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LVwG-AV-754/001-2026•LVwG N LVwG-AV-754/001-2026
LVwG-AV-754/001-2026State Administrative CourtJun 3, 2026
Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenbesitzkarte; Entziehung; Verwahrung; Verlässlichkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, vertreten durch die B Rechtsanwälte OG, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 03.04.2026, GZ. ***, betreffend Entziehung der Waffenbesitzkarte nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 03.04.2026, GZ. ***, wurde dem Beschwerdeführer unter Zugrundelegung des § 25 Abs. 1 und 3 iVm § 8 Abs. 1 Z 2 Waffengesetz 1996 (WaffG) die von der Bezirkshauptmannschaft Melk am 19.01.2001 für zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen der Kategorie B ausgestellte Waffenbesitzkarte Nr. *** entzogen. Diese Waffenbesitzkarte und sämtliche in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen der Kategorie A und B seien binnen zwei Wochen an Rechtskraft dieses Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Tulln zu übergeben. Dies gelte für die Schusswaffen dann nicht, wenn der Beschwerdeführer die Schusswaffen nachweislich einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen habe.
Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Melk zusammengefasst aus, dass beim Beschwerdeführer am 06.03.2026 von der Polizeiinspektion *** eine Verlässlichkeitsüberprüfung im Sinne des Waffengesetzes durchgeführt und dabei festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer seine Faustfeuerwaffe der Marke „C“, Kal 1 Zoll 367, Magnum außerhalb des Waffenschrankes, versteckt in einem Wäschehaufen, aufbewahrt habe. Er sei hinsichtlich der sicheren Verwahrung von den Beamten belehrt worden und habe im Beisein der Beamten die Waffe daraufhin im Waffentresor verwahrt. Als die Beamten am 16.03.2026 erneut die Verwahrung der betreffenden Kategorie B Waffe überprüft hätten, habe sie sich wiederum außerhalb des Waffentresors im Wäschehaufen befunden. Der Beschwerdeführer sei alleinstehend und bewohne ein Gehöft, das keine besonderen Vorkehrungen zum Schutz gegen unbefugtes Eindringen aufweise. Mit Schreiben vom 31.03.2026 habe der Beschwerdeführer persönlich bei der belangten Behörde eine Stellungnahme eingebracht und ausgeführt, dass er vergessen hätte, die Waffe in der Früh wieder im Tresor zu verwahren. Er brauche die Waffe im Schlafzimmer, um sich selbst beschützen, da in Österreich das sonst niemand mache.
Nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und der Stellungnahme des Beschwerdeführers führte die Bezirkshauptmannschaft Melk in rechtlicher Hinsicht aus, dass eine Gesamtbetrachtung der Sachlage ergebe, dass im konkreten Fall weder das Kriterium des § 3 Abs. 2 Z 2 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung (Schutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen) noch jenes des § 3 Abs. 2 Z 3 leg.cit. (Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind) noch des § 3 Abs. 2 Z 4 leg. cit. (Schutz vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender) gegeben sei. Auch wenn der Beschwerdeführer alleinstehend sei und das Gehöft alleine bewohne, seien Besucher nicht auszuschließen. Noch dazu sei der Beschwerdeführer aufgefordert und darauf hingewiesen worden, dass das Verstecken der Waffe im Wäschehaufen nicht ausreichend sei. Im Zuge einer neuerlichen Überprüfung sei die Waffe erneut dort vorgefunden worden, sodass davon ausgegangen werde, dass keine Einsicht dahingehend bestehe, dass die Waffe sicher zu verwahren sei, und dass die Verwahrung erneut nicht sicher, außerhalb des Waffenschrankes, erfolgen werde.
Die Argumentation, der Beschwerdeführer brauche diese griffbereit, könne das Erfordernis der sicheren Verwahrung im Sinne des Gesetzes nicht entkräften. Eine geladene Waffe, welche der Beschwerdeführer neben sich im Schlafzimmer aufbewahre, birge die große Gefahr eines Unfalls in sich sowie die Gefahr des Zugriffs von Personen, die nicht zum Besitz solcher Waffen berechtigt seien. Zudem sei auch das Verschulden des Beschwerdeführers nicht gering.
In seiner fristgerecht mit Schriftsatz seiner nunmehrigen Rechtsvertreterin vom 07.05.2026 erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, das Verfahren einzustellen und damit eindeutig erkennbar, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer das landwirtschaftliche Gebäude samt Wohngebäude alleine bewohne und das im Erdgeschoß gelegene Wohnzimmer auch als Schlafzimmer benutze. Aus eben diesem Grund werde die Waffe in diesem Raum aufbewahrt. Der Waffenschrank befinde sich im ersten Stock. Sämtliche Außentüren des Wohnhauses seien mit ordnungsgemäßen Schlössern versehen, sodass ein einfaches Nachsperren nicht möglich sei.
Anzumerken sei, dass zwischenzeitlich die 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung zum 28.04.2026 wiederum novelliert worden sei, die mangelhafte Verwahrung jedoch am 16.03.2026 angelastet werde. Aus § 3 Abs. 2 Z 2 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung ergebe sich, dass die Verwahrung beispielsweise in einem Safe oder entsprechend massivem Schrank nicht erforderlich sei. Tatsächlich sei die Verwahrung der Waffe in einer versperrbaren Wohnung erfolgt, welche vom Beschwerdeführer alleine genutzt werde und habe auch nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer allenfalls diese Wohnung bei Verlassen derselben nicht versperrt oder die Waffe für diesen Fall nicht im Safe versperrt habe. Zusätzlich sei die Waffe auch nicht frei ersichtlich im Raum aufgelegt, sondern vielmehr noch unter einem bestimmten Korb bzw. im Wäschekorb versteckt worden, zu dem auch nur der Beschwerdeführer Zugang gehabt hätte. Ziel dieser Verwahrung sei es gewesen, einen Eigenschutz für den Fall eines Einbruches zu gewährleisten.
Man dürfe grundsätzlich verschiedene Standpunkte zu derartigen Situationen vertreten, beachtlich sei jedoch, dass diese Form der Verwahrung grundsätzlich nicht verboten sei. Es sei auch insbesondere nicht zu erwarten gewesen, dass im Sinne der Ziffer 4 ein Zufallszugriff möglich wäre, zumal die Waffe verborgen gelagert worden sei. Auch seitens der Behörde werde offensichtlich nicht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage oder willens sei, Waffen ordnungsgemäß aufzubewahren; als dies sei bereits durch das Vorhandensein eines Waffenschrankes und der ordnungsgemäßen Verwahrung der Jagdwaffen belegt.
In einer Studie des Kuratoriums für Verkehrssicherheit werde bemängelt, dass die Aufbewahrung in Österreich gemäß § 16 b Waffengesetz sowie § 3 Abs. 2 der 2. Waffengesetz Durchführungsverordnung unzureichend definiert sei. Aufgrund der schwammigen Vorgaben dürfe man sich nicht wundern, wenn jemand auch eine simple Blechkasse für eine ausreichende Schutzmaßnahme vor fremden Zugriff halte. Dieser Standpunkt könne grundsätzlich nachvollzogen werden, eine Blechkasse rege einen Dieb oder eine Person jedoch eher an, als ein Wäschekorb. Niemand würde vermuten, dass der Beschwerdeführer die Waffe in dieser Form bei Bedarf während seiner Anwesenheit im Haus verwahre. Wenn sohin selbst das Kuratorium für Verkehrssicherheit die anzuwendenden gesetzlichen Regelungen, insbesondere jedoch auch die 2. Waffengesetz Durchführungsverordnung als nicht hinreichend konkret werte, könne dem Beschwerdeführer auch seine Einschätzung der sicheren Verwahrung unter seiner Aufsicht, in der von ihm gewählten Form, nicht angelastet werden.
Dennoch habe dieses Verfahren bewirkt, dass der Beschwerdeführer ein Behältnis anschaffen werde, das einen schnellen Zugang ermögliche, insbesondere werde er entsprechend seinen Bedürfnissen ein weiteres Behältnis anschaffen, um im Falle einer Gefahrensituation, nicht sozusagen am Gefährder vorbei laufen zu müssen, um zu seiner Waffe zu gelangen. Aus Sicht des Beschwerdeführers sei der schnelle Zugriff auf eine Waffe ohnehin nur während der Nachtruhe erforderlich, als Einbrüche zur Tageszeit von den Tätern professionell geplant und die Objekte üblicherweise hinreichend ausgespäht werden, um einen Kontakt mit den Opfern zu vermeiden.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 18.05.2026 legte die Bezirkshauptmannschaft Melk dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur GZ. *** zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen von der Bezirkshauptmannschaft Melk vorgelegten Verwaltungsakt.
Der Beschwerdeführer A, geboren am ***, ist seit 19.01.2001 Besitzer der von der Bezirkshauptmannschaft Melk ausgestellten Waffenbesitzkarte Nr. *** sowie einer am 24.01.1978 ausgestellten Jagdkarte. Er besitzt neben 4 Büchsen der Kategorie C auch eine Schusswaffe der Kategorie B der Marke „C“, Kaliber 1 Zoll 367, Magnum.
Am 06.03.2026 führten im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Melk Beamte der Polizeiinspektion *** im Wohnhaus des Beschwerdeführers in ***, ***, eine Verlässlichkeitsprüfung gemäß § 25 Waffengesetz 1996 durch. Es handelt sich beim Wohnsitz des Beschwerdeführers um ein altes, nach Beschreibung der Beamten heruntergekommenes Gehöft mit geringem Widerstand gegenüber einem Eindringling und wird dieses Gehöft vom Beschwerdeführer alleine bewohnt.
Im Rahmen dieser Verlässlichkeitsprüfung wurde von den einschreitenden Polizeibeamten festgestellt, dass die angesprochene Faustfeuerwaffe der Kategorie B vom Beschwerdeführer im einem Wäschehaufen im Erdgeschoß verwahrt wurde, wohingegen sich die Büchsen in einem Waffenschrank eingesperrt im Obergeschoß befanden. Der Grund dieser Verwahrung der Faustfeuerwaffe wurde vom Beschwerdeführer damit angegeben, dass er sich im Falle eines Einbruches selbst schützen möchte. Nachdem er von den einschreitenden Polizeibeamten darauf hingewiesen wurde, dass es sich hier nicht um eine ordnungsgemäße Verwahrung der Waffe handle, versperrte der Beschwerdeführer diese in seinem Waffenschrank. Im Rahmen einer weiteren Kontrolle der Beamten der Polizeiinspektion *** am 16.03.2026 mussten diese allerdings feststellen, dass sich diese Waffe wieder unter dem Wäschehaufen im Erdgeschoß befand, Wiederum verwies der Beschwerdeführer, dies im Übrigen auch in weiterer Folge gegenüber der Bezirkshauptmannschaft Melk darauf, dass er die Waffe bei sich im Schlafzimmer im Erdgeschoß brauche, um sich selbst zu beschützen.
Festzuhalten ist, dass der Sachverhalt im festgestellten Rahmen unbestritten ist und auch das eigene Vorbringen des Beschwerdeführers mit den Ausführungen der einschreitenden Polizeibeamten in deren Berichten vom 06.03.2026 und vom 16.03.2026 übereinstimmt.
Unbestritten ist im Konkreten zunächst, dass der Beschwerdeführer seit 2001 im Besitz des angeführten verfahrensgegenständlichen waffenrechtlichen Dokumentes ist und die festgestellten Waffen besitzt; letzteres ergibt sich aus der Auskunft aus dem Zentralen Waffenregister. Unbestritten ist auch, dass der Beschwerdeführer alleine an seinem Wohnsitz lebt und ergibt sich der vom Beschwerdeführer unbestrittene Zustand seines Gehöfts wiederum aus dem Bericht der Polizeiinspektion *** vom 06.03.2026. Auch die vom Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vorgelegten Lichtbilder bestätigen den Eindruck, dass das Gehöft nur mit geringem Widerstand gegenüber einem Eindringling ausgestattet ist, was wohl auch einen Grund für den Beschwerdeführer bilden wird, sich selbst mit seiner Waffe gegen einen potentiellen Einbrecher schützen zu wollen.
Unbestritten ist weiters, dass zu den angeführten Zeitpunkten jeweils eine Verlässlichkeitsprüfung des Beschwerdeführers gemäß § 25 Waffengesetz in dessen Wohnhaus stattfand und der auch hier festgestellte Sachverhalt im Zusammenhang mit der Verwahrung der Waffen des Beschwerdeführers ermittelt wurde. Vor allem ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer seine Faustfeuerwaffe wie festgestellt verwahrte und stellt beinahe sein gesamtes Vorbringen im verwaltungsbehördlichen Verfahren und auch in der Beschwerde auch darauf ab, diese Art der Verwahrung zu rechtfertigen.
Folgende Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
§ 8 Abs. 1 Waffengesetz 1996 (WaffG):
„(1) Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.“
§ 16 b WaffG:
„Schusswaffen und Munition sind sicher zu verwahren. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an eine sichere Verwahrung zu erlassen, sodass Waffen und Munition in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff geschützt sind.“
§ 25 Abs. 1 und 3 WaffG:
„(1) Die Behörde hat die Verlässlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.
(…)
(3) Ergibt sich, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.“
§ 3 Abs. 1 und 2 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung:
„(1) Eine Schußwaffe ist sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem – auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten – Zugriff schützt.
(2) Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind insbesondere folgende Umstände maßgeblich:
1. Verwahrung der Waffe an einem mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf in Zusammenhang stehenden Ort, in davon nicht betroffenen Wohnräumen oder in Dritträumen (zB Banksafe);
2. Schutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit;
3. Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind;
4. Schutz von Waffen und Munition vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen wie folgt erwogen:
Gemäß § 25 Abs. 3 WaffG hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen, wenn der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, wobei von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung abzusehen ist, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird. Die Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde gemäß § 25 Abs. 3 Waffengesetz ist keine Ermessensentscheidung, da die Behörde bzw. auch das erkennende Gericht im Falle einer mangelnden Verlässlichkeit verpflichtet ist, die waffenrechtliche Urkunde zu entziehen (vgl. VwGH 27.01.2011, 2009/03/0099).
§ 8 Abs. 1 WaffG definiert in Form einer Generalklausel die waffenrechtliche Verlässlichkeit im Sinne einer Prognosebeurteilung (VwGH 13.11.2018, Ra 218/03/0099), wobei der Begriff der „Verlässlichkeit“ im WaffG mit hinreichender Bestimmtheit umschrieben wird und eine Auslegung anhand anderer Gesetze nicht erforderlich ist (VwGH 17.09.1986, 85/01/0085). Die Beurteilung der Verlässlichkeit setzt eine Prognose über die zukünftige Verhaltensweise des zu Beurteilenden voraus, in diese Prognose haben die gesamte Geisteshaltung und Sinnesart, konkrete Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften des zu Beurteilenden, insbesondere auch der Ausdruck seiner Wesenheit (vgl. dazu VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0038) einzufließen; die Tatsachen im Sinne des § 8 Abs. 1 WaffG als Ausgangspunkt der Prognoseentscheidung sind somit nicht eingeschränkt, vielmehr kommt jede Verhaltensweise, jede Charaktereigenschaft in Betracht, die nach den Denkgesetzen und der Erfahrung einen Schluss auf das zukünftige Verhalten zulässt (VwGH 15.03.2019, Ra 219/03/0026).
Diese vorzunehmende Prognose betrifft aber nicht eine allgemeine Verlässlichkeit, sondern den Umstand, dass der Betreffende in Zukunft voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird, Waffen nicht missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird, mit Waffen nicht unvorsichtig umgehen und diese sorgfältig verwahren wird, sowie dass er Waffen nicht Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind (VwGH 14.11.2006, 2005/03/0072; VwGH 15.03.2019, Ra 2019/03/0026; VwGH 05.05.2022, Ra 2022/03/0042; VwGH 09.08.2021, Ra 2019/03/0089). Auch wenn § 8 Abs. 1 WaffG den Umfang der potentiell (für die Prognoseentscheidung) relevanten "Tatsachenbasis" offen lässt, wird doch die spezifisch waffenrechtliche Verlässlichkeit präzisiert: Die vorzunehmende Prognose betrifft nicht eine allgemeine Verlässlichkeit, sondern den Umstand, dass der Betreffende in Zukunft voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird, Waffen nicht missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird, mit Waffen nicht unvorsichtig umgehen und diese sorgfältig verwahren wird sowie, dass er Waffen nicht Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind (VwGH 09.08.2021, Ra 2019/03/0089; 18.10.2005, 2005/03/0060).
Angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses ist nach Sinn und Zweck des WaffG bei der Prüfung der Verlässlichkeit jedoch ein strenger Maßstab anzulegen (VwGH 09.05.2018, Ra 2018/03/0046, VwGH 24.03.2010, 2009/03/0156). Die solcherart anzustellende Verhaltensprognose kann daher bereits auf der Grundlage eines einzigen Vorfalles wegen besonderer Umstände den Schluss rechtfertigen, der vom Entzug waffenrechtlicher Urkunden Betroffene biete keine hinreichende Gewähr mehr, dass er von Waffen keinen missbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch machen werde (VwGH 14.11.2006, 2005/03/0072).
Während § 8 Abs. 1 WaffG eine verlässlichkeitsrechtliche Generalklausel bildet (vgl. VwGH 09.08.2021, Ra 2019/03/0089), enthalten die Abs. 2, 3, 5 und 6 des § 8 WaffG konkrete Verlässlichkeitsausschlussgründe, bei deren Vorliegen ex lege von mangelnder Verlässlichkeit ausgegangen werden muss (VwGH 22.10.2012, 2012/03/0092). Die eben im § 8 Abs. 2, 3, 5 und 6 WaffG genannten Verlässlichkeitsausschlussgründe begründen unwiderlegbare Rechtsvermutungen und sie umschreiben Tatbestände, bei deren Zutreffen die waffenrechtliche Verlässlichkeit aufgrund bestimmter Verhaltensweisen oder Eigenschaften der zu beurteilenden Person im Sinne einer unwiderleglichen Rechtsvermutung jedenfalls zu verneinen ist (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0563). Bei diesen Tatbeständen entfällt die von der Behörde – sonst – anzustellende Prognoseentscheidung (VwGH 30.06.2011, 2008/03/0063; VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0022; vgl. auch Keplinger – Löff – Szalkay-Totschnig, Waffengesetz 1996, 8. Auflage, 48).
Vom Vorliegen eines dieser Verlässlichkeitsausschlussgründe des § 8 Abs. 2, 3, 5 und 6 WaffG ist gegenständlich unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht auszugehen und geht davon auch nicht die Bezirkshauptmannschaft Melk aus.
§ 8 Abs. 1 WaffG nennt sechs Kriterien für das (zukünftige) Verhalten des Betreffenden, die kumulativ erfüllt sein müssen, um von Verlässlichkeit sprechen zu können, nämlich sachgemäßer Umgang, kein Missbrauch, keine leichtfertige Verwendung, kein unvorsichtiger Umgang, sorgfältige Verwahrung, keine Überlassung an Unberechtigte. Diesbezüglich knüpft der Gesetzgeber negativ an „Tatsachen“ an; solange keine einschlägigen Tatsachen vorliegen, unterstellt die Bestimmung des § 8 Abs. 1 WaffG Verlässlichkeit.
Gemäß § 16b WaffG sind (unter anderem) Schusswaffen sicher zu verwahren. Gemäß § 3 Abs. 2 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung (2. WaffV) sind für die Beurteilung der sorgfältigen Verwahrung insbesondere folgende Umstände maßgeblich:
1. Verwahrung der Waffe an einem mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf in Zusammenhang stehenden Ort, in davon nicht betroffenen Wohnräumen oder in Dritträumen (z.B. Banksafe);
2. Schutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit;
3. Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind;
4. Schutz von Waffen und Munition vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender.
Bei der Auslegung des Begriffs der sorgfältigen Verwahrung ist nach der ständigen Rechtsprechung angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelungen des WaffG ein strenger Maßstab anzulegen.
Strenge Maßstäbe sind jedenfalls dann anzulegen, wenn die betreffende Wohneinheit mit Mitbewohnern geteilt oder aus anderen Gründen nicht nur ganz vereinzelt von Dritten betreten wird (vgl. VwGH 23.10.2013, 2013/03/0075 mwN). Der Inhaber eines waffenrechtlichen Dokuments erfüllt seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwahrung gegenüber Personen im privaten Nahebereich nicht, wenn diese Personen zur Waffe jederzeit und ohne Notwendigkeit der Überwindung eines Hindernisses Zugang haben (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/03/0034).
Daher erfordert die sorgfältige Verwahrung im Sinne des Gesetzes grundsätzlich auch gegenüber einer im selben Haushalt lebenden Person, die Waffe versperrt zu verwahren wobei in Bezug auf Personen im privaten Nahebereich des Berechtigten die Anlegung eines überspitzten Maßstabes für die erforderliche Sicherung der Waffe gegenüber einen möglichen Zugriff aber nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0038). Der Inhaber eines Waffenpasses (oder einer Waffenbesitzkarte) erfüllt seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwahrung gegenüber Personen im privaten Nahebereich nicht, wenn diese Personen zur Waffe jederzeit und ohne Notwendigkeit der Überwindung eines Hindernisses Zugang haben.
Die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung von Waffen trifft jedoch auch den Alleinbewohner eines Hauses bzw. einer Wohnung; auch ein solcher hat Minimalanforderungen an die Verwahrung seiner Waffe (dies auch innerhalb einer stets versperrt gehaltenen Wohneinheit) zu erfüllen (VwGH 21.08.2025, Ra 2025/03/0076; VwGH 09.10.2019, Ra 2019/03/0115).
Bei all dem ist nicht entscheidend, ob ein Zugriff auf die Waffe durch Unberechtigte tatsächlich erfolgt; auch nicht, ob die Waffe geladen oder ungeladen aufbewahrt wurde (VwGH 29.10.2009, 2007/03/0055, mwN).
Unter Zugrundelegung dieser umfassend wiedergegebenen einhelligen höchstgerichtlichen Judikatur und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich nun dazu, dass der Beschwerdeführer seine verfahrensgegenständliche Faustfeuerwaffe entgegen seinem Beschwerdevorbringen keineswegs ordnungsgemäß verwahrt hat. So ergibt sich eben aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer die Waffe nur unter einem Wäschehaufen im Erdgeschoß verwahrt hat. Jedermann, der sich im Haus des Beschwerdeführers – rechtlich oder widerrechtlich – aufgehalten hat, konnte somit ungehindert Zugriff zu dieser Waffe haben. Dass dies bislang noch nicht geschehen ist, ist unter Hinweis auf die oben umfangreich dargelegte Judikatur unerheblich.
Soweit der Beschwerdeführer nun vorbringt, dass sich regelmäßig niemand außer ihm selbst im Haus befinde, exkulpiert dies den Beschwerdeführer gegenständlich nicht. So trifft wie ausgeführt die Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwahrung einer Waffe auch einen Alleinbewohner. Vor allem aber behauptet nicht einmal der Beschwerdeführer selbst, dass er etwa nie Besucher hat oder auch sonst niemand in sein Haus – mit oder ohne sein Wissen – gelangt bzw. gelangen kann. Wie festgestellt ist das Gehöft des Beschwerdeführers in einem Zustand, der alles andere als einen großen Widerstand gegen Eindringlinge darstellt, auch wenn der Beschwerdeführer sämtliche Außentüren versperrt. Vor allem ist das Vorbringen des Beschwerdeführers dahingehend widersprüchlich, dass er einerseits behauptet, nur selbst im Haus zu sein und eine Zugriffsmöglichkeit zur Waffe zu haben, andererseits er aber offenkundig jederzeit Eindringlinge in sein Haus befürchtet, stellt doch der Schutz gegen solche sein Motiv zur gegenständlichen Verwahrung der Waffe in dieser Form dar. Wenn tatsächlich diese immanente vom Beschwerdeführer befürchtete Gefahr besteht, ist umso mehr davon auszugehen, dass jederzeit Dritte auf die geladene Waffe des Beschwerdeführers Zugriff haben können.
Blickt man nun auf die umfassende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine unzureichende Verwahrung von Waffen etwa dann vorliegt, wenn sie in einem unversperrten Nachtkästchen im Schlafzimmer verwahrt werden, auch wenn der Betreffende der Meinung war, dass die Mitbewohner das unversperrte Behältnis nicht öffnen werden (VwGH 23.02.1994, 93/01/0327), wenn sie in einem unversperrten Schrank des Schlafzimmers unter Wäschestücken verwahrt werden, wobei in Betracht zu ziehen war, dass sich Hausgenossen, Besucher oder andere Personen ungehindert zu diesem Schlafzimmer Zutritt verschaffen konnten (VwGH 28.11.1984, 84/01/0156), wenn sie unter einer Bettmatratze verwahrt werden, auch wenn das Schlafzimmer durch einen im Wohnzimmer angebrachten Schalter elektronisch versperrt ist (VwGH 22.04.1999, 97/20/0563), wenn sie in einem unversperrten und unversperrbaren Schrank neben Mitbewohnern verwahrt werden (VwGH 23.03.1983, 93/01/0076; VwGH 22.06.1976, 1055, 1056/76) oder in einem zwar abgesperrten Kleiderschrank verwahrt werden, wobei jedoch der Schlüssel steckt (VwGH 17.06.1981, 91/01/0032), kann kein Zweifel bestehen, dass bei gegebener Sachlage nicht von einer ordnungsgemäßen Verwahrung der Waffe durch den Beschwerdeführer auszugehen ist, dies umso mehr, wenn der von der Rechtsprechung geforderte strenge Maßstab angelegt wird.
Dazu kommt noch, dass der Beschwerdeführer spätestens im Rahmen der ersten Kontrolle durch die Polizeibeamten am 06.03.2026 Kenntnis davon hatte, dass er die Waffe nicht ordnungsgemäß verwahrt. Dies ließ ihn aber ebensowenig von einer weiteren Verwahrung der Waffe unter einem Wäschehaufen abbringen, wie die Androhung der Entziehung der Waffenbesitzkarte durch die Bezirkshauptmannschaft Melk. Im Gegenteil zeigte er sich auch in weiterer Folge in keiner Weise einsichtig und ist er selbst im Großteil seines Beschwerdevorbringens noch von der Rechtmäßigkeit seines bisherigen Verhaltens überzeugt, auch wenn er nun die Anschaffung eines eigenen „Behältnisses“ angekündigt. Von einem fehlenden oder auch nur geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers kann daher nicht gesprochen werden.
Auf Basis des festgestellten Sachverhaltes und der dargestellten, auf Basis der einhelligen höchstgerichtlichen Rechtsprechung angestellten rechtlichen Erwägungen ist daher von einer mangelnden Verlässlichkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 8 Abs. 1 WaffG insbesondere wegen nicht sorgfältiger Verwahrung der Waffen auszugehen. Dieser Vorfall wiegt zudem auch schwer, zumal die Waffe des Beschwerdeführers noch dazu weiterhin im Verharren der widerrechtlichen Situation nicht ordnungsgemäß verwahrt wurde, sodass auch die bisherige Unbescholtenheit einer Entziehung der Waffenbesitzkarte nicht entgegensteht.
Die Waffenbesitzkarte wurde dem Beschwerdeführer demnach im Ergebnis zu Recht gemäß § 8 Abs. 1 WaffG entzogen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen ließen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und der Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden. Insbesondere ist festzuhalten, dass bei der Feststellung des Sachverhaltes, soweit er von rechtlicher Relevanz ist, auch im Wesentlichen dem Vorbringen des Beschwerdeführers gefolgt wurde, und wurde zudem auch von keiner der Parteien die Durchführung einer Verhandlung beantragt.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der umfangreich dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und stützt sich diese auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut (VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343). Überdies war eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. zB VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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