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LVwG-AV-80/001-2026•LVwG N LVwG-AV-80/001-2026
LVwG-AV-80/001-2026State Administrative CourtMay 13, 2026
Umweltrecht; Altlastensanierung; Verursacher; Verpflichteter; Feststellungsbegehren; Feststellungsinteresse;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der 1. A und des 2. B, beide vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 09. Dezember 2025, Zl. ***, betreffend Zurückweisung des Antrages auf Erlassung eines Feststellungsbescheides nach dem Altlastensanierungsgesetz (ALSAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid aufgehoben wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 09. Dezember 2025, Zl. ***, wurde über den Feststellungsantrag vom 28. Juli 2025 betreffend die Altlast *** “D“, Grundstück Nr. ***, KG ***, wie folgt entschieden:
„Der Antrag vom 28.07.2025 von Frau A und Herrn B, vertreten durch Rechtsanwalt C, auf Erlassung eines Feststellungsbescheides mit dem Inhalt, dass A und B nicht Verursacher auch nicht Mitverursacher an der Altlast *** und demgemäß auch nicht Verpflichtete gem.§ 21 Abs. 1 ALSAG für diesbezügliche Altlastenmaßnahmen sind, wird als unzulässig zurückgewiesen.“
In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf die ALSAG-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 30/2024, auf ihr Aufforderungsschreiben vom 18. März 2025, sowie auf den Feststellungsantrag vom 28. Juli 2025.
Aus dem Firmenbuchauszug sei ersichtlich, dass die Ersteintragung der Firma „E Gesellschaft m.b.H.“ […] am 22. Juni 1973 erfolgte und bis 1984 am Standort der Altlast betrieben wurde. Herr B und Frau A seien die beiden ehemaligen Geschäftsführer der E Gesellschaft m.b.H. gewesen.
Wörtlich wurde ausgeführt:
„Als Reinigungsmittel war Tetrachlorethen in Verwendung, welches üblicherweise bei chemischen Reinigungen zum Einsatz kam. Die vorliegenden Unterlagen und Untersuchungsergebnisse zeigen, dass im Bereich des Altstandortes „D“ eine Verunreinigung durch leichtflüchtige chlorierte Kohlenwasserstoffe (CKW) bzw. Tetrachlorethen gegeben ist. Dabei wurden insbesondere im Bereich des Grundwasserabstroms der Putzerei erhöhte Konzentrationen an Tetrachlorethen festgestellt, die den Verdacht nahelegen, dass eine Kontamination des Untergrunds am Standort der „D“ als Ursache für die Grundwasserbelastungen anzusehen ist. Der Standort wurde 2001 als Altlast *** mit der Priorität 3 eingetragen und erfolgte eine Aktualisierung der Gefährdungsabschätzung der F GmbH im Jahr 2014, die die Prioritätsklasse 3 nicht änderte.
[…]
Da, wie voran ausgeführt, eine ex lege Verpflichtung zur Projektvorlage vom Verpflichteten, dem Betreiber der Anlage, gem.§ 21 Abs.2 ALSAG vorliegt und bei Nichtvorlage eine Bescheiderlassung gem.§ 21 Abs.4 ALSAG gesetzlich vorgesehen ist, wogegen ein Rechtsmittel erhoben werden kann, ist somit der Antrag zur Erlassung eines Feststellungsbescheides kein geeignetes Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.
In den Erläuterungen zur ALSAG Novelle 2024 wird weiters zur Strafbestimmung § 34 Z 4 ausgeführt:
Die Formulierung in § 34 Z 4 ist abgestimmt mit der Formulierung in § 21 Abs. 2. Die Verpflichtung zur Vorlage eines Projektes trifft, entsprechend dem Wortlaut des § 21 Abs. 2, den Verpflichteten gemäß § 21 Abs. 1.
Gegen den Bescheid zur Projektsvorlage gibt es – wie voran bereits ausgeführt – ein Rechtsmittel.
Daraus ergibt sich, dass erst nach Rechtskraft des Bescheides eine Verwaltungsübertretung mit Verhängung einer Geldstrafe erfolgen kann. Die Argumentation sich bei ungeklärter Rechtslage einer Gefahr einer Strafe auszusetzen, geht daher auch hier ins Leere.“
Gegen diese behördliche Entscheidung erhoben die Antragsteller durch ihre rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde und beantragten die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides; in eventu wurde begehrt, dass der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass festgestellt wird, dass A und B nicht Verursacher und nicht Mitverursacher der Altlast *** und dem gemäß auch nicht Verpflichtete gemäß § 21 Abs. 1 ALSAG für die diesbezüglichen Altlastenmaßnahmen sind.
Begründet wurde das Rechtsmittel auszugsweise wie folgt:
„Wie die belangte Behörde in dem angefochtenen Bescheid ausführt, normiert § 21 Absatz 2 ALSAG mit der gesetzlichen Vermutung im § 21 Abs. 1 Satz 2 ALSAG sowie der diesbezüglichen Übergangsbestimmung des § 40 Absatz 6 ALSAG eine ex lege Verpflichtung zur Projektvorlage für jene Personen, auf die sich die gesetzliche Vermutung des § 21 Abs. 1 ALSAG bezieht. Kommt der Verpflichtete nach Maßgabe dieser gesetzlichen Bestimmungen seinen Verpflichtungen nicht nach, sehen § 21 Absatz 4 iVm Abs. 5 und Abs. 6 ALSAG mehrere Instrumente zur Durchführung von Altlastenmaßnahmen vor. Dies kann die Erlassung eines Bescheides, eines verwaltungsfreien Aktes oder andererseits die Ausübung einer unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt sein (vgl. Bleckmann, Altlastensanierungsgesetz, Kommentar, § 21 ALSAG, Rzz 32 ff u. a.). Mit anderen Worten steht aufgrund der gegenständlichen Rechtslage zunächst nicht fest, ob bei Nichtvorlage eines Projektes unsererseits dann tatsächlich zwingend ein bescheidmäßiges Verfahren diesbezüglich durchgeführt wird, bei einem verwaltungsfreien Verwaltungsakt steht diesbezüglich auch uns dann kein Rechtsmittel zu. Letztgenanntes spricht daher zweifelsfrei für die Zulassung eines Feststellungsbescheides, wie von uns beantragt.
Nach § 34 Ziffer 4 ALSAG begeht eine Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu EUR 7270,00, wer der Verpflichtung gemäß § 21 Abs. 2 ALSAG oder einer Anordnung gemäß § 21 Abs. 4 ALSAG zur Vorlage eines Projektes für Altlastenmaßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Aus dem Gesetzeswortlaut sowie den von der belangten Behörde in dem angefochtenen Bescheid zitierten Erläuternden Bemerkungen zur ALSAG-Novelle 2024 ergibt sich eindeutig, dass ein gemäß § 21 Abs. 1 ALSAG ex lege Verpflichteter eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn er nicht oder nicht rechtzeitig einer Projektvorlage unter Bedachtnahme auf die Bestimmung § 22 ALSAG nachkommt. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde werden wir, die beiden Beschwerdeführer, einem Verwaltungsstrafverfahren ausgesetzt und allenfalls verwaltungsgerichtlich bestraft, wenn wir auch unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmung des § 40 Abs. 6 ALSAG dem Schreiben der belangten Behörde vom 18.3.2025 an uns — gestützt auf § 21 ALSAG – nicht nachkommen. Aus diesem Grunde ist daher im Sinne der vorhin zitierten Rechtsprechung - entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde — die Erlassung eines Feststellungsbescheides und eine diesbezügliche Antragstellung rechtlich zulässig.“
Bei einer gesetzlichen, widerlegbaren Vermutung und Beweislastumkehr gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 ALSAG liege es nicht mehr im Ermessen der Behörde, die Wahl der Beweismittel festzulegen; es obliege ihr nur die diesbezügliche Beweiswürdigung. Es könne nicht sein, dass bei einer gesetzlichen Beweislastumkehr die Behörde angebotene Beweise zur Entlastung einer Nichtverursachung einer Altlast aus Ermessensgründen ablehne. Es wäre möglich, dass im Zusammenhang mit Sachverhalten aus den Jahren 1.6.1973 bis 28.5.1984 Beweismittel, wie unstrittige Verwaltungsakte mit Amtssachverständigengutachten, Dokumentationen und dergleichen, vernichtet werden und verloren gehen könnten.
Darüber hinaus wurde vorgebracht und ausführlich begründet, dass die Bestimmungen des § 21 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 21 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2 sowie die diesbezüglich in Verbindung stehende Übergangsbestimmung des § 40 Abs. 6 ALSAG verfassungswidrig wären und wurde angeregt, dass diesbezüglich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 1 Ziffer 1 lit. a B-VG ein Gesetzesprüfungsverfahren einleiten möge.
Unter anderem wurde ausgeführt, dass neben der Verursachungsvermutung für Anlagen der Verpflichtetenbegriff - jedermann - in § 21 ALSAG weit gefasst wäre, sohin nicht nur die betreffenden Unternehmen (samt Rechtsnachfolger), sondern auch deren vormaligen Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder und dergleichen betreffe. Dazu komme noch, dass bei Altlasten im Sinne des ALSAG es um Maßnahmen zur Sanierung von Altlasten gehe, die vor dem 1.7.1989, d. h. vor 36 Jahren und in der Regel wesentlich früher verursacht wurden. Letztgenanntes mache es für Verpflichtete, auf die im Zusammenhang mit Anlagen die Verursachungsvermutung zutreffe, in der Praxis kaum möglich, den Gegenbeweis anzutreten.
Eine Rechtfertigung für die ab 1.1.2025 eingeführte Verursachungsvermutung mit Umkehr der Beweislast liege diesbezüglich offensichtlich nicht vor.
Wörtlich wurde u. a. ausgeführt:
„Besonders dramatisch zeigt sich die nicht gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung in Ansehung von seit mehr als 20 Jahren anhängigen Verfahren nach dem ALSAG, in denen nunmehr erstmals im Frühjahr 2025 ehemalige Geschäftsführer und ehemalige Vorstandsmitglieder - in der Regel Pensionisten um 80 Jahre und älter - unter Hinweis auf die verwaltungsstrafrechtliche Sanktion erstmals aufgefordert werden, Projekte für die Sanierung von Altlasten, entstanden vor mehr als 40 - 50 Jahren, vorzulegen. Die bisherigen Bestimmungen hatten für die Behörde eine „Non liquet-Situation“ geschaffen, sie konnten diesen Personen eine Verursachung nicht nachweisen. Nunmehr sind aufgrund der Verursachungsvermutung diese Personen nicht in der Lage, den Entlastungsnachweis erfolgreich zu führen - Non liquet-Situation -, sie müssen nunmehr die diesbezüglichen Sanierungskosten - allenfalls mit einer gewissen Unterstützung durch öffentliche Förderungen - aus ihrem Privatvermögen tragen.“
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 15. Jänner 2026 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt zur Zl. *** zur Entscheidung vor.
Am 17. März 2026 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher seitens der Beschwerdeführervertretung auf die Verlesung des Aktes zur Zl. ***, sowie des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Zl. LVwG-AV-80/001-2026 verzichtet wurde. Im Verhandlungsverlauf beschrieb die Vertreterin der belangten Behörde die von ihr gesetzten Verfahrensschritte und gab A Ergänzungen zur Betriebssituation und zum Verfahrensablauf an. Die Beschwerdeführervertretung verwies auf die bisher gestellten Anträge.
Am Standort mit der Liegenschaftsadresse ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, wurde im südlichen Teil des Gebäudes in den Jahren 1967 bis 1984 von zwei verschiedenen Rechtspersonen eine Putzerei betrieben. Danach wurden die von der Putzerei genutzten Räumlichkeiten in ein Schuhgeschäft umfunktioniert. Heute liegt der Bereich des ehemaligen Altstandortes innerhalb einer Geschäftspassage im Ortszentrum von *** (Fußgängerzone), welche Mitte der 90er-Jahre errichtet wurde. Die Liegenschaft stand nie im Eigentum der nunmehrigen Rechtsmittelwerber.
Als Reinigungsmittel wurde Tetrachlorethen verwendet.
Die ehemalige D befindet ca. 70 m südlich des *** und 150 m nördlich des ***. Der *** mündet rund 350 m westlich in den *** ein. In diesem Bereich besteht eine intensive Nutzung des Grundwassers durch Hausbrunnen. Die Trinkwasserversorgung erfolgt über eine zentrale Trinkwasserversorgungsanlage.
Im Zuge des Baus der Umfahrungsstraße *** im Jänner 1983 wurden erstmalig Kontaminationen des Grundwassers mit leichtflüchtigen chlorierten Kohlenwasserstoffen im Ortsgebiet von *** festgestellt, so dass in weiterer Folge diverse Hausbrunnen gesperrt werden mussten.
Als Beweissicherungsmaßnahmen sind in den Jahren von 1984 bis 1996 zahlreiche Grundwasseranalysen durchgeführt worden. Dabei wurden vor allem im Grundwasserabstrom der Putzerei erhöhte Konzentrationen an Tetrachlorethen bis 700 µg/l und damit deutliche Überschreitungen des Maßnahmenschwellenwertes laut ÖNORM S 2088-1 (für CKW 30 µg/l) bzw. der zulässigen Höchstkonzentration für Trinkwasser (Tetrachlorethen 10 µg/l) beobachtet. Als mögliche Ursache dieser Grundwasserbelastungen wurden Kontaminationen des Untergrundes am Standort der „D“ vermutet.
Darüber hinaus wurden auch Kontaminationen des Grundwassers mit Trichlorethen bis zu rund 2.200 µg/l im Bereich der „D“ festgestellt. Diese Verunreinigungen stammten vom Altstandort „Firma G“, der sich rund 200 m nordwestlich im Grundwasseranstrombereich befindet.
Die Messergebnisse der Untersuchungen der wasserungesättigten Bodenzone unmittelbar am Altstandort in den Jahren 1998 und 1999 zeigten lediglich bei den orientierenden Bodenluftuntersuchungen CKW-Gehalte über dem Maßnahmenschwellenwert nach ÖNORM S 2088-1 von 10 mg/m³. Belastungen bis zu rund 45 mg/m³ CKW wurden im unmittelbaren Bereich der ehemaligen Putzerei und nördlich davon festgestellt. Diese Verunreinigungen wurden hauptsächlich durch Tetrachlorethen und 1,1-Dichlorethen hervorgerufen. Die Ergebnisse der Bodenluftproben aus den stationären Messstellen zeigten hingegen keine Überschreitungen des Maßnahmenschwellenwertes. Die maximalen CKW-Gehalte lagen unterhalb des Prüfwertes der ÖNORM S 2088-1 (5 mg/m³).
Die im unmittelbaren Bereich der ehemaligen Putzerei durchgeführten Bodenluftabsaugversuche (PK6) ergaben ein stetiges Ansteigen der CKWKonzentrationen. Beim 24-stündigen Absaugversuch im Jänner 1999 wurden anfänglich geringe CKW-Belastungen unter dem Maßnahmenschwellenwert festgestellt. Am Ende des Versuches wurden 147 mg/m³ CKW in der Bodenluft gemessen. Als Hauptkomponente war Tetrachlorethen zu beobachten. Beim zweiten Absaugversuch im September 2000 zeigten sich bereits zu Beginn CKWKonzentrationen von 110 mg/m³, die nach 8 Stunden ihren Höchstwert mit 635 mg/m³ erreichten und nach 48 Stunden 561 mg/m³ CKW betrugen. Als Hauptkomponente wurde hierbei ebenfalls Tetrachlorethen gemessen. Nach 48 Stunden waren somit insgesamt ca. 0,8 kg CKW abgesaugt worden.
Die Beprobung des Grundwassers wurde rund um den Standort der ehemaligen Putzerei zwischen September 1998 und September 2000 an 3 bzw. 4 Messstellen durchgeführt. Es konnten an keiner Messstelle Überschreitungen des LHKW Maßnahmenschwellenwertes laut ÖNORM S 2088-1 von 30 µg/l bzw. des Prüfwertes von 18 µg/l festgestellt werden. Leicht erhöhte Konzentrationen (ca. 15 µg/l) wurden beim Pegel PGW1 im September 2000 gemessen, wobei diese Belastung vorwiegend durch Trichlorethen hervorgerufen wurde.
In der Gefährdungsabschätzung vom 04. Mai 2001 kam die F GmbH aufgrund der vorliegenden Untersuchungsergebnisse zum Schluss, dass am Standort einerseits ein begrenztes Schadstoffpotential vorhanden ist: Die vorliegenden Unterlagen und Untersuchungsergebnisse zeigen zwar, dass im Bereich des Altstandortes „D“ Verunreinigungen der wasserungesättigten Bodenzone durch leichtflüchtige chlorierte Kohlenwasserstoffe (CKW) gegeben sind. Es wurde festgestellt, dass bezüglich der Grundwasserbelastung es jedoch in den letzten Jahren zu einem deutlichen Rückgang gekommen ist. Sowohl die Vorbelastung des Grundwassers, vor allem durch Trichlorethen, als auch die Mitte der 80er-Jahre beobachteten zusätzlichen Belastungen des Grundwassers durch Tetrachlorethen im Bereich der „D“ waren im Untersuchungszeitraum 1998 bis 1999 nur mehr in geringem Ausmaß zu beobachten.
Fachlich folgerte die F GmbH, dass dies unter den derzeitigen Bedingungen am Standort und aufgrund der gegebenen Bebauung zu keinem erheblichen Eintrag von leichtflüchtigen chlorierten Kohlenwasserstoffen ins Grundwasser führe. Dementsprechend gäbe es am Altstandort „D“ derzeit keine erhebliche Gefährdung für die Umwelt, jedoch sei eine weitere Beobachtung notwendig.
Das Grundstück Nr. ***, KG ***, ist seit 14. Juni 2001 als Altlast *** „D“ im Anhang 3 der Altlastenatlas-VO ausgewiesen und weist die Prioritätenklasse 3 auf.
Im Auftrag des Amtes der NÖ Landesregierung wurden von der H GmbH weitere Untersuchungen durchgeführt und im Mai 2014 ein Abschlussbericht erstellt. Der Amtssachverständige für Altlastentechnik I verglich die bei den Untersuchungen 2013/2014 gemessenen Ergebnisse mit den bisher vorliegenden und kam zum Schluss, dass „aufgrund der Zusammensetzung der Hauptfraktionen Tetrachlor- und Trichlorethen, der im Laufe der letzten 30 Jahre erkundeten Belastungsschwerpunkten und der in der Bodenluft gemessenen Konzentrationen an 1,1-Dichlorethen sich das Grundwasser-Schadensbild im Bereich der Einkaufspassage sowohl aus den Kontaminationen der D selbst als auch aus den verbliebenen Schadstofffahnen der ehemaligen Firma J (heute K-Markt) und der Altlast *** „G“ zusammensetzt.“
Wörtlich führte der Amtssachverständige für Altlastentechnik in seinem Gutachten vom 14. Dezember 2017, Zl. ***, aus:
„Die seit den 80er-Jahren gemessenen Trichlorethenkonzentrationen sind seit den 90er-Jahren bis nahezu an die Bestimmungsgrenzen zurückgegangen. Es ist anzunehmen dass der Schwerpunkt der, auch aus anstromigen Schadensquellen stammenden, Schadstoffahnen den Bereich der Altlast D bereits großteils passiert hat.
Die 2013 durchgeführten Grundwasser-Pumpversuchen deuten jedoch darauf hin, dass im Bereich der ehemaligen Putzerei noch ein Schadstoff-Nachlieferungspotenzial, jedoch an Tetrachlorethen, im Grundwasser vorhanden ist. Die Konzentrationen liegen immer noch oberhalb des maßgeblichen Maßnahmenschwellenwertes der ÖNORM 2088-1 (MSW) für den Summenparameter „Tri- und Tetrachlorethen“ (170 %-Überschreitung) jedoch unterhalb des MSW für den Parameter „Summe LHKW“ (57% des MSW). Diese Werte wurden im unmittelbaren Abstrom der Altlast, in der WVA „L“, gemessen. Die WVA ist im Wasserbuch als Nutzwasserbrunnen eingetragen.
Die Ergebnisse der Untersuchungen 2011 bis 2014 wurden vom F noch nicht beurteilt. Nachdem die Altlast mit Priorität 3 eingestuft ist und die letzten Untersuchungen insgesamt nur ein mäßiges Schadstoffpotenzial ergaben, ist nicht anzunehmen, dass die Beurteilung eine Veränderung der Priorität bewirken wird. In Abhängigkeit des Schadensbildes sollten daher die möglichen und erforderlichen Maßnahmen im Rahmen einer Verhandlung erörtert werden.“
Bis 31. Mai 1973 wurde die Putzerei von der M KG betrieben. Zur Zl. *** fand am 10. März 1971 eine Verhandlung anlässlich der Änderung des Betriebes u. a. durch Errichtung zweier neuer Trockenreinigungsautomaten und eines Fußbodenbelages in Terrazzo statt, die von der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung geleitet wurde.
Mit Kaufvertrag vom 10. Mai 1973 wurde das Unternehmen der Chemischputzerei (Kleiderreinigung) der M KG am Standort ***, ***, an die E Gesellschaft m.b.H. veräußert, deren handelsrechtliche Geschäftsführer die nunmehrigen Beschwerdeführer waren.
Mit Schreiben vom 23. Jänner 2019, Zl. ***, erging an N, B und A seitens der Wasserrechtsbehörde folgendes Schreiben:
„Sehr geehrte Damen und Herren !
In den Jahren 2011 bis 2014 wurden im Auftrag des F, auf dem Grundstück Nr. ***, Katastralgemeinde ***, ***, ***, Untersuchungen gemäß § 13 und 14 ALSAG 1989 (Altlastensanierungsgesetz 1989,
BGBl. 299/1989 in der geltenden Fassung) durchgeführt.
Seitens der Wasserrechtsbehörde ist nunmehr zu erheben, wer Inhaber bzw. auch Betreiber der ehemaligen Putzerei war. Bekannt ist, dass die Putzerei bis zum Jahr 1984 betrieben und anschließen ein Schuhgeschäft eingerichtet wurde.
Wir bitten Sie daher um Auskunft, in welchen Zeitraum Sie die ehemalige Putzerei betrieben haben.“
Mit Schreiben vom 05. Februar 2019 übermittelte A an die Wasserrechtsbehörde den Vertrag vom 10. Mai 1973 über den Kauf der Chemischen Reinigung, abgeschlossen zwischen der M KG und der E Gesellschaft m.b.H. und teilte mit, dass „von 1971 bis 1973 die Chemischreinigung von der Fa. M lt. beiliegender Kopie betrieben wurde. Ab 1973 bis 1984 haben wir B und A die Putzerei betrieben.“
Mit Schreiben vom 18. März 2025 wurden die nunmehrigen Beschwerdeführer von der Wasserrechtsbehörde wie folgt verpflichtet:
„Am Standort der „D“ wurde von 1967 bis 1984 eine chemische Reinigung betrieben, bei der Tetrachlorethen als Reinigungsmittel verwendet wurde. Im Januar 1983 wurden im Rahmen des Umbaus der Bundesstraße *** erstmals Grundwasseruntersuchungen auf chlorierte Kohlenwasserstoffe (CKW) durchgeführt. Zwischen 1984 und 1996 erfolgten regelmäßig Beweissicherungsmaßnahmen im zentralen Ortsgebiet von ***, um die Belastung des Grundwassers mit CKW zu überprüfen. Dabei wurden insbesondere im Bereich des Grundwasserabstroms der Putzerei erhöhte Tetrachlorethen-Konzentrationen festgestellt. Als mögliche Ursache für diese Grundwasserbelastungen wird eine Kontamination des Untergrunds am Standort der „D“ vermutet.
Da diese Kontamination eine erhebliche Gefährdung für das Grundwasser darstellt wurde der Altstandort am 14. Juni 2001 als Altlast *** "D" mit der Prioritätenklassifizierung 3 (vom 28. August 2001) im Altlastenatlas ausgewiesen.
In den Jahren 2011 bis 2014 wurden neuerliche ergänzende Untersuchungen gemäß §§ 13 und 14 AlSAG 1989 zur Ermittlung des aktuellen Schadensbildes durchgeführt. Aus dem vorliegenden Endbericht geht hervor, dass durch die Kontaminationen, insbesondere des Grundwassers, eine Gesundheitsgefährdung für Menschen nicht ausgeschlossen werden kann.
Die Behörde erachtet Herr und Frau B und A (E Gesellschaft m.b.H.) aus folgenden Gründen als gemäß § 21 ALSAG zur Projektvorlage Verpflichtete:
Aus dem Behördenakt geht hervor, dass die ehemalige D von Herrn B sowie Frau A als Geschäftsführer der E Gesellschaft m.b.H. im Zeitraum von 1973 bis 1984 am Standort der Altlast betrieben wurde. Aus dem Firmenbuchauszug ist ersichtlich, dass die Ersteintragung der Firma „E Gesellschaft m.b.H.“ mit oben genannten Geschäftsführern am 22. Juni 1973 erfolgte.
Als Reinigungsmittel war Tetrachlorethen in Verwendung, welches üblicherweise bei chemischen Reinigungen zum Einsatz kam. Die vorliegenden Unterlagen und Untersuchungsergebnisse zeigen, dass im Bereich des Altstandortes "D" eine Verunreinigung durch leichtflüchtige chlorierte Kohlenwasserstoffe (CKW) bzw. Tetrachlorethen gegeben ist. Dabei wurden insbesondere im Bereich des Grundwasserabstroms der Putzerei erhöhte Konzentrationen an Tetrachlorethen festgestellt, die den Verdacht nahelegen, dass eine Kontamination des Untergrunds am Standort der „D“ als Ursache für die Grundwasserbelastungen anzusehen ist. (Gefährdungsabschätzung der F GmbH)
Mit 01. Jänner 2025 ist eine umfangreiche Novelle (ALSAG-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 30/2024) zum Altlastensanierungsgesetz (im Folgenden kurz "ALSAG") in Kraft getreten.
§ 21 ALSAG normiert:
"Verpflichtung zur Durchführung von Altlastenmaßnahmen
(1)Jedermann, dessen Verhalten (Tun, Dulden oder Unterlassen) eine Altlast verursacht hat, ist verpflichtet, die erforderlichen Altlastenmaßnahmen zu setzen; mehrere Verpflichtete haften solidarisch. Bei Anlagen, auf deren Betrieb die Entstehung der Altlast zurückgeführt werden könnte, wird vermutet, dass der Bestand oder der Betrieb der Anlagen ursächlich für die Entstehung der Altlast war. Die Vermutung der Verursachung kann durch geeignete Nachweise entkräftet werden.
(2)Die Behörde hat den Betreiber einer Anlage gemäß Abs. 1 unverzüglich nach der Ausweisung der Altlast zu verständigen. Der Verpflichtete hat innerhalb von 18 Monaten nach Zuordnung der Prioritätenklasse gemäß § 16 der Behörde ein Projekt für Altlastenmaßnahmen gemäß § 22 vorzulegen. Die Behörde kann aus triftigen Gründen die Frist für die Vorlage eines Projektes verlängern, wenn vor ihrem Ablauf darum angesucht wurde.
(3)Bei einer Altlast der Prioritätenklasse 1 und 2 sind Sanierungsmaßnahmen gemäß § 2 Z 6, bei einer Altlast der Prioritätenklasse 3 sind Beobachtungsmaßnahmen gemäß §2 Z 9 im Projekt vorzusehen.
(4)Wenn weder vom Verpflichteten noch von einem Dritten ein Projekt innerhalb einer Frist gemäß Abs.2 vorgelegt wird, hat die Behörde dem Verpflichteten die Vorlage aufzutragen.
(5)Kommt der Verpflichtete dem Auftrag nicht oder nicht rechtzeitig nach, hat die Behörde nach vorheriger Androhung auf Kosten des Verpflichteten die Erstellung eines Projektes durchführen zu lassen. Die Behörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar. Die Behörde hat in der Folge dem Verpflichteten die Durchführung des Projektes innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen.
(6)Bei Gefahr im Verzug hat die Bezirksverwaltungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten unverzüglich durchführen zu lassen."
Daraus folgt im gegenständlichen Fall, dass Herr B und Frau A (ehemalige Geschäftsführer der E Gesellschaft m.b.H.) als Verpflichtete innerhalb von 18 Monaten, d.h. bis zum 30. Juni 2026, ein Projekt zur Beobachtung (Überwachung und Dokumentation des Emissionsverhaltens und der Nutzung) der Altlast *** (Prioritätenklasse 3) nach dem zuvor zitierten Paragraphen der Behörde unaufgefordert vorzulegen hat. Der erforderliche Projektinhalt ergibt sich aus § 22 ALSAG, welcher Ihnen als Anhang zu diesem Schreiben übermittelt wird. Wird diese Frist nicht eingehalten, müsste gemäß § 21 Abs. 4 ALSAG die Projektvorlage mit Bescheid aufgetragen werden.
Hinweise:
Die Kosten für die Projekterstellung sowie die Durchführung der Beobachtungsmaßnahmen sind förderfähig. Für detaillierte Informationen hierzu empfehlen wir eine direkte Kontaktaufnahme mit der O GmbH.
Sollte in weiterer Folge trotz rechtskräftigem Auftrag zur Projektvorlage von Ihnen kein entsprechendes Projekt vorgelegt werden, müsste die Behörde nach vorheriger Androhung gemäß § 21 Abs. 5 ALSAG die Erstellung eines derartigen Projektes selbst in Auftrag geben. In diesem Fall kann dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung aufgetragen werden (dieser Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar!). Die Durchführung des auf diese Weise von der Behörde eingeholten Projektes würde sodann dem Verpflichteten mit Bescheid innerhalb einer angemessenen Frist aufgetragen werden.
Aus diesen Gründen ist ein Projekt für Altlastenmaßnahmen (Beobachtungsmaßnahmen) durch Herrn B und Frau A der Behörde bis zum 30.06.2026 unaufgefordert vorzulegen.“
In weiterer Folge erstatteten die behördlich Verpflichteten durch ihre rechtsfreundliche Vertretung mit Schriftsatz vom 28. Juli 2025 folgende Stellungnahme bzw. Anträge:
„In außen bezeichneten Verfahren nach dem ALSAG wurde uns die Aufforderung zur Projektvorlage gemäß § 21 Abs. 2 ALSAG) gemäß Schreiben der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 18.3.2025 zugestellt. Nach durchgeführter Akteneinsicht (vergleiche unseren Antrag vom 3.4.2025) am 22.4.2025 durch unseren bevollmächtigten Rechtsvertreter beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung erstatten wir zu dem Schreiben des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung, Gruppe Wasser, Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt vom 18.3.2025 mit der Aufforderung zur Projektvorlage bis 30.6.2026 nachstehende
Stellungnahme
verbunden mit nachstehenden Anträgen:
1. Außer Streit gestellt wird, dass wir, A, geboren ***, und B, geboren *** - gemeinsam mit N, geboren *** - mit Gesellschaftsvertrag vom 23.5.1973 die E Gesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in *** Geschäftsanschrift ***, ***, errichteten, diese Gesellschaft wurde zunächst im Juni 1973 beim Handelsgericht *** als Firmenbuchgericht eingetragen, jedoch mit Änderungen der Gerichtszuständigkeiten ab dem 2.1.1997 dem Landesgericht *** als Firmenbuchgericht zugewiesen (FN ***). Hinzuweisen ist, dass 1984 und 1986 der Gesellschaftsvertrag geändert wurde. Handelsrechtliche Geschäftsführer der E Gesellschaft m.b.H. waren wir, B, geboren *** und A, geboren ***. Mit dem Generalversammlungsbeschluss vom 3.11.2006 wurde die E Gesellschaft m.b.H. aufgelöst und führte dann den Zusatz E Gesellschaft m.b.H. in Liquidation, Liquidator war B, geboren ***. Im Zusammenhang mit der Auflösung der E Gesellschaft m.b.H. in Form einer Liquidation wurde nach Maßgabe der damaligen Bestimmungen des § 91 GmbH-Gesetz die Auflösung der Gesellschaft/Liquidation in den Bekanntmachungsblättern (damals Amtsblatt der *** u.a.) veröffentlicht und die Gläubiger der Gesellschaft aufgefordert, sich bei dem Liquidator zu melden. Nach Beendigung der Liquidation wurde die E Gesellschaft m.b.H. in Liquidation mit dem Sitz in *** am 27.7.2007 vom Landesgericht *** als Firmenbuch gelöscht.
Die E Gesellschaft m.b.H. hatte von der (damaligen) Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung mit Bescheid vom 29.11.1973, ***, die Gewerbeberechtigung der Chemischputzer im Standort ***, ***, zugesprochen erhalten, welches damals im Sinne des § 103 Abs. 1 Ziffer 8 Gewerbeordnung 1973 gebundenes Gewerbe war, sohin ein Anmeldungsgewerbe gemäß § 6 Ziffer 2 Gewerbeordnung 1973 (nach Vorlage eines Befähigungsnachweises als Voraussetzung für die Gewerbeausübung). Diese Gewerbeberechtigung der Chemischputzer wurde von der E Gesellschaft m.b.H. bis 28.5.1984 ausgeübt, wobei de facto im März 1984 der Betrieb der chemischen Putzerei eingestellt war (wegen Beginn der Umbauarbeiten). Gewerberechtlicher Geschäftsführer der E GmbH war B. Festzuhalten und außer Streit zu stellen ist, dass die Einstellung der gewerblichen Tätigkeit als Chemischputzer durch die E Gesellschaft m.b.H. mit dem umfassenden Neu- und Umbau des Bauobjektes ***, ***, und der damals von der E Gesellschaft m.b.H. dort gemieteten Betriebsräumlichkeiten stand, danach (1984) wurde von der E Gesellschaft m.b.H. nur mehr das Handelsgewerbe mit Schuhen, entsprechenden Zubehör u.a. in ***, *** - nach gänzlichem Umbau des Objektes *** in *** - ausgeübt, dies bis zur Auflösung/Liquidation der E Gesellschaft m.b.H. 2006. Das Unternehmen/ Betrieb Schuhgeschäft wurde im Zuge der Liquidation der E Gesellschaft m.b.H. verkauft. Festzuhalten ist, dass wir, B und A, niemals im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gewerblich tätig wurden und eine Betriebsanlage im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 sowie der Gewerbeordnung 1994 nicht betrieben, wir waren stets nur als handelsrechtliche Geschäftsführer der E Gesellschaft m.b.H. tätig, dies im Standort ***, ***. Die Betriebsanlage chemische Putzerei im gemieteten Standort ***, ***, betrieb ab 1.6.1973 bis 28.5.1984 nur die E Gesellschaft m.b.H., nach den Umbau- und Erweiterungsarbeiten Bauobjekt ***, ***, 1984 bis 2006 wurde diese Betriebsanlage als Betriebsanlage Handelsgeschäft für Detailhandel für Schuhe u.a. durch die E GmbH geführt (nicht mehr als Betriebsanlage chemische Putzerei).
Nach Errichtung der E Gesellschaft m.b.H. mit dem Gesellschaftsvertrag vom 23.5.1973 und Anmeldung der E Gesellschaft m.b.H. zur Eintragung beim Handelsgericht *** wurde am 30.5.1973 zwischen der E Gesellschaft m.b.H. und P, Q und R, die sich zur M KG zusammenschlossen, ein Kaufvertrag über den Kauf des Unternehmens der Chemischputzerei (Kleiderreinigung) mit dem Standort in ***, ***, abgeschlossen. Bestandteil des kaufgegenständlichen Unternehmens war neben dem Kundenstock das Inventar, was in der diesem Vertrag angeschlossenen Liste angeführt ist, sowie die Mietrechte des Geschäftslokals in ***, ***, bestehend aus einem großen Raum und 3 kleinen Nebenräumen. Aus der Liste ergibt sich, dass zu dem Inventar 2 Trockenreinigungsautomaten und ein Bügelschatz (Bügeltisch u.a.) gehörte. Die Verkäuferseite P, Q und R betrieben den Gewerbebetrieb chemische Putzerei (Kleiderreinigung) im Standort in ***, ***, ab 1967, mit dem vorhin erwähnten Kaufvertrag wurde per Stichtag 1.6.1973 diese chemische Putzerei (Kleiderreinigung) mit 2 Trockenreinigungsautomaten an die E Gesellschaft m.b.H. verkauft.
In diesem Umfang dürfte unserer Meinung nach im Zusammenhang auch mit dem im gegenständlichen Verwaltungsakt erliegenden Unterlagen der Sachverhalt unstrittig sein.
Aus Gründen der Vorsorge beantragen wir allerdings zusätzlich zum Nachweis
unseres Vorbringens die Beischaffung des Gewerbeaktes der damaligen Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung, nunmehr Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, GZ *** betreffend der Gewerbeberechtigung der Chemischputzer an die E GmbH sowie die Betriebsanlagengenehmigungsakte (wie ***) betreffend des Standortes ***, ***, betreffend chemische Putzerei (1967 - 1984) der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung, nunmehr Bezirkshauptmannschaft St. Pölten. Sobald diese Akten im Amt der Niederösterreichischen Landesregierung eingelangt sind, möge unser ausgewiesener Rechtsvertreter verständigt werden, um diesbezüglich weitere Akteneinsicht nehmen zu können.
2. Zu dem außer Streit gestellten Sachverhalt wird von unserer Seite aus - soweit wir mehr als 40 Jahre nach Einstellen des Betriebes der chemischen Putzerei noch Erinnerung und da und dort wenige Unterlagen haben - folgendes vorgebracht:
1)Vom Jahr 1967 bis 31.5.1973 wurde ein Betrieb der chemischen Putzerei in den gemieteten Räumlichkeiten ***, *** - die 1984 gänzlich geändert und umgebaut wurden - geführt, und zwar von unseren Rechtsvorgängern P, Q, R, dann zusammengeschlossen in der Kommanditgesellschaft M KG. In diesem Zusammenhang wurde bei Abschluss des Kaufvertrages der E GmbH bekannt gegeben, dass im Jahr 1971 eine wesentliche Änderung der Betriebsanlage chemischen Putzerei, ***, ***, durchgeführt wurde, dies nach Durchführung einer Betriebsanlagengenehmigung der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung (GZ ***), wobei wir diesbezüglich zufälligerweise noch die uns seinerzeit übergebene Kopie des Protokolls der Betriebsanlagengenehmigung haben. Daraus ergibt sich, dass zwei Trockenreinigungsautomaten neu aufgestellt wurden und im Übrigen der gesamte Fußboden in den Verkaufslokalitäten einen neuen Fußbodenbelag aus Terrazzo erhielt. Festgehalten ist, dass für diese Trockenreinigungsautomaten als Lösungsmittel Perchloräthylen verwendet wurde, wobei die Lagerung in einem abgegrenzten Raum neben den aufgestellten Maschinen in einer maximalen Menge von 200 Liter erfolgt und ge-stattet war. Diese Verhandlungsschrift wird in Kopie (die bei uns vorhandene Kopie ist auch schlecht) angeschlossen. Wie vor 1971 und mit welchen Maschinen und Geräten diese chemische Putzerei von unseren Rechtsvorgängern ab 1967 betrieben wurde, entzieht sich unserer Kenntnis.
Im Jahr 1978 tauschte die E Gesellschaft m.b.H. den von der Firma M KG gekauften Maschinenpark und Geräte, wie vor allem beide Trockenreinigungsautomaten, Fabrikat ***, gegen einen neueren besseren Maschinenpark inklusive Aktivkohlenrückgewinnungsanlage getauscht, Fabrikat *** aus. Die E Gesellschaft m.b.H. meldete dies auch der Gewerbebehörde. Betreffend der Betriebsweise 1.6.1973 bis 28.5.1984 darf nur folgendes ange-merkt werden:
Die Räumlichkeiten ***, ***, wie sie vermutlich auch derzeit durch das Nachfolgeunternehmen im Bereich des Schuhgeschäftes vorhanden sind, waren bis 1984 nicht so. Vor den großen Umbau- und Erweiterungsarbeiten *** in *** wies das ebenerdig situierte Geschäfts- und Betriebslokal einen großen Raum und 3 kleinere Nebenräume aus, wobei diesbezüglich nicht einmal in den diesbezüglichen Räumlichkeiten eine Toilette vorhanden war, es gab nur ein Handwaschbecken. Der Fußbo-den war allerdings mit einem ordentlichen Terrazzo belegt, auch sonst in dichter und fester Weise gebaut, wobei einzuräumen ist, dass vermutlich zur Gänze unterhalb der Geschäftsräume keine Kellerlokalitäten gewesen sind, wenn solche, nur zumindest teilweise. Die ab 1971 vorhandenen vollautomatischen Textilreinigungsmaschinen wurden mit Perchloräthylen betrieben, wobei die Kanister - im Sinne des Ergebnisses der Betriebsanlagengenehmigungsverhandlung vom 22.3.1971 - getrennt in einem kleinen Raum hinter den Maschinen ordnungsgemäß abgestellt und gelagert waren. Während des Betriebes der chemischen Putzerei durch die E GmbH gab es keinen Vorfall, dass aus irgendwelchen Kanistern Perchloräthylen ausgeronnen oder verschüttet wäre, ungeachtet des Umstandes, dass an sich der Fußboden dicht generell ausgeführt war und laufend gereinigt wurde. Die Textilreinigungsmaschinen wurden voll automatisch betrieben, arbeiteten in einem geschlossenen Kreislauf. Die Lösungsmittel wurden mit einer Destillations-Aktivkohlenrückgewinnungsanlage wieder in den Kreislauf gebracht, die Abluft wurde durch ein Rohr über Dach abgeführt. Das übrig gebliebene Reinigungsgut (Kuchen) wurde bis 1983 über den Restmüll der Stadtgemeinde *** entsorgt, ab 1984 mittels einem eigenen Fass der S GmbH, wobei diesbezüglich ein eigenes Prüfbuch angelegt wurde, dieses Prüfbuch der E Gesellschaft m.b.H. ist zufällig noch in unseren Händen, Kopien werden diesbezüglich angeschlossen.
Festzuhalten ist, dass während der Tätigkeit der E GmbH in Richtung Betrieb chemische Putzerei am ***, ***, auch mit dem Trockenreinigungsautomaten es keine Probleme derart gab, dass irgendwelche Flüssigkeiten ausgetreten und auf den Fußboden geronnen ist. Solche Störfälle gab es nicht.
Nach unserer Erinnerung gab es im Februar 1984 - kurz vor Schließung der chemischen Putzerei der E GmbH - im Betrieb chemische Putzerei der E GmbH in dem damaligen (nicht umgebauten) Geschäftslokal ***, ***, eine unangemeldete Überprüfung durch die Behörde - ob Betriebsanlagengenehmigungsbehörde oder Wasserrechtsbehörde wissen wir nicht mehr, haben auch diesbezüglich keine Unterlagen - weil damals vermutet wurde, dass der Betrieb der chemischen Putzerei (Kleiderreinigung) der E GmbH im Zusammenhang mit möglichen Grundwasserverunreinigungen oder eventuellen Grundwassergefährdungen stehen könnte. Damals wurde uns allerdings nach der Überprüfung seitens der Behörde mitgeteilt, dass davon auszugehen ist, dass von der Chemischen Putzerei der E GmbH keine Grundwasserverunreinigung ausgeht. In diesem Zusammenhang wurde auch damals der Behörde - im Zusammenhang mit den damals bekannten Umbau- und Erweiterungsarbeiten des *** in *** - mitgeteilt, dass die chemische Putzerei stillgelegt, die gesamten Geschäfts- und Betriebsräumlichkeiten umgebaut und nachher nur mehr ein Detailhandel mit Schuhen (Schuhgeschäft) betrieben werde. De facto stellte die E GmbH ab März 1984 den Betrieb der chemischen Putzerei ein, endgültig im Mai 1984 (tatsächlicher Beginn der Umbauarbeiten unmittelbar in den Betriebsräumlichkeiten). Im Zusammenhang mit diesen Überprüfungen wurde gegen mich, B, als handelsrechtlicher und gewerberechtlicher Geschäftsführer eine Strafanzeige wegen Verdachts des Begehens von Umweltdelikten in Richtung § 180f StGB bei der Staatsanwaltschaft *** - damals zuständige - eingebracht, wovon ich allerdings erst mit der Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens mangels Vorliegen eines Tatbestandes durch die Staatsanwaltschaft *** am 8.6.1985 erfuhr. Eine Kopie dieser Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft *** wird diesem Schriftsatz angeschlossen.
Ausdrücklich bringen wir vor und stellen klar, dass die E Gesellschaft m.b.H., deren handelsrechtliche Geschäftsführer wir beide waren, stets ordnungsgemäß den Betrieb der Anlage „Chemische Putzerei“ im Standort ***, ***, führten, wir hielten stets die gesamten Auflagen und Vorschriften im Sinne der Betriebsanlagengenehmigungsbescheide inklusive der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes, der Gewerbeordnung 1973 und sonstiger Umweltvorschriften ein.
Wenngleich sich aus der Niederschrift über die Verhandlung des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung/Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt vom 30.6.2008 in ***, *** ergibt, dass man in Ansehung der Altlast *** Putzerei mit uns - Ehepaar A und B - Kontakt aufnehmen werde, wurden wir, A und B — auch nach der Aktenlage des gegenständlichen Verwaltungsaktes - erstmals mit Schreiben des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung, Gruppe Wasser, Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt vom 23.1.2019 mit der Anfrage, wer die chemische Putzerei bis zum Jahr 1984 betrieben habe, in Kenntnis gesetzt, dass auf dem Grundstück ***, Katastralgemeinde ***, ***, ***, Untersuchungen gemäß den §§ 13, 14 ALSAG 1989 durchgeführt werden, diesbezüglich eine Altlast im Sinne des Altlastensanierungsgesetzes vorhanden ist. In weiterer Folge erhielten wir dann nur mehr Ende März 2025 das verfahrensgegenständliche Schreiben der Landeshauptfrau von Niederösterreich/ Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Gruppe Wasser, Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt vom 18.3.2025 zugestellt, dies 41 Jahre nach Schließung der chemischen Putzerei der E GmbH und rund 18 Jahre nach Löschung der E GmbH infolge freiwilliger Liquidation/ Auflösung der E GmbH.
Zum Nachweis für dieses Vorbringen wird auf die teilweise im gegenständlichen Verwaltungsakt bereits erliegenden Urkunden und Unterlagen verwiesen sowie ferner wird die Beischaffung sämtlicher Betriebsanlagengenehmigungsakte der chemischen Putzerei ***, ***, der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung, nunmehr Bezirkshauptmannschaft St. Pölten sowie die Beischaffung des Überprüfungsaktes - wasserrechtlich bzw. betriebsanlagenrechtlich - über die im Februar 1984 durchgeführte Überprüfung des Betriebes der Chemischen Putzerei der E GmbH durch die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung (nunmehr Bezirkshauptmannschaft St. Pölten) oder die Wasserrechtsbehörde/Landeshauptmann von Niederösterreich, Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Gruppe Wasser beantragt. Nach dem Einlangen dieser Verwaltungsakte möge unser Rechtsvertreter telefonisch verständigt werden, um entsprechende Akteneinsicht vornehmen zu können.
Ferner wird zum Nachweis des bisherigen Vorbringens die Beischaffung des strafrechtlichen Ermittlungsaktes gegen B der Staatsanwaltschaft , *** (, ***) sowie die Beischaffung sämtlicher Bauakte der Stadtgemeinde *** betreffend des Bauobjektes ***, ***, beantragt. Auch vom Einlangen dieser Akte möge unser Rechtsvertreter zum Zwecke der weiteren Akteneinsicht verständigt werden.
In der Gefährdungsabschätzung und Prioritätenklassifizierung gemäß §§13 und 14 Altlastensanierungsgesetz für den Altstandort „D“ des F vom 23.5.2001 wird auf Verhandlungsschriften und Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung 1983 -1996 verwiesen, die zumindest bei der Akteneinsicht unseres Rechtsvertreters diesbezüg-lich nicht angeschlossen und sonst im Akt waren. Es wird daher ausdrücklich beantragt, zum Nachweis des diesbezüglichen Vorbringens diese Verhandlungsschriften und Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung (nunmehr Bezirkshauptmannschaft St. Pölten) von 1983-1996 beizuschaffen und nach dessen Einlagen unseren Rechtsvertreter zum Zwecke der weiteren Akteneinsicht zu verständigen.
[…]
Wir stellen daher den
Antrag
auf bescheidmäßige Feststellung, dass wir, B und A, nicht Verursacher/ nicht Mitverursacher an der Altlast *** D Grundstück ***, KG ***, ***, ***, und demgemäß auch nicht Verpflichtete gemäß § 21 Abs. 1 A1SAG für diesbezügliche Altlastenmaßnahmen sind.“
Ohne weitere Ermittlungen, insbesondere ohne Einholung einer Stellungnahme eines Altlastentechnikers zur Frage, ob die Errichtung eines Terrazzobodens verhindern konnte, dass im konkreten Fall beim Putzereibetrieb CKW-Verunreinigungen im Grundwasser verursacht wurden, wurde von der belangten Behörde der nunmehr angefochtene Bescheid vom 09. Dezember 2025, Zl. ***, erlassen.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde zur Zl. ***, insbesondere aus der Gefährdungsabschätzung der F GmbH vom 04. Mai 2021, aus dem Abschlussbericht des T vom November 1999, aus den ergänzenden Untersuchungen der H GmbH vom Mai 2014, sowie aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Altlastentechnik vom 14. Dezember 2017.
Die bisher von der belangten Behörde gegenüber den Beschwerdeführern gesetzten Verfahrensschritte ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes. Dass von der Landeshauptfrau von Niederösterreich keine weiteren Erhebungen im ALSAGVerfahren durchgeführt wurden bzw. insbesondere keine Stellungnahme eines Amtssachverständigen für Altlastentechnik zur Wirksamkeit eines Terrazzobodens im Zusammenhang mit CKW-Kontamination eingeholt wurde, ergibt sich aus der Aussage der Vertreterin der belangten Behörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 17. März 2026 (Seite 3, 3. Absatz der Verhandlungsschrift vom 17. März 2026).
§ 21 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG), BGBl. Nr. 299/1989 idF BGBl. I Nr. 30/2024, lautet:
§ 21. (1) Jedermann, dessen Verhalten (Tun, Dulden oder Unterlassen) eine Altlast verursacht hat, ist verpflichtet, die erforderlichen Altlastenmaßnahmen zu setzen; mehrere Verpflichtete haften solidarisch. Bei Anlagen, auf deren Betrieb die Entstehung der Altlast zurückgeführt werden könnte, wird vermutet, dass der Bestand oder der Betrieb der Anlagen ursächlich für die Entstehung der Altlast war. Die Vermutung der Verursachung kann durch geeignete Nachweise entkräftet werden.
(2) Die Behörde hat den Betreiber einer Anlage gemäß Abs. 1 unverzüglich nach der Ausweisung der Altlast zu verständigen. Der Verpflichtete hat innerhalb von 18 Monaten nach Zuordnung der Prioritätenklasse gemäß § 16 der Behörde ein Projekt für Altlastenmaßnahmen gemäß § 22 vorzulegen. Die Behörde kann aus triftigen Gründen die Frist für die Vorlage eines Projektes verlängern, wenn vor ihrem Ablauf darum angesucht wurde.
(3) Bei einer Altlast der Prioritätenklasse 1 und 2 sind Sanierungsmaßnahmen gemäß § 2 Z 6, bei einer Altlast der Prioritätenklasse 3 sind Beobachtungsmaßnahmen gemäß § 2 Z 9 im Projekt vorzusehen.
(4) Wenn weder vom Verpflichteten noch von einem Dritten ein Projekt innerhalb einer Frist gemäß Abs. 2 vorgelegt wird, hat die Behörde dem Verpflichteten die Vorlage aufzutragen.
(5) Kommt der Verpflichtete dem Auftrag nicht oder nicht rechtzeitig nach, hat die Behörde nach vorheriger Androhung auf Kosten des Verpflichteten die Erstellung eines Projektes durchführen zu lassen. Die Behörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar. Die Behörde hat in der Folge dem Verpflichteten die Durchführung des Projektes innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen.
(6) Bei Gefahr im Verzug hat die Bezirksverwaltungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten unverzüglich durchführen zu lassen.
Die Strafnorm des § 34 Z 4 ALSAG idF BGBl. I Nr. 30/2024 bestimmt:
Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe von 360 bis 7 270 Euro zu bestrafen, wer der Verpflichtung gemäß § 21 Abs. 2 oder einer Anordnung gemäß § 21 Abs. 4 zur Vorlage eines Projektes für Altlastenmaßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
§ 40 Abs. 6 ALSAG idF BGBl. I Nr. 30/2024 sieht vor:
Für in der Altlastenatlasverordnung, BGBl. II Nr. 232/2004, unter Zuordnung einer Prioritätenklasse ausgewiesene Altlasten, bei denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des IV. Abschnittes des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2024 noch keine Altlastenmaßnahmen beantragt oder beauftragt worden sind, ist vom Verpflichteten ein Projekt gemäß § 22 innerhalb einer Frist von 18 Monaten ab Inkrafttreten des IV. Abschnittes des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2024 vorzulegen.
Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht im Sinne des § 27 VwGVG lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Liegt der angenommene Zurückweisungsgrund (hier: mangelnde Antragslegimitation) nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht den Zurückweisungsbescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die Behörde über den Antrag unter Abstandnahme von dem zunächst gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden hat (z.B. VwGH 27.08.2020, Ro 2020/15/0035).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (vgl. für viele VwGH 15.09.2020, Ro 2020/16/0028, mwN).
Es ist unzulässig über die den Gegenstand des Feststellungsantrags bildende Rechtsfrage einen gesonderten Feststellungsbescheid zu erlassen, wenn diese Frage im Rahmen eines anderen Verfahrens zu entscheiden ist, zumal der Feststellungsbescheid lediglich ein subsidiärer Rechtsbehelf ist, der nur zur Anwendung zu kommen hat, wenn andere Möglichkeiten, die maßgebende Rechtsfrage zu klären, nicht vorhanden oder nicht zumutbar sind (VwGH 25.11.2025, Ro 2025/04/0021).
Die Zulässigkeit des Feststellungsbescheides als notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist insbesondere dann zu bejahen, wenn sich Parteien im Falle, als sie die Rechtslage ungeklärt lassen, der Gefahr einer Bestrafung aussetzen (VwGH 15.11.2007, 2006/07/0113 mwN).
Die Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend den IV. Abschnitt des Altlastensanierungsgesetzes idF BGBl. I Nr. 30/2024, Altlastenmaßnahmen, ist gesetzlich nicht geregelt. Eine Antragstellung bzw. Erlassung eines solchen Bescheides auf Grundlage einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung kommt daher nicht Betracht.
Die Frage, ob in einem konkreten Fall eine Verpflichtung besteht, ist dann einem Feststellungsbescheid zugänglich, wenn dieser Klarstellung für die Zukunft rechtliche Bedeutung zukommt (VwGH 15.11.2007, 2006/07/0113 unter Hinweis auf VwGH 18.09.1992, 91/12/0162, VwSlg 13699 A/1992).
Gemäß § 21 Abs. 1 ALSAG ist jedermann, dessen Verhalten (Tun, Dulden oder Unterlassen) eine Altlast verursacht hat, verpflichtet, die erforderlichen Altlastenmaßnahmen zu setzen.
Den Materialien ist zu § 21 ALSAG (RV 2432 BlgNR 27. GP, 9) zu entnehmen:
„Da ab Ausweisung einer Fläche als Altlast die wasser-, abfall- und gewerberechtlichen Pflichten nicht mehr anwendbar sind, wird in § 21 Abs. 1 eine verschuldensunabhängige Verpflichtung des Verursachers einer Altlast zur Vornahme von Altlastenmaßnahmen normiert. Die Vermutung der Verursachung kann entkräftet werden. Der Verpflichtete kann den Nachweis führen, dass sein Verhalten nicht ursächlich war.
Sind Verpflichteter und Eigentümer der Liegenschaft, auf der Altlastenmaßnahmen durchgeführt werden sollen, nicht identisch, steht zur Durchsetzung der Maßnahmen gegenüber dem Liegenschaftseigentümer § 20 zur Verfügung.
Während die Haftungsbestimmungen der Materiengesetze des AWG 2002 und WRG 1959 als Kombinationen von Verursacher- und Zustandsstörerhaftung, auch vor dem Hintergrund des Vorsorgeprinzips, konzipiert sind, soll die Haftung im vom Reparaturprinzip getragenen Bereich der Altlasten vom Verursacherprinzip geprägt sein. Die Beseitigung von gravierenden historischen Umweltverunreinigungen und deren verursachergerechte Finanzierung stellt ein gewichtiges öffentliches Interesse dar. Die besonderen Umstände der Altlastenproblematik rechtfertigen dabei das Anknüpfen der Rechtsfolge an die frühere Verwirklichung eines Tatbestandes. In diesem Sinne soll die Haftungsbestimmung des § 21 Abs. 1 für jede Verursachung im Sinne dieses Gesetzes vor dem 1. Juli 1989 Anwendung finden. Ein etwaiger, davon abweichender Geltungszeitraum der vor dieser Novelle anzuwendenden Haftungsbestimmungen (vgl. etwa VwGH 30.03.2017, Ro 2015/07/0033) ist
dabei nicht von Bedeutung.
In Kombination mit der Rechtsnachfolgebestimmung des § 32 wird diese Haftung auch auf den Rechtsnachfolger des Verursachers ausgedehnt werden.
Als Vorbild für die Haftungsbestimmung des § 21 dient § 31 WRG 1959. Der OGH geht in seiner grundlegenden Entscheidung vom 23.3.1999, 1 Ob 207/98t, davon aus, dass der besondere Regelungszweck des § 31 WRG 1959 selbst bei bestimmbaren Anteilen mehrerer – auch zeitlich aufeinander folgender – Mitverursacher jedenfalls eine Solidarverpflichtung des Einzelnen zur Gefahrenbeseitigung und (da die Kostenersatzpflicht an die Handlungspflicht anknüpfe) zur Kostentragung erfordere. Die Möglichkeit einer Solidarverpflichtung Mehrerer wurde auch vom Verwaltungsgerichtshof mehrfach bejaht (VwGH 21.3.2002, 2001/07/0179; VwGH 2.7.1998, 98/07/0076, 0077; VwGH 14.12.1995, 91/07/0070). Bei der Solidarhaftung handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Haftung.
Bei einer Altlast der Prioritätenklasse 3 müssen nur Beobachtungsmaßnahmen durchgeführt werden. Auf freiwilliger Basis können aber auch Sanierungsmaßnahmen im Projekt vorgesehen werden. Anlagen, auf deren Betrieb die Entstehung der Altlast zurückgeführt werden könnte, sind zB Mineralöltanks, Entfettungsanlagen, Anlagen zur chemischen Reinigung von Textilien, Holzimprägnieranlagen, Anlagen zur Raffination von Mineral- oder Teeröl, Lagerbehälter für chlorierte Kohlenwasserstoffe oder Teeröl.
Beim Vorgehen gemäß Abs. 5 sind die bundesvergaberechtlichen Vorgaben einzuhalten.
Abs. 6 regelt die Vorgangsweise bei Gefahr im Verzug. In Bezug auf die für die Ausweisung maßgeblichen Kontaminationen und deren Auswirkungen geht die Bestimmung des Abs. 6 der Anwendung von Bestimmungen zur Gefahrenabwehr anderer Materienrechte als speziellere Norm vor. Aufgetragen werden können jene Maßnahmen, die zur Abwehr der konkreten Gefahr erforderlich sind.“
Diese Ausführungen lassen erkennen, dass der Gesetzgeber bei der Regelung des § 21 ALSAG den Verursacherbegriff des § 31 WRG 1959 vor Augen hatte, sodass es sachgerecht erscheint, insoweit auf die zu dieser Gesetzesbestimmung ergangene Judikatur zurückzugreifen (vgl. VwGH 20.02.2014, 2011/07/0225).
Nach der zu § 31 WRG 1959 ergangenen Judikatur des VwGH (vgl. E 4. April 1989, 88/07/0134) ist die Verpflichtung zur Vornahme von nach § 31 WRG 1959 erforderlichen Maßnahmen verschuldensunabhängig und kann diese mehrere Personen treffen, die gleichzeitig zur gemeinsamen Kostentragung notstandspolizeilicher Maßnahmen verhalten werden können; hiebei kann die Heranziehung mehrerer Personen als Verpflichtete durchaus auf verschiedenen Rechtsgründen beruhen (VwGH 20.02.2014, 2012/07/0002).
Unabhängig von dem in § 31 Abs. 1 WRG 1959 bestimmten, vom Verpflichteten aufzuwendenden Grad der Sorgfalt zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung wird nach § 31 Abs 2 WRG 1959 jeder, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, bereits bei Eintritt einer Gefahr einer Gewässerverunreinigung zu einem bestimmten Handeln verpflichtet und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die eingetretene Gefährdung verschuldet oder unverschuldet war. Es kommt lediglich darauf an, dass durch die Anlage objektiv die Gefahr einer Verunreinigung eingetreten ist. Der Verpflichtete nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 ist mit dem nach § 31 Abs. 2 WRG 1959 Verpflichteten identisch (VwGH 24.04.2003, 2002/07/0018).
In Bezug auf § 31 Abs. 3 WRG 1959 hat der VwGH einen Geschäftsführer als Verpflichteten qualifiziert, weil ihm zum einen auf Grund seiner dominanten Stellung im Betrieb alle dort erfolgenden Vorgänge zuzurechnen seien und ihn zum anderen jedenfalls ab Kenntnis eines näher bezeichneten Berichtes eine Verpflichtung zum Handeln getroffen habe, der er nicht nachgekommen sei (vgl. VwGH 24.04.2003, 2002/07/0018 und 2002/07/0045) (VwGH 07.10.2021, Ra 2020/05/0128).
Auch eine "de facto"-Anordnungsbefugnis des Geschäftsführers einer handelsrechtlichen Gesellschaft für eine Anlage, die für die Gesellschaft als Betriebsstätte dient, reicht aus, um eine Verantwortlichkeit iSd § 31 Abs. 1 WRG 1959 zu begründen, sodass es nicht rechtswidrig ist, auch den Geschäftsführer der GmbH zu verpflichten. (vgl. VwGH 24.04.2003, 2002/07/0018). Ebenso wird in der zu § 31 WRG 1959 ergangenen Rechtsprechung des OGH eine Mithaftung des Geschäftsführers in diesem Sinn vertreten (vgl. B OGH 14.09.2010, 1 Ob 152/10z). Daher kann auch der Geschäftsführer einer GmbH, wenn er im Rahmen seiner faktischen Anordnungsbefugnis in dieser Eigenschaft dafür ursächlich ist, dass Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen des AWG 2002 gelagert oder behandelt werden, als Verpflichteter gemäß § 73 Abs. 1 und 2 AWG 2002 herangezogen werden (VwGH 20.02.2014, 2011/07/0225).
Die Annahme eines Haftungsdurchgriffs auf den Geschäftsführer einer Gesellschaft (wie in VwGH 20.02.2014, 2011/07/0225, 20.02.2014, 2011/07/0261 angenommen) erging - in Anlehnung an VwGH 24.04.2003, 2002/07/0018 zur Rsp zu § 31 Abs. 1 WRG 1959 – in einem abfallrechtlichen Verfahren, das die subsidiäre Liegenschaftseigentümerhaftung nach §§ 73, 74 AWG 2002 zum Gegenstand hatte. Auch die Rechtssache zur Zl. 2002/07/0018 hat keine verschuldensunabhängige Haftung eines handelsrechtlichen Geschäftsführers für die juristische Person zum Inhalt. Ebenso hat die in der Regierungsvorlage angeführte zivilgerichtliche Entscheidung OGH 23.03.1999, 1 Ob 207/98t, nicht die Durchgriffshaftung eines handelsrechtlichen Geschäftsführers zum Inhalt, sondern betrifft den Betreiber einer Deponie, in der Fässer mit Lösungsmittelresten abgelagert wurden.
Die vom VwGH zitierte Rsp zu OGH 14.09.2010, 1 Ob 152/10z, lautet auszugsweise:
„Entgegen dieser Auffassung hat der Oberste Gerichtshof in seiner auch schon von den Vorinstanzen zitierten Entscheidung 1 Ob 65/08b klargestellt, dass nicht nur der Anlagenbetreiber, sondern auch der unmittelbare Verursacher von § 31 Abs 1 WRG erfasst wird, und zwar unabhängig davon, ob dessen schädliche Einwirkungen auf Gewässer durch organisatorische oder aber durch faktische Maßnahmen oder Unterlassungen verursacht wurden. Ausdrücklich genannt werden Geschäftsführer der Anlagenbetreiberin, die im Fall der Zurechnung der schädlichen Einwirkung gemeinsam mit der Betreiberin als unmittelbare Täter solidarisch haften. Diese Mithaftung von Geschäftsführern wird auch in der Lehre (Oberleitner, WRG2 § 31 Rz 13) und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 24. 4. 2003, 2002/07/0018 = VwSlg 16069 A/2003) befürwortet.“
Auch in diesem Fall ging der OGH davon aus, dass den Geschäftsführern das Problem der konsenswidrigen Lagerung ja auch deshalb bewusst sein [musste], weil diese mehrfach von der Liegenschaftseigentümerin und auch von der zuständigen Behörde beanstandet wurde. Eine auf der Organstellung des handelsrechtlichen Geschäftsführers basierende verschuldensunabhängige Haftung kann deshalb vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht erkannt werden.
Eine gesetzliche Grundlage für einen solchen Durchgriff ist zwar nicht ersichtlich. Zur Beurteilung des Haftungsdurchgriffs kommt es darauf an, ob jemandem – etwa auf Grund einer dominanten Stellung im Betrieb – alle dort erfolgenden Vorgänge zuzurechnen sind und er zum anderen Kenntnis vom gesetzwidrigen Zustand hatte (Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002², § 73 Rz 28 mwN).
Unter Berücksichtigung dieser Jud kann nicht erkannt werden, dass ein handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH per se für die juristische Gesellschaft haftet, wie beispielsweise in § 9 VStG normiert. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass die zitierten Entscheidungen den Haftungsdurchgriff auf konsenswidrige bzw. rechtswidrige Handlungen stützen oder Sachverhalte zur Liegenschaftseigentümerhaftung zum Inhalt haben.
In diesem Zusammenhang ist erwähnenswert, dass die Stellung des Verpflichteten iSd § 21 Abs. 1 ALSAG dem Willen des Gesetzgebers entsprechend dem § 31 Abs. 1 WRG 1959 nachgebildet wurde. Seit Einstellung des Betriebes im Jahr 1984 also seit 40 Jahren (!) sahen die Wasserrechtsbehörden trotz Kenntnis des Schadensbildes am Altstandort seit 1983 scheinbar keinerlei Handhabe gegenüber den nunmehrigen Beschwerdeführern, eine verschuldensunabhängige Haftung zu bejahen.
§ 31 Abs. 1 WRG 1959, idF BGBl. I Nr. 155/1999, lautet seit 01. Jänner 2000 nämlich wie folgt:
Jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, hat mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.
Unabhängig von der Beantwortung der Rechtsfrage, welche Voraussetzungen für den Haftungsdurchgriff notwendig sind, um den ehemaligen handelsrechtlichen Geschäftsführer einer GmbH nach § 21 Abs. 1 ALSAG verschuldensunabhängig verpflichten zu können, ist im Beschwerdegegenstand Folgendes entscheidungserheblich:
In § 21 Abs. 1 ALSAG ist im letzten Satz normiert, dass die Vermutung der Verursachung durch geeignete Nachweise entkräftet werden kann.
Unbestritten ist, dass die verfahrensinkriminierte Putzerei zumindest von zwei Unternehmen, nämlich der M KG, sowie der E Gesellschaft m.b.H., betrieben wurde und im Jahr 1971 der Fußbodenbelag der für diese Tätigkeit genutzten Räumlichkeiten durch einen Terrazzoboden erneuert wurde. In Abrede steht auch nicht, dass bis dato keine Ermittlungsschritte im Hinblick auf die Modernisierung der Putzerei durch Austausch der Reinigungsautomaten bzw. zur Wirksamkeit des Terrazzobodens im Zusammenhang mit CKW-Kontamination durch die belangte Behörde gesetzt wurden, insbesondere wurde keine Stellungnahme eines Amtssachverständigen für Altlastentechnik eingeholt.
Das erkennende Gericht hegt auf Basis dieser Beweislage Zweifel, ob die Rechtsmittelwerber alleinig aufgrund der gesetzlich normierten Verursachungsvermutung als Verpflichtete iSd § 21 Abs. 1 ALSAG verschuldensunabhängig verpflichtet werden können, zumal trotz Vorlage entsprechender Beweisanträge ohne weitere Ermittlungen lediglich auf Basis der gesetzlich determinierten, aber widerlegbaren Vermutung der Verursachung der verfahrensgegenständliche Antrag zurückgewiesen wurde; zusätzlich zur Rechtsfrage, ob ein verschuldensunabhängiger Haftungsdurchgriff auf die handelsrechtlichen Geschäftsführer der zwischenzeitlich gelöschten GmbH überhaupt möglich ist. Die Annahme, dass Beweismittel vorgelegt wurden, die geeignet sind, die in § 21 Abs. 1 ALSAG determinierte Vermutung [auch bei Anlagen einer chemischen Reinigung von Textilien] zu entkräften, wurde von der Vertreterin der belangten Behörde insofern geteilt, als in der Verhandlung am 17. März 2026 von ihr zugestanden wurde, dass „sie jetzt noch bis Ende Juni 2026 Zeit hat, um dann den Verursacher wirklich zu finden“ (Seite 3, 4. Absatz der Verhandlungsschrift vom 17. März 2026) bzw. sie davon ausging, dass vor Bescheiderlassung iSd § 21 Abs. 4 ALSAG ein entsprechendes Gutachten noch einzuholen sein wird (Seite 3, 5. Absatz der Verhandlungsschrift vom 17. März 2026).
Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 34 Z 4 ALSAG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer der Verpflichtung gemäß § 21 Abs. 2 oder einer Anordnung gemäß § 21 Abs. 4 zur Vorlage eines Projektes für Altlastenmaßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
Die Materialien sehen zu § 34 ALSAG (RV 2432 BlgNR 27. GP, 13) vor:
Zu Z 4: Die Formulierung in § 34 Z 4 ist abgestimmt mit der Formulierung in § 21 Abs. 2. Die Verpflichtung zur Vorlage eines Projektes trifft, entsprechend dem Wortlaut des § 21 Abs. 2, den Verpflichteten gemäß § 21 Abs. 1. Gemäß § 34 Z 4 kann daher nur eine Person bestraft werden, die als Verpflichteter iSd § 21 Abs. 1 bereits feststeht (dh eine Person, die von der Behörde gemäß § 21 Abs. 2 verständigt wurde und die Vermutung der Verursachung nicht gemäß § 21 Abs. 1 entkräftet hat) und die ihrer „Verpflichtung gemäß § 21 Abs. 2“ iSd § 34 Z 4 nicht nachkommt.
Nach dem klaren Gesetzeswortlaut ist Tatbestandsvoraussetzung der Strafbarkeit nach § 34 Z 4 ALSAG, dass das Projekt für Altlastenmaßnahmen nicht (rechtzeitig) – nach behördlicher Verfahrensanordnung gemäß § 21 Abs. 2 ALSAG – vorgelegt wird.
Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich handelt es sich beim Unterlassen der Vorlage eines Projektes für Altlastenmaßnahmen um ein Unterlassungsdelikt, weshalb das strafbare Verhalten so lange fortbesteht, bis das Projekt der Behörde vorgelegt wird.
Beim Dauerdelikt sind tatbildgemäße Einzelhandlungen so lange als Einheit und damit nur als eine Verwaltungsübertretung anzusehen und dementsprechend auch nur mit einer Strafe zu belegen, als der Täter nicht nach außen erkennbar seine deliktische Tätigkeit aufgegeben hat. Im Allgemeinen erfasst die verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung eines Beschuldigten wegen eines Dauerdeliktes das gesamte vor der Erlassung des Straferkenntnisses erster Instanz gelegene strafbare Verhalten, soweit dieses nicht bereits Gegenstand einer früheren Bestrafung war oder die Strafbehörde annahm, dass die Strafbarkeit des Verhaltens zu einem früheren Zeitpunkt geendet hätte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem Dauerdelikt zur Feststellung der Identität der Tat erforderlich, Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch anzuführen. In dem Umstand, dass einem Beschuldigten in einem Straferkenntnis nicht der gesamte allenfalls in Betracht kommende Tatzeitraum zur Last gelegt wurde, kann keine Rechtsverletzung erblickt werden. Sowohl ein tatsächlich früherer Beginn als auch eine tatsächlich spätere Beendigung des dem Betreffenden mit dem behördlichen Straferkenntnis angelasteten strafbaren Verhaltens kann nicht dazu führen, dass der Betreffende wegen desselben Dauerdeliktes noch einmal bestraft werden könnte. Durch die behördliche Bescheiderlassung ist das darin umschriebene Dauerdelikt bis zu diesem Zeitpunkt verfolgt; einer neuerlichen Verfolgung wegen desselben Dauerdelikts für die Zeit bis zur Erlassung des behördlichen Straferkenntnisses könnte somit - vorausgesetzt, dass es sich hinsichtlich aller anderen Sachverhaltselemente um dasselbe strafbare Verhalten vor oder nach dem dem Betreffenden bescheidmäßig vorgeworfenen Tatzeitraum handelt - mit Erfolg diese bereits vorgenommene verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung entgegengehalten werden (VwGH 01.06.2023, Ra 2022/07/0186).
Bezogen auf den konkreten Beschwerdefall bedeutet das, dass zwar in einem Strafverfahren nach § 34 Z 4 ALSAG zu klären wäre, ob die Rechtsmittelwerber als Verpflichtete iSd § 21 Abs. 1 ALSAG zu qualifizieren sind und demnach ein Projekt betreffend die Altlastenmaßnahmen fristgerecht vorzulegen hatten. Wesentlich ist aber, dass nach einer behördlichen Bescheiderlassung im Strafverfahren die Unterlassung der Vorlage des Projektes weiterhin – auch bei Anhängigkeit von Rechtsmittelverfahren zur Klärung der Vorfrage im Verwaltungsstrafverfahren, ob die Beschwerdeführer als Verpflichtete iSd § 21 Abs. 1 ALSAG anzusprechen sind – strafbar bleibt.
Weder den Erläuterungen noch dem Gesetzestext ist zu entnehmen, dass die Vermutung der Verursachung gemäß § 21 Abs. 1 ALSAG im Strafverfahren nach § 34 Z 4 ALSAG zu entkräften ist.
Die Maßgeblichkeit der Beurteilung, ob die Rechtsmittelwerber als Verpflichtete iSd § 21 Abs. 1 ALSAG zu qualifizieren sind, ist evident und ergibt sich auch aus den mit der Nichterfüllung der behördlich angeordneten Verpflichtung nach § 21 Abs. 2 ALSAG verbundenen verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionen. Wie dargelegt ist die Nichterfüllung der behördlich angeordneten Verpflichtung zur Projektvorlage nach § 34 Z 4 ALSAG unter Strafe gestellt. Im Hinblick auf diese Strafbestimmung ist das Interesse der beschwerdeführenden Parteien an der begehrten Feststellung zu bejahen, zumal auf Basis der bisherigen behördlichen Ermittlungen nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsmittelwerber überhaupt als Verpflichtete iSd § 21 Abs. 1 ALSAG anzusprechen sind. Es ist dem Rechtsunterworfenen nicht zumutbar, im Falle des offensichtlichen Bestehens unterschiedlicher Rechtsauffassungen auf Seiten der Behörde und der Rechtsunterworfenen, im Rahmen eines von anderen Behörden durchzuführenden allfälligen Verwaltungsstrafverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der Unterlassung zur Vorlage eines Projektes „zur Beobachtung (Überwachung und Dokumentation des Emissionsverhaltens und der Nutzung) der Altlast *** (Prioritätenklasse 3)“ [gemäß Aufforderungsschreiben der belangten Behörde vom 18. März 2025, Zl. ***] klären zu lassen.
Die im Zusammenhang mit einem fehlenden Feststellungsinteresse von der belangten Behörde angestellte Überlegung, es fehle ein solches ua deshalb, weil „die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann“, gemeint wohl in einem Verfahren nach § 21 Abs. 4 ALSAG, übersieht die Strafbarkeit der nicht [rechtzeitigen] Vorlage des Projektes, wobei angemerkt wird, dass die in der behördlichen Erledigung wiedergegebenen Erläuterungen zu § 34 Z 4 ALSAG die entscheidende Bemerkung des Gesetzesgebers außer Acht gelassen haben, dass eine Person nur bestraft werden kann, wenn die Vermutung der Verursachung nicht gemäß § 21 Abs. 1 ALSAG entkräftet werden kann. Die belangte ALSAG-Behörde übersieht in diesem Zusammenhang, dass es bei der von den Beschwerdeführern begehrten Feststellung genau darum geht, die Frage ihrer Verpflichtung aus § 21 Abs. 1 ALSAG zu klären und es angesichts der Komplexität der Rechtsfrage nicht opportun ist, diese Klärung der Strafbehörde zu übertragen.
Aufgrund des dargelegten rechtlichen Interesses der Beschwerdeführer als von der belangten Behörde als § 21 Abs. 1 ALSAG herangezogene Verpflichtete erweist sich deren Antrag vom 28. Juli 2025 als zulässig, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. zB VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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