LVwG N LVwG-AV-857/002-2026

LVwG-AV-857/002-2026State Administrative CourtJun 17, 2026

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Zulassung; Aufhebung; Überprüfung; Verkehrssicherheit;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-857/002-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.857.002.2026

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 19.05.2026, GZ. ***, betreffend Aufhebung der Zulassung eines Kraftfahrzeuges nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 19.05.2026, GZ. ***, wurde gegenüber dem Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges Personenkraftwagen der Marke *** mit dem behördlichen Kennzeichen ***, Fahrzeugidentifikationsnummer ***, die Zulassung eben dieses Fahrzeuges zum Verkehr unter Zugrundelegung der Rechtsgrundlagen des § 44 Abs. 2 lit. a und Abs. 4 KFG aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wurde in einem aufgetragen, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich bei der Bezirksverwaltungsbehörde abzuliefern. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.

Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Gmünd zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.09.2025 und 26.01.2026 aufgefordert worden wäre, das angeführte Fahrzeug einer Überprüfung gemäß § 56 KFG vorzuführen. Da er diesen Aufforderungen nicht Folge geleistet habe, müsse angenommen werden, dass sich das Fahrzeug nicht in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befinde. Die Verwendung dieses Fahrzeuges stelle somit eine besondere Gefahr dar und sei die Behörde daher berechtigt gewesen, die Zulassung aufzuheben und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid auszuschließen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In seiner per E-Mail vom 02.06.2026 erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, jedenfalls vorab den Spruchpunkt betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ersatzlos zu beheben und festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme, die Beschwerde hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung unverzüglich dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorzulegen, bis zur Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von der weiteren Umsetzung der Zulassungsaufhebung und von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen Abstand zu nehmen sowie die Aufrechterhaltung der Zulassungsaufhebung unter Berücksichtigung des nunmehr vorliegenden aktuellen positiven Gutachtens gemäß § 57a KFG vom 01.06.2026 und der gegenständlichen Beschwerdegründe neuerlich zu prüfen, für den Fall der Behebung des angefochtenen Bescheides sämtliche im Zusammenhang mit der gegenständlichen Zulassungsaufhebung bzw. der besonderen Überprüfung gemäß § 56 KFG gesetzten Sperr-, Vormerk- oder Vollzugsvermerke, die einer Wiederaktivierung, Wiederverwendung oder sonstigen zulassungsrechtlichen Behandlung des Fahrzeuges entgegenstehen, zu beseitigen bzw. deren Beseitigung zu veranlassen sowie nach Möglichkeit aufgrund der Aktenlage ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden, sofern das Landesverwaltungsgericht eine mündliche Erörterung nicht für erforderlich halte.

Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zunächst aus, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht nur unzureichend begründet, sondern nach der Aktenlage in dieser Form nicht nachvollziehbar sei. Dem Grunde nach brachte der Beschwerdeführer nach Wiedergabe des Sachverhaltes vor, dass die Aufhebung der Zulassung rechtswidrig sei, weil die Behörde weder die tatsächlichen Umstände des Einzelfalles ausreichend berücksichtigt noch ihr Ermessen nachvollziehbar und verhältnismäßig ausgeübt habe. Eine wiederholte Nichtbefolgung einer Aufforderung zur Vorführung sei zwar eine Voraussetzung der Aufhebung der Zulassung, ersetze aber nicht die erforderliche Ermessens- und Verhältnismäßigkeitsprüfung hinsichtlich der schwerwiegenden Maßnahme der Zulassungsaufhebung.

Der angefochtene Bescheid behandle § 44 Abs. 2 lit. a KFG jedoch im Ergebnis wie eine automatische Rechtsfolge. Selbst wenn die Behörde der Ansicht wäre, dass eine wiederholte Nichtbefolgung trotz der notwendigen Terminverlegung vorliege, folge daraus nicht automatisch die Aufhebung der Zulassung. Vielmehr hätte die Behörde ihr Ermessen sachgerecht ausüben und alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigen müssen. Eine eigenständige Begründung, weshalb das Ermessen trotz der vorgelegten technischen Nachweise, der Terminverlegung samt Ersatztermin, der zwischenzeitlichen Möglichkeit der Wiederauflebung des Fahrzeuges, der zwischenzeitlichen Verwendung des Fahrzeuges ohne dem Beschwerdeführer bekannt gewordene technische Beanstandung durch Kontrollorgane und des Fehlens aktueller technischer Feststellungen gerade in Richtung Zulassungsaufhebung auszuüben gewesen wäre, enthalte der Bescheid nicht.

Die Behörde habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer von Beginn an mitgewirkt habe. Er habe ein positives Gutachten gemäß § 57a KFG und eine Bestätigung hinsichtlich des Originalzustandes bzw. Seriendatenstandes des Motorsteuergerätes vorgelegt. Er habe auf die problematische Ausgangslage der anonymen Anzeige hingewiesen und der Behörde die Terminverlegung samt Ersatztermin und Terminbestätigung mitgeteilt. Weiters habe er die Volksanwaltschaft befasst und laufend versucht, eine sachliche Klärung herbeizuführen. Es handle sich daher nicht um einen Fall, in dem ein Zulassungsbesitzer ohne jede Mitwirkung behördliche Aufforderungen ignoriert habe.

Die belangte Behörde habe auch nicht geprüft, ob die Aufhebung der Zulassung in der konkreten Sachlage erforderlich und verhältnismäßig sei. Im vorliegenden Fall bleibe offen, welche konkrete Gefahr durch die Aufhebung der Zulassung abgewendet werden solle. Das Fahrzeug verfüge über ein positives Gutachten gemäß § 57a KFG und wurde auch im Straßenverkehr verwendet. Technische Beanstandungen durch Kontrollorgane im Zusammenhang mit den behaupteten Bedenken seien nicht bekannt und seien keine konkreten aktuellen technischen Mängel festgestellt worden. Dies werde auch durch das nunmehr vorliegende aktuelle Gutachten gemäß § 57a KFG vom 01.06.2026 zusätzlich bestätigt.

Der angefochtene Bescheid leide nicht bloß an einem formalen Mangel, sondern an einem wesentlichen Begründungsdefizit. Die Behörde nenne keine aktuellen und keine konkreten Auffälligkeiten. Sie nenne keine überprüfbaren Tatsachen, aus denen sich eine aktuelle Verkehrs- oder Betriebsunsicherheit ableiten ließe. Ein bloßer Verdacht, eine anonyme Anzeige, die abstrakte Möglichkeit früherer Veränderungen oder der bloße Hinweis auf das Fahrzeugalter würden keine konkrete Auseinandersetzung mit dem aktuellen technischen Zustand ersetzen. Auch einem positiven Gutachten gemäß § 57a KFG könne pauschal nicht jede Relevanz abgesprochen werden. Dies gelte umso mehr, als der Prüfkatalog der Anlage 6 zur Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV), der den Katalog der Prüfpositionen für Begutachtungen gemäß § 57a KFG enthalte, bei der Prüfposition „Motorleistung“ auch unzulässige Veränderungen des Motors sowie offensichtlich Leistungssteigerungen durch unzulässiges Chip-Tuning als schwere Mängel bzw. als Gefahr im Verzug erfasse. Zudem liege eben auch ein aktuelles positives Gutachten gemäß § 57a KFG vom 01.06.2026 vor, womit sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt habe. Ebenso hätte die Behörde darlegen müssen, welchen zusätzlichen Erkenntnisgewinn die besondere Überprüfung gemäß § 56 KFG im vorliegenden Fall gegenüber den bereits vorgelegten technischen Nachweisen konkret haben solle und weshalb gerade deshalb die schwerwiegende Maßnahme der Zulassungsaufhebung erforderlich sein solle. Dies gelte umso mehr, als § 56 KFG selbst vorsehe, dass die Behörde anstelle des gemäß § 57 Abs. 1 KFG einzuholenden Gutachtens auch die Beibringung eines Gutachtens gemäß § 57a Abs. 1 KFG anordnen könne. Soweit die Behörde ursprünglich entsprechende Bedenken angenommen habe, seien diese durch die vom Beschwerdeführer vorgelegten technischen Nachweise jedenfalls erheblich entkräftet worden.

Die anonyme Anzeige, die Anlass des Verfahrens sei, hätte auf ihre Plausibilität überprüft werden müssen, was nicht geschehen sei. Vielmehr seien nach Widerlegung dieser Vorwürfe durch den Beschwerdeführer im weiteren Verlauf zusätzliche bzw. neue Bedenken herangezogen und das Verfahren weiter intensiviert worden. Die behördliche Begründung habe sich von einem behaupteten Softwaretuning über die Auslegung des Begriffes „Rückrüsten“ in der vom Beschwerdeführer beigebrachten Bestätigung eines Fachbetriebes bis hin zu angeblichen weiteren Umbauten, später auch zur fehlenden Erstbesitzereigenschaft seinerseits und schließlich zur allgemeinen Möglichkeit einer Überprüfung nach § 56 Abs. 1a KFG entwickelt. Diese Entwicklung spreche gegen eine konsistente, von Beginn an auf konkrete aktuelle technische Feststellungen gestützte Gefahrenannahme und hätte dies jedenfalls im Rahmen der Ermessens- und Verhältnismäßigkeitsprüfung berücksichtigt werden müssen.

Die vorgelegte Bestätigung hinsichtlich des Motorsteuergerätes sei von der Behörde nicht nachvollziehbar entlastend gewürdigt, sondern offenbar zum Anlass weiterer Bedenken genommen worden. Aus dem verwendeten Begriff „Rückrüsten“ sei abgeleitet worden, dass zuvor Änderungen am Fahrzeug vorgenommen worden seien. Diese Schlussfolgerung trage keine aktuelle Gefahrenannahme. Der maßgebliche Inhalt der Bestätigung liege darin, dass das Motorsteuergerät auf den Werks- bzw. Seriendatenstand zurückgesetzt worden sei. Damit sei der aktuelle Zustand des Motorsteuergerätes dokumentiert worden. Für die hier zu beurteilende Zulassungsaufhebung sei gerade dieser aktuelle Zustand maßgeblich. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht Erstbesitzer des Fahrzeuges sei, ersetze keine konkrete technische Feststellung eines aktuell nicht vorschriftsmäßigen oder gefährlichen Zustandes. Aus einer bloßen Unkenntnis über hypothetische frühere Softwarestände könne keine aktuelle Verkehrs- oder Betriebsunsicherheit abgeleitet werden.

Im weiteren Verlauf sei durch die Behörde erstmals auch auf § 56 Abs. 1a KFG Bezug genommen worden, dies offensichtlich erst, nachdem die ursprüngliche Begründungslinie – nämlich die aus der anonymen Anzeige abgeleiteten Tuning- und Umbauvorwürfe – durch die vorgelegten Nachweise wesentlich entkräftet und von der Volksanwaltschaft in ihrer Nachvollziehbarkeit kritisch beurteilt worden wäre. Die spätere Berufung auf § 56 Abs. 1a KFG stelle keine bloße Klarstellung einer von Beginn an neutralen Altersüberprüfung dar, sondern eine nachträgliche Verlagerung der tragenden Begründung. Eine solche Bestimmung dürfe nicht willkürlich oder losgelöst vom konkreten Verfahrensverlauf als Ersatzbegründung für zuvor nicht ausreichend konkretisierte Bedenken herangezogen werden. Soweit in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes,

insbesondere auf das Erkenntnis vom 24.01.2012, 2012/11/0007, verwiesen werde, sei der gegenständliche Sachverhalt davon wesentlich zu unterscheiden.

Der Beschwerdeführer legte mit seiner Beschwerde den angefochtenen Bescheid, ein E-Mail an die Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 06.05.2026, eine Terminbestätigung der WST8 des Amtes der NÖ Landesregierung, ein Gutachten gemäß § 57a KFG vom 27.08.2025, eine Rechnung der B GmbH vom 21.08.2025, zwei Schreiben der Volksanwaltschaft vom 09.04.2026 und vom 04.05.2026, eine Bestätigung der Zulassungsstelle betreffend damalige Verhinderung der Zusammenführung mit dem bisherigen Wechselkennzeichen, einen Aktenvermerk vom 14.10.2025, ein E-Mail an die Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 05.08.2025, Lichtbilder aus der ursprünglichen Anzeige, gesammelt als PDF, ein einzelnes zugeschnittenes Kennzeichenfoto aus der ursprünglichen Anzeige, ein Schreiben der Abteilung Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten des Amtes der NÖ Landesregierung vom 23.10.2025, ***, und ein Gutachten gemäß § 57a KFG vom 01.06.2026 vor.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 02.06.2026 legte die Bezirkshauptmannschaft Gmünd dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur GZ. *** zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch und auf due Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vorgelegten Verwaltungsakt.

4. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Zulassungsbesitzer des Personenkraftwagens der Marke *** mit dem behördlichen Kennzeichen ***, Fahrzeugidentifikationsnummer ***; dieses Fahrzeug wurde am 18.07.2012 erstmals zum Verkehr zugelassen.

Am 05.08.2025 langte bei der Bezirkshauptmannschaft Gmünd als zuständige Zulassungsbehörde dieses Fahrzeuges folgendes E-Mail samt angeschlossener Lichtbilder ein:

„Guten Tag

Hiermit möchte ich ein Illegales KFZ Tuning eines Polizisten melden, und ich sage gleich vorab solte dieser Sache nicht nachgegangen werden , werde ich mit dem Anliegen in die Medien gehen das die BH Gmünd dieser Sache nicht nachgeht ! Dieses Fahrzeug entspricht mit sämtlichen Umbauten nicht den Vorschriften der STVO. ( Abgaswerte, Auspuffanlage, Illegales Softwaretuning durch die Firma B ohne Genehmigung ( Typisierung ) ! Noch dazu ist der Besitzer ein Polizist der normal ein Vorbild sein sollte ! Diesem KFZ sollte und muss sofort die Strassenzulassung entzogen werden bzw muss es einer Prüfung auf der Landesprüfstelle unterzogen werden ! Gleichzeitig werde ich den Fall auch dem Umweltanwalt übergeben.

Ich selbst habe Einsicht in die Fahrzeugdaten und werde den Fall beobachten !

MFG C“

Der Beschwerdeführer wurde daraufhin mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 05.08.2025 aufgefordert, der Behörde bis spätestens zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens ein positives Gutachten gemäß § 57a KFG 1967 bezogen auf seinen PKW vorzulegen und eine Stellungnahme dazu abzugeben, zumal auf Grund einer privaten Anzeige bekannt geworden sei, dass sich das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** nicht in straßen- und verkehrstauglichem Zustand befinde. Im Rahmen eines am 12.08.2025 mit der Bezirkshauptmannschaft Gmünd geführten Telefonates, in dem der Beschwerdeführer um Erstreckung dieser Frist ersuchte, wurde diesem auch fernmündlich aufgetragen, eine Bestätigung vorzulegen, dass am Fahrzeug „kein Tuning gemacht wurde“.

Mit E-Mail vom 29.08.2025 legte der Beschwerdeführer ein Gutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG vor, wonach nur leichte Mängel an der Betriebsbremse, der Feststellbremse, der Bremsflüssigkeit und bezogen auf die Abgasemissionen festgestellt wurden und wonach das Fahrzeug den Erfordernissen der Umwelt sowie der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspreche und das Fahrzeug daher eine Begutachtungsplakette erhalte. Zudem legte der Beschwerdeführer ergänzend mit E-Mail vom 01.09.2025 eine Rechnung der B GmbH vom 21.08.2025 mit den darin verzeichneten Leistungen „***; Motorsteuergerät Programmierung: Seriendatenstand; Rückrüsten Motorsteuergerät in den Werkszustand“ vor.

Nach interner Prüfung, ob ein Chip-Tuning an einem Kraftfahrzeug feststellbar ist, erging an den Beschwerdeführer mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 01.09.2025 unter Zugrundelegung der Bestimmungen des § 56 KFG die Aufforderung, sein angesprochenes Fahrzeug bis 29.10.2025 beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten, überprüfen zu lassen und das Überprüfungsgutachten der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich vorzulegen, dies insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Veränderung der Motorleistung und dies mit dem zusätzlichen Hinweis, dass bei Nichtbefolgung dieser Aufforderung beabsichtigt sei, die Zulassung für dieses Fahrzeug gemäß § 44 Abs. 2 lit. a KFG aufzuheben.

Mit Meldung vom 13.09.2025 teilte die Landespolizeidirektion Niederösterreich der Bezirkshauptmannschaft Gmünd mit, dass die Landespolizeidirektion Niederösterreich seit einigen Wochen vermehrt Meldungen bzw. Beschwerden über ein angeblich leistungsgesteigertes Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** eines im Dienst stehenden Exekutivbeamten erreichen würden. Der PKW würde durch eine Softwareoptimierung sowie Änderung der Ansaugung durch die Firma B mit Sitz in *** eine Leistung von 550 PS erreichen, obgleich der in diesem Fall angeführte *** original nur 505 PS erreichen dürfe. Es werde deshalb ersucht, ein Verfahren nach § 56 KFG einzuleiten.

Am 14.10.2025 wurde die Bezirkshauptmannschaft Gmünd telefonisch vom Versicherungsbetreuer des Beschwerdeführers darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen PKW saisonal bedingt stillgelegt habe und er nur mit einem § 56-Gutachten eine Wiederauflebung durchführen könne. Einer Überprüfung seines Fahrzeuges im Sinne der Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 01.09.2025 durch das Amt der NÖ Landesregierung kam der Beschwerdeführer nicht nach.

Mit zweiter Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 26.01.2026 wurde der Beschwerdeführer abermals aufgefordert, sein betreffendes Fahrzeug bis zum 23.03.2026 beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten, überprüfen zu lassen und das Überprüfungsgutachten der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich vorzulegen, dies auch wieder mit dem zusätzlichen Hinweis, dass bei Nichtbefolgung dieser Aufforderung beabsichtigt sei, die Zulassung für dieses Fahrzeug gemäß § 44 Abs. 2 lit. a KFG aufzuheben.

Mit E-Mail vom 18.03.2026 teilte daraufhin der Beschwerdeführer der Bezirkshauptmannschaft Gmünd mit, dass er mit der Landesprüfstelle den 18.05.2026 als Überprüfungstermin vereinbart habe. Mit weiterem E-Mail vom 06.05.2026 teilte der Beschwerdeführer allerdings mit, dass aufgrund einer vorliegenden Terminkollision er mit der zuständigen Stelle der WST8 nunmehr den 29.07.2026 als nächsten verfügbaren Termin für die Überprüfung seines PKWs vereinbart habe, wobei bei Freiwerden eines früheren Termines eine entsprechende Terminänderung möglich wäre.

In einem weiteren Gutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG vom 01.06.2026 wurde bestätigt, dass das betreffende Fahrzeug des Beschwerdeführers weiterhin nur leichte Mängel an der Betriebsbremse, der Feststellbremse, der Bremsflüssigkeit und bezogen auf die Abgasemissionen aufweise und das Fahrzeug den Erfordernissen der Umwelt sowie der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspreche sowie das Fahrzeug daher eine Begutachtungsplakette erhalte.

5. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist im festgestellten Rahmen unstrittig und ergibt sich auch vollinhaltlich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes bzw. aus den vom Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vorgelegten Beilagen, im Konkreten aus den jeweils sich aus den Feststellungen ergebenden Bezug habenden Urkunden.

6. Rechtslage:

Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

§ 44 Abs. 2 lit. a, Abs. 3 und Abs. 4 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG):

„(2) Die Zulassung kann von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufgehoben werden, wenn

a)der Aufforderung, ein Fahrzeug zur Überprüfung vorzuführen, wiederholt nicht entsprochen wurde,

(…)

(3) Eine Beschwerde gegen die Aufhebung der Zulassung gemäß Abs. 1 lit. a oder c hat keine aufschiebende Wirkung.

(…)

(4) Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides über die Aufhebung der Zulassung hat der bisherige Zulassungsbesitzer den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich einer der im § 43 Abs. 1 angeführten Behörden abzuliefern. Das gleiche gilt, wenn die Zulassung infolge Zeitablaufes erloschen ist. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.“

§ 56 Abs. 1 und 1a KFG:

„(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger, bei denen Bedenken bestehen,

1. ob sie sich in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befinden, wie insbesondere dann, wenn aus einer Verkehrsunfallmeldung ersichtlich ist, dass das Fahrzeug schwere Beschädigungen, wie zB gravierende Verformungen des Fahrwerkes aufweist, oder

2. ob mit ihnen nicht mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidlich ist, verursacht werden oder

3. ob sie sich in vorschriftsmäßigem Zustand befinden,

sind von der Behörde zu überprüfen, ob sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen; dies gilt für vorübergehend zugelassene Fahrzeuge und Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen sinngemäß. Die Behörde kann an Stelle des gemäß § 57 Abs. 1 einzuholenden Gutachtens auch die Beibringung eines Gutachtens gemäß § 57a Abs. 1 anordnen. Bei Unfallfahrzeugen im Sinne der Z 1 kann die besondere Überprüfung unterbleiben, wenn ein positives Gutachten gemäß § 57a oder die Rechnung über die ordnungsgemäße Instandsetzung durch einen befugten Betrieb vorgelegt wird. Eine besondere Überprüfung ist auch bei anderen Fahrzeugen vorzunehmen, wenn dies vom Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges, bei nicht zugelassenen Fahrzeugen vom rechtmäßigen Besitzer, beantragt wird.

(1a) Die Behörde kann Fahrzeuge, deren erstmalige Zulassung länger als zwölf Jahre zurückliegt, überprüfen, ob sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen. Wenn die Behörde das erforderliche Gutachten von der Landesprüfstelle einholt, so kann zur besseren Koordination und effizienten Auslastung auch die Auswahl der Fahrzeuge und die Vorladung der Zulassungsbesitzer im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann diesem übertragen werden. In diesen Fällen gehen auch die Zuständigkeiten gemäß § 57 Abs. 6 und Abs. 7 auf den Landeshauptmann über.“

§ 57 Abs. 1 KFG:

„Bei der besonderen Überprüfung (§ 56) ist ein Gutachten darüber einzuholen, ob das Fahrzeug

1. den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und

2. soweit dies durch das prüfende Organ beurteilt werden kann, den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht und

3. bei Kraftfahrzeugen darüber hinaus, ob mit ihnen nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden.

Dieses Gutachten ist auf Grund einer Prüfung des Fahrzeuges abzugeben.“

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Gemäß § 44 Abs. 1 lit. a KFG ist die Zulassung eines Kraftfahrzeuges zum Verkehr von der Zulassungsbehörde aufzuheben, wenn sich (unter anderem insbesondere) das Fahrzeug nicht in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand befindet und auch nicht glaubhaft gemacht wird, dass es erst nach Behebung dieses Zustandes weiter auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wird.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass nicht festgestellt werden kann, ob sich der Personenkraftwagen des Beschwerdeführers in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand befindet. Demgemäß ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt auch nicht, dass sich das Fahrzeug nicht in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand befindet, auf Grund dessen eine Aufhebung der Zulassung nach dieser Bestimmung unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht möglich wäre. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass die Bezirkshauptmannschaft Gmünd den angefochtenen Bescheid auch nicht auf eben diese Bestimmung des § 44 Abs. 1 lit. a KFG gestützt hat, sondern vielmehr auf jene des § 44 Abs. 2 lit. a KFG.

Nach § 44 Abs. 2 lit. a KFG ist die Aufhebung der Zulassung eines Kraftfahrzeuges möglich, wenn der Aufforderung zur Vorführung eines Fahrzeuges zur Überprüfung wiederholt nicht entsprochen wurde.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Entscheidung der Kraftfahrbehörde nach § 44 Abs. 2 lit. a KFG um eine Ermessensentscheidung (z.B. VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0105 mwN); im Gegensatz zur zuvor angesprochenen Bestimmung des § 44 Abs. 1 lit. a KFG, nach der bei Vorliegen der Voraussetzungen zwingend mit einer Aufhebung der Zulassung des betreffenden Fahrzeuges vorzugehen ist, ist eine Aufhebung der Zulassung nach § 44 Abs. 2 lit. a KFG nur möglich, wenn eben der Aufforderung zur Vorführung eines Fahrzeuges zur Überprüfung wiederholt nicht entsprochen wurde. Auf ein allfälliges Verschulden des Zulassungsbesitzers an der Nichtvorführung kommt es dabei nicht an (vgl. VwGH 17.06.1985, 83/11/0287).

Der hinter § 44 Abs. 2 lit. a KFG stehende Sinn des Gesetzes liegt darin, der Behörde die Möglichkeit zu verschaffen, gegen jene Zulassungsbesitzer vorzugehen, die sich trotz bestehender Bedenken der Überprüfung ihres Fahrzeuges widersetzen. Nach § 44 Abs. 2 lit. a KFG soll eben diese Maßnahme auch dann möglich sein, wenn zwar nicht die fehlende Verkehrs- und Betriebssicherheit des betreffenden Fahrzeuges feststeht, wenn aber der Zulassungsbesitzer die Feststellung des Zustandes seines Fahrzeuges verhindert, indem er Aufforderungen zu Überprüfungen wiederholt nicht beachtet, um auf diese Weise sicherzustellen, dass nur den Vorschriften entsprechende Kraftfahrzeuge zugelassen bleiben (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0290 mwN).

Da es sich – wie ausgeführt – um eine Ermessensentscheidung handelt, demnach die Zulassungsbehörde die Zulassung nicht aufheben muss, erschließt sich, dass die Aufhebung der Zulassung in diesem Fall trotzdem nicht in Frage kommt, wenn im Sinne des Gesetzes gelegene Gründe gegen die Aufhebung der Zulassung sprechen. Dabei kommt dem Vorbringen der Partei im Verwaltungsverfahren eine entscheidende Rolle zu. Enthält dieses Vorbringen Gründe, die dafürsprechen, dass das Kraftfahrzeug nicht in einem die Verkehrs- oder Betriebssicherheit ausschließenden Zustand auf Straßen mit öffentlichem Verkehr benützt wird, wird es regelmäßig im Sinne des Gesetzes liegen, trotz der wiederholten Nichtvorführung zu einer Überprüfung von einer Aufhebung der Zulassung abzusehen (vgl. VwGH 27.09.2007, 2006/11/0005).

Insgesamt stellt somit die Aufhebung der Zulassung zum Verkehr keine Bestrafung eines ungehorsamen Zulassungsbesitzers da, sondern eine vorbeugende Administrativmaßnahme im Interesse der Verkehrssicherheit (z.B. VwGH 24.01.2012, 2012/11/0007).

Eine dementsprechende Ermessensübung bei Aufhebung der Zulassung gemäß § 44 Abs. 2 lit. a KFG wegen wiederholter Nichtbefolgung der Aufforderung, ein Fahrzeug zur Überprüfung vorzuführen, ist nun dann jedenfalls unbedenklich, wenn begründete Bedenken im Sinne des § 56 Abs. 1 KFG bestehen. Dies setzt aber voraus, dass die Bedenken ihre Grundlage in konkreten Umständen haben, die eben unter anderem auf das Fehlen eines verkehrs- und betriebssicheren Zustandes, auf übermäßige Emissionen oder auf das Fehlen eines vorschriftsmäßigen Zustandes hindeuten (z.B. VwGH 17.11.1992, 92/11/0182).

Derartige begründete Bedenken ergeben sich nun unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes im konkreten Fall entgegen des Vorbringens des Beschwerdeführers dahingehend, dass zunächst von einem anonymen Anzeiger, dessen angegebener Name offensichtlich nicht korrekt sein dürfte, der aber offenkundig in Kenntnis der Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und der B GmbH sein muss, in eindeutiger Weise gegenüber der belangten Behörde als zuständige Zulassungsbehörde von maßgeblichen Umbauarbeiten am PKW des Beschwerdeführers insbesondere im Zusammenhang mit Softwaretuning berichtete. Es ist dem Beschwerdeführer zwar durchaus beizupflichten, dass eine derartige Meldung, die eben noch dazu im Ergebnis anonym erfolgt, von der Zulassungsbehörde auf ihre Plausibilität zu überprüfen ist und nicht ohne weiteres derartige „begründete Bedenken“ darstellen kann. Im konkreten Fall traten jedoch zum Einen eine im Ergebnis gleichlautende Meldung der Landespolizeidirektion Niederösterreich und zum Anderen die vom Beschwerdeführer selbst vorgelegte „Bestätigung“, nämlich die Rechnung der B GmbH vom 21.08.2025 hinzu.

Eben diese Rechnung bestätigt, dass von der B GmbH am Fahrzeug des Beschwerdeführers am oder vor dem 21.08.2025 Arbeiten vorgenommen wurden, die mit „***; Motorsteuergerät Programmierung: Seriendatenstand; Rückrüsten Motorsteuergerät in den Werkszustand“ beschrieben wurden. Es ist nun schon richtig, dass man daraus herauslesen kann, dass sich das Motorsteuergerät nunmehr im Werkszustand, sprich im Originalzustand befindet. Sehr wohl ist aber aus dieser Leistungsbeschreibung nichts anderes herauszulesen, dass das Motorsteuergerät in den Werkszustand wieder versetzt wurde, ansonsten ein „Rückrüsten“ nicht erforderlich gewesen wäre. Die Motorleistung am Fahrzeug musste daher zuvor durch eine Softwareoptimierung eine andere gewesen sein, zumindest aber wurde der Verdacht dafür durch die vom Beschwerdeführer selbst vorgelegte Rechnung weiter verstärkt. Das dies bestreitende Vorbringen des Beschwerdeführers ist in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar und überzeugt nicht, die diesbezüglich hervorgerufenen begründeten Bedenken auch nur in Zweifel zu ziehen. Eben solches gilt auch für die Verdachtsmomente dahingehend, dass der PKW eben eine höhere Motorleistung hatte; ob dies richtig ist bzw. ob es sich bei den vorliegenden Fotos und Prüfergebnissen um das Fahrzeug des Beschwerdeführers handelt, ist im jetzigen Stadium des Verfahrens nicht zu klären, sondern dient ja gerade die Vorgangsweise des § 56 KFG dazu, diese begründeten Bedenken zu verifizieren oder aber zu widerlegen.

Soweit sich schließlich der Beschwerdeführer auf die vom ihm vorgelegten Gutachten nach § 57a Abs. 4 KFG stützt, ist diesen Gutachten entgegen zu halten, dass entsprechend der im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten schlüssigen Auskunft des Amtes der NÖ Landesregierung vom 29.08.2025 derartige im Raum stehende Softwareveränderungen meist nur schwierig feststellbar sind, jedenfalls aber nicht Teil der wiederkehrenden Überprüfung nach § 57a Abs. 4 KFG sind. Die vorliegenden Gutachten sind demnach für die hier relevanten Fragen und insbesondere zur Frage, ob die begründeten Bedenken im Sinne der dargestellten Judikatur entkräftet wurden oder nicht, nicht aussagekräftig.

Die zuständige Zulassungsbehörde in Person der Bezirkshauptmannschaft Gmünd war sohin schon aufgrund der begründeten Bedenken angehalten, gegenüber dem Beschwerdeführer eine besondere Überprüfung seines Fahrzeuges gemäß § 56 KFG anzuordnen und ihm darauf bezogenen Ladungen zu übermitteln.

Keine substantiierten Einwendungen konnte zudem der Beschwerdeführer dahingehend erheben, dass gemäß § 56 Abs. 1a KFG die Behörde Fahrzeuge, deren erstmalige Zulassung länger als zwölf Jahre zurückliegt, überprüfen kann, ob sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen. Dazu bedarf es auch keiner begründeter Bedenken hinsichtlich derer Verkehrs- und Betriebssicherheit. Die „Kann“-Bestimmung bezieht sich hier lediglich darauf, dass nicht zwingend alle in Abs. 1 genannten Fahrzeuge, deren erstmalige Zulassung länger als 12 Jahre zurückliegt, zu überprüfen sind, sondern lediglich repräsentative Stichproben.

§ 56 Abs. 1a KFG 1967 geht auf die 15. KFG-Novelle (BGBl. Nr. 456/1993) zurück. Die diesbezüglichen Gesetzesmaterialien (Bericht des Verkehrsausschusses 1039 BlGNR XVIII. GP, Seite 3, wiedergegeben etwa bei Grundtner/Pürstl, Das Kraftfahrgesetz 1967, 7. Auflage (2006), S. 138f) lauten wie folgt (vgl. dazu auch VwGH 24.01.2012, 2012/11/0007):

"Die von den Behörden durchgeführten stichprobenartigen Überprüfungen alter Fahrzeuge haben sich sehr bewährt. So wurden von den vorgeladenen Fahrzeugen 1/4 sofort abgemeldet um der Überprüfung zu entgehen und kaum 10 % befanden sich in mängelfreiem Zustand. Diese Überprüfungsaktion beruhte lediglich auf einem Erlass des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in einem Erkenntnis aber aus, dass generelle Überprüfungen von Altfahrzeugen, ohne bestimmte Bedenken hinsichtlich der Verkehrs- und Betriebssicherheit zu konkretisieren, vom KFG 1967 nicht gedeckt seien.

Es war daher die gesetzliche Grundlage zu schaffen, um den Behörden weiterhin nach ihrem Ermessen ('... kann ...') stichprobenartig die Vorladung von Fahrzeugen ab einem bestimmten Alter zu einer besonderen Überprüfung zu ermöglichen. Die Intensität der Prüfungen wird sich nach den Möglichkeiten der Behörden, die jeweiligen Fahrzeuge zu erfassen, und nach den technischen Prüfkapazitäten der Prüfstellen zu richten haben."

Wenn daher die belangte Behörde eine Überprüfung des Kraftfahrzeuges des Beschwerdeführers auch deshalb angeordnet hat, weil dessen erstmalige Zulassung länger als zwölf Jahre zurückliegt, so kann dies im Hinblick auf § 56 Abs. 1a KFG 1967 und die wiedergegebenen Gesetzesmaterialien nicht als rechtswidrig erkannt werden. Dass sich die belangte Behörde nicht von Anbeginn an auch auf diese Bestimmung gestützt hat, ist ohne rechtlichen Belang.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun weiters, dass vom Beschwerdeführer zweimal, was nach einhelliger Rechtsprechung bereits als „wiederholt“ im Sinne des § 44 Abs, 2 lit. a KFG zu sehen ist (vgl. z.B. VwGH 28.03.1980, 1069, 1070/79), diesen Ladungen keine Folge geleistet hat. Aus welchen Gründen er diesen Ladungen keine Folge leistete, ist irrelevant, zumal es auf ein allfälliges Verschulden des Beschwerdeführers am Nichtvorführen des Fahrzeuges wie oben ausgeführt nicht ankommt. Abgesehen davon ergibt sich aus dem Verwaltungsakt ohnehin und dies vom Beschwerdeführer auch unkommentiert und demnach unbestritten, dass der erste Termin von ihm offenkundig nicht wahrgenommen wurde, weil er sein Fahrzeug saisonal bedingt mit Oktober 2025 stilllegte und demnach die Überprüfung als für ihn nicht mehr möglich oder zumindest nicht notwendig erachtete. Der zweite Termin wurde aufgrund einer eigenen Terminkollision des Beschwerdeführers nicht wahrgenommen bzw. verschoben und lag sohin ebenso in seiner Sphäre. Zu letzterem ist ergänzend auszuführen, dass die Vereinbarung eines Überprüfungstermins mit der Prüfstelle zwar in der freien Verfügung des Zulassungsbesitzers steht; wenn er aber mit der Prüfstelle einen Termin vereinbart, vermag dies nicht die von der belangten Behörde gesetzten Fristen zu erstrecken (diese Kompetenz käme weder ihm noch der Prüfstelle zu). Es obliegt also ihm, den Termin so zu wählen, dass er damit den behördlichen Aufforderungen entspricht. Der Tatbestand des § 44 Abs. 2 lit. a KFG ist somit grundsätzlich erfüllt.

Die wiederholte Nichtbefolgung einer Aufforderung nach § 56 KFG ist jedoch nur eine notwendige, nicht aber eine hinreichende Bedingung für die Aufhebung der Zulassung nach § 44 Abs. 2 lit. a KFG (vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0105). Da es sich eben hier um eine Ermessensentscheidung handelt, demnach die Zulassungsbehörde die Zulassung nicht aufheben muss, erschließt sich, dass die Aufhebung der Zulassung in diesem Fall trotzdem nicht in Frage kommt, wenn im Sinne des Gesetzes gelegene Gründe gegen die Aufhebung der Zulassung sprechen. Dabei kommt dem Vorbringen der Partei im Verwaltungsverfahren eine entscheidende Rolle zu. Enthält dieses Vorbringen Gründe, die dafürsprechen, dass das Kraftfahrzeug nicht in einem die Verkehrs- oder Betriebssicherheit ausschließenden Zustand auf Straßen mit öffentlichem Verkehr benützt wird, wird es regelmäßig im Sinne des Gesetzes liegen, trotz der wiederholten Nichtvorführung zu einer Überprüfung von einer Aufhebung der Zulassung abzusehen (vgl. VwGH 27.09.2007, 2006/11/0005).

Vom Beschwerdeführer wurde im konkreten Fall kein in diese Richtung abzielendes Vorbringen dahingehend erstattet, dass er das Fahrzeug nicht im Straßenverkehr benutzen werde und ergibt sich dies dementsprechend auch nicht aus dem festgestellten Sachverhalt. Im Gegenteil ist der Beschwerdeführer davon überzeugt, dass sich sein PKW in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand befindet und er deshalb diesen auch im Straßenverkehr benutzen darf. Er führt im Gegenteil aus, dass er das Fahrzeug auch tatsächlich nach wie vor im Straßenverkehr verwendet.

Insgesamt wurde sohin zu Recht von der Bezirkshauptmannschaft Gmünd die Aufhebung der Zulassung des gegenständlichen Kraftfahrzeuges des Beschwerdeführers unter Zugrundelegung des § 44 Abs. 2 lit. a KFG aufgehoben, auf Grund dessen die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

Da mit dem gegenständlichen Erkenntnis eine die Sache endgültig erledigende Entscheidung erging, bedarf es keiner gesonderten Beschlussfassung mehr über den vom Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde in einem gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, zumal die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und ein Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen. Es wurde auch von keiner der Parteien die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut und die zitierte Rechtsprechung verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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