LVwG N LVwG-AV-549/001-2026

LVwG-AV-549/001-2026State Administrative CourtMay 12, 2026

Regest

Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Neufestsetzung; Berechnungsfläche; Geschoßfläche; Dachgeschoß;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-549/001-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.549.001.2026

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde des Herrn A vom 20. Februar 2026 gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 21. Jänner 2026, Kundennummer: ***, betreffend die Neufestsetzung der jährlichen Kanalbenützungsgebühr ab 1. Jänner 2026 für die Liegenschaft *** in ***, nach Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 279 Bundesabgabenordnung - BAO

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt und bisheriges Verfahren:

Herr A (in der Folge: Beschwerdeführer) ist Miteigentümer der Liegenschaft *** in *** (EZ ***, KG ***).

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 21. Jänner 2026, Kundennummer: ***, wurde dem Beschwerdeführer für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft eine jährliche Kanalbenützungsgebühr ab 1. Jänner 2026 im Betrag von € 868,75 zuzüglich Umsatzsteuer vorgeschrieben. Der Vorschreibung wurden ein Einheitssatz von € 3,85 (€ 3,50 erhöht um 10 % wegen Einleitung von Regenwässern) sowie eine Berechnungsfläche des an den öffentlichen Kanal angeschlossenen Wohnhauses von 225,65 m² (Geschoßfläche Erdgeschoß 114,84 m², Geschoßfläche Obergeschoß 110,81 m²) zu Grunde gelegt.

Anlass der Vorschreibung war das Inkrafttreten einer neuen Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde *** mit einem neuen Einheitssatz zur Berechnung der Kanalbenützungsgebühren ab 1. Jänner 2026.

Mit Schreiben vom 20. Februar 2026 erhob Frau A dagegen die nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde. Die Berechnungsfläche sei falsch.

Entsprechend den Einreichplänen betrage die Fläche des Erdgeschoßes lediglich 111,24 m², woraus sich eine Differenz von 3,60 m² ergebe. Im Obergeschoß stellten Raumteile, die aufgrund der Dachschräge keine lichte Höhe von 1,50 m aufweisen, baurechtlich kein „Geschoß“ dar und dürften daher nicht in die Berechnungsfläche einfließen. Die Behörde habe im Obergeschoß die Grundrissfläche als faktisches Außenmaß ohne Höhenberücksichtigung angewandt, nicht jedoch die Geschoßfläche im Sinne der ÖNORM B1800. Bei einem vorhandenen Kniestock von lediglich 84 cm im Obergeschoß werde die geforderte Raumhöhe erst in einem erheblichen Abstand von der Außenwand erreicht. Die korrekte Geschoßfläche des Obergeschoßes für Flächen über 1,50 m Raumhöhe betrage daher nur 82,51 m².

Beantragt wurde die Abänderung des angefochtenen Bescheides unter Berücksichtigung der entsprechend verminderten Berechnungsfläche.

Ebenso wurde die Rückzahlung zu viel bezahlter Beträge seit 1.1.2021 beantragt.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 4. März 2026 wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Fläche des Erdgeschoßes sei aufgrund des Ergebnisses einer Vermessung des Wohnhauses ermittelt worden, bei der eine Abweichung des Naturstandes vom ursprünglichen Einreichplan festgestellt worden sei. Im Obergeschoß sei die Raumhöhe für die Gebührenberechnung nicht von Relevanz. Von der Grundrissfläche von 114,84 m² (wie im Erdgeschoß) sei eine Fläche von 4,03 m² für das Stiegenhaus abgezogen worden, woraus sich für das Obergeschoß eine Fläche von 110,81 m² ergebe.

Mit Schreiben vom 4. April 2026 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Beschwerde zur Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht. Das Ausmaß der Geschoßfläche im Erdgeschoß werde nicht mehr bestritten. Die Geschoßfläche des Obergeschoßes für Flächen über 1,50 m Raumhöhe betrage nur 82,51 m².

Beschwerde und Vorlageantrag wurden dem Landeverwaltungsgericht Niederösterreich unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes seitens der belangten Behörde am 15. April 2026 (einlangend) zur Entscheidung vorgelegt. Zweifel an der Vollständigkeit der vorgelegten Aktenunterlagen bestehen nicht.

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere aufgrund des unbedenklichen und ins Beweisverfahren einbezogenen Gemeindeaktes und aufgrund der schriftlichen Ausführungen der Verfahrensparteien konnte festgestellt werden, dass das mittlerweile unbestrittene Ausmaß der Geschoßfläche im Erdgeschoß 114,84 m² beträgt. Unbestritten sind auch die tatsächlichen Flächenausmaße im Obergeschoß mit 110,81 m² mit bzw. 82,51 m² ohne die Flächen unter der Dachschräge unter 1,50 m Raumhöhe.

Unbestritten blieb im gesamten Verfahren auch der Umstand, dass von der Liegenschaft sowohl Schmutzwässer, als auch Niederschlagswässer in den öffentlichen Kanal gelangen können.

Für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft besteht eine Verpflichtung zum Anschluss an den bestehenden öffentlichen Schmutzwasserkanal der Marktgemeinde *** und ist diese auch tatsächlich an diesen Kanal angeschlossen.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Bundesabgabenordnung (BAO):

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

2.2. NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230:

§ 1a. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

6. Geschossfläche: die sich aus den äußersten Begrenzungen jedes Geschosses ergebende Fläche. …

§ 5 (1) Für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage ist eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat.

(2) Die Kanalbenützungsgebühr errechnet sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche und dem Einheitssatz zuzüglich eines schmutzfrachtbezogenen Gebührenanteiles. Dieser wird nur dann berücksichtigt, wenn die eingebrachte Schmutzfracht den Grenzwert von 100 Berechnungs-EGW überschreitet.

Werden von einer Liegenschaft in das Kanalsystem Schmutzwässer und Niederschlagswässer eingeleitet, so gelangt in diesem Fall ein um 10 % erhöhter Einheitssatz zur Anwendung.

(3) Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Die Geschoßfläche angeschlossener Kellergeschoße und nicht angeschlossener Gebäudeteile wird nicht berücksichtigt. Angeschlossene Kellergeschoße werden jedoch dann berücksichtigt, wenn eine gewerbliche Nutzung vorliegt, ausgenommen Lagerräume, die mit einem Unternehmen im selben Gebäude in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre. (…)

§ 9. Die Kanalerrichtungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr sind unabhängig von der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalanlage von jedem Liegenschaftseigentümer zu entrichten, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluß besteht oder der Anschluß bewilligt wurde. …

§ 12. (3) Die Abgabenschuld für die Kanalbenützungsgebühr und die Fäkalienabfuhrgebühr entsteht mit dem Monatsersten des Monats, in dem erstmalig die Benützung des Kanals möglich ist oder die Abfuhr der Fäkalien erfolgt. Wird eine Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so entsteht die Kanalbenützungsgebühr mit dem Monatsersten des Monats in dem der Anschluß an den Kanal möglich ist. Diese Gebühren sind, soferne der Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung nichts anderes bestimmt, im vorhinein in vierteljährlichen Teilzahlungen, und zwar jeweils bis zum 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober, zu entrichten.

§ 14. (1) Den Abgabepflichtigen ist die Abgabenschuld mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Durch je einen besonderen Abgabenbescheid sind vorzuschreiben:

a)die Kanaleinmündungsabgaben, Ergänzungsabgaben und Sonderabgaben (§§ 2 und 4);

b)die Kanalbenützungsgebühren und die Fäkalienabfuhrgebühren (§§ 5 und 8);

c)Änderungen der im Abgabenbescheid nach lit.b festgesetzten Gebühren;

(3) Die in der Abgabenentscheidung festgesetzte Kanalbenützungsgebühr oder Fäkalienabfuhrgebühr ist so lange zu entrichten, solange nicht ein neuer Abgabenbescheid ergeht.

(4) Der Abgabenbescheid nach Abs. 1 lit. c ist insbesondere auf Grund einer im § 13 Abs. 1 genannten Veränderung, ferner bei Änderung der Einheitssätze, bei der Fäkalienabfuhr auch bei Änderung des Einsammlungsplanes zu erlassen.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Verfahrensgegenständlich ist aufgrund des angefochtenen Abgabenbescheides die Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr für den öffentlichen Kanal ab 1. Jänner 2026. Aus Anlass der Beschwerde ist diese Abgabenvorschreibung nicht dem Grunde, sondern ausschließlich der Höhe nach strittig. In der Beschwerde vorgebracht wurde im Wesentlichen, dass die Berechnungsfläche unrichtig sei.

Gemäß § 5 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 ergibt sich die Berechnungsfläche für die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen.

Unbestritten ist das Erdgeschoß mit einer Geschoßfläche von 114,84 m² an den Kanal angeschlossen. Unbestritten sind auch die tatsächlichen Flächenausmaße im Obergeschoß mit 110,81 m² mit bzw. 82,51 m² ohne die Flächen unter der Dachschräge unter 1,50 m Raumhöhe.

Aufgrund der Beschwerde strittig ist damit ausschließlich die Rechtsfrage, ob in einem Dachgeschoß die Flächen unter der Dachschräge unter 1,50 m Raumhöhe zur Geschoßfläche zu rechnen sind oder, wie vom Beschwerdeführer dargelegt, nicht.

Bei der Geschoßfläche handelt es sich gemäß § 1a Z 6 NÖ Kanalgesetz 1977 um die sich aus den äußersten Begrenzungen jedes Geschoßes ergebende Fläche.

Die äußersten Begrenzungen jedes Geschoßes werden durch die Außenmauern gebildet. Sowohl Außenmauern als auch die Fläche von Innenmauern sind daher zu berücksichtigen.

Das NÖ Kanalgesetz 1977 enthält zwar keine Definition des Begriffes Geschoß. Wenn in § 5 dieses Gesetzes in der Fassung der am 11. September 1996 ausgegebenen Novelle LGBl. 8230-5 (identisch mit der nunmehr geltenden Fassung) die Rede von "angeschlossenen Geschoßflächen" ist, so liegt es nahe, dass dem Gesetzgeber dieser Novelle der Begriff des Geschoßes, wie er von der ebenfalls am 11. September 1996 ausgegebenen NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200-0, verstanden wird, vorschwebte. Demnach ist unter einem Geschoß die Gesamtheit der in einer Ebene liegenden Räume eines Gebäudes zu verstehen, auch wenn die Ebene bis zur halben Höhe des Geschoßes versetzt ist. Nach dieser Definition ist aber weder ein im Stiegenhaus befindlicher Luftraum, noch die Fläche des Stiegenaufganges der Berechnungsfläche des Obergeschoßes zuzurechnen, weil sich auf diesen Flächen keine Räume befinden, die in einer Ebene mit dem Obergeschoß liegen.

Der Begriff der Geschoßfläche wird jedoch sehr wohl im § 1a Z 6 NÖ Kanalgesetz 1977 definiert und kann nicht mit ähnlichen, in anderen Gesetzen enthaltenen Begriffen wie z.B. Wohnfläche oder Nutzfläche gleichgesetzt werden.

Begriffe, die in anderen Gesetzen (Wohnnutzfläche, Wohnfläche, etc.) oder sonstigen Vorschriften (Ö-Normen, etc.) enthalten sind, sind daher nicht maßgeblich.

Bei Dachgeschoßen wird nur der ausgebaute Raum berechnet. Die „Außenmauern“ liegen in diesem Fall unter dem Dach. Sie grenzen das Dachgeschoß vom nicht ausgebauten Dachboden ab, sodass nur die Innenflächen inklusive der Mauerstärke gerechnet wird.

Die Geschoßfläche ergibt sich dennoch aus der durch den äußersten Umriss eines Geschoßes begrenzten Fläche. Das heißt, dass auch die Mauerstärke zur Geschoßfläche zählt. Sowohl Außenmauern als auch die Fläche von Innenmauern sind daher zu berücksichtigen. Das Ausmaß der Wohnnutzfläche ist somit nicht maßgeblich. Die Geschoßfläche wird in ihrem gesamten Ausmaß herangezogen, unabhängig von der baulichen Gestaltung, Ausbaustufe oder Nutzung der einzelnen Räume. Die Herausrechnung von einzelnen Räumen oder gar Raumteilen ist rechtlich nicht möglich.

Die gewünschte Nichtberücksichtigung von Raumteilen, die eine bestimmte Raumhöhe nicht erreichen, ist im NÖ Kanalgesetz 1977 nicht vorgesehen und kommt dementsprechend – mangels gesetzlicher Grundlage – auch nicht in Betracht.

Dass die Abgabenbehörde für das Obergeschoß die sich aus den äußersten Begrenzungen dieses Geschoßes ergebende Fläche von 114,84 m², abzüglich der in diesem Geschoß nicht vorhandenen Luftraum-Fläche im Stiegenhaus von 4,03 m², somit eine Geschoßfläche von 110,81 m² zugrunde gelegt hat, begegnet angesichts der dargestellten Rechtslage keinen Bedenken.

Gemäß § 5 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 ergibt sich die Berechnungsfläche für die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr somit aus der Summe der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen des Wohnhauses mit 225,65 m² (Geschoßfläche Erdgeschoß 114,84 m², Geschoßfläche Obergeschoß 110,81 m²).

Der maßgebliche Einheitssatz ist in § 5 der Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde *** mit € 3,50 pro m² festgesetzt.

Bei Einleitung von Niederschlagswässern gelangt gemäß § 5 Abs. 2 NÖ Kanalgesetz 1977 ein um 10 % erhöhter Einheitssatz zur Anwendung, somit im gegenständlichen Fall € 3,85 pro m².

Auch sonst konnte keine Unrichtigkeit der von der Abgabenbehörde vorgenommenen Berechnung der Kanalbenützungsgebühr erkannt werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Eine Verhandlung war nicht beantragt. Zudem ist aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Insoweit im Rahmen der Beschwerde eine Rückzahlung der Kanalbenützungsgebühr ab 1.1.2021 beantragt wird, so ist festzuhalten, dass aufgrund des angefochtenen Abgabenbescheides ausschließlich die Abgabenvorschreibung ab 1.1.2026 im Beschwerdeverfahren gegenständlich ist. Zur Entscheidung über diesen Antrag auf Rückzahlung der seit 1.1.2021 entrichteten Abgabe ist daher nicht das Landesverwaltungsgericht, sondern die Abgabenbehörde zuständig. Unpräjudiziell ist dazu festzuhalten, dass einer Rückzahlung zunächst die Rechtskraft des zuletzt ergangenen Abgabenbescheides vom 24. Juli 2019 entgegenstehen dürfte.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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