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LVwG-S-1111/001-2026•LVwG N LVwG-S-1111/001-2026
LVwG-S-1111/001-2026State Administrative CourtJun 8, 2026
Ordnungsrecht; Melderecht; Verwaltungsstrafe; Unterkunftgeber; Tatvorwurf; Konkretisierungsgebot;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Strasser, LL.M. über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 29. April 2026, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Meldegesetz 1991 (MeldeG), zu Recht:
I.Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.
II.Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Maßgeblicher Verfahrensgang:
1.1. Mit angefochtenem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (in der Folge: „belangte Behörde“) vom 29. April 2026, Zl. ***, wurde Herrn A (in der Folge: „Beschwerdeführer“) folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit:
22.12. 2025, 18:50 Uhr - 16.02.2026,09:00 Uhr
Ort:
Gemeindegebiet ***, ***, ***
Tatbeschreibung:
Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Sie haben, obwohl Sie Grund zur Annahme hatten, dass der/die Unterkunftsnehmer/in B geb. *** seine Meldepflicht nicht erfüllt hat, es verabsäumt dies bis zum 16.02.2026 der Meldebehörde Marktgemeinde *** binnen 14 Tagen mitzuteilen. Der/Die Genannte hat am 22.12.2025 die Unterkunft in ***, *** aufgegeben ohne sich abzumelden.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 22 Abs. 2 Z 5 Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 idF BGBl. I Nr. 160/2023 i.V.m. § 8 Abs. 2 MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Gemäß
€ 50,00
46 Stunden
§ 22 Abs. 2 Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 idF BGBl. I Nr. 160/2023
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafge-setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro
€ 10,00
Gesamtbetrag:
€ 60,00“
1.2. Hiergegen brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Mai 2026 rechtzeitig Beschwerde ein, in der er im Wesentlichen zusammengefasst vorbrachte, dass das nunmehr gegenständliche Straferkenntnis seinem gesamten Umfang nach angefochten werde. Als Beschwerdegrund brachte der Beschwerdeführer insbesondere eine unrichtige rechtliche Beurteilung sowie eine mangelhafte Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts vor.
Die belangte Behörde gehe nämlich im gegenständlichen Verfahren davon aus, dass die von ihm gewährte Unterkunft bereits am 22. Dezember 2025 aufgegeben worden sei, ohne dass er seiner Abmeldeverpflichtung nachgekommen sei. Diese Annahme stütze die Behörde ausschließlich auf die Aussage der ehemaligen Lebensgefährtin des Meldepflichtigen, wonach dieser seit „dem letzten BV/AV“ nicht mehr an der gegenständlichen Adresse wohnhaft gewesen sei. Bereits an dieser Stelle sei festzuhalten, dass weder aus dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis nachvollziehbar hervorgehe, wofür die verwendete Abkürzung „BV/AV“ stehe, noch welche konkrete Bedeutung dieser Umstand für die rechtliche Beurteilung habe. Eine nähere Sachverhaltsaufklärung oder Überprüfung dieser Aussage durch die Behörde erfolgte offenkundig nicht. Die Aussage der ehemaligen Lebensgefährtin stelle damit die alleinige Grundlage für die Annahme dar, ihm hätte bekannt sein müssen, dass der Meldepflichtige seine Unterkunft bereits aufgegeben habe.
Darüber hinaus stütze sich die belangte Behörde zudem ausdrücklich auf die Stellungnahme der Polizeiinspektion ***, wonach ein Unterkunftgeber „danach trachten müsse, immer zu wissen, wer wann und wie lange in der Unterkunft aufhältig ist. Sich auf ein bloßes Telefonat zu stützen und sich auf Auskunft anderer Mieter zu verlassen, wer sich in der Unterkunft befinde, könne man durchaus als nicht ganz korrekte Vorgehensweise ansehen“. Diese Rechtsansicht finde im geltenden Meldegesetz jedoch keine Deckung und widerspreche vielmehr der einschlägigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, da sich aus dieser Judikatur vielmehr eindeutig ergebe, dass Unterkunftgeber außerhalb des Beherbergungsgewerbes keiner laufenden Kontroll- oder Überwachungspflicht hinsichtlich des tatsächlichen Aufenthaltes oder Meldeverhaltens ihrer Mieter unterliegen.
Die belangte Behörde habe es im gegenständlichen Verfahren unterlassen darzulegen, aufgrund welcher konkreten und objektiv nachvollziehbaren Umstände für ihn ein ausreichender „Grund zur Annahme“ im Sinne des § 8 Abs. 2 MeldeG bestanden habe, dass der Meldepflichtige seiner gesetzlichen Meldeverpflichtung nicht nachgekommen sei.
Es werden daher die Anträge gestellt, der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
1.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens des Beschwerdeführers nicht beantragt.
1.4. Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 27. Mai 2026, unter Hinweis auf den Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zur Entscheidung vor.
2.1. Am 16. Februar 2026 erstattete die Polizeiinspektion *** Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen vermeintlicher Verletzung der Rechtsvorschriften des § 22 Abs. 2 Z 5 iVm § 8 Abs. 2 MeldeG. Mit erster und einziger gegenüber dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt gesetzten Verfolgungshandlung erließ diese gegen den Beschwerdeführer die zur Zl. *** ergangene Strafverfügung vom 17. Februar 2026 mit folgendem Tatvorwurf:
„Sie haben, obwohl Sie Grund zur Annahme hatten, dass der/die Unterkunftsnehmer/in B geb. *** seine Meldepflicht nicht erfüllt hat, es verabsäumt dies bis zum 16.02.2026 der Meldebehörde Marktgemeinde *** binnen 14 Tagen mitzuteilen. Der/Die Genannte hat am 22.12.2025 die Unterkunft in ***, *** aufgegeben ohne sich abzumelden“
2.2. Nach fristgerechter Erhebung eines Einspruches gegen diese Strafverfügung mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 25. Februar 2026 erließ die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt das zur Zl. *** ergangene und nunmehr angefochtene Straferkenntnis vom 29. April 2026.
2.3. Die Anzeige stützte sich auf den Umstand, dass der Unterkunftsnehmer B mehrmals an der Meldeadresse nicht angetroffen werden konnte bzw. seine Ex-Lebensgefährtin angab, dass dieser nach dem Betretungs- und Annäherungsverbot nicht mehr an seiner Wohnadresse aufhältig ist.
Hinweise ab wann und ob der Beschwerdeführer aufgrund welcher konkreten Lebenssachverhalte Grund zur Annahme gehabt hätte, dass der Unterkunftnehmer seine Meldepflicht nicht nachkommt, finden sich im Akt keine und sind überdies auch dem Straferkenntnis nicht zu entnehmen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt Einsicht genommen und legt dessen unbedenklichen Inhalt, insbesondere die darin befindliche Anzeige der Polizeiinspektion ***, die in weiterer Folge ergangene Strafverfügung und das nunmehr angefochtene Straferkenntnis sowie den Einspruch und die Beschwerde des Beschwerdeführers, seiner Entscheidung zu Grunde.
Der festgestellte maßgebliche Verfahrensgang sowie die Feststellungen folgten zwanglos aus diesen Schriftstücken und insbesondere dem Bericht der PI *** vom 12. März 2026, ***.
4. Maßgebliche Rechtsgrundlagen:
4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG) lauten (auszugsweise) wie folgt:
„Besondere Pflichten des Unterkunftgebers
§ 8. […]
(2) Hat der Unterkunftgeber Grund zur Annahme, daß für jemanden, dem er Unterkunft gewährt oder gewährt hat, die Meldepflicht bei der Meldebehörde nicht erfüllt wurde, so ist er verpflichtet, dies der Meldebehörde binnen 14 Tagen mitzuteilen, es sei denn, die Meldepflicht hätte ihn selbst getroffen. Von dieser Mitteilung hat der Unterkunftgeber nach Möglichkeit auch den Meldepflichtigen in Kenntnis zu setzen.“
[…]
§ 22. […]
(2) Wer
[…]
4.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, lauten auszugsweise wie folgt:
[…]
§ 38. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
[…]
§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.
[…]“
4.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 (WV) idF BGBl. I Nr. 88/2023, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
1. die als erwiesen angenommene Tat;
2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten;
[…]
§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
[…]“
5.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Verfahrensgangs und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
5.2. Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Es ist daher rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass
1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und
2. die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.
Im Hinblick auf die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift sind entsprechende, das heißt in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende, wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Soweit die Strafbarkeit das Vorliegen bestimmter, in der Person des Täters gelegener besondere Merkmale voraussetzt, sind insbesondere auch diese Merkmale zu bezeichnen.
Im Hinblick auf das unverwechselbare Feststehen der Identität der Tat muss
1. im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Wiederaufnahmeverfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und
2. der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. z.B. VwGH 21.10.1992, 92/02/0140).
Der Spruch eines Straferkenntnisses hat demnach jedenfalls den Zeitpunkt der Begehung der Tat zu enthalten und, falls es sich hierbei um einen Zeitraum handelt, dessen Anfang und Ende, dies in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art (zB VwGH 24.01.2013, 2012/07/0025; VwGH 24.03.2011, 2007/07/0158 mwN).
5.3. Im konkreten Fall wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, gegen die Rechtsvorschriften des § 22 Abs. 2 Z 5 iVm § 8 Abs. 2 MeldeG verstoßen zu haben. Gegen eben diese Rechtsvorschriften kann nur der Unterkunftgeber verstoßen. Unterkunftgeber ist gemäß § 1 Abs. 2 Meldegesetz immer derjenige, der, aus welchem Grund auch immer, Unterkunft gewährt.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer mit keiner Verfolgungshandlung die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in der Eigenschaft als „Unterkunftgeber“ angelastet wurde, obgleich es sich hiebei um ein wesentliches Tatbestandsmerkmal handelt (vgl. bereits LVwG NÖ vom 11. Juni 2024, LVwG-S-488/001-2024). Somit wurde von der belangten Behörde keine diesbezügliche vollständige Verfolgungshandlung gesetzt.
Bereits aus diesem Grund war spruchgemäß vorzugehen.
5.4. Abgesehen von der mangelnden Konkretisierung des Tatvorwurfs ist – soweit sie dem Beschwerdeführer implizit anlastet, im Sinne des § 1 Abs. 2 Meldegesetzes gegen die Rechtsvorschriften des § 22 Abs. 2 Z 5 iVm § 8 Abs. 2 MeldeG verstoßen zu haben – die belangte Behörde noch auf folgenden Umstand hinzuweisen:
5.4.1. Gemäß den zitierten Gesetzesbestimmungen ist ein Unterkunftgeber außerhalb eines Beherbergungsbetriebes nicht dazu verpflichtet, bei der Meldebehörde zu überprüfen, ob ein meldepflichtiger Unterkunftnehmer, der die Unterkunft des Unterkunftgebers aufgibt, sich auch tatsächlich bei der Meldebehörde abgemeldet hat oder nicht. Erst wenn der Unterkunftgeber aufgrund konkreter Lebenssachverhalte Grund zur Annahme hat, dass der Unterkunftnehmer, dem Unterkunft gewährt wurde, seine Meldepflicht bei der Meldebehörde nicht erfüllt hat, trifft den Unterkunftgeber die Verpflichtung nach § 8 Abs. 2 Meldegesetz, dies der Meldebehörde binnen 14 Tagen mitzuteilen. Weiters ist diesbezüglich noch beachtlich, dass dem Unterkunftgeber bei der meldebehördlichen Anmeldung der ausgefüllte Meldezettel vorzulegen und von diesem zu unterfertigen ist und eine solche Vorlage und Unterfertigungspflicht des Unterkunftgebers nach der Aufgabe der Unterkunft bei der Durchführung einer meldebehördlichen Abmeldung durch den meldepflichtigen Unterkunftnehmer nicht mehr vorgesehen ist.
5.4.2. Aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt ergeben sich keine konkreten Hinweise, dass und ab wann der Beschwerdeführer Kenntnis von einer allfälligen Aufgabe der Unterkunft durch den Unterkunftnehmer erlangt hätte. Selbst wenn gegenüber dem Unterkunftnehmer ein „BV/AV“ (gemeint wohl: „Betretungs- und Annäherungsverbot“) erlassen wurde, ergibt sich bloß aus diesem Umstand heraus noch keinerlei Hinweis, dass und ob der Unterkunftgeber von diesem Umstand überhaupt erfahren hat, schließlich ist mit Erlassung eines solchen Betretungs- und Annäherungsverbots keine automatische Information an den Unterkunftgeber verbunden. Abgesehen davon, ist die belangte Behörde überhaupt darauf hinzuweisen, dass ein solchen Betretungs- und Annäherungsverbot gemäß § 38a Abs. 10 SPG bereits nach einer Dauer von zwei Wochen nach seiner Anordnung endet. Somit wäre selbst allein aus diesem Umstand heraus nicht zwingend abzuleiten, dass der Unterkunftnehmer tatsächlich dauerhaft die Unterkunft aufgeben würde.
Bei Fehlen von konkreter Lebenssachverhalte, die im Akt soweit nicht ersichtlich wären, wonach der Unterkunftgeber somit keinen Grund zur Annahme hat, so besteht für den Beschwerdeführer keine gesetzliche Verpflichtung, sich bei der zuständigen Meldebehörde darüber zu informieren, ob sich ein meldepflichtiger Unterkunftnehmer nach der erfolgten Aufgabe der zur Verfügung gestellten Unterkunft auch tatsächlich innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist bei der Meldebehörde abgemeldet hat oder nicht. Kenntnis von der nicht erfolgten Abmeldung des meldepflichtigen Unterkunftnehmers erlangte der Beschwerdeführer erst durch die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung im Rahmen der Zustellung der über ihn erlassenen Strafverfügung, gegen welche er fristgerecht Einspruch erhob.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und der aufgezeigten rechtlichen Grundlagen ergeben sich somit darüber hinaus auch keine konkreten und nachweisbaren Umstände, dass der Beschwerdeführer die ihm im angefochtenen Straferkenntnis angelastete Verwaltungsübertretung nach dem Meldegesetz tatsächlich begangen hätte.
5.4.3. Es war daher der Beschwerde auch aus diesem Grund stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war; darüber hinaus wurde eine solche von keiner der Parteien beantragt.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen (zB VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. zB VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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