LVwG N LVwG-S-824/001-2026

LVwG-S-824/001-2026State Administrative CourtMay 26, 2026

Regest

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; gerichtlich strafbare Handlung; amtswegige Aufhebung;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-824/001-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.824.001.2026

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Viktor Falschlehner über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 19.03.2026, Zl. ***, betreffend die Aufhebung eines Straferkenntnisses vom 13.01.2026, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

I.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das Straferkenntnis vom 13.01.2026 gemäß § 30 Abs. 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) außer Kraft gesetzt und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision iSd. Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 30 Abs. 3 VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang und entscheidungswesentliche Feststellungen:

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (im Folgenden: belangte Behörde) vom 13.01.2026 wurde A (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit näherer Begründung wie folgt bestraft:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:

25.11. 2025, 16:45 Uhr

Ort:

Gemeindegebiet ***

***/Kreuzung ***, ***

Fahrzeug:

***, Personenkraftwagen

Tatbeschreibung:

Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,54 mg/l.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 99 Abs. 1b StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 i.d.F. BGBl. I Nr. 90/2023 i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 i.d.F. BGBl. I Nr. 6/2017

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

€ 1.400,00

341 Stunden

§ 99 Abs. 1b StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960

i.d.F. BGBl. I Nr. 90/2023

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafge-setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

€ 140,00

Gesamtbetrag:

€ 1.540,00“

Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 19.01.2026 durch Hinterlegung zugestellt und erwuchs am 17.02.2026 in Rechtskraft.

1.2. Mit E-Mail vom 19.03.2026 teilte das Landesgericht *** der belangten Behörde mit, dass gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen § 88 Abs. 3 und Abs. 4 zweiter Fall StGB anhängig sei: Ihm liege zur Last, er „habe am 25.11.2025 in ***, Kreuzungsbereich *** – ***, C in dem in § 81 Abs 2 StGB bezeichneten Fall fahrlässig am Körper verletzt, nämlich nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt habe, obwohl er vorhergesehen habe oder hätte vorhersehen müssen, dass ihm eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet sei, indem er bei mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,54 mg/l den PKW ***, Kennzeichen ***, im Straßenverkehr ohne die nötige Aufmerksamkeit und Sorgfalt gelenkt und dadurch die den Schutzweg überquerende Fußgängerin C erfasst habe, sodass diese eine an sich schwere Körperverletzung, nämlich einen verschobenen Nasenbeinbruch, eine Rissquetschwunde an der Stirn, eine Fraktur des linken oberen Schneidezahns sowie Absplitterungen an den beiden benachbarten Zähnen, Abschürfungen an der linken Wange, dem Kinn, der Oberlippe, beiden Händen und Knien sowie Hämatome an der Hüfte und beiden Beinen erlitten habe.“

In der Hauptverhandlung zu diesem Tatvorwurf habe der Beschwerdeführer das oben angeführte Straferkenntnis der belangten Behörde vorgelegt. Wegen des Grundsatzes des Verbotes der Doppelbestrafung könne das Strafverfahren nur fortgesetzt werden, wenn das genannte Straferkenntnis aufgehoben werde.

1.3. Mit einem auf § 52a VStG gestützten Bescheid vom 19.03.2026 hob die belangte Behörde das Straferkenntnis auf. Begründend führte sie an, dass ein anhängiges Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung beim Landesgericht *** (zur Zahl ***) bekannt geworden sei. Weil § 22 Abs. 1 VStG bestimme, dass eine Verwaltungsübertretung nur dann strafbar sei, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet, sei das Gesetz zum Nachteil des Bestraften offenkundig verletzt worden und sei das Straferkenntnis daher aufzuheben.

1.4. Gegen diesen Aufhebungsbescheid wurde mit Schriftsatz vom 14.04.2026 die gegenständliche Beschwerde eingebracht.

Darin bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes vor:

Die Aufhebung des rechtskräftigen Straferkenntnisses verletze das in Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK und in Art. 50 Grundrechtecharta normierte Verbot der Doppelbestrafung. Durch die rechtskräftige Bestrafung sei eine endgültige Entscheidung („res iudicata“) in der Sache gefällt worden. Eben diese Entscheidung entfalte Sperrwirkung für eine neuerliche Verfolgung derselben Tat (auch durch ein Strafgericht).

Die Berufung auf § 52a VStG sei in diesem Kontext rechtsmissbräuchlich, da die Aufhebung keinen Vorteil, sondern einen erheblichen Nachteil des Beschwerdeführers zur Folge habe. Die Aufhebung nach § 52a VStG stelle einen unzulässigen Versuch dar, das Verbot der Doppelbestrafung zu umgehen und den Weg für eine zweite, härte Bestrafung durch die Strafgerichte freizumachen.

Diese Vorgehensweise sei nach der Rechtsprechung des EGMR und des VwGH konventionsrechtlich nicht gedeckt.

Die nachträgliche Korrektur einer (unterlassenen) Subsidiaritätsprüfung sei unzulässig. Auch sei die Begründung des Aufhebungsbescheides objektiv unrichtig, weil vor dem Landesgericht *** bereits ein Haupt- und nicht nur ein Ermittlungsverfahren vorgelegen habe.

Die Aufhebung mittels § 52a VStG würde im gegenständlichen Fall zu gravierenden persönlichen Nachteilen des Beschwerdeführers führen. Die weitaus höhere gerichtliche Strafdrohung sei potenziell existenzbedrohend und würde arbeitspolitische, wirtschaftliche und psychische Nachteile nach sich ziehen.

Die verhängte Verwaltungsstrafe habe den Unrechts- und Schuldgehalt bereits abgegolten, die erfolgte Aufhebung würde den fundamentalen Grundsatz der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verletzen.

Es werde daher beantragt, das Verwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben, in eventu den Bescheid beheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuweisen. Jedenfalls möge das Verwaltungsgericht aber der belangten Behörde die Verfahrenskosten auferlegen.

2. Ermittlungsverfahren und Beweiswürdigung:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt ***, welcher mit der Beschwerde vorgelegt wurde. Ferner wurde im Wege der Amtshilfe Akteneinsicht in den strafgerichtlichen Akt des Landesgerichtes ***, ***, genommen.

Der dargestellte Verfahrensgang und die entscheidungswesentlichen Feststellungen beruhen auf den Inhalten dieser Akten.

In Entsprechung des diesbezüglichen Antrages des Beschwerdeführers wurde am 21.05.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In der Verhandlung wurde insbesondere die Rechtslage erörtert und dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Äußerung eingeräumt.

3. Einschlägige Rechtsnormen:

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes, BGBl. Nr. 52/1991 (WV) idF BGBl. I Nr. 57/2018, lauten wie folgt:

§ 22. (1) Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(2) Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.

[…]

§ 30. (1) Liegen einem Beschuldigten von verschiedenen Behörden zu ahndende Verwaltungsübertretungen oder eine Verwaltungsübertretung und eine andere von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht zu ahndende strafbare Handlung zur Last, so sind die strafbaren Handlungen unabhängig voneinander zu verfolgen, und zwar in der Regel auch dann, wenn die strafbaren Handlungen durch ein und dieselbe Tat begangen worden sind.

(2) Ist aber eine Tat von den Behörden nur zu ahnden, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit anderer Verwaltungsbehörden oder der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, und ist es zweifelhaft, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, so hat die Behörde das Strafverfahren auszusetzen, bis über diese Frage von der sonst in Betracht kommenden Verwaltungsbehörde oder vom Gericht rechtskräftig entschieden ist.

(3) Hat die Behörde vor dieser Entscheidung ein Straferkenntnis erlassen, so darf es vorläufig nicht vollstreckt werden. Ergibt sich später, daß das Verwaltungsstrafverfahren nicht hätte durchgeführt werden sollen, so hat die Behörde das Straferkenntnis außer Kraft zu setzen und das Verfahren einzustellen.

(4) Die Gerichte und die sonst in Betracht kommenden Verwaltungsbehörden haben eine entgegen Abs. 3 vollstreckte Verwaltungsstrafe auf die von ihnen wegen derselben Tat verhängte Strafe anzurechnen.

[…]

§ 52a. (1) Von Amts wegen können der Beschwerde beim Verwaltungsgericht nicht mehr unterliegende Bescheide, durch die das Gesetz zum Nachteil des Bestraften offenkundig verletzt worden ist, sowohl von der Behörde als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. § 68 Abs. 7 AVG gilt sinngemäß.

(2) Die Folgen der Bestrafung sind wiedergutzumachen. Soweit dies nicht möglich ist, ist gemäß dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz 2005 (StEG 2005), BGBl. I Nr. 125/2004, zu entschädigen. Die Ersatzpflicht trifft jenen Rechtsträger, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat.“

3.2. Die maßgebliche Bestimmung (§ 99 Abs. 6 lit. c) der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, idF. BGBl. I Nr. 17/2026 lautet:

(6) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor,

[…]

[…]“

3.3. Artikel 4 des 7. Zusatzprotokolls der Europäischen Menschenrechtskonvention (7. ZPEMRK) lautet:

„Artikel 4 – Recht, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden

1. Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.

2. Abs. 1 schließt die Wiederaufnahme des Verfahrens nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht des betreffenden Staates nicht aus, falls neue oder neu bekannt gewordene Tatsachen vorliegen oder das vorausgegangene Verfahren schwere, den Ausgang des Verfahrens berührende Mängel aufweist.

3. Dieser Artikel darf nicht nach Art. 15 der Konvention außer Kraft gesetzt werden.“

In englischer, völkerrechtlich verbindlicher Fassung lautet dieser Artikel wie folgt:

„Article 4 – Right not to be tried or punished twice

1. No one shall be liable to be tried or punished again in criminal proceedings under the jurisdiction of the same State for an offence for which he has already been finally acquitted or convicted in accordance with the law and penal procedure of that State.

2. The provisions of the preceding paragraph shall not prevent the reopening of the case in accordance with the law and penal procedure of the State concerned, if there is evidence of new or newly discovered facts, or if there has been a fundamental defect in the previous proceedings, which could affect the outcome of the case.

3. No derogation from this article shall be made under Article 15 of the Convention.“

4. Erwägungen:

4.1. Allgemeines:

Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen die (vollumfängliche) bescheidmäßige Aufhebung eines Straferkenntnisses. Die Aufhebung stützt sich auf § 52a VStG und wird damit begründet, dass entgegen der Vorschrift des § 22 Abs. 1 VStG im Straferkenntnis eine Verwaltungsübertretung vorgeworfen wurde, die den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet.

Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts ist nach § 27 VwGVG keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfungsbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (VwGH 27.2.2019, Ra 2018/05/0054, mwN). Im gegenständlichen Fall ist die „Sache“ des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens somit ausschließlich die vollumfängliche Aufhebung des Straferkenntnisses vom 13.01.2026.

Eine Verwirklichung des Tatbildes nach § 88 Abs. 3 und Abs. 4 zweiter Fall iVm. § 81 Abs. 2 StGB und somit die Verwirklichung einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes unter Zugrundelegung der Aktenlage gegeben bzw. zumindest möglich.

4.2. Höchstgerichtliche Rechtsprechung:

Zu der vorliegenden Konstellation gibt es in der österreichischen höchstgerichtlichen Rechtsprechung eine klare und – im Ergebnis – einheitliche Linie:

Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass eine solche Aufhebung nach § 52a VStG die Rechtstellung des Beschwerdeführers nicht zum Nachteil beeinträchtigt (vgl. VwGH 20.05.2003, 2003/02/0078). Das (auch in der gegenständlichen Beschwerde angeführte) Argument, das gerichtliche Strafverfahren könne – zum Nachteil des Beschwerdeführers – wieder aufgenommen bzw. fortgeführt werden, geht ins Leere, weil Nachteile in einem anderen Verfahren keine andere Betrachtungsweise in Hinsicht auf die Verbesserung seiner Rechtsposition im Verwaltungsstrafverfahren bewirken (vgl. VwGH 13.05.2005, 2005/02/0095; 27.02.2007, 2007/02/0010; 07.09.2007, 2007/02/0216).

Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 27. November 2003, Slg. 17.061/2003 – dessen zugrundeliegender Sachverhalt im Übrigen mit dem gegenständlichen vergleichbar ist – festgehalten, dass aus dem in Art. 4 des 7. ZPEMRK normierten Doppelbestrafungsverbot kein Recht auf Bestrafung durch die Verwaltungsbehörde (zwecks Vermeidung einer gerichtlichen Strafe) hervorgeht. Demgemäß kann ein Beschwerdeführer durch die Beseitigung eines ihn belastenden Strafbescheides in seiner Rechtssphäre nicht beschwert sein.

Auch der Oberste Gerichtshof hat sich mit dieser Thematik auseinandergesetzt und judiziert, dass ein die Subsidiarität nicht beachtendes Straferkenntnis der Verwaltungsbehörde kein wirkungsloser, die Gerichte deswegen nicht bindender Verwaltungsakt ("absolut nichtig") ist, sondern wegen des doppelten Fehlerkalküls von § 68 Abs 4 lit a AVG, § 30 Abs 3 zweiter Satz VStG, zwar existent, jedoch vernichtbar ist (OGH 14.03.2018, 15 Os 18/02).

Es ist gegenständlich nicht erkennbar, dass der gegenständliche Fall von der dargestellten Rechtsprechung abweicht.

Dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argument, wonach sich der gegenständliche Fall durch die bereits erfolgte Strafzahlung von der ständigen Rechtsprechung entscheidend abhebt, kann nicht gefolgt werden.

Denn die bloße Bezahlung des Strafbetrags ändert weder etwas an der Rechtskraft noch an der Sperrwirkung oder der Aufhebbarkeit eines Bescheides im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen.

4.3. Weitere Erwägungen:

In Bezug auf Art. 4 Abs. 2 des 7. ZPEMRK hat der EGMR in der Rs Stăvilă zwar ausgesprochen, dass Behördenfehler im Allgemeinen keine schweren Verfahrensmängel iSd Art 4 Abs 2 des 7. ZPEMRK begründen (EGMR 1. 3. 2022, 23126/16, Stăvilă vs. Romania): Das Risiko von Fehlern oder Irrtümern seitens der Verfolgungsbehörden hat der Staat zu tragen; es ist den Verfolgungsbehörden verwehrt, derartige Fehler auf Kosten des Beschuldigten wiedergutzumachen.

Der gegenständliche Sachverhalt unterscheidet sich jedoch nicht unwesentlich von jener, über den der EGMR entschieden hat: In der Rs Stăvilă erfolgte die (laut EGMR konventionswidrige) Aufhebung einer verwaltungsstrafrechtlichen Entscheidung aufgrund der bloßen Neubewertung der Tatsachen in Bezug auf die Rechtslage („the result of a mere reassessment of the facts in the light oft he applicable law“, Rn 93 der Entscheidung) und ohne Vorliegen eines schweren Verfahrensfehlers („in the absence of […] the discovery of a fundamental procedural defect concerning those proceedings“ Rn 93 der Entscheidung).

Ein solcher Verfahrensfehler wäre gemäß Art. 4 Abs. 2 des 7. ZPEMRK jedenfalls ein Grund für eine „Wiederaufnahme“ – im Sinne des Abgehens von einer rechtskräftigen Entscheidung.

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde bei der Erlassung des Straferkenntnisses die zwingenden Vorschriften des § 22 VStG und des § 99 Abs. 6 lit. c StVO 1960 außer Acht gelassen. Damit hat die belangte Behörde eine Zuständigkeit in Anspruch genommen hat, die ihr nicht zusteht – womit sie das Straferkenntnis mit eben einem solchen schweren Verfahrensmangel iSd. Art. 4 Abs. 2 des 7. ZPEMRK belastet hat. Diesen Mangel hat sie dann mit der Aufhebung des Straferkenntnisses beseitigt – diese Vorgehensweise steht somit auch im Lichte der jüngeren EGMR-Judikatur im Einklang mit dem Doppelbestrafungsverbot (aA wohl Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 52a Rz 5 [Stand 1.7.2023, rdb.at]).

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof in einer rezenten Entscheidung zwar die dortige Revision als unzulässig zurückgewiesen, als obiter dictum zum Verhältnis des § 52a VStG zur Rs Stăvilă jedoch Folgendes festgehalten hat: „Abschließend ist lediglich anzumerken, dass das genannte Urteil des EGMR einen sachverhaltsmäßig nicht vergleichbaren Fall betraf und der EGMR darin betonte, dass das Risiko eines Fehlers der Strafverfolgungsbehörde oder des Gerichts vom Staat getragen werden müsse und nicht zum Nachteil des Beschuldigten behoben werden dürfe (vgl. Rn. 97 des Urteils, mwN). Dass § 52a VStG eine derartige, zum Nachteil des Bestraften erfolgende Behebung von Fehlern der Behörde erlaubt, ist nicht zu erkennen.“ (VwGH 26.08.2025, Ro 2024/02/0012)

Ferner ist festzuhalten, dass seitens des Landesverwaltungsgerichtes kein Vorgriff auf den Ausgang des strafgerichtlichen Verfahrens erfolgen kann. Dieser ist gänzlich offen; auch ein Freispruch ist rechtlich nicht ausgeschlossen. Schon deshalb kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt von einer Verschlechterung der Rechtsposition des Beschwerdeführers oder einer doppelten Bestrafung nicht die Rede sein.

Wenn und soweit sich der Beschwerdeführer in Art. 4 des 7. ZPEMRK verletzt erachtet, so wäre dies allenfalls vor dem zuständigen Strafgericht geltend zu machen.

4.4. Conclusio:

Der beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpfte Bescheid hat das gegen den Beschwerdeführer ergangene Straferkenntnis vollumfänglich beseitigt. Im Sinne der oben dargestellten Rechtslage ist der Beschwerdeführer durch diesen Bescheid (in seiner Rechtssphäre) daher nicht beschwert worden (vgl. erneut VfGH 27.11.2003, B666/03, VfSlg. 17.061/2003).

Im Lichte dieser Rechtslage war das Vorgehen der belangten Behörde – die Aufhebung des Bescheides nach § 52a VStG jedenfalls nicht rechtswidrig. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist jedoch im gegenständlichen Fall die Anwendung des § 30 Abs. 3 VStG, als die für diesen Anwendungsbereich speziellere Norm, geboten. Daher war der Spruch des angefochtenen Bescheides in Form einer Maßgabeabweisung zu korrigieren.

4.5. Kosten

Zum Antrag in der Beschwerde, „der belangten Behörde in jedem Fall den Ersatz der Verfahrenskosten aufzuerlegen“ wird auf die allgemeine Kostentragungsregelung des § 24 VStG iVm. § 74 AVG verwiesen, wonach jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat.

Der im Straferkenntnis vorgeschriebene Kostenersatz in Höhe von 140 Euro wird in Anwendung des § 66 Abs. 1 VStG (mitsamt dem Strafbetrag) von der belangten Behörde zurückzuerstatten sein.

Ein Kostenersatz betreffend das verwaltungsgerichtliche Verfahren gemäß § 52 VwGVG war nicht aufzuerlegen, da mit der gegenständlichen Entscheidung zwar die Beschwerde abgewiesen, jedoch kein Straferkenntnis durch das Verwaltungsgericht bestätigt wurde.

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Auf die bereits angeführte (einheitliche) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird ausdrücklich verwiesen (VwGH 13.05.2005, 2005/02/0095; 27.02.2007, 2007/02/0010; 07.09.2007, 2007/02/0216).

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