LVwG N LVwG-S-267/001-2026

LVwG-S-267/001-2026State Administrative CourtApr 29, 2026

Regest

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Alkoholisierung; gerichtlich strafbare Handlung; Einstellung; Doppelbestrafungsverbot;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-267/001-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.267.001.2026

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Baumgartner als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch B, wohnhaft in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 12.12.2025, Zl. ***, betreffend eine Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.03.2026 zu Recht:

I.Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig

Entscheidungsgründe:

1. Wesentlicher Verfahrensgang:

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn (in der Folge: belangte Behörde) vom 12.12.2025, Zl. ***, wurde A (im Folgenden: Beschwerdeführer) eine Übertretung nach § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 zur Last gelegt. Konkret wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 22.06.2025 um 10.10 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße ***, nächst dem Haus ***, in ***, in Fahrtrichtung *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, wobei die Rückrechnung durch den Amtsarzt der belangten Behörde eine Blutalkoholkonzentration zum Tatzeitpunkt von zumindest 2,14 Promille betragen habe. Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.600,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 336 Stunden).

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, er habe die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen. Zwar habe er das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug zum Tatzeitpunkt am Tatort gelenkt und sei es dabei zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden gekommen, er sei zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht alkoholisiert, sondern vollkommen nüchtern gewesen. Die Nüchternheit zum Tatzeitpunkt sei vom Zeugen C bestätigt worden und auch die Polizei, die ihm kurz nach dem Unfall entgegengekommen sei, habe keine Auffälligkeiten im Fahrverhalten wahrgenommen. Nach dem Unfall sei der Beschwerdeführer ca. gegen 11.00 Uhr im Freibad angekommen, wo er mit einigen Personen Alkohol konsumiert habe.

1.3. Mit Schreiben vom 09.02.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor und beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

1.4. Am 24.03.2026 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, anlässlich welcher der Beschwerdeführer sowie die Zeugen D, E, F, G, H, I, C, J und K persönlich einvernommen wurden.

1.5. Mit Schreiben vom 25.03.2026 forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Staatsanwaltschaft *** zur Bekanntgabe der konkreten Einstellungsgründe im Verfahren zur GZ *** auf.

1.6. Mit Schreiben vom 25.03.2026 teilte die Staatsanwaltschaft *** auszugsweise Folgendes mit:

„[…]

Entsprechend Ihrem Ersuchen vom 25.03.2026 teilen wir Ihnen mit, dass die Einstellung des Ermittlungsverfahrens erfolgte, weil der Tatbestand des § 89 3. Fall StGB in concreto nicht erfüllt war. Dies dadurch, dass eine Alkoholisierung zum Zeitpunkt des Unfalles nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden konnte. Der Alkovortest wurde erst am Abend des Unfalltags durchgeführt, wobei der Unfall bereits am Vormittag stattgefunden hatte, sodass ein Nachtrunk nicht ausgeschlossen werden konnte. Ebenso war nicht vom Vorliegen des § 89 2. Fall StGB auszugehen, weil keine grobe Fahrlässigkeit iSd § 6 Abs. 3 StGB vorlag. Das hiezu erforderliche Maß an Sorgfaltslosigkeit lag nicht vor, weil der Beschuldigte lediglich mit erhöhter Geschwindigkeit fuhr. Mit vorzüglicher Hochachtung!“

[…]“

1.7. Dieses Schreiben der Staatsanwaltschaft *** wurde den Parteien am 15.04.2026 zur Kenntnisnahme und der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen einer Frist von einer Woche übermittelt. Die belangte Behörde gab dazu am 21.04.2026 eine umfassende Stellungnahme ab und brachte darin im Wesentlichen vor, die Einstellung des strafgerichtlichen Verfahrens entfalte keine Präjudizwirkung für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren. Im Verwaltungsstrafverfahren nach § 5 Abs. 1 StVO sei eigenständig zu prüfen, ob ein behaupteter Nachtrunk nach Maßgabe der verwaltungsgerichtlichen Judikatur rechtlich beachtlich sei, zumal diese Frage im strafgerichtlichen Ermittlungsverfahren nicht nach denselben rechtlichen Maßstäben zu beurteilen gewesen sei. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.

2. Feststellungen:

2.1. Am 22.06.2025 um 10.10 Uhr lenkte der Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet ***, auf der Landesstraße ***, in ***, in Fahrtrichtung ***. Nächst dem Haus *** in *** verlor der Beschwerdeführer die Kontrolle über sein Fahrzeug, wodurch es zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden kam.

2.2. Aufgrund dieses Vorfalles wurde gegen den Beschwerdeführer vor der Staatsanwaltschaft *** zur GZ *** ein Ermittlungsverfahren wegen § 89 StGB (Gefährdung der körperlichen Sicherheit) geführt.

Am 18.07.2025 wurde das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer gemäß § 190 StPO eingestellt, weil zum einen der Tatbestand des § 89 3. Fall StGB nicht erfüllt war, zumal eine Alkoholisierung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Unfalles nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden konnte. Begründend führte die Staatsanwaltschaft *** dazu aus, dass der Alkoholvortest erst am Abend des Unfalltags durchgeführt wurde, obwohl sich der Unfall bereits am Vormittag ereignet hatte, sodass ein Nachtrunk nicht ausgeschlossen werden konnte. Zum anderen sah die Staatsanwaltschaft *** auch keine Verwirklichung des Tatbestandes nach § 89 2. Fall StGB, weil dem Beschwerdeführer keine grobe Fahrlässigkeit iSd § 6 Abs. 3 StGB zur Last gelegt werden konnte. Der Beschuldigte – so die Staatsanwaltschaft *** – fuhr lediglich mit erhöhter Geschwindigkeit, sodass das für § 89 2. Fall StGB erforderliche Maß an Sorgfaltslosigkeit gegenständlich nicht vorlag.

2.3. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 12.12.2025, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung nach § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 zur Last gelegt. Konkret wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 22.06.2025 um 10.10 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet ***, auf der Landesstraße ***, nächst dem Haus ***, in ***, in Fahrtrichtung *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, wobei die Rückrechnung durch den Amtsarzt der belangten Behörde eine Blutalkoholkonzentration zum Tatzeitpunkt von zumindest 2,14 Promille betragen habe.

Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.600,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 336 Stunden).

3. Beweiswürdigung:

3.1. Dass der Beschwerdeführer das gegenständliche Kraftfahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt und es bei der im Straferkenntnis angeführten Tatörtlichkeit zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden gekommen ist, ergibt sich einerseits aus dem Inhalt des unbedenklichen Verwaltungsstrafaktes und andererseits aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

3.2. Die unter Punkt 2.2. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vom erkennenden Gericht beigeschafften unbedenklichen Strafakt der Staatsanwaltschaft *** zur GZ ***, in welchen das erkennende Gericht Einsicht nahm, sowie aus der Mitteilung der Staatsanwaltschaft *** vom 25.03.2026 betreffend die konkreten Einstellungsgründe.

3.3. Der festgestellte Inhalt des gegenständlichen Straferkenntnisses der belangten Behörde ergibt sich eindeutig aus dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt und ist insoweit unstrittig.

4. Rechtlich folgt:

4.1. Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), BGBl. Nr. 60/1974 idF BGBl. I Nr. 135/2023 lauten auszugweise wie folgt:

„Fahrlässigkeit

§ 6.

[…]

(3) Grob fahrlässig handelt, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.

Grob fahrlässige Tötung

§ 81.

[…]

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer den Tod eines Menschen fahrlässig herbeiführt, nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch Genuss von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hat, obwohl er vorhergesehen hat oder hätte vorhersehen können, dass ihm eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet sei.

[…]

Gefährdung der körperlichen Sicherheit

§ 89. Wer vorsätzlich, grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) oder fahrlässig unter den in § 81 Abs. 2 umschriebenen Umständen, eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.“

4.2. Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975 idF BGBl. I Nr. 25/2025, lauten auszugsweise wie folgt:

„3. TEIL

Beendigung des Ermittlungsverfahrens und Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens

10. Hauptstück

Einstellung, Abbrechung und Fortführung des Ermittlungsverfahrens

Einstellung des Ermittlungsverfahrens

§ 190. Die Staatsanwaltschaft hat von der weiteren Verfolgung einer Straftat abzusehen und das Ermittlungsverfahren einzustellen, soweit und sobald sich ergibt, dass die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, die weitere Verfolgung des Beschuldigten sonst aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre oder kein tatsächlicher Grund zu dessen weiterer Verfolgung besteht.

Fortführung des Verfahrens

§ 193.

(1) Nach der Einstellung des Verfahrens sind weitere Ermittlungen gegen den Beschuldigten zu unterlassen; erforderlichenfalls hat die Staatsanwaltschaft seine Freilassung anzuordnen. Sofern jedoch für eine Entscheidung über die Fortführung des Verfahrens bestimmte Ermittlungen oder Beweisaufnahmen erforderlich sind, kann die Staatsanwaltschaft solche im Einzelnen anordnen oder durchführen.

(2) Die Fortführung eines nach den §§ 190 oder 191 beendeten Ermittlungsverfahrens kann die Staatsanwaltschaft anordnen, solange die Strafbarkeit der Tat nicht verjährt ist und wenn

1. der Beschuldigte wegen dieser Tat nicht vernommen (§§ 164, 165) und kein Zwang gegen ihn ausgeübt wurde oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel entstehen oder bekannt werden, die für sich allein oder im Zusammenhalt mit übrigen Verfahrensergebnissen geeignet erscheinen, die Bestrafung des Beschuldigten oder ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück zu begründen.

[…]

Antrag auf Fortführung

§ 195.

(1) Solange die Strafbarkeit der Tat nicht verjährt ist, hat das Gericht auf Antrag des Opfers die Fortführung eines nach den §§ 190 bis 192 beendeten Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft anzuordnen, wenn

1. das Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet wurde,

2. erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Tatsachen bestehen, die der Entscheidung über die Beendigung zu Grunde gelegt wurden, oder

3. neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die für sich allein oder im Zusammenhalt mit übrigen Verfahrensergebnissen geeignet erscheinen, den Sachverhalt soweit zu klären, dass nach dem 11. oder 12. Hauptstück vorgegangen werden kann.

(2) Der Antrag ist binnen vierzehn Tagen nach Verständigung von der Einstellung (§ 194) oder im Fall eines fristgerecht eingebrachten Verlangens nach § 194 Abs. 2 nach Zustellung der Einstellungsbegründung, wurde jedoch das Opfer von der Einstellung nicht verständigt, innerhalb von drei Monaten ab der Einstellung des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft einzubringen. Der Antrag eines minderjährigen Opfers bedarf keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung. Der Antrag hat das Verfahren, dessen Fortführung begehrt wird, zu bezeichnen. Überdies sind die Gründe einzeln und bestimmt zu bezeichnen, aus denen die Verletzung oder unrichtige Anwendung des Gesetzes oder die erheblichen Bedenken abzuleiten sind. Werden neue Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, so gilt § 55 Abs. 1 sinngemäß.

(2a) In den in § 194 Abs. 3 genannten Fällen steht überdies dem Rechtsschutzbeauftragten das Recht auf Einbringung eines Antrags auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens zu.

(3) Erachtet die Staatsanwaltschaft den Antrag für berechtigt, so hat sie das Verfahren unabhängig von den Voraussetzungen des § 193 Abs. 2 Z 1 oder 2 fortzuführen. Andernfalls hat sie ihn mit dem Akt und einer Stellungnahme dem Gericht zu übermitteln.“

4.3. Artikel 4 des 7. Zusatzprotokolls zum Europäischen Menschenrechtsübereinkommen (7. ZPEMRK) lautet auszugweise wie folgt:

„Artikel 4 – Recht auf Schutz vor mehrfacher Strafverfolgung:

1. Niemand darf wegen einer Straftat, für die er bereits nach einem rechtskräftigen Urteil verurteilt oder freigesprochen worden ist, erneut strafrechtlich verfolgt werden.

[…]“

4.4. Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960), BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 52/2024, lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 5. Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.

(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

[…]

§ 99. Strafbestimmungen.

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

a) wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,

[…]“

4.5. Gemäß Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden. Schon der Wortlaut der Bestimmung macht deutlich, dass Art 4 7. ZPEMRK nicht nur eine doppelte Bestrafung verbietet, sondern auch die doppelte Verfolgung einer strafbaren Handlung (vgl. EGMR 03.10.2002, Zigarella gegen Italien, Nr. 48154/99 und 10.02.2009, Zolotukhin gegen Russland, Nr. 14939/03, vgl. auch VfGH 29.06.2001, G 108/01).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Anwendung dieses Doppelverfolgungsverbotes entscheidend, ob beiden Verfahren derselbe Sachverhalt („idem factum“) zugrunde liegt; auf die rechtliche Qualifikation kommt es hingegen nicht an (vgl. etwa VwGH 24.02.2016, Ra 2015/09/0133; 26.04.2017, Ra 2016/17/0302). Im Fall der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens nach §§ 190 ff StPO ist zu prüfen, ob das vorangegangene Strafverfahren einen Lebenssachverhalt zum Gegenstand hatte, bei dem der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt des Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen „in jeder Beziehung mitumfasst“. Die Verfolgung wegen ein und desselben tatsächlichen Verhaltens nach zwei verschiedenen Straftatbeständen ist nur zulässig, sofern diese sich in ihren wesentlichen Elementen unterscheiden (vgl. VfGH 16.12.2010, B 343/10, VfSlg. 19.280, mwN).

Im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss gelenkt zu haben (§ 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit a. StVO). Gegenstand des strafgerichtlichen Ermittlungsverfahrens vor der Staatsanwaltschaft *** war demgegenüber der Verdacht der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB. Die Staatsanwaltschaft gelangte nach Durchführung der Ermittlungen zum Ergebnis, dass der Tatbestand des § 89 3. Fall StGB nicht erfüllt ist, und begründete dies damit, dass eine Alkoholisierung des Beschwerdeführers zum Unfallzeitpunkt nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden konnte, zumal ein Nachtrunk im Hinblick darauf, dass der Alkoholvortest erst am Abend des Unfalltages durchgeführt wurde, nicht ausgeschlossen werden konnte; auch den Tatbestand nach § 89 2. Fall StGB sah die Staatsanwaltschaft nicht verwirklicht, weil keine grobe Fahrlässigkeit iSd § 6 Abs. 3 StGB vorlag.

Ungeachtet der unterschiedlichen rechtlichen Qualifikation liegt beiden Verfahren derselbe entscheidungswesentliche Lebenssachverhalt zugrunde, nämlich der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss gelenkt. Das strafgerichtliche Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft umfasste damit den Sachverhalt der Verwaltungsübertretung in seiner Gesamtheit und ging sogar noch darüber hinaus, indem es zusätzlich eine Gefährdung der körperlichen Sicherheit voraussetzte.

Darüber hinaus unterscheiden sich die Bestimmung des § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. a StVO und die besonderen Umstände des § 89 3. Fall iVm § 81 Abs. 2 StGB in ihren wesentlichen Elementen nicht (siehe dazu VwGH 15.04.1016, Ra 2015/02/0226, wo der Verwaltungsgerichtshof dies im Verhältnis zwischen § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. a StVO und § 81 Abs. 1 Z 2 StGB in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2001, der dem Wortlaut nach exakt dem § 81 Abs. 2 StGB in der derzeit geltenden Fassung entspricht, aussprach). Der Unrechts- und Schuldgehalt des § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. a StVO wird durch den Straftatbestand nach § 89 3. Fall vollständig erschöpft (siehe dazu neuerlich VwGH 15.04.1016, Ra 2015/02/0226). Auch die geschützten Rechtsgüter der herangezogenen Tatbestände sind im Kern deckungsgleich, da sowohl § 89 StGB als auch § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. a StVO primär dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit Dritter dienen. Darüber hinaus genügt für die Begehung der gegenständlichen Delikte jeweils Fahrlässigkeit.

Im gegenständlichen Fall liegt sohin Tatidentität („dieselbe Tat“) im Sinne der dargestellten Rechtsprechung vor. Dementsprechend schließt eine Verfolgung oder Bestrafung nach § 89 3. Fall StGB eine neuerliche Beurteilung oder Bestrafung nach § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. a StVO aus.

Vor diesem Hintergrund war in einem nächsten Schritt zu klären, ob auch die Einstellung des strafgerichtlichen Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft nach § 190 StPO Sperrwirkung im Sinne von "ne bis in idem" Art 4 des 7. ZPMRK) entfaltet.

Nach ständiger Rechtsprechung der obersten Gerichte entfaltet eine gemäß § 190 StPO erfolgte Einstellung eines Ermittlungsverfahrens, dessen formlose Fortführung über Anordnung der Staatsanwaltschaft gemäß § 193 Abs 2 Z 1 StPO nicht mehr möglich ist, Sperrwirkung im Sinn des Prinzips "ne bis in idem" (Art 4 des 7. ZPMRK), was zur Folge hat, dass eine neue bzw. weitere Verfolgung desselben Beschuldigten wegen derselben Tat - außer in den Fällen der Anordnung der Fortführung nach § 193 Abs 2 Z 2 oder §§ 195 f StPO (§ 17 Abs 2 StPO) - nicht mehr zulässig ist (OGH 21.08.2013, 15 Os 94/13g; 15 Os 95/13d; 15 Os 96/13a; VwGH 29.05.2015, 2012/02/0238; siehe dazu auch ausführlich VwGH 12.11.2024, Ra 2024/07/2002; 29.05.2015, 2012/02/0238, wonach eine Einstellung nach den §§ 190 ff StPO eine vom Staatsanwalt in Ausübung seines Anklagemonopols nach Art 90 Abs. 2 B-VG getroffene Entscheidung darstellt, die zwar nicht als Gerichtsentscheidung zu qualifizieren ist, aber eine das Strafverfahren, welches mit dem Ermittlungsverfahren als integralen Bestandteil des Strafverfahrens beginnt, beendende Entscheidung darstellt).

Nach § 193 Abs. 2 StPO kann die Staatsanwaltschaft die Fortführung eines nach § 190 StPO eingestellten Ermittlungsverfahrens anordnen, solange die Strafbarkeit der Tat nicht verjährt ist und wenn der Beschuldigte wegen dieser Tat nicht vernommen (§§ 164, 165) und kein Zwang gegen ihn ausgeübt wurde (Z 1) oder neue Tatsachen oder Beweismittel entstehen oder bekannt werden, die für sich allein oder im Zusammenhalt mit übrigen Verfahrensergebnissen geeignet erscheinen, die Bestrafung des Beschuldigten oder ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück (Rücktritt von der Verfolgung - Diversion) zu begründen (Z 2). Ansonsten ist eine Fortführung nur auf fristgerechten Antrag (14 Tage ab Zustellung des Einstellungsbeschlusses) des Opfers nach den Voraussetzungen des § 195 Abs. 1 StPO möglich.

Im vorliegenden Fall ist eine (formlose) Fortführung des am 18.07.2025 gemäß § 190 Z 1 StPO eingestellten Ermittlungsverfahrens wegen § 89 StGB nach der am 25.06.2025 erfolgten Beschuldigtenvernehmung gemäß § 164 StPO nicht mehr zulässig (§ 193 Abs. 2 Z 1 StPO). Eine Anordnung der Fortführung nach § 193 Abs. 2 Z 2 oder §§ 195 f StPO ist nicht erfolgt; ein Fortführungsantrag des Opfers ist zudem nicht (mehr) fristgerecht möglich. Die vorliegende Einstellung des Ermittlungsverfahrens entfaltet demnach Sperrwirkung im Sinne des Prinzips "ne bis in idem" (Art 4 des 7. ZPMRK).

Da sohin dem strafgerichtlichen Verfahren nach § 89 StGB und dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nach § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. a StVO derselbe entscheidungswesentliche Lebenssachverhalt („idem factum“) zugrunde liegt, nämlich das Lenken eines Kraftfahrzeuges unter behaupteter Alkoholisierung und die Frage der Alkoholisierung bereits durch die Staatsanwaltschaft *** strafrechtlich inhaltlich geprüft und mangels Nachweisbarkeit verneint wurde, liegt eine materielle Entscheidung über denselben Sachverhalt (bzw. die wesentlichen Tatbestandselementen des § 5 Abs. 1 StVO iVm § 99 Abs. 1 lit. a StVO) vor (vgl. VwGH 24.02.2016, Ra 2015/09/0133). Eine neuerliche Verfolgung ist daher gemäß Art. 4 des 7. ZPMRK unzulässig.

Das angefochtene Straferkenntnis, welches nach Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen § 89 StGB erlassen wurde, war folglich aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen.

Abschließend ist noch auf die rechtlichen Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 21.04.2026 einzugehen:

Die belangte Behörde ist der Ansicht, dass die Einstellung des strafgerichtlichen Verfahrens keine Präjudizwirkung für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren entfalte, da das strafprozessuale „Nichtausschließenkönnen“ eines Nachtrunks auf Beweisebene nicht mit der im Verwaltungsstrafverfahren nach der Rechtsprechung maßgeblichen rechtlichen Beurteilung eines allfälligen Nachtrunks gleichzusetzen sei. Im Verwaltungsstrafverfahren nach § 5 Abs. 1 StVO sei aus Sicht der belangten Behörde eigenständig zu prüfen, ob ein behaupteter Nachtrunk nach Maßgabe der verwaltungsgerichtlichen Judikatur rechtlich beachtlich sei, weil diese Frage im strafgerichtlichen Ermittlungsverfahren nicht nach denselben rechtlichen Maßstäben zu beurteilen gewesen sei.

Dieser Rechtsansicht der belangten Behörde ist nicht zu folgen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für das Vorliegen von „ne bis in idem“ nicht die rechtliche Qualifikation, sondern die Identität des zugrunde liegenden Sachverhaltes („idem factum“) maßgeblich. Eine neuerliche Verfolgung ist unzulässig, wenn bereits über denselben historischen Lebenssachverhalt inhaltlich entschieden wurde (vgl. VwGH 24.02.2016, Ra 2015/09/0133; VwGH 29.01.2015, 2013/07/0235; VwGH 21.10.2014, 2012/11/0192).

Wie bereits ausgeführt wurde im vorliegenden Fall die Frage der Alkoholisierung – als zentrales Tatbestandselement – bereits im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren umfassend geprüft. Die Staatsanwaltschaft gelangte im Zuge ihrer Ermittlungen (Beschuldigten- und Zeugeneinvernahmen) zu der Ansicht, dass ein Nachtrunk gegenständlich nicht ausgeschlossen werden könne, weil der Alkoholtest erst am Abend des Unfalltages durchgeführt wurde und sich der Unfall bereits am Vormittag ereignet hatte. Die Einstellung erfolgte sohin nicht bloß aus formellen Gründen, sondern aufgrund einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Tatelementen des § 89 3. Fall StGB und § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. a StVO, welche ergab, dass eine Alkoholisierung des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt nicht mit der im Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden konnte. Damit wurde über den entscheidungswesentlichen Sachverhalt, der auch dem Tatbestand des § 5 Abs. 1 StVO zugrunde liegt, – nämlich das Vorliegen einer Alkoholisierung unter Berücksichtigung eines allfälligen Nachtrunkes – bereits materiell abgesprochen.

Eine neuerliche Prüfung dieser Tatfrage im Verwaltungsstrafverfahren würde zwangsläufig zu einer Wiederholung der bereits vorgenommenen materiellen Beurteilung führen und ist im Lichte des Art. 4 des 7. ZPMRK unzulässig. Dies gilt auch für die Frage eines allfälligen Nachtrunks, da dieser keinen eigenständigen Sachverhalt begründet, sondern lediglich einen unselbständigen Beurteilungsaspekt der bereits entschiedenen Tatfrage darstellt. Eine isolierte neuerliche Prüfung scheidet daher aus.

Die gegenteilige Auffassung der belangten Behörde liefe im Ergebnis darauf hinaus, nach bereits erfolgter inhaltlicher strafrechtlicher Beurteilung desselben Sachverhalts eine neuerliche Verfolgung im Verwaltungsstrafverfahren zu eröffnen, um unter Heranziehung desselben Tatsachensubstrats und eines allenfalls geringeren Beweismaßes doch noch eine Bestrafung zu erreichen. Ein derartiges Ausweichen auf die „Verwaltungsschiene“ widerspricht jedoch dem aus Art. 4 des 7. ZPMRK abzuleitenden Doppelverfolgungsverbot.

In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf das bereits wiederholt zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.04.2016, Ra 2015/02/0226, hinzuweisen. Dem lag ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, in dem sich das Strafgericht ebenfalls mit der Frage der Alkoholisierung eines Fahrzeuglenkers auseinandersetzte, letztlich jedoch keine Qualifikation nach § 88 Abs. 4 zweiter Fall StGB in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, vornahm, sondern das Urteil auf § 88 Abs. 1 und 4 erster Fall StGB in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 stützte. Der Verwaltungsgerichtshof stellte klar, dass dies als Freispruch im Hinblick auf den Aspekt der Alkoholisierung im Sinne des Art. 4 des 7. ZPMRK zu werten ist und somit eine Sperrwirkung für eine nachfolgende verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung nach § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. a StVO entfaltet. Dies gilt nach der insoweit klaren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes selbst in Fällen, in denen eine Alkoholisierung des Fahrzeuglenkers als solche feststeht, dem Beschuldigten jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden kann, dass er bereits im Zeitpunkt des Alkoholkonsums vorhergesehen hat, später ein Fahrzeug zu lenken.

4.6. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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