LVwG N LVwG-AV-787/001-2025

LVwG-AV-787/001-2025State Administrative CourtMay 11, 2026

Regest

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Zwischenlagerung; Nachbar; subjektiv-öffentliches Recht; Emissionen;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-787/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.787.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde des Herrn A gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 4. Juni 2025, Zl. ***, betreffend Einwendungen gegen einen abfallrechtlichen Genehmigungsbescheid für die Erweiterung eines Zwischenlagers für nicht gefährliche Abfälle nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) nach Durchführung einer gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

Die B GmbH betreibt am Standort ***, ***, auf den Grundstücken Nrn. ***, KG ***, und ***, *** und ***, je KG ***, die Massenabfalldeponie „C“, welche mit den rechtskräftigen Bescheiden u.a. vom 14. Oktober 1980, Zl. ***, vom 28. Mai 1993, Zl. ***, vom 20. Oktober 1999, Zl. ***, und vom 8. Juni 2007, Zl. ***, genehmigt und abgeändert wurde, sowie eine mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlage (im Folgenden: mbA).

Die Stadtgemeinde *** beantragte mit ihrem Schreiben vom 26. März 2008 die Erteilung der Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Zwischenlagers für nicht gefährliche Abfälle aus der kommunalen Abfallsammlung. Dieses Zwischenlager wird im Süden des Deponiebereiches der Massenabfalldeponie „C“ auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, als eine andere Anlage innerhalb des Deponiebereiches für die Stoffgruppe Rest- und Sperrmüll, Strauch- und Grünschnitt, Holz und Bioabfall auf einer befestigten Fläche von 3.270 m² errichtet, wobei ein Teilbereich dieser Fläche im Ausmaß von 1.230 m² als Manipulationsfläche verwendet wird. Dieses Zwischenlager dient der Überbrückung des Zeitraumes zwischen der Anlieferung der nicht gefährlichen Abfälle und der weiteren Verarbeitung bzw. der Verbringung zu zertifizierten Abfallbehandlern und -verwertern. Die nicht gefährlichen Abfälle stammen aus Übernahmestellen für kommunale und gewerbliche Abfälle, wobei diese Abfälle einerseits in Anlagen am Betriebsareal des Standortes „C“ behandelt oder andererseits externen weiteren Behandlungsanlagen (z.B. Kompostierungsanlagen) zugeführt werden. Das Zwischenlager dient zusätzlich als Puffer für saisonale Schwankungen (Grünschnitt), für Abfälle von kulturellen Veranstaltungen (z.B. ***), für Extremereignisse (z.B. Sperrmüll infolge eines Hochwassers) und bei technischen Problemen von Abfallentsorgern.

Der Landeshauptmann von Niederösterreich erteilte der Stadtgemeinde *** mit seinem rechtskräftigen Bescheid vom 22. Jänner 2009, Zl. ***, am Standort ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, innerhalb des Deponiebereiches „C“, jedoch getrennt vom Deponiekörper, gemäß den Bestimmungen des AWG 2002 die abfallrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb dieses Zwischenlagers für nicht gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von maximal 10.000 t/J. Als luftreinhaltetechnische Auflage wurde im Spruchpunkt I.3.3. dieses Bescheides vorgeschrieben, dass bei länger andauernden Lagerungen von Biomüll in der warmen Jahreszeit dieser zur Reduktion von Geruchsemissionen erforderlichenfalls abzudecken ist und es sind die Lagerflächen zur Reduktion von Staubemissionen durch Wind- und Fahrbewegungen durch regelmäßige Reinigungen sauber zu halten.

Am verfahrensgegenständlichen Standort betreibt die Stadtgemeinde *** neben diesem Zwischenlager auch ein Wertstoffsammelzentrum in Form eines Abfalllogistikzentrums und eine Sandwaschanlage.

Mit Schreiben vom 26. Juni 2023 beantragte die Stadtgemeinde *** bei der Landeshauptfrau von Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) die abfallrechtliche Genehmigung für die Vergrößerung bzw. Erweiterung des bestehenden und im Jahr 2009 genehmigten Zwischenlagers für nicht gefährliche Abfälle aus der kommunalen Abfallsammlung von der maximalen Lagermenge von 10.000 t/J auf 33.200 t/J, davon 5.600 t/J Sandwaschgut und Straßenkehricht, sowie die Erweiterung der Dichtasphaltfläche in östlicher Richtung von 2.831 m2 um 1.725 m2 auf 4.556 m2 sowie die Erweiterung der Gesamtlagerfläche von 3.270 m2 um 1.802 m2 auf 5.072 m2, sowie zusätzlich die Errichtung eines Kanalräumgutbeckens im Ausmaß von 48 m³, einer überdachten Biomüll-Halle im Ausmaß von 95 m² und eines Retentions-/Absetzbeckens im Ausmaß von 300 m³, sowie die mechanische Behandlung/Bearbeitung der nicht gefährlichen Abfälle der Fraktionen Einkehrsplit, Baum-, Strauch- und Grünschnitt (z.B. Mähgut und Laub), Sperrmüll und Altholz aus der kommunalen Abfallsammlung mit Zerkleinerung, Sortierung und Siebung (Shredder, Trommelsieb). Die maximale Lagerkapazität für die nicht gefährlichen Abfälle beträgt 4.570 t (ca. 5.100 m3), die maximale Behandlungskapazität (mit Sieb und Shredder) 22.900 t/J und der Jahresumschlag für die Zwischenlagerung und die Behandlung 33.200 t/J. Die nicht gefährlichen Abfallfraktionen werden so gelagert, dass keine Durchmischung der einzelnen Abfallfraktionen erfolgen kann, zumal zwischen den einzelnen Abfallfraktionen z.B. Quickblockwände aufgestellt bzw. ausreichend Abstand eingehalten wird. Für die Zwischenlagerung von Biomüll wird eine eingehauste Lagerbox mit Streifenvorhang errichtet. Die bestehende offene Grube für Kanalräumgut wird außer Betrieb genommen und es wird statt dieser eine neue abgedeckte und eingehauste Grube errichtet. Die zwischengelagerten Fraktionen Grünschnitt und Altholz werden geshreddert und gesiebt, Streusplitt wird nur gesiebt und zwischengelagert. Geshreddert wird in einer Woche an maximal einem Tag, gesiebt an maximal zwei Tagen, wobei beide Anlagen nicht gleichzeitig in Betrieb sein dürfen. Es erfolgt eine regelmäßige Reinigung der asphaltierten Flächen und die Befeuchtung der Fahrflächen, des Shredders sowie der Siebanlage.

Im verfahrensgegenständlichen Technischen Bericht, welcher Bestandteil der verfahrensgegenständlichen Einreichunterlagen sind, welche zum Bestandteil des angefochtenen behördlichen Genehmigungsbescheides vom 4. Juni 2025 erklärt wurden, wird hinsichtlich der Minimierung der Geruchsentwicklung wörtlich festgehalten:

„Für die Fraktion Biomüll ist eine kleine Halle 95 m2 vorgesehen, die Halle ist so dimensioniert, dass eine direkte Anlieferung des Biomülls mit dem Entsorgung-LKW möglich ist und in der Halle abgeladen werden kann. Der Einfahrtsbereich wird mit einem elektronisch fernbedienbaren PVC-Streifenvorhang verschlossen, welcher 30 cm über GOK endet. Anfallendes Wasser wird über ein Schwerlastrigol gesammelt und dem Retentionsbecken zugeführt. Um eine Geruchsentwicklung durch das Rigol auch im Bereich des Kanalräumgutbeckens zu vermeiden, werden regelmäßige Spülvorgänge (Schlauch) mit Wasser vorgesehen, es existiert eine Wasserleitung und Hydranten zur Wasserentnahme.

Des Weiteren ist die zulässige Abfallmenge von Restmüll auf den Freiflächen des ZWL limitiert, bis zur Errichtung der Halle B GmbH 400 t/d Restmüll, danach 200 t/d. Generell wird darauf geachtet, dass der angelieferte Restmüll schnellstmöglich einem zertifiziertem Abfallentsorger übergeben wird, um kurze Zwischenlagerungszeiten und damit Verringerung von Geruchsemissionen zu bewirken.“

Die belangte Behörde führte am 27. September 2024 eine mündliche Verhandlung durch, zu der die Parteien dieses abfallrechtlichen Genehmigungsverfahrens, und somit auch Herr A (im Folgenden: Beschwerdeführer) in seiner Eigenschaft als Nachbar, unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen und auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die verfahrensgegenständlichen Einreichunterlagen ordnungsgemäß durch persönliche Verständigung und durch öffentliche Kundmachung der Anberaumung dieser mündlichen Verhandlung vom 21. August 2024 bis zum 27. September 2024 an der digitalen Amtstafel der Stadtgemeinde *** sowie durch öffentliche Kundmachung der Anberaumung dieser mündlichen Verhandlung vom 14. August 2024 bis zum 30. September 2024 auf den Internetseiten des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST1), geladen wurden.

In der behördlichen mündlichen Verhandlung vom 27. September 2024 wendete der Beschwerdeführer wörtlich ein: „In Bezug auf die projektsgemäße Restmülllagerung im Freien wende ich ein, dass seitens der Stadt beabsichtigt war im Projekt ,neue‘ Halle der Fa. B sämtliche Restmülllagerungen nach innen zu verlagern. Im Hinblick auf die bereits vorliegenden Geruchsbelastungen sehe ich das problematisch.“

Zur Restmülllagerung im Freien hielt die Stadtgemeinde *** in dieser Verhandlung fest, dass im Vertrag mit der B GmbH die Abfallmengen umfasst sind, die über dieses Unternehmen entsorgt werden. Darüber hinausgehend wird eine Lagerfläche für Abfälle benötigt, die über andere Entsorgungsschienen entsorgt werden. Durch die zukünftig vorgesehene Zwischenlagerung in der „Halle B“ wird sich eine Verbesserung gegenüber dem Istzustand ergeben.

Im Zuge dieser behördlichen Verhandlung erstatteten die Amtssachverständigen für Brandverhütung, für Forsttechnik, für Deponietechnik und Gewässerschutz, für Wasserbautechnik und Gewässerschutz, für Naturschutz, für Luftreinhaltetechnik, für Lärmtechnik, für Bautechnik und für Abfallchemie jeweils ihre Gutachten, in welchen diese zum Schluss kamen, dass das verfahrensgegenständliche beantragte Projekt dem Stand der Technik entspricht und bei Vorschreibung ihrer geforderten Auflagen und Bedingungen die abfallrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen und dass bei projekt- und konsensgemäßer Ausführung des verfahrensgegenständlichen Projektes keine Beeinträchtigungen der Rechte der Nachbarn erfolgt.

Der Amtssachverständige für Luftreinhaltetechnik, Herr D, vom Amt der NÖ Landesregierung, Gruppe Baudirektion, Abteilung Umwelt und Anlagentechnik (BD4), hielt in seinem, in dieser behördlichen Verhandlung erstatteten Gutachten wörtlich fest:

„Bei der Änderung des Zwischenlagerplatzes des Magistrats *** ist vorgesehen die bestehende Asphalt-Dichtfläche nach Osten hin zu erweitern. Für die Zwischenlagerung von Biomüll wird eine eingehauste Lagerbox mit Streifenvorhang errichtet. Die bestehende offene Grube für Kanalräumgut soll außer Betrieb genommen und statt dieser eine neue abgedeckte und eingehauste Grube errichtet werden. Die zwischengelagerten Fraktionen Grünschnitt und Altholz sollen geshreddert und gesiebt werden, Streusplitt soll nur gesiebt und zwischengelagert werden. Die Zwischenlagerungen und Behandlungsschritte sollen zu wirtschaftlich transportierbaren Abfallmengen führen und für die nachgeschalteten Behandlungsanlagen als Puffer dienen. Geshreddert soll in einer Woche an maximal einem Tag, gesiebt an maximal zwei Tagen, wobei nicht beide Anlagen gleichzeitig in Betrieb sein dürfen.

Zur Vermeidung von Emissionen ist eine regelmäßige Reinigung der asphaltierten Flächen, Befeuchtung der Fahrflächen und Befeuchtung des Shredders und der Siebanlage vorgesehen.

Zur Dokumentation der Emissionsminderungsmaßnahmen soll ein Betriebstagebuch geführt werden.

Weitere Details sind den Einreichunterlagen zu entnehmen.

Aus fachlicher Sicht kann festgehalten werden, dass die Umsetzung des Vorhabens jedenfalls zu einer Verbesserung des Emissionsverhaltens im Hinblick auf Geruch erwarten lässt. Um im Hinblick auf die Vermeidung von Emissionen den Stand der Technik sicherzustellen wird vorgeschlagen, folgende Auflagen im Genehmigungsbescheid vorzuschreiben:

1. Die befestigten Zwischenlager- und Manipulationsflächen sind regelmäßig zu reinigen.

2. Im Aufgabebereich, im Auslaufbereich des Shredders und an den Abwurf- und Übergabestellen der Förderbänder ist das Material mittels fix installierter Besprühungsdüsen so zu befeuchten, dass sichtbare Staubemissionen beim Betrieb der Anlage wirksam vermieden werden.

3. Ist aufgrund der Materialeigenschaften eine direkte Besprühung im Bereich der Siebung nicht möglich, sind zur Staubniederschlagung Nebelmaschinen und/oder Sektorenregner so zu positionieren und zu betreiben, dass sichtbare Staubemissionen aus dem unmittelbaren Aufstellungsbereich der Siebanlage wirksam vermieden werden.

4. Zur Dokumentation der Emissionsminderungsmaßnahmen (Reinigung, Befeuchtungen etc.) ist ein Betriebsbuch zu führen, in welchem darüber nachvollziehbare Aufzeichnungen zu führen sind.“

Die belangte Behörde übermittelte den Parteien, und somit auch dem Beschwerdeführer, mit ihrem Schreiben vom 30. September 2024 die Niederschrift über diese Verhandlung; ein Einspruch gegen den Inhalt dieser Niederschrift erfolgte nicht.

Nach dieser Verhandlung holte die belangte Behörde noch Gutachten der Amtssachverständigen für Forsttechnik, für Maschinenbautechnik und für Umwelthygiene (medizinisches Gutachten) ein.

Der medizinische Amtssachverständige, Herr E, vom Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Gesundheitswesen (GS1), hielt in seinem Gutachten vom 1. Oktober 2024 betreffend die mögliche Beeinträchtigung des verfahrensgegenständlichen Projektes durch Geruchsemissionen wörtlich fest.

„Befund:

Aus der Stellungnahme des luftreinhaltetechnischen ASV:

,Bei der Änderung des Zwischenlagerplatzes des Magistrats *** ist vorgesehen die bestehende Asphalt-Dichtfläche nach Osten hin zu erweitern. Für die Zwischenlagerung von Biomüll wird eine eingehauste Lagerbox mit Streifenvorhang errichtet. Die bestehende offene Grube für Kanalräumgut soll außer Betrieb genommen und statt dieser eine neue abgedeckte und eingehauste Grube errichtet werden. Die zwischengelagerten Fraktionen Grünschnitt und Altholz sollen geshreddert und gesiebt werden, Streusplitt soll nur gesiebt und zwischengelagert werden. Die Zwischenlagerungen und Behandlungsschritte sollen zu wirtschaftlich transportierbaren Abfallmengen führen und für die nachgeschalteten Behandlungsanlagen als Puffer dienen. Geshreddert soll in einer Woche an maximal einem Tag, gesiebt an maximal zwei Tagen, wobei nicht beide Anlagen gleichzeitig in Betrieb sein dürfen.

Zur Vermeidung von Emissionen ist eine regelmäßige Reinigung der asphaltierten Flächen, Befeuchtung der Fahrflächen und Befeuchtung des Shredders und der Siebanlage vorgesehen.

Zur Dokumentation der Emissionsminderungsmaßnahmen soll ein Betriebstagebuch geführt werden.

Weitere Details sind den Einreichunterlagen zu entnehmen.

Aus fachlicher Sicht kann festgehalten werden, dass die Umsetzung des Vorhabens jedenfalls zu einer Verbesserung des Emissionsverhaltens im Hinblick auf Geruch erwarten lässt.‘

Immissionsprognosen zu Luftschadstoffen und Geruch sind nicht in den Unterlagen enthalten.

Stellungnahme:

Zu Luft:

Der luftreinhaltetechnische ASV führt aus, dass die Umsetzung des Vorhabens jedenfalls eine Verbesserung des Emissionsverhaltens im Hinblick auf Geruch erwarten lässt. Eine Quantifizierung der Verbesserung erfolgt nicht.

Die Geruchsgesamtbelastung (Vorbelastung + Zusatzbelastung durch das ggst. Projekt) hat daher mit hoher Wahrscheinlichkeit keine nachteiligeren Auswirkungen auf die Geruchswahrnehmungen in der Wohnnachbarschaft als die Vorbelastung im Projektgebiet durch die bestehende Situation.“

Die belangte Behörde brachte dieses Gutachten mit ihrem Schreiben vom 20. Dezember 2024 u.a. auch dem Beschwerdeführer zur Kenntnis, wobei sie ihm die Möglichkeit einräumte, binnen einer Frist von drei Wochen ab Zustellung hierzu eine Stellungnahme abzugeben; der Beschwerdeführer gab hierzu keine Stellungnahme ab.

Die belangte Behörde erteilte der Stadtgemeinde *** sodann im Spruchpunkt I. ihres Bescheides vom 4. Juni 2025, Zl. ***, gemäß den Bestimmungen des AWG 2002 die abfallrechtliche Genehmigung für das beantragte Projekt unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen und Bedingungen im Spruchpunkt II. ihres Bescheides, wobei die verfahrensgegenständlichen Einreichunterlagen zu einem wesentlichen Bestandteil dieses Genehmigungsbescheides erklärt wurden. Ebenso wurden die vom Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik geforderten vier Auflagen als Auflagen Nrn. 33 bis 36 in diesem Spruchpunkt II. vorgeschrieben.

Im Spruch dieses Genehmigungsbescheides wurde auch festgehalten, dass aufgrund der Verhandlungsniederschrift vom 30. September 2022 mit der Zl. *** festgelegt wurde, dass wegen einer eventuellen Geruchsentwicklung durch die Lagerung von Restmüll auf Freiflächen eine Mengenbeschränkung von 400 t/d erfolgt. Diese maximale Lagerungsmenge wird bei Möglichkeit der Einlagerung von Restmüll in einer Halle auf 200 t/d Restmüll reduziert.

Im Spruchpunkt III. ihres Bescheides erteilte die belangte Behörde gemäß den Bestimmungen des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung des verfahrensgegenständlichen Projektes unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen und Bedingungen.

Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass das verfahrensgegenständliche Projekt den Stand der Technik einhält und in diesem Zusammenhang von keinen Beeinträchtigungen bzw. Gefährdungen bestehender Wasserrechte oder öffentlicher Interessen auszugehen ist. Ihr Ermittlungsverfahren ergab zusammenfassend eindeutig und widerspruchsfrei, dass bei projekt- und konsensgemäßer Ausführung des verfahrensgegenständlichen Projektes die abfallrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen und die gemäß § 43 AWG 2002 wahrzunehmenden Interessen bei Vorschreibung der im Spruch angeführten Auflagen und Bedingungen hinreichend geschützt sind, insbesondere ist mit keinen unzumutbaren Belästigungen der Nachbarn, Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder Gefährdungen des Eigentums oder der sonstigen dinglichen Rechte der Nachbarn zu rechnen. Die vorgebrachte Einwendung des Beschwerdeführers wurde durch die Stellungnahmen des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik und jene für Umwelthygiene sowie jene der Stadtgemeinde *** dahingehend entkräftet, dass vielmehr mit einer Verbesserung des Emissionsverhaltens im Hinblick auf Geruch zu rechnen ist. Zumindest aber ist nach der sachverständigen Beurteilung mit keinen nachteiligeren Auswirkungen auf die Geruchswahrnehmungen in der Wohnnachbarschaft (als die Vorbelastung im Projektgebiet durch die bestehende Situation diese bedingt) zu rechnen. Ihr Ermittlungsverfahren ergab daher eindeutig und zweifelsfrei die Genehmigungs- und Bewilligungsfähigkeit des beantragten Projektes, sodass spruchgemäß zu entscheiden und die beantragte Genehmigung zu erteilen war.

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer hinsichtlich der Geruchsemissionen im Wesentlichen, dass durch die gegen Ende des Jahres 2024 behördlich angeordnete Stilllegung der Deponie der B GmbH eine wesentliche Reduktion der Geruchsemissionen des verfahrensgegenständlichen Standortes „C“ erreicht wurde. Dies entspricht in etwa dem Niveau vor dem Verkauf der Deponie im Jahr 2019. Diese neue Ausgangslage wurde im gegenständlichen Verfahren nicht ausreichend berücksichtigt. Die Behauptung des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik, dass die Umsetzung des verfahrensgegenständlichen Projektes jedenfalls eine Verbesserung des Emissionsverhaltens im Hinblick auf Geruch erwarten lässt, erscheint unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar, insbesondere da nun wieder eine nicht eingehauste Lagerung von Hausmüll in größerem Ausmaß genehmigt wird.

Der angefochtene Genehmigungsbescheid erlaubt eine erhebliche Erweiterung der Kapazitäten des Zwischenlagers, wodurch täglich bis zu 400 Tonnen unbehandelter Hausmüll gelagert werden darf - vor Errichtung der geplanten Halle. Auch danach sind immer noch 200 Tonnen pro Tag vorgesehen, was eine Verdreifachung der bisherigen Lagermengen darstellt und weit über die bisherige Nutzung hinausgeht. Somit erlaubt der angefochtene Bescheid entweder die Lagerung von Müll aus anderen Gemeinden oder eine deutlich verlängerte Lagerzeit des *** Hausmülls, wobei beide Varianten zu einer Zunahme von Geruchsemissionen führen, wie auch seine eigenen Beobachtungen in der Umgebung bestätigen.

Zudem wurde im gegenständlichen Verfahren festgehalten, dass Emissionsprognosen zu Luftschadstoffen und Geruch nicht in den Unterlagen enthalten sind, sodass sich die verfahrensgegenständliche Genehmigung als rechtswidrig erweist, da diese somit einer fundierten Beurteilung der Umweltverträglichkeit entbehrt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 6. Mai 2026 eine gerichtliche öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Gerichtsparteien ordnungsgemäß geladen wurden und an der diese auch teilnahmen. An dieser Verhandlung nahm auch der Amtssachverständige für Luftreinhaltetechnik, Herr D, teil.

In dieser gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass es aufgrund des verfahrensgegenständlichen Projektes zu einer Verdreifachung des gelagerten Hausmülles kommt, was zu einer Erhöhung der Geruchsemissionen führt, weshalb er fordert, dass zum einen die Herkunft des verfahrensgegenständlichen Hausmülls mit einem Umkreis von rund 20 km bis 30 km von *** näher eingegrenzt wird und zum anderen soll eine maximale Lagerdauer dieses Hausmülles von rund drei oder vier Tagen vorgeschrieben werden, da er befürchtet, dass der Hausmüll aus wirtschaftlichen Gründen länger als nötig gelagert wird.

Des Weiteren soll die Lagerung des Hausmülls bis zur Errichtung der „Halle B“ 400 t/d und nach deren Errichtung 200 t/d betragen. Der Vertrag der Stadtgemeinde *** mit der B GmbH ist seit dem Oktober 2025 nicht mehr gültig, sodass diese vorgesehene Halle nicht errichtet wird, sodass er fordert, die zukünftige beabsichtigte Lagerung des Hausmülls im Freien unabhängig davon, ob nun eine Halle errichtet wird oder nicht, auf 200 t/d zu begrenzen.

Schließlich behauptete der Beschwerdeführer, dass im gegenständlichen Verfahren eine Emissions- bzw. Immissionsprognose fehlt, weshalb der angefochtene Genehmigungsbescheid in dieser Hinsicht eine rechtliche Schwachstelle aufweist, weshalb er die Einholung dieser fehlenden Emissions- bzw. Immissionsprognose von einer externen Stelle fordert.

Der Beschwerdeführer begründete sein Vorbringen im Wesentlichen damit, dass die Stadtgemeinde *** die bestehende Massenabfalldeponie zuvor selbst betrieb und dass sie diese sodann im Jahr 2019 an einen privaten Betreiber verkaufte, welcher seither die von ihm übernommene Genehmigung bis zu den erlaubten Höchstgrenzen - und manchmal auch darüber hinaus - ausreizt, was die Stadtgemeinde *** zuvor nicht tat. Es ist nicht sichergestellt, dass die Stadtgemeinde *** das verfahrensgegenständliche Zwischenlager auch in Zukunft weiterhin selbst betreiben wird, sodass nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie auch dieses Zwischenlager an einen privaten Betreiber verkauft, welcher dann die erteilte Genehmigung für dieses Zwischenlager wiederum bis zu den erlaubten Höchstgrenzen ausnutzt, weshalb bei der Beurteilung der Geruchsemissionen auch diese Höchstausmaße zu berücksichtigen sind. Durch seine Vorschläge werden nun diese maximal möglichen Emissionen auf eine sinnvolle Weise und auf einen zumutbaren Umfang beschränkt.

Die Stadtgemeinde *** hielt zum Vorbringen des Beschwerdeführers im Wesentlichen fest, dass der verfahrensgegenständliche Abfall aus der Stadtgemeinde *** und aus dem Müllverband *** stammt, mit welchem sie einen diesbezüglichen Vertrag abschloss. Der Abfall wird nach dessen Anlieferung sofort in die Verpressungshalle transportiert und dort sofort verpresst. Derjenige Abfall, der nicht verpresst wird, wird auf dem Zwischenlager gelagert. Die Umschlagszeiten der Abfälle sind betrieblich bedingt, wobei sie bestrebt ist, diese Umschlagszeiten möglichst kurz zu halten, und es ist auch nicht beabsichtigt, im Normalfall die maximal möglichen 400 t/d auszunutzen. Sie wird diese maximale Auslastung nur bei besonderen Ereignissen, wie z.B. bei einem Hochwasser wie im Jahr 2024 oder beim ***, benötigen.

Zudem ist im neuen Vertrag zwischen ihr und der B GmbH auch festgehalten, dass sie die bestehende mbA-Halle der B GmbH für ihre Lagerungen verwenden darf, wenn dies erforderlich ist, und dass die B GmbH keinen Hausmüll mehr in ihrer mbA behandeln darf, weshalb ein solcher auch nicht mehr deponiert werden kann.

Da sich die Abfallwirtschaft rasant weiterentwickelt und sie daher immer auf neue Gegebenheiten rasch reagieren muss, wozu auch das verfahrensgegenständliche Projekt dient, zumal dieses Projekt eine größtmögliche Flexibilität bei Notfällen und auf zukünftige Entwicklungen gewährleistet, führen die vom Beschwerdeführer geforderten Einschränkungen aus ihrer Sicht nicht zum Ziel, zumal weder die Beschränkung des Umkreises des zu behandelnden Abfalles auf dem verfahrensgegenständlichen Zwischenlager noch die Umschlagsdauer rechtlich relevant sind, zumal sich dadurch die einzelnen genehmigten Abfallmengen nicht ändern.

Die belangte Behörde verwies darauf, dass das verfahrensgegenständliche Projekt von Amtssachverständigen aus den verschiedensten Fachrichtungen geprüft wurde, wobei auch die verfahrensgegenständliche Geruchsproblematik behandelt wurde. Alle diese Amtssachverständigen kamen auf Grund ihrer Gutachten zum Schluss, dass das verfahrensgegenständliche Projekt antragsgemäß genehmigt werden kann, weshalb dieses Projekt weder aus der Sicht der Amtssachverständigen noch aus ihrer Sicht einer Abänderung im Sinne des Beschwerdeführers bedarf.

Hinsichtlich der Geruchsemissionen behauptete sie, dass gerade für den verfahrensgegenständlichen Standort hinreichende Daten vorhanden sind, aus denen zu ersehen ist, dass es durch das verfahrensgegenständliche Projekt hinsichtlich der Geruchsemissionen und -immissionen auf jeden Fal zu keinen Verschlechterungen kommt.

Weiters verwies sie darauf, dass die Massenabfalldeponie der B GmbH nicht stillgelegt ist; vielmehr wird diese in Teilbereichen betrieben und in Teilbereichen saniert, wobei die rechtskräftig erteilte abfallrechtliche Genehmigung weiterhin aufrecht ist, und dass in ihrem nun angefochtenen Genehmigungsbescheid von „einer“ Halle gesprochen wird, sodass damit nicht nur die Nutzung einer neu zu errichtenden Halle, sondern auch die Nutzung der bestehenden mbA-Halle der B GmbH in Betracht kommt.

Der Amtssachverständige für Luftreinhaltetechnik, Herrn D, erstattete sodann unter Zugrundelegung des gesamten bisherigen Beweisverfahrens und der Akteninhalte ein Gutachten zum Beweisthema, welche Geruchsemmissionen und -immissionen durch das verfahrensgegenständliche Projekt im Hinblick auf den Beschwerdeführer zu erwarten sind, wobei die Vorbelastung und eine eventuelle Zusatzbelastung, und somit die zu erwartende Gesamtbelastung, darzustellen sind.

Dieser führte in seinem Gutachten im Wesentlichen aus, dass auf Basis von Geruchsbefahrungen, die wegen Geruchsbeschwerden im Umfeld des Betriebsstandortes „C“ jährlich ab dem Jahr 2021 durchgeführt wurden, die derzeit vorhandenen Emissionen an Gerüchen der einzelnen Emissionsquellen recht gut bekannt sind. Im Wesentlichen sind zu nennen: die Massenabfalldeponie und die mechanisch-biologische Anlage mit nachgeschaltetem Biofilter und Abluftkamin der B GmbH sowie die Zwischenlagerungen der Stadtgemeinde ***. Bei den Geruchsbefahrungen ergab sich, dass für die derzeit betriebene Situation am Zwischenlagerplatz der Stadtgemeinde *** von etwa 10 bis 35 Megageruchseinheiten pro Stunde auszugehen ist. Setzt man nun die Reduktionen, die durch Einhausung sowohl des Zwischenlagers für Biomüll als auch des neuen Kanalräumgutbeckens erfolgen, mit den Flächenemissionsquellen an, so errechnen sich gemäß VDI 3475, Blatt 7, Geruchsemissionsfaktoren für die biologische Abfallbehandlung, Mai 2021, etwa 7 bis 11 Geruchsemissionen pro Quadratmeter und Sekunde, und zwar bei angenommener offener Emissionsfläche des Kanalräumgutbeckens von 80 m² und des Biomülls von etwa 170 m² inklusive der Flächen, die von Regenwasser, welches mit dem Biomüll in Kontakt gerät, ausläuft. So ergeben sich etwa 250 m² Emissionsfläche. Multipliziert mit den Flächenfaktoren aus der VDI 3475, Blatt 7, kommen dadurch etwa 9 Megageruchseinheiten pro Stunde zusammen. Stellt man dies dem Gesamtemissionsfall des derzeit betriebenen Zwischenlagers gegenüber, nämlich 10 bis 35 Megageruchseinheiten pro Stunde, so wären diese 9 Megageruchseinheiten pro Stunde abzuziehen und es ergibt sich somit eine Reduktion der Geruchsemissionen von etwa der Hälfte bis ein Drittel. Dies stellt augenscheinlich eine wesentliche Verbesserung der Emissionen dar. Auf Grund dieser Reduktion der Emissionen wurde darauf verzichtet, die Immissionen zu berechnen, da sich bei Verringerung der Emissionen zweifelsfrei auch die dadurch resultierenden Immissionen verringern werden.

Weiters führte er aus, dass in seiner Beurteilung sämtliche verfahrensgegenständlichen Abfallfraktionen berücksichtigt und somit die gesamten Geruchsemissionen des verfahrensgegenständlichen Projektes, und zwar samt der darin enthaltenen maximalen Auslastung, beurteilt wurden und dass durch das verfahrensgegenständliche Projekt die Gesamtgeruchsemissionen wesentlich verringert werden. Weiters bezieht sich seine Beurteilung betreffend die Verringerung der Geruchsemissionen auf den derzeit genehmigten Bestand.

Der Beschwerdeführer bestritt dieses Gutachten nicht und er stimmte auch der Ansicht des Amtssachverständigen zu, dass sich, wenn sich durch das verfahrensgegenständliche Projekt die Geruchsemissionen im Gesamten verringern, auch die Geruchsimmissionen bei ihm verringern. Er verwies jedoch darauf, dass im Gutachten nur die beiden Abfallfraktionen Biomüll und Kanalräumgut einer näheren einzelnen Begutachtung hinsichtlich des jeweiligen Beitrages zur Verringerung der Geruchsemmissionen beurteilt wurden, nicht jedoch der Hausmüll, welcher gemäß dem von ihm angefochtenen Genehmigungsbescheid bis zu 400 t/d im Freien gelagert werden darf, welcher ebenso Geruchsemissionen verursacht.

Der Amtssachverständige für Luftreinhaltetechnik verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass es zutrifft, dass in seinem Gutachten der gelagerte Hausmüll im Freien betreffend eine Veränderung der Geruchsemissionen nicht eigens beurteilt wurde, dies deshalb, weil aufgrund der derzeitigen rechtskräftigen Genehmigung aus rechtlicher Sicht auf dem verfahrensgegenständlichen Zwischenlager derzeit die maximale Höchstmenge an Hausmülllagerung im Freien von 10.000 t zulässig ist, sodass die nun durch den verfahrensgegenständlichen angefochtenen Genehmigungsbescheid vorgesehene Beschränkung der Lagerung des Hausmülls im Freien auf 400 t/d eine wesentliche Verringerung dieser zulässigen Lagermenge bedeutet. Mit der nunmehrigen Begrenzung auf 400 t/d geht somit logischerweise auch eine Verringerung der Geruchsemissionen des gelagerten Hausmülls einher, was zu einer wesentlichen Verbesserung der Geruchsemissionssituation führt, sodass er es nicht für erforderlich hielt, in seinem Gutachten hinsichtlich der Geruchsemissionen für den Hausmüll eine eigene getrennte Beurteilung abzugeben.

In seinem Gutachten zog er nur exemplarisch die beiden Abfallfraktionen Biomüll und das Kanalräumgut heran und er beurteilte diese eigens, weil bei diesen jeweils eine extreme Verbesserung eintritt, wobei bei diesen Abfallfraktionen von einer Verringerung der Geruchsemissionen von rund 30 % bis 50 % auszugehen ist. Das bedeutet aber nicht, dass sich durch das verfahrensgegenständliche Projekt bei den anderen Abfallfraktionen die Geruchsemissionen nicht auch verbessern können. In seinem Gutachten nahm er hinsichtlich des Hausmülls und der anderen Abfallfraktionen wie Grün- oder Baumschnitt etc. an, dass die Geruchsemissionen bei diesen Abfallfraktionen gleich bleiben, wobei er auch ohne konkrete Berechnungen aussagen kann, dass es bei der Lagerung des Hausmülls durch die nunmehrige Festlegung von 400 t/d zu einer wesentlichen Verringerung der Geruchemissionen kommt.

Feststellungen

Der Landeshauptmann von Niederösterreich erteilte der Stadtgemeinde *** mit seinem rechtskräftigen Bescheid vom 22. Jänner 2009, Zl. ***, am Standort ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, als eine andere Anlage innerhalb des Deponiebereiches der Massenabfalldeponie „C“, jedoch getrennt vom Deponiekörper, gemäß den Bestimmungen des AWG 2002 die abfallrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des verfahrensgegenständlichen Zwischenlagers für nicht gefährliche Abfälle für die Stoffgruppe Rest- und Sperrmüll, Strauch- und Grünschnitt, Holz und Bioabfall aus der kommunalen Abfallsammlung mit einer Kapazität von maximal 10.000 t/J auf einer befestigten Fläche von 3.270 m², wobei ein Teilbereich dieser Fläche im Ausmaß von 1.230 m² als Manipulationsfläche verwendet wird.

Mit Schreiben vom 26. Juni 2023 beantragte die Stadtgemeinde *** bei der belangten Behörde die abfallrechtliche Genehmigung für die Vergrößerung bzw. Erweiterung des bestehenden und im Jahr 2009 genehmigten Zwischenlagers für nicht gefährliche Abfälle aus der kommunalen Abfallsammlung von der maximalen Lagermenge von 10.000 t/J auf 33.200 t/J, davon 5.600 t/J Sandwaschgut und Straßenkehricht, sowie die Erweiterung der Dichtasphaltfläche in östlicher Richtung von 2.831 m2 um 1.725 m2 auf 4.556 m2 sowie die Erweiterung der Gesamtlagerfläche von 3.270 m2 um 1.802 m2 auf 5.072 m2, sowie zusätzlich die Errichtung eines Kanalräumgutbeckens im Ausmaß von 48 m³, einer überdachten Biomüll-Halle im Ausmaß von 95 m² und eines Retentions-/Absetzbeckens im Ausmaß von 300 m³, sowie die mechanische Behandlung/Bearbeitung der nicht gefährlichen Abfälle der Fraktionen Einkehrsplit, Baum-, Strauch- und Grünschnitt (z.B. Mähgut und Laub), Sperrmüll und Altholz aus der kommunalen Abfallsammlung mit Zerkleinerung, Sortierung und Siebung (Shredder, Trommelsieb). Die maximale Lagerkapazität zu einem Zeitpunkt bzw. die maximale tägliche Lagerkapazität für die nicht gefährlichen Abfälle beträgt 4.570 t (ca. 5.100 m3), die maximale Behandlungskapazität (mit Sieb und Shredder) 22.900 t/J und der Jahresumschlag für die Zwischenlagerung und die Behandlung 33.200 t/J.

Im verfahrensgegenständlichen Bereich „C“ betreibt die B GmbH eine rechtskräftig genehmigte Massenabfalldeponie, welche derzeit teilweise saniert und teilweise betrieben wird, sowie eine mbA und die Stadtgemeinde *** neben dem verfahrensgegenständlichen Zwischenlager auch ein Wertstoffsammelzentrum in Form eines Abfalllogistikzentrums und eine Sandwaschanlage.

Der Beschwerdeführer ist zum verfahrensgegenständlichen Zwischenlager Nachbar im Sinne des § 43 Abs. 1 Z. 3 AWG 2002 und somit Partei des gegenständlichen abfallrechtlichen Genehmigungsverfahrens.

Die belangte Behörde führte am 27. September 2024 eine mündliche Verhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Nachbar unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen und auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die verfahrensgegenständlichen Einreichunterlagen ordnungsgemäß geladen wurde.

In dieser behördlichen mündlichen Verhandlung vom 27. September 2024 wendete der Beschwerdeführer unzulässige Geruchsimmissionen durch das verfahrensgegenständliche Projekt ein, sodass er in dieser Hinsicht im gegenständlichen abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren seine Parteistellung behielt.

In dieser behördlichen mündlichen Verhandlung vom 27. September 2024 erstattete der Amtssachverständige für Luftreinhaltetechnik ein Gutachten hinsichtlich der zu erwartenden Geruchsemissionen durch das verfahrensgegenständliche Projekt, in welchem dieser zum Schluss kam, dass aus fachlicher Sicht das verfahrensgegenständliche beantragte Projekt dem Stand der Technik entspricht und bei Vorschreibung seiner geforderten Auflagen und Bedingungen die abfallrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen und dass die projekt- und konsensgemäßer Ausführung des verfahrensgegenständlichen Projektes jedenfalls zu einer Verringerung, und damit einhergehend, zu einer Verbesserung der Geruchsemissionen führt und somit keine Beeinträchtigung des diesbezüglichen Rechtes des Beschwerdeführers erfolgt.

Der medizinische Amtssachverständige hielt in seinem Gutachten vom 1. Oktober 2024 betreffend die mögliche Beeinträchtigung des verfahrensgegenständlichen Projektes durch Geruchsemissionen fest, dass die Geruchsgesamtbelastung (Vorbelastung + Zusatzbelastung durch das verfahrensgegenständliche Projekt) mit hoher Wahrscheinlichkeit keine nachteiligeren Auswirkungen auf die Geruchswahrnehmungen in der Wohnnachbarschaft hat als die Vorbelastung im Projektgebiet durch die bestehende Situation.

Die belangte Behörde erteilte der Stadtgemeinde *** im Spruchpunkt I. ihres Bescheides vom 4. Juni 2025, Zl. ***, gemäß den Bestimmungen des AWG 2002 die abfallrechtliche Genehmigung für das beantragte Projekt unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen und Bedingungen im Spruchpunkt II. ihres Bescheides; im Spruchpunkt III. ihres Bescheides erteilte die belangte Behörde gemäß den Bestimmungen des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung des verfahrensgegenständlichen Projektes unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen und Bedingungen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 6. Mai 2026 von Amts wegen eine gerichtliche öffentliche mündliche Verhandlung durch.

In dieser gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung erstattete der Amtssachverständige für Luftreinhaltetechnik ein Gutachten, in welchem dieser zum selben Schluss kam wie in seinem Gutachten vom 27. September 2024, wonach es aufgrund des verfahrensgegenständlichen Projektes, insbesondere durch die Errichtung einer Halle von 95 m2 für den Biomüll und durch die Neuerrichtung des Kanalräumgutbeckens und dessen Einhausung sowie durch die Begrenzung der Lagermenge des Hausmülls im Freien auf dem verfahrensgegenständlichen Zwischenlager auf eine maximale Kapazität von 400 t/d zu einer wesentlichen Verringerung der derzeit bestehenden Geruchsemissionen und somit auch zu einer wesentlichen Verringerung der Geruchsimmissionen beim Beschwerdeführer kommt, sodass damit eine wesentliche Verbesserung der bestehenden Geruchsproblematik einhergeht.

Der Beschwerdeführer wird durch das verfahrensgegenständliche Projekt in seinem rechtzeitig geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht auf Schutz vor unzulässigen Geruchsimmissionen nicht verletzt.

Beweiswürdigung

Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten behördlichen Verwaltungsakt mit der Zahl ***, darin enthalten insbesondere der Genehmigungsantrag samt den Einreichunterlagen für das verfahrensgegenständliche Projekt, die Ladungen zur mündlichen Verhandlung vom 27. September 2024 samt Zustell- und Kundmachungsnachweisen, die Niederschrift über die behördliche mündliche Verhandlung vom 27. September 2024, die eingeholten Gutachten der jeweiligen Amtssachverständigen, insbesondere jene der beiden Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik und für Umwelthygiene, der Genehmigungsbescheid der belangten Behörde vom 4. Juni 2025 und die Beschwerde des Beschwerdeführers sowie durch die Durchführung der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2026, insbesondere die Erstattung des Gutachtens des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik.

Der Inhalt des behördlichen Verwaltungsaktes und die Ergebnisse der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2026 erwiesen sich - soweit die gegenständliche Entscheidung betroffen ist - als unbedenklich und diese konnten dieser Entscheidung somit zugrunde gelegt werden.

Dass der Beschwerdeführer gemäß § 42 Abs. 1 Z. 3 AWG 2002 in seiner Funktion als Nachbar Partei dieses abfallrechtlichen Genehmigungsverfahrens ist, ist unbestritten.

Dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen behördlichen abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren in seiner Eigenschaft als Nachbar von der belangten Behörde als Partei beigezogen und dieser ordnungsgemäß zur behördlichen mündlichen Verhandlung vom 27. September 2024 unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen geladen wurde, ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Ladung und aus dem im von der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegten Verwaltungsakt enthaltenen Kundmachungsnachweisen sowie aus den Ergebnissen der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2026 und es ist dies unstrittig.

Der Verlauf und der Inhalt der behördlichen mündlichen Verhandlung vom 27. September 2024 sowie, dass der Beschwerdeführer in dieser Verhandlung rechtzeitig eine zulässige Einwendung betreffend unzulässige Geruchsimmissionen erhob, sodass er seine Parteistellung in dieser Hinsicht in diesem abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht verlor, ergeben sich unzweifelhaft und unstrittig aus der über diese Verhandlung angefertigten Niederschrift, welche u.a. auch dem Beschwerdeführer übermittelt wurde, und es sind auch diese Feststellungen unstrittig.

Der Umfang des verfahrensgegenständlichen Projektes ergibt sich unzweifelhaft aus den verfahrensgegenständlichen Einreichunterlagen und dem angefochtenen Genehmigungsbescheid der belangten Behörde vom 4. Juni 2025 und es ist auch dieser unstrittig.

Dass der Beschwerdeführer durch das verfahrensgegenständliche Projekt in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf Schutz vor unzulässigen Geruchsimmissionen nicht verletzt wird, ergibt sich aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik, welches er sowohl in der behördlichen mündlichen Verhandlung vom 27. September 2024 als auch in der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2026 erstattet hat.

In seinem Gutachten legte dieser Amtssachverständige dar, dass in seine Beurteilung sämtliche verfahrensgegenständlichen Abfallfraktionen berücksichtigt und somit die gesamten Geruchsemissionen des verfahrensgegenständlichen Projektes, und zwar samt der darin enthaltenen maximalen Auslastung, beurteilt wurden und dass durch das verfahrensgegenständliche Projekt die aufgrund des derzeit genehmigten Bestandes vorhandenen Gesamtgeruchsemissionen wesentlich verringert werden, dies insbesondere durch die nun vorgesehene Errichtung der Biomüllhalle im Ausmaß von 95 m2, die Errichtung des Kanalräumgutbeckens und dessen Einhausung sowie durch die nunmehr vorgesehene Begrenzung der Lagerung des Hausmülls auf dem verfahrensgegenständlichen Zwischenlager im Freien im Ausmaß von 400 t/d. Werden die Geruchsemissionen verringert, so werden auch die Geruchsimmissionen beim Beschwerdeführer verringert, sodass durch das verfahrensgegenständliche Projekt eine wesentliche Verbesserung der Geruchsimmissionen einhergeht.

Dieses Gutachten legt in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, dass durch das verfahrensgegenständliche Projekt die Gesamtgeruchsemissionen und damit auch die Gesamtgeruchsimmissionen beim Beschwerdeführer wesentlich verringert werden, wobei der Beschwerdeführer das Gutachten nicht bestritt und der Ansicht des Amtssachverständigen, dass es durch die Verringerung von Geruchsemissionen bei ihm auch zu einer Verringerung von Geruchsimmissionen kommt, zustimmte.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hegt an den Aussagen dieses schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens keinen Zweifel, sodass es keine Bedenken hat, dieses Gutachten dieser Entscheidung zugrunde zu legen, sodass damit auch feststeht, dass der Beschwerdeführer durch das verfahrensgegenständliche Projekt in der genehmigten Form in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf Vermeidung von unzulässigen Geruchsimmissionen nicht verletzt wird.

Zu Spruchpunkt 1.:

Rechtsvorschriften

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG 2014 mit Beschluss.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid gemäß § 27 VwGVG 2014 auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG 2014 anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG 2014).

Gemäß § 37 Abs. 1 erster Satz AWG 2002 bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung der Behörde.

Gemäß § 38 Abs. 1 AWG 2002 (Verfassungsbestimmung) sind im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß § 37 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen alle Vorschriften - mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren - anzuwenden, die im Bereich des Gas-, Elektrizitätswirtschafts-, Landesstraßen-, Naturschutz- und Raumordnungsrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Hinsichtlich dieser landesrechtlichen Vorschriften hat die Behörde im selben Bescheid in einem eigenen Spruchpunkt zu entscheiden. Die behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung einer Behandlungsanlage und der Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung und zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung sind vom Landeshauptmann entsprechend den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes wahrzunehmen. In Angelegenheiten des Landesrechts ist der Landeshauptmann als Mitglied der Landesregierung oberstes Organ der Landesvollziehung.

Nach Abs. 1a dieser Gesetzesstelle sind im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß § 37 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen alle Vorschriften - mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren - anzuwenden, die im Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Mineralrohstoff-, Strahlenschutz-, Luftfahrt-, Schifffahrts-, Luftreinhalte-, Immissionsschutz-, Rohrleitungs-, Eisenbahn-, Bundesstraßen-, Gaswirtschafts- und Denkmalschutzrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Die Genehmigung oder Nicht-Untersagung ersetzt die nach den genannten bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen. Die behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung einer Behandlungsanlage und der Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung und zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung sind vom Landeshauptmann entsprechend den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes wahrzunehmen.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle (Verfassungsbestimmung) sind im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren die bautechnischen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes anzuwenden; in diesen Fällen entfällt eine baubehördliche Bewilligungspflicht.

Nach Abs. 6 erster Satz dieser Gesetzesstelle ist zuständige Behörde für diesen Abschnitt dieses Bundesgesetzes der Landeshauptmann, sofern Abs. 7 nicht anderes bestimmt.

Gemäß § 42 Abs. 1 AWG 2002 haben in einem Genehmigungsverfahren gemäß § 37 Abs. 1 Parteistellung

1. der Antragsteller,

2. die Eigentümer der Liegenschaften, auf denen die Anlage errichtet werden soll,

3. Nachbarn,

4. derjenige, der zu einer Duldung verpflichtet werden soll,

5. die Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959

Gemäß § 43 Abs. 1 AWG 2002 ist eine Genehmigung gemäß § 37 zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen der gemäß § 38 anzuwendenden Vorschriften folgende Voraussetzungen erfüllt:

1. Das Leben und die Gesundheit des Menschen werden nicht gefährdet.

2. Die Emissionen von Schadstoffen werden jedenfalls nach dem Stand der Technik begrenzt.

3. Nachbarn werden nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt.

4. Das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn werden nicht gefährdet; unter einer Gefährdung des Eigentums ist nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes zu verstehen.

5. Die beim Betrieb der Behandlungsanlage nicht vermeidbaren anfallenden Abfälle werden nach dem Stand der Technik einer Vorbereitung zur Wiederverwendung, einem Recycling oder einer sonstigen Verwertung zugeführt oder - soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist - ordnungsgemäß beseitigt.

5a.Die Behandlungspflichten gemäß den §§ 15 und 16 und gemäß einer Verordnung nach § 23 werden eingehalten.

6. Auf die sonstigen öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) wird Bedacht genommen.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist eine Genehmigung für ein Deponieprojekt zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen des Abs. 1 folgende Voraussetzungen erfüllt:

1. Die geplante Deponie steht mit dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan im Einklang.

2. Der Stand der Technik, einschließlich einer fachkundigen Betriebsführung, wird eingehalten.

3. Die Überwachung und Betreuung der Deponie erscheint auf die vermutliche Dauer einer Umweltgefährdung sichergestellt.

4. Es werden die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um Unfälle zu vermeiden und deren Folgen zu begrenzen.

5. Hinsichtlich des Schutzgutes Gewässer:

a)Es ist keine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufs der Hochwässer und des Eises zu besorgen.

b)Die Deponie steht im Einklang mit bestehenden oder in Aussicht genommenen Regulierungen von Gewässern.

c)Es ist kein schädlicher Einfluss auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer zu besorgen.

d)Es ist keine nachteilige Beeinflussung der Beschaffenheit der Gewässer zu besorgen.

e)Es ist keine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauchs und keine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung zu besorgen.

f) Es liegt kein Widerspruch zu den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung vor.

g)Es ist keine wesentliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer zu besorgen.

Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle sind Abweichungen von einer nach § 65 Abs. 1 erlassenen Verordnung auf Antrag mit Bescheid zuzulassen, wenn der Antragsteller durch geeignete Maßnahmen, wie Ausstattung und Betriebsweise, Kontrolle und Überwachung während des Betriebs und Nachsorge, sicherstellt, dass der gleiche Schutz erreicht wird, wie er bei Einhaltung der Verordnung zu erwarten wäre. Davon ausgenommen ist das Verbot der Deponierung gemäß einer Verordnung nach § 65 Abs. 1.

Gemäß § 41 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist die Verhandlung so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Sie kann unter Hinweis auf die gemäß § 39 Abs. 3 eintretenden Folgen die Aufforderung an die Parteien enthalten, binnen einer angemessenen, vier Wochen möglichst nicht übersteigenden Frist alle ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.

Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies gemäß § 42 Abs. 1 AVG 1991 zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.

Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.

Rechtliche Erwägungen

Zur vom Beschwerdeführer behaupteten Stilllegung der Massenabfalldeponie der B GmbH hält das erkennende Gericht fest, dass diese Massenabfalldeponie nicht stillgelegt ist. Vielmehr wird diese - wenn auch nur teilweise - weiterhin betrieben und es ist für diese Massenabfalldeponie auch weiterhin die für diese rechtskräftig erteilte abfallrechtliche Genehmigung aufrecht; aufgrund behördlicher Aufträge wird diese derzeit in einigen Teilbereichen lediglich einer Sanierung unterzogen.

Weiters verweist das erkennende Gericht darauf hin, dass der Beschwerdeführer zur behördlichen mündlichen Verhandlung vom 27. September 2024 unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen ordnungsgemäß geladen wurde, weshalb er daher verpflichtet war, seine sämtlichen Einwendungen bis zum Schluss dieser Verhandlung am 27. September 2024 zu erheben.

In diesem Zusammenhang ist seitens des erkennenden Gerichtes darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer im gegenständlichen abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren lediglich eine beschränkte Parteistellung und somit lediglich ein beschränktes Mitspracherecht zukommt.

Aus der zuvor wörtlich zitierten Bestimmung des § 43 Abs. 1 Z. 1, 3 und 4 AWG 2002 ergibt sich der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. Daraus ergibt sich somit auch jener Umfang der konkreten Möglichkeit der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes des Nachbarn. Der Nachbar ist im abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren nach dem AWG 2002 also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Rechtsvorschriften geltend zu machen und er kann somit also keineswegs schlechthin durch alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Rechtsvorschriften in seinen Rechten verletzt werden. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, die dem Nachbarn in einem abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren ein Mitspracherecht gewähren und gegen deren Verletzung sich der Nachbar durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann. Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 24. Mai 2006, Zl. 2006/04/0050, sowie VwGH vom 26. Juni 2009, Zl. 2006/04/0066) nämlich insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden abfallrechtlichen Vorschriften (§ 43 Abs. 1 Z. 1, 3 und 4 AWG 2002) eingeräumt sind und welche er wirksam geltend gemacht hat. Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Vorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern dieser besitzt im Zusammenhang mit der zuvor zitierten Bestimmung nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Vorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch abfallrechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt.

Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. u.a. VwSlg. 8070 A, sowie VwGH vom 31. Jänner 2008, Zl. 2007/06/0297). Soweit die Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Verfahrensrechte dienen ja stets nur der Durchsetzung bzw. der Verwirklichung behaupteter materieller Rechte und es stehen diese daher dem Nachbarn nicht über den Umfang dieser materiellen Rechte hinaus zu (vgl. u.a. VwGH vom 31. Jänner 1995, Zl. 92/05/0230, sowie VwGH vom 14. Dezember 2007, Zl. 2006/05/0181).

Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit eines abfallrechtlichen Genehmigungsverfahrens kann daher zu dessen Aufhebung führen; vielmehr hat die Aufhebung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Vorhaben verletzt wurden.

Schließlich ist seitens des erkennenden Gerichtes noch darauf hinzuweisen, dass die Prüfungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer der Beschwerdeführer ein Mitspracherecht besitzt und dieser rechtzeitig zulässige Einwendungen erhoben hat, sodass es nicht berechtigt ist, aus Anlass der Beschwerde des Beschwerdeführers andere Fragen als Fragen der Verletzung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte aufzugreifen (vgl. u.a. VwGH vom 21. Februar 1984, Zl. 82/05/0158, sowie VwGH vom 27. August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062 mwN, sowie VwGH vom 31. März 2025, Zl. Ra 2022/06/0201 mwN).

Aus diesem Grund ist es dem erkennenden Gericht auch verwehrt, im Zuge dieses gerichtlichen Beschwerdeverfahrens über den Antrag der Stadtgemeinde *** vom 26. Juni 2025 auf Verlängerung der Frist für die Rodungsgenehmigung bis zum 31. Dezember 2027 zu entscheiden.

Wie seitens des erkennenden Gerichtes bereits zuvor dargelegt wurde, hat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner beschränkten Parteistellung rechtzeitig die Verletzung seines subjektiv-öffentlichen Rechtes durch unzulässige Geruchsimmissionen durch das verfahrensgegenständliche Projekt behauptet, sodass er in dieser Hinsicht seine Parteistellung im gegenständlichen abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren behielt; mit einem anderen Vorbringen ist er daher präkludiert.

Zur Behauptung des Beschwerdeführers betreffend die Beeinträchtigung durch unzulässige Geruchsimmissionen durch das verfahrensgegenständliche Projekt verweist das erkennende Gericht zunächst auf das verfahrensgegenständliche beantragte Projekt, in welchem bereits entsprechende Maßnahmen zur Verminderung der Geruchsemissionen und somit auch der Geruchsimmissionen enthalten sind. So wird eine erhebliche Geruchsreduktion insbesondere durch die

Errichtung einer Halle für den Biomüll im Ausmaß von 95 m2 und somit dessen Einhausung,

Errichtung eines neuen Kanalräumgutbeckens und dessen Einhausung,

nunmehrige Begrenzung der Lagermenge des Hausmülls im Freien auf 400 t/d und nach Errichtung bzw. Benutzung einer Halle auf 200 t/d sowie

Reduktion der CO2-Emissionen durch Volumsreduktion infolge des Shredderns und Siebens der nicht gefährlichen Abfälle

erreicht.

Ebenfalls werden die Geruchsemissionen durch die bessere Ausgestaltung der beantragten Zwischenlagerungen im Vergleich zum bisherigen Bestand reduziert.

Auch ist mit einer Staubreduktion, und somit mit keinem vermehrten Staubaufkommen durch

Befeuchtung der Fahr- und Manipulationsflächen,

Befeuchtung des Eingangsmaterials für das Shreddern oder Sieben,

Reinigung des Betriebsareals und

Erfassung dieser emissionsmindernden Maßnahmen im Betriebstagebuch

zu rechnen.

Sowohl die belangte Behörde als auch das erkennende Gericht haben hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Geruchsemissionen und -immissionen ein Gutachten des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik, nämlich von Herrn D, eingeholt, wobei dieser in seinem Gutachten schlüssig und nachvollziehbar darlegte, dass in seiner gutachterlichen Beurteilung sowohl die bestehende Vorbelastung an Geruchsemissionen als auch sämtliche verfahrensgegenständliche Abfallfraktionen berücksichtigt und somit auch die gesamten Geruchsemissionen des verfahrensgegenständlichen Projektes, und zwar samt der darin enthaltenen maximalen Auslastung, beurteilt wurden und dass durch das verfahrensgegenständliche Projekt die aufgrund des derzeit genehmigten Bestandes vorhandenen Gesamtgeruchsemissionen wesentlich verringert werden, dies insbesondere durch die nun vorgesehene Errichtung der Biomüllhalle im Ausmaß von 95 m2, die Errichtung des Kanalräumgutbeckens und dessen Einhausung sowie durch die nunmehr vorgesehene Begrenzung der Lagerung des Hausmülls auf dem verfahrensgegenständlichen Zwischenlager im Freien im Ausmaß von 400 t/d.

Dieses Gutachten legt in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, dass durch das verfahrensgegenständliche Projekt die Gesamtgeruchsemissionen und damit auch die Gesamtgeruchsimmissionen beim Beschwerdeführer wesentlich verringert werden, wobei der Beschwerdeführer das Gutachten nicht bestritt und der Ansicht des Amtssachverständigen, dass es durch die Verringerung von Geruchsemissionen bei ihm auch zu einer Verringerung von Geruchsimmissionen kommt, zustimmte.

Der Amtssachverständigte legte in diesem Zusammenhang auch schlüssig und nachvollziehbar dar, dass aufgrund dieser Verringerung der Geruchsemissionen und -immissionen die Einholung einer Emissions- bzw. Immissionsprognose für seine Beurteilung nicht erforderlich war, weshalb der angefochtene Genehmigungsbescheid in dieser Hinsicht keine Rechtswidrigkeit aufweist.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hegt im gegenständlichen Fall an den Aussagen des schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik keinen Zweifel, sodass es keine Bedenken hat, dieses Gutachten dieser Entscheidung zugrunde zu legen.

Des Weiteren verweist das erkennende Gericht in diesem Zusammenhang auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 22. September 2020, Zl. Ra 2020/05/0182, sowie VwGH vom 28. Mai 2024, Zl. Ra 2024/06/0058), wonach bei der Frage der Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen bzw. einer unzumutbaren Belästigung von Nachbarn grundsätzlich ein humanmedizinisches Gutachten einzuholen ist, wobei die Einholung eines medizinischen Gutachtens aber nicht in jeder Fallkonstellation geboten ist, insbesondere dann nicht, wenn bereits auf Grund der konkret gegebenen Umstände bzw. der Ausführungen des technischen Sachverständigen eine Verletzung des subjektiv-öffentlichen Rechtes des Nachbarn im Einzelfall auszuschließen ist (vgl. u.a. auch VwGH vom 24. Februar 2006, Zl. 2001/04/0039, sowie VwGH vom 23. Jänner 2007, Zl. 2005/06/0244, sowie VwGH vom 18. Mai 2016, Zl. Ra 2015/04/0093, sowie VwGH vom 27. Jänner 2020, Zlen. Ra 2019/04/0005, 0006).

Da im gegenständlichen Fall hinsichtlich der Geruchsemissionen und somit auch hinsichtlich der Geruchsimmissionen gegenüber dem derzeitigen Bestand eine Reduzierung und somit eine Verringerung der Geruchsemissionen und -immissionen eintritt und damit eine Verbesserung der Geruchssituation einhergeht, war eine neuerliche Einholung eines medizinischen Gutachtens in dieser Hinsicht somit nicht erforderlich.

Das gerichtliche Ermittlungsverfahren hat somit ergeben, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Geruchsimmissionen bei projekt- bzw. bescheidmäßiger Errichtung und Betrieb des verfahrensgegenständlichen Projektes und der Einhaltung der im angefochtenen Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen, somit durch das verfahrensgegenständliche Projekt in der von der belangten Behörde genehmigten Form, in seinem geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht auf Schutz vor unzulässigen Geruchsimmissionen nicht verletzt wird, weshalb seine Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen war.

Zu den Forderungen und Vorschlägen des Beschwerdeführers betreffend die Abänderung des verfahrensgegenständlichen beantragten Projektes verweist das erkennende Gericht auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 9. Oktober 2014, Zl. 2011/05/0159 mwN, sowie VwGH vom 26. April 2017, Zlen. Ro 2014/05/0051, 0058 mwN, sowie VwGH vom 30. September 2022, Zl. Ra 2022/05/0099, sowie VwGH vom 27. Dezember 2025, Zl. Ra 2024/06/0085 u.a.), wonach es sich bei einem abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in dem das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt zu beurteilen ist, wobei der in den Einreichplänen und den Beschreibungen zum Ausdruck gebrachte Wille eines Antragstellers entscheidend ist, weshalb eine Beeinträchtigung der Nachbarrechte daher nur anhand des in den Einreichplänen dargestellten Projektes zu beurteilen ist, sodass es in einem Genehmigungsverfahren nicht darauf ankommt, welcher tatsächliche Zustand besteht oder ob die Ausführung tatsächlich anders erfolgt, als im beantragten Projekt angegeben ist.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers steht dem Nachbarn nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 27. Februar 2015, Zl. 2012/06/0049, sowie VwGH vom 21. Februar 2022, Zl. Ra 2022/06/0013, sowie VwGH vom 30. September 2022, Zl. Ra 2022/05/0099) kein subjektiv-öffentliches Recht auf Änderung des verfahrensgegenständlichen Projektes in seinem Sinne zu und es konnte dieses auch weder von der belangten Behörde noch vom erkennenden Gericht in seinem Sinne abgeändert werden, zumal es für diese von ihm geforderten Abänderungen eines entsprechenden Antrages der Stadtgemeinde *** bedurft hätte, wobei diese eine entsprechende Antragstellung in der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2026 ausgeschlossen hat; eine von Amts wegen vorgenommene, aber antragsbedürftige Abänderung des verfahrensgegenständlichen Projektes wäre daher unzulässig.

Zu Spruchpunkt 2.:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob der Beschwerdeführer durch die erteilte Genehmigung der belangten Behörde in seinem im gegenständlichen abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren zukommenden und geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Recht verletzt wird, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und es erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

Die Entscheidung weicht nicht von der vorhin zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und es werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet.

Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall und es war daher lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen.

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