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LVwG-850747/7/Wei/BZ•LVwG O LVwG-850747/7/Wei/BZ
LVwG-850747/7/Wei/BZState Administrative CourtJul 28, 2017
Bescheid im Umlaufweg; Fehlen der geforderten Einstimmigkeit und Schriftlichkeit; Präsident der Tierärztekammer – keine Kompetenz zur Erlassung von Intimationsbescheiden für das Kuratorium
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich fasst durch seinen Richter Dr. Weiß über die Beschwerde des Dr. W W, H, vertreten durch P V Rechtsanwälte GmbH, R, gegen Spruchpunkt 2. des „Bescheides“ des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen der Ö T vom 4. November 2016, ohne Geschäftszeichen, betreffend Feststellung einer Forderung von 8.067 Euro gegen den Beschwerdeführer aus dem Titel nicht gezahlter Beiträge zum Versorgungsfonds den
BESCHLUSS:
I.Die Beschwerde wird in Ermangelung eines Bescheides der belangten Behörde als unzulässig zurückgewiesen.
II.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
Entscheidungsgründe
I.1. Mit „Bescheid“ des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen der Ö T (in der Folge: belangte Behörde) vom 4. November 2016, ohne Geschäftszeichen, wurde über den Antrag des Beschwerdeführers (in der Folge: Bf) vom 19. Juli 2016 auf Gewährung von Altersunterstützung gemäß § 50 Abs 1 Tierärztekammergesetz (TÄKamG) wie folgt abgesprochen:
„1.Dr. W W wird ab dem 01.08.2016 Altersunterstützung gem. § 48 (1) Z 1 iVm § 50 (1) TÄKamG iHv EUR 530,-- gewährt. Die Altersunterstützung gelangt nach Maßgabe des Spruchpunktes 2. im Jahr 14 mal zur Auszahlung.
2. Es wird festgestellt, dass an rückständigen Forderungen der Ö T aus dem Titel nicht gezahlter Beiträge zum Versorgungsfonds ein Betrag in Höhe von € 8.067,00 unberichtigt aushaften.“
I.2. Gegen Spruchpunkt 2. dieser Erledigung erhob der Bf rechtzeitig die Beschwerde vom 5. Dezember 2016 und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Entscheidung in der Sache selbst, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde.
I.3. Mit Vorlageschreiben vom 19. Jänner 2017 übermittelte die Ö T, vertreten durch Dr. B E, Rechtsanwalt in W, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde und ihre Verwaltungsakten laut Inhaltsverzeichnis mit der Mitteilung, dass von einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen werde, zur Entscheidungsfindung.
II.1. Mit Schreiben vom 13. April 2017 ersuchte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die belangte Behörde folgende Unterlagen vorzulegen:
-Protokoll der Sitzung des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen der Ö T, aus welchem hervorgeht, dass der im Beschwerdefall maßgebliche Inhalt des Bescheides vom 4. November 2016 von der Kollegialbehörde „Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen der Ö T“ beschlossen wurde.
-Protokoll der Sitzung des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen der Ö T, aus welchem hervorgeht, dass die schriftliche Erledigung vom 19. Februar 2013 des damaligen Vorsitzenden des Kuratoriums an den Bf von der Kollegialbehörde „Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen der Ö T“ beschlossen wurde.
-Protokoll der Sitzung des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen der Ö T, aus welchem hervorgeht, dass die schriftliche Erledigung vom 30. Jänner 2014 des Vorsitzenden des Kuratoriums und des Kammeramtsdirektors an den Bf von der Kollegialbehörde „Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen der Ö T“ beschlossen wurde.
Weiters wurde in diesem Schreiben ersucht mitzuteilen, auf welcher Grundlage der Präsident der Ö T die angefochtene Erledigung vom 4. November 2016 für das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen der Ö T unterfertigt hat.
II.2. Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2017 legte die Ö T das Sitzungsprotokoll vom 15. Dezember 2016, den Umlaufbeschluss vom 17. Oktober 2016, das Sitzungsprotokoll vom 30. März 2017, das Sitzungsprotokoll vom 1. März 1997, ein Schreiben des Versicherungsmathematikers E W vom 26. Februar 1997 an das Kuratorium über die Befreiung von der Beitragszahlung nach Vollendung des gesetzlichen Pensionsalters, ein Schreiben der Bundeskammer der T Ö (Wohlfahrtseinrichtungen) an E W vom 5. Dezember 1996, einen Auszug aus dem Tierärztegesetz 1993, einen Auszug aus dem Tierärztegesetz 1995 sowie einen Auszug aus dem Tierärztegesetz 2000 vor und gab eine schriftliche Stellungnahme zusammengefasst dahingehend ab, dass aus Sicht der Ö T diese selbst belangte Behörde sei und nicht das Kuratorium, welches gemäß § 14 Tierärztekammergesetz nur als Organ der Ö T tätig werde.
II.3. Im Rahmen des Parteiengehörs hat der Bf durch seine Rechtsvertreter mit E-Mail vom 14. Juni 2017 den Schriftsatz vom 12. Juni 2017 eingebracht, der folgende Stellungnahme enthält:
„1. Hinsichtlich der Frage, wer nun belangte Behörde ist, verweist der Beschwerdeführer auf den bekämpften Bescheid vom 04.11.2016. Im Spruch dieses Bescheides ist angeführt, dass die gegenständliche Angelegenheit vom Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen der Ö T entschieden wurde. Weiters ist in der Rechtsmittelbelehrung des gegenständlichen Bescheides angeführt, dass dieser beim Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen der Ö T einzubringen ist. Weiters wurde der Bescheid auch ‚für das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtung‛ vom Präsidenten der Ö T unterfertigt. Aus Sicht des Beschwerdeführers ist die belangte Behörde somit das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen der Ö T selbst.
2. Die belangte Behörde führt in ihrer Stellungnahme aus, dass aus heutiger Sicht die Beschlussfassung vom 01.03.1997 auf einer vormals unrichtigen Auslegung eines Gesetzes beruht habe. Hiezu ist auszuführen, dass die gegenständliche Regelung auf Antrag der Mutter von Dr. M W-T – welcher zum damaligen Zeitpunkt Mitglied des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen der Ö T war – getroffen worden war. Es geht dies auch aus dem Protokoll vom 01.03.1997 hervor. Erst zu jenem Zeitpunkt, als die Mutter des damaligen Mitgliedes des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen der Ö T Dr. M W-T verstorben war, gelangte die belangte Behörde plötzlich zu der Erkenntnis, dass die Beschlussfassung vom 01.03.21997 dem Gesetz widerspreche. Das Abgehen von der Beschlussfassung vom 01.03.1997 wurde jedoch – nach dem Vorbringen der belangten Behörde – nicht formell beschlossen. Ein rechtswirksam gefasster Beschluss – mag dessen Inhalt auch rechtswidrig sein – entfaltet jedoch solange seine Wirksamkeit, als er nicht (nach den hiefür vorgesehenen Verfahren) wieder beschlussmäßig aufgehoben wird. Selbst wenn daher der mit 01.03.1997 gefasste Beschluss dem Gesetz widersprochen hätte – was aus prozessualer Vorsicht ausdrücklich bestritten wird – bleibt dieser solange aufrecht, als er nicht von der belangten Behörde beschlussmäßig in der Delegiertenversammlung wieder aufgehoben wird. Konsequenterweise müssten – folgt man dem Vorbringen der belangten Behörde, wonach der Beschluss vom 01.03.1997 von Beginn an wegen einer allfälligen Gesetzwidrigkeit keine Wirksamkeit entfaltete – die ausgesetzten Beiträge der zahlreichen Tierärztinnen und Tierärzte, welche in den Genuss dieser Regelung gekommen sind, nach dem Verständnis der belangten Behörde nachgefordert werden.
Bezeichnend ist auch, dass der Präsident der Ö T Mag. K F im Rahmen eines persönlichen Gespräches am 07.10.2016 versuchte dahingehend ‚umzustimmen‘, dass er doch auf seinen Anspruch gemäß dem Schreiben vom 19.02.2013 verzichten solle.
Aufgrund dem Schreiben vom 19.02.2013 und den Umstand, dass bei zahlreichen dem Beschwerdeführer persönlich bekannten (und auch nicht persönlich bekannten) Kollegen entsprechend dem Beschluss vom 01.03.1997 vorgegangen wurde, hatte sich auch der Beschwerdeführer dazu entschlossen, nach Erreichen des 65. Lebensjahres weiterhin praktisch tätig zu sein. Es wurde gegenüber dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde ein Vertrauenstatbestand geschaffen, dass auch er in den Genuss dieser Regelung kommen werde.
Beweis: PV;
weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten;
3. Hingewiesen wird weiters darauf, dass mit Erreichen des 68. Lebensjahres gemäß § 50 TÄKamG jedenfalls ein Anspruch auf Altersunterstützung zusteht. Der Beschwerdeführer hat am 14.07.2016 das 68. Lebensjahr vollendet. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob nun die von der belangten Behörde eingewandte Gegenforderung zu Recht besteht oder nicht bzw. zögert das gegenständliche Verfahren den Anspruch des Beschwerdeführers nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht hinaus. Sollte die Gegenforderung der belangten Behörde tatsächlich zu Recht bestehen – was ausdrücklich bestritten wird – läge es an der belangten Behörde, diesen Betrag vom Beschwerdeführer wieder einzufordern. Eine Leistung seitens der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer jedoch bis dato nicht erhalten.
Beweis: PV; weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten“
[Hervorhebungen nicht übernommen]
III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat gemäß § 2 VwGVG durch Einzelrichter zu entscheiden. Dieser hat Beweis erhoben durch Einsicht in die mit der Beschwerde vorgelegten Akten sowie in die ergänzend angeforderten und mit Stellungnahme der Tierärztekammer vom 22. Mai 2017 vorgelegten Unterlagen. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem relevanten S a c h v e r h a l t aus:
III.1. Der Bf begehrte mit Antrag vom 19. Juli 2016 die Gewährung von Altersunterstützung ab 1. August 2016 gemäß § 50 Abs 1 Tierärztekammergesetz.
Über diesen Antrag hat die belangte Behörde mit der als Bescheid bezeichneten Erledigung wie folgt entschieden:
„Das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen der Ö T hat im Umlaufverfahren am 17.10.2016, KUB 19-10-16, über den Antrag von Herrn Dr. W W vom 19.07.2016 auf Gewährung von Altersunterstützung gemäß § 48 (1) Z 1 iVm § 50 (1) TÄKamG wie folgt entschieden:
1. Dr. W W wird ab dem 01.08.2016 Altersunterstützung gem. § 48 (1) Z 1 iVm § 50 (1) TÄKamG iHv EUR 530,-- gewährt. Die Altersunterstützung gelangt nach Maßgabe des Spruchpunktes 2. im Jahr 14 mal zur Auszahlung.
2. Es wird festgestellt, dass an rückständigen Forderungen der Ö T aus dem Titel nicht gezahlter Beiträge zum Versorgungsfonds ein Betrag in Höhe von € 8.067,00 unberichtigt aushaften.
Begründung:
[...]
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann gemäß § 42 (3) TÄKamG innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung schriftlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen der Ö T einzubringen (§ 12 VwGVG). [...]
Für das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen
Mag. K F
Präsident der Ö T“
Gegen den Spruchpunkt 2. dieses Bescheides hat der Bf rechtzeitig Beschwerde erhoben.
III.2. Folgende Personen sind Mitglieder des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen (nach Wahl in der Delegiertenversammlung am 29. November 2013):
Prof. Univ.Doz. VR Dr. N K – Vorsitzender
VR Dr. G R – Stellvertreterin
Dr. R S
VR Dr. J S
Dr. V M
III.3. Feststellungen zum sogenannten „Umlaufbeschluss vom 17. Oktober 2016 KUB 19-10-16“:
Nach dem Vorlageschreiben der Ö T vom 22. Mai 2017 handle es sich bei der Beilage ./2 um den sogenannten „Umlaufbeschluss vom 17.10.2016 KUB 19-10-16“ im Original, mit dem auch über den Antrag des Bf auf Leistungsgewährung entschieden worden sei (dazu mit Hinweis auf Nachtrag) und der in der 4. ordentlichen Sitzung des Kuratoriums (Beilage ./1) genehmigt worden sei. Tatsächlich wurden offenbar vom Kammeramt unter dem Titel „Umlaufbeschluss gemäß § 40 GOKUB 19-10-16“ vorbereitete Beschlussprotokolle (Ergebnisprotokolle) in formalisierter Form zu den diversen Anträgen auf Leistungsgewährung, auf Befreiung von der Mitgliedschaft zum Versorgungsfonds sowie auf Reduzierung des Versorgungsfondsbeitrages für Angestellte an Kuratoriumsmitglieder versendet. In der im formalisierten Beschlussprotokoll angegebenen Liste der Antragsteller auf Leistungsgewährung kommt der Bf aber nicht vor. Auch Ergebnisse der Abstimmung werden in dem vorgelegten „Original“ des sogenannten Umlaufbeschlusses KUB 19-10-16 nicht angegeben.
Vor dem offen gebliebenen Punkt „Ergebnis der Abstimmung“ ist folgende Klausel zu lesen:
„Der Präsident wird gebeten und bevollmächtigt die erforderlichen Leistungsbescheide im Auftrag des Kuratoriums zu erlassen und die Auszahlung der gewährten Leistungen vorzunehmen.“
III.4. Feststellungen zur Beschlussfassung des Kuratoriums nach der Beilage ./2:
Mit E-Mail vom 17. Oktober 2016 um 13:56 Uhr übermittelte Frau H V im Auftrag des Kammeramtsdirektors Mag. K zum Betreff: „Kuratoriumsumlaufbeschluss 19-10-16 vom 17.10.2016“ zunächst „Anträge auf Unterstützung sowie Reduzierung des Versorgungsfonds“ (gemeint wohl Unterstützung aus dem und Reduzierung der Beiträge zum Versorgungsfonds), mit der Bitte um Freigabe durch Umlaufbeschluss an die E-Mail-Adressen von Dr. N K, Dr. G R, Dr. R S, Dr. J S und an „x“. Bei letzterer E-Mail Adresse handelt es sich um jene der M T GmbH, was aus dem Internetauftritt ermittelt werden kann.
Mit einem weiteren E-Mail vom 17. Oktober 2016 um 14:46 Uhr sendete H V an die E-Mail-Adresse „Kuratorium“ zum Betreff: „WG: Kuratoriumsumlaufbeschluss 19-10-16 vom 17.10.2016 - Nachtrag“ den „Bescheidentwurf für die Altersunterstützung“ des Bf im Anhang mit der Bitte um Genehmigung im Umlaufverfahren. Dieser Entwurf sieht im Spruchpunkt 2. die Feststellung einer rückständigen Forderung von 8.067 Euro gegen den Bf aus dem Titel nicht gezahlter Beiträge zum Versorgungsfonds vor.
Die Mitglieder des Kuratoriums haben nach Ausweis der vorgelegten Beilage ./2 im Umlaufwege folgendermaßen reagiert:
Frau Dr. R S antwortete per E-Mail vom 18. Oktober 2016 um 09:01 Uhr zum Betreff: „Aw: Kuratoriumsumlaufbeschluss 19-10-16 vom 17.10.2016“ wie folgt:
„Lieber N, liebes Kuratorium, liebe Frau V,
ich kann allen Anträgen stattgeben.
Herzliche Grüße
R“
In dem kurz darauf um 09:08 Uhr gesendeten weiteren E-Mail vom 18. Oktober 2016 zum Betreff: „Aw: WG: Kuratoriumsumlaufbeschluss 19-10-16 vom 17.10.2016 - Nachtrag“ antwortete Frau Dr. R S auf den als Nachtrag versendeten Bescheidentwurf in der Angelegenheit des Bf.
„Liebes Kuratorium,
bin mit dem Bescheidentwurf einverstanden. Lediglich das Datum und der erste Titel von Dr. W gehören geändert (Dris. als Titel?).
LG
R“
Auch Dr. G R übermittelte zwei Antworten mittels separater E-Mails. Zum Betreff: „Aw: Kuratoriumsumlaufbeschluss 19-10-16 vom 17.10.2016“ sendete sie mit E-Mail vom 18. Oktober 2016 um 16:49 Uhr folgende Mitteilung:
„Liebe Frau V,
Ich stimme allen Anträgen des KUB 19-10-16 zu.
MfG
R“
Eine Minute vorher sendete Frau Dr. R mit E-Mail vom 18. Oktober 2016 (16:48 Uhr) zum Betreff: „Aw: Kuratoriumsumlaufbeschluss 19-10-16 vom 17.10.2016 - Nachtrag“ die Antwort:
„Ich stimme zu.
MfG.
R“
Die beiden weiteren Antworten an Frau V durch Mitglieder des Kuratoriums ergingen jeweils nur zum Betreff: „Kuratoriumsumlaufbeschluss 19-10-16 vom 17.10.2016“. Ein separates E-Mail dieser Mitglieder zum versendeten Nachtrag „Bescheidentwurf“ ist der vorgelegten Beilage ./2 zum Schreiben vom 22. Mai 2017, obwohl danach der Umlaufbeschluss im Original vorgelegt worden sei, nicht zu entnehmen und auch sonst nicht aktenkundig.
Dr. J S sendete per E-Mail vom 18. Oktober 2016 um 09:09 Uhr folgende Antwort:
„Liebe Kolleginnen und Kollegen!
Stimme allen Anträgen im KUB 19-10-16 zu.
MfG
S“
Die M T GmbH mit der Internetadresse x übermittelte folgende Antwort per E-Mail vom 18. Oktober 2016 um 16:29 Uhr:
„Ich gebe hiermit allen Anträgen statt.
glg VM x“
Ein „erster“ Abstimmungsgang iSd §§ 12 iVm 40 Abs 4 der Geschäftsordnung, in welchem sich alle Mitglieder des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen mit der Abstimmung über den gegenständlichen Antrag des Bf im schriftlichen Weg einverstanden erklären, wurde nach Ausweis der vorgelegten Akten nicht durchgeführt.
Schließlich ist auch eine schriftliche Zustimmung bzw Genehmigung des Vorsitzenden Dr. N K in den vorgelegten Unterlagen nicht enthalten, obwohl das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nunmehr über alle relevanten Aktenbestandteile verfügen soll (vgl Schreiben ÖTÄKam vom 22. Mai 2017, Seite 3).
III.5. Feststellungen zum Protokoll der 4. ordentlichen Kuratoriumssitzung 2016:
Im Protokoll der 4. ordentlichen Sitzung des Kuratoriums vom 15. Dezember 2016 wird zum Gegenstand Folgendes festgehalten:
...
„Punkt 1
Genehmigung des Protokolls der letzten Kuratoriumssitzung vom 06.10.2016 und der Umlaufbeschlüsse vom 19.10.2016 bis 01.12.2016
Anträge, die im Umlaufverfahren beschlossen wurden:
Das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen beschließt am 17.10.2016 durch Umlaufbeschluss gem. § 40 GO KUB 19-10-16:
Anträge auf Leistungsgewährung der Antragsteller
...
...
...
...
...
...
57; Dr. W W, H, Antrag auf Altersunterstützung ab 01.08.2016
Anträge auf Reduzierung des Versorgungsfondsbeitrages für Angestellte nach § 25 Abs. 5 und Abs. 11 der Beitragsordnung auf € 130,50 (1/2 Monatsbeitrag) der Antragsteller ...“ [Hervorhebungen nicht übernommen]
Im gegebenen Zusammenhang ist festzustellen, dass ein Umlaufbeschluss zum gegenständlichen Bescheidentwurf betreffend den Bf frühestens am 18. Oktober 2016 hätte zustande kommen können, weil erst an diesem Tag E-Mails der Kuratoriumsmitglieder mit Antworten an Frau V vom Kammeramt gesendet wurden. Die Protokollierung eines Beschlusses am 17. Oktober 2016 ist daher jedenfalls unrichtig. Außerdem ist im zitierten Protokoll beim Bf nur vom „Antrag auf Altersunterstützung ab 01.08.2016“, nicht aber von einem genehmigten Bescheidentwurf (Nachtrag zum sogenannten „KUB 19-10-16 vom 17.10.2016“) und insbesondere nicht von der Feststellung einer rückständigen Forderung aus dem Titel nicht gezahlter Beiträge zum Versorgungsfonds in Höhe von 8.067 Euro (vgl Spruchpunkt 2.) die Rede.
Nach Punkt 3. des Protokolls (Bericht der Kammeramtsdirektion) wird zum Fall Weidenholzer nur festgehalten, dass die Bescheidbeschwerde des Bf ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übermittelt werden soll.
Ergebnis:
Das Protokoll der 4. ordentlichen Sitzung des Kuratoriums vom 15. Dezember 2016 ist daher formal nach seinem protokollierten Gehalt schon nicht geeignet, einen Beschluss des Kuratoriums des Inhaltes nach Spruchpunkt 2. des Bescheidentwurfs zu bescheinigen.
III.6. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar und widerspruchsfrei aus den vorgelegten Akten und Unterlagen, insbesondere aus den bei den Feststellungen dazu angegebenen Quellen. Die aktuellen Mitglieder des Kuratoriums sind der Homepage der Ö T zu entnehmen.
IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat rechtlich erwogen:
IV.1. Organisations- und Verfahrensvorschriften
IV.1.1. Vorschriften im Tierärztekammergesetz
Gemäß § 14 Tierärztekammergesetz – TÄKamG (BGBl. I Nr. 86/2012, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 120/2016) sind
Organe der Tierärztekammer:
1. die Delegiertenversammlung;
3. die Präsidentin/der Präsident;
5. die Landesstellenpräsidentinnen/die Landesstellenpräsidenten
Leitungs- und Vollzugskompetenzen des Präsidenten
Gemäß § 17 Abs 2 TÄKamG vertritt der Präsident die Tierärztekammer nach außen und führt den Vorsitz in der Delegiertenversammlung und im Vorstand. Ihm oder ihr obliegt es, die Beschlüsse des Vorstandes und, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Beschlüsse der Delegiertenversammlung zu vollziehen.
Nach § 17 Abs 3 TÄKamG leitet der Präsident die Geschäfte der Tierärztekammer und fertigt alle Geschäftsstücke.
Nach § 17 Abs 4 TÄKamG steht ihm, bei besonderer Dringlichkeit und in jenen Fällen, in denen der Vorstand innerhalb der von den Behörden oder Gerichten gestellten Frist keinen Beschluss fassen kann, auch die Entscheidung gegen nachträgliche Genehmigung durch den Vorstand zu.
Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen
Gemäß § 42 Abs 1 TÄKamG ist das Kuratorium das Organ der Tierärztekammer zur Entscheidung über
2. die Stundung der Beiträge in berücksichtigungswürdigen Fällen,
3. den Anspruch auf Fondsleistungen und
4. den Ausschluss von Kammermitgliedern aus einem der Fonds.
Nach § 42 Abs 2 TÄKamG haben dem Kuratorium fünf – von der Delegiertenversammlung für die Dauer von vier Kalenderjahren bestellte – Mitglieder anzugehören. Bei der Auswahl der Mitglieder ist darauf zu achten, dass die durch die in der Tierärztekammer vertretenen Gruppen (selbständige Tierärzte, angestellte Tierärzte, Frauen/Männer) entsprechend repräsentiert werden. Mindestens ein Mitglied muss bereits Anspruch auf Leistungen aus dem Versorgungsfonds haben. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende bzw den Vorsitzenden und deren bzw dessen Stellvertreterin bzw Stellvertreter.
Gemäß § 42 Abs 3 TÄKamG entscheidet das Kuratorium durch Bescheid. In solchen Verfahren ist das AVG anzuwenden. Gegen einen Bescheid kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden.
Gemäß § 42 Abs 4 TÄKamG ist das für die Aufgabenerfüllung des Kuratoriums erforderliche Personal nach Anhörung des Kuratoriums vom Kammeramt zu stellen.
IV.1.2. Vorschriften in der Geschäftsordnung der Tierärztekammer (GO-TÄKam)
Im Folgenden werden relevante Bestimmungen der gemäß § 12 Abs 3 Z 1 TÄKamG im eigenen Wirkungsbereich erlassenen Geschäftsordnung der Ö T auszugsweise wiedergegeben:
„Geschäftsordnung idFd Beschlusses der Delegiertenversammlung vom 9.01.2013 unter Berücksichtigung des aufsichtsbehördlichen Bescheides des Bundesministeriums für Gesundheit BMG-74120/0012-II/B/10/2013 vom 05.06.2013, abgeändert durch Beschlüsse der Delegiertenversammlung vom 13.06.2013, 14.06.2013, 29.11.2013 und vom 8. und 9.05.2014“
Die einschlägigen Vorschriften aus der GO-TÄKam lauten:
„I. Allgemeiner Teil
Geltungsbereich
§ 1. Die Geschäftsordnung regelt die Zusammenarbeit der Organe und die internen Abläufe der Ö T. Sie umfasst insbesondere auch alle Ausschüsse und Arbeitsgruppen. Alle Regeln zu Ablauf und Verfahrensgang, soweit nichts ausdrücklich abweichend oder ausgeschlossen, sind auf alle Organe und Gremien analog den Regelungen zur Delegiertenversammlung anzuwenden.
[...]
II. Organe
[...]
Vorsitz
§ 7. (1) Den Vorsitz in der Delegiertenversammlung führt der Präsident, zur Vertretung bei Verhinderung ist der erste Vizepräsident, bei dessen Verhinderung der zweite, sind beide verhindert, der dritte und sind alle drei verhindert der vierte Vizepräsident berufen. [...]
(2) Der Vorsitzende leitet die Debatte und Abstimmung, er hat für die ordnungsgemäße und straffe Abwicklung der Versammlung zu sorgen. Es steht ihm das Recht zu, jedem Sitzungsteilnehmer, der die ordnungsgemäße und straffe Abwicklung beeinträchtigt, Ordnungsrufe zu erteilen und nach Erteilung des dritten Ordnungsrufes das Wort zu entziehen. Redner, denen solcherart das Wort entzogen wurde, sind zur sofortigen Berufung an die Versammlung berechtigt. Zur Aufhebung der Entscheidung des Vorsitzenden ist eine einfache Mehrheit erforderlich.
[...]
Umlaufbeschluss
§ 12. Umlaufbeschlüsse in allen Organen sind möglich, wenn in einem ersten Abstimmungsgang in der Form alle Abstimmungsberechtigten sich mit der Abstimmung im schriftlichen Wege einverstanden erklären. Die schriftliche Mitteilung ist ein persönlich gefertigtes Schreiben. Eine Unterschrift oder eine elektronische Signatur ist daher erforderlich und kann auf elektronischem Weg (Scan des Originaldokumentes) übermittelt werden. In einem zweiten Abstimmungsgang ist das Votum zum gestellten Antrag ebenfalls auf schriftlichem Wege abzugeben; in der Abstimmung in der Sache entscheidet die erforderliche Mehrheit, in allen Abstimmungen der Delegiertenversammlung ist die Zustimmung aller Delegierten erforderlich.
[...]
Sitzungen
§ 14. Der Vorstand ist nach Bedarf, zumindest aber vierteljährlich vom Präsidenten einzuberufen. Ebenso ist der Vorstand auf Verlangen von drei Vorstandsmitgliedern binnen zwei Wochen einzuberufen.
[...]
Vorsitz
§ 16. Der Präsident führt den Vorsitz. Zur Vertretung bei Verhinderung ist der erste Vizepräsident, bei dessen Verhinderung der zweite, sind beide verhindert der dritte berufen.
[...]
§ 23. (1) Der Präsident vertritt die Tierärztekammer nach außen und führt den Vorsitz in den Sitzungen der Delegiertenversammlung und im Vorstand. Er fertigt alle Geschäftsstücke. Ihm obliegt es, die Beschlüsse des Vorstandes und, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Beschlüsse der Delegiertenversammlung zu vollziehen. Bei besonderer Dringlichkeit steht ihm auch die Entscheidung gegen nachträgliche Genehmigung durch den Vorstand zu.
[...]
Zusammensetzung und Wahl des Kuratoriums
§ 39. (1) Das Kuratorium der Geschäftsordnung setzt sich aus drei ordentlichen Kammermitgliedern aus der Abteilung der Selbständigen, einem ordentlichen Kammermitglied aus der Abteilung der Angestellten und einem ordentlichen Kammermitglied, das bereits Anspruch auf Leistungen aus dem Versorgungsfonds hat, zusammen. Die genannten Voraussetzungen gelten auch für die Ersatzmitglieder.
(2) Die Wahl erfolgt durch die Delegiertenversammlung. Dabei ist folgendermaßen vorzugehen: [...].
(3) Bei Anwesenheit der gewählten Mitglieder hat im Anschluss an die beschlussfassende Delegiertenversammlung die konstituierende Sitzung stattzufinden. In dieser werden unter Vorsitz des Präsidenten der Vorsitzende und dessen Stellvertreter gewählt. Nach erfolgter Wahl übergibt der Präsident die Sitzungsführung an den Vorsitzenden. Sind die gewählten Mitglieder nicht anwesend, hat die konstituierende Sitzung spätestens 14 Tage nach der Wahl unter Vorsitz des Präsidenten stattzufinden. Dem Kammeramtsdirektor obliegt die fachliche Betreuung des Kuratoriums.
(4) Das Kuratorium wird von der Delegiertenversammlung für die Dauer von jeweils vier Kalenderjahren gewählt. Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht dem Vorstand oder dem Kontrollausschuss angehören und nicht Landesstellenpräsident oder Sprecher eines Abteilungsausschusses oder Stellvertreter der genannten Personen sein. Gleiches gilt für die Ersatzmitglieder.
Aufgaben des Kuratoriums
§ 40. (1) Die Aufgaben des Kuratoriums sind:
1. die Entscheidung über die Zugehörigkeit zu den Wohlfahrtseinrichtungen (Fonds),
2. die Entscheidung über die Stundung der Beiträge zu den Fonds in berücksichtigungswürdigen Fällen,
3. die Entscheidung über den Anspruch auf Fondsleistungen und
4. die Entscheidung über den Ausschluss von Kammermitgliedern aus einem der Fonds,
5. die Erstellung einer Aufstellung über das für die Aufgabenerfüllung notwendige Personal und die erforderliche Sachausstattung
6. die Mitwirkung bei der Ausarbeitung der Satzungen der Wohlfahrsteinrichtungen.
(2) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Wenn eine Abstimmung Stimmengleichheit ergibt, gilt jener Antrag als angenommen, dem der Vorsitzende beitritt.
(3) Sitzungen des Kuratoriums sind vom Vorsitzenden einzuberufen. Die Sitzungen sind so zu terminisieren, dass über Anträge auf Entscheidungen gemäß Abs 1 binnen drei Monaten abgesprochen werden kann.
(4) Entscheidungen durch Umlaufbeschluss sind zulässig. Sie erfordern die Schriftlichkeit und Einstimmigkeit.
(5) Das Kuratorium entscheidet durch Bescheid. In solchen Verfahren ist das AVG anzuwenden. Gegen einen Bescheid kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden.
(6) Vor der Entscheidung über die Veranlagung des Vermögens der Ö T sowie im Rahmen des laufenden Berichtswesens ist dem Kuratorium und seinen Mitgliedern im Rahmen ihrer amtlichen Verschwiegenheit Einsicht in die vorbereitenden Unterlagen der Vermögensveranlagung ebenso zu gewähren wie über die laufende Dokumentation der Entwicklung des Vermögens der Ö T, soweit es die Wohlfahrtseinrichtungen betrifft. Das Kuratorium ist berechtigt, über die ihm vorgelegten Unterlagen eine Stellungnahme abzugeben, welche dem Vorstand nachweislich zur Kenntnis zu bringen ist.
Sach- und Personalaufwand
§ 41. (1) Das für die Aufgabenerfüllung des Kuratoriums erforderliche Personal ist nach Anhörung des Kuratoriums vom Kammeramt zu stellen.
(2) Der für die Aufgabenerfüllung des Kuratoriums erforderliche Aufwand, inklusive der anteiligen Personalkosten ist aus den Mitteln der Fonds zu tragen.
III. Sonstige Einrichtungen
[...]
IV. Kammeramt und Vermögensverwaltung
Kammeramt
§ 44. Das Kammeramt hat die zur Erfüllung der Aufgaben der Tierärztekammer notwendigen fachlichen und administrativen Aufgaben zu erbringen. Das Kammeramt hat insbesondere
1. die Beschlüsse der Organe der Tierärztekammer unparteiisch durchzuführen
2. die von den Organen der Tierärztekammer angeforderten Stellungnahmen auszuarbeiten
3. den Organen der Tierärztekammer zweckdienliche Vorschläge zu unterbreiten
4. für Information und Beratung der Kammermitglieder zu sorgen und
5. die Kanzleigeschäfte der Disziplinarkommission zu führen.
[...]“ [Hervorhebungen nicht übernommen]
IV.1.3. Bestimmungen im AVG
Gemäß § 18 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG; idgF BGBl. I Nr. 5/2008) sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
Nach § 18 Abs 4 AVG hat jede schriftliche Erledigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
Gemäß § 18 Abs 5 AVG gilt für Bescheide der III. Teil, das sind die §§ 56 bis 62 AVG.
Gemäß § 58 Abs 1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
Nach § 58 Abs 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
Gemäß § 58 Abs 3 AVG gilt im Übrigen auch für Bescheide der § 18 Abs 4 AVG betreffend die Anforderungen an schriftliche Ausfertigungen.
IV.2. Klarstellung zur belangten Behörde
Wie in der schriftlichen Stellungnahme der Ö T vom 22. Mai 2017 zutreffend ausgeführt, ist das Kuratorium (der Wohlfahrtseinrichtungen) ein Organ der Ö T und zählt zu den Aufgaben des Organs „Kuratorium“ u.a. die Entscheidung über den Anspruch auf Fondsleistungen. Belangte Behörde ist somit entgegen der schriftlichen Stellungnahme vom 22. Mai 2017 nicht die Ö T, sondern das Kuratorium als eingerichtetes Kollegialorgan. Die in der schriftlichen Stellungnahme angeführte Judikatur zur Bezirkshauptmannschaft (VwGH 12.10.2015, Zl. Ra 2015/22/0111) ist in keiner Weise einschlägig und kann somit nicht zur Begründung dafür, dass die Ö T selbst belangte Behörde sei, herangezogen werden.
IV.3. Erledigungen und Bescheide
Ein Bescheid ist ein an individuell bestimmte Personen gerichteter, im Außenverhältnis ergehender, normativer Verwaltungsakt (zum Begriff näher Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 1 ff [Stand: 01.07.2005, rdb.at]; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rz 377 ff). Unverzichtbare Bescheidmerkmale sind jedenfalls die Bezeichnung der Behörde, die Unterschrift des Genehmigenden oder Beglaubigung (§ 18 Abs 3 und 4 AVG), der individuell bestimmte Adressat und der normative Spruch. Fehlt eines dieser konstitutiven Merkmale, so liegt kein Bescheid vor und man kann auch von „Nichtbescheid“ sprechen (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 [2004] Anm 2 zu § 58 AVG).
Auch Ausfertigungen von Bescheiden müssen gemäß § 58 Abs 3 AVG die für Erledigungen nach § 18 Abs 4 AVG vorgeschriebenen Angaben und die ordnungsgemäße Fertigung (Name und Unterschrift des Genehmigenden) oder eine Beglaubigung der Kanzlei enthalten oder mit einer Amtssignatur versehen sein.
Die folgenden Ausführungen orientieren sich an der Unterscheidung zwischen der Genehmigung einer Erledigung und ihrer Ausfertigung.
IV.3.1. Zur Genehmigung der Erledigung (§ 18 Abs 3 AVG)
Bei Kollegialbehörden erfolgt die Festlegung des Inhalts einer Erledigung durch Beschluss des Kollegiums (vgl VfSlg 7837/1976). Üblicherweise erfolgt die Willensbildung einer Kollegialbehörde durch den Gesamtakt einer sich an die gemeinsame Erörterung der zu entscheidenden Angelegenheiten anschließenden Abstimmung (zB VfSlg 3086/1956). Die Willensbildung durch eine Kollegialbehörde umfasst nicht nur den Spruch, sondern auch den Inhalt und damit die wesentliche Begründung einer Erledigung (vgl bspw VwGH 27.04.2015, 2012/11/0082, mwN). Eine Ermächtigung anderer Organe im Namen des Kollegiums zu entscheiden, kommt ohne gesetzliche Grundlage nicht in Betracht. Den einschlägigen Organisationsgesetzen sind die für das rechtmäßige Zustandekommen eines Beschlusses maßgeblichen Quoren zu entnehmen (vgl mwN Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 Rz 5 [Stand: 01.01.2014, rdb.at]).
Im gegenständlichen Verfahren wird vorgebracht, die Genehmigung der angefochtenen Erledigung sei durch Umlaufbeschluss des Kuratoriums erfolgt. Wie im Folgenden noch näher darzustellen ist, trifft diese Behauptung weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu.
IV.3.1.1. Mängel im Ablauf des durchgeführten Umlaufverfahrens
Wie in den Feststellungen unter III.3. zum sogenannten „Umlaufbeschluss vom 17.10.2016 KUB 19-10-16“ ausgeführt, war die Sache des Bf nicht Gegenstand dieses Vorganges, weil dieser in der angeführten Liste der Antragsteller auf Leistungsgewährung gar nicht aufschien. Erst mit Nachtrag zu diesem Umlaufbeschluss mit der Angabe Betreff: „Kuratoriumsumlaufbeschluss 19-10-16 vom 17.10.2016 - Nachtrag“) wurde der Fall des Bf durch Versendung eines Erledigungsentwurfs zur Beschlussfassung des Kuratoriums im Umlaufwege vorgesehen. Aus der mit Schreiben der Ö T vom 22. Mai 2017 dazu vorgelegten Beilage ./2 ist der E-Mailverkehr des durchgeführten Umlaufverfahrens ersichtlich. Dieser wird im Rahmen der Feststellungen in Punkt III.4. ausgewertet und näher dargestellt.
Aus diesen Feststellungen folgt – ungeachtet der weiteren rechtlichen Implikationen – im Ergebnis, dass schon in tatsächlicher Hinsicht kein Beschluss des Kuratoriums zustande kommen konnte. Denn eine Genehmigung des versendeten Bescheidentwurfs betreffend den Bf kann aus den Antworten in den unter III.4. näher dargestellten E-Mails je vom 18. Oktober 2016 des Dr. J S und der Ordination mit der Internetadresse x nicht abgeleitet werden, zumal nur pauschal ein zustimmendes Votum zum Betreff: „Kuratoriumsumlaufbeschluss 19-10-16 vom 17.10.2016“ abgegeben wurde und der Fall des Bf, wie oben schon ausgeführt, gerade nicht Gegenstand dieses Vorganges war. Im Grunde der separaten Versendung des Bescheidentwurfs als Nachtrag in einem selbständigen E-Mail, das inhaltlich nicht mit dem vorherigen Vorgang „Umlaufbeschluss vom 17.10.2016 KUB 19-10-16“ denknotwendig verknüpft war, hätte dieser Erledigungsentwurf zum Antrag des Bf auch eine separate Antwort der Mitglieder erfordert. Dies wird durch die differenzierte Reaktion der Kuratoriumsmitglieder Dr. R S und Dr. G R mit jeweils zwei Antwortmails deutlich gemacht. Ein ausdrückliches Votum zum Nachtrag „Bescheidentwurf“ wurde nach der Aktenlage weder vom Kammeramt noch vom Vorsitzenden des Kuratoriums, der offenbar überhaupt nicht aktiv geworden ist, auch nicht nachgefordert. Demnach fehlt je ein aktenkundiges Votum zum Bescheidentwurf in den beiden oben genannten Fällen und kann schon wegen dieses wesentlichen Mangels im Abstimmungsgang kein wirksamer Genehmigungsbeschluss des Kuratoriums vorliegen.
Daran vermag auch das Protokoll der 4. ordentlichen Sitzung des Kuratoriums vom 15. Dezember 2016 (Beilage ./1) nichts zu ändern. Wie unter III.5. schon ausgeführt, kann dem Sitzungsprotokoll kein Beschluss des Kuratoriums iSd Spruchpunktes 2. des Bescheidentwurfs entnommen werden. Der den Bf betreffende Erledigungsentwurf wird nicht einmal erwähnt. Somit konnte er auch nicht genehmigt werden. Abgesehen davon ist zu anzumerken, dass ein wirksam zustande gekommener Umlaufbeschluss keiner Genehmigung bedarf.
IV.3.1.2. Zur Zulässigkeit der Beschlussfassung im Umlaufverfahren
IV.3.1.2.1. Verfahrensregeln in der Geschäftsordnung der Ö T
Zunächst ist auf den Grundsatz im § 1 Satz 2 GO-TÄKam hinzuweisen, nach dem alle Regeln zu Ablauf und Verfahrensgang auf alle Organe analog den Regelungen zur Delegiertenversammlung anwendbar sind, wenn nicht in einer Ausnahme ausdrücklich Abweichendes bestimmt wird.
Der für die Delegiertenversammlung geregelte § 12 GO-TÄKam bestimmt, dass Umlaufbeschlüsse in allen Organen möglich sind, wenn bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden. Der § 40 Abs 4 GO-TÄKam wiederholt die Möglichkeit von Umlaufbeschlüssen im Kollegialorgan „Kuratorium“ und spricht von der dafür erforderlichen Schriftlichkeit und Einstimmigkeit. Eine von § 12 GO-TÄKam abweichende Regelung kann darin nach Ansicht des Gerichts nicht gesehen werden, zumal kein inhaltlicher Widerspruch zu § 12 GO-TÄKam erkennbar ist und Abweichungen gemäß § 1 Satz 2 GO-TÄKam ausdrücklich geregelt werden müssten. Deshalb gilt die ergänzende Regelung des § 12 auch analog für Umlaufbeschlüsse des Kuratoriums nach § 40 Abs 4 GO-TÄKam.
Gemäß § 12 GO-TÄKam ist allgemeine Voraussetzung für einen Umlaufbeschluss, dass sich in einem ersten Abstimmungsgang in der Form (also im Umlaufverfahren) alle Abstimmungsberechtigten (gegenständlich also die Mitglieder des Kuratoriums) mit der Abstimmung im schriftlichen Wege einverstanden erklären. § 12 GO-TÄKam enthält außerdem im Interesse der Rechtssicherheit eine besondere Formvorschrift für die schriftliche Mitteilung im Umlaufweg. Dabei handelt es sich um ein persönlich gefertigtes Schreiben, das entweder eine Unterschrift oder eine elektronische Signatur enthalten muss und zulässiger Weise auf elektronischem Weg durch einen Scan des Originaldokuments übermittelt werden kann. In einem zweiten Abstimmungsgang ist das Votum zum gestellten Antrag (gegenständlich die Genehmigung des Bescheidentwurfs für die Gewährung der Altersunterstützung des Bf) ebenfalls auf schriftlichem Wege (im Umlaufverfahren) abzugeben. „Auf schriftlichem Wege“ bedeutet wiederum durch ein persönlich gefertigtes Schreiben (Unterschrift oder elektronische Signatur und optional Scan des Dokuments).
IV.3.1.2.2. Rechtliche Mängel des durchgeführten Umlaufverfahrens
Im gegenständlichen Fall fehlt der erste Abstimmungsgang zur Gänze, weshalb schon der Umlaufbeschluss einer vorgeschriebenen Verfahrensregel nicht entspricht. Selbst wenn man den separaten ersten Abstimmungsgang nicht für erforderlich hielte und eine implizite schlüssige Genehmigung des Umlaufverfahrens durch eine einzige Abstimmung annehmen wollte, wäre im gegebenen Fall das Erfordernis der Einstimmigkeit für die Durchführung des Umlaufverfahrens (vgl § 40 Abs 4 GO-TÄKam) nicht nachgewiesen. Weder dem Verfahrensakt noch den ergänzend vorgelegten Unterlagen ist eine entsprechende Zustimmung des Vorsitzenden zu entnehmen. § 40 Abs 2 der GO-TÄKam, wonach der Vorsitzende nicht mitstimmt, findet nur auf Beschlüsse in einer Sitzung Anwendung. Ein Umlaufbeschluss der belangten Behörde konnte somit mangels Einstimmigkeit nicht zustande kommen.
Daneben wurde auch die besondere Form der Schriftlichkeit, wie im § 12 der Geschäftsordnung geregelt, nicht beachtet. Vorweg ist anzumerken, dass die im § 40 Abs 4 GO-TÄKam angeordnete Schriftlichkeit nichts anderes bedeuten kann als im § 12 GO-TÄKam, nämlich ein persönlich gefertigtes Schreiben mit Unterschrift oder elektronische Signatur, das bei elektronischer Übermittlung durch Scan des Originaldokuments zu senden ist. Die vorgelegten E-Mail-Antworten im Umlaufverfahren (vgl Feststellungen in Punkt III.4.) erfüllen offenkundig nicht diese Formvorschrift der Schriftlichkeit, weil sie weder eine persönliche Unterschrift noch eine elektronische Signatur aufweisen.
Im Übrigen ist auch eine sichere und eindeutige Zuordnung der E-Mail-Adresse der „x“ nicht möglich. Eine Internet-Recherche darüber ergibt, dass es sich bei der Ordination „x“ um die M T GmbH handelt. Unter der Rubrik „Team“ auf dieser Homepage scheinen Mag. S M und Dr. V M auf. Es kann zwar vermutet werden, aber nicht sicher feststehen, dass es sich bei der übermittelten Zustimmung per E-Mail der „x“ um die Zustimmung des Kuratoriumsmitglieds Dr. V M handelt. Die eindeutige Identifikation der Zustimmung durch dieses Mitglied ist aber nicht möglich, stammt doch das E-Mail nicht einmal von einer persönlichen Internetadresse dieses Mitglieds, sondern von der einer GmbH. Die Durchführung eines Abstimmungsverfahrens im Wege des aktenkundigen E-Mailverkehrs mit einer „x“ ist offenkundig missbrauchsanfällig und verfehlt die geltende Formvorschrift der Schriftlichkeit in qualifizierter Weise. Diese Formvorschrift des persönlich gefertigten Schreibens dient gerade dem Zweck der zuverlässigen Identifikation und unzweifelhaften Zuordnung eines Votums zu einem Kuratoriumsmitglied.
IV.3.1.2.3. Zwischenergebnis
Im Ergebnis mangelt es dem am 17. und 18. Oktober 2016 durchgeführten Umlaufverfahren an der Einstimmigkeit und der besonderen Form der Schriftlichkeit. Die Nichteinhaltung dieser im Interesse der Rechtssicherheit ganz wesentlichen Formvorschriften iSd § 12 iVm § 40 Abs 4 GO-TÄKam steht dem wirksamen Zustandekommen eines Umlaufbeschlusses der belangten Behörde entgegen, weil damit wesentliche Zulässigkeitsvoraussetzungen nach der Geschäftsordnung der Ö T missachtet wurden.
Da die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschlussfassung im Umlaufverfahren nicht vorlagen, war auch keine Genehmigung des versendeten Bescheidentwurfs durch Umlaufbeschluss möglich. Daran vermag die „salvatorische Klausel“ betreffend die Genehmigung der Umlaufbeschlüsse im Protokoll der 4. ordentlichen Sitzung des Kuratoriums vom 15. Dezember 2016 nichts zu ändern. Abgesehen davon, dass dem Sitzungsprotokoll kein Beschluss des Kuratoriums iSd Spruchpunktes 2. des Bescheidentwurfs entnommen werden kann (vgl dazu unter III.5. und IV.3.1.1.), geht eine Genehmigung auch deshalb ins Leere, weil ein den wesentlichen Rechtserzeugungsregeln nicht entsprechender und daher unwirksamer Beschluss eines Kollegialorgans nicht nachträglich durch Genehmigung für wirksam erklärt werden kann. Diese Rechtserzeugungsregeln würden sonst ihren Sinn verlieren. Es wäre nur möglich, einen neuen Beschluss zu fassen.
Der bekämpften Erledigung vom 4. November 2016 liegt der sogenannte „Umlaufbeschluss vom 17.10.2016 KUB 19-10-16“ zu Grunde, welcher aus den dargelegten Gründen nicht rechtswirksam geworden ist. Die Willensbildung im Kollegialorgan durch Beschlussfassung über den Inhalt der gegenständlichen Erledigung im Umlaufweg ist mangels Einhaltung der Geschäftsordnung nicht gelungen. Im Ergebnis fehlt der angefochtenen Erledigung in Ermangelung eines rechtswirksamen Willensaktes der zuständigen Kollegialbehörde „Kuratorium“ die erforderliche Genehmigung des zur Entscheidung berufenen Organs. Sie ist schon aus diesem Grund nicht als Bescheid zu qualifizieren (vgl mwN VfSlg 11.590/1987; VwGH 24.11.2011, 2008/15/0205 und VwGH 15.10.2014, Ra 2014/09/0009; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rz 441).
IV.3.2. Zur Ausfertigung der Erledigung
IV.3.2.1. Beurkundung der Willensbildung und Ausfertigung bei Kollegialorganen
Das AVG regelt nicht, wer den Beschluss eines Kollegialorgans zu dokumentieren hat, dh wer Genehmigungsberechtigter iSd § 18 Abs 3 AVG ist. Diese Frage ist aus den Organisationsvorschriften zu klären. Die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung hat nach § 18 Abs 4 AVG den Namen des Genehmigenden zu enthalten, dessen Identität erkennbar sein muss. Danach müssten auf Ausfertigungen von Kollegialbehörden grundsätzlich die Namen all jener Mitglieder aufscheinen, welche die Erledigung genehmigt haben. Soweit die Organisationsvorschriften die Frage, wer die Entscheidung des Kollegiums zu beurkunden und auszufertigen hat, nicht ausdrücklich regeln, ist auf die den Geschäftsgang und die Willensbildung des Kollegialorgans regelnden Vorschriften zurückzugreifen. Aus darin dem Vorsitzenden eines Kollegialorgans eingeräumten Leitungsbefugnissen (insbesondere Anberaumung von Sitzungen, Leitung der Beratung und Abstimmung, Beurkundungsfunktionen, Außenvertretung, Kompetenz zur Durchführung der Beschlüsse) wird in Rechtsprechung und Lehre regelmäßig die Kompetenz des Vorsitzenden abgeleitet, den kollegial gebildeten Willen zu beurkunden und nach außen zum Ausdruck zu bringen. Der Vorsitzende wird daher, wenn keine besonderen anderen Vorschriften bestehen, die Entscheidungen des Kollegialorgans zu dokumentieren, auszufertigen haben und als Genehmigender iSd § 18 Abs 3 und 4 AVG fungieren (vgl dazu mwN Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 Rz 6 ff u 19 ff; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 190/3 u 192/3; weiter VwGH 21.02.2001, 99/12/0336; VwGH 28.11.1990, 90/02/0115; VwGH 02.07.1998, 97/06/0063).
Weder dem Tierärztekammergesetz noch der Geschäftsordnung der Tierärztekammer oder der Satzung und Beitragsordnung der Wohlfahrtseinrichtungen sind ausdrückliche Regelungen darüber, wer die Beurkundung und Ausfertigung von Erledigungen des Kuratoriums vorzunehmen hat, zu entnehmen. Aus § 42 Abs 3 TÄKamG sowie wortgleich aus § 40 Abs 5 GO-TÄKam ergibt sich nur, dass das Kuratorium mit Bescheid entscheidet und dabei das AVG anzuwenden hat.
Die oben dargestellte herrschende Meinung und Rechtsprechung, wonach der Vorsitzende – mangels besonderer Vorschriften – die Beschlüsse des Kollegialorgans beurkundet, indem er schriftliche Erledigungen mit seiner Unterschrift genehmigt (als Genehmigungsberechtigter iSd § 18 Abs 3 AVG) und auf den Ausfertigungen namentlich als Genehmigender angeführt wird, ist auch auf den gegenständlichen Fall zu übertragen. Nach der Geschäftsordnung der Tierärztekammer ist der Vorsitzende mit der Sitzungsführung betraut (§ 39 Abs 3), die Stimme des Vorsitzenden gibt bei Beschlüssen in einer Sitzung bei Stimmengleichheit den Ausschlag (§ 40 Abs 2) und die Sitzungen sind vom Vorsitzenden einzuberufen (§ 40 Abs 3).
Somit sind auch dem Vorsitzenden des Kollegialorgans „Kuratorium“ Leitungsbefugnisse eingeräumt, die ihn auch für die Dokumentation der Beschlüsse dieser Behörde zuständig machen. Nach Ansicht des erkennenden Richters ist der Vorsitzende des Kuratoriums berufen, als Genehmigungsberechtigter iSd § 18 Abs 3 AVG aufzutreten und die Erledigungen des Kuratoriums – sofern nicht die Namen aller genehmigenden Mitglieder angeführt werden – als Vorsitzender für das Kuratorium zu fertigen.
IV.3.2.2. Aufgaben und Befugnisse des Präsidenten
Im gegenständlichen Fall hat allerdings der Präsident der Tierärztekammer für das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen gezeichnet. Der Präsident der Tierärztekammer ist aber weder Vorsitzender des Kuratoriums noch ein sonstiges Mitglied dieser Behörde. Als Vorsitzender des Vorstandes (§ 23 Abs 1 GO-TÄKam) kann der Präsident nicht auch Mitglied des Kuratoriums sein, weil Mitglieder des Kuratoriums gemäß § 23 Abs 5 TÄKamG bzw § 39 Abs 4 GO-TÄKam u.a. nicht dem Vorstand oder dem Kontrollausschuss angehören dürfen (Unvereinbarkeit der Funktionen).
Die maßgeblichen Rechtsnormen enthalten keine Ermächtigung des Präsidenten zur Unterfertigung der Erledigungen des Kuratoriums. Nach § 39 Abs 3 GO-TÄKam kommt dem Präsidenten nur die Aufgabe in der konstituierenden Sitzung der von der Delegiertenversammlung gewählten Mitglieder des Kuratoriums zu, unter seinem Vorsitz die Wahl des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters durchzuführen. Danach übergibt er die Sitzungsführung an den gewählten Vorsitzenden.
Aus § 17 Abs 2 und 3 TÄKamG und § 23 Abs 1 GO-TÄKam geht hervor, dass der Präsident die Geschäfte der Tierärztekammer leitet und alle Geschäftsstücke fertigt. Der Präsident vertritt die Tierärztekammer nach außen. Er führt den Vorsitz in der Delegiertenversammlung und im Vorstand und er hat die Beschlüsse dieser Organe zu vollziehen. Hinsichtlich der Beschlüsse anderer Kollegialorgane wird dem Präsidenten weder im Tierärztekammergesetz noch in der Geschäftsordnung noch in der Satzung und Beitragsordnung der Wohlfahrtseinrichtungen eine Kompetenz zur Vollziehung eingeräumt.
Die Befugnis des Präsidenten zur Fertigung der Geschäftsstücke der Tierärztekammer ist Ausdruck seiner Vertretungsbefugnis für diese Körperschaft öffentlichen Rechts. Die Geschäfte der juristischen Person „Ö T“ sind in diesem Zusammenhang von den behördlichen Aufgaben der gesetzlich eingerichteten Organe der Tierärztekammer streng zu unterscheiden. Eine Zeichnungsbefugnis des Präsidenten für das als besondere Behörde eingerichtete Kollegialorgan „Kuratorium“, welches nach der Geschäftsordnung entsprechend der Willensbildung der Delegiertenversammlung (§ 39 Abs 2 GO-TÄKam) zusammengesetzt wird, lässt sich aus den zitierten Bestimmungen nicht ableiten. Sie erschiene auch vor dem Hintergrund der Unvereinbarkeit der Funktionen als Mitglied des „Vorstands“ (Präsident ist Vorsitzender) und als Mitglied im „Kuratorium“ bedenklich.
IV.3.2.3. Keine Ermächtigung Dritter zur Approbation (Genehmigung) von Erledigungen/Bescheiden für das Kuratorium
Bei Kollegialorganen hat die Willensbildung zum Inhalt der Erledigung stets durch Beschluss des Kollegiums zu erfolgen. Eine Ermächtigung anderer Organe, im Namen des Kollegiums zu entscheiden, kommt ohne besondere gesetzliche Grundlage von vornherein nicht in Betracht (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 Rz 5 mit Judikaturnachweis).
In den vorgelegten formalisierten Beschlussprotokollen zum Umlaufverfahren ist folgende Klausel zu lesen (vgl Feststellungen in III.3.):
„Der Präsident wird gebeten und bevollmächtigt die erforderlichen Leistungsbescheide im Auftrag des Kuratoriums zu erlassen und die Auszahlung der gewährten Leistungen vorzunehmen.“
Mit dieser Klausel soll der Präsident offenbar die Approbationsbefugnis erhalten, die erforderlichen Bescheide im Namen bzw für das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen auszufertigen. Diese Möglichkeit einer Ermächtigung des Präsidenten und damit eines Dritten, der nicht einmal dem Kuratorium angehören darf, zur Genehmigung von Bescheiden „Für das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen“ kann weder den Organisationsvorschriften im Tierärztekammergesetz noch den Verordnungen der Tierärztekammer entnommen werden. Sie ist nach Ansicht des erkennenden Richters unzulässig und unwirksam.
Genehmigungsberechtigter iSd § 18 Abs 3 AVG ist mangels anderer Vorschriften grundsätzlich der Vorsitzende des Kollegialorgans (vgl oben IV.3.2.1.). Mit seiner Unterschrift beurkundet er, dass das Kollegialorgan einen der schriftlichen Erledigung entsprechenden Beschluss gefasst hat (Beschlusskonformität). Eine Befugnis zur Übertragung der Genehmigungsberechtigung auf einen Dritten müsste gesetzlich vorgesehen sein, was im Tierärztekammergesetz nicht der Fall ist. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in vergleichbaren Fällen eine gesetzliche Aufgabenzuweisung in Bezug auf die Kompetenz dritter Personen zur Genehmigung und Ausfertigung von Beschlüssen einer Kollegialbehörde verlangt (vgl VwGH 27.04.2015, 2012/11/0082 und 12.09.2005, 2002/10/0217).
Mit der Unterfertigung durch den Genehmigungsberechtigten wird der Akt der Willensbildung der Kollegialbehörde in formalisierter Weise abgeschlossen. Es handelt sich bei der Genehmigung eines Bescheides um keine administrative Tätigkeit. Die Unterfertigung durch den Genehmigungsberechtigten auf der Urschrift der Erledigung kann auch nicht bloßen Kanzleigeschäften zugezählt werden (vgl das einschlägige Erkenntnis des VwGH vom 27. April 2015, 2012/11/0082, betreffend die – unzulässige – Ermächtigung dritter Personen zur Approbation von Bescheiden „für den Verwaltungsausschuss“ iZm dem Wohlfahrtsfonds einer Ärztekammer).
§ 28 Abs 1 TÄKamG listet die administrativen Aufgaben des Kammeramts beispielsweise auf, wobei nach der Z 1 das Kammeramt „die Beschlüsse der Organe der Tierärztekammer unparteiisch durchzuführen“ hat (vgl auch § 44 Z 1 GO-TÄKam). Diese Bestimmung für das Hilfsorgan „Kammeramt“ kann sich nur auf administrative Hilfstätigkeiten und nicht auf die behördliche Willensbildung beziehen. Selbstverständlich können vorbereitende Erledigungsentwürfe und Konzepte vom Kammeramt als Beratungsgrundlage für das Kollegialorgan erarbeitet werden. Liegen bei der Beschlussfassung solche Entwürfe beabsichtigter Erledigungen vor und werden sie dem Beschlussprotokoll angeschlossen, dann bestehen keine Bedenken gegen eine „summarische“ Beschlussfassung des Kollegialorgans (vgl VwGH 27.04.2015, 2012/11/0082).
IV.3.2.4. Intimation durch den Präsidenten?
Fraglich könnte noch sein, ob dem Präsidenten der Tierärztekammer eine behördliche Kompetenz zur Erlassung eines sogenannten Intimationsbescheides und damit zur Mitteilung bzw Ausfertigung der Entscheidung entsprechend dem Beschluss der Kollegialbehörde Kuratorium zukommt. Dabei beurkundet ein Organwalter der mitteilenden Behörde mit seiner Unterschrift, dass das zur Entscheidung berufene Organ die ausgefertigte Erledigung getroffen hat.
Bei Intimationsbescheiden ist der Genehmigende iSd § 18 Abs 4 AVG das Organ der mitteilenden Behörde (vgl VwGH 07.07.1992, 91/08/0065). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Intimationsbescheid auch die Bezeichnung der intimierenden Behörde aufzuweisen (VwGH 23.02.2000, 99/12/0291). Zudem muss aus jeder intimierten Erledigung eindeutig hervorgehen, dass damit lediglich die Entscheidung einer anderen (Kollegial-) Behörde mitgeteilt wird und welche Behörde die Entscheidung getroffen hat (näher mwN aus der Rechtsprechung VwGH Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 Rz 22).
Verfahrensgegenständlich hat der Präsident die angefochtene Erledigung mit der Fertigungsklausel „Für das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen“ gezeichnet. Der Erledigung ist allerdings – auch in Zusammenschau mit der Begründung – nicht zu entnehmen, dass die Behörde „Präsident“ lediglich eine Entscheidung der Kollegialbehörde „Kuratorium“ mitgeteilt hätte. Vielmehr erweckt die gewählte Fertigungsklausel in Verbindung mit dem Text der Erledigung objektiv den Eindruck, der Präsident habe als Vorsitzender des Kuratoriums oder zumindest als Approbationsbefugter die schriftliche Erledigung unterfertigt und er sei insofern der Genehmigende iSd § 18 Abs 3 und 4 AVG.
Weder nach dem Tierärztekammergesetz noch nach den Organisationsvorschriften der Tierärztekammer kommt dem Präsident eine Durchführungs- oder Vollzugskompetenz in Bezug auf Beschlüsse des Kuratoriums zu. § 23 Abs 1 GO-TÄKam normiert lediglich, dass es dem Präsident obliegt, die Beschlüsse des Vorstandes und, wenn nichts anderes bestimmt ist, auch die Beschlüsse der Delegiertenversammlung zu vollziehen. Der Präsident hat demnach in Bezug auf Beschlüsse des Kuratoriums keine Kompetenz zur Vollziehung. Nur eine solche Kompetenz würde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die Ausfertigung von Erledigungen/Bescheiden einer Kollegialbehörde umfassen (vgl etwa VwGH 03.10.1996, 96/06/0111 = ZfVB 1997/5/183; VwGH 12.09.2005, 2002/10/0217; VwGH 22.10.2008, 2007/06/0055;).
Die in der schriftlichen Stellungnahme der Tierärztekammer vom 22. Mai 2017 geäußerte Ansicht, dass die Unterschrift des Präsidenten der Bestätigung des ordnungsgemäßen Zustandekommens der Beschlussfassung diene, kann aus den Organisationsvorschriften nicht abgeleitet werden. Diese Ansicht entbehrt der rechtlichen Grundlage und wird daher vom erkennenden Richter nicht geteilt. Den maßgeblichen Bestimmungen ist keine Kompetenz des Präsidenten zur Bestätigung des ordnungsgemäßen Zustandekommens eines Beschlusses der belangten Behörde zu entnehmen. Dafür hat aber der Vorsitzende des Kollegialorgans im Rahmen seiner Leitungsbefugnis zu sorgen.
Ein Intimationsbescheid des Präsidenten kommt weder nach dem äußeren Erscheinungsbild der gegenständlichen Erledigung noch nach den Organisationsvorschriften in Betracht. Diese räumen dem Präsidenten keine Kompetenz zur Vollziehung der Beschlüsse des Kuratoriums ein, die nach der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die Ausfertigung von Erledigungen/Bescheiden einer Kollegialbehörde miteinschließt.
V.1. Zusammenfassung der wesentlichen Aussagen
1. Aus den in Punkt III.4. in Auswertung der beigeschafften Unterlagen zur Beschlussfassung des Kuratoriums im Umlaufweg (Protokolle, E-Mailverkehr) getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass ein Umlaufbeschluss des Kuratoriums zum versendeten Bescheidentwurf schon wegen der Mängel des durchgeführten Abstimmungsganges (kein Votum von zwei Mitgliedern) in tatsächlicher Hinsicht nicht zustande kommen konnte (vgl näher IV.3.1.1.)
2. Außerdem ist bei dem am 17. und 18. Oktober 2016 durchgeführten Umlaufverfahren die für einen Umlaufbeschluss erforderliche Einstimmigkeit nicht ausgewiesen und die besondere Formvorschrift der Schriftlichkeit nach § 12 iVm § 40 Abs 4 GO-TÄKam nicht eingehalten worden. Die Missachtung dieser wesentlichen Formvorschriften bedeutet eine Verletzung der Zulässigkeitsvoraussetzungen und steht dem wirksamen Zustandekommen eines Umlaufbeschlusses der belangten Behörde entgegen (vgl näher unter IV.3.1.2.).
3. Aus der Befugnis des Präsidenten zur Vertretung der Tierärztekammer (als Körperschaft öffentlichen Rechts) nach außen (§ 17 Abs 2 TÄKamG), zur Leitung ihrer Geschäfte und zur Fertigung aller Geschäftsstücke (§ 17 Abs 3 TÄKamG) kann eine behördliche Kompetenz des Präsidenten zur Fertigung von Erledigungen für die gesetzlich mit besonderen Aufgaben eingerichtete Kollegialbehörde „Kuratorium“ nicht abgeleitet werden. Die einschlägigen Rechtsnormen sehen keine Ermächtigung des Präsidenten der Tierärztekammer zur Unterfertigung und Ausfertigung der Erledigungen des Kuratoriums vor. Diese hoheitliche Befugnis kann auch nicht einfach durch Beschluss der Kollegialbehörde auf den Präsidenten übertragen werden. Die Übertragung der Genehmigungsberechtigung auf einen Dritten müsste gesetzlich vorgesehen sein, was im Tierärztekammergesetz aber nicht der Fall ist. Dem Präsidenten konnte somit keine Approbationsbefugnis übertragen werden.
4. Genehmigungsberechtigter der Erledigung einer Kollegialbehörde ist der mit Leitungsbefugnissen ausgestattete Vorsitzende des Kollegialorgans, der deshalb auch die Kompetenz hat, den kollegial gebildeten Willen nach außen zum Ausdruck zu bringen. Mit der Unterfertigung der Erledigung durch diesen Genehmigungsberechtigten wird der Akt der Willensbildung der Kollegialbehörde beurkundet und in formalisierter Weise abgeschlossen. Die Unterfertigung durch den Genehmigungsberechtigten auf der Urschrift der Erledigung ist keine administrative Tätigkeit und kann auch nicht bloßen Kanzleigeschäften zugeordnet werden.
5. Die Bestimmung des § 28 Abs 1 Z 1 TÄKamG (§ 44 Z 1 GO-TÄKam), wonach das Kammeramt (als Hilfsorgan) Beschlüsse der Organe der Tierärztekammer durchzuführen hat, kann sich nur auf administrative Hilfstätigkeiten und nicht auf die behördliche Willensbildung beziehen.
6. Ein Intimationsbescheid des Präsidenten (dh ein Bescheid zur Beurkundung, dass das zur Entscheidung berufene Kollegialorgan „Kuratorium“ die ausgefertigte Erledigung beschlossen hat) kann weder nach dem äußeren Erscheinungsbild der gegenständlichen Erledigung (vgl Fertigungsklausel: „Für das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen“) noch nach den Organisationsvorschriften vorliegen, die dem Präsidenten in Bezug auf Beschlüsse des Kuratoriums keine Kompetenz zur Vollziehung zuweisen. Eine solche Kompetenz würde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die Ausfertigung von Beschlüssen einer Kollegialbehörde durch Intimationsbescheid umfassen.
V.2. Ergebnis
Zunächst ist festzuhalten, dass der angefochtenen Erledigung kein wirksam zustande gekommener Beschluss des zuständigen Kollegialorgans zugrunde liegt und daher mangels einer entsprechenden behördlichen Willensbildung nicht als Bescheid qualifiziert werden kann (vgl etwa VwGH 27.04.2015, 2012/11/0082).
Die angefochtene Erledigung wurde außerdem vom tatsächlich nicht genehmigungsberechtigten Präsidenten „Für das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen“ gefertigt, obwohl er weder als zuständiger Vorsitzender dieses Kollegialorgans fungieren noch mit Approbationsbefugnis ausgestattet werden konnte. Damit fehlt auch die Genehmigung der schriftlichen Erledigung durch einen berechtigten Organwalter (= Genehmigungsberechtigter iSd § 18 Abs 3 AVG), der zur Beurkundung der kollegialen Willensbildung und Beschlussfassung des Kuratoriums berufen ist und die Ausfertigung der Erledigung dieser Kollegialbehörde zu veranlassen hat.
Auch im monokratischen Behördensystem geht es im Wesentlichen um einen tatsächlich Genehmigungsberechtigten, wenn der Verwaltungsgerichtshof zum Genehmigenden iSd § 18 Abs 3 AVG verlangt, dass die Erledigung vom Organwalter, der entweder selbst die Behördenfunktion inne hat, oder zumindest approbationsbefugt ist, genehmigt worden sein muss. Jede Erledigung muss nämlich auf den Willen eines gesetzlich zur Entscheidung berufenen Organs zurückführbar sein. Fehlt eine solche Genehmigung iSd § 18 Abs 3 AVG, liegt kein Bescheid vor, auch wenn die Ausfertigung den Anforderungen des § 18 Abs 4 AVG genügen sollte (vgl zum Ganzen mwN VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009; VwGH 22.10.2012, 2010/03/0024; VwGH 28.06.2011, 2010/17/0176; VwGH 24.11.2011, 2008/15/0205: zu § 96 BAO).
Die gegenständliche Erledigung beruht auf einer nicht wirksam zustande gekommenen Willensbildung des Kollegialorgans „Kuratorium“ wegen eines grob mangelhaften Umlaufverfahrens und wurde zudem nicht von einem tatsächlich Genehmigungsberechtigten gefertigt. Sie kann im Grunde des § 18 Abs 3 AVG mangels Genehmigung nicht als Bescheid qualifiziert werden. Die vom Bf erhobene Beschwerde richtet sich folglich gegen einen Nichtbescheid. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich war somit mangels Bescheidqualität der bekämpften Erledigung nur zuständig, die gegenständliche Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen (vgl bspw VwGH 27.04.2015, 2012/11/0082; VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009; VwGH 22.10.2012, 2010/03/0024).
VI. Zulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist zulässig, da Rechtsfragen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht ist zwar nicht ausdrücklich von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, jedoch scheint diese Judikatur in Fragen der kollegialen Willensbildung und der Befugnis zur Beurkundung und Ausfertigung von Erledigungen eines Kollegialorgans (allenfalls auch durch Intimation iwS) nicht immer ganz einheitlich zu sein (vgl etwa die Analyse bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 Rz 6, 13 und 21). Außerdem gibt es zum Tierärztekammergesetz aus 2012 und zur Geschäftsordnung der Tierärztekammer noch kaum Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Im vorliegenden Fall stellen sich neben den Voraussetzungen und Anforderungen bei Umlaufbeschlüssen nach der Geschäftsordnung auch wichtige Fragen des Organisationsrechts im Zusammenwirken von Organen der Tierärztekammer. Dazu fehlt – soweit ersichtlich – noch Judikatur des Verwaltungsgerichthofes.
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