stellplatz ein Pflichtstellplatz oder ein weiterer Stellplatz ist.

Im hier zu beurteilenden Fall beabsichtigt die Bauwerberin die Errichtung von 13 Stellplätzen im Freien. Die Stellplätze sind im westlichen Bereich des Baugrundstückes angeordnet und schließen unmittelbar an die am Baugrundstück vorbeiführende öffentliche Verkehrsfläche an. Sowohl Stellplatzanzahl als auch deren Situierung am Baugrundstück – insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke – lassen keinerlei „besondere Umstände bzw außergewöhnlichen Verhältnisse“ iSd oben wiedergegebenen höchstgerichtlichen Rsp erkennen. Einen substantiierten Hinweis, woraus sich das durch „Windkanaleffekte“ ausgelöste „spezielle Immissionsgeschehen“ – wie von der Bf behauptet – ergibt und inwieweit damit außergewöhnliche Verhältnisse im Hinblick auf das Immissionsgeschehen, verursacht durch den Fahrzeugverkehr auf den unmittelbar an der öffentlichen Verkehrsfläche gelegenen Stellplätzen geschaffen werden, bleibt die Bf gänzlich schuldig.

Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Immissionen aus dem durch die Nutzung der Stellplätze ausgelösten Fahrzeugverkehr im Rahmen des in der Widmungskategorie „Industriegebiet“ üblichen Ausmaßes halten. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie – wenngleich mit anderer rechtlicher Begründung – die Einholung von immissionstechnischen Gutachten unterlassen hat.

3.4.4. Zum ergänzenden Vorbringen der Bf zu allfälligen Auswirkungen des Bauvorhabens (insbesondere durch die Errichtung von Stellplätzen) auf die – am Baugrundstück vorbeiführende – öffentliche Verkehrsfläche ist auf die höchstgerichtliche Rsp zu verweisen, wonach dem Nachbarn kein Recht bezüglich der Verkehrsverhältnisse auf einer öffentlichen Straße zusteht, mag auch der Verkehr durch neue Bauvorhaben zunehmen (VwGH 23.11.2009, 2007/05/0197 uHa Hauer, Der Nachbar im Baurecht6 [2008], 377 sowie VwGH 15.02.2011, 2009/05/0217 [zu den Verkehrsverhältnissen auf öffentlichen Verkehrsflächen und daraus resultierenden Immissionen] uHa VwGH 10.9.2008, 2007/05/0302, mwN).

4. Im Ergebnis erweisen sich die von der Bf erhobenen Einwendungen als unbegründet. Das Bauvorhaben widerspricht weder den raumordnungsrechtlichen, noch den einschlägigen – insbesondere immissionsbezogenen – bautechnischen Bestimmungen. Die Beschwerde der Bf war daher als unbegründet abzuweisen und die durch die belangte Behörde der Bauwerberin erteilte Baubewilligung zu bestätigen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da zur Frage der Widmungskonformität einer betrieblichen Kinderbetreuungseinrichtung im Industriegebiet – soweit überblickbar – keine höchstgerichtliche Rsp besteht. Insbesondere besteht keine zum oberösterreichischen Raumordnungsrecht ergangene Rsp einerseits zur Frage, ob eine betriebliche Kinderbetreuungseinrichtung Bestandteil eines (Industrie-)Betriebes ist/sein kann, andererseits ob der Betrieb einer betrieblichen Kinderbetreuungseinrichtung in einem Verwaltungsgebäude iSd § 22 Abs 7 Oö. ROG 1994 raumordnungsrechtlich zulässig ist.

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