LVwG N LVwG-AV-1357/001-2025

LVwG-AV-1357/001-2025State Administrative CourtMay 28, 2026

Regest

Landwirtschaft und Natur; Naturschutz; Entfernungsauftrag; Wiederherstellungsauftrag; Bauwerk; Leistungsfrist; Bestimmtheit;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1357/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1357.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Trobollowitsch als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B Rechtsanwälte, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 14. Oktober 2025, Zl. ***, betreffend die Erteilung eines Entfernungs- und Wiederherstellungsauftrag und die Verpflichtung zu Entrichtung von Verfahrenskosten nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1. Hinsichtlich des Spruchpunktes betreffend die Erteilung des Entfernungs- und Wiederherstellungsauftrages wird die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass bei der im Spruch des angefochtenen Bescheides enthaltenen Bezeichnung der Grundstücke die Wendung „den (nunmehrigen) Grst. Nr. *** und ***, beide KG ***, (vormals: Grst. Nr. ***, ***, *** und ***, alle KG ***)“ durch die Wendung „den Grundstücken Nr. ***, Nr. *** und Nr. ***, KG ***“ ersetzt wird, und dass die Frist zur Erfüllung des Entfernungs- und Wiederherstellungsauftrag mit zwei Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses festgesetzt wird.

2. Hinsichtlich des Spruchpunktes betreffend die Verpflichtung zu Entrichtung von Verfahrenskosten wird der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 1 VwGVG insofern stattgegeben, als der Beschwerdeführer verpflichtet ist, die im angefochtenen Bescheid bestimmten Verfahrenskosten binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses (anstatt binnen vier Wochen ab Zustellung des angefochtenen Bescheides) zu entrichten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) in Verbindung mit § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid vom 14. Oktober 2025 hat die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (im Folgenden: belangte Behörde) A (im Folgenden: Beschwerdeführer) verpflichtet, von „den (nunmehrigen) Grst. Nr. *** und ***, beide KG ***, (vormals: Grst. Nr. ***, ***, *** und ***, alle KG ***)“ zwei Einfahrtstore sowie zwei hölzerne Unterstände innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides zu entfernen und den früheren Zustand dieser Grundstücke wiederherzustellen. Die Einfahrtstore sind in dem im Spruch des Bescheides integrierten Lageplan jeweils mit „c“ gekennzeichnet; die hölzernen Unterstände sind in diesem Lageplan jeweils mit „e“ gekennzeichnet und rot eingekreist. Als Rechtsgrundlagen hat die belangte Behörde §§ 6, 7 und 35 Abs. 2 des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 (NÖ NSchG 2000) sowie § 59 Abs. 2 AVG angeführt.

Weiters hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer verpflichtet, Verfahrenskosten in Form von Kommissionsgebühren in der Höhe von insgesamt 372,60 Euro binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides zu entrichten. Als Rechtsgrundlage für die Kostenentscheidung hat die belangte Behörde § 1 der NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976 angeführt.

Der Begründungsteil dieses Bescheides führt auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass sich die gegenständlichen Objekte außerhalb des Ortsbereiches befänden und für sie keine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliege. Die Amtssachverständige für Bautechnik habe die Einfahrtstore und die betroffenen hölzernen Unterstände als Bauwerke beurteilt. Die Einfahrtstore seien bereits in früheren Stellungnahmen als Bauwerke beurteilt worden und seien bei einem neuerlichen Ortsaugenschein unverändert vorhanden gewesen. Zu den hölzernen Unterständen habe die Amtssachverständige ausgeführt, dass im östlichen Grundstücksbereich vier Holzunterstände für Pferde vorgefunden worden seien, bei denen es sich um Holztragkonstruktionen gehandelt habe, die an einigen Seiten und im Dachbereich flächig mittels Holzbretten und Holzbauteilen verschlossen worden seien. Jedenfalls zwei Pferdeunterstände hätten zwei Wände und ein Dach aufgewiesen; bei zwei weiteren sei jedenfalls eine Wand und ein Dach vorhanden gewesen. Die tragenden Holzsteher seien augenscheinlich in den Untergrund gerammt worden. Auch ohne Fundamentierungen habe die Amtssachverständige aufgrund der Reibung der Holzsteher mit dem Untergrund eine kraftschlüssige Verbindung angenommen. Da nach Ansicht der belangten Behörde somit Bauwerke, die keine Gebäude seien, außerhalb des Ortsbereiches ohne naturschutzrechtliche Bewilligung errichtet worden seien, hat sie mit dem genannten Bescheid einen Entfernungs- und Wiederherstellungsauftrag erteilt.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Mit dem am 17. November 2025 der belangten Behörde per E-Mail übermittelten Schriftsatz hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben.

In der Beschwerde hat er erklärt, dass der Bescheid seinem gesamten Umfang nach wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wird. Beantragt worden ist die Aufhebung des Bescheides, in eventu die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Der Beschwerdeführer hat auf das Wesentliche zusammengefasst zunächst vorgebracht, dass der Spruch nicht hinreichend bestimmt und nicht vollstreckbar sei, weil die Grundstücksbezeichnungen unrichtig seien und auch die Eigentumsverhältnisse nicht zutreffend wiedergegeben worden seien. Weiters sei hinsichtlich der hölzernen Unterstände nicht erkennbar, welche zwei Unterstände vom Entfernungsauftrag erfasst seien, weil die Amtssachverständige für Bautechnik von vier Unterständen ausgegangen sei. Hinsichtlich der Einfahrtstore hat der Beschwerdeführer vorgebracht, diese seien lediglich die Fortsetzung der als unbedenklich angesehenen Zaunanlage. Zwar sei jeder Steher, der sich im Boden befinde, kraftschlüssig mit dem Boden verbunden; die Herstellung eines Einfahrtstores erfordere jedoch kein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen. Daher fehle es an der Qualifikation als Bauwerk. Schließlich hat der Beschwerdeführer beanstandet, dass es nicht sachgerecht sei, im Rahmen des Naturschutzrechts Schutzmaßnahmen für Tiere zu beanstanden.

Ein eigenständiges Vorbringen gegen die Kostenentscheidung ist der Beschwerde nicht zu entnehmen.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 18. November 2025 hat die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt und zugleich erklärt, von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung keinen Gebrauch zu machen und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten.

Mit Schreiben vom 21. November 2025 hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der NÖ Umweltanwaltschaft sowie der Gemeinde *** die Beschwerde zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.

Mit Schreiben vom 5. Dezember 2025 hat die NÖ Umweltanwaltschaft eine Stellungnahme abgegeben und auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass die Ausführungen der im verwaltungsbehördlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen sowie die darauf gestützte Beurteilung der belangten Behörde plausibel und nachvollziehbar seien.

Mit E-Mail vom 5. Jänner 2026 hat die Gemeinde *** eine Stellungnahme abgegeben und auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass die gegenständliche Angelegenheit bereits seit dem Jahr 2013 anhängig sei und ersucht werde, nach Möglichkeit eine endgültige Lösung für alle Beteiligten herbeizuführen.

Am 5. Mai 2026 hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher ein Vertreter der rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers, ein Vertreter der belangten Behörde – jeweils unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung – sowie ein Vertreter der Gemeinde *** teilgenommen haben.

In der Verhandlung ist Beweis erhoben worden durch (Verzicht auf die) Verlesung des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes.

Im Gerichtsakt ist die digitale Katasterdarstellung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen (BEV), abrufbar über das öffentlich zugängliche Katasterportal ***, dokumentiert. Aus dieser Darstellung gehen die Lage, die Abgrenzung und die Grundstücksnummern der verfahrensgegenständlichen Grundstücke hervor.

Der Vertreter der Beschwerdeführervertreterin hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich nicht bestritten, dass für die zwei Einfahrtstore sowie für die zwei hölzernen Unterstände keine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegt. Ebenso hat er ausdrücklich nicht bestritten, dass sich die gegenständlichen Objekte außerhalb des Ortsbereiches befinden.

Hinsichtlich der Einfahrtstore hat der Vertreter der Beschwerdeführervertreterin weiterhin bestritten, dass es sich hierbei um Bauwerke handelt. Ein fachliches Gegengutachten ist dazu nicht vorgelegt worden.

Der Verhandlungsleiter hat in der mündlichen Verhandlung vorgehalten, dass sich die zwei Einfahrtstore nach dem Orthofoto aus dem Kataster des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen auf dem Grundstück Nr. *** befinden und dass sich die zwei hölzernen Unterstände auf den Grundstücken Nr. *** sowie *** befinden. Diese Zuordnung ist von den anwesenden Parteien und Parteienvertretern bestätigt worden.

4. Feststellungen:

Die Grundstücke Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, liegen in einem außerhalb des Ortsbereiches gelegenen Bereich, in dessen unmittelbarer Umgebung sich landwirtschaftlich genutzte Flächen und Grünflächen befinden. Eine zusammenhängende Wohn-, Industrie- oder Gewerbebebauung ist dort nicht vorhanden.

Auf diesen Grundstücken sind zwei Einfahrtstore sowie Holzunterstände für Pferde vorhanden.

Die zwei Einfahrtstore befinden sich auf dem Grundstück Nr. ***. Die zwei vom Entfernungsauftrag erfassten hölzernen Unterstände befinden sich auf den Grundstücken Nr. *** und ***.

Die zwei Einfahrtstore bestehen aus Stahl. Es handelt sich um zweiflügelige Tore, die beidseitig auf I-Stahlstützen montiert sind und händisch geöffnet werden können. Die Stahlsteher sind in ein massives Fundament eingesetzt. Pro Tor sind zumindest zwei Einzelfundamente bei den Stahlstehern errichtet, in welche die Stahlsteher eingespannt sind, um die Lasten des Tores, vor allem auch bei geöffnetem Zustand, aufnehmen zu können. Die Tore sind beidseitig horizontal mittels Stahlstangen an Holzstehern verschraubt; dies dient der zusätzlichen Aussteifung. Bei den beiden Toranlagen ist die kraftschlüssige Verbindung mit dem Untergrund gegeben. Schon allein aufgrund des Eigengewichtes des Tores ist bei der Bemessung der Tragkonstruktion der Torflügel ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen notwendig gewesen.

Im östlichen Grundstücksbereich sind vier Holzunterstände für Pferde vorhanden. Bei diesen Objekten handelt es sich um Holztragkonstruktionen, welche an einigen Seiten und im Dachbereich flächig mittels Holzbretten und Holzbauteilen verschlossen worden sind. Zumindest zwei Pferdeunterstände verfügen über zwei Wände und ein Dach. Bei den beiden anderen Pferdeunterständen ist jedenfalls eine Wand und ein Dach vorhanden. Die tragenden Holzsteher sind in den Untergrund gerammt. Auch wenn keine Fundamentierungen für die Einspannung der Tragkonstruktion ausgeführt sind, ist allein durch die Reibung der Holzsteher mit dem Untergrund eine kraftschlüssige Verbindung gegeben. Ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen ist notwendig, um feststellen zu können, wie tief man aufgrund der vorhandenen Bodenbeschaffenheit die Holzsteher, aufgrund des Eigengewichtes des gesamten Objektes und aufgrund der Notwendigkeit, die ortsbezogenen Wind- und Schneekräfte aufnehmen zu können, in den Untergrund schlagen muss, um eine Standsicherheit zu erreichen.

Im angefochtenen Bescheid sind als zu entfernende Objekte zwei Einfahrtstore und zwei hölzerne Unterstände bezeichnet worden. Die Einfahrtstore sind in dem im Spruch des angefochtenen Bescheides integrierten Lageplan mit „c“ gekennzeichnet worden. Die hölzernen Unterstände sind im Lageplan jeweils mit „e“ gekennzeichnet und rot eingekreist worden.

Der Bescheid hat die zu entfernenden Objekte als auf den nunmehrigen Grundstücken Nr. *** und ***, beide KG ***, vormals Grundstücke Nr. ***, ***, *** und ***, alle KG ***, gelegen bezeichnet.

Feststeht, dass sich die zwei Einfahrtstore auf dem Grundstück Nr. *** und die zwei hölzernen Unterstände auf den Grundstücken Nr. *** und *** befinden.

Für keines der im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Objekte liegt eine naturschutzrechtliche Bewilligung vor.

5. Beweiswürdigung:

Der wesentliche Verfahrensgang ergibt sich aus den eindeutigen, in sich widerspruchsfreien und miteinander im Einklang stehenden Inhalten des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes sowie des vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geführten Gerichtsaktes.

Die Feststellung, dass sich die gegenständlichen Grundstücke und die darauf befindlichen verfahrensgegenständlichen Objekte außerhalb des Ortsbereiches befinden, ergibt sich aus den im vorgelegten Verwaltungsakt dokumentierten Ausführungen des Amtssachverständigen für Naturschutz im Zuge eines Ortsaugenscheines. Dieser Umstand ist in der mündlichen Verhandlung auch nicht bestritten worden.

Die Feststellungen zur Lage der Grundstücke und zu den umliegenden Flächenverhältnissen ergeben sich aus dem im Gerichtsakt befindlichen Orthofoto bzw. aus der digitalen Katasterdarstellung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen. Daraus sind die Lage und Abgrenzung der Grundstücke, die Grundstücksnummern sowie die in der unmittelbaren Umgebung vorhandenen landwirtschaftlich genutzten Flächen und Grünflächen ersichtlich; eine zusammenhängende Wohn-, Industrie- oder Gewerbebebauung ist dort nicht zu erkennen.

Die Zuordnung der zwei Einfahrtstore zum Grundstück Nr. *** sowie der zwei hölzernen Unterstände zu den Grundstücken Nr. *** und Nr. *** ergibt sich aus dem in der mündlichen Verhandlung vorgehaltenen Orthofoto aus dem Kataster des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen. Diese Zuordnung ist von den anwesenden Parteien und Parteienvertretern bestätigt worden.

Die Feststellungen zu Art und technischer Ausführung der beiden Einfahrtstore beruhen auf dem im vorgelegten Verwaltungsakt einliegenden bautechnischen Gutachten vom 6. April 2017. Darin ist festgehalten worden, dass im Zuge eines Ortsaugenscheines zwei augenscheinlich aus Stahl errichtete Einfahrtstore festgestellt worden sind. Ebenso ist darin beschrieben worden, dass diese zweiflügeligen Tore beidseitig auf I-Stahlstützen montiert sind und händisch geöffnet werden können. Auch die Ausführungen betreffend das Einsetzen der Stahlsteher in ein massives Fundament, die bautechnische Annahme von zumindest zwei Einzelfundamenten je Tor, die Einspannung der Stahlsteher, die Aufnahme der Lasten insbesondere bei geöffnetem Zustand und die zusätzliche Aussteifung durch horizontale Stahlstangen an Holzstehern ergeben sich unmittelbar aus diesem Gutachten und den darin enthaltenen Angaben und Beschreibungen. Dass aus bautechnischer Sicht eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Untergrund gegeben ist und ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich ist, ist in diesem Gutachten festgehalten worden.

Aus dem Gutachten einer Amtssachverständigen für Bautechnik vom 13. Mai 2025 ergibt sich, dass die beiden Einfahrtstore zum Zeitpunkt eines Ortsaugenscheines am 12. Mai 2025 unverändert vorhanden gewesen sind. Dass seit diesem Ortsaugenschein eine Entfernung der beiden Einfahrtstore stattgefunden hat, ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren weder behauptet worden noch hervorgekommen.

Soweit der Vertreter der Beschwerdeführervertreterin in der mündlichen Verhandlung weiterhin bestritten hat, dass es sich bei den Einfahrtstoren um Bauwerke handelt, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen, soweit es die fachliche bzw. tatsachenbezogene Grundlage einer solchen Beurteilung betrifft, nicht durch ein entsprechendes Gutachten oder sonstiges fachlich fundiertes Vorbringen untermauert worden ist. Es ist daher kein Einwand hervorgekommen, der geeignet gewesen wäre, die im vorgelegten Verwaltungsakt dokumentierten, jeweils schlüssigen und nachvollziehbaren bautechnischen Ausführungen der Amtssachverständigen für Bautechnik zu erschüttern.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann einem schlüssigen Sachverständigengutachten mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene, nicht in tauglicher Art und Weise entgegengetreten werden. Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (vgl. VwGH 25.01.2024, Ra 2024/02/0003, m.w.N.).

Da der Beschwerdeführer den bautechnischen Ausführungen der Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist und auch kein Gutachten vorgelegt hat, bestehen keine Bedenken, die Feststellungen auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Amtssachverständigen für Bautechnik zu stützen.

Die Feststellungen zu den hölzernen Unterständen beruhen auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Gutachten einer Amtssachverständigen für Bautechnik vom 13. Mai 2025. Darin ist ausgeführt worden, dass im östlichen Grundstücksbereich vier Holzunterstände für Pferde vorgefunden worden sind. Ebenso ist beschrieben worden, dass es sich um Holztragkonstruktionen handelt, welche an einigen Seiten und im Dachbereich flächig mittels Holzbretten und Holzbauteilen verschlossen worden sind. Die Feststellungen dazu, dass zumindest zwei Pferdeunterstände zwei Wände und ein Dach besitzen und bei den beiden anderen jedenfalls eine Wand und ein Dach vorhanden ist, sind ebenfalls dem Gutachten entnommen. Auch die Feststellungen zum Einrammen der Holzsteher in den Untergrund, zur Verbindung mit dem Untergrund aufgrund der Reibung und zum Erfordernis bautechnischer Kenntnisse im Hinblick auf Bodenbeschaffenheit, Eigengewicht sowie Wind- und Schneekräfte ergeben sich aus diesem Gutachten.

Die Feststellung, dass im angefochtenen Bescheid zwei Einfahrtstore und zwei hölzerne Unterstände bezeichnet worden sind, ergibt sich aus dem Spruch des Bescheides. Die Feststellung, dass die Einfahrtstore in dem im Spruch integrierten Lageplan mit „c“ und die hölzernen Unterstände mit „e“ gekennzeichnet und rot eingekreist worden sind, ergibt sich ebenfalls aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides.

Die Feststellung, dass sich die im Spruch des angefochtenen Bescheides bzw. im darin integrierten Lageplan mit „c“ gekennzeichneten Einfahrtstore auf dem Grundstück Nr. *** und die mit „e“ gekennzeichneten und rot eingekreisten hölzernen Unterstände auf den Grundstücken Nr. *** und Nr. ***, alle KG ***, befinden, ergibt sich aus dem in der mündlichen Verhandlung erörterten Orthofoto aus dem Kataster des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen. Der Verhandlungsleiter hat in der mündlichen Verhandlung vorgehalten, dass sich die zwei Einfahrtstore aufgrund dieses Orthofotos auf dem Grundstück Nr. *** befinden und dass sich die zwei hölzernen Unterstände auf den Grundstücken Nr. *** sowie Nr. *** befinden. Dieser Vorhalt ist von den anwesenden Parteien und Parteienvertretern nicht bestritten, sondern bestätigt worden.

Die Feststellung, dass für keines der im Spruch genannten Objekte eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegt, ergibt sich aus der Aktenlage, der keine entsprechende Bewilligung zu entnehmen ist. Darüber hinaus hat der Vertreter der Beschwerdeführervertreterin in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten, dass für die zwei Einfahrtstore und die zwei hölzernen Unterstände keine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegt.

6. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 27 VwGVG ist „auf Grund der Beschwerde“ zu prüfen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich das Verwaltungsgericht sowohl mit den Beschwerdegründen als auch mit dem Begehren im Rahmen der Prüfung des angefochtenen Bescheides inhaltlich auseinanderzusetzen (vgl. VwGH 09.09.2015, Ra 2015/04/0012).

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 NÖ NSchG 2000 bedürfen außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), der Bewilligung durch die Behörde die Errichtung und wesentliche Abänderung von allen Bauwerken, die nicht Gebäude sind und die auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stehen und von sachlich untergeordneter Bedeutung sind.

Der Begriff „Bauwerke, die nicht Gebäude sind“ ist im NÖ Naturschutzgesetz 2000 nicht näher definiert. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass bei der Auslegung des im NÖ Naturschutzgesetz 2000 nicht definierten Begriffes „Bauwerke, die nicht Gebäude sind“ auf die durch niederösterreichische baurechtliche Vorschriften bestimmte Begriffsbildung zurückzugreifen ist (VwGH 14.03.2025, Ra 2024/07/0220).

Nach § 4 Z 7 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Nach § 4 Z 15 NÖ BO 2014 ist ein Gebäude ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen. Nach § 4 Z 6 NÖ BO 2014 sind bauliche Anlagen alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind.

Soweit die Beschwerde geltend macht, die Einfahrtstore seien keine Bauwerke, ist ihr nicht zu folgen. Nach den Feststellungen handelt es sich um zweiflügelige Tore aus Stahl, die beidseitig auf I-Stahlstützen montiert und händisch geöffnet werden können. Aus bautechnischer Sicht ist davon ausgegangen worden, dass pro Tor zumindest zwei Einzelfundamente errichtet worden sind, in welche die Stahlsteher eingespannt worden sind, um die Lasten des Tores, insbesondere auch bei geöffnetem Zustand, aufnehmen zu können. Zudem sind die Tore beidseitig horizontal mittels Stahlstangen an Holzstehern verschraubt worden, was der zusätzlichen Aussteifung dient. Bei den beiden Toranlagen ist die kraftschlüssige Verbindung mit dem Untergrund gegeben. Schon allein aufgrund des Eigengewichtes des Tores ist bei der Bemessung der Tragkonstruktion der Torflügel ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen notwendig gewesen. Damit liegen die Merkmale eines Bauwerkes im Sinne des § 4 Z 7 NÖ Bauordnung 2014 vor. Da die Einfahrtstore weder ein Dach noch wenigstens zwei Wände aufweisen, handelt es sich nicht um Gebäude im Sinne des § 4 Z 15 NÖ Bauordnung 2014.

Soweit die Beschwerde die Unbestimmtheit des Spruches wegen unrichtiger Grundstücksbezeichnungen und mangelnder Zuordenbarkeit der hölzernen Unterstände geltend macht, ist ihr nicht zu folgen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss der Spruch eines Bescheides, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und ohne neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann (vgl. VwGH 21.12.2005, 2004/08/0161). Ein behördlicher Auftrag entspricht den Bestimmtheitserfordernissen, wenn weder beim Bescheidadressaten noch bei der Vollstreckungsbehörde Zweifel über Art und Umfang der vorgeschriebenen Maßnahmen auftreten können (vgl. VwGH 25.04.2001, 99/10/0190).

Diesen Anforderungen entspricht der angefochtene Bescheid. Zwar bezeichnet der angefochtene Bescheid die betroffenen Flächen als nunmehrige Grundstücke Nr. *** und ***, beide KG ***, und nennt zugleich als vormals betroffene Grundstücke die Grundstücke Nr. ***, ***, *** und ***, alle KG ***. Der Spruch bezeichnet die zu entfernenden Objekte jedoch nach Art und Anzahl, nämlich zwei Einfahrtstore und zwei hölzerne Unterstände, und verweist zusätzlich auf den darin integrierten Lageplan, in welchem die Einfahrtstore jeweils mit „c“ und die hölzernen Unterstände jeweils mit „e“ gekennzeichnet und rot eingekreist sind.

Feststeht, dass sich die zwei Einfahrtstore auf dem Grundstück Nr. *** und die zwei hölzernen Unterstände auf den Grundstücken Nr. *** und *** befinden. Damit ist trotz der in der Beschwerde gerügten Grundstücksbezeichnung hinreichend bestimmbar, welche konkreten Objekte vom Entfernungs- und Wiederherstellungsauftrag erfasst sind. Beim Bescheidadressaten und bei der Vollstreckungsbehörde können daher keine Zweifel über Art, Umfang und Standort der vorgeschriebenen Maßnahmen bestehen.

Zur Auslegung der in § 7 Abs. 1 Z 1 NÖ Naturschutzgesetz 2000 enthaltenen Einschränkung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass Bauwerke, die nicht Gebäude sind, dann keiner Bewilligung bedürfen, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stehen und von sachlich untergeordneter Bedeutung sind (vgl. VwGH 16.04.2004, 2001/10/0156). Ein konkretes Vorbringen, wonach die Objekte in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stünden und von sachlich untergeordneter Bedeutung seien, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen.

Eine inhaltliche Bekämpfung der bautechnischen Qualifikation der spruchgegenständlichen hölzernen Unterstände als Bauwerke, die nicht Gebäude sind, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Die Beschwerde hat hinsichtlich der hölzernen Unterstände vielmehr vorgebracht, es sei nicht erkennbar, welche zwei Unterstände vom Entfernungsauftrag erfasst seien. Dieses Vorbringen erweist sich – wie dargelegt – angesichts der Kennzeichnung der Unterstände im Spruch bzw. im darin integrierten Lageplan und überdies auch aufgrund der in der mündlichen Verhandlung selbst vom rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführervertreterin bestätigten Grundstückszuordnung als unbegründet.

Soweit die Beschwerde die fehlende naturschutzrechtliche Bewilligung oder die Lage außerhalb des Ortsbereiches betrifft, ist ergänzend festzuhalten, dass der Vertreter der Beschwerdeführervertreterin in der mündlichen Verhandlung weder bestritten hat, dass für die zwei Einfahrtstore und die zwei hölzernen Unterstände keine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegt, noch dass sich die Objekte außerhalb des Ortsbereiches befinden. Vielmehr liegen die Grundstücke Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, den Feststellungen zufolge in einem außerhalb des Ortsbereiches gelegenen Bereich, in dessen unmittelbarer Umgebung sich landwirtschaftlich genutzte Flächen und Grünflächen befinden. Eine zusammenhängende Wohn-, Industrie- oder Gewerbebebauung ist dort nicht vorhanden.

Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, es sei nicht sachgerecht, Schutzmaßnahmen für Tiere im Rahmen des Naturschutzrechts zu beanstanden, ist festzuhalten, dass die Bewilligungspflicht nach § 7 Abs. 1 Z 1 NÖ Naturschutzgesetz 2000 nicht danach unterscheidet, welchem Zweck die errichteten Objekte dienen. Entscheidend ist ausschließlich, ob die in dieser Bestimmung beschriebenen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Soweit das Vorbringen in der Beschwerde darauf abzielt, die Unterstände seien aus Gründen der Tierhaltung zweckmäßig oder erforderlich, vermag dies die naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht nicht zu beseitigen.

Daran ändert auch der Hinweis auf den Schutz der Tiere nichts. Das NÖ Naturschutzgesetz 2000 verfolgt den Schutz der Natur in allen ihren Erscheinungsformen. Demgegenüber sind Fragen des Schutzes des Lebens und des Wohlbefindens von Tieren der Zielsetzung und dem Anwendungsbereich des Tierschutzgesetzes zuzuordnen. Die Zweckmäßigkeit einer Maßnahme aus Sicht der Tierhaltung kann daher die nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 bestehende Bewilligungspflicht nicht entfallen lassen.

Soweit seitens des Beschwerdeführers (im Verwaltungsverfahren) Ausführungen zur Widmung der Grundstücke getroffen worden sind, ist festzuhalten, dass die hier maßgebliche Bewilligungspflicht nach § 7 Abs. 1 Z 1 NÖ Naturschutzgesetz 2000 an die Errichtung von Bauwerken, die nicht Gebäude sind, außerhalb des Ortsbereiches anknüpft. Die allenfalls behauptete Gesetzwidrigkeit der Widmung ist im vorliegenden Verfahren daher nicht entscheidungswesentlich für die Beurteilung der geltend gemachten Beschwerdegründe.

Da für die spruchgegenständlichen Objekte keine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegt, ist bei Vorliegen der Bewilligungspflicht ein Zuwiderhandeln gegen das NÖ Naturschutzgesetz 2000 gegeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass Tatbestandsvoraussetzung für die behördliche Anordnung einer Maßnahme nach § 35 Abs. 2 NÖ Naturschutzgesetz 2000 allein das Zuwiderhandeln gegen das Naturschutzgesetz ist; bei bewilligungspflichtigen Maßnahmen ist die Ausführung ohne Bewilligung ein Zuwiderhandeln (vgl. VwGH 19.03.2002, 2001/10/0138).

Gemäß § 35 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 sind Personen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Entscheidungen zuwidergehandelt haben, von der Behörde zu verpflichten, den früheren Zustand wiederherzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand den Interessen des Naturschutzes bestentsprechend abzuändern.

Die im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Gründe zeigen im vorliegenden Umfang keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Entfernungs- und Wiederherstellungsauftrages auf.

Da aber feststeht, dass sich die verfahrensgegenständlichen Objekte auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, befinden, ist der Spruch des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Grundstücksbezeichnungen spruchgemäß zu präzisieren. Dies gilt ungeachtet dessen, dass die Standorte der zu entfernenden Objekte bereits insbesondere durch den im Spruch des angefochtenen Bescheides integrierten Lageplan eindeutig zuordenbar sind.

Ein eigenständiges Vorbringen gegen die behördliche Kostenentscheidung ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Die Vorschreibung von Kommissionsgebühren ist im angefochtenen Bescheid auf § 1 der NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976 gestützt. Gegen die Vorschreibung der Kommissionsgebühren dem Grunde und der Höhe nach sind keine Bedenken hervorgekommen. Da die im angefochtenen Bescheid vorgesehene Zahlungsfrist von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides zum Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bereits abgelaufen ist, ist die Kostenentscheidung jedoch hinsichtlich der Zahlungsfrist abzuändern und diese mit vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses neu festzusetzen.

Nach § 59 Abs. 2 AVG ist, wenn die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird, im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Leistungsfrist angemessen zu sein; maßgeblich ist, ob sie objektiv geeignet ist, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte und nach der Lage des konkreten Falles die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen, wobei objektiv erkennbare Schwierigkeiten zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 24.04.2003, 2000/07/0247).

Die im angefochtenen Bescheid festgesetzte zweimonatige Leistungsfrist erweist sich im konkreten Fall als angemessen. Diese Frist ist unter Berücksichtigung des Umfanges des Auftrages, nämlich der Entfernung von zwei Einfahrtstoren und zwei hölzernen Unterständen, objektiv geeignet, dem Beschwerdeführer die Erfüllung des Auftrages zu ermöglichen. Besondere objektive Schwierigkeiten, die eine längere Frist erforderlich machen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Nach dem Beschwerdevorbringen ist der Beschwerdeführer der Angemessenheit der Leistungsfrist im Übrigen nicht entgegengetreten.

Im angefochtenen Bescheid ist die Leistungsfrist mit zwei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides festgesetzt worden.

Die Rechtskraft eines Bescheides bedeutet in formeller Hinsicht dessen Unanfechtbarkeit einerseits und in materieller Hinsicht die Bindung an den einmal erlassenen, formellen rechtskräftigen Bescheid andererseits (vgl. VwGH 28.11.1991, 90/06/0172). Auch die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist als ordentliches Rechtsmittel zu werten, das dem Eintritt der formellen Rechtskraft entgegensteht (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht7, Rz 558).

Das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wird mit seiner Erlassung rechtskräftig und eine dagegen erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof vermag daran nichts zu ändern (vgl. VwGH 26.11.2015, Ro 2015/07/0018; 24.05.2016, Ra 2016/03/0050; 15.04.2025, Ra 2025/04/0013). Die Erlassung erfolgt mit der mündlichen Verkündung, soweit eine solche nicht erfolgt, erst mit Zustellung der schriftlichen Ausfertigung (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht12, Rz 859).

Da der angefochtene Bescheid infolge der erhobenen Beschwerde nicht in Rechtskraft erwachsen ist und über den Entfernungs- und Wiederherstellungsauftrag erst mit diesem Erkenntnis rechtskräftig abgesprochen wird, ist der Beginn der Leistungsfrist entsprechend zu präzisieren. Die Leistungsfrist ist daher mit zwei Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses festzusetzen.

Im Umfang der geltend gemachten Beschwerdegründe und auch darüber hinaus ist keine Rechtswidrigkeit hervorgekommen, die zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu führen hätte. Der angefochtene Bescheid ist daher hinsichtlich des Entfernungs- und Wiederherstellungsauftrages mit der aus dem Spruch ersichtlichen Maßgabe zu bestätigen. Hinsichtlich der behördlichen Kostenentscheidung ist lediglich die Zahlungsfrist spruchgemäß neu festzusetzen.

7. Zum Entfall der mündlichen Verkündung der Entscheidung:

Eine sofortige Verkündung der Entscheidung im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG ist schon deshalb unterblieben, weil die in der mündlichen Verhandlung anwesenden Parteien und Parteienvertreter auf eine solche Verkündung verzichtet haben (vgl. etwa VwGH 26.02.2019, Ra 2018/03/0134, m.w.N.).

8. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, zumal die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. etwa VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343).

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