LVwG N LVwG-AV-932/001-2025

LVwG-AV-932/001-2025State Administrative CourtMay 22, 2026

Regest

Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Mitwirkungspflicht; mündliche Verhandlung;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-932/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.932.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Fally als Einzelrichterin über die Beschwerde der A in *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 30. Juli 2025, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrags auf Zuerkennung von Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz – NÖ SAG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass das Wort „abgewiesen“ im Spruch des angefochtenen Bescheides durch das Wort „zurückgewiesen“ ersetzt wird und die Rechtsgrundlagen auf „§ 23 Abs. 2 i.V.m. § 26 Abs. 1 NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz – NÖ SAG“ abgeändert werden.

2. Die Revision ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

zu 1.:§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

zu 2.:Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren

Mit mit „21.11.2024“ datiertem Schreiben beantragte A (in der Folge: Beschwerdeführerin) die Gewährung monatlicher Leistungen nach dem NÖ SAG bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (in der Folge: belangte Behörde).

Mit Bescheid vom 30. Juli 2025, Zl. ***, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 21. November 2024, eingelangt am 23. Juli 2025, auf Zuerkennung von Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs nach dem NÖ SAG gemäß §§ 5 und 6 NÖ SAG i.V.m. § 1 NÖ Richtsatzverordnung – NÖ RSV und §§ 1 und 3 Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln ab. Sie begründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin über Leistungen des AMS in Höhe von € 29,36 täglich und über ein sonstiges Einkommen in Höhe von durchschnittlich € 1.026 (Leistungen Dritter im Zeitraum von Mai bis Juli 2025) erhalte. Voraussetzung für eine Leistung der Sozialhilfe sei unter anderem, dass sich die Hilfe suchende Person in einer sozialen Notlage befinde. Eine soziale Notlage liege vor, wenn der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch zustehende und einbringliche Leistungen Dritter gedeckt werden könne. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes liege keine soziale Notlage vor, da das anzurechnende monatliche Einkommen in Höhe von € 1.936,16 (AMS Leistung + anzurechnendes Einkommen durch Dritte) den für die Beschwerdeführerin anzuwendenden Richtsatz übersteige und sie zum Einsatz der eigenen Mittel verpflichtet sei. Die konkrete Berechnung sei dem beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen. Da die Voraussetzungen für eine Leistung der Sozialhilfe nicht vorlägen, sei auch der Antrag auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung abzuweisen.

2. Zum Beschwerdevorbringen

Mit E-Mail vom 11. August 2025 erhob die Beschwerdeführerin „Einspruch“ gegen den Bescheid vom 30. Juli 2025. Ihr Antrag auf Sozialhilfeleistungen sei abgelehnt worden, weil angenommen worden sei, dass sie neben ihren AMS-Bezügen ein weiteres Einkommen habe, das den maßgeblichen Richtwert übersteige. Sie beziehe jedoch ausschließlich AMS-Leistungen in der Höhe von etwa € 29,36 pro Tag und habe kein sonstiges Einkommen. Die Annahme, es gebe ein zusätzliches monatliches Einkommen, sei nicht korrekt. Sie ersuche um erneute Prüfung ihres Antrags unter Berücksichtigung dieser Tatsache.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren

Mit Schreiben vom 13. August 2025 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, teilte mit, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde, und verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Mit Ladung vom 24. April 2026 beraumte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung an, wobei Datum, Zeit, voraussichtliche Dauer und Ort der Verhandlung wie folgt angegeben wurden:

„[...]

Datum: Mittwoch, 20. Mai 2026

Zeit: 08:30 Uhr; Dauer: voraussichtlich 1 Stunde

Ort: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Außenstelle Wiener Neustadt




[...]“

Die Beschwerdeführerin wurde in der Ladung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie persönlich zu erscheinen habe, ihr Nichterscheinen weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung der Entscheidung hindere und ihre Teilnahme an der gegenständlichen Verhandlung zu ihren (näher erläuterten) Mitwirkungspflichten gemäß § 23 Abs. 2 NÖ SAG i.V.m. § 41 Abs. 3 NÖ SAG zähle. Die Beschwerdeführerin wurde weiters unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht gemäß § 23 Abs. 2 NÖ SAG i.V.m. § 41 Abs. 3 NÖ SAG zur Vorlage näher genannter Unterlagen bis 12. Mai 2026 (Einlangen bei Gericht!) aufgefordert. Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich darüber belehrt, dass ihr Antrag gemäß § 26 Abs. 1 NÖ SAG zurückgewiesen werden müsse, sollte sie trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erscheinen und der maßgebliche Sachverhalt sohin mangels ihrer Mitwirkung nicht festgestellt werden können. Auch die belangte Behörde wurde aufgefordert, einen Vertreter zu entsenden, und wurde über die Folgen informiert, sollte kein Vertreter erscheinen. Die Parteien wurden zudem gemäß § 41 Abs. 2 AVG unter Hinweis auf die Folgen des § 39 Abs. 4 AVG aufgefordert, binnen gesetzter Frist alle ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen, und auf die Folgen eines für geschlossen erklärten Ermittlungsverfahrens hingewiesen.

Bis 12. Mai 2026 langten keine Unterlagen der Beschwerdeführerin bei Gericht ein.

Am 18. und 19. Mai 2026 (zuletzt um 17:15 Uhr) übermittelte die Beschwerdeführerin dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Unterlagen, wobei diese unvollständig waren: Die angeforderten Kontoauszüge für April und Juni 2025 wurden nicht vorgelegt. Im Akt der belangten Behörde befindet sich dafür lediglich eine Excel-Tabelle unbekannter Herkunft und Vollständigkeit. Hinsichtlich des angeforderten Einkommensnachweises wurde nur ein Schreiben des AMS vom 8. Oktober 2024 vorgelegt, das einen Bezug von Notstandshilfe bis inklusive 8. Oktober 2025 ausweist. Aus dem vom Verwaltungsgericht eingeholten Versicherungsdatenauszug vom 19. Mai 2026 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin von 9. Oktober 2025 bis 19. Oktober 2025 und von 25. Oktober 2025 bis 12. Dezember 2025 Notstandshilfe bezogen hat. Die jeweilige Höhe des Bezugs ergibt sich aus den vorgelegten Kontoauszügen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 20. Mai 2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Beweis wurde erhoben durch Verlesung der Akten des Verfahrens. Das Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 39 Abs. 3 AVG i.V.m. § 17 VwGVG für geschlossen erklärt. Weder die Beschwerdeführerin noch ein Vertreter der belangten Behörde nahmen an der Verhandlung teil.

4. Feststellungen

Mit Bescheid vom 11. Dezember 2024, Zl. ***, gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 21. November 2024 bis 30. April 2025 Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs nach dem NÖ SAG.

Das mit „21.11.2024“ datierte Antragsformular für das gegenständliche Verfahren auf Zuerkennung von Leistungen nach dem NÖ SAG langte am 23. Juli 2025 bei der belangten Behörde ein.

Ein mit „20.1.26“ datierter (neuer) Sozialhilfeantrag der Beschwerdeführerin langte am 16. Jänner 2026 bei der belangten Behörde ein.

Die Beschwerdeführerin übernahm den angefochtenen Bescheid am 30. Juli 2025.

Die Beschwerde langte am 11. August 2025 bei der belangten Behörde ein.

Die Beschwerdeführerin erhielt die erste elektronische Verständigung im Sinne des § 35 Zustellgesetz, dass ein Dokument, nämlich die Ladung vom 24. April 2026, zur Abholung bereitliegt, am 24. April 2026. Die zweite elektronische Verständigung erfolgte am 26. April 2026. An diesem Tag übernahm die Beschwerdeführerin auch die Ladung.

Die Ladung wurde der belangten Behörde am 24. April 2026 mittels NÖ LAKIS zugestellt.

Am 20. Mai 2026 um 08:21 Uhr gab die Beschwerdeführerin telefonisch bekannt, dass sie sich derzeit in *** befinde und ihr Navi eine Ankunft in *** um 09:05 Uhr voraussage.

Weder die Beschwerdeführerin noch ein Vertreter der belangten Behörde erschienen zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20. Mai 2026 um 08:30 Uhr am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Außenstelle Wiener Neustadt). Das Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 39 Abs. 3 AVG i.V.m. § 17 VwGVG für geschlossen erklärt.

Die Beschwerdeführerin kam um 09:12 Uhr bei Gericht an und gab gegenüber der Gerichtsassistenz an, dass das Navi sie über Eisenstadt geschickt hätte. Sie übergab der Gerichtsassistenz weitere Unterlagen.

Die Einkommens- und Vermögenssituation der Beschwerdeführerin kann nicht festgestellt werden.

5. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zu den für den Zeitraum von 21. November 2024 bis 30. April 2025 gewährten Leistungen der Sozialhilfe beruhen auf dem Bescheid der belangten Behörde vom 11. Dezember 2024, Zl. ***.

Die Feststellungen zum Einlangen des gegenständlichen Sozialhilfeantrags sind der elektronischen Eingangsbestätigung der Behörde entnommen, jene zum Antrag vom 16. Jänner 2026 gründen auf der in einem Aktenvermerk des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich festgehaltenen telefonischen Auskunft der belangten Behörde vom 24. April 2026.

Die Feststellungen zur Zustellung des angefochtenen Bescheides und der Ladung vom 24. April 2026 ergeben sich aus den ordnungsgemäß ausgefüllten Rückscheinen.

Das Datum des Einlangens der gegenständlichen Beschwerde ist durch das unbedenkliche E-Mail der Beschwerdeführerin vom 11. August 2025 nachgewiesen.

Die Feststellungen zur Zustellung der Ladung an die belangte Behörde sind in den Metadaten des elektronischen Aktenverwaltungssystems des Landes Niederösterreich dokumentiert.

Die Feststellungen zum Anruf der Beschwerdeführerin und ihrem Erscheinen bei Gericht gründen auf den Aktenvermerken der Gerichtsassistenz des Verwaltungsgerichtes vom 20. Mai 2026.

Die Feststellungen zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20. Mai 2026 beruhen auf der Verhandlungsschrift des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 20. Mai 2026, Zl. LVwG-AV-932/001-2025, die gemäß § 15 AVG i.V.m. § 17 VwGVG vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung liefert.

Die Einkommens- und Vermögenssituation der Beschwerdeführerin konnte aus den vorgelegten Unterlagen nicht im erforderlichen Ausmaß festgestellt werden. Zum einen hat die Beschwerdeführerin ausdrücklich bestritten, dass es außer ihrem AMS-Bezug weiteres Einkommen gebe, zum anderen gibt es einige auffällige Zahlungsbewegungen auf ihrem Konto. Die Einvernahme der Beschwerdeführerin wäre erforderlich gewesen, um feststellen zu können, ob es sich um Einkommen handelt. So hatte die Beschwerdeführerin beispielsweise im Zeitraum von 1. August bis 21. August 2025 Ausgaben in Höhe von € 2.263,99 und Einnahmen in Höhe von € 1.380,25, sohin ein Minus von € 883,74. Dennoch erfolgte am 21. August 2025 eine Einzahlung (offenbar der Beschwerdeführerin) in Höhe von € 212 auf ihr Konto mit dem Hinweis: „Kleingeld“. Von 21. August 2025 bis 30. Oktober 2025 hatte die Beschwerdeführerin Ausgaben in Höhe von € 2.908,62 und Einnahmen in Höhe von € 2.272,24, somit ein Minus von € 636,38. Am 30. Oktober 2025 gab es dennoch eine Einzahlung in Höhe von € 371,42 auf Ihr Konto mit dem Hinweis: „Kleingeld“. Aufgrund dieser und weiterer Unklarheiten in Bezug auf Zahlungseingänge war es nicht möglich, die tatsächliche Einkommens- und Vermögenssituation der Beschwerdeführerin ohne entsprechende Mitwirkung durch sie selbst festzustellen.

6. Erwägungen

6. 1Zum Vorliegen einer Beschwerde

Die Beschwerdeführerin hat mit E-Mail vom 11. August 2025 „Einspruch“ gegen den Bescheid vom 30. Juli 2025 erhoben. Eine unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels allein vermag dessen Unzulässigkeit jedoch nicht zu begründen; für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ist vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem Antrag gestellten Begehrens maßgebend (vgl. z.B. VwGH vom 26. Februar 2003, Zl. 2002/17/0279, und 20. November 2007, Zl. 2007/16/0145). Eine Umdeutung der unrichtig bezeichneten Eingabe in das vom Gesetz vorgesehene Rechtsmittel kommt nur dann nicht in Betracht, wenn sich aus der Rechtsmittelerklärung und dem Rechtsmittelantrag unmissverständlich das Begehren der Partei nach einer Entscheidung über das (unzulässige) Rechtsmittel – insbesondere durch eine im Instanzenzug unzuständige Behörde – ergibt (vgl. z.B. VwGH vom 30. Juni 2011, Zl. 2009/07/0151).

Aus dem Inhalt der Eingabe und dem darin gestellten Antrag ist hinreichend erkennbar, dass die Beschwerdeführerin nicht das (im vorliegenden Fall unzulässige) Rechtsmittel des Einspruchs, sondern eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben wollte.

6. 2Gegenstand des Beschwerdeverfahrens

Bei den gegenständlichen Leistungen nach dem NÖ SAG handelt es sich um zeitraumbezogene Ansprüche, weshalb auch die Beurteilung der Sach- und Rechtslage zeitraumbezogen zu erfolgen hat (vgl. VwGH vom 11. August 2017, Zl. Ra 2016/10/0090, zur vergleichbaren Rechtslage nach dem NÖ MSG).

Da der Antrag auf Sozialhilfe am 23. Juli 2025 bei der belangten Behörde eingelangt ist, stehen der Beschwerdeführerin gegebenenfalls ab diesem Zeitpunkt Leistungen nach dem NÖ SAG zu. Über Zeiträume, die nach der neuerlichen Antragstellung liegen, kann seitens des Verwaltungsgerichts nicht abgesprochen werden.

6. 3In der Sache

Gemäß § 23 Abs. 2 NÖ SAG ist die Hilfe suchende Person verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen sowie die dafür erforderlichen Urkunden, Unterlagen und Nachweise beizubringen. Weiters hat sich die Hilfe suchende Person auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen (etwa Untersuchung der Arbeitsfähigkeit) zu unterziehen.

Gemäß § 41 Abs. 3 NÖ SAG gilt die Mitwirkungspflicht der Hilfe suchenden Person nach § 23 Abs. 2 NÖ SAG auch im Beschwerdeverfahren.

Gemäß § 26 Abs. 1 NÖ SAG sind Anträge auf Leistungen der Sozialhilfe zurückzuweisen, wenn die Hilfe suchende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 23 Abs. 2 NÖ SAG trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht erfüllt.

Der Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe setzt das Vorliegen einer sozialen Notlage voraus (vgl. § 5 Abs. 1 Z 1 NÖ SAG). Eine solche ist gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 NÖ SAG gegeben, wenn eine Hilfe suchende Person ihren Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 14 bis 18 NÖ SAG für sich und für die mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.

Leistungen der Sozialhilfe gemäß § 3 Abs. 2 NÖ SAG sind subsidiär und nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel des Bezugsberechtigten oder durch diesem zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann. Der Gesetzgeber wollte kein bedingungsloses Grundeinkommen schaffen.

Gemäß § 6 Abs. 1 NÖ SAG ist bei der Bemessung der Leistungen nach dem 3. Abschnitt (das sind unter anderem Leistungen der Sozialhilfe zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs) das Einkommen, auch jenes, welches sich im Ausland befindet, der Hilfe suchenden Person zu berücksichtigen.

Gemäß § 7 Abs. 1 NÖ SAG hat die Bemessung der Leistungen nach dem 3. Abschnitt unter Berücksichtigung des verwertbaren Vermögens, auch jenes, welches sich im Ausland befindet, der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. Vermögen, welches der Verwertung unterliegt, ist von der Hilfe suchenden Person einzusetzen.

Gemäß § 8 Abs. 1 NÖ SAG sind Leistungen der Sozialhilfe nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.

Die Inanspruchnahme von Leistungen der Sozialhilfe setzt bei arbeitsfähigen Personen den Einsatz ihrer Arbeitskraft voraus (vgl. § 9 NÖ SAG).

Der Beschwerdeführerin wurde in der Ladung vom 24. April 2026 aufgetragen, persönlich zu erscheinen. Unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht gemäß § 23 Abs. 2 NÖ SAG i.V.m. § 41 Abs. 3 NÖ SAG wurde sie vom Verwaltungsgericht darüber belehrt, dass ihre Teilnahme an der gegenständlichen Verhandlung zu diesen Mitwirkungspflichten zähle und dass Ihr Antrag gemäß § 26 Abs. 1 NÖ SAG im Fall des Nichterscheinens trotz ordnungsgemäßer Ladung zurückgewiesen werden müsse, wenn mangels ihrer Mitwirkung der maßgebliche Sachverhalt nicht festgestellt werden könne.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt festgehalten, dass das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung die Durchführung der Verhandlung nicht hindert (vgl. § 17 VwGVG i.V.m. § 42 Abs. 4 AVG). Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Partei ist eine „ordnungsgemäße Ladung“. Davon kann dann nicht gesprochen werden, wenn einer der in § 19 Abs. 3 AVG genannten – das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigenden – Gründe vorliegt. Eine rechtswirksam geladene Partei hat die zwingenden Gründe für ihr Nichterscheinen darzutun. Die Triftigkeit des Grundes des Nichterscheinens muss überprüfbar sein (vgl. z.B. VwGH vom 29. November 2024, Zl. Ra 2024/18/0624).

Der Beschwerdeführerin wurde die Ladung am 26. April 2026 zugestellt (vgl. § 35 Abs. 5 ZustG, Abs. 6 kommt nicht zu tragen, weil die erste Verständigung an einem Freitag versendet wurde). Datum, Uhrzeit, voraussichtliche Dauer und Ort der Verhandlung sind in der Ladung ausreichend klar und bestimmt. Der Beschwerdeführerin standen mehr als 3 Wochen zur Verfügung, um sich mit der Fahrzeit und der Wegstrecke zum Verwaltungsgericht auseinanderzusetzen.

Gemäß § 19 AVG hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten, wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist. Beim Vorliegen eines „sonstigen begründeten Hindernisses“ ist darauf abzustellen, ob das Hindernis so zwingend ist, dass es nicht durch entsprechende rechtzeitige (zumutbare) Disposition beseitigt werden kann (vgl. z.B. VwGH vom 6. September 2005, Zl. 2001/03/0024).

Ein zwingender Grund, nicht zur Verhandlung zu erscheinen, liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Es ist Parteien in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zumutbar, sich bei einer Anreise mit dem Auto rechtzeitig über die Lage des Verwaltungsgerichtes, den Anfahrtsweg und allenfalls Parkmöglichkeiten zu informieren. Dies ist in Hinblick auf die vielfältigen Möglichkeiten der Routenplanung (z.B. Navigationssysteme in Fahrzeugen, verschiedene kostenfreie Kartendienste im Internet) auch ohne großen Aufwand und Kosten möglich. Da die Beschwerdeführerin im Verfahren E-Mail-Eingaben getätigt hat, ist das Vorhandensein eines Internetanschlusses anzunehmen. Zudem wurde die Beschwerdeführerin in der Ladung mehrfach darauf hingewiesen, dass sie persönlich zu erscheinen bzw. an der Verhandlung teilzunehmen hat (im Fettdruck). Über die Rechtsfolgen im Falle ihres Nichterscheinens wurde sie belehrt (im Fettdruck). Dass die Beschwerdeführerin fast eine Dreiviertelstunde zu spät kam, obwohl ihr die Bedeutung ihres persönlichen Erscheinens bewusst sein musste und sie hinreichende Möglichkeiten und ausreichend Zeit hatte, sich entsprechend darauf vorzubereiten, zeigt, dass sie nicht rechtzeitig entsprechende (zumutbare) Dispositionen getroffen hat. Das Fernbleiben der Beschwerdeführerin von der Verhandlung gründet daher nicht auf berücksichtigungswürdigen Umständen.

Die Beschwerdeführerin wurde ordnungsgemäß zur Verhandlung geladen. Ihre Teilnahme an der Verhandlung war erforderlich, weil der maßgebliche Sachverhalt nur mithilfe ihrer Einvernahme festgestellt hätte werden können. Da das Einkommen und das Vermögen der Hilfe suchenden Personen ebenso zu berücksichtigen sind wie Geld- oder Sachleistungen Dritter (vgl. §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1 NÖ SAG), war es notwendig, verschiedene unklare Zahlungseingänge (siehe z.B. Punkt 5. des Erkenntnisses) aufzuklären, um feststellen zu können, welches Einkommen der Beschwerdeführerin tatsächlich zukam. Abgesehen davon, dass das Ermittlungsverfahren gemäß § 39 Abs. 3 AVG i.V.m. § 17 VwGVG für geschlossen erklärt wurde, die Beschwerdeführerin im Vorfeld über die entsprechenden Folgen informiert wurde und nicht dargetan hat, dass Tatsachen oder Beweismittel ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruchs anders lautende Entscheidung herbeiführen würden, vermag die Vorlage von Unterlagen im Anschluss an die Verhandlung die erforderliche Einvernahme der Beschwerdeführerin nicht zu ersetzen.

Darüber hinaus wäre auch die nicht aus den vorgelegten Unterlagen (insbesondere dem Schreiben der ÖGK vom 23. Februar 2026) erklärbare Unterbrechung der AMS-Meldung der Beschwerdeführerin als arbeitssuchend zu erörtern gewesen, weil die Inanspruchnahme von Leistungen der Sozialhilfe bei arbeitsfähigen Personen den Einsatz ihrer Arbeitskraft voraussetzt (vgl. § 9 NÖ SAG).

Die Beschwerdeführerin wurde vom Verwaltungsgericht unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht zur Teilnahme an der Verhandlung aufgefordert und kam dieser Aufforderung trotz entsprechender Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nach. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 26 Abs. 1 NÖ SAG wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern, weil Anträge auf Leistungen der Sozialhilfe zurückzuweisen sind, wenn die Hilfe suchende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 23 Abs. 2 trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht erfüllt. Die aktuelle Rechtslage ist aufgrund fehlender Übergangsbestimmungen auch im gegenständlichen Verfahren anzuwenden. Durch die Änderung der behördlichen Entscheidung von einer Ab- in eine Zurückweisung wurde die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes nicht überschritten.

7. Zur Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Beschwerdeführerin und eines Vertreters der belangten Behörde

Wie bereits unter Punkt 6.3 des Erkenntnisses dargelegt, hindert das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung die Durchführung der Verhandlung nicht (vgl. § 17 VwGVG i.V.m. § 42 Abs. 4 AVG). Hinsichtlich der Beschwerdeführerin wird diesbezüglich auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Die Ladung wurde der belangten Behörde am 24. April 2026 mittels NÖ LAKIS zugestellt. Da ohne Angabe von Gründen kein Vertreter entsandt wurde, konnte die Triftigkeit des Grundes des Nichterscheinens nicht überprüft werden (vgl. z.B. VwGH vom 29. November 2024, Zl. Ra 2024/18/0624) und konnte die Verhandlung daher in Abwesenheit eines Vertreters der belangten Behörde durchgeführt werden.

8. Zur nicht erfolgten Verkündung der Entscheidung

Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG in der Regel das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden. Da keine Partei zur Verhandlung erschienen ist, war eine Verkündung nicht zweckmäßig und auch nicht erforderlich.

Es ist gewährleistet, dass jedermann in das Erkenntnis Einsicht nehmen kann.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. z.B. VwGH vom 15. Mai 2019, Zl. Ro 2019/01/0006, und 3. März 2023, Zl. Ra 2022/10/0094).

Ob eine Beweisaufnahme notwendig ist, unterliegt ebenso wie die Beweiswürdigung der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (z.B. VwGH vom 16. November 2020, Zl. Ra 2018/06/0056). Das ist gegenständlich nicht der Fall.

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