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LVwG-AV-937/001-2026•LVwG N LVwG-AV-937/001-2026
LVwG-AV-937/001-2026State Administrative CourtJul 9, 2026
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Aufenthaltsbewilligung-Schüler; Zweckänderungsantrag; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Aufenthaltsrecht; Vertriebene;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Allraun über die Beschwerde von A, geb. ***, StA: Ukraine, vertreten durch Herrn B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 27.05.2026, Zl. ***, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der am 01.10.2024 gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zurückgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit 09.02.2026 über ein Aufenthaltsrecht gemäß § 62 AsylG iVm § 4 Abs. 2 VertriebenenVO verfüge. Dieses sei bis 04.03.2027 gültig.
Da der Beschwerdeführerin seit dem 09.02.2026 ein Aufenthaltsrecht gemäß § 62 AsylG iVm § 4 Abs. 2 VertriebenenVO zukomme, fänden gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 NAG die Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes auf die Beschwerdeführerin keine Anwendung. Ihr Antrag sei daher zurückzuweisen gewesen.
In der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin über eine Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ gemäß § 63 NAG verfüge. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 22.06.2023, Ra 2019/22/0170, unmissverständlich judiziert, dass § 1 Abs. 2 Z 1 NAG nicht zur Anwendung gelange, wenn ein Fremder neben seinem asylrechtlichen Status gleichzeitig über einen NAG-Aufenthaltstitel verfüge. In einem solchen Fall sei das NAG als maßgebliche Rechtsgrundlage heranzuziehen und der Antrag inhaltlich zu behandeln.
Beantragt wurden die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:
Der nunmehrigen Beschwerdeführerin, Frau A, geb. ***, StA: Ukraine, wurde erstmals eine Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ mit Gültigkeit von 13.06.2022 bis 13.06.2023 erteilt. Diese Aufenthaltsbewilligung wurde jeweils antragsgemäß und rechtskräftig verlängert, und zwar zuletzt bis 15.06.2025. Seit 07.03.2022 ist die Beschwerdeführerin in Österreich aufhältig und wohnhaft gemeldet.
Vor der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ war die Beschwerdeführerin vom 05.04.2016 bis 02.03.2017 in Österreich aufgrund einer Niederlassungsbewilligung aufhältig.
Am 01.10.2024 hat die Beschwerdeführerin durch ihre damalige gesetzliche Vertreterin persönlich den gegenständlichen Zweckänderungsantrag gemäß § 24 NAG auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gestellt.
Am 09.02.2026 wurde der Beschwerdeführerin zur Bestätigung ihres Aufenthaltsrechts als Vertriebene gemäß § 62 AsylG iVm § 4 Abs. 2 VertriebenenVO ein Ausweis für Vertriebene ausgestellt.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den vorliegenden Akteninhalt, insbesondere auf den im Akt der belangten Behörde einliegenden Auszug aus dem zentralen Fremdenregister und dem im Akt des erkennenden Gerichts einliegenden ZMR-Auszug.
Rechtsgrundlagen:
§ 1 Abs. 2 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Fremde, die
1. nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (§ 28 AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;
§ 26 NAG
Wenn der Fremde den Aufenthaltszweck während seines Aufenthalts in Österreich ändern will, hat er dies der Behörde im Inland unverzüglich bekannt zu geben. Eine Zweckänderung ist nur zulässig, wenn der Fremde die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel erfüllt und ein gegebenenfalls erforderlicher Quotenplatz zur Verfügung steht. Sind alle Voraussetzungen gegeben, hat der Fremde einen Rechtsanspruch auf Erteilung dieses Aufenthaltstitels. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist der Antrag abzuweisen; die Abweisung hat keine Auswirkung auf das bestehende Aufenthaltsrecht.
§ 62 Asylgesetz 2005 (AsylG)
(1) Für Zeiten eines bewaffneten Konfliktes oder sonstiger die Sicherheit ganzer Bevölkerungsgruppen gefährdender Umstände kann die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung davon unmittelbar betroffenen Gruppen von Fremden, die anderweitig keinen Schutz finden (Vertriebene), ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewähren. Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung ist der Aufenthalt von Vertriebenen im Bundesgebiet geduldet. Dies ist dem Fremden durch die Behörde zu bestätigen.
(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 sind Einreise und Dauer des Aufenthaltes der Fremden unter Berücksichtigung der Umstände des besonderen Falles zu regeln.
(3) Wird infolge der längeren Dauer der in Abs. 1 genannten Umstände eine dauernde Integration der Aufenthaltsberechtigten oder bestimmter Gruppen davon erforderlich, können in der Verordnung gemäß Abs. 1 von den Bestimmungen des NAG abweichende Bedingungen bei Erteilung von Aufenthaltstiteln festgelegt werden. In der Verordnung kann insbesondere vorgesehen werden, dass Aufenthaltstitel abweichend von § 21 Abs. 1 NAG im Inland beantragt und trotz Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen nach dem 1. oder 2. Teil des NAG erteilt werden können, sowie inwieweit der bisherige rechtmäßige Aufenthalt als Vertriebener als Niederlassung (§ 2 Abs. 2 NAG) gilt.
(4) Die Behörde hat das durch die Verordnung eingeräumte Aufenthaltsrecht durch Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene von Amts wegen zu bestätigen. Der Ausweis ist als „Ausweis für Vertriebene“ zu bezeichnen, kann verlängert werden und genügt zur Erfüllung der Passpflicht. Der Bundesminister für Inneres legt durch Verordnung die Form und den Inhalt des Ausweises sowie der Bestätigung gemäß Abs. 1 fest.
§ 1 Z 1 Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-Verordnung – VertriebenenVO)
Folgende Personengruppen haben nach ihrer Einreise ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet:
1. Staatsangehörige der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine, die aus dieser aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem 24. Februar 2022 vertrieben wurden,
[…]
sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, ABl. L 212 vom 7.8.2001 S. 12, vorliegen.
§ 3 Abs. 1 VertriebenenVO
(1) Staatsangehörige der Ukraine, die am 24. Februar 2022 über einen gültigen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 234/2021, oder gemäß §§ 55 bis 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 234/2021, verfügt haben, der mangels Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen nicht verlängert oder entzogen wurde und die aufgrund des bewaffneten Konfliktes nicht in die Ukraine zurückkehren können, haben nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Aufenthaltstitel ebenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG vorliegen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen wie folgt:
Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist "Sache" eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die "Rechtmäßigkeit der Zurückweisung" (Hinweis E vom 18. Dezember 2014, 2014/07/0002, 0003). (VwGH vom 22.01.2015, Ra 2014/06/0055)
Unabhängig von der tatsächlichen oder geplanten Aufenthaltsdauer im Inland findet das NAG auf bestimmte Personengruppen ex lege keine Anwendung.
Dies betrifft Fremde, die nach asylrechtlichen Bestimmungen zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind (§ 1 Abs 2 Z 1), womit die strikte Abgrenzung des NAG vom AsylG 2005 zum Ausdruck gebracht wird (VwGH 14.10.2008, 2008/22/0265).
Wenn aber ein Drittstaatsangehöriger während eines anhängigen Verlängerungsverfahrens (§ 24) einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, unterliegt er dennoch weiterhin dem Anwendungsbereich des NAG (VwGH 22.6.2023, Ra 2019/22/0170). Diese Judikatur muss aus Sicht des erkennenden Gerichts für Zweckänderungsverfahren gleichermaßen gelten. § 1 Abs 2 Z 1 gilt daher uneingeschränkt nur im Fall eines Erstantrags.
Die Beschwerdeführerin hat nach der Einreise nach Österreich im Jahr 2022 am 28.04.2022 einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ gestellt.
Zu diesem Zeitpunkt war die aufgrund § 62 Abs. 1 AsylG erlassene Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-Verordnung – VertriebenenVO), BGBl. II Nr. 92/2022, die mit Ablauf des Tages der Kundmachung am 11. März 2022 in Kraft getreten ist, bereits in Geltung,.
Der Status der Vertriebenen nach § 62 AsylG iVm § 1 Z 1 VertriebenenVO und das damit nach dem AsylG verliehene Aufenthaltsrecht ist der Beschwerdeführerin als ukrainischer Staatsbürgerin ex lege zugekommen.
Obwohl das NAG nach seinem § 1 Abs. 2 Z 1 zum Zeitpunkt der Antragstellung am 28.04.2022 auf die Beschwerdeführerin nicht mehr anwendbar war, wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erteilt und in weiterer Folge bis 15.06.2025 jeweils verlängert.
Diese Aufenthaltsbewilligung ist jeweils durch die insoweit unzuständige Behörde rechtskräftig erteilt und verlängert worden.
Dass eine unzuständige Behörde entschieden hat, ändert an der Rechtskraft der Entscheidungen nichts. Zu einer amtswegigen Nichtigerklärung der Bescheide (§ 68 Abs. 4 AVG) oder einer Wiederaufnahme des Verfahrens ist es nicht gekommen.
Entsprechend der oben zitierten Judikatur (VwGH 22.6.2023, Ra 2019/22/0170), wonach dann, wenn ein Verlängerungsantrag rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt wird, der Antragsteller weiterhin - jedenfalls bis zur Entscheidung des VwG - rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist und demnach über ein bestehendes Aufenthaltsrecht aufgrund des NAG 2005 verfügt und dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegt, eine Zurückweisung des Antrags gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 NAG 2005 nicht in Betracht kommt, erweist sich die Zurückweisung des gegenständlichen Zweckänderungsantrags als rechtswidrig.
Die Beschwerdeführerin hat rechtzeitig während der Gültigkeit ihrer Aufenthaltsbewilligung am 01.10.2024 einen Zweckänderungsantrag, der einen Verlängerungsantrag einschließt, gestellt. Sie hat zu diesem Zeitpunkt über ein bestehendes Aufenthaltsrecht nach dem NAG verfügt und unterliegt daher weiterhin dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.
Der gegenständlich angefochtene Bescheid war daher aufzuheben.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG wurde von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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