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LVwG-AV-847/001-2026•LVwG N LVwG-AV-847/001-2026
LVwG-AV-847/001-2026State Administrative CourtJul 2, 2026
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Staatsbürgerschaft; Verleihung; Erstreckung; Verleihungsvoraussetzung; Verfahrensrecht; Zurückverweisung; Ermittlungspflicht;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter Mag. Allraun über die Beschwerde von A (Erstbeschwerdeführer), B (Zweitbeschwerdeführerin), C (Drittbeschwerdeführerin), D (Viertbeschwerdeführerin), E (Fünftbeschwerdeführer), und F (Sechstbeschwerdeführer), alle vertreten durch Herrn G, ***, ***, gegen den Bescheid der Landesregierung von Niederösterreich vom 18. Mai 2026, Zl. ***, betreffend die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft unter gleichzeitiger Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, nachstehenden
BESCHLUSS:
1. Anlässlich der Beschwerde wird der Bescheid der Landesregierung von Niederösterreich vom 18. Mai 2026, Zl. ***, aufgehoben und die Angelegenheit zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den von Herrn A am 10. November 2025 gestellten Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und die Anträge auf Erstreckung der Verleihung auf seine Ehegattin, Frau B, und seine Kinder, C, D, E, F und H abgewiesen.
In ihrer Begründung hat die belangte Behörde festgestellt, dass Herr A erst seit März 2025 im Besitz einer Niederlassungsbewilligung sei und ihm der Status des Asylberechtigten am 19.02.2026 rechtskräftig aberkannt worden sei. Wenn der VwGH in seinem Erkenntnis vom 15. Dezember 2021, Ra 2021/20/0372, das infolge eines fremdenrechtlichen Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendeten Maßnahmen nach einer Asylaberkennung ergangen sei darin explizit Folgendes ausführe, dass davon auszugehen sei, dass ein Fremder, dem der Status des Asylberechtigten mit einem von Gesetzes wegen einhergehenden Aufenthaltsrecht zuerkannt werde und der weiterhin den Schutz Österreichs in Anspruch nehmen möchte, regelmäßig ein dauerhaftes Recht zum Verbleib in Österreich, vergleichbar der Erteilung eines - letztlich - unbefristeten Aufenthaltstitels nach dem NAG anstrebe, so handle es sich beim Asylrecht nur um ein mit einem unbefristeten Daueraufenthalt gemäß dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) vergleichbares, aber nicht dasselbe Recht.
Im Hinblick auf die fehlende mindestens 5-jährige Niederlassungsdauer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 StbG liege somit ein zwingender Versagungsgrund.
Gemäß § 18 StbG dürfe die Erstreckung der Verleihung nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt verfügt werden. Da bei der hauptantragstellenden Person die Verleihungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien, wären jene für die Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft nicht mehr weiter zu prüfen.
In der Beschwerde des Erst- bis Sechstbeschwerdeführer wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.12.2021, Ra 2021/20/0372, ausdrücklich ausgesprochen habe, dass das aufgrund der Stellung als Asylberechtigter bestehende Aufenthaltsrecht auch einen Aufenthalt für die in § 2 Abs 2 NAG genannten Zwecke erlaube. Wörtlich habe der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass der Aufenthalt aufgrund des von Gesetzes wegen bestehenden Aufenthaltsrechts als Asylberechtigter „inhaltlich auch den Kriterien einer Niederlassung im Sinn des § 2 Abs. 2 NAG“ entspreche (VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372, Rz 62). Weiters führe der Verwaltungsgerichtshof aus, dass ein solcher Fremder als auf Dauer rechtmäßig niedergelassen anzusehen sei (VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372, Rz 64). Diese Aussagen seien eindeutig.
Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Stattgabe der Beschwerde durch Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an Herrn A und Erstreckung der Verleihung auf die übrigen Beschwerdeführer, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde mit dem Auftrag, die Zeiten des Aufenthalts als Asylberechtigte bei der Prüfung der Niederlassung im Sinn des § 10 Abs 1 Z 1 StbG zu berücksichtigen und die
Verleihungsvoraussetzungen nach § 10 Abs 1 StbG sowie die Erstreckungsvoraussetzungen nach §§ 16 StbG vollständig zu prüfen.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 02.06.2026 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt zu Zahl *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde und die rechtsfreundliche Vertretung der Partei von der Vorlage schriftlich in Kenntnis gesetzt worden sei.
Den Beschwerdeführern wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 25.11.2015 jeweils der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Alle Beschwerdeführer sind syrische Staatsbürger.
Den Beschwerdeführern wurde am 07.03.2025 ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt.
Dem Erstbeschwerdeführer ist der Status des Asylberechtigten, rechtskräftig mit 19.02.2026, wegen der Lageänderung im Herkunftsstaat, entzogen worden.
Am 10.11.2025 wurde das vom Erstbeschwerdeführer und seiner Ehefrau, der Zweitbeschwerdeführerin, am 01.11.2025 unterfertigte Antragsformular betreffend den Antrag des Erstbeschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft bei der Bezirkshauptmannschaft Baden am 10. November 2025 abgegeben. Auf dem Antragsformular wurde im vorgedruckten Feld „Eingangsvermerk der Behörde (persönlich abgegeben am)“ ein Eingangstempel mit dem Datum „10. Nov. 2025“ angebracht. Es kann nicht festgestellt werden, durch wen konkret der Antrag abgegeben wurde und ob es zu einer persönlichen Antragstellung durch den Erstbeschwerdeführer gekommen ist.
Weiters wurde das vom Erstbeschwerdeführer und seiner Ehefrau, der Zweitbeschwerdeführerin, am 01.11.2025 unterfertigte Antragsformular betreffend den Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft bei der Bezirkshauptmannschaft Baden abgegeben. Ein Eingangsstempel findet sich am Formular nicht, ebenso wenig wie auf den Anträgen der übrigen Beschwerdeführer. Es kann nicht festgestellt werden, durch wen konkret die Anträge abgegeben wurde und ob es zu einer persönlichen Antragstellung durch die Zweitbeschwerdeführerin bzw. eines Vertreters gekommen ist. Welche der 36 Monate aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt der Prüfung des notwendigen Lebensunterhaltes zugrunde gelegt werden sollten, wurde im Antrag nicht bekannt gegeben und wurde der Erstbeschwerdeführer dazu auch nicht befragt. Zu einer persönlichen Vorsprache des Erstbeschwerdeführers und seiner Frau ist es nicht gekommen.
Es kann daher auch festgestellt werden, dass es zu keiner Überprüfung der Identität des Erstbeschwerdeführers und seiner Ehefrau gekommen ist.
Die mit dem Antrag vorgelegten Urkunden, wie Geburtsurkunden, Heiratsurkunde, Reisepässe und Schulzeugnisse, wurden nicht im Original vorgelegt, somit ist auch kein Abgleich mit den vorgelegten Kopien erfolgt. Lichtbilder wurden dem Antrag nicht beigelegt.
Die belangte Behörde hat den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin noch zur Vorlage von diversen Urkunden, wie zum Beispiel Zeugnissen der 4. und 9. Schulstufe von C, der 4. und 8. Schulstufe von D, der 4. Schulstufe von E, Konventionsreisepässen und Jahreslohnzettel und Einkommenssteuerbescheiden des Erstbeschwerdeführers und C der Jahre 2023 bis 2025 sowie AMS-Bezugsbestätigungen betreffend C der Jahre 2024 und 2025 aufgefordert. Ermittlungen, ob bzw. wann der Erstbeschwerdeführer oder eine mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende Person Sozialhilfe bezogen hat, wurde nicht ermittelt, ebenso nicht weitere allfällige regelmäßigen Belastungen im Zusammenhang mit den Wohnkosten. Berechnungen zur Frage, ob der Lebensunterhalt unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 5 StbG gesichert ist, wurden nicht angestellt.
In dem Aufforderungsschreiben vom 12.03.2026 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sobald diese Dokumente eingelangt seien, ein Termin für eine persönliche Vorsprache vereinbart werden könne.
Der Beschwerdeführer hat per Mail, aber nicht im Original und nur zum Teil die angeforderten Unterlagen übermittelt.
In weiterer Folge hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid erlassen und die Anträge aufgrund der oben dargestellten rechtlichen Überlegungen zur Dauer der notwendigen Niederlassung abgewiesen.
Beweiswürdigung:
Sämtliche Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des mit der Beschwerde zur Entscheidung vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, insbesondere aus den mit dem Antrag vorgelegten Bescheiden des BFA über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Auszügen aus dem Zentralen Fremdenregister.
Die Feststellungen, dass der Antrag des Erstbeschwerdeführers und von diesem und der Zweitbeschwerdeführerin unterfertigt laut Stempel am Antrag „persönlich“ abgegeben wurde, es aber zu keiner persönlichen Vorsprache gekommen ist und die 36 Monate aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt, welche der Prüfung des notwendigen Lebensunterhaltes zugrunde gelegt werden sollten nicht bekannt gegeben wurden, gründen sich auf das Antragsformular und dem Dokument „offene_Dokumente_AS+Partner“ im Akt der belangten Behörde. Auf dem Antragsformular wurde der Stempel im vorgedruckten Feld „Eingangsvermerk der Behörde“ mit dem Klammerausdruck „(persönlich abgegeben am)“ angebracht. Ob der Antrag vom Erstbeschwerdeführer oder einer anderen Person „persönlich“ abgegeben wurde, ist dem Akt der belangten Behörde nicht zu entnehmen. Dass sich auf den übrigen Anträgen kein Eingangsstempel befindet oder ein Hinweis darauf, wer diese eingebracht hat, ist den Urkunden im Akt zu entnehmen.
In dem Dokument „offene_Dokumente_AS+Partner“ ist auch ausgeführt, dass es zu keiner Aufnahme einer Niederschrift samt Erstinstruierung gekommen ist, weil noch kein Termin vereinbart wurde, Fotos fehlen und die Urkunden noch nicht im Original vorgelegt wurden („Urkunden im Original offen“). Der ausdrückliche Hinweis, dass es zu keiner Vorsprache durch den Antragsteller gekommen ist, stützt die Negativfeststellung, dass nicht festgestellt werden kann, wer konkret den Antrag eingebracht hat. Ohne eine solche Vorsprache kann aber der Zweck einer verpflichtenden persönlichen Antragstellung, die ja sachlich gegenüber den allgemeinen Bestimmungen über die Antragstellung gemäß § 13 AVG gerechtfertigt sein muss, nicht erreicht werden.
Weiters ergibt sich aus diesem Dokument logisch auch, dass mangels Vorlage von Originaldokumenten kein Abgleich mit den vorgelegten Kopien erfolgt ist.
Aus dem Akt ergibt sich auch, dass keine Berechnungen angestellt wurden, ob der Lebensunterhalt der Antragsteller gesichert ist.
§ 28 VwGVG lautet auszugsweise wie folgt:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im
Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG) lauten auszugsweise wie folgt:
§ 10 Abs. 1 und 5
(1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn
1. er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;
2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;
3. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;
4. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;
5. durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und
8. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.
[…]
(5) Der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.
§ 11a Abs. 7
(7) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens zehn Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, sofern das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Anfrage mitteilt, dass weder ein Verfahren zu deren Entzug eingeleitet wurde noch die Voraussetzungen für die Einleitung eines solchen Verfahrens vorliegen.
§ 16
(1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 auf seinen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu erstrecken, wenn
1. sich dieser seit mindestens sechs Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält;
2. zum Zeitpunkt der Antragstellung
a) dieser rechtmäßig niedergelassen war (§ 2 Abs. 2 NAG) oder
b) ihm die Flüchtlingseigenschaft zugekommen ist oder
c) dieser Inhaber eines Lichtbildausweises (§ 5 ASG) ist;
3. die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht aufgehoben ist;
4. er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach §§ 32 oder 33 Fremder ist und
5. die Ehe seit mindestens fünf Jahren aufrecht ist.
(2) Das Fehlen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1, 2 und 5 und § 10 Abs. 3 steht der Erstreckung nicht entgegen, wenn die Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs. 6 verliehen wird.
§ 17 Abs. 1
(1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist unter den Voraussetzungen der §§ 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 sowie 16 Abs. 1 Z 2 auf die Kinder des Fremden, sofern die Kinder minderjährig, ledig und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach §§ 32 und 33 Fremde sind, zu erstrecken, wenn
1. der Mutter gemäß § 143 ABGB, oder
2. dem Vater gemäß § 144 Abs. 1 ABGB
die Staatsbürgerschaft verliehen wird.
§ 19
(1) Anträge auf Verleihung und Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft sind persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(2) Der Fremde hat am Verfahren mitzuwirken und der Behörde alle notwendigen Unterlagen und Beweismittel sowie ein Lichtbild zur Verfügung zu stellen. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Beweismittel jedenfalls vorzulegen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art der Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 lauten auszugsweise wie folgt:
§ 1 Abs. 1 und 2
(1) Die bei der Antragstellung auf Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.
(2) Die Behörde prüft die vorgelegten, dem Antrag anzuschließenden Kopien auf ihre vollständige Übereinstimmung mit dem Original und bestätigt dies mit einem Vermerk auf der Kopie.
§ 2 Abs. 1 Z 1 bis 5
(1) Dem Antrag auf Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft sind folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:
1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 4 Z 4 und 5 FPG);
2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
3. aktuelles Lichtbild des Antragstellers (von 3,5 x 4,5 cm bis 4,0 x 5,0 cm);
4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Nachweis über die Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde, Nachweis über Namensänderung;
5. erforderlichenfalls Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über den Bezug von Kinderbetreuungsgeld und Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe. Diese Nachweise sind für die gemäß § 10 Abs. 5 StbG geltend gemachten Monate beizubringen. Beruft sich der Antragsteller auf Leistungen eines verpflichteten Dritten, so ist jeweils ein Nachweis dieser Leistung durch den Dritten anzuschließen;
§ 19 Abs. 1 StbG sieht vor, dass Anträge auf Verleihung und Erstreckung persönlich bei der Behörde zu stellen sind.
Da § 19 StbG damit von § 13 Abs. 1 AVG abweicht, wonach, sofern nicht in den Verwaltungsvorschriften anderes bestimmt ist, Anträge bei Verwaltungsbehörden schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden können, und als lex specialis eine sachliche Rechtfertigung braucht, ist diese in der unerlässlichen, verlässlichen Identifizierung des Verleihungswerbers zu erblicken, um zu verhindern, dass Personen mithilfe verfälschter Dokumente die Staatsbürgerschaft erlangen können. Die persönliche Vorsprache kann auch notwendig erscheinen, um Fragen zum durchgehenden Aufenthalt, allenfalls unter Heranziehung der Reisedokumente, klären zu können. Grenzübertritte im Schengen-Raum werden nicht dokumentiert.
Weiters kann die Pflicht zur Antragstellung vor der Behörde insbesondere dazu dienen, zu überprüfen, ob die tatsächlichen Sprachkenntnisse des Antragstellers auffällig von den vorgelegten Nachweisen für Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 GERS abweichen.
In diesem Sinn erscheint die Verpflichtung zur persönlichen Antragstellung jedenfalls aber das Erfordernis einer persönlichen Vorsprache des Verleihungswerbers im Zuge des Verleihungsverfahrens sachlich gerechtfertigt.
(Eberwein/Pfleger in Plunger/Esztegar/Eberwein [Hrsg), Kommentar zum StbG, 2. Auflage, § 19 Rz 1)
Daraus ergibt sich, dass die ersten und grundlegenden Ermittlungsschritte bereits bei der persönlichen Vorsprache zu setzen sind, auch wenn beim Fehlen der persönlichen Antragstellung ein Mangel vorliegt, der nach § 13 Abs. 3 AVG, auch durch das VwG verbessert werden kann.
Diese Ermittlungsschritte wurden unterlassen, genauso wie der verpflichtende Abgleich der im Original und in Kopie bei der Antragstellung vorzulegenden erforderlichen Urkunden gemäß § 2 Abs. 2 StbV.
Die Urkunden wurden laut Aktennotiz überhaupt nicht im Original vorgelegt.
Auch dabei handelt es sich um grundlegende erste Ermittlungsschritte.
Eine Erteilungsvoraussetzung ist der Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes des Antragstellers gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 5 StbG. Dabei müssen vom Fremden feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen.
Der Antragsteller hat im Antrag nicht bestimmt, welche dieser Monate zum Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts herangezogen werden sollen und wurde er dazu auch nicht befragt. Die Ermittlungen der belangten Behörde in diese Richtung erweisen sich somit als nicht zielführend. Darüber hinaus sind diese Ermittlungen insofern lückenhaft, als nicht ermittelt wurde, ob der Antragsteller oder eine mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende Person Sozialhilfe bezogen hat und welche weiteren regelmäßigen Belastungen, insbesondere betreffend die neben der Miete bestehenden Wohnkosten vorliegen. Abschließend sind bei der Ermittlung auch entsprechende Berechnungen anzustellen.
Auch zur Erteilungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z1 NAG wurde insofern nicht vollständig ermittelt, als zwar Anfragen an Fremden- und Sicherheitsbehörden ergangen sind, zur Frage des ununterbrochenen Aufenthalts wäre jedoch die Vorsprache des Beschwerdeführers bzw. eine Einsichtnahme in alle vollständigen Reisedokumente im Original notwendig.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG („Bescheidbeschwerden“) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in seiner Rechtsprechung dargelegt, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, und die diesem Erkenntnis folgende Judikatur).
Die belangte Behörde hat ansatzweise Ermittlungsschritte gesetzt, z.B. durch Einholung von Stellungnahmen von Fremden- und Sicherheitsbehörden oder der oben zitierten Aufforderung zur Urkundenvorlage, welche aber in Bezug auf die Erteilungsvoraussetzung des gesicherten Unterhalts als nicht zielführend zu erachten sind, wie oben ausgeführt.
Da aber grundlegende erste Ermittlungsschritte wie die persönliche Vorsprache des Antragstellers bzw allenfalls die persönliche Antragstellung an sich, die Vorlage der erforderlichen Urkunden im Original und deren Abgleich mit den ebenfalls vorzulegenden Kopien unterlassen wurden, müsste das Verwaltungsgericht das Beweisverfahren von Beginn an selbst führen.
Es erscheint daher die Zurückverweisung im Hinblick auf die dargestellten fehlenden Ermittlungsschritte als verfahrensbeschleunigend, insbesondere, wenn man davon ausgeht, dass eine persönliche Antragstellung noch nicht stattgefunden hat.
Da die belangte Behörde im vorliegenden Fall, wie dargestellt, lediglich ansatzweise ermittelt hat, ist spruchgemäß zu entscheiden (vgl. einen gleichgelagerten Sachverhalt betreffend VwGH 28.05.2020, Ra 2019/11/0139).
Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren neben der Vornahme der persönlichen Vorsprache des Antragstellers, diesen zur Vorlage der genannten Urkunden im Original, von Lichtbildern und von Nachweisen zum gesicherten Lebensunterhalt nach den von ihm zu bestimmenden 36 Monaten der letzten sechs Jahre vor Antragstellung auffordern müssen. Weiters sind Ermittlungen zum etwaigen Bezug von Sozialhilfeleistungen und regelmäßigen Belastungen in diesem Zeitraum zu führen und entsprechende Berechnungen anzustellen.
Zu der von der belangten Behörde herangezogenen Begründung der Abweisung der gegenständlichen Anträge nach § 10 Abs. 1 Z 1 StbG ist auszuführen wie folgt:
Nach dem Entzug des Status als Asylberechtigter kommt der Verleihungstatbestand des § 11a Abs. 7 StbG nicht mehr in Betracht.
Es ist daher die Erfüllung der Verleihungsvoraussetzungen des §§ 10 und 10a StbG zu prüfen.
Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers hat die belangte Behörde in Ermangelung der gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 StbG geforderten fünfjährigen Niederlassung des Erstbeschwerdeführers die gegenständlichen Anträge abgewiesen.
Wenn die belangte Behörde unter Hinweis auf die Judikatur des VwGH vom 15. Dezember 2021, Ra 2021/20/0372, ausführt, dass es sich beim Asylrecht nur um ein mit einem unbefristeten Daueraufenthalt gemäß dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) vergleichbares, aber nicht dasselbe Recht handle, so ist dem entgegenzuhalten, dass der VwGH mit diesem Erkenntnis keinen Gegensatz zum Ausdruck bringen wollte, sondern auf die Gleichartigkeit des Asylrechts mit dem Daueraufenthalt nach dem Niederlassungsrecht hinweisen wollte, was der VwGH in seinem Erkenntnis vom 17.03.2026, Ra 2024/22/0082, bestätigt:
Das aufgrund der Stellung als Asylberechtigter einhergehende Aufenthaltsrecht stellt ein solches dar, das einen Aufenthalt für die in § 2 Abs. 2 NAG genannten Zwecke erlaubt; das von Gesetzes wegen bestehende Aufenthaltsrecht als
Asylberechtigter (§ 3 Abs. 4 AsylG 2005) entspricht auch den Kriterien einer Niederlassung im Sinn des § 2 Abs. 2 NAG (VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372).
Für die Frage, ob die Voraussetzung der Niederlassung iSd § 10 Abs. 1 Z 1 StbG erfüllt ist, ist allein die Legaldefinition des § 2 Abs. 2 und 3 NAG maßgeblich.
Das seit 2015 bis zum Entzug Flüchtlingseigenschaft bestehende Asylrecht des Antragstellers entspricht nach dieser Judikatur einer Niederlassung im Sinne des § 2 Abs. 2 NAG. Da dem Beschwerdeführer vor dem Entzug der Flüchtlingseigenschaft ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt wurde und somit eine lückenlose Niederlassung vorliegt, ist der Antragsteller seit mindestens fünf Jahren in Österreich niedergelassen.
7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da anhand der Akten festgestellt werden konnte, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssachen nicht erwarten lässt und dem Entfall weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und folglich eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und andererseits die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet wird. Überdies war lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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