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LVwG-S-2210/001-2025•LVwG N LVwG-S-2210/001-2025
LVwG-S-2210/001-2025State Administrative CourtMay 1, 2026
Landwirtschaft und Natur; Jagdrecht; Jagdgebiet; Durchstreifen; Hunde;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dr. Grünstäudl als Einzelrichter über die Beschwerde der A, in ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwältin in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 15. Oktober 2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem NÖ Jagdgesetz 1974, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (in Folge: belangte Behörde) vom 15. Oktober 2025, Zl. ***, wurde A (in Folge: Beschwerdeführerin) Folgendes zur Last gelegt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit:
Ort:
Genossenschaftsjagdgebiet *** (Revier Nummer ***), Gemeindegebiet ***, im Bereich des Radeweges - entlang des Flussufers *** zwischen *** und ***, Westufer (Nähe C)
Tatbeschreibung:
Sie haben es als Halterin der 3 Hunde zugelassen, dass diese zur genannten Zeit am angeführten Ort, ein Jagdgebiet abseits von Straßen und Wegen ohne Bewilligung des Jagdausübungsberechtigten und ohne, dass eine Berechtigung oder
Verpflichtung in ihrer amtlichen Stellung oder amtlichen Ermächtigung vorgelegen ist, durchstreift haben. Die 3 Hunde durchstreiften das genannte Ufer und vertrieben so die Enten entlang des Ufers der ***.
Sie haben sohin einem im NÖ Jagdgesetz stehenden Verbot zuwidergehandelt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
94 Abs. 1 NÖ JG LGBl. 6500-29 idF LGBl. Nr. 44/2018 iVm § 135 Abs. 1 Z 31 NÖ JG, LGBl. 6500-29 idF LGBl. Nr. 2/2020”
1.2. Über die Beschwerdeführerin wurde wegen dieser Übertretung eine Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens in der Höhe von 10 Euro vorgeschrieben.
1.3. Die belangte Behörde stützte die Bestrafung auf die Anzeige des Jagdrevierleiters D, der Vernehmung des Zeugen E sowie einen Bericht der PI ***, wonach die Beschwerdeführerin am 5. Februar 2024 in *** beim Uferweg der *** von ihren drei Hunden das dortige Gebiet durchstreifen lassen hätte und diese die Enten entlang des Ufers vertrieben hätten.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig eine Beschwerde. In dieser führte sie aus, dass die Hunde in ihrem unmittelbaren Einflussbereich gewesen wären, weshalb eine Verwaltungsübertretung nicht vorliegen würde und sie eine Aufhebung des bekämpften Erkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens begehre.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 19. Jänner 2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin mit ihrer Rechtsvertretung teilnahm. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch (Verzicht auf die) Verlesung des Behörden- und Gerichtsaktes, durch Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie Zeugenvernehmung von F, D und E.
4.1. Die Beschwerdeführerin machte am 5. Februar 2024, gegen 16:45 Uhr, mit ihren minderjährigen zwei Nichten, ihrer Schwester F sowie ihren drei Holländischen Schäferhunden einen Spaziergang von *** nach ***. Dabei war sie am linksseitigen öffentlichen Uferweg der ***, nächst des C, unterwegs. Das dortige Gebiet ist Teil des Genossenschaftsjagdgebiets *** (Revier Nummer ***).
4.2. Die Hunde waren während des Spaziergangs nicht angeleint. Die dem Weg angrenzenden Felder sowie die am Uferweg angrenzende Böschung zur *** waren frei von Bewuchs. Während des Spaziergangs begaben sich die Hunde vom Uferweg hinab zum Ufer der ***. Die maximale Entfernung der Hunde zur Beschwerdeführerin betrug in etwa 15 Meter. Ein Sichtkontakt zwischen der Beschwerdeführerin und den Hunden war durchgehend gegeben.
5.1. Die Feststellungen zur Tatzeit ergeben sich zweifelsfrei aus dem Bericht der PI *** zu ***. Zudem bestätigte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht das Datum und die Uhrzeit der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung (VH-Protokoll S 2). Die diesbezügliche Feststellung war daher unstrittig. Die Feststellungen zum Tatort waren ebenso unstrittig und ergaben sich aus der Aussage der Beschwerdeführerin (VH-Protokoll S 2) sowie den übereinstimmenden Aussagen aller in der Verhandlung befragten Zeugen.
In der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gab die als Zeugin vernommene Schwester der Beschwerdeführerin, Frau F, glaubhaft an, dass sie mit der Beschwerdeführerin und zwei Kindern entlang der *** unterwegs war. Dies bestätigte der Zeuge E (VH-Protokoll, S 7). Auch die im Verfahren vorliegenden Lichtbilder zeigen deutlich zwei erwachsene Personen und mindestens ein Kind am Uferweg entlang der ***.
Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin mit ihren drei Hunden unterwegs war, ergab sich aus der Aussage der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung (VH-Protokoll S 3) und war gänzlich unstrittig. Die Feststellung, wonach das Gebiet, in welchem die Beschwerdeführerin mit ihren drei Hunden unterwegs war, Teil des Genossenschaftsjagdgebiets *** ist, ergab sich aus der Einsichtnahme in das NÖ Jagdverwaltungsprogramm und ist unstrittig. Die Widmung des Uferwegs als öffentliches Gut ergab sich durch Einsichtnahme in den NÖ Atlas (IMap) und ist unstrittig.
5.2. Die Feststellung, dass die drei Hunde während des Spaziergangs und zur Tatzeit nicht angeleint waren, ergab sich aus dem unbestritten gebliebenen Vorbringen der Beschwerdeführerin (VH-Protokoll S 3) sowie den übereinstimmenden Aussagen aller in der Verhandlung befragten Zeugen.
Die Feststellungen zur Beschaffenheit der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere dass die dem Weg angrenzenden Flächen sowie die Böschung zur *** weitgehend frei von Bewuchs waren, gründen sich auf die vorgelegten Lichtbilder sowie die übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin, der Zeugin F und auch des Zeugen D. Die Beschwerdeführerin schilderte die Böschung als kahl und das Gras als kurz gemäht (VH-Protokoll S 10). Die Zeugin F bestätigte dies mit der Aussage, die Böschung sei – abgesehen von einzelnen Bäumen und vereinzeltem Buschwerk – frei von Bewuchs gewesen (VH-Protokoll S 5). Auch der Zeuge D gab an, dass das Ufer prinzipiell frei von Gehölz gewesen war und dieses lediglich einzelne Sträucher und Bäume aufgewiesen hätte (VH-Protokoll S 9). Soweit der Zeuge D angab, nicht beurteilen zu können, ob ein durchgehender Sichtkontakt der Beschwerdeführerin bis zum Ufer der *** bestanden habe, vermag dies die getroffenen Feststellungen nicht zu entkräften, zumal es sich dabei um keine konkrete Wahrnehmung, sondern lediglich um eine Einschränkung seiner Beurteilungsmöglichkeit handelt.
Die Feststellung, dass sich die Hunde während des Spaziergangs vom Uferweg zum Ufer der *** begaben, ergibt sich aus den im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen aller einvernommenen Personen. Unterschiede bestehen lediglich hinsichtlich der genauen Position der Hunde im Bereich des Gewässers. Während der Zeuge E angaben, die Hunde hätten sich teilweise in der Mitte des Gewässers befunden (VH-Protokoll S 7), schilderte der Zeuge D und die Schwester der Beschwerdeführerin, dass sich die Hunde entweder am Weg oder am Ufer der *** aufgehalten hätten (VH-Protokoll S 5 und S 9). Die vorgelegten Lichtbilder stehen mit dieser Darstellung im Einklang. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass sich die Hunde zumindest im Bereich zwischen Uferweg und dem Ufer der *** bewegten.
Hinsichtlich der Entfernung der Hunde zur Beschwerdeführerin standen einander widersprechende Angaben gegenüber. Die Beschwerdeführerin sowie die Zeugin F gaben übereinstimmend an, dass sich die Hunde stets in einem Umkreis von etwa 10 bis maximal 15 Metern befunden hätten (VH-Protokoll S 3 und S 5). Diese Angaben erweisen sich insbesondere im Lichte, der von der Beschwerdeführerin detailliert geschilderten örtlichen Gegebenheiten als plausibel: Demnach verläuft neben dem geschotterten Begleitweg zunächst ein etwa 3 Meter breiter, ebener Rasenstreifen, an den sich eine Böschung anschließt, die auf einer Länge von rund 8 bis 10 Metern zum Ufer der *** abfällt (VH-Protokoll S 3). Die Einsichtnahme in den NÖ-Atlas (I-Map) bestätigte im Wesentlichen diese Dimensionen. Die behauptete Distanz von 10 bis 15 Metern fügt sich daher unmittelbar in die geschilderte Örtlichkeit ein. Vor diesem Hintergrund erscheint die angegebene Distanz nachvollziehbar und in sich schlüssig.
Demgegenüber schätzten die Zeugen D und E die Entfernung auf etwa 50 bis 60 Meter. Beide Zeugen befanden sich jedoch auf der gegenüberliegenden Uferseite, sodass ihre Wahrnehmungen mit erheblichen Unsicherheiten behaftet sind. Ihre Einschätzung beruht daher nicht auf einer Wahrnehmung aus unmittelbarer Nähe, sondern auf einer Entfernungsschätzung über das Gewässer hinweg, also unter Bedingungen, die erfahrungsgemäß besonders fehleranfällig sind.
Erfahrungsgemäß sind Entfernungsabschätzungen über größere Distanzen, insbesondere bei schräger Sicht über ein Gewässer und unter Einbeziehung mehrerer Bezugspunkte, deutlich ungenauer als Wahrnehmungen im Nahbereich. Zudem ist zu berücksichtigen, dass eine Person, die sich selbst nicht im unmittelbaren Geschehen befindet, die Distanz typischerweise nur grob anhand von optischen Vergleichswerten abschätzen kann, während die Beschwerdeführerin und die Zeugin F die Hunde aus derselben Blick- und Handlungssituation heraus beobachteten. Die von den Zeugen D und E genannte Distanz erscheint daher eher als überschlägige Schätzung denn als belastbare Wahrnehmung.
Hinzu kommt, dass eine Distanz von 50 bis 60 Metern angesichts der beschriebenen Breite des Rasenstreifens und der Böschung eine deutlich größere räumliche Trennung voraussetzen würde, die mit den Lichtbildern nicht in Einklang zu bringen ist.
Das Gericht misst daher den Angaben der Beschwerdeführerin und der glaubwürdigen Zeugin F den höheren Beweiswert bei und gelangt zur Feststellung, dass die maximale Entfernung der Hunde zur Beschwerdeführerin etwa 15 Meter betrug.
Aufgrund der geringen Distanz sowie der überwiegend freien Sichtverhältnisse ist weiters davon auszugehen, dass ein durchgehender Sichtkontakt zwischen der Beschwerdeführerin und den Hunden bestand.
Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes 1974 lauten auszugsweise:
„§ 94
Unbefugtes Durchstreifen von Jagdgebieten; Sperre von Jagdgebieten
(1) Es ist jedermann verboten, ein Jagdgebiet abseits von öffentlichen Straßen und Wegen oder solchen Wegen, die allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften, Gehöften und einzelstehenden Baulichkeiten benützt werden, ohne Bewilligung des Jagdausübungsberechtigten mit einem Gewehre, mit Fallen oder anderen Geräten, die zum Fangen und Töten von Wild gewöhnlich verwendet werden, sowie unter Mitnahme von Frettchen und Beizvögeln zu durchstreifen oder von Hunden durchstreifen zu lassen, es läge denn seine Berechtigung oder Verpflichtung hiezu in seiner amtlichen Stellung oder amtlichen Ermächtigung.
[…]
§ 135
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer
[…]
31. einem in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes verfügten sonstigen Verbot oder Gebot zuwiderhandelt.
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 – ausgenommen Z 24a – sind mit einer Geldstrafe bis zu € 20.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.
[…]“
7.1. Gemäß § 94 Abs. 1 NÖ Jagdgesetz 1975 ist es dem Grunde nach jedermann verboten, ein Jagdgebiet abseits von öffentlichen Straßen und Wegen oder solchen Wegen, die allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften, Gehöften und einzelstehenden Baulichkeiten benützt werden, ohne Bewilligung des Jagdausübungsberechtigten von Hunden durchstreifen zu lassen.
7.2. Im verfahrensgegenständlichen Fall befanden sich die Hunde, da sie sich bis zum Ufer der *** näherten, abseits einer öffentlichen Straße bzw. einem Weg. Auch befanden sich die Hunde, zumindest zu den Zeitpunkten, zu welchen sie sich zum Ufer der *** begaben, auch nicht auf einem Weg, der allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften, Gehöften und einzelstehenden Baulichkeiten benützt wird. Die verfahrensgegenständliche Fläche ist Teil eines Genossenschaftsjagdgebietes, konkret des Genossenschaftsjagdgebietes ***.
7.3. Die Beschwerdeführerin verfügte nicht über eine Bewilligung des Jagdausübungsberechtigten, das dortige Gebiet von Hunden durchstreifen zu lassen und war auch nicht aufgrund einer amtlichen Stellung oder amtlichen Ermächtigung dazu berechtigt oder verpflichtet.
7.4. Es stellt sich sohin die Frage, ob die Hunde der Beschwerdeführerin das genannte Jagdgebiet von ihren Hunden durchstreifen ließ.
7.4.1. Das Durchstreifen des Jagdgebietes definierte der VwGH in Zusammenhang mit der Bestimmung des § 94 Abs. 1 NÖ Jagdgesetz 1974 als das frei laufen lassen der Hunde „abseits von bestimmten Straßen und Wegen außerhalb ihrer Sichtweite und ihres unmittelbaren Einflusses im Jagdgebiet“. (VwGH 19.12.2013, 2013/03/0061). Im selben Erkenntnis sprach der VwGH auch aus, dass bei Fehlen von Sichtkontakt zu den Hunden und einer Entfernung von 100 Metern ein Durchstreifen im Sinne des § 94 Abs.1 NÖ Jagdgesetz 1974 vorlag.
7.4.2. Aus der zitierten Rechtsprechung des VwGH lassen sich zwei Parameter herauskristallisieren, auf welche bei der Frage, ob ein Durchstreifen vorliegt, abzustellen ist:
Zum Einen ist auf den Sichtkontakt des Halters zu den Hunden abzustellen. Dieser war im konkreten Fall den Feststellungen folgend durchgehend gegeben, da die Böschung von Bewuchs frei war und somit der Blick auf den Fluss und die Hunde für die Beschwerdeführerin durchgehend möglich war.
Zweiter Parameter ist der unmittelbare Einfluss des Halters auf die Hunde. Der VwGH ging bei einer Entfernung von 100 Metern nicht mehr von einem unmittelbaren Einfluss des Halters auf seine Hunde aus. In diesem Zusammenhang ist auch auf das Kriterium der unmittelbaren Nähe einzugehen. Der VwGH sprach im bereits zitiertem Erkenntnis aus, dass das Verbot, ein Jagdgebiet abseits von öffentlichen Straßen und Wegen von Hunden durchstreifen zu lassen, jedenfalls dann verletzt wird, wenn – wie im dort zu beurteilenden Fall – die Hunde frei abseits der in § 94 Abs 1 NÖ JG genannten Straßen und Wege im Jagdgebiet laufen gelassen werden, wobei sie sich nicht mehr in unmittelbarer Nähe der Beschwerdeführerin (im Beschwerdefall in einer Entfernung von etwa 100 m) und auch außerhalb ihrer Sichtweite aufhalten. Aufgrund der unterschiedlichen Wortwahl seitens des VwGH ist davon auszugehen, dass unter „unmittelbarer Nähe“ und „unmittelbarem Einfluss“ zwei verschiedene Dinge gemeint sein müssen. In diesem Kontext ist daher davon auszugehen, dass die unmittelbare Nähe letztlich Voraussetzung für den unmittelbaren Einfluss darstellen muss. Die unmittelbare Nähe war im konkreten Fall aufgrund der geringen Entfernung der Hunde zur Beschwerdeführerin von maximal 15 Metern gegeben. Der unmittelbare Einfluss hingegen ist von der unmittelbaren Nähe getrennt zu betrachten, wobei auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen sein wird. Denn es kann kein Zweifel daran bestehen, dass in einer belebteren Umgebung auch bei Erfüllung des Kriteriums der unmittelbaren Nähe nicht zwangsläufig ein unmittelbarer Einfluss gegeben sein muss. Im konkreten Fall war aufgrund der Umstände der Umgebung, nämlich den leeren Feldern und der kahlen Uferböschung davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, den unmittelbaren Einfluss auf die von ihr gehaltenen Hunde gehabt hat.
7.4.3. Um die Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 94 Abs. 1 NÖ Jagdgesetz 1974 – konkret das Durchstreifen – zu verhindern, müssen nach Ansicht des erkennenden Gerichts sowohl der Sichtkontakt als auch der unmittelbare Einfluss auf die Hunde durch den Halter gewahrt bleiben. Dies ist im konkreten Fall geschehen, da die Beschwerdeführerin wie ausgeführt durchgehend Sichtkontakt und unmittelbaren Einfluss auf ihre Hunde hatte.
7.5. Da sohin der objektive Tatbestand einer Verwaltungsübertretung durch das Verhalten der Beschwerdeführerin nicht erfüllt wurde, war das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren nach § 45 Abs. 1 Z1 VStG einzustellen, weil das Verhalten der Beschwerdeführerin keine Verwaltungsübertretung bildete.
8. Zur nicht erfolgten Verkündung der Entscheidung:
Die Verkündung der Entscheidung entfiel, weil die aufgenommenen Beweise nach der Lage des Falls einer Würdigung bedurften, die mit der gebotenen Sorgfalt im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung nicht möglich war (z.B. VwGH 13.12.2000, Zl. 2000/03/0269).
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 15.12.2016, Zl. Ra 2016/18/0343).
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