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LVwG-AV-535/001-2026•LVwG N LVwG-AV-535/001-2026
LVwG-AV-535/001-2026State Administrative CourtApr 29, 2026
Landwirtschaft und Natur; Naturschutz; naturschutzbehördlicher Auftrag; Einstellung; Zuwiderhandeln;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 02. März 2026, ***, betreffend naturschutzbehördlichen Auftrag, zu Recht erkannt:
I.Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 6, 35 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 (NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 5500-11 idgF)
§§ 59, 60, 76 Abs. 1 bis 3 sowie 77 Abs. 1 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF)
§§ 13 Abs. 2, 24, 27, 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF)
Art. 18 Abs.1, Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)
Entscheidungsgründe
1.1. Mit Bescheid vom 02. März 2026, ***, erließ die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (in der Folge: die belangte Behörde) einen Bescheid mit folgendem Spruch:
„Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten verpflichtet A, wohnhaft in ***, ***, die Vornahme von Entwässerungen durch die Errichtung von Drainageanlagen im Bereich der Schilfbestände auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, außerhalb des Ortsbereiches der Gemeinde ***, mit sofortiger Wirkung einzustellen.
Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wird ausgeschlossen, d.h. der Bescheid kann trotz Ihrer Beschwerde vollstreckt werden.
Kosten
A wird gleichzeitig verpflichtet, folgende Verfahrenskosten binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten:
Kommissionsgebühren
für die Ersterhebung des ASV Naturschutz vom 21.01.2026
(1 Amtsorgan, Dauer 2 halbe Stunden) € 27,60
einzuzahlender Gesamtbetrag: € 27,60“
Als Rechtsgrundlage sind „für die Sachentscheidung“ die §§ 6 und 35 Abs. 2 NÖ Naturschutzgesetz, § 59 Abs. 2 AVG und § 13 Abs. 2 VwGVG angegeben. Die Kostenentscheidung stützt sich undifferenziert auf die §§ 76, 77 AVG und § 1 der NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976.
Die Begründung des Bescheides besteht zunächst in einer auszugsweisen Darstellung des Verfahrensablaufs mit wörtlich hineinkopierten Stellungnahmen und Äußerungen.
Nach Wiedergabe von für maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften beschränkt sich die rechtliche Subsumtion auf den Formelsatz: „Da die im NÖ Naturschutzgesetz geforderten Voraussetzungen erfüllt sind, kam die Behörde zu dem Schluss, dass Ihnen die im Spruch angeführten Maßnahmen bescheidgemäß aufzutragen waren.“
Den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung begründet die belangte Behörde mit der Notwendigkeit, die Errichtung weiterer Drainageanlagen zur Vermeidung der Beeinträchtigung des Schilfbestandes und des Lebensraums besonders geschützter Tiere zu unterbinden.
Die Kostenentscheidung stütze sich “auf die angeführten Bestimmungen“.
1.2. Dagegen richtet sich die als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde des A (in der Folge: der Beschwerdeführer), in der vorgebracht wird, schon im Jahre 2020 die Genehmigung „verschiedener Ämter und Behörden“ eingeholt zu haben, und dass seitens der Naturschutzbehörde mitgeteilt worden wäre, dass aus naturschutzrechtlicher Sicht keine besondere Rücksichtnahme erforderlich wäre. Die Arbeiten hätte er bereits vor Weihnachten 2025 beendet.
1.3. Die belangte Behörde legte Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.
1.4. Den elektronischen Akten der belangten Behörde ist zu entnehmen, dass sie in der Folge ein Verfahren zur Erlassung eines Wiederherstellungsauftrags im Sinne des § 35 Abs. 2 NÖ Naturschutzgesetz 2000 durch- bzw. weitergeführt hat (gegenwärtiger Verfahrensstand: Parteiengehör).
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften
NÖ NSchG 2000
§ 6 Verbote
Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), ist verboten:
1. die Lagerung und Ablagerung von Abfällen außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen (§ 7 Abs. 1 Z 6), ausgenommen
-die in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft üblichen Lagerungen sowie
-kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht überschreitende, Lagerungen;
2. die Vornahme von Entwässerungen, Grabungen, Anschüttungen und sonstigen Maßnahmen, die geeignet sind, einen Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu gefährden, im Bereich von Moor- oder Sumpfflächen, Auwäldern sowie Schilf- oder Röhrichtbeständen, ausgenommen unbedingt notwendige Maßnahmen bei der Durchführung eines gemäß § 7 bewilligten Vorhabens;
3. das Auf- und Abstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen oder mobilen Heimen im Grünland außerhalb von nach den Bestimmungen des NÖ Campingplatzgesetzes 1999, LGBl. 5750, genehmigten Campingplätzen;
4. die Beleuchtung von Werbeanlagen, Ankündigungen und Hinweisen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 3.
§ 35 Besondere Maßnahmen
(…)
(2) Unabhängig von einer Bestrafung nach § 36 sind Personen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Entscheidungen zuwidergehandelt haben, von der Behörde zu verpflichten, den früheren Zustand wieder herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand den Interessen des Naturschutzes bestentsprechend abzuändern. Zu diesem Zweck kann die Behörde auch die Setzung angemessener Kompensationsmaßnahmen oder die Verpflichtung zur Erstellung eines Sanierungsplanes vorschreiben; dieser Plan ist der Behörde zur Bewilligung vorzulegen.
(…)
AVG
§ 59. (1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
(2) Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.
§ 60. In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
§ 76. (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
(2) Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.
(3) Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.
(…)
§ 77. (1) Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden.
Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.
(…)
VwGVG
§ 13. (…)
(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (…)
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls - und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(…)
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Art. 18 (1) Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.
(…)
Art. 133 (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
3.2.1. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde einen auf § 35 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 gestützten Auftrag des Inhalts erteilt, die Errichtung bestimmter Drainageanlagen „einzustellen“.
3.2.2. Dem gegenüber ermächtigt der von der belangten Behörde herangezogene § 35 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 die Naturschutzbehörde dazu, den Verursacher eines dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 widersprechenden Zustandes zu verpflichten, den früheren Zustand wieder herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand den Interessen des Naturschutzgesetzes bestentsprechend abzuändern.
3.2.3. Die von der belangten Behörde getroffene Anordnung der „Einstellung“ von (weiteren) Zuwiderhandlungen findet im NÖ Naturschutzgesetz 2000 keine Deckung. Insbesondere enthält das NÖ Naturschutzgesetz 2000 – anders als andere Materiengesetze – keine Ermächtigung zur Verfügung einer Baueinstellung oder Erlassung einstweiliger Verfügungen. Derartiges kann auch nicht in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VwGVG abgeleitet werden.
3.2.4. Da gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG die gesamte Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf, war die belangte Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides mangels gesetzlicher Deckung nicht berechtigt.
3.2.5. Schon aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Dies gilt im Hinblick auf die Akzessorietät der Kostenfrage gemäß § 59 Abs. 1 AVG auch für den Kostenausspruch. Über die im gegenständlichen Zusammenhang anfallenden Verfahrenskosten wird im auf Grundlage des § 35 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 gegebenenfalls noch zu erlassenden Bescheid abzusprechen sein.
3.2.6. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche im Übrigen von keiner Partei beantragt worden ist, bedurfte es aus dem Grunde des § 24 Abs. 2 Z 1 dritter Fall VwGVG nicht.
3.2.7. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, da die Rechtslage klar und eindeutig war. Ist nämlich die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen wäre (zB VwGH 24.05.2016, Ra 2016/05/0035). Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist daher nicht zulässig.
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