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LVwG-AV-1028/002-2025; LVwG-AV-1028/001-2025•LVwG N LVwG-AV-1028/002-2025; LVwG-AV-1028/001-2025
LVwG-AV-1028/002-2025; LVwG-AV-1028/001-2025State Administrative CourtJun 12, 2026
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Verfahrensrecht; Verein; Vertretungsbefugnis;
I.
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag.a Biedermann als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 01.07.2025, AZ. ***, mit welchem die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 22.01.2025, AZ: ***, betreffend Abweisung eines Ansuchens um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Wintersportanlage nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), als unbegründet abgewiesen wurde (hg. protokolliert zu LVwG-AV-1028/002-2025),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 01.07.2025, AZ. ***, wie folgt zu lauten hat:
„Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wird der Berufung vom 09.02.2025 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 22.01.2025, AZ: ***, insofern Folge gegeben, als der Spruch wie folgt zu lauten hat:
„Das Ansuchen des Vereins B vom 13.05.2024 um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Wintersportanlage wird zurückgewiesen.““
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
II.
Weiters fasst das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch Mag.a Biedermann als Einzelrichterin über den Antrag des A, ***, ***, der Beschwerde gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 01.07.2025, AZ. ***, betreffend Abweisung eines Ansuchens um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Wintersportanlage nach der NÖ BO 2014, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (hg. protokolliert zu LVwG-AV-1028/001-2025), den
BESCHLUSS:
1. Der Antrag, der Beschwerde vom 31.07.2025 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß § 31 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 01.07.2025, Zl. ***, wurde die Berufung des Vereins B, p.A. A, vom 09.02.2025 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** (in weiterer Folge: Baubehörde erster Instanz) vom 22.01.2025, Zl. ***, mit welchem das Ansuchen des Vereins B, p.A. A, um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Wintersportanlage auf den Grundstücken Nrn. ***, *** und ***, alle inneliegend EZ ***, KG ***, als unbegründet abgewiesen wurde, als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde hierzu zusammenfassend ausgeführt, dass es für die Erfüllung der Widmungskonformität auf Flächen mit der Widmung Grünland - Parkanlagen wesentlich sei, dass das Projekt dem Zweck der Erholung und/oder Repräsentation im Freien diene und ein Gesamtkonzept vorliege, nach welchem die Parkanlage gestaltet und bepflanzt werde. Auf Grund der fehlenden Grundlagenforschung der gegenständlichen Widmung komme dem Bauwerber eine großzügige Auslegung der Definition einer Parkanlage zu. Bauliche Anlagen wie Tiergehege oder Kinderspielplätze seien üblicherweise, in dem Umfang, als sie zur Erholung und/oder Repräsentation dienen, zulässig (unter Hinweis auf W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht12 (2022), Anm zu § 20 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 – NÖ ROG 2014).
Bei der projektierten baulichen Anlage handle es sich jedoch um eine Einrichtung zur Ausübung eines Sportes. Für Einrichtungen, die der Sport- und Freizeitgestaltung im Freien dienen, sei jedoch die Widmung Grünland - Sportstätte erforderlich. Zudem seien im Sinne der Widmung Grünland - Parkanlage die Gestaltung und Bepflanzung in einem Gesamtkonzept darzustellen. Laut der Baubeschreibung sei eine Bepflanzung jedoch nicht vorgesehen. Hingegen sei für die Prüfung der Widmungskonformität nicht relevant, dass die Anlage der Öffentlichkeit zugänglich sei. Weiters fänden das öffentliche Interesse des Mehrwerts für die Gemeinde sowie spezifische ökologische Aspekte gemäß § 20 Abs 1 NÖ ROG 2014 keine Berücksichtigung in der baurechtlichen Prüfung eines Bauvorhabens. Schließlich sei die zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zum Tier- und Freizeitpark in der Widmung Grünland - Parkanlage nicht anwendbar.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 31.07.2025 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Feststellung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dass das Projekt in der letztgültigen Fassung im Rahmen der Widmung zulässig sei, in eventu die Zurückverweisung an die Erstbehörde, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Begründend wurde hierzu zusammenfassend ausgeführt, dass das Projekt mit der bestehenden Widmung Grünland – Parkanlage in Einklang stehe, da es sich bei diesem um eine Freizeitanlage handle, welche hauptsächlich ein Kinderspielplatz oder Bewegungs-/Motorik-Park mit Themenschwerpunkt „Ski- und Rodelhang“ sei, welche zudem nur in sehr geringem Verhältnis zum Gesamtausmaß des Areals stehe. In keinem Fall handle es sich dabei jedoch um eine „Wintersportanlage“. Zudem diene das Projekt dem Zwecke der Erholung und Freizeitgestaltung der Allgemeinheit, hauptsächlich den besonderen Bedürfnissen der Kinder, und würden in vergleichbaren Flächenwidmungen ebenfalls regelmäßig Freizeiteinrichtungen, insbesondere Spielplätze o.ä. mit verschiedenen Schwerpunkten genehmigt werden. Das Projekt sei am geplanten Standort ökologisch und naturschutzrechtlich unbedenklich und liege schließlich auch im öffentlichen Interesse.
Die adaptierte Projektbeschreibung, wodurch die Widmungskonformität gegeben sei, habe im Zuge der Entscheidungsfindung keinerlei Berücksichtigung gefunden.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
3.1. Mit Schreiben vom 29.08.2025 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde vom 31.07.2025, den gesamten Bauakt im Original sowie einen Auszug aus dem Sitzungsprotokoll des Gemeindevorstandes über den Beschluss der Berufungsentscheidung samt Einladungskurrende und Tagesordnung zur Entscheidung über die Beschwerde vor.
3.2. Mit Parteiengehör vom 17.10.2025 informierte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich A (in weiterer Folge: Beschwerdeführer), dass eine Einsichtnahme in das Zentrale Vereinsregister (in weiterer Folge: ZVR) am 16.10.2025 ergeben habe, dass die Funktionsperiode der organschaftlichen Vertreter des Vereins B mit Ablauf des 31.10.2023 geendet habe und wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreiben hierzu Stellung zu nehmen.
3.3. Mit Stellungnahme vom 19.01.2026 teilte der Beschwerdeführer mit, dass nicht nachvollziehbar sei, wodurch der formelle Fehler, dass die Funktionsperiode der organschaftlichen Vertreter mit Ablauf des 31.10.2023 geendet habe, entstanden sei. Die Meldungen an die Vereinsbehörde seien stets fristgerecht eingebracht worden. Die Eintragung bilde jedoch ausschließlich den damaligen Registerstand ab und erlaube für sich allein keinen Rückschluss auf eine fehlende organschaftliche Vertretung. Zudem entfalte die Eintragung organschaftlicher Vertreter im ZVR nach dem Vereinsgesetz lediglich deklarative Wirkung. Entscheidend für das Bestehen der Vertretungsbefugnis sei die Wahl bzw. Bestätigung durch das zuständige Vereinsorgan. Eine verspätete oder zwischenzeitig fehlende Anzeige vermöge daher weder die Parteifähigkeit des Vereins noch die Wirksamkeit gesetzter Verfahrenshandlungen zu beseitigen.
Die organschaftlichen Vertreter des Vereins seien seit der ursprünglichen Wahl unverändert geblieben und hätten ihre Funktionen durchgehend ausgeübt. Es sei zu keinem Zeitpunkt zu einem Wechsel der vertretungsbefugten Personen gekommen. Eine Organlosigkeit oder eine relevante Vertretungslücke habe tatsächlich nicht bestanden, weshalb schon aus diesem Grund kein Zurückweisungsgrund vorliege.
Unabhängig davon seien die organschaftlichen Vertreter im Oktober 2025 ordnungsgemäß neu gewählt bzw. bestätigt worden. Diese Wahl sei mittlerweile im ZVR erfasst und werde im aktuellen Vereinsregisterauszug mit Stichtag 31.10.2025 nun auch korrekt ausgewiesen. Mit dieser Neuwahl und Bestätigung seien zugleich sämtliche seit dem Ablauf der vorangegangenen Funktionsperiode gesetzten Handlungen, insbesondere auch sämtliche Verfahrenshandlungen im gegenständlichen Bauverfahren, ausdrücklich genehmigt.
Allfällige formelle Zweifel an der Vertretungsbefugnis wären damit jedenfalls saniert, weshalb beantragt werde, von einer Zurückweisung Abstand zu nehmen und das Verfahren in der Sache fortzusetzen.
3.4. Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 30.04.2026 übermittelte die Landespolizeidirektion Wien am 07.05.2026 die Statuten des Vereins B und teilte mit, dass diese seit dem 28.12.2006 unverändert in Kraft seien.
4.1. Mit Bauansuchen vom 13.05.2024, bei der Marktgemeinde *** am 14.05.2024 eingelangt, suchte der „Verein B, p.A. A“ um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer kleinen Wintersportanlage auf den Grundstücken Nrn. ***, *** und ***, alle inneliegend EZ ***, KG ***, an. Dieses Ansuchen ist einzig von A unterschrieben.
Diese Grundstücke stehen im Eigentum der C GmbH in ***.
4.2. Organe des Vereins B, ZVR-Zahl: ***, sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.
Eine ordentliche Generalversammlung findet alle drei Jahre statt.
Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, und zwar dem Obmann/Obfrau, Schriftführer/in sowie Kassierer/in. Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt drei Jahre.Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
4.3. Die Funktionsperiode des Vorstandes endete mit 31.10.2023. Die nächste Funktionsperiode dauert von 31.10.2025 bis 30.10.2028.
Während beider Funktionsperioden waren bzw. sind A der Obmann und D die Schriftführerin des Vereins.
E war bis 31.10.2023 Kassierin des Vereins. Nunmehr verfügt der Verein über keinen Kassier (mehr).
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des unbedenklichen Inhalts des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, Zl. ***, in welchem der Gang des behördlichen Verfahrens vollständig und in unbedenklicher Weise dokumentiert ist, in Zusammenhalt mit dem Gerichtsakt, insbesondere den darin einliegenden Vereinsregisterauszügen zu den Stichtagen 16.10.2025 und 19.01.2026 und den von der Landespolizeidirektion Wien vorgelegten Vereinsstatuten des Vereins, welche seit dem 28.10.2006 unverändert in Kraft stehen.
Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl I 33/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 138/2017, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 138/2017, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 9 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl 51/1991, bestimmt:
Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.
Die hier relevanten Bestimmungen des Vereinsgesetzes 2002 (VerG), BGBl I 66/2002 in der Fassung BGBl I 133/2024, lauten:
§ 1. (1) Ein Verein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein freiwilliger, auf Dauer angelegter, auf Grund von Statuten organisierter Zusammenschluss mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks. Der Verein genießt Rechtspersönlichkeit (§ 2 Abs. 1).
[…]
§ 5. (1) Die Statuten haben jedenfalls Organe zur gemeinsamen Willensbildung der Vereinsmitglieder (Mitgliederversammlung) sowie zur Führung der Vereinsgeschäfte und zur Vertretung des Vereins nach außen (Leitungsorgan) vorzusehen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist zumindest alle fünf Jahre einzuberufen. Der gemeinsame Wille der Mitglieder kann auch im Rahmen eines Repräsentationsorgans (Delegiertenversammlung) gebildet werden. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Leitungsorgan die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen.
[…]
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhalts und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
7.1. Im vorliegenden Fall endete die Funktionsperiode des Vorstandes des Vereins am 31.10.2023. Das gegenständliche Bauansuchen vom 13.05.2024 langte am 14.05.2024 bei der Baubehörde erster Instanz ein.
Die nächste Funktionsperiode des Vorstandes dauert von 31.10.2025 bis 30.10.2028.
Nach Ablauf seiner Funktionsperiode ist der Vorstand für den Verein aber nicht mehr handlungsbefugt. Zwar kann er zwecks Durchführung von Neuwahlen noch eine Mitgliederversammlung einberufen. Wird aber eine Generalversammlung auf diese Weise von einem bereits „abgelaufenen“ Vorstand einberufen, so darf diese ausschließlich einer Neuwahl dienen (Höhne/Jöchl/Lummerstorfer, Das Recht der Vereine5, S 147).
Somit wurde in gegenständlichen Fall das Bauansuchen am 14.05.2024 aber von dem Beschwerdeführer als nicht für den Verein handlungsbefugtem Obmann gestellt.
7.2. Darüber hinaus ist gemäß § 9 AVG die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Damit wird die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit an die materiellrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit geknüpft. Es gilt der Grundsatz, dass die Rechtsfähigkeit die Parteifähigkeit und die Handlungsfähigkeit die Prozessfähigkeit begründet. Ob eine Person rechts- und/oder handlungsfähig und damit gemäß § 9 AVG auch partei- und/oder prozessfähig ist, bestimmt sich primär nach den Verwaltungsvorschriften (VwGH 20.02.2001, 2001/18/0006).
Juristische Personen handeln durch die nach ihren Organisationsvorschriften zuständigen Organe als ihre Vertreter (Hengstschläger/Leeb, AVG § 9 Rz 16 [Stand 01.01.2014, rdb.at]). Für juristische Personen öffentlichen und privaten Rechts sowie sonstige parteifähige Gebilde handeln jene Organe (Organwalter), die kraft (insb. Organisations-)Gesetzes, kraft Statuts oder kraft Vertrages zur Vertretung nach außen bestellt sind (VwGH 13.11.1992, 91/17/0047). Dementsprechend wird etwa eine Gemeinde regelmäßig durch den Bürgermeister vertreten, eine Krankenversicherungsanstalt und eine Aktiengesellschaft durch ihren Vorstand, eine GmbH durch den Geschäftsführer und Stiftungen, Fonds und Vereine (vgl § 5 Abs 1 VerG) durch jene Menschen (z.B. den Vorstandsvorsitzenden [VwGH 15. 11. 2001, 2000/07/0100]), die nach den Statuten zur Außenvertretung berufen sind (VwGH 13.11. 1992, 91/17/0047).Zu beachten ist in diesem Zusammenhang weiters, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. aber auch VfSlg 13.161/1992; 14.574/1996) zwischen den Normen über die interne Willensbildung einer juristischen Person und der rechtswirksamen Abgabe von Erklärungen nach außen zu unterscheiden ist (Hengstschläger/Leeb, AVG § 9 Rz 18 [Stand 01.01.2014, rdb.at]).
Aus den Statuten des Vereins sowie aus dem Vereinsregisterauszug ergibt sich zweifelsfrei, dass schriftliche Ausfertigungen des Vereins zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/der Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, bedürfen.Im vorliegenden Fall wurde das Bauansuchen jedoch ausschließlich von dem Beschwerdeführer als lediglich bis 31.10.2023 vertretungsbefugtem Organ des Vereins unterfertigt.
7.3. Zusammenfassend lag somit kein wirksamer Antrag des Vereins vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.
7.4. Zu Spruchpunkt II. (Beschluss):
Zu dem hg. zu LVwG-AV-1028/001-2025 protokollierten Antrag ist festzuhalten, dass gemäß § 5 Abs 3 NÖ BO 2014, LGBl 1/2015 in der Fassung LGBl 40/2025, in Baubewilligungsverfahren (§ 14) und damit in Zusammenhang stehenden Verfahren nach § 7 Abs 6 die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung hat.
Im Falle eines solchen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde kraft Gesetzes, ohne dass die Möglichkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorgesehen ist, verbleibt für einen Abspruch der Behörde oder des Verwaltungsgerichtes über die aufschiebende Wirkung gemäß § 13 Abs 2 VwGVG oder § 22 Abs 2 und 3 VwGVG, kein Raum, weshalb der darauf gerichtete Antrag folglich spruchgemäß zurückzuweisen ist.
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Eine mündliche Verhandlung konnte zufolge des § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die umfangreich zitierte Rechtsprechung verwiesen (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage z.B. VwGH 15.05.2019, Ro 2019/01/0006; 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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