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LVwG-S-820/001-2026; LVwG-S-821/001-2026•LVwG N LVwG-S-820/001-2026; LVwG-S-821/001-2026
LVwG-S-820/001-2026; LVwG-S-821/001-2026State Administrative CourtJun 30, 2026
Landwirtschaft und Natur; Marktordnung; Tierrecht; Tierschutz; Verwaltungsstrafe; Meldepflicht; Haltung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Trobollowitsch als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 24. März 2026, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach dem Marktordnungsgesetz 2021 und nach dem Tierschutzgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
1. Hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wird gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG der Beschwerde stattgegeben, das Straferkenntnis insoweit aufgehoben und die diesbezüglichen Verwaltungsstrafverfahren werden gemäß § 38 VwGVG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.
2. Hinsichtlich des Spruchpunktes 3. des angefochtenen Straferkenntnisses wird gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG die Beschwerde mit folgenden Maßgaben als unbegründet abgewiesen:
-Die Tatbeschreibung hat zu diesem Spruchpunkt insgesamt wie folgt zu lauten:
„Sie haben am 29.01.2024 in ***, ***, die dort im Freigehege Ihres Betriebes gehaltenen Schafe nicht vor einer sonstigen Gefahr für ihr Wohlbefinden geschützt, weil sich auf einer für die Tiere frei begehbaren Fläche ein Eisenring und lose Seile befanden, die eine Verletzungsgefahr für die Tiere darstellten, und Sie diese Gefahrenquelle weder entfernten noch absicherten.“
-Bei der Anführung der verletzten Verwaltungsvorschrift zu diesem Spruchpunkt wird die Wendung „§ 38 Abs. 3 TSchG iVm § 18 Abs. 1 TSchG“ durch die Wendung „§ 19 Tierschutzgesetz – TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004“ ersetzt.
-Bei der Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmung (Strafbestimmung) zu diesem Spruchpunkt wird die Wendung „§ 38 Abs. 3 TSchG“ durch die Wendung „§ 38 Abs. 3 Tierschutzgesetz – TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 124/2024“ ersetzt.
3. Der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wird gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG mit 20 Euro neu festgesetzt.
4. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 40 Euro leisten.
5. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß § 25a VwGG in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 260,-- Euro.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses vom 24. März 2026, Zl. ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Gmünd (im Folgenden: belangte Behörde) A (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Wesentlichen zur Last gelegt, am 29. Dezember 2023 in ***, ***, sieben näher bezeichnete Rinder in einen anderen Betrieb verbracht und diese Verbringung nicht innerhalb von sieben Tagen unter Angabe der erforderlichen Daten in der elektronischen Datenbank gemeldet zu haben, wobei er die Rinder zwar bei der AMA abgemeldet, jedoch keinen Folgebetrieb angegeben habe.
Mit Spruchpunkt 2. dieses Straferkenntnisses hat die belangte Behörde) dem Beschwerdeführer im Wesentlichen zur Last gelegt, am 15. Februar 2024 am selben Tatort den Abgang des Kalbes nicht innerhalb von sieben Tagen gemeldet zu haben.
Im Spruch des Straferkenntnisses ist hinsichtlich beider Spruchpunkte 1. und 2. als verletzt angesehene Verwaltungsvorschrift jeweils § 30 Abs. 2 Z 1 lit. a Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021) i.V.m. § 7 Abs. 1 Z 1 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 angeführt worden. Die Geldstrafe ist zu Spruchpunkt 1. mit 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 27 Stunden) und zu Spruchpunkt 2. mit 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) festgesetzt worden. Als angewendete Gesetzesbestimmung ist hinsichtlich dieser beiden Spruchpunkte jeweils § 30 Abs. 2 Schlusssatz MOG 2021 bezeichnet worden.
Mit Spruchpunkt 3. dieses Straferkenntnisses ist dem Beschwerdeführer zur Last gelegt worden, am 29. Jänner 2024 in ***, ***, in einem Freigehege für Schafe und somit auf einer für die Tiere frei begehbaren Fläche Sperrmüll (Eisenring, Seile etc.) abgelagert zu haben, welcher für die Tiere eine Verletzungsgefahr dargestellt habe, „obwohl das für die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und die Haltungsvorrichtungen verwendete Material, mit dem die Tiere in Berührung kommen können, für die Tiere ungefährlich sein und sich angemessen reinigen lassen muss“.
Hinsichtlich Spruchpunkt 3. ist „§ 38 Abs. 3 TSchG iVm § 18 Abs. 1 TSchG“ als verletzt angesehene Verwaltungsvorschrift angeführt worden; die Geldstrafe ist mit 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Stunden) festgesetzt und als angewendete Gesetzesbestimmung ist § 38 Abs. 3 TSchG bezeichnet worden.
Zudem ist gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Kostenbeitrag in der Höhe von insgesamt 70 Euro vorgeschrieben worden.
Hinsichtlich eines weiteren, hier nicht näher wiedergegebenen Tatvorwurfes hat die belangte Behörde die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt.
Die Tatvorwürfe, derentwegen der Beschwerdeführer mit den Spruchpunkten 1. bis 3. des angefochtenen Straferkenntnisses bestraft worden ist, waren ihm bereits mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 10. Dezember 2024 einschließlich der jeweils angelasteten Tatzeit und des jeweils angelasteten Tatortes wortgleich vorgehalten worden.
Mit dem am 14. April 2026 der belangten Behörde per E-Mail übermittelten Schriftsatz hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde fristgerecht Beschwerde erhoben. Die Beschwerde richtet sich gegen die drei in den Spruchpunkten 1. bis 3. enthaltenen Schuldsprüche.
In deren Ansehung hat der Beschwerdeführer unter näherer Begründung die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens begehrt.
Die von der belangten Behörde hinsichtlich des weiteren Tatvorwurfes verfügte Einstellung ist nicht angefochten worden.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 15. April 2026 hat die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsstrafaktes dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt und zugleich erklärt, von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung keinen Gebrauch zu machen und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten.
Mit der Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 21. April 2026 hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der NÖ Tierschutzombudsstelle die Beschwerde zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.
Eine schriftliche Stellungnahme ist nicht abgegeben worden.
Am 16. Juni 2026 hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer und sein rechtsfreundlicher Vertreter sowie eine Vertreterin der NÖ Tierschutzombudsstelle und eine Vertreterin der belangten Behörde teilgenommen haben.
In der Verhandlung ist Beweis erhoben worden durch (Verzicht auf die) Verlesung des Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers und der Amtstierärztin der belangten Behörde als Zeugin.
4.1. Zu den in den Spruchpunkten 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses erhobenen Tatvorwürfen:
Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist hinsichtlich beider mit dessen Spruchpunkten 1. und 2. angelasteten Meldepflichtverletzungen jeweils ***, ***, als Tatort bezeichnet worden.
Mit Spruchpunkt 1. ist dem Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgeworfen worden, die Verbringung von sieben näher bezeichneten Rindern in einen anderen Betrieb nicht innerhalb von sieben Tagen unter Angabe der erforderlichen Daten gemeldet zu haben. Der Beschwerdeführer habe die Tiere bei der AMA abgemeldet, dabei jedoch keinen Folgebetrieb angegeben.
Mit Spruchpunkt 2. ist ihm vorgeworfen worden, den Abgang eines näher bezeichneten Kalbes nicht innerhalb von sieben Tagen gemeldet zu haben.
4.2. Zu dem in Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses erhobenen Tatvorwurfes:
Der Beschwerdeführer hat an der Adresse ***, ***, im Rahmen seines Betriebes unter anderem Schafe in einem Freigehege gehalten. Die von den Schafen begehbare Fläche ist umzäunt gewesen. Auf dem Gelände hat sich auch ein Stall befunden.
Am 23. Jänner 2024 hat an dieser Adresse eine Kontrolle stattgefunden. Auf der dortigen Weide sind Sperrmüll und Unrat als zu behebender Mangel festgestellt worden.
Auf der Weide haben sich an diesem Tag Schafe befunden. Auf der von den Tieren begehbaren Fläche sind unter anderem ein Eisenring sowie lose Seile gelegen. Eine Abgrenzung zwischen den Schafen und diesen Gegenständen ist nicht vorhanden gewesen.
Am 15. Februar 2024 hat an derselben Adresse die Abnahme von Ziegen und Schafen stattgefunden. Die bei der Kontrolle im Jänner festgestellten Mängel sind trotz einer entsprechenden Zusage des Beschwerdeführers nicht beseitigt worden. Es ist weiterhin „gefährlicher Müll in Reichweite der Tiere“ vorhanden gewesen.
Am 29. Jänner 2024 hat auf dem gegenständlichen Gelände keine gesonderte Kontrolle stattgefunden.
Der am 23. Jänner 2024 festgestellte Eisenring und die Seile sind auch am 29. Jänner 2024 noch auf der von den Schafen begehbaren Fläche vorhanden und für die Tiere erreichbar gewesen. An diesem Tag haben sich Schafe auf dem gegenständlichen Gelände befunden und Zugang zu dieser Fläche gehabt.
Der Eisenring und die Seile sind (auch) am 29. Jänner 2024 lose und ungesichert in dem für die Schafe zugänglichen Bereich gelegen. Durch ihre ungesicherte Lage hat für die Schafe die konkrete Gefahr bestanden, sich darin zu verfangen, daran hängenzubleiben oder sich zu verletzen.
Die Eisenringe und Seile sind bis zum 29. Jänner 2024 weder entfernt noch vom von den Schafen begehbaren Bereich der Weide abgegrenzt worden.
Dem Beschwerdeführer sind die bei der Kontrolle am 23. Jänner 2024 festgestellten Mängel bekannt gewesen. Er hat deren Beseitigung zugesagt. Dennoch hat er den Eisenring und die Seile jedenfalls bis zum 29. Jänner 2024 weder entfernt noch gesichert, sondern auf der von den Schafen begehbaren Fläche belassen.
Zum Beschwerdeführer wird festgestellt, dass er über ein monatliches Nettoeinkommen von rund 1.500 Euro verfügt und einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit insgesamt rund 76 ha land- und forstwirtschaftlicher Fläche bewirtschaftet. Ihn treffen keine Sorgepflichten.
Zum Beschwerdeführer scheinen verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wegen zweier zum Tatzeitpunkt bereits rechtskräftiger Bestrafungen nach § 38 Abs. 3 TSchG auf.
Der wesentliche Verfahrensgang – einschließlich des festgestellten Sachverhalts – ergibt sich aus den eindeutigen, in sich widerspruchsfreien und miteinander im Einklang stehenden Inhalten des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafaktes sowie der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu den gegenständlichen Beschwerdeverfahren geführten Gerichtsakten.
Die Feststellungen zu den in den Spruchpunkten 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses erhobenen Tatvorwürfen ergeben sich aus dem Wortlaut des Spruchs dieses Straferkenntnisses eischließlich der darin bezeichneten Tatorte.
Die Feststellungen zu dem in Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses erhobenen Tatvorwurf stützen sich auf die Aktenlage sowie die Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zur Haltung der Schafe, zur Beschaffenheit des gegenständlichen Geländes, zur Kontrolle vom 23. Jänner 2024, zu den auf der Weide vorhandenen Gegenständen, zur Tierabnahme vom 15. Februar 2024 sowie zum Zustand am 29. Jänner 2024 ergeben sich aus der gesamten Zusammenschau des Kontrollberichtes vom 23. Jänner 2024, der im Verwaltungsstrafakt enthaltenen Lichtbilder, des E-Mails vom 11. März 2024, des Aktenvermerkes über die Tierabnahme vom 15. Februar 2024 und der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung aufgenommenen Beweise.
Dass der Beschwerdeführer an der gegenständlichen Adresse unter anderem Schafe in einem umzäunten Freigehege gehalten hat und sich auf dem Gelände auch ein Stall befunden hat, ist im Verfahren nicht strittig gewesen. Der Beschwerdeführer hat selbst angegeben, dass es sich um ein rund 17 ha großes, umzäuntes Gelände gehandelt habe, auf dem Schafe gehalten worden sind.
Die Feststellung, dass am 23. Jänner 2024 an der gegenständlichen Adresse eine Kontrolle stattgefunden hat und dabei Sperrmüll und Unrat auf der Weide als zu behebender Mangel festgestellt worden sind, gründet sich auf den Kontrollbericht dieses Tages. Darin ist als zu behebender Mangel unter „Behebungsauftrag“ festgehalten worden: „Sperrmüll und Unrat wird von der Weide entfernt dass sich die Tiere nicht verletzen können.“
Die im Verwaltungsstrafakt enthaltenen Lichtbilder sind der Kontrolle vom 23. Jänner 2024 zuzuordnen. Dafür spricht zunächst, dass die Lichtbilder von jener Person übermittelt worden sind, die auch im Kontrollbericht vom 23. Jänner 2024 namentlich angeführt ist. Im Text des E-Mails sind die Aufnahmen ausdrücklich als Fotos des bei der Kontrolle beim Beschwerdeführer vorgefundenen Sperrmülls bezeichnet worden.
Darüber hinaus enthält die Dateibezeichnung sämtlicher Lichtbilder jeweils die Ziffernfolge „20240123“, die dem Datum der Kontrolle vom 23. Jänner 2024 entspricht.
Zudem stimmt der auf den Lichtbildern erkennbare Zustand inhaltlich mit dem im Kontrollbericht festgehaltenen Mangel überein. Auf den Lichtbildern sind Schafe auf der gegenständlichen Fläche sowie auf derselben, für die Tiere zugänglichen Fläche Eisenringe und lose Seile zu erkennen. Eine Abgrenzung zwischen den Tieren und diesen Gegenständen ist nicht ersichtlich.
Es sind keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen, die gegen die Zuordnung der Lichtbilder zur Kontrolle vom 23. Jänner 2024 sprechen würden.
Die als Zeugin einvernommene Amtstierärztin ist weder bei der Kontrolle am 23. Jänner 2024 noch am 29. Jänner 2024 persönlich auf dem gegenständlichen Gelände anwesend gewesen. Sie hat daher nachvollziehbar im Wesentlichen angegeben, aus eigener Wahrnehmung nichts darüber aussagen zu können, wie das Gelände an diesen beiden Tagen ausgesehen hat.
Die Aussage der Zeugin kann daher aus diesem Grund nicht als Beweis für den Zustand des Geländes am 23. oder 29. Jänner 2024 herangezogen werden.
Auch ihre Vermutung, bei der Tatzeit 29. Jänner 2024 könne es sich um einen Tippfehler handeln, betrifft keine eigene Wahrnehmung des Zustandes des Geländes an diesem Tag. Die Zeugin hat diese Vermutung damit begründet, dass am 29. Jänner 2024 ihres Wissens keine Kontrolle stattgefunden habe.
Der Umstand, dass an diesem Tag keine gesonderte Kontrolle durchgeführt worden ist, steht jedoch der Feststellung des Zustandes am 29. Jänner 2024 aufgrund anderer Beweisergebnisse nicht entgegen. Die Tatzeit bezeichnet den Zeitpunkt des angelasteten Zustandes und muss nicht mit dem Zeitpunkt einer behördlichen Kontrolle übereinstimmen.
Nach § 45 Abs. 2 AVG ist eine Tatsache nicht erst dann als erwiesen anzunehmen, wenn sie mit „absoluter Sicherheit“ erweislich ist. Es genügt, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. VwGH 27.03.2015, 2013/02/0005, m.w.N.). Der Indizienbeweis ist im Verwaltungsstrafverfahren nicht ausgeschlossen (vgl. VwGH 02.12.2020, Ra 2020/02/0220, m.w.N.).
Am 23. Jänner 2024 sind die Gegenstände auf der von den Schafen begehbaren Fläche festgestellt und ihre Entfernung wegen der Verletzungsmöglichkeit für die Tiere verlangt worden.
Im Aktenvermerk vom 15. Februar 2024 ist festgehalten worden, dass jene Mängel, die bei der Kontrolle im Jänner festgestellt worden waren, trotz eines Versprechens des Beschwerdeführers nicht beseitigt worden seien. Weiters ist darin ausdrücklich „gefährlicher Müll in Reichweite der Tiere“ angeführt worden.
Der Aktenvermerk beschränkt sich damit nicht auf die Feststellung, dass am 15. Februar 2024 irgendwelche anderen Gegenstände auf dem Gelände vorhanden gewesen seien. Vielmehr wird ausdrücklich auf die bereits im Jänner festgestellten und nicht beseitigten Mängel Bezug genommen. Dies spricht dafür, dass der am 23. Jänner 2024 festgestellte Zustand bis zur Tierabnahme fortbestanden hat.
Es sind keine Hinweise hervorgekommen, dass der am 23. Jänner 2024 vorhandene Eisenringe und die Seile zunächst entfernt und vor dem 15. Februar 2024 erneut auf die Weide gebracht worden wären. Eine solche zwischenzeitliche Entfernung und neuerliche Ablagerung ist weder vom Beschwerdeführer behauptet worden noch ergibt sie sich aus einem anderen Beweismittel.
Die Annahme, dass die Gegenstände zwischen dem 23. Jänner und dem 15. Februar 2024 durchgehend auf der Weide verblieben sind, ist daher wesentlich wahrscheinlicher als die (bloß theoretische) Möglichkeit, dass sie gerade am 29. Jänner 2024 vorübergehend entfernt und danach wieder auf die Weide gebracht worden wären.
Aus dem fotografisch dokumentierten Zustand vom 23. Jänner 2024, der damals verlangten Mängelbehebung und der am 15. Februar 2024 ausdrücklich dokumentierten Nichtbeseitigung ist daher zu schließen, dass der Eisenring und die Seile auch am dazwischenliegenden 29. Jänner 2024 auf der von den Schafen begehbaren Fläche vorhanden und für die Tiere zugänglich gewesen sind.
Auch die Feststellung, dass sich am 29. Jänner 2024 Schafe auf dem gegenständlichen Gelände befunden haben, gründet sich auf die Ergebnisse des Beweisverfahrens.
Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung zunächst angegeben, am 29. Jänner 2024 hätten sich keine Schafe mehr auf dem Gelände befunden. Er hat jedoch nicht angeben können, wann die Schafe das Gelände tatsächlich verlassen hätten.
Auf Vorhalt, dass die Tierabnahme erst am 15. Februar 2024 stattgefunden habe, hat der Beschwerdeführer erklärt: „Vor der Tierabnahme waren alle Tiere da [...]“.
Mit dieser späteren Aussage hat der Beschwerdeführer selbst bestätigt, dass die Tiere bis zur Tierabnahme vorhanden gewesen sind. Diese Angabe steht mit dem Aktenvermerk über die am 15. Februar 2024 erfolgte Abnahme von Schafen im Einklang.
Seine ursprüngliche Angabe, am 29. Jänner 2024 hätten sich keine Schafe mehr auf dem Gelände befunden, steht demgegenüber sowohl zu seiner späteren Aussage als auch zur dokumentierten Tierabnahme im Widerspruch.
Der späteren Aussage ist daher ein höherer Wahrheitsgehalt beizumessen. Sie ist zudem durch den Aktenvermerk über die Tierabnahme gestützt, während für die ursprüngliche Angabe keine entsprechenden Stützungen vorliegen.
Es ist daher davon auszugehen, dass sich auch am 29. Jänner 2024 Schafe auf dem gegenständlichen Gelände befunden haben und Zugang zu jener Fläche hatten, auf der der Eisenring und Seile gelegen sind.
Die Feststellung der konkreten Verletzungsgefahr gründet sich auf die auf den Lichtbildern erkennbare Beschaffenheit und Lage der Gegenstände.
Der Eisenring und Seile haben sich lose und ungesichert auf einer für die Schafe begehbaren und von diesem Bereich nicht abgegrenzten Fläche befunden. Aufgrund dieser Lage hat die tatsächliche – aus der Lebenserfahrung ableitbare – Möglichkeit bestanden, dass die Schafe mit ihren Gliedmaßen oder Körperteilen in den Ring oder die Seile geraten, darin hängenbleiben oder sich beim Versuch, sich daraus zu befreien, verletzen.
Für diese Feststellung ist nicht erforderlich, dass bereits eine Verletzung eines Tieres eingetreten ist. Eine tatsächliche Verletzung ist auch nicht festgestellt worden.
Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer die im Jänner festgestellten Mängel bekannt gewesen sind und er ihre Beseitigung zugesagt hat, ergibt sich aus dem Aktenvermerk vom 15. Februar 2024. Darin ist ausdrücklich festgehalten worden, dass die Mängel „trotz Versprechen“ des Beschwerdeführers nicht beseitigt worden seien.
Der Beschwerdeführer hat keine konkrete Erklärung dafür gegeben, weshalb diese im Aktenvermerk festgehaltene Zusage unrichtig sein sollte. Auch sonst sind keine Umstände hervorgekommen, die Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit dieser zeitnahen amtlichen Dokumentation begründen würden.
In einer Gesamtbetrachtung ist daher erwiesen, dass der bei der Kontrolle vom 23. Jänner 2024 festgestellte Eisenring und Seile auch am 29. Jänner 2024 lose und ungesichert auf der von den Schafen begehbaren Fläche vorhanden und für die anwesenden Tiere zugänglich gewesen sind, dass für die Schafe dadurch die konkrete Gefahr des Verfangens, Hängenbleibens oder Verletzens bestanden hat und dass der Beschwerdeführer diese Gegenstände trotz Kenntnis des Mangels und zugesagter Beseitigung bis zu diesem Tag weder entfernt noch gesichert hat.
Die Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie zu den (fehlenden) Sorgepflichten des Beschwerdeführers stützen sich auf seine in der Verhandlung gemachten glaubwürdigen Angaben.
Die Feststellungen zu den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen gründen sich auf den im vorgelegten Verwaltungsstrafakt einliegenden Auszug über die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers.
6.1. Zum Umfang des Beschwerdeverfahrens:
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die mit den Spruchpunkten 1. bis 3. erhobenen Tatvorwürfe. Die von der belangten Behörde hinsichtlich eines weiteren Tatvorwurfes verfügte Einstellung ist nicht angefochten worden und ist daher nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
6.2. Zu den Spruchpunkten 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses:
Zur Auslegung des Begriffes des Ortes der Begehung im Sinne des § 27 Abs. 1 VStG muss § 2 Abs. 2 VStG herangezogen werden. Eine Verwaltungsübertretung ist regelmäßig als dort begangen anzusehen, wo der Täter gehandelt hat oder (bei Unterlassungsdelikten) hätte handeln sollen, wobei es nach § 27 Abs. 1 VStG gleichgültig ist, wo der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist (vgl. VwGH 29.10.2020, Ra 2018/11/0129, m.w.N.).
Entscheidend für die Erfüllung einer Meldeverpflichtung ist, dass die entsprechende Meldung bei der Behörde einlangt. Erfüllungsort für diese Verpflichtung ist demnach der Sitz dieser Behörde, der damit der Tatort der Unterlassung einer (rechtzeitigen) Meldung ist (vgl. etwa VwGH 19.10.2022, Ro 2021/15/0014, sowie VwGH 18.12.2012, 2011/07/0171, zur örtlichen Zuständigkeit in Strafverfahren betreffend die Verletzung von Melde-, Anzeige-, Auskunftspflichten).
Die den Spruchpunkten 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses zugrunde liegenden Verpflichtungen sind nicht in ***, ***, zu erfüllen gewesen. Die Meldungen sind gemäß § 7 Abs. 4 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 bei der AMA einzubringen. Nach § 7 Abs. Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 ist für die Einhaltung der Frist einer Meldung der Eingang bei der AMA, der Landwirtschaftskammer oder der nach § 6 Abs. 2 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 herangezogenen Einrichtung maßgeblich.
Als Tatort ist im angefochtenen Straferkenntnis hinsichtlich beider mit dessen Spruchpunkten 1. und 2. angelasteten Meldepflichtverletzungen jeweils „***, ***“ angeführt. Dabei mag es sich um den Ort der Tierhaltung bzw. um den Standort des betreffenden Betriebes handeln, nicht aber um jenen Ort, an denen die jeweiligen Meldungen pflichtgemäß vorzunehmen gewesen sind.
Als Erfüllungsort der Meldeverpflichtung ist im Lichte des Gesagten aber der Sitz der AMA anzusehen. Die Tatortangabe erweist sich daher insoweit als unrichtig.
Der Tatort ist aber essentielles Element der in den Spruch eines Straferkenntnisses nach § 44a Z 1 VStG aufzunehmenden als erwiesen angenommenen Tat (vgl. VwGH 19.09.1996, 96/07/0002).
Zu einem Austausch dieses wesentlichen Tatbestandselementes der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ist das Verwaltungsgericht, aber auch dann nicht berechtigt, wenn es damit nur einen der Strafbehörde erster Instanz unterlaufenen Irrtum richtigstellen will (vgl. VwGH 19.09.1996, 96/07/0002).
Nach § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach § 44a Z 1 VStG ist es rechtlich also geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird (vgl. VwGH 11.09.2019, Ra 2019/02/0094, m.w.N.; vgl. auch Kneihs in Raschauer/Wessely [Hrsg.] VStG2 § 44a VStG Rz 4).
Wie ausgeführt, ist die Tatortangabe im konkreten Fall unzutreffend. Da der Tatort aber im Lichte der referierten Rechtsprechung ein essentielles Element der in den Spruch eines Straferkenntnisses nach § 44a Z 1 VStG aufzunehmenden als erwiesen angenommenen Tat darstellt, enthält der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses damit keine den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG entsprechende Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat und liegt daher kein hinreichend konkretisierter Tatvorwurf vor.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf das Verwaltungsgericht über den so skizzierten Tatvorwurf nicht hinausgehen und dabei die von der Erstbehörde angenommene Tat auswechseln (vgl. VwGH 05.11.2014, Ra 2014/09/0018).
Nur ein hinreichend konkretisierter Tatvorwurf kann rechtlich neu bewertet werden; mangelt es der Entscheidung schon daran, so ist das Verwaltungsstrafverfahren – endgültig – einzustellen, und zwar nicht in Ermangelung von Beweisen, sondern mangels einer eine Verwaltungsübertretung bildenden Tat (vgl. Kneihs in Raschauer/Wessely [Hrsg.] VStG2 § 44a VStG Rz 10).
Es liegt daher ein Einstellungsgrund gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG vor, wonach das Verfahren einzustellen ist, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.
Das Verwaltungsgericht hat bei Vorliegen eines Einstellungsgrundes mit Erkenntnis das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht12, Rz 1186).
Das angefochtene Straferkenntnis ist daher im Umfang der Spruchpunkte 1. und 2. aufzuheben und die diesbezüglichen Verwaltungsstrafverfahren sind gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen.
6.3. Zu Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses:
6.3.1. Zum objektiven Tatbestand:
Gemäß § 44a Z 1 bis 3 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat, die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, sowie die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung zu enthalten.
Nach § 50 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, in der Sache selbst zu entscheiden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verwaltungsgericht berechtigt und verpflichtet, die rechtliche Qualifikation der verfolgten Tat gegebenenfalls richtig zu stellen. Demnach ist eine Präzisierung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung (Angabe der verletzten Verwaltungsbestimmung und angewendeten Strafnorm) zulässig, wenn es nicht zu einem „Austausch der Tat“ durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts kommt (vgl. VwGH 27.02.2015, 2011/17/0131, m.w.N.).
Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es grundsätzlich nicht nur das Recht, sondern die Pflicht des Verwaltungsgerichts ist, einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der ersten Instanz richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (vgl. VwGH 23.10.2014, 2011/07/0205).
„Sache“ des Verwaltungsstrafverfahrens ist die dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung. Ein Austausch der Tat durch das VwG durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zugrunde gelegten Sachverhaltes kommt nicht in Betracht (vgl. VwGH 18.11.2019, Ra 2019/08/0050).
Ein unzulässiges Austauschen des Tatvorwurfs stellt eine im Beschwerdeverfahren durch das VwG vorgenommene Erweiterung des Tatvorwurfs bzw. die Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts dar (vgl. VwGH 30.1.2018, Ra 2017/01/0409). Ergänzt das VwG den Tatvorwurf lediglich präzisierend, so liegt keine unzulässige Erweiterung des Tatvorwurfs bzw. des Tatzeitraums vor (vgl. VwGH 20.01.2021, Ra 2020/09/0055).
Eine zunächst unrichtige rechtliche Qualifikation eines Tatvorwurfs durch die Erstbehörde führt nicht dazu, dass eine Verfolgungshandlung unzureichend wäre. Eine Verfolgungshandlung hat sich auf alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente zu beziehen, hingegen ist nicht erforderlich, dem Beschuldigten die Subsumtion der ihm angelasteten Übertretung zur Kenntnis zu bringen; die rechtliche Qualifikation der angelasteten Verwaltungsübertretung ist für die Verfolgungsverjährung bedeutungslos (vgl. VwGH 08.03.2023, Ra 2022/03/0103, mit Hinweis auf die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze II2, unter E 107 ff zu § 32 VStG zitierte Judikatur).
§ 44a Z 2 VStG räumt dem Beschuldigten ein Recht darauf ein, dass im Spruch die richtige und nur die richtige verletzte Verwaltungsvorschrift aufscheint; Gleiches gilt für die Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmung nach § 44a Z 3 VStG. Unter angewendeter Gesetzesbestimmung im Sinne des § 44a Z 3 VStG ist die Strafsanktionsnorm (Strafnorm) zu verstehen, welche jene Strafdrohung enthält, in der die tatsächlich verhängte Strafe Deckung findet und derart bei der Festlegung des Strafmittels und des Strafausmaßes heranzuziehen ist (vgl. VwGH 02.12.2021, Ra 2021/02/0178, m.w.N.).
Dem Gebot des § 44a Z 2 VStG wird dann nicht entsprochen, wenn die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift nicht unter Zitierung der entsprechenden Norm im Spruch angeführt wird. Hiezu zählt auch die Angabe ihrer – richtigen – „Fundstelle“. Dem Gebot der ausreichend deutlichen Angabe der Fundstelle der verletzten Verwaltungsvorschrift wird nur dann Rechnung getragen, wenn die Fundstelle jener Novelle angegeben wird, durch welche die als verletzt betrachtete Norm ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten hat. Ein diesbezüglich unrichtiger oder unvollständiger Ausspruch im Spruch kann durch Ausführungen in der Begründung des Straferkenntnisses nicht ersetzt werden (vgl. VwGH 02.12.2021, Ra 2021/02/0178, m.w.N.).
Gemäß § 18 Abs. 1 TSchG muss das für die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und die Haltungsvorrichtungen verwendete Material, mit dem die Tiere in Berührung kommen können, für die Tiere ungefährlich sein und sich angemessen reinigen lassen.
Die Bestimmung erfasst nach ihrem eindeutigen Wortlaut ausschließlich Material, das für die bauliche Ausstattung einer Unterkunft oder für eine Haltungsvorrichtung verwendet wird.
Der im Freigehege befindliche Eisenring und die dort liegenden Seile sind weder Material der baulichen Ausstattung einer Unterkunft noch Bestandteile einer Haltungsvorrichtung gewesen, sondern lose Gegenstände auf einer von den Schafen begehbaren Fläche. Der festgestellte Sachverhalt ist daher nicht unter § 18 Abs. 1 TSchG zu subsumieren.
§ 19 TSchG bestimmt hingegen, dass Tiere, die vorübergehend oder dauernd nicht in Unterkünften untergebracht sind, soweit erforderlich vor widrigen Witterungsbedingungen und soweit möglich vor Raubtieren und sonstigen Gefahren für ihr Wohlbefinden zu schützen sind.
Die im Freigehege gehaltenen Schafe hatten Zugang zu der Fläche, auf der sich der Eisenring und die losen Seile befunden haben. Von diesen Gegenständen ist eine konkrete Gefahr des Verfangens, Hängenbleibens und Verletzens ausgegangen. Der Beschwerdeführer ist als Betriebsinhaber für die im Freigehege gehaltenen Schafe verantwortlich gewesen und konnte die Gefahrenquelle durch Entfernung oder Absicherung der Gegenstände bzw. durch Verhinderung des Zugangs beseitigen. Der objektive Tatbestand des § 19 TSchG ist daher erfüllt.
Denn die nach § 19 TSchG zu treffenden Schutzmaßnahmen betreffen auch solche Gefahren, die sich daraus ergeben können, dass sich im Freien gehaltene Tiere selbstständig aus dem Haltungsbereich entfernen können. Zu denken ist aber auch an Gefahren, die aus der Verunreinigung des Haltungsbereichs herrühren können, insbesondere durch Verunreinigung mit spitzen Gegenständen, Draht oder dergleichen (vgl. Herbrüggen/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht, Band 1: TSchG – Tierschutzgesetz4, 246, m.w.N.).
Ob ein Zustands- oder ein Dauerdelikt vorliegt, bestimmt sich nach dem anzuwendenden Straftatbestand vor dem Hintergrund des Zwecks der Strafnorm (vgl. VwGH 25.03.2025, Ro 2024/11/0006, m.w.N.).
Während bei einem Zustandsdelikt nur die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes, nicht aber dessen Aufrechterhaltung pönalisiert wird, beginnt bei einem Dauerdelikt das Unrecht der Tat mit der Vornahme der Handlung und endet erst mit deren Aufhören. Das Dauerdelikt weist Merkmale sowohl eines Begehungs- als auch eines Unterlassungsdelikts auf, weil einerseits die Herbeiführung des Erfolges, andererseits aber auch die anschließende Unterlassung des Beseitigens des geschaffenen gesetzwidrigen Zustandes kriminalisiert wird (vgl. VwGH 19.12.2022, Ra 2021/03/0146, m.w.N.).
Nach diesen Kriterien ist der gemäß § 38 Abs. 3 TSchG strafbare Verstoß gegen § 19 TSchG als Dauerdelikt in Form eines Unterlassungsdelikts zu qualifizieren. § 38 Abs. 3 TSchG pönalisiert im Fall eines Verstoßes gegen § 19 TSchG nicht bloß die einmalige Herbeiführung einer Gefahrenquelle, sondern die fortdauernde Verletzung der Pflicht, die Tiere vor vermeidbaren Gefahren für ihr Wohlbefinden zu schützen. Solange der Eisenring und die Seile für die Schafe zugänglich gewesen sind und mögliche Schutzmaßnahmen unterblieben sind, haben die Gefahrenlage und die Verletzung der gesetzlichen Schutzpflicht angedauert. Das strafbare Verhalten hat insbesondere erst mit der Entfernung oder Absicherung der Gegenstände bzw. der wirksamen Verhinderung des Zugangs der Tiere geendet. Erfasst ist somit auch das Unterlassen der Beseitigung des gesetzwidrigen Zustands, nämlich des für die Schafe frei zugänglichen Eisenrings und der frei zugänglichen Seile.
Der im Straferkenntnis angeführte konkrete Tattag genügt zur zeitlichen Individualisierung. In dem Umstand, dass einem Beschuldigten in einem Straferkenntnis nicht der gesamte allenfalls in Betracht kommende Tatzeitraum zur Last gelegt wurde, kann keine Rechtsverletzung erblickt werden (vgl. VwGH 01.06.2023, Ra 2022/07/0186). Gegenstand der Bestrafung ist ausschließlich die am bezeichneten Tattag bestehende Verletzung der Schutzpflicht; eine Erweiterung auf davor oder danach liegende Zeiträume erfolgt nicht.
Die Tatbeschreibung zu Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses und die innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist an den Beschwerdeführer gerichtete Aufforderung zur Rechtfertigung haben bereits die Haltung der Schafe in einem Freigehege, den konkreten Tatort und Tattag, die für die Tiere frei begehbare Fläche, die dort befindlichen Gegenstände – insbesondere einen Eisenring und Seile – sowie die von diesen Gegenständen ausgehende Verletzungsgefahr bezeichnet. Der verfahrensgegenständliche Gefahrenzustand ist damit nach Ort, Zeit, betroffenen Tieren und konkreter Gefahrenquelle individualisiert.
Auch der Umstand, dass die Gegenstände bereits vor dem angelasteten Tattag in das Freigehege gebracht worden sein mögen, berührt die Identität der Tat nicht. Die im Perfekt formulierte Wendung „Sie haben [...] abgelagert“ ist sprachlich nicht zwingend auf einen punktuellen Ablagerungsvorgang gerade am bezeichneten Tattag beschränkt.
Dieses Verständnis findet auch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum abfallrechtlichen Begriff des Ablagerns eine Stütze. Danach bedeutet „lagern“ etwas Vorübergehendes, „ablagern“ hingegen etwas Langfristiges (vgl. VwGH 29.01.2004, 2003/07/0121; VwGH 28.01.2010, 2009/07/0210; VwGH 15.09.2011, 2009/07/0154; VwGH 06.04.2023, Ra 2021/05/0104).
Aus diesem Begriffsverständnis lässt sich ableiten, dass die Wendung „abgelagert“ nicht notwendig nur den punktuellen Vorgang des Ablegens beschreibt, sondern zum Ausdruck bringt, dass Gegenstände auf ein (längerfristiges) Verbleiben an dem betreffenden Ort bestimmt sind. Ob damit zugleich ein am bezeichneten Tattag fortbestehender und strafrechtlich relevanter Zustand angelastet wird, ist nicht allein aus dem Begriff „abgelagert“, sondern aus dem Gesamtzusammenhang der Tatbeschreibung und dem jeweils anzuwendenden Straftatbestand zu beurteilen.
Die zitierte Judikatur zeigt also, dass das Wort „abgelagert“ nach seinem auch von der Rechtsprechung zugrunde gelegten Bedeutungsgehalt nicht notwendig ausschließlich eine punktuelle Handlung bezeichnet, sondern auch das auf längerfristiges Verbleiben angelegte Ergebnis dieser Handlung zum Ausdruck bringt.
Auch die grammatikalische Form des Tatvorwurfes spricht für dieses Verständnis. Denn das deutsche Perfekt wird auch vollendete Gegenwart genannt. Die Perfekttempora signalisieren, dass eine Situation vorzeitig zu einer Referenzzeit gegeben ist und zur Referenzzeit noch relevant ist. Das Perfekt bezeichnet die fortbestehende Relevanz einer vergangenen Situation (vgl. Hentschel [Hrsg.], Deutsche Grammatik, De Gruyter 2010, 231, m.w.N.). Die Bedeutung des Perfekts kann mithin angegeben werden als Vorzeitigkeit oder Anteriorität (vgl. Hentschel [Hrsg.], Deutsche Grammatik, De Gruyter 2010, 232, m.w.N.). Als eine Verwendungsweise wird das „perfect of result-state“ bzw. „result-state“ angeführt, und zwar nicht nur für das Englische, sondern auch im Deutschen (vgl. Hentschel [Hrsg.], Deutsche Grammatik, De Gruyter 2010, 232–233, m.w.N.).
Daraus lässt sich ableiten, dass das Perfekt bei einer solchen Verwendungsweise nicht nur auf den vorangegangenen Vorgang, sondern auch auf den im Bezugszeitpunkt fortbestehenden Ergebniszustand bezogen werden kann.
Das Perfekt bezeichnet somit nicht einen noch nicht abgeschlossenen Ablagerungsvorgang; es lässt aber eine resultative Lesart zu, nach der die Gegenstände am bezeichneten Tattag als Ergebnis eines vorangegangenen Ablagerns bzw. Ablegens weiterhin in abgelagertem Zustand vorhanden gewesen sind. Der Tattag bildet die Referenzzeit dieses fortbestehenden Zustands.
Diese Auslegung wird durch den weiteren Satzbau in der Tatbeschreibung bestätigt. An die Wendung „Sie haben [...] Sperrmüll (Eisenring, Seile etc.) abgelagert“ schließt die im Präsens formulierte Feststellung an, dass dieser für die Tiere eine Verletzungsgefahr „darstellt“. Der Tatvorwurf beschreibt damit nicht nur einen früheren Ablagerungsvorgang, sondern vor allem die am bezeichneten Tattag bestehende und fortwirkende Gefahrenlage. Nicht der Transport oder das Ablegen der Gegenstände begründet die angelastete Gefahr, sondern deren fortdauerndes Vorhandensein auf der für die Schafe frei zugänglichen Fläche.
Gerade der Inhalt eines solchen Anlastung entspricht dem Delikt des § 38 Abs. 3 TSchG durch Verstoß gegen § 19 TSchG. Tatbestandsmäßig ist die am angelasteten Tattag fortbestehende Verletzung der Schutzpflicht durch die Aufrechterhaltung einer vermeidbaren Gefahrenlage, und nicht bloß die ursprüngliche Herbeiführung der Gefahrenquelle etwa zu einer anderen Zeit.
Der Bestrafung wird daher vorliegend kein zeitlich nicht näher bestimmter früherer Ablagerungsvorgang zugrunde gelegt. Tatzeit bleibt der im Straferkenntnis angeführte Tag, an dem der Eisenring und die Seile vorhanden, für die Schafe zugänglich und gefährlich gewesen sind und der Beschwerdeführer die Tiere nicht vor dieser Gefahr geschützt hat. Tatzeit, Tatort, betroffene Tiere, frei begehbare Fläche, Gefahrenquelle und Verletzungsgefahr bleiben unverändert.
Die tatbildgemäße Präzisierung, die mit dem vorliegenden Erkenntnis spruchgemäß erfolgt, betrifft insgesamt keinen neuen Sachverhalt. Sie bringt insbesondere lediglich die Bedeutung des bereits rechtzeitig angelasteten und konkret individualisierten Gefahrenzustands zum Ausdruck. Dass die Behörde diesen Zustand sprachlich mit der resultativen Wendung „Sie haben [...] abgelagert“ und rechtlich unzutreffend unter § 18 Abs. 1 TSchG erfasst hat, steht auch der zutreffenden Subsumtion unter § 19 TSchG nicht entgegen.
Die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers werden dadurch nicht beeinträchtigt. Gegenstand des Verfahrens ist von Anfang an die am bezeichneten Ort und Tattag durch den Eisenring und die Seile verursachte Verletzungsgefahr für die Schafe gewesen.
Gemäß § 44a Z 1 VStG hat die Umschreibung der Tat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist; sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist. Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren (vgl. ebenfalls VwGH 04.02.2026, Ra 2025/10/0013, m.w.N.).
Der Beschwerdeführer konnte sowohl das Vorhandensein und die Zugänglichkeit der Gegenstände als auch die von ihnen ausgehende Gefahr, seine Verantwortlichkeit und die Möglichkeit von Schutzmaßnahmen bestreiten. Aufgrund der unveränderten Individualisierung besteht auch keine Gefahr einer Doppelbestrafung. Damit sind die Rechtsschutzanforderungen des § 44a Z 1 VStG erfüllt.
Die Ersetzung des § 18 Abs. 1 TSchG durch § 19 TSchG und die entsprechende Präzisierung der Tatumschreibung stellen also keinen Austausch der Tat dar, sondern die zulässige und gebotene rechtliche Beurteilung desselben, bereits innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist individualisierten und vorgehaltenen Sachverhalts. Da sowohl Verstöße gegen § 18 Abs. 1 TSchG als auch gegen § 19 TSchG gemäß § 38 Abs. 3 TSchG strafbar sind, bleibt die Strafsanktionsnorm unverändert; im Spruch sind § 19 und § 38 Abs. 3 TSchG jeweils unter Anführung der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung und ihrer richtigen Fundstelle zu zitieren.
Bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 Abs. 1 VStG, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, das geeignet gewesen wäre, glaubhaft zu machen, dass ihn an der gegenständlichen Verletzung der Verpflichtung, die Schafe vor der vom frei zugänglichen Eisenring und den Seilen ausgehenden Verletzungsgefahr zu schützen, kein Verschulden trifft.
Vielmehr ist ihm bereits bei der Kontrolle am 23. Jänner 2024 aufgetragen worden, Sperrmüll und Unrat von der Weide zu entfernen, damit sich die Tiere nicht verletzen könnten. Diesen Mangel hat er jedoch nicht behoben.
Der Beschwerdeführer hat somit sowohl die vorhandenen Gegenstände als auch die daraus resultierende Gefahrenlage gekannt. Dennoch hat er die Gegenstände nicht gesichert oder entfernt. Ihm ist daher zumindest fahrlässiges Verhalten anzulasten.
Der subjektive Tatbestand ist erfüllt.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Der Schutzzweck des § 19 TSchG besteht darin, das Wohlbefinden und die körperliche Unversehrtheit von Tieren, die nicht in Unterkünften untergebracht sind, dadurch zu sichern, dass sie vor vermeidbaren Gefahren ihres Haltungsbereichs geschützt werden. Geschütztes Rechtsgut ist somit das Wohlbefinden der Tiere, dessen Schutz gemäß § 1 TSchG aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf zu gewährleisten ist. Die Bedeutung dieses Rechtsgutes ist als hoch anzusehen.
Die Intensität seiner Beeinträchtigung ist nicht bloß gering gewesen, weil die Schafe unmittelbaren Zugang zu einem Eisenring und losen Seilen hatten und dadurch konkret der Gefahr des Verfangens, Hängenbleibens und Verletzens ausgesetzt gewesen sind.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Ein geringes Verschulden ist nicht gegeben, zumal davon nur dann zu sprechen ist, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. etwa VwGH 09.09.2016, Ra 2016/02/0118).
Die Verletzung der Verpflichtung, die Schafe vor der vom frei zugänglichen Eisenring und den Seilen ausgehenden Verletzungsgefahr zu schützen, stellt ein geradezu typisches, der übertretenen Norm zuwiderlaufendes Fehlverhalten dar und ist ein typischer Fall eines nach § § 38 Abs. 3 TSchG verpönten Verhaltens, das dem mit der übertretenen Norm verfolgten Zweck, das Wohlbefinden und die körperliche Unversehrtheit von Tieren, die nicht in Unterkünften untergebracht sind, dadurch zu sichern, dass sie vor vermeidbaren Gefahren ihres Haltungsbereichs geschützt werden, in besonderem Maße zuwiderläuft.
Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.
Nach den Feststellungen sind zum Tatzeitpunkt bereits zwei rechtskräftige einschlägige Bestrafungen nach dem TSchG bestanden. Damit liegt ein Wiederholungsfall im Sinne des § 38 Abs. 3 TSchG vor, für den ein Strafrahmen bis zu 7.500 Euro gilt. Da die einschlägigen Vorstrafen bereits den erhöhten Strafrahmen bestimmen, dürfen sie gemäß § 19 Abs. 2 VStG nicht nochmals als Erschwerungsgründe gewertet werden. Weitere Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen.
Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von rund 1.500 Euro, betreibt einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit insgesamt 76 ha land- und forstwirtschaftlicher Fläche und hat keine Sorgepflichten.
In spezialpräventiver Hinsicht ist der Beschwerdeführer vor Augen zu führen, dass durch die vorliegende Verletzung der Verpflichtung, die Schafe vor der vom frei zugänglichen Eisenring und den Seilen ausgehenden Verletzungsgefahr zu schützen, in erheblichem Maße das Wohlbefinden und die körperliche Unversehrtheit von Tieren gefährdet worden ist.
Zudem gilt es, auch die Allgemeinheit in generalpräventiver Hinsicht von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten.
Unter weiterer Berücksichtigung, dass von der belangten Behörde die Geldstrafe in der Höhe von 200 Euro sowie die dazu als adäquat anzusehende Ersatzfreiheitsstrafe bereits im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzt worden sind, kommt eine Herabsetzung der Strafe nicht in Betracht. Vielmehr ist von einer tat-, täter- und schuldangemessenen Bestrafung auszugehen.
Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens und die Erteilung einer Ermahnung (§ 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG) kommt vorliegend keinesfalls in Betracht. Dies scheidet schon deshalb aus, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering ist und das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist. Die nicht geringe Bedeutung der geschützten Rechtsgüter spiegelt sich gegenständlich auch in der Höhe der vorgesehenen Strafe wider (vgl. VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167, wo das Vorliegen der Voraussetzung der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG bereits bei einer Strafdrohung ohne Mindeststrafe und einem Strafrahmen bis lediglich 726 Euro verneint worden ist). Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen des § 33a VStG („Beraten statt Strafen“) nicht vorliegen.
Auch ein Absehen von der Verhängung einer Strafe gemäß § 38 Abs. 6 TSchG kommt nicht in Betracht. Diese Bestimmung setzt geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen für das Wohlbefinden der gehaltenen Tiere voraus. Schon das Verschulden ist aus den dargelegten Gründen nicht geringfügig und steht dies damit einem Vorgehen nach dieser Gesetzesbestimmung entgegen.
Da die Spruchpunkte 1. und 2. aufgehoben und die diesbezüglichen Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werden, entfällt der darauf entfallende Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Strafverfahren.
Gemäß § 64 Abs. 2 VStG beträgt der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Strafverfahren 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch 10 Euro. Der Kostenbeitrag ist daher auf 10 % der zu Spruchpunkt 3. verhängten Geldstrafe herabzusetzen.
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten hat. Dieser beträgt 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch 10 Euro.
Der Erfolg der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 2. schließt die Auferlegung eines Kostenbeitrages hinsichtlich des bestätigten Spruchpunktes 3. nicht aus (vgl. VwGH 25.04.2022, Ra 2021/11/0018, m.w.N.).
Der Beschwerdeführer hat daher hinsichtlich Spruchpunkt 3. einen Beitrag in der festgesetzten Höhe zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Hinsichtlich der aufgehobenen Spruchpunkte 1. und 2. fallen keine Kosten des Beschwerdeverfahrens an.
8. Zum Entfall der mündlichen Verkündung der Entscheidung:
Eine sofortige Verkündung der Entscheidung im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 47 Abs. 4 VwGVG ist schon deshalb unterblieben, weil die in der mündlichen Verhandlung anwesenden Parteien und Parteienvertreter auf eine solche Verkündung verzichtet haben (vgl. hierzu etwa VwGH 26.02.2019, Ra 2018/03/0134, m.w.N.).
9. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, zumal die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. etwa VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343).
Die Anforderungen an die Tatortumschreibung und das Verbot des Austausches eines konkret bezeichneten Tatortes sind durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt. Ebenso besteht gefestigte Rechtsprechung zur zulässigen Änderung der rechtlichen Qualifikation bei unverändertem Tatvorwurf und zur Zulässigkeit des Indizienbeweises.
Die Beurteilung, ob die im Einzelfall vorliegenden Beweismittel eine Feststellung mit überragender Wahrscheinlichkeit tragen, betrifft die Beweiswürdigung im konkreten Einzelfall. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.
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