LVwG N LVwG-S-2466/001-2025

LVwG-S-2466/001-2025State Administrative CourtMay 28, 2026

Regest

Freie Berufe; Ziviltechniker; Verwaltungsstrafe; Befugnis; Ruhen; berufsmäßige Parteienvertretung;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2466/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.2466.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dissauer als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, *** ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 17.11.2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Ziviltechnikergesetz 2019 (ZTG), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 300,-- Euro zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 1.950,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk (in der Folge: belangte Behörde) vom 17.11.2025, Zl. ***, wurde Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer) Folgendes zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit: 07.08.2024 bis 05.11.2024

Ort: Bezirkshauptmannschaft Melk, Fachgebiet Strafen, ***, ***

Tatbeschreibung:

Sie haben im Zeitraum von 07.08.2024 bis 05.11.2024 trotz Ihrer während dieses Zeitraumes ruhenden Ziviltechnikerbefugnis unbefugterweise Leistungen nach dem Ziviltechnikergesetz erbracht.

Konkret haben Sie offenkundig in der Absicht zur berufsmäßigen Vertretung des Hrn. B - der als Beschuldigter geführten Partei in nachstehend genannten Verwaltungsstrafverfahren - mit elektronischen Eingaben vom 07.08.2024 zur Zahl ***; vom 15.10.2024 zur Zahl *** sowie 05.11.2024 zur Zahl *** jeweils im Namen von Herrn B, geb. ***, fortlaufend Anbringen zu den genannten Verwaltungsstrafverfahren bei der Bezirkshauptmannschaft Melk, Fachgebiet Strafen eingebracht, obwohl Sie mit Wirkung vom 01.01.2021 gegenüber der Landeskammer für Ziviltechniker für Oberösterreich und Salzburg die Ruhendstellung Ihrer Ziviltechnikerbefugnisse angezeigt haben und daher nicht dazu befugt waren, im genannten Zeitraum als berufsmäßige Vertretung von Parteien vor Behörden aufzutreten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§§ 3 Abs. 1 i.V.m. 16 Abs. 7 Z 2 Ziviltechnikergesetz 2019 (ZTG), BGBl. I Nr. 29/2019“

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gem. § 36 Z 2 ZTG eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt und diesem gem. § 64 Abs. 2 VStG ein Kostenbeitrag in der Höhe von € 150,-- auferlegt.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17.12.2025 fristgerecht Beschwerde. Darin brachte er auf das Wesentliche zusammengefasst vor, die angeführten Verwaltungsstrafverfahren beträfen ausschließlich Herrn B. Er sei von diesem mit der Ausarbeitung von Stellungnahmen beauftragt worden, die er nach Freigabe durch diesen an die zuständige Behörde übermittelt habe. Für diese Arbeiten sei ihm von Herrn B eine Vollmacht erteilt worden, die er bereits vorgelegt habe und diesem Schreiben nochmals anschließe.

Er habe keinen Auftrag zur berufsmäßigen Vertretung im Sinne des Ziviltechnikergesetzes erhalten. Es liege lediglich eine privatwirtschaftliche Vereinbarung über klar definierte und begrenzte Dienstleistungen vor, für die keine spezifische Befugnis erforderlich sei. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, er habe seine Befugnis im Jänner 2021 im Rahmen einer Geschäftsaufgabe ruhend gemeldet und erst im November 2024 wieder aufrecht gemeldet; im Zeitraum von Jänner 2021 bis November 2024 habe er keine Ziviltechnikertätigkeit ausgeübt.

Der Beschwerde war eine Vollmacht vom 16.07.2024 angeschlossen. Danach wurde der Beschwerdeführer im Rahmen eines Auftrages betreffend „Vertretung in verwaltungsrechtlichen Verfahren“ ermächtigt und bevollmächtigt, den Auftraggeber gegenüber Behörden zu vertreten. Die Vertretungsmacht umfasse insbesondere die Führung der notwendigen Verhandlungen mit Behörden sowie die Abgabe von Stellungnahmen in Verwaltungs- und Strafverfahren.

2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Seitens des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich wurde Einsicht genommen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstraftakt zur Zahl ***.

3. Feststellungen:

3.1. Der Beschwerdeführer verfügte zuletzt seit 16.09.2013 über eine Befugnis als Ingenieurkonsulent für Technische Chemie. Diese Ziviltechnikerbefugnis ruhte seit 01.01.2021.

3.2. Im Zeitraum vom 07.08.2024 bis 05.11.2024 brachte der Beschwerdeführer in mehreren gegen Herrn B geführten Verwaltungsstrafverfahren bei der belangten Behörde schriftliche Eingaben per E-Mail ein.

3.3. Mit E-Mail vom 07.08.2024 erklärte der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde, Herr B habe ihn „beauftragt - Vollmacht erteilt - die unter obiger Aktenzahl ergangene Aufforderung zur Rechtfertigung in seinem Namen zu beantworten“. Mit E-Mail vom 15.10.2024 erhob er „namens und im Auftrag von Herrn B“ Einspruch gegen eine Strafverfügung. Mit E-Mail vom 05.11.2024 erklärte er erneut, Herr B habe ihn beauftragt und bevollmächtigt, eine Aufforderung zur Rechtfertigung „in seinem Namen“ zu beantworten. Mit E-Mail vom 20.12.2024 führte er weiters aus, „namens und im Auftrag von Herrn B“ Beschwerde gegen ein Straferkenntnis zu erheben, und kündigte die Übermittlung der Vollmacht an.

3.4. Der Beschwerdeführer berief sich gegenüber der Behörde ausdrücklich darauf, dass eine Vorlage der Vollmacht nicht erforderlich sei, weil Ziviltechniker zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt seien, und verwies dazu auf § 3 Abs. 1 ZTG. Inhaltlich nahm er damit die Erleichterung des Vollmachtsnachweises nach § 12 Abs. 9 ZTG in Anspruch.

3.5. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Vollmacht vom 16.07.2024 lautet ausdrücklich auf „Vertretung in verwaltungsrechtlichen Verfahren“. Danach wird der Auftragnehmer bevollmächtigt, den Auftraggeber gegenüber Behörden zu vertreten. Die Vertretungsmacht umfasst insbesondere die Führung der notwendigen Verhandlungen mit Behörden sowie die Abgabe von Stellungnahmen in Verwaltungs- und Strafverfahren.

3.6. Die Beschwerde vom 17.12.2025 wurde auf Briefpapier mit den Bezeichnungen „Sachverständigendienst“, „ZT - Büro für Chemie und Verfahrenstechnik“ sowie „Ziviltechniker“ eingebracht.

3.7. Die vom Beschwerdeführer gesetzten Handlungen erschöpften sich nicht in bloßer interner fachlicher Unterstützung oder in der Erstellung unverbindlicher Entwürfe, sondern bestanden in der tatsächlichen Einbringung von Anbringen und Rechtsmitteln bei der Behörde im Namen einer anderen Person.

4. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Inhalt des angefochtenen Straferkenntnisses, auf die Beschwerde des Beschwerdeführers sowie auf die vom Beschwerdeführer vorgelegte Vollmacht.

Dass die Befugnis des Beschwerdeführers zur angelasteten Tatzeitraum ruhte, ist unstrittig. Im Rahmen der Beschwerde wird ausdrücklich bestätigt, dass die Befugnis seit Jänner 2021 ruhend gemeldet war. Dies stimmt auch mit der Stellungnahme der Ziviltechnikerkammer vom 06.11.2024 überein.

Nicht zu folgen war dem Beschwerdevorbringen, wonach lediglich Stellungnahmen ausgearbeitet und nach Freigabe durch den Auftraggeber an die Behörde übermittelt worden seien, ohne dass eine berufsmäßige Vertretung vorgelegen habe. Dem steht bereits der eindeutige Wortlaut der Eingaben des Beschwerdeführers entgegen. Indem er gegenüber der Behörde erklärte, eine Aufforderung zur Rechtfertigung „in seinem Namen“ zu beantworten, „namens und im Auftrag“ Einspruch zu erheben oder „namens und im Auftrag“ Beschwerde einzubringen, brachte er damit objektiv zum Ausdruck, nicht bloß intern beratend tätig zu sein, sondern als Vertreter im Außenverhältnis aufzutreten.

Keine andere Beurteilung lässt die vom Beschwerdeführer vorgelegte Vollmacht zu. Diese beschränkt sich nicht auf die Erstellung von Entwürfen oder auf bloße technische Hilfstätigkeiten, sondern ermächtigt ausdrücklich zur Vertretung gegenüber Behörden, zur Führung von Verhandlungen mit Behörden und zur Abgabe von Stellungnahmen in Verwaltungs- und Strafverfahren. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes richtet sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach dem Wortlaut der Vollmacht; eine weiter formulierte Vollmacht kann für ein konkretes Verfahren verwendet werden, wie in der Entscheidung Ra 2025/10/0028 ausgeführt wird. Auch objektive Erklärungswert dieser Vollmacht spricht daher eindeutig für eine Vertretungstätigkeit.

Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer selbst auf die ziviltechnikerrechtliche Sonderregel des Vollmachtsnachweises berief. Gerade § 12 Abs. 9 ZTG betrifft die berufsmäßige Vertretung vor Verwaltungsbehörden, Gerichten und Körperschaften öffentlichen Rechts. Wer sich auf diese Bestimmung stützt, bringt damit selbst zum Ausdruck, als berufsmäßiger Parteienvertreter einzuschreiten.

Auch das äußere Auftreten des Beschwerdeführers spricht gegen die Darstellung eines bloßen privaten Freundschaftsdienstes. Die Verwendung des beruflichen Briefkopfes und der Berufsbezeichnung „Ziviltechniker“ bzw. „ZT-Büro“ zeigt einen unmittelbaren Bezug zur beruflichen Sphäre (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Entscheidung LVwG-S-2124/001-2024, wonach sich aus Inhalt und Wortlaut einer standardisiert verwendeten Vollmacht sowie aus dem Auftreten im Rahmen der Geschäftstätigkeit ergeben kann, dass eine Vertretung gerade beruflich und nicht bloß freundschaftlich erfolgt).

Soweit der Beschwerdeführer auf eine jahrzehntelange freundschaftliche Geschäftsbeziehung verweist, vermag dies die eben genannten objektiven Umstände nicht zu entkräften. Maßgeblich ist nicht die nachträgliche subjektive Einordnung, sondern das nach außen gesetzte Verhalten.

5. Rechtslage:

Die gegenständlich relevanten Bestimmungen des Ziviltechnikergesetzes 2019 (ZTG) lauten in der (zur angelasteten Tatzeit maßgeblichen Fassung) wie folgt:

§ 3 Abs. 1 Ziviltechnikergesetz lautet:

„Ziviltechniker sind, sofern bundesgesetzlich nicht eine besondere Berechtigung gefordert wird, auf dem gesamten, von ihrer Befugnis umfassten Fachgebiet zur Erbringung von planenden, prüfenden, überwachenden, beratenden, koordinierenden, mediativen und treuhänderischen Leistungen, insbesondere zur Vornahme von Messungen, zur Erstellung von Gutachten, zur berufsmäßigen Vertretung vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts, zur organisatorischen und kommerziellen Abwicklung von Projekten,

ferner zur Übernahme von Gesamtplanungsaufträgen, sofern wichtige Teile der Arbeiten dem Fachgebiet des Ziviltechnikers zukommen, berechtigt.“

§ 12 Abs. 9 Ziviltechnikergesetz lautet:

„Bei der berufsmäßigen Vertretung vor Verwaltungsbehörden, Gerichten und

Körperschaften öffentlichen Rechts ersetzt die Berufung der Ziviltechniker auf die

Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.“

§ 16 Abs. 6 Ziviltechnikergesetz lautet:

„Abs. 6: Ziviltechniker können jederzeit nach Ablegung des vorgeschriebenen Eides ihre Befugnis ruhen lassen. Sie haben dies der zuständigen Landeskammer innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.

Abs. 7: Während des Ruhens der Befugnis sind Ziviltechniker nicht berechtigt:

1. öffentliche Urkunden gemäß § 3 Abs. 3 zu errichten oder

2. Ziviltechnikerleistungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 zu erbringen oder anzubieten.“

§ 36 Z. 2 Ziviltechnikergesetz lautet:

„Eine mit einer Geldstrafe bis 14 000 € zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer während des Ruhens seiner Befugnis unberechtigt Ziviltechnikerleistungen erbringt.“

6. Erwägungen:

6.1. Gemäß § 1 Abs. 1 und 2 ZTG sind Ziviltechniker natürliche Personen, die auf ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Fachgebieten aufgrund einer staatlich verliehenen Befugnis freiberuflich tätig sind; Ziviltechnikerberufe sind Architekt und Ingenieurkonsulent.

Gemäß § 3 Abs. 1 ZTG sind Ziviltechniker auf dem gesamten, von ihrer Befugnis umfassten Fachgebiet insbesondere auch zur berufsmäßigen Vertretung vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts berechtigt.

Gemäß § 12 Abs. 9 ZTG ersetzt bei der berufsmäßigen Vertretung vor Verwaltungsbehörden, Gerichten und Körperschaften öffentlichen Rechts die Berufung der Ziviltechniker auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.

Gemäß §16 Abs. 6 und 7 ZTG können Ziviltechniker ihre Befugnis ruhen lassen; während des Ruhens sind sie nicht berechtigt, Ziviltechnikerleistungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 zu erbringen oder anzubieten.

Gemäß § 36 Z 2 ZTG begeht eine mit Geldstrafe bis 14.000 Euro bedrohte Verwaltungsübertretung, wer während des Ruhens seiner Befugnis unberechtigt Ziviltechnikerleistungen erbringt.

6.2. Für die Auslegung des Begriffs der berufsmäßigen Parteienvertretung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes maßgeblich, dass sich die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung aus dem jeweiligen Berufsrecht ergibt (vgl. VwGH 29.04.2025, Ra 2024/11/0150).

Dass bei Ziviltechnikern die berufsmäßige Vertretung vor Behörden Teil des gesetzlichen Berechtigungsumfangs ist, folgt unmittelbar aus § 3 Abs. 1 ZTG und wird durch die Rechtsprechung des VwGH bestätigt (vgl. VwGH vom 29.07.2021, Ra 2021/06/0113), demnach ist bei einem vom Fachgebiet umfassten Projekt grundsätzlich davon auszugehen, dass der planende Ziviltechniker in den diesbezüglichen Verfahren auch zur berufsmäßigen Vertretung vor dem jeweiligen Entscheidungsträger befugt ist.

6.3. Für die Beurteilung, ob eine Vertretung beruflich bzw. im Rahmen der Geschäftstätigkeit erfolgt, ist insbesondere auf den Inhalt der Vollmacht, das äußere Auftreten und den Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit abzustellen ist.

Es entspricht nicht der Rechtsprechung des VwGH, dass eine Vollmacht nur so formuliert sein darf, dass sie ausschließlich zur Vertretung in einem ganz konkreten Verfahren berechtige. Vielmehr ist es zulässig, dass eine Vollmacht, die eine Bevollmächtigung zur Vertretung "vor allen Gerichten, Behörden und auch außerbüchlich" bzw. "in Verwaltungsverfahren aller Art" enthält, für ein konkretes Verfahren vorgelegt und damit dokumentiert wird, dass diese Vollmacht (auch) für das betreffende Verfahren Geltung haben soll (vgl. VwGH 17.11.2025, Ra 2025/10/0028).

Im gegenständlichen Verfahren ist zunächst unstrittig, dass die Ziviltechnikerbefugnis des Beschwerdeführers im angelasteten Tatzeitraum ruhte. Damit war der Beschwerdeführer nach § 16 Abs. 7 Z 2 ZTG nicht berechtigt, Ziviltechnikerleistungen gemäß § 3 Abs. 1 ZTG zu erbringen oder anzubieten. Zu diesen Leistungen zählt ausdrücklich auch die berufsmäßige Vertretung vor Behörden.

6.4. Zum Begriff der berufsmäßigen Vertretung

Der Begriff der berufsmäßigen Vertretung ist im Ziviltechnikergesetz nicht definiert. Sein Inhalt ergibt sich jedoch aus dem Berufsrecht und aus dem objektiven Erscheinungsbild der Tätigkeit.

Nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 29.04.2025, Ra 2024/11/0150) ist entscheidend, inwieweit das jeweilige Berufsrecht eine Parteienvertretung vor österreichischen Behörden vorsieht. Für Ziviltechniker ist dies in § 3 Abs. 1 ZTG ausdrücklich geregelt.

Berufsmäßige Vertretung liegt daher jedenfalls dann vor, wenn ein Ziviltechniker auf seinem Fachgebiet im Außenverhältnis für eine andere Person gegenüber einer Behörde einschreitet, Anbringen oder Rechtsmittel in deren Namen einbringt und sich dabei auf eine entsprechende Vollmacht oder auf seine berufsrechtliche Stellung stützt.

Für die Einordnung als berufsmäßig ist im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidend, ob ein gesondertes Entgelt nachgewiesen wurde. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Einschreiter objektiv als Vertreter im Rahmen eines Berufsbildes auftritt, dessen Berufsrecht gerade die berufsmäßige Behördenvertretung umfasst. Inhalt der Vollmacht, standardisiertes berufliches Auftreten und Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit sind daher tragfähige Kriterien für die Annahme einer beruflichen Vertretung.

6.5. Zum vorliegenden Fall:

Auf Basis der dargelegten Ausführungen hat der Beschwerdeführer zur angelasteten Tatzeit die berufsmäßige Vertretung vor einer Behörde ausgeübt.

Der Beschwerdeführer hat nicht nur intern Stellungnahmen vorbereitet, sondern selbst gegenüber der Behörde erklärt, im Namen des Betroffenen zu handeln, und in dessen Namen Anbringen und Rechtsmittel eingebracht. Dieses Verhalten stellt typischerweise eine Vertretung im Außenverhältnis dar.

Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Vollmacht bestätigt diese Sichtweise. Diese lautet auf „Vertretung in verwaltungsrechtlichen Verfahren“, auf Vertretung „gegenüber Behörden“ und umfasst die Führung von Verhandlungen mit Behörden sowie die Abgabe von Stellungnahmen in Verwaltungs- und Strafverfahren. Der Wortlaut der Vollmacht spricht gegenständlich eindeutig für eine Vertretungstätigkeit (vgl. in diesem Zusammenhang auch VwGH 17.11.2025, Ra 2025/10/0028, wonach für Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis auf den Wortlaut der Vollmacht abzustellen ist).

Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer selbst auf die Erleichterung des Vollmachtsnachweises nach § 12 Abs. 9 ZTG berief und daraus ableitete, dass eine urkundliche Vollmachtsvorlage entbehrlich sei. Diese Bestimmung betrifft gerade die berufsmäßige Vertretung durch Ziviltechniker. Wer sich auf diese Sonderregel stützt, nimmt damit die Rolle eines berufsmäßigen Parteienvertreters in Anspruch.

Auch das äußere Auftreten unter Verwendung der Berufsbezeichnung „Ziviltechniker“, des „ZT-Büros“ und des „Sachverständigendienstes“ spricht gegen eine bloß private Gefälligkeit und für ein Einschreiten im Rahmen der beruflichen Sphäre.

Das Beschwerdevorbringen, es habe sich lediglich um eine privatwirtschaftliche Vereinbarung über klar definierte Dienstleistungen gehandelt, vermag daran nichts zu ändern. Auch eine privatrechtlich vereinbarte Tätigkeit kann eine Ziviltechnikerleistung sein, wenn ihr Inhalt in der Vertretung vor Behörden besteht. Gerade diese Leistung durfte während des Ruhens der Befugnis nach § 16 Abs. 7 Z 2 ZTG nicht erbracht werden.

Der objektive Tatbestand des § 36 Z 2 ZTG ist daher erfüllt.

Der Beschwerdeführer wusste, seinen eigenen Angaben zu Folge, dass seine Befugnis ruhte. Ebenso war ihm die berufsrechtliche Einordnung seiner Tätigkeit bewusst, weil er sich selbst auf die ziviltechnikerrechtliche Vertretungsbefugnis und auf die Erleichterung des Vollmachtsnachweises berief. Es liegt daher zumindest fahrlässiges Verhalten des Beschwerdeführers vor.

Zur Strafbemessung

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Seitens der belangten Behörde wurde im Rahmen der Strafzumessung mildernd die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, erschwerend wurden keine Umstände berücksichtigt. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts liegen gegenständlich keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Strafbemessung außerhalb des gesetzlichen Rahmens erfolgt wäre.

Die gegenständlich maßgebliche Strafnorm des § 36 ZTG sieht eine Höchststrafe von € 14.000,-- vor, die seitens der belangten Behörde verhängte Strafe befindet sich im unteren Bereich der möglichen Strafe (10,71%).

Die gegenständlich verhängte Geldstrafe und die als adäquat dazu zu sehende Ersatzfreiheitsstrafe ist tat-, täter- und schuldangemessen und erforderlich, um den Beschwerdeführer in Hinkunft von Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten und um generalpräventiv zu wirken.

Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG bzw. die Erteilung einer Ermahnung kommt im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, weil weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat des Beschwerdeführers gering sind (VwGH 19.06.2018, Ra 2017/02/0102).

7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gem. § 44 Abs. 3 VwGVG abgesehen werden. Die Beschwerde zeigt keine konkreten Tatsachenfragen auf, deren Klärung eine mündliche Verhandlung erforderlich machen würde. Vielmehr wird im Wesentlichen geltend gemacht, die feststehenden Handlungen seien rechtlich nicht als berufsmäßige Vertretung zu qualifizieren.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Die Entscheidung stützt sich auf den klaren Wortlaut von §§ 3, 12, 16, 36 ZTG. Die maßgebliche Rechtsfrage, wonach sich die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung aus dem jeweiligen Berufsrecht ergibt, ist durch die Entscheidung des VwGH in der Rechtssache Ra 2024/11/0150 geklärt. Dass die berufsmäßige Vertretung bei Ziviltechnikern Teil des gesetzlichen Berechtigungsumfangs ist, folgt unmittelbar aus § 3 Abs. 1 ZTG und wird durch die Entscheidung des VwGH in der Rechtssache Ra 2021/06/0113 bestätigt.

Auch die Heranziehung des objektiven Wortlauts der Vollmacht entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere Ra 2025/10/0028.

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