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LVwG-M-26/001-2026•LVwG N LVwG-M-26/001-2026
LVwG-M-26/001-2026State Administrative CourtJun 29, 2026
Maßnahmenbeschwerde; Anfechtungsgegenstand; Subsidiarität; Unzulässigkeit; Zurückweisung;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seinen Richter Mag. Viktor Falschlehner über die Maßnahmenbeschwerde der A, in ***, betreffend mehrere behördliche Handlungen am 12.05.2026 und am 18.05.2026 (belangte Behörde: Bürgermeisterin der Stadtgemeinde ***), folgenden
BESCHLUSS:
I.Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
II.Gegen diesen Beschluss ist eine Revision iSd. Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 und 6 iVm. § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
Begründung:
Mit Schreiben vom 18.05.2026 brachte A (im Folgenden: Beschwerdeführerin) beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine –ausdrücklich also solche bezeichnete – Maßnahmenbeschwerde ein.
Darin bringt sie wörtlich Folgendes vor:
„Beschwerdeführer / Klagende Partei
A
***, ***
Beklagte Partei:
Stadtgemeinde ***
***, ***
vertreten durch die Bürgermeisterin Fr. B
1. ) Maßnahmenbeschwerde wegen:
Wiederholte Verweigerung Art 15, 16, DSGVO, §§ 16,17 AVG, §§ 7, 11 ff IFG, Art. 20 Abs 4 B-VG, sowie nicht Aushändigung Schriftstück zu Gz: ***, durch Leiter des Bürgerservice ***, Hr. C sowie zwei im dienst befindliche Mitarbeiterinnen des Bürgerservice ***, während der Amtsstunden und in den Amtsräumen des Bürgerservice *** am 12.05.2026 zu Gz. *** der Gde *** unter grundloser und arglistiger Androhung der Stadtpolizei.
Offensichltiche Benachteiligung / Diskriminierung gem. Art. 14 EMRK der Fam. A möglicherweise Aufgrund der ausländischen deutschen Staatsbürgerschaft der Klägerin, sowie Kinder.
Sowie nicht Aufnahme einer Auskunftssperre bei Vorliegen einer Gefährdungslage durch Morddrohungen mit vorgelegten Anzeigenaufnahme sowie Betretungs Annäherungsverbot von 4 Wochen und 100 Meter an die einzelnen Mitglieder der Fam. A des Gefährders Hr. D. Zuzüglich bereits eine Einstweilige Verfügung im Gewaltschutz durch das BG *** anhängig ist mit einem Betretungs und Annäherungsverbot für den Gefährder Hr. D für 100 Meter sowie einer Dauer von 12 Monaten.
[…]“
Im Mittelteil des Schreibens wird nach einem „Vorwort“ ausführlich der Ablauf eines Termins am 12.05.2026 und am 18.05.2026 im Rathaus der Stadtgemeinde *** (unter der Überschrift „aktueller Sachverhalt“) geschildert. Sodann werden in dem Schreiben folgende Anträge gestellt:
„ […] 3.) Antrag
Es wird beantragt der Beklagten auf zu erlegen, dass die Familie A zukünftig weder benachteiligt / diskriminierend, benachteiligt, einschüchternd, provozierend, despektierlich, grundlos mit der Polizei drohend, benachteiligt oder rechtswidrig beamtshandelt wird. Vielmehr gem. AVG und herrschenden Recht und Gesetz beamthandelt werden.
Es wird beantragt, gegen die Beklagte eine Verwaltungsstrafe im empfindlichen Ausmaß aus Generalpräventiven Maßnahmen im Ermessen des Gerichtes zu verhängen.
Es wird Beantragt bei zuwiderhandeln der Beklagten, gegen diese eine Verwaltungsstrafe im empfindlichen Ausmaß mindestens in sich bei jeder Zuwiderhandlung verdoppelnder Höhe zu
verhängen.
5. ) Antrag auf Veröffentlichung des Beschlusses
Aufgrund der Tatsache, dass Beschwerte Amtshandlungen offensichtlich systematisch und gezielt vor Dritten Anwesenden Imageschädigend zum Nachteil der A / E geführt werden, wird aus Generalpräventiven Gründen beantragt, der Beklagten auf zu erlegen, den Beschluss wie folgt zu veröffentlichen:
• ***: *** – Unsere Stadt
*** und zwar in der Chronik als Post on Top mit vier Wochen als „Beitrag fixiert“
• in der nächsten Ausgabe des Amtsblatt der Stadt ***
• in der *** Zeitung Im Format von mindestens A5
• Als öffentlichen Aushang der Stadtgemeinde *** von mindestens vier Wochen
Die Klage Antragskosten wurden von der Klägerin per Konto überwiesen. Die Kosten des Verfahren sind der Beklagten auf zu erlegen.
Sollte das Gericht die Gesprächsaufzeichnung benötigen, so wird um richterlichen gebeten. Für die Namhaftmachung von Zeugen wird ebenfalls um richterlichen Hinweis in Form Verbesserungsauftrag durch das Gericht ersucht.
8. ) Einbringung der Beschwerde
Vorab wird die Beschwerde elektronisch per Mail von *** an *** übermittelt. Parallel wird der Antrag mit Originalunterschrift per Post an die Außenstelle Wiener Neustadt übermittelt.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 41/2026, lauten:
„Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
(1a) Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt über die Anwendung von Zwangsmitteln gegenüber Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates.
(2) Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über
(2a) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Personen, die durch das jeweilige Verwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) – DSGVO, ABl. Nr. L 119 vom 4. 5. 2016 S. 1, verletzt zu sein behaupten.
(3) Außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat.
(4) Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in sonstigen Rechtssachen hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(5) Von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.
[…]
Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
(2) Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
(3) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
(4) Wer in anderen als den in Abs. 1 und 2 genannten Fällen und in den Fällen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze.
(5) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 88/2023, lauten:
§ 7. (1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.
[…]
§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]
(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
[…]
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
[…]
§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(3a) § 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51 idF BGBl. I 82/2025, lauten:
§ 17. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
(2) Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.
(3) Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
(4) Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung. […]
§ 73. (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
(2) Wird ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Berufungsbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(3) Für die Berufungsbehörde beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024, idF. BGBl. I Nr. 52/2025 lauten:
§ 7. (1) Der Zugang zu Informationen kann schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden.
(2) Die Information ist möglichst präzise zu bezeichnen. Dem Antragsteller kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Antrages aufgetragen werden, wenn aus dem Antrag der Inhalt oder der Umfang der beantragten Information nicht ausreichend klar hervorgeht.
(3) Langt bei einem Organ ein Antrag ein, zu dessen Behandlung es nicht zuständig ist, hat es den Antrag ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Antragsteller an diese zu weisen.
(4) Das Verfahren über einen Antrag auf Information ist ein behördliches Verfahren gemäß Artikel I Abs. 2 Z 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008.
[…]
§ 11. (1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.
(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013) beträgt drei Wochen. § 16 Abs. 1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.
(3) Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist.“
5.1. In Punkt 1.) ihres Schreibens erhebt die Beschwerdeführerin ausdrücklich Maßnahmenbeschwerde in Bezug auf die
„Wiederholte Verweigerung Art 15, 16, DSGVO, §§ 16,17 AVG, §§ 7, 11 ff IFG, Art. 20 Abs 4 B-VG, sowie nicht Aushändigung Schriftstück zu Gz: ***, durch Leiter des Bürgerservice ***, Hr. C sowie zwei im dienst befindliche Mitarbeiterinnen des Bürgerservice ***, während der Amtsstunden und in den Amtsräumen des Bürgerservice *** am 12.05.2026 zu Gz. *** der Gde *** unter grundloser und arglistiger Androhung der Stadtpolizei. Offensichltiche Benachteiligung / Diskriminierung gem. Art. 14 EMRK der Fam. A möglicherweise Aufgrund der ausländischen deutschen Staatsbürgerschaft der Klägerin, sowie Kinder.
Sowie nicht Aufnahme einer Auskunftssperre bei Vorliegen einer Gefährdungslage durch Morddrohungen mit vorgelegten Anzeigenaufnahme sowie Betretungs Annäherungsverbot von 4 Wochen und 100 Meter an die einzelnen Mitglieder der Fam. A des Gefährders Hr. D. Zuzüglich bereits eine Einstweilige Verfügung im Gewaltschutz durch das BG *** anhängig ist mit einem Betretungs und Annäherungsverbot für den Gefährder Hr. D für 100 Meter sowie einer Dauer von 12 Monaten.“ [sic]
5.2. Zu dem auf die Artikel 15 und 16 der DSGVO gestützten Vorbringen wegen einer „wiederholten Verweigerung“ bzw. „Nicht-Aushändigung“ eines Schriftstückes ist festzuhalten, dass diese (behaupteten) behördlichen Handlungen keine Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellen und somit schon deshalb nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein können.
Hinsichtlich eines etwaigen Verstoßes betreffend die Verarbeitung personenbezogener Daten wäre gemäß § 24 Abs. 1 Datenschutzgesetz allenfalls Beschwerde bei der Datenschutzbehörde zu erheben. Die Behauptung eines solchen Verstoßes lässt sich aus dem Text der Beschwerde jedoch nicht herauslesen; vielmehr wurde offenkundig die Datenschutzgrundverordnung fälschlich als Rechtsgrundlage für die gegenständliche Beschwerde herangezogen. Daher war seitens des erkennenden Gerichtes von einer Weiterleitung der Beschwerde an die Datenschutzbehörde abzusehen.
5.3. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin stützt sich auch auf die §§ 7 und 11 Informationsfreiheitsgesetz. Diese Bestimmungen regeln das (Rechtsschutz-)Verfahren für ein Informationsbegehren.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann nicht jede behördliche Untätigkeit als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt verstanden werden. Ein derartiger Akt liegt nicht vor, wenn die Behörde bloß untätig blieb, weil sie nicht von ihrer Befehls- und Zwangsgewalt Gebrauch gemacht hat; das Unterlassen einer Amtshandlung für sich allein ist noch nicht als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren (VwGH 15.11.2000, 99/01/0427, mwN). Letzteres gilt insbesondere dann, wenn die Rechtsordnung andere Rechtsbehelfe zur Bekämpfung der Untätigkeit zur Verfügung stellt, weil der Rechtsbehelf der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dem Zweck dient, eine Lücke im Rechtsschutzsystem zu schließen. Es sollten mit dieser Beschwerde aber nicht Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein und desselben Rechtes geschaffen werden (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421, mwN).
Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass eben jener Verfahrensweg zu beschreiten ist, der in den zitierten Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes vorgesehen ist: Zunächst muss ein Antrag auf Zugang zu Informationen entsprechend § 7 Abs. 1 IFG gestellt werden. Über einen solchen Antrag hat die zuständige Behörde innerhalb der Fristen des § 8 IFG zu entscheiden. § 11 IFG eröffnet schließlich den Rechtsschutz bei Nicht-Gewähren der beantragten Informationen. Die Möglichkeit dieses Verfahrensweges lässt zweifelsfrei keinen Raum für das Rechtsmittel der Maßnahmenbeschwerde, zumal im gesamten Vorbringen kein tauglicher Anfechtungsgegenstand iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennbar ist.
5.4. Gleiches gilt auch für die behauptete „Nicht-Vornahme“ einer Auskunftssperre:
Die Vornahme einer Auskunftssperre richtet sich nach § 18 Abs. 2 Meldegesetz. Demgemäß kann jeder gemeldete Mensch bei der Meldebehörde beantragen, dass Meldeauskünfte über ihn nicht erteilt werden (Auskunftssperre). Dem Antrag ist stattzugeben, soweit ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht wird.
Sofern tatsächlich gegenständlich ein entsprechender Antrag gestellt wurde, ist von der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** als zuständige Meldebehörde (§ 13 Meldegesetz) über diesen Antrag bescheidmäßig zu entscheiden. Gegen einen solchen Bescheid steht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht offen (§ 13 Abs. 2 Meldegesetz). Für den Fall der behördlichen Untätigkeit hinsichtlich eines solchen Antrags wiederum stünde das Rechtsmittel der Säumnisbeschwerde iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG zur Verfügung.
Daher bleibt weder für eine etwaige Untätigkeit noch für eine abschlägige (bescheidmäßige) Entscheidung der Bürgermeisterin in einem meldebehördlichen Verfahren Raum für die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, weshalb sich die Beschwerde auch in dieser Hinsicht als unzulässig erweist.
5.5. Gleiches trifft auf die behauptete „Nicht-Herausgabe“ eines Schriftstückes zu. Die Herausgabe eines Schriftstückes aus einem verwaltungsbehördlichen Akt kann entweder im Rahmen der Akteneinsicht beantragt werden – eine abschlägige Entscheidung stellt gemäß § 17 Abs. 4 AVG eine Verfahrensanordnung dar und kann erst im verfahrensabschließenden Bescheid bekämpft werden.
Schließlich stehen diesbezüglich auch noch die bereits dargelegten Möglichkeiten nach dem Informationsfreiheitsgesetz offen. In keiner Konstellation jedoch stellt die Verweigerung der Herausgabe eines Aktenstückes die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, weshalb auch keine Maßnahmenbeschwerde zulässig ist.
5.6. In Punkt 3.) beantragt die Beschwerdeführerin zunächst „der Beklagten“ (gemeint wohl: die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde ***) aufzuerlegen, die Beschwerdeführerin und deren Familie möge zukünftig weder benachteiligt werden, noch diskriminierend oder provozierend, sondern vielmehr „gemäß AVG und herrschendem Recht und Gesetz“.
Davon abgesehen, dass es im verwaltungsgerichtlichen Verfahren begrifflich keinen „Beklagten“ gibt, fehlt für die beantragte Entscheidungsform jegliche Rechtsgrundlage. Die Entscheidung im Verfahren über eine Maßnahmenbeschwerde hat entweder auf Zurück- oder Abweisung der Beschwerde zu lauten oder die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären (§ 28 Abs. 6 VwGVG).
Gemäß dem in Art. 18 B-VG niedergeschriebenen Legalitätsprinzip darf die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden. Die Verwaltungsbehörden sind schon dem Grunde nach zur Einhaltung der österreichischen Rechtsordnung verpflichtet. Ein Rechtsverstoß (etwa gegen Verfahrensvorschriften des AVG) kann in den jeweiligen Verfahren mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln (etwa durch eine der Beschwerdeformen nach Art. 130 B-VG) bekämpft werden. Eine allgemeine Aufforderung einer Verwaltungsbehörde zur Einhaltung der Rechtsordnung durch ein Gericht ist in der österreichischen Rechtsordnung nicht vorgesehen und im Lichte der Rechtsschutzmöglichkeiten redundant.
Auch die beantragte Verhängung einer „Verwaltungsstrafe im empfindlichen Ausmaß“ gegen „die Beklagte“ ist rechtlich nicht vorgesehen.
Davon abgesehen, dass in der gegenständlichen Beschwerde – wie bereits dargelegt – gar keine Akte unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt bekämpft werden, wäre die Verhängung einer Verwaltungsstrafe gegen eine Behörde in diesem Verfahren rechtlich nicht vorgesehen.
Schlussendlich gibt es im Rahmen eines Maßnahmebeschwerdeverfahrens auch keine Rechtsgrundlage dafür, der unterlegenen Partei die Veröffentlichung der Verfahrensentscheidung aufzutragen (wie in Punkt 5. der Beschwerde beantragt wird).
5.7. Somit war im Ergebnis – mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes und im Hinblick auf die unzulässigen Anträge – die als Maßnahmenbeschwerde betitelte Eingabe zurückzuweisen.
5.8. Eine (von keiner Partei beantragte) mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
5.9. Ein Aufwandersatz ist nicht zuzuerkennen, weil die belangte Behörde vom Landesverwaltungsgericht mit der Beschwerde nicht befasst wurden und ihr somit kein Aufwand iSd. § 35 Abs. 3 VwGVG entstanden sein kann.
4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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