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LVwG-AV-536/002-2026•LVwG N LVwG-AV-536/002-2026
LVwG-AV-536/002-2026State Administrative CourtJun 1, 2026
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Beschlagnahme; Altfahrzeug; Gefahr in Verzug; Verständigungspflicht;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH, in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 06.03.2026, Zl. ***, betreffend Beschlagnahme nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Die Landeshauptfrau von NÖ, Abteilung WST1 – Umwelt- und Anlagenrecht beim Amt der NÖ Landesregierung (im Folgenden: Abteilung WST1), führte von 17.11.2025 bis 19.11.2025 bei der A GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) am Grundstück (Gst.) Nr. ***, KG ***, eine Überprüfung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) durch.
Dabei sprach sie unter Anwendung von § 75b AWG 2002 gegenüber der Beschwerdeführerin am 17.11.2025 die vorläufige Beschlagnahme von 25 näher bezeichneten Fahrzeugen und am 18.11.2025 die vorläufige Beschlagnahme von 12 näher bezeichneten Fahrzeugen aus.
1.2. Mit Mandatsbescheid vom 25.11.2025 ordnete die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (im Folgenden: Belangte Behörde) daraufhin unter Anwendung von unter anderem § 75b Abs. 2 AWG 2002 und § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) die Beschlagnahme dieser 37 näher bezeichneten Kraftfahrzeuge auf dem Gst. Nr. ***, KG ***, gegenüber der Beschwerdeführerin an.
1.3. Mit Schriftsatz vom 11.12.2025, eingebracht bei der belangten Behörde per E-Mail am selben Tag, erhob die Beschwerdeführerin gegen den am 27.11.2025 zugestellten Mandatsbescheid das Rechtsmittel der Vorstellung.
1.4. Mit hier gegenständlichem Bescheid vom 6.3.2026 wies die belangte Behörde unter Anwendung von § 75b AWG 2002 und § 57 Abs. 3 AVG die Vorstellung als unbegründet ab und sprach aus, dass der Mandatsbescheid vom 25.11.2025 „vollinhaltlich aufrecht“ bleibe.
Unter einem wurde unter Anwendung von § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges zusammengefasst aus, dass anhand der von der Abteilung WST1 eingeholten Stellungnahmen und der vorliegenden Gutachten der Amtssachverständigen (ASV) für Kraftfahrzeugtechnik feststehe, dass es sich bei den in Rede stehenden Fahrzeugen um Abfall handle. Die Fahrzeuge seien über einen längeren Zeitraum auf dem teilweise unbefestigten Standort gelagert worden, teilweise seien die Begutachtungsplaketten bereits über mehrere Jahre abgelaufen gewesen. Die überprüften Fahrzeuge seien teilweise als Lagerstätten für diverse Materialien und Fahrzeugteile zweckentfremdet verwendet worden. Teilweise seien in den Fahrzeugen Betriebsstoffe enthalten gewesen, die als gefährliche Stoffe im Sinne der Altfahrzeugeverordnung anzusprechen seien. Nicht ausgeschlossen werden könne, dass auf Grund durchgerosteter, versprödeter und poröser Flüssigkeits- und Dichtungssysteme und des desolaten Zustands der Fahrzeuge Betriebsstoffe ausgetreten sein könnten, welche eine Umweltgefährdung hätten verursachen können. Die Abfalleigenschaft und der ungeeignete Lagerort sei von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten worden, ebenso nicht der Umstand, dass diese über keine Sammel- und Behandelerlaubnis von Abfällen verfüge.
Anhand der Sachverständigengutachten stehe für die belangte Behörde das Vorliegen von Gefahr im Verzug fest. Daraus sei eine akute Umweltgefährdung abzuleiten.
Aus den Stellungnahmen der Abteilung WST1 vom 22.12.2025 und 23.2.2026 ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der beiden Amtshandlungen am 17. und 18.11.2025 jeweils nicht (vollständig) die rechtzeitige Übergabe der Altfahrzeuge an einen berechtigten Abfallsammler bzw. -behandler vor dem jeweiligen Amtshandlungsende hätte vorzunehmen vermocht. Es hätte deshalb die vorläufige Beschlagnahme verfügt werden müssen.
1.5. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen zunächst vorgebracht, dass eine Beschlagnahme nach § 75b AWG 2002 zwar alternativ zu einem Behandlungsauftrag nach § 73 AWG 2002 möglich sei, aber bloß als letztes Mittel auszusprechen sei. Die Beschwerdeführerin wäre entgegen der Annahme der belangten Behörde in der Lage gewesen, für einen unmittelbaren Abtransport im Sinne einer Behandlung nach dem AWG 2002 hinsichtlich sämtlicher als Abfall bescheinigter Gegenstände Sorge zu tragen. Als der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin während der Amtshandlung am 17.11.2025 vor Ort eingetroffen sei, sei nach seinen Informationen bereits ein drittseitiges Unternehmen behördlicherseits bestellt gewesen, um den Abtransport von Fahrzeugen vorzunehmen. Auch für sämtliche am 18.11.2025 beschlagnahmten Fahrzeuge hätte die Beschwerdeführer selbst für einen vorschriftsmäßigen Transport sorgen können. Außerdem sei nicht erfindlich, weshalb die Vertreter der Abfallrechtsbehörde erst 40 Minuten, nachdem sie das Grundstück der Beschwerdeführerin betreten hätten, den Kontakt zu dieser aufgenommen hätten. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin hätte sich kurzfristig zum Betriebsstandort begeben, eine frühere Verständigung wäre angezeigt gewesen.
Dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sei keinerlei Möglichkeit gegeben worden, selbst für den Abtransport Sorge zu tragen. Es sei unrichtig, dass die Beschwerdeführerin dazu nicht in der Lage gewesen wäre. Es sei nämlich vielmehr vom Geschäftsführer darauf hingewiesen worden, dass er selbst ein Unternehmen zum Abtransport der Fahrzeuge würde beauftragen wollen. Ein Abtransport wäre unverzüglich möglich gewesen.
Beachtlich seien die Ausführungen der Abteilung WST1 im Zusammenhang mit dem Telefonat mit dem „Rechtsvertreter“ der Beschwerdeführerin. Die Aussage, dass vom Rechtsvertreter abschließend festgehalten worden sei, dass er unter den genannten Voraussetzungen „derzeit nicht viel machen“ könne, stelle eine nicht zutreffende Zusammenfassung des Telefonates dar. Seitens des Rechtsvertreters seien keinerlei verbindliche Aussagen getroffen worden.
Entgegen den Ausführungen im bekämpften Bescheid hätte außerdem das von der Beschwerdeführerin für 18.11.2025 bestellte Unternehmen den gesamten Umfang der an diesem Tag abzutransportierenden Fahrzeuge bewerkstelligen können. Woher die gegenteilige Aussage im Bescheid komme, erschließe sich der Beschwerdeführerin nicht. Dadurch, dass die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt somit nicht ausreichend ermittelt habe und der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der Abteilung WST1 vom 23.2.2026 auch nicht in das Parteiengehör gegeben habe, sei der Bescheid rechtswidrig. Die Voraussetzungen der Beschlagnahme der Fahrzeuge wären nicht vorgelegen, weshalb der Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufzuheben sei.
Ferner würden zwingende öffentliche Interessen einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstehen. Eine vorzeitige Vollstreckung wäre für die Beschwerdeführerin mit einer Kostenbelastung in noch nicht bekannter Höhe verbunden. Die beschlagnahmten Fahrzeuge seien außerdem bereits abgeholt und verschrottet, weshalb eine Umweltgefährdung auch nicht mehr drohe. Die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung lägen deshalb nicht vor.
2.1. Herr C ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin A GmbH, mit Sitz in ***, ***. Die Beschwerdeführerin betreibt auf dem Gst. Nr. ***, KG ***, einen Lagerplatz für Kraftfahrzeuge. Sie verfügt über keine Abfallsammel- oder -behandelerlaubnis nach § 24a AWG 2002. Eine abfallrechtliche Genehmigung für diesen Standort, etwa als Behandlungsanlage, besteht nicht.
2.2. Die Landeshauptfrau von NÖ, Abteilung WST1, Umwelt- und Anlagenrecht des Amtes der NÖ Landesregierung (im Folgenden: Abteilung WST1), führte von 17.11. bis 19.11.2025 am oben genannten Standort eine unangekündigte Kontrolle nach dem AWG 2002 durch. Die nachstehend genannten, unter anderem im Zuge dieser Überprüfung vorgefundenen Fahrzeuge sind aus fachlicher Sicht als gefährlicher Abfall anzusprechen:
1. Fahrzeug der Marke ***, Farbe: grau, Fahrgestellnummer: ***, erstmalige Zulassung am: 21/06/2007, Unfallfahrzeug (Heckschaden), Teile fehlen (Reifen, Kühlergrill), Betriebsmittel vorhanden (Motoröl, Bremsflüssigkeit), Motorölverlust
2. Fahrzeug der Marke ***, Farbe: schwarz, Fahrgestellnummer: ***, Plakette: ***, Lochung: 09/2023, erstmalige Zulassung am: 09/09/2010, Teile fehlen (Stoßstange vorne und hinten, Kotflügel vorn links und rechts, Reifen), Motorölverlust, Leitungen im Motorraum lose
3. Fahrzeug der Marke ***, Farbe: grau, Fahrgestellnummer: ***, Plakette: ***, Lochung 08/2021, Front- und Seitenschaden, Leitungen hängen losen nach unten, Halbachs getriebeseitig ausgerissen, Hauptrahmen deformiert, Betriebsmittel vorhanden
4. Fahrzeug der Marke***, Farbe: schwarz, Fahrgestellnummer: ***, Plakette: ***, Lochung: 04/2024, Frontschaden, Motorölaustritt, Bremskraftverstärker sowie Front fehlen
5. Fahrzeug der Marke ***, Farbe: blau, Fahrgestellnummer: 5 ***, Plakette: ***, Lochung: 03/2023, erstmalige Zulassung am: 14/03/2006, Unfallfahrzeug (Frontschaden, Airbag offen, Motor lose), teilzerlegt (Getriebe fehlt, Halbachse lose, Innenverkleidungen fehlen, Tür Außenhaut fehlt)
6. Fahrzeug der Marke ***, Farbe: schwarz, Fahrgestellnummer: ***, Plakette: ***, Lochung 08/2022, erstmalige Zulassung am: 27/08/1998, Motorölverlust mit Abtropfung, Seitenblinker links vorne fehlt, Radlauf rechts hinten sowie Schweller rechts durchgerostet, im Innenraum lagern Verkleidungen
7. Fahrzeug der Marke ***, Farbe: weiß, Fahrgestellnummer: ***, Lochung: 10/2025, erstmalige Zulassung am: 21/10/2015, Unfallfahrzeug, Airbag offen, Reifen fehlen, Zahnriemen lose, Halbachs verbogen, Radaufhängung verschoben, Motorölverlust mit Abtropfung
8. Fahrzeug der Marke ***, Farbe: blau, Fahrgestellnummer: ***, Plakette: ***, Lochung: 09/2024, erstmalige Zulassung am: 09/09/2013, Motor und Getriebe fehlt, Frontschaden, Bremsflüssigkeit vorhanden
9. Fahrzeug der Marke ***, Farbe: grau, Fahrgestellnummer: ***, Plakette: ***, Lochung: 08/2021, erstmalige Zulassung am: 28/08/2002, Fahrzeugüberschlag, Motorölverlust
10. Fahrzeug der Marke ***, Farbe: rot, Fahrgestellnummer:
***, Plakette: ***, Lochung: 11/2023, erstmalige Zulassung am: 03/11/2009, Motor fehlt, Bremsflüssigkeit vorhanden, Leitungen lose im Motorraum mit Flüssigkeitsverlust, Ersatzteile im Innenraum
11. Fahrzeug der Marke ***, Farbe. schwarz, Fahrgestellnummer: ***, Plakette: ***, Lochung: 04/2021, erstmalige Zulassung am: 04/04/2005, Hydraulikölverlust, Seitentür fehlt, Stoßstangen vorne und hinten fehlen, Seitenschaden, Schweller rechts deformiert
12. Fahrzeug der Marke ***, Farbe: weiß, Fahrgestellnummer: ***, Plakette: ***, Lochung: 06/2026, erstmalige Zulassung am: 27/06/2018, Fahrzeugfront ausgebrannt, kein Schutz vor Witterungseinflüssen – Umweltgefährdung durch Brandrückstände
13. Fahrzeug der Marke ***, Farbe: schwarz, Fahrgestellnummer: ***, Plakette: ***, Lochung: 01/2026, erstmalige Zulassung am: 31/01/2013, Front und Seitenschaden, alle Airbags rundum offen, Reifen links hinten fehlt
14. Fahrzeug der Marke ***, Farbe: silber, Kennzeichen: ***, Fahrgestellnummer: ***, Plakette: ***, Lochung: 06/2026, erstmalige Zulassung am: 13.06.2003, Betriebsmittel vorhanden (Motoröl, Bremsflüssigkeit), Unfallfahrzeug mit erheblichem Frontschaden – Airbag ausgelöst, erheblicher Austritt von Motoröl im Bereich Motor ersichtlich mit Abtropfung
15. Fahrzeug der Marke ***, Farbe: silber, Kennzeichen: ***, Fahrgestellnummer: ***, Plakette: ***, Lochung: 10/2023, erstmalige Zulassung am: 01.10.2003, Betriebsmittel vorhanden (Motoröl, Bremsflüssigkeit), Fahrzeug teilausgeschlachtet (Teil der Fahrzeugfront sowie der Fahrwerksteile fehlen), erheblicher Austritt von Betriebsmitteln im Bereich des Motors, Lenkgetriebe, Ladeluftkühler ersichtlich – mit Tropfenbildung
16. Fahrzeug der Marke ***, Farbe: silber, Kennzeichen: ***, Fahrgestellnummer: ***, Plakette: ***, Lochung: 06/2024, erstmalige Zulassung am: 05.06.2002, Betriebsmittel vorhanden (Motoröl, Bremsflüssigkeit), Unfallfahrzeug, Fahrzeug im Bereich Fahrzeugfront teilausgeschlachtet, Austritt von Betriebsmitteln im Bereich Motor ersichtlich mit Tropfenbildung, mehrere ölverschmierte lose Ladeluftleitungen
17. Fahrzeug der Marke ***, Farbe: silber, Kennzeichen: ***, Fahrgestellnummer: ***, Plakette: ***, Lochung: 03/2023, erstmalige Zulassung am: 26.03.2003, Betriebsmittel vorhanden (Motoröl), Fahrzeug im Bereich Fahrzeugfront teilzerlegt, Schweller links und rechts durchgerostet, erheblicher Austritt von Betriebsmitteln im Bereich des Motors ersichtlich mit Tropfenbildung
18. Fahrzeug der Marke ***, Farbe: silber, Kennzeichen: ***, Fahrgestellnummer: ***, Plakette: ***, Lochung: 5/2023, erstmalige Zulassung am: 07.05.2003, Betriebsmittel vorhanden (Motoröl), Fahrzeugbatterie vorhanden, Unfallfahrzeug mit erheblichem Frontschaden
19. Fahrzeug der Marke ***, Farbe: silber, Kennzeichen: ***, Fahrgestellnummer: ***, Plakette: ***, Lochung: 06/2023, erstmalige Zulassung am: 28.06.2004, Betriebsmittel vorhanden (Motoröl, Kühlflüssigkeit) Fahrzeug mit erheblichem Unfallschaden am Fahrzeugheck, Fahrzeug teilausgeschlachtet (Beifahrertüre fehlt), Fahrwerksteile sowie Teile der Bremsanlage abgerissen, Austritt von Betriebsmitteln im Bereich des Motors ersichtlich mit Tropfenbildung
20. Fahrzeug der Marke ***, Farbe: schwarz, Kennzeichen: ***, Fahrgestellnummer: ***, Plakette: ***, Lochung: 01/2023, erstmalige Zulassung am: 30.01.2003, Betriebsmittel vorhanden (Motoröl, Bremsflüssigkeit, Kühlflüssigkeit), Fahrzeug mit erheblichem Unfallschaden im Bereich Fahrzeugfront, Austritt von Betriebsmitteln im Bereich des Motors ersichtlich
21. Fahrzeug der Marke ***, Farbe: weiß, Kennzeichen: ***, Fahrgestellnummer: ***, Plakette: ***, Lochung: 06/2021, erstmalige Zulassung am: 22.06.2001, Betriebsmittel vorhanden (Motoröl, Bremsflüssigkeit), Ladefläche mit diversen Gegenständen vollgeräumt, Schweller links und rechts mehrfach durchgerostet, Heckscheibe defekt, Austritt von Betriebsmitteln im Bereich Motor sowie Ausgleichsbehälter der Lenkung ersichtlich mit Tropfenbildung
22. Fahrzeug der Marke ***, Farbe: schwarz, Kennzeichen: ***, Fahrgestellnummer: ***, Plakette: ***, Lochung: 03/2025, erstmalige Zulassung am: 29.03.2004, Betriebsmittel im Fahrzeug vorhanden (Motoröl), erheblicher Unfallschaden an der Fahrzeugfront, Fahrzeug im Innenraum teilzerlegt / teilausgeschlachtet, erheblicher Austritt von Betriebsmitteln im Bereich des Motors ersichtlich mit Tropfenbildung
23. Fahrzeug der Marke ***, Farbe: weiß, Kennzeichen: ***, Fahrgestellnummer: ***, Plakette: ***, Lochung: 06/2025, erstmalige Zulassung am: 11.06.2013, Betriebsmittel vorhanden (Motoröl, Bremsflüssigkeit), erheblicher Unfallschaden im Bereich der Fahrzeugfront mit ausgelösten Airbags im Innenraum des Fahrzeuges
24. Fahrzeug der Marke ***, Farbe: schwarz, Kennzeichen: ***, Fahrgestellnummer: ***, Plakette: ***, Lochung: 03/2026, erstmalige Zulassung am: 26.03.2010, Betriebsmittel vorhanden (Motoröl, Bremsflüssigkeit, Kühlflüssigkeit, Hydrauliköl), erheblicher Unfallschaden an der Fahrzeugfront mit ausgelösten Airbags im Innenraum des Fahrzeuges
25. Fahrzeug der Marke ***, Farbe: rot, Kennzeichen: ***, Fahrgestellnummer: ***, Plakette: ***, Lochung: 08/2025, erstmalige Zulassung am: 08.08.2014, Betriebsmittel vorhanden (Motoröl, Bremsflüssigkeit, Kraftstoff), erheblicher Unfallschaden an der Fahrzeugfront sowie am Fahrzeugheck (Achsaufhängung Hinterachse stark deformiert) sowie Schlossträger vorne in den Motorraum gestaucht
26. Fahrzeug der Marke ***, Farbe weiß, Kennzeichen: ***, Fahrgestellnummer: ***, Lochung: 12/21, Motorölverlust, großflächige Durchrostungen Kabine, Schweller und Radhaus, Aufbau stark deformiert, Unfallschaden
27. Fahrzeug der Marke ***, Farbe: grau, Fahrgestellnummer: ***, Überschlagsfahrzeug, Airbag offen, Ersatzteile, Fahrrad im Innenraum, Motoröl/Bremsflüssigkeit vorhanden
28. Fahrzeug der Marke ***, Farbe: grau, Fahrgestellnummer: ***, Plakette: ***, Lochung: 06/23, Innenraum Ersatzteile, Unfallwrack rechts vorne gestaucht, Motoröl/Bremsflüssigkeit vorhanden
29. Fahrzeug der Marke ***, Farbe: blau, Fahrgestellnummer: ***, Plakette: ***, Lochung: 03/22, Motorraum Teil zerlegt, Frontschaden + Heckschaden links und rechts, Kühl- und Bremsflüssigkeit vorhanden, Kraftstoffverlust, Block ölverschmiert
30. Fahrzeug der Marke ***, Farbe: blau, Fahrgestellnummer: ***, Plakette: ***, Lochung 07/23, Heckklappe fehlt, Bremsflüssigkeit vorhanden, Servoöl vorhanden, Unfallwrack, Airbag offen, Seitenschaden
31. Fahrzeug der Marke ***, Farbe: grau, Fahrgestellnummer: ***, Plakette: ***, Lochung 12/2021, Frontschaden, Motor Teil zerlegt, Heckklappe frei, Ersatzteile im Innenraum, Motorblock ölig, Motoröl und Bremsflüssigkeit vorhanden
32. Fahrzeug der Marke ***, Farbe: silber, Fahrgestellnummer: ***, Plakette: ***, Lochung 04/2025, Frontschaden rechts vorne, Radaufhängung deformiert, Türen alle 4 deformiert + Seitenwand links und rechts, Kühlflüssigkeit und Bremsflüssigkeit vorhanden
33. Fahrzeug der Marke ***, Farbe: schwarz, Fahrgestellnummer: ***, Plakette: ***, Lochung 12/2023, Frontschaden, Airbag offen, Überschlag, Motorölverlust, innen lagern Ersatzteile, Motoröl
34. Fahrzeug der Marke ***, Farbe: rot, Fahrgestellnummer: ***, Scheibenwasser, Bremsflüssigkeit, Kühlflüssigkeit, Motorölverlust mit Abtropfung, schwerer Rost, Radhaus links, Schweller links, Windschutzscheibe, Dach deformiert
35. Fahrzeug der Marke ***, Farbe: schwarz, Fahrgestellnummer: ***, Plakette: ***, Lochung: 06/2025, Frontschaden rechts, Stoßdämpfer hinten und Federn fehlen, Kühlflüssigkeit, Motoröl und Bremsflüssigkeit vorhanden
36. Fahrzeug der Marke ***, Farbe: schwarz, Kennzeichen: ***, Fahrgestellnummer: ***, Plakette: ***, Lochung: 01/2026, Türe rechts fehlt, Ersatzteile Innenraum, Motoröl- und Scheibenwasser vorhanden, Unfallwrack, Airbag offen
37. Fahrzeug der Marke ***, Farbe: schwarz, Fahrgestellnummer: ***, Plakette: ***, Lochung: 01/2026, Ersatzteile Innenraum, Motorölverlust mit Abtropfung im Bereich des Motors, Motoröl und Bremsflüssigkeit vorhanden.
Diese Fahrzeuge waren auf ungedichteter Fläche abgestellt und enthielten Betriebsmittel. Im Zeitpunkt der Begutachtung im Zuge der Amtshandlung am 17.11. und 18.11.2025 durch die von der belangten Behörde beigezogenen ASV für Kraftfahrzeugtechnik bestand die Gefahr des Austritts von Betriebsmitteln bzw. kam es, wie bei den einzelnen Fahrzeugen angeführt, bereits zu einem Austritt von Betriebsmitteln. Durch den unbefestigten Untergrund drohte die Gefahr der Verfrachtung von Betriebsmitteln in den Untergrund und damit eine Beeinträchtigung von Boden und Gewässern. Die Abfalleigenschaft der Fahrzeuge samt Umweltgefährdung wurde aus fachlicher Sicht im Zuge der genannten Amtshandlung festgestellt.
2.3. Die Amtsabordnung der Abteilung WST1 ist am 17.11.2025 nach einer Lagebesprechung auf der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen um ca. 9:00 Uhr, jedenfalls am Vormittag, am oben genannten Grundstück der Beschwerdeführerin, welches zu diesem Zeitpunkt nicht abgesperrt war, eingetroffen. Die von der Abteilung WST1 beigezogenen ASV begannen sogleich nach Auftrag durch die Abteilung WST1 mit der Befundung der dort befindlichen Kraftfahrzeuge. Behördlicher Auftrag war, festzustellen, ob die anzutreffenden Fahrzeuge Abfall darstellen würden und wenn ja, ob sie auf geeigneter Fläche abgestellt seien. Rund 40 Minuten nach Betreten der Liegenschaft versuchte die technische Abfallaufsicht bei der Abteilung WST1, D, mit der Beschwerdeführerin telefonisch Kontakt aufzunehmen, wobei der Leiter der Amtshandlung, E, das anschließende Telefonat über Lautsprecher mitgeführt hat. Beim Telefonat mit dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin nannte der Leiter der Amtshandlung zunächst den Grund für das behördliche Einschreiten am Gelände der Beschwerdeführerin. Daraufhin teilte der Geschäftsführer den Behördenorganen am Telefon mit, dass er über die letztjährig von der Abteilung WST1 in *** bzw. *** durchgeführte Schwerpunktaktion, bei der Fahrzeuglagerplätze kontrolliert wurden, Bescheid weiß. Der Leiter der Amtshandlung befragte dann den Geschäftsführer, ob er am Tag der Amtshandlung vor Ort kommen würde, was dieser verneinte. Der Leiter der Amtshandlung teilte dem Geschäftsführer dann mit, dass bereits festgestellte und allenfalls noch festzustellende Abfälle, welche nicht auf geeigneter Fläche gelagert würden und bei denen Gefahr im Verzug vorherrsche, gegen Mittag zur Entsorgung abtransportiert würden. Der Leiter der Amtshandlung fragte dann den Geschäftsführer ausdrücklich, ob dieser selbst für einen Abtransport und eine Entsorgung der Altfahrzeuge am 17.11.2025 sorgen würde. Das verneinte der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin.
Ebenso fand ein Telefonat des Leiters der Amtshandlung mit dem vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin beigezogenen, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht beauftragten, Rechtsanwalt, F, statt. Dass dieser dem Leiter der Amtshandlung gegenüber am Telefon auf dessen Erläuterung der von der Abteilung WST1 geplanten Schritte hin gesagt hätte, hier rechtlich für die Beschwerdeführerin nicht mehr machen zu können bzw. zu wollen, kann nicht festgestellt werden.
Gegen 10 Uhr erschienen auf dem Gelände der Vater des Geschäftsführers und kurze Zeit später der Geschäftsführer selbst. Ihnen wurde vom Leiter der Amtshandlung mitgeteilt, dass zu Mittag das Entsorgungsunternehmen eintreffen würde. Auch wurde der Geschäftsführer darauf hingewiesen, dass dieser im Telefonat die Eigeninitiative, selbst für eine Entsorgung der Fahrzeuge zu sorgen, verneint wurde. Hätte der Geschäftsführer zu diesem Zeitpunkt dafür gesorgt, selbst einen befugten Abfallsammler bzw. -behandler zu bestellen, der die Altfahrzeuge abtransportiert hätte, so hätte die Abteilung WST1 das bestellte Entsorgungsunternehmen zu diesem Zeitpunkt noch abbestellen können. Das hat der Geschäftsführer zu diesem Zeitpunkt für den 17.11.2025 nicht veranlasst.
Am 17.11.2025 wurde bei insgesamt 25 der oben angeführten Fahrzeuge die Abfalleigenschaft festgestellt. 24 davon wurden am 17.11.2025 vom sodann behördlich beauftragten Entsorgungsunternehmen entsorgt.
Die Amtshandlung der Abteilung WST1 wurde am Vormittag des 18.11.2025 mit der Erstellung von Befund und Gutachten durch die beigezogenen ASV fortgesetzt. Am Vormittag traf ein Entsorgungszug der Fa. G GmbH ein, das der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin bestellt hatte. Der abfalltechnische ASV, D, übernahm sodann die Koordinierung der Entsorgung. Die Entsorgung der Altfahrzeuge durch die Fa. G, und jenes, welches die Abteilung WST1 beauftragt hatte, erfolgte parallel. Die Abteilung WST1 reduzierte angesichts des von der Beschwerdeführerin beauftragten Entsorgungsunternehmens die bestellten LKW-Züge.
Vor Abtransport einer Fuhre fragte der Kranlenker der Fa. G die technische Abfallaufsicht, ob er nochmals kommen solle. D teilte dem Kranlenker daraufhin mit, dass er sich mit dieser Frage an den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin wenden muss. Eine Anordnung seitens der Abteilung WST1 an das von der Beschwerdeführerin beauftragte Entsorgungsunternehmen, nicht mehr zu kommen, ist nicht erfolgt. Dies wurde vom Kranlenker jedoch missverstanden, sodass er nicht nochmals zur Abholung von weiteren Altfahrzeugen erschien. 12 Fahrzeuge wurden sodann durch das von der Abteilung WST1 beauftragte Unternehmen entsorgt und von der Abteilung WST1 eine dahingehende vorläufige Beschlagnahme ausgesprochen.
Der Leiter der Amtshandlung händigte dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin im Zuge der Amtshandlung am 17.11.2025 eine Bescheinigung über die vorläufige Beschlagnahmung von 25 Fahrzeugen und am 18.11.2025 eine Bescheinigung über die vorläufige Beschlagnahmung von weiteren 12 Fahrzeugen aus. Dabei handelt es sich um die oben angeführten Fahrzeuge, welche den Gegenstand des Mandatsbescheides bzw. des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde bilden.
Am 19.11.2025 wurde die Amtshandlung insoweit fortgesetzt, als jene Fahrzeuge, bei denen eine Abfalleigenschaft festgestellt worden sei, von einem von der Beschwerdeführerin beauftragten Entsorgungsunternehmen entsorgt wurden.
3.1. Das erkennende Gericht führte am 19.5.2026 eine mündliche Verhandlung durch, in der Beweis erhoben wurde durch Verlesen des Verwaltungsaktes, Zl. ***, Befragen des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, C, sowie Einvernahme der Zeugen E, H und I.
3.2. Die Feststellungen zu Pkt. 2.1. ergeben sich aus den im Verwaltungsakt aufliegenden Dokumenten und sind unstrittig.
3.3. Die Feststellungen zu Pkt. 2.2. zur Abfalleigenschaft der oben angeführten Fahrzeuge waren auf Grund der im Verwaltungsakt aufliegenden Gutachten der behördlich beigezogenen ASV für Kraftfahrzeugtechnik zu treffen. In diesen sind die oben angeführten Fahrzeuge einzeln und jeweils durch Lichtbilder individualisiert beschrieben. Zumal die Abfalleigenschaft der Fahrzeuge in der Beschwerde nicht bestritten, sondern zugestanden wird, stoßen die vorliegenden Gutachten auf keine Bedenken, sodass entsprechend festzustellen war. Die mangelnde Eignung der Lagerfläche der Fahrzeuge und damit zusammenhängend das Vorliegen einer Umweltgefährdung und der Gefahr der Beeinträchtigung von Boden und Gewässer ergibt sich ebenso aus den vorliegenden Sachverständigengutachten.
3.4. Strittig ist, ob der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin gegenüber den Behördenorganen bereits im Telefonat am Vormittag des 17.11.2025 verneint hat, selbst für die Entsorgung der Fahrzeuge zu sorgen. Der Behauptung des Beschwerdeführers, sich selbst um die Entsorgung zu kümmern (VH-Schrift vom 19.5.2026, S. 4) ist die Aussage des in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen E entgegenzuhalten. Dieser sagte unter Wahrheitspflicht nach explizitem Nachfragen durch den Richter aus, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin am Telefon verneint hat, selbst für einen Abtransport der Altfahrzeuge am 17.11.2025 sorgen zu wollen (VH-Schrift vom 19.5.2026, S. 8f). Seine Aussage in der mündlichen Verhandlung deckt sich dahingehend mit seinen schriftlichen Stellungnahmen vom 22.12.2025 und 23.2.2026 an die belangte Behörde. Dieser für das Verfahren nicht unwesentliche Punkte wurde vom Zeugen stringent durchgehalten. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge mangels persönlicher Betroffenheit aus der behördlichen Beauftragung eines Entsorgungsunternehmens keinen persönlichen Vorteil zieht. Er gab zu Protokoll, dass selbst im Zeitpunkt, als der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin am 17.11.2025 vor Ort erschien, ein Abbestellen des behördlich beauftragten Entsorgungsunternehmens noch möglich gewesen wäre. Außerdem wurden die von der Abteilung WST1 bestellten LKW-Züge am 18.11.2025 denn auch reduziert, zumal eine Entsorgung der Altfahrzeuge am 18.11.2025 teilweise und am 19.11.2025 vollständig durch die von der Beschwerdeführerin beauftragte Fa. G GmbH durchgeführt wurde. Das erkennende Gericht erachtet die Aussage des Leiters der Amtshandlung deshalb als glaubwürdig, sodass ihr ein höherer Wahrheitsgehalt zuzumessen ist als jener des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin. Da es der Beschwerdeführerin offenbar ohne weiteres möglich gewesen ist, ein Entsorgungsunternehmen zu organisieren – wie die Geschehnisse am 18.11. und 19.11.2025 zeigen – war davon auszugehen, dass der Geschäftsführer dies für den 17.11.2025 eben nicht wollte, hätte der denn andernfalls umgehend dafür gesorgt, noch dazu, wo ihm offenbar die Vorgangsweise einer solchen behördlichen Überprüfung wohl bekannt waren. Angesichts der die Beschwerdeführerin treffenden Kostenfolge einer Entsorgung von Fahrzeugen durch ein von der Behörde beauftragtes Unternehmen, war sein Vorbringen im Ergebnis als Schutzbehauptung zu werten.
Zur ebenso strittigen Frage, ob der Kranlenker des von der Beschwerdeführerin beauftragten Entsorgungsunternehmens am 18.11.2025 mit dem Hinweis weggeschickt wurde, dass dieser nicht mehr zu kommen brauchte, ist wiederum auf die Aussage des Zeugen E hinzuweisen. Dieser gab an, neben D gestanden zu sein, als dieser dem Kranlenker mitteilte, die Frage des Entsorgungsumfangs direkt mit dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin klären zu müssen (VH-Schrift vom 19.5.2026, S. 11). Auf explizites Nachfragen gab der Zeuge E an, dass D den Kranlenker „definitiv“ nicht weggeschickt hätte. Einen solchen Gesprächsverlauf konnte auch der als Zeuge unter Wahrheitspflicht aussagende H nicht bestätigen, welcher im anschließenden hitzigen Gespräch zwischen dem Leiter der Amtshandlung und dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin eine vermittelnde Position einnahm, sohin dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin gerade nicht ablehnend gegenüberstand, was sich durch den persönlichen Eindruck im Rahmen der Zeugenaussage von H vor Gericht bestätigt hat. In diesem Kontext ist auch dessen Aussage beachtlich, dass es angesichts der lauten Umgebungsgeräuschkulisse schwierig gewesen sei, einander zu verstehen (VH-Schrift vom 19.5.2026, S. 18). Somit ist wohl von einem kommunikativen Missverständnis auszugehen, dass der Kranlenker die Aussage von D, er solle sich an den Geschäftsführer wenden, dahingehend gedeutet hat, dass ein weiterer Entsorgungszug nicht mehr gewünscht sei. Die von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Stellungnahme der Fa. G (Beilage ./B) ist demnach in diesem Lichte zu sehen, weshalb sie die Aussage des Zeugen E nicht zu entkräften geeignet ist. Daran vermag auch die Aussage des als Zeugen vernommenen Vaters des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin nichts zu ändern (VH-Schrift vom 19.5.2026, S. 20): Dieser verfügt lediglich über rudimentäre Deutschkenntnisse, sodass nicht einmal davon auszugehen war, dass er die an ihn im Zeugenstand gerichtete Frage überhaupt verstanden hat. Es war somit nicht anzunehmen, dass er inhaltlich ausreichend verständliche Wahrnehmungen zum in Rede stehenden Gesprächsverlauf hatte.
4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) lauten auszugsweise:
§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
(2) […]
(3) Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange
[…]
§ 15. (1) – (2) […]
(3) Abfälle dürfen außerhalb von
(4) – (4b) […]
(5) Ist der Abfallbesitzer zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande, hat er die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben. Die Übergabe hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) vermieden werden; Abfälle sind regelmäßig, mindestens einmal in drei Jahren, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben.
(5a) Der Abfallbesitzer ist dafür verantwortlich, dass
[…]
§ 75. (1) Der Landeshauptmann hat Abfallersterzeuger von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Problemstoffen, Abfallsammler und -behandler regelmäßig angemessen zu überprüfen. Abfallsammler und -behandler von gefährlichen Abfällen und Behandlungsanlagen für gefährliche Abfälle sind längstens alle fünf Jahre zu überprüfen. Die jeweils zuständige Behörde hat im Rahmen der Überprüfung die Vollständigkeit und Richtigkeit der Stammdaten der Abfallbesitzer im Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 und die standortbezogenen Daten im Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 zu prüfen.
(2) - (3) […]
(4) Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender Verordnungen erforderlich ist, sind
[…]
§ 75b. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde, der Landeshauptmann, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Falle der Z 2, die Zollorgane und die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Abfälle einschließlich ihrer Transportverpackungen vorläufig beschlagnahmen,
(2) Die vorläufige Beschlagnahme nach Abs. 1 ist der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die vorläufige Beschlagnahme erfolgt ist, anzuzeigen, und der vorläufig beschlagnahmte Abfall ist auf einem von der Bezirksverwaltungsbehörde als geeignet erachteten Ort unverzüglich einer ordnungsgemäßen Zwischenlagerung zuzuführen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 einen Bescheid mit der Anordnung der Beschlagnahme zu erlassen. Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Beschlagnahme gilt der Abfall als Sicherungsmaßnahme als verfallen erklärt. Andernfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft.
(3) Das Verfügungsrecht über den gemäß Abs. 1 vorläufig beschlagnahmten Abfall steht zunächst der Behörde zu, deren Organ den Abfall vorläufig beschlagnahmt hat. Ab Kenntnisnahme durch die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde steht das Verfügungsrecht dieser zu.
(4) Wird der beschlagnahmte Abfall für verfallen erklärt, hat der bisher Verfügungsberechtigte die im Zuge der Beschlagnahme anfallenden notwendigen Kosten für Transport, Manipulation und Lagerung der Abfälle zu tragen. Befinden sich die Abfälle zum Zeitpunkt der vorläufigen Beschlagnahme in einem Beförderungsmittel, so kann dieses zur Beförderung der Abfälle an einen für die ordnungsgemäße Zwischenlagerung vorgesehenen Ort verwendet werden. Über die Kostenersatzpflicht hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden. Ist der bisher Verfügungsberechtigte nicht feststellbar oder zur Tragung dieser Kosten rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden, so kann im Falle des Abs. 1 Z 1 der Eigentümer der Liegenschaft, auf der die Abfälle rechtswidrig gesammelt oder behandelt wurden, zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet werden, wenn er der Lagerung oder Ablagerung entweder zugestimmt oder diese geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat.
(5) […]
(6) Der für verfallen erklärte Abfall ist sodann unter Berücksichtigung allenfalls vorgelegter Angebote zur ordnungsgemäßen Behandlung nutzbringend zu verwerten oder – falls dies nicht möglich ist – zu beseitigen.
[…]“
5.1. Eingangs ist rechtlich die Frage zu klären, ob die von der Landeshauptfrau von NÖ, Abteilung WST1, im Rahmen ihrer bei der Beschwerdeführerin durchgeführten Kontrolle der Abfallsammel- bzw. Abfallbehandelerlaubnis nach § 75 Abs. 1 iVm. § 24a AWG 2002 ausgesprochene vorläufige Beschlagnahme der oben angeführten Fahrzeuge auf Grundlage des § 75b AWG 2002 rechtmäßig erfolgt ist.
§ 75b regelt die vorläufige Beschlagnahme (Abs. 1) sowie den Verfall (Abs. 2ff) von Abfällen einschließlich ihrer Transportverpackung im Falle des begründeten Verdachts verschiedener rechtswidriger Handhabungen von Abfällen. Auch sind Regelungen zur Kostentragung (insb. Abs 4) und zur Verwertung (insb. Abs 6) enthalten. Die Bestimmung wurde mit der AWG-Novelle „Seveso III“ in das Gesetz implementiert. In rechtspolitischer Hinsicht postulierte der Gesetzgeber als Ziel und Zweck die Hintanhaltung illegaler Abfalltransporte bzw. grenzüberschreitender Verbringungen. Der Gesetzgeber versteht die Beschlagnahme als Sicherungsinstrument unabhängig von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens, §§ 37 Abs. 2 und 37a Abs. 3 VStG bleiben unberührt. Die Beschlagnahme ist alternativ zum Behandlungsauftrag nach § 73 möglich, soll aber bloß als letztes Mittel ausgesprochen werden (Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002², § 75b Rz 1 ff).
Nach Abs. 1 dieser Bestimmung kann im Rahmen seines Zuständigkeitsbereiches unter anderem der Landeshauptmann Abfälle einschließlich der Transportverpackungen vorläufig beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Abfälle ohne Vorliegen einer Erlaubnis gemäß § 24a leg. cit. gesammelt oder behandelt werden (lit. a) und nicht unverzüglich vor Ende der behördlichen Überprüfung einem zur Sammlung oder Behandlung dieser Abfälle Berechtigten übergeben werden (lit. b).
5.1.1. Ein „begründeter Verdacht“ liegt vor, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit das Vorliegen von bestimmten Umständen rechtfertigen (vgl. VwGH 21.3.2012, 2012/16/0005). Ein Verdacht kann nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen (vgl. VwGH 1.12.2025, Ra 2025/09/0048), wobei der für die Zulässigkeit einer vorläufigen Beschlagnahme erforderliche begründete Verdacht bereits im Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen Beschlagnahme vorhanden sein muss (vgl. erneut VwGH 21.3.2012, 2012/16/0005).
5.1.2. Die Befundung der Fahrzeuge mit anschließender Gutachtenserstellung durch die ASV erfolgte direkt vor Ort, sodass sich die Abfalleigenschaft der Fahrzeuge mitsamt den Lagerverhältnissen erst im Zuge der Überprüfung herausgestellt hat. Für das Gericht sind die in den Sachverständigengutachten aufgelisteten Tatsachen, insbesondere in Bezug auf die in den Fahrzeugen enthaltenen Betriebsmittel samt Tropfverlusten und der damit verbundenen Gefahr einer Beeinträchtigung von Boden und Gewässern, ausreichend konkret, um die Wahrscheinlichkeit der Annahme von Abfall zu rechtfertigen. Zumal diese gutachterlichen Schlussfolgerungen von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurden, war davon auszugehen, dass der objektive Abfallbegriff im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 erfüllt ist und die genannten Fahrzeuge angesichts der enthaltenen Betriebsmittel als gefährlicher Abfall anzusprechen waren (vgl. VwGH 13.7.2017, Ra 2017/05/0080).
5.1.3. Die Beschwerdeführerin verfügt unstrittig nicht über eine Sammel- oder Behandelerlaubnis im Sinne des § 24a AWG 2002. Dass sie die genannten Fahrzeuge widerrechtlich gesammelt und auf dem oben angeführten Grundstück gelagert hat sowie dass sie darüber verfügungsberechtigt war, ist unstrittig, sodass die Voraussetzung des § 75b Abs. 1 lit. a leg. cit. erfüllt war.
5.1.4. § 75b Abs. 1 lit. b AWG 2002 verlangt schließlich, dass der begründete Verdacht besteht, dass die Abfälle nicht unverzüglich vor Ende der behördlichen Überprüfung einem zur Sammlung oder Behandlung dieser Abfälle Berechtigten übergeben werden. Bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung folgt, dass der begründete Verdacht dahingehend bestehen muss, dass eine rechtzeitige Übergabe an einen Berechtigten tatsächlich nicht erfolgen wird. Mit anderen Worten reicht die Möglichkeit einer Entsorgung bis zum Ende der behördlichen Überprüfung, dass also der bisher Verfügungsberechtigte dafür sorgen kann, dass es rechtzeitig zu einer Übergabe der Abfälle an einen Berechtigten kommt, nicht hin. Dies ist vor dem Hintergrund bedeutsam, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin dem Leiter der Amtshandlung telefonisch am Vormittag des 17.11.2025 mitgeteilt hat, nicht für eine Entsorgung jener Fahrzeuge sorgen zu wollen, bei denen die Abfalleigenschaft festgestellt wurde. Damit konnte die Abfallrechtsbehörde aber davon ausgehen, dass eine Entsorgung der Fahrzeuge bis zum Ende der Amtshandlung am 17.11.2025 – trotz verspäteter Verständigung der Beschwerdeführerin vom Betreten der Betriebsliegenschaft (s.u.) – tatsächlich nicht mehr erfolgen wird, zumal der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, als er am 17.11.2025 vor Ort ankam, sich immer noch nicht selbst um eine Entsorgung der Altfahrzeuge kümmerte.
Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang jedoch auf Folgendes: Gemäß § 75 Abs. 4 zweiter Satz AWG 2002 ist im Falle, dass die Abfallrechtsbehörde anlässlich einer Überprüfung Liegenschaften und Gebäude betritt, der Eigentümer der Liegenschaft, der Inhaber einer Anlage oder der Vertreter dieser Personen „spätestens beim Betreten der Liegenschaft oder des Betriebs nach Tunlichkeit zu verständigen. Ist Gefahr im Verzug und ist weder der Eigentümer der Liegenschaft noch der Inhaber einer Anlage oder der Vertreter dieser Personen erreichbar, so genügt die nachträgliche Verständigung.“
Gegenständlich versuchten die einschreitenden Organe der Abteilung WST1 erst ca. 40 Minuten, nachdem sie zwecks behördlicher Überprüfung die Betriebsliegenschaft betreten hatten, die Beschwerdeführerin zu verständigen. Umstände, die das Vorliegen von Gefahr im Verzug bereits vor Betreten der Liegenschaft gerechtfertigt hätten, lagen nicht vor, haben denn solche nicht einmal die Behördenorgane selbst angenommen. Der Versuch einer Kontaktaufnahme mit der Beschwerdeführerin bzw. dem Eigentümer der zu überprüfenden Liegenschaft hätte fallbezogen demnach jedenfalls spätestens beim Betreten der Liegenschaft erfolgen müssen. Unter der Voraussetzung, dass Gefahr im Verzug beim Betreten nicht vorliegt, ist die Wortfolge „nach Tunlichkeit“ jedenfalls nicht so zu verstehen, dass eine behördliche Überprüfung ohne Wissen des Betriebsinhabers bzw. Liegenschaftseigentümers durchgeführt wird, und für den Fall, dass kein Abfall rechtlich festgestellt werden kann, erst eine Information im Nachhinein erfolgt.
Wie festgestellt, wiesen die Behördenorgane den Kranlenker der von der Beschwerdeführerin beauftragten Fa. G am 18.11.2025 nicht an, vorzeitig die Entsorgung abzubrechen und nicht mehr zu kommen. Dadurch, dass eine weitere Entsorgung durch die Fa. G ausblieb, mussten die eigentlich dafür vorgesehenen Altfahrzeuge vom behördlich beauftragten Unternehmen entsorgt werden.
5.2. Die belangte Behörde erließ zunächst gestützt auf § 75b Abs. 2 AWG 2002 und § 57 AVG einen Mandatsbescheid, den sie mit dem Vorliegen von Gefahr im Verzug wegen einer unmittelbar drohenden Umweltgefährdung begründete. Dies ist vor dem Hintergrund der bestehenden Tropfverluste von Betriebsmitteln bei den oben angeführten Fahrzeugen, bei denen es sich noch dazu um gefährlichen Abfall gehandelt hat, und deren Lagerung auf einer ungedichteten Fläche nicht zu beanstanden, ist die „Unaufschiebbarkeit“ im Sinne des § 57 Abs. 1 AVG denn im Verhältnis zur notwendigen Dauer des Ermittlungsverfahrens zu sehen (VwGH 27.11.1990, 90/07/0102).
Ferner wurden jene Sachverhaltselemente, auf Grund derer die belangte Behörde zur Einschätzung von „Gefahr im Verzug“ gelangte, erst anlässlich der Überprüfung am Betriebsgelände vor Ort festgestellt, sodass allfällige Vorbereitungshandlungen die abfallbehördliche Überprüfung als solche betreffend, für die Qualifikation als Mandat unbeachtlich sind. Im Übrigen steht die teilweise Durchführung eines Ermittlungsverfahrens der Erlassung eines Mandatsbescheides nicht entgegen (VwGH 28.6.2001, 2000/11/0084).
5.3. Auf Grund des gefährlichen Abfalles in Form von insgesamt 37 nicht trockengelegten Altfahrzeugen und der davon ausgehenden Gefahren für die Umwelt durch einen möglichen Austritt der Betriebsstoffe, der hohen Reparaturkosten, der Lagerung dieses gefährlichen Abfalles auf einer unzureichend befestigten Fläche und der Befürchtung, dass dieser gefährliche Abfall auch weiterhin entgegen der Bestimmung des § 15 Abs. 3 AWG 2002 gelagert und einem Behandlungsauftrag nach § 73 AWG 2002 nicht sofort entsprochen wird, ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts die verfahrensgegenständliche Beschlagnahme der Altfahrzeuge unter Einhaltung der Bestimmung des § 75b AWG 2002 zu Recht erfolgt, sodass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
Damit erübrigt sich auch, über die Frage der aufschiebenden Wirkung separat abzusprechen, wird denn mit dieser Entscheidung die Sache in ihrer Gesamtheit erledigt.
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten und als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und ihr außerdem der insoweit eindeutige Gesetzeswortlaut zugrunde gelegt wird. Im Übrigen waren einzelfallbezogene Fragen der Beweiswürdigung zu klären.
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