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LVwG-S-606/001-2026•LVwG N LVwG-S-606/001-2026
LVwG-S-606/001-2026State Administrative CourtApr 16, 2026
Verfahrensrecht; Akteneinsicht; Parteistellung; subjektives Recht;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 17.02.2026, GZ. ***, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Akteneinsicht gemäß § 17 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem hier angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 17.02.2026, GZ. ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 16.02.2026 auf Akteneinsicht in das von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten zur GZ. *** geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 17 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zurückgewiesen.
Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Amstetten zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.02.2026 eine Verwaltungsstrafanzeige gegen Herrn B eingebracht habe und der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16.02.2026 das Ersuchen um Akteneinsicht in eben dieses zu GZ. *** geführte Verfahren bei der Behörde eingebracht habe.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme das Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG den Parteien eines anhängigen oder abgeschlossenen Verfahrens zu. Hinsichtlich des gegenständlichen Antrages auf Akteneinsicht sei demnach auszuführen, dass nach dem klaren Wortlaut des § 17 Abs. 1 AVG das Recht auf Akteneinsicht nur den Parteien im Sinne des § 8 AVG in Bezug auf Akten oder Aktenteile zustehe, die „ihre Sache betreffen“. Es setze also ein Verwaltungsverfahren bei der Behörde, der gegenüber Einsicht begehrt werde, voraus, in dem der Auskunftswerber Parteistellung habe. Partei eines Verwaltungsverfahrens und somit zur Akteneinsicht berechtigt sei aber nur, wer an der Sache einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse habe. Ein bloß tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse, führe sohin zu keiner Parteistellung und gelte dies auch für öffentliche Interessen.
In dem den Antrag auf Akteneinsicht betreffenden Verwaltungsstrafverfahren habe der Beschwerdeführer im Sinne des § 8 AVG keine Parteistellung und sei sohin mangels Legitimation der gegenständliche Antrag zurückzuweisen gewesen.
In seiner fristgerecht mit Schreiben vom 16.03.2026 erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und auszusprechen, dass dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren volle Akteneinsicht zu gewähren sei, in eventu zumindest teilweise bzw. eingeschränkte Akteneinsicht in jene Aktenteile zu gewähren, die zur Wahrung der Verteidigungsrechte sowie zur Prüfung und Durchsetzung rechtlicher Ansprüche erforderlich seien, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, über die Beschwerde ehestmöglich zu entscheiden und von einer Aussetzung des Verfahrens abzusehen, da andernfalls eine effektive Wahrnehmung der Verteidigungsrechte vereitelt werden würde, die strukturelle Befangenheit festzustellen oder zumindest zu berücksichtigen, dies im Zusammenhang mit den Beilagen 01 und 02 und die Unglaubwürdigkeit der Behörde einer eingehenden Beweiswürdigung zu unterziehen.
Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die Sichtweise der belangten Behörde die tatsächliche und rechtliche Einbindung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens in einen komplexen und einheitlichen Konflikt- und Lebenssachverhalt, der den Beschwerdeführer selbst unmittelbar betreffe und der der Bezirkshauptmannschaft Amstetten bestens bekannt sei, verkenne. Der Vorfall vom 15.09.2025, welcher Gegenstand seiner Anzeige sei, stehe in engem sachlichen Zusammenhang mit weiteren Ereignissen vom 10.06.2025 sowie 03.11.2025, die zu zahlreichen straf-, zivil- und verwaltungsrechtlichen Verfahren geführt hätten, in denen er selbst Beschuldigter bzw. Verfahrensbeteiligter sei oder in denen Maßnahmen gegen ihn gesetzt worden wären.
Es seien gegen den Beschwerdeführer aufgrund desselben Konfliktgeschehens mehrere Verfahren eingeleitet worden bzw. seien weiterhin anhängig. In diesen Verfahren würden polizeiliche Wahrnehmungen, Sachverhaltsfeststellungen und Beweismittel, die auch im gegenständlichen Verwaltungsstrafakt enthalten seien, gegen den Beschwerdeführer verwendet oder könnten gegen ihn verwendet werden. Ohne Kenntnis dieser Aktenteile sei ihm eine effektive Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte nicht möglich. Das Recht auf Akteneinsicht diene in diesem Zusammenhang der Sicherstellung von Waffengleichheit und einem fairen Verfahren, welches verfassungsrechtlich verankert sei. Die Annahme der belangten Behörde, dass keinerlei rechtliche Betroffenheit vorliege, sei daher sachlich unhaltbar.
Der gegenständliche Sachverhalt bilde zudem die Grundlage für die Prüfung und Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche, insbesondere im Zusammenhang mit bereits gesetzten zivilgerichtlichen Maßnahmen. So sei bereits ein Unterlassungsanspruch im Wege einstweiliger Verfügung geltend gemacht worden. Zur Beurteilung weiterer rechtlicher Schritte sei es erforderlich, Einsicht in jene behördlichen Feststellungen, Aussagen und Beweismittel zu erhalten, die im Verwaltungsstrafakt dokumentiert seien. Nach der Rechtsprechung könne ein solches konkretes rechtliches Interesse an der Beweissicherung für andere Verfahren die Gewährung von Akteneinsicht rechtfertigen. Der gegenständliche Verwaltungsstrafakt betreffe nicht isoliert das Verhalten einer anderen Person, sondern einen fortdauernden Konfliktkomplex, in dessen Verlauf mehrfach polizeiliche Interventionen, Anzeigen und behördliche Maßnahmen gesetzt worden wären. Diese Maßnahmen hätten unmittelbare Auswirkungen auf die rechtliche Position des Beschwerdeführers, unter anderem durch verhängte oder drohende Verwaltungsstrafen sowie durch straf- und zivilrechtliche Verfahren. Damit bestehe ein konkretes rechtliches Interesse an der Kenntnis des gesamten Sachverhaltes, wie er im Verwaltungsstrafakt dokumentiert sei.
Selbst wenn die belangte Behörde der Ansicht gewesen wäre, dass nicht sämtliche Aktenteile offenzulegen seien, hätte sie zumindest prüfen müssen, ob eine eingeschränkte oder teilweise Akteneinsicht möglich sei. Die vollständige Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers stelle daher eine unverhältnismäßige Beschränkung seiner Verfahrensrechte dar.
Im Übrigen liege eine strukturelle Befangenheit der belangten Behörde vor und sei eine „Sanierung“ durch Entscheidung vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht möglich, weil ohne strukturelle Befangenheit der Bezirkshauptmannschaft Amstetten die Akteneinsicht wahrscheinlich gewährt worden wäre und daher gar nicht am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängig wäre. Es würden objektive Gründe vorliegen, die geeignet seien, Zweifel an der Unvoreingenommenheit der im Verfahren tätigen oder zuständigen Amtsträger zu begründen. Dazu erstattete der Beschwerdeführer noch ein weiteres über mehrere Seiten sich erstreckendes Vorbringen.
Der Beschwerdeführer legte mit seiner Beschwerde zwei von ihm verfasste Sachverhaltsdarstellungen mit den Bezeichnungen „Befangenheit und Diskriminierung sowie Vergeltungsmaßnahmen von Bezirkshauptmannschaft Amstetten und Land Niederösterreich in der Version vom 01.03.2026 ODER Stalking-Tagebuch Mobbing-Tagebuch“ bzw. „Befangenheit und Diskriminierung sowie Vergeltungsmaßnahmen von Polizei *** und Landespolizeidirektion Niederösterreich in der Version vom 06.03.2026 ODER Stalking-Tagebuch Mobbing-Tagebuch“ vor.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 17.03.2026 legte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur GZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vorgelegten Verwaltungsstrafakt.
Mit E-Mail vom 07.02.2026 übermittelte der Beschwerdeführer an die Bezirkshauptmannschaft Amstetten ein Schreiben mit folgendem Inhalt:
„Betreff: Verwaltungsstrafanzeige wegen jeder erdenklich möglichen Rechtsgrundlage gegen B, geb. ***
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erstatte ich Verwaltungsstrafanzeige wegen jeder erdenklich möglichen Rechtsgrundlage, dies haben Sie sicher schon von Amts wegen eingeleitet, weil Ihnen der Sachverhalt schon lange bekannt ist. Ich begründe das wie folgt:
Wie Ihnen bekannt ist, hat B, geb. ***, am 15.09.2025 beim *** in *** die Polizei *** in missbräuchlicher Absicht herbeigerufen. Das einzige und auch ausgesprochen einzige Ziel war, dass ich sein PKW Kennzeichen nicht wissen sollte. Nur das hat er durch zwei Polizisten mit einem teuren Polizeieinsatz erreichen wollen. Das ist ein Missbrauch.
Dieses einzige Ziel ist den beiden existierenden Videoaufnahmen dieses Vorfalls eindeutig zu entnehmen. Das Ansinnen von B ist völlig absurd, weil niemand mit einem PKW Kennzeichen irgendetwas anfangen kann. Es handelt sich einfach nur um einen Missbrauch polizeilicher Ressourcen. Die Polizei hatte viel zu tun, das erkennt man, weil der B lange warten musste. Und die Polizei kam nur deshalb, weil der B selbst ein Polizist in *** ist (aber kein redlicher).
Die Ungleichbehandlung und Nutzlosigkeit sowie der Missbrauch sind leicht erkennbar:
Was hätte die Polizei gemacht, wenn irgendein anderer Bürger (oder beispielsweise ich selbst) die Polizei angerufen hätte und gesagt hätte: Kommen Sie schnelle vorbei, ich möchte nicht, dass der Herr XYZ mein Kennzeichen kennt. Es hätte natürlich Rückfragen gegeben, aber es wäre natürlich niemand gekommen. Kein einziger Polizist wäre gekommen.
B hat Missbrauch polizeilicher Ressourcen betrieben. Das ist eindeutig und für jedermann erkennbar.
Ich stelle daher die Anträge,
1. ein Verwaltungsstrafverfahren gegen die B einzuleiten,
2. mir mitzuteilen, gegen welche Rechtsgrundlagen der B verstoßen
hat (Verjährung ist nicht anzunehmen, weil Ihnen der Sachverhalt bereits längstens bekannt ist und Sie von Amts wegen sicherlich bereits tätig geworden sind),
widrigenfalls müsste ich von einem Amtsmissbrauch Ihrerseits ausgehen
3. und mich als Opfer über den Fortgang des Verfahrens zu informieren.
Mit freundlichen Grüßen
A“
Mit Schreiben vom 10.02.2026 teilte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten dem Beschwerdeführer zu seiner Verwaltungsstrafanzeige vom 07.02.2026 mit, dass diese bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten eingelangt sei und der Sachverhalt von der Behörde geprüft werde. Darüber hinaus könnten dem Beschwerdeführer mangels Parteistellung keine weiteren Auskünfte erteilt werden.
Mit E-Mail vom 16.02.2026 teilte der Beschwerdeführer der Bezirkshauptmannschaft Amstetten mit, dass er selbstverständlich auch Parteistellung habe und den Antrag stelle, ihm umgehend entsprechend seinem Recht auf Akteneinsicht eine Kopie zu übermitteln bzw. ihm gegenüber etwaigen Einschränkungen, Ablehnungen oder Abweichungen von diesem Antrag konkret zu begründen. Aufgrund der im vorliegenden Fall dokumentierte Aggressionen von B, der missbräuchlich seine Polizeikollegen angerufen habe, sei seine Parteistellung begründet.
Der Sachverhalt ist insgesamt unstrittig und ergibt sich auch vollinhaltlich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsstrafaktes, insbesondere aus den Eingaben des Beschwerdeführers vom 07.02.2026 und vom 16.02.2026 sowie aus dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 10.02.2026.
Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
§ 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):
„Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.“
§ 17 AVG:
„(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
(2) Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.
(3) Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
(4) Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.“
§ 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG):
„Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, gilt das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs. 8, 14 Abs. 3 zweiter Satz, 37 zweiter Satz, § 39 Abs. 3 bis 5, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 68 Abs. 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.“
§ 32 Abs. 1 VStG:
„(1) Beschuldigter ist die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluß der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des AVG.“
§ 56 Abs. 1 und 2 VStG:
„(1) Die Verwaltungsübertretung der Ehrenkränkung ist nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn der Verletzte binnen sechs Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem er von der Verwaltungsübertretung und der Person des Täters Kenntnis erlangt hat, bei der zuständigen Behörde einen Strafantrag stellt (Privatankläger).
(2) Der Privatankläger ist Partei im Sinne des AVG. Er kann jederzeit von der Verfolgung zurücktreten. Leistet er einer Ladung ungerechtfertigt keine Folge oder kommt er einem sonstigen das Verfahren betreffenden Auftrag der Behörde innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so wird angenommen, daß er von der Verfolgung zurückgetreten ist. In diesen Fällen ist das Verfahren einzustellen.“
§ 57 Abs. 1 VStG:
„(1) Soweit die Behörde nach einzelnen Verwaltungsvorschriften im Straferkenntnis auch über die aus einer Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden hat, ist der Anspruchsberechtigte Partei im Sinne des AVG.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Gemäß § 24 VStG gilt das AVG, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, auch im Verwaltungsstrafverfahren, so unter anderem auch die Bestimmung des § 17 Abs. 1 iVm § 8 AVG.
Gemäß § 17 Abs. 1 AVG können die Parteien, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen oder sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten oder Ausdrucke erstellen lassen. Gemäß Abs. 2 leg. cit. muss allen an einem Verfahren beteiligten Parteien auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichen Umfang gewährt werden.
§ 17 AVG ist insbesondere in reinen Aktenverfahren unabdingbare Voraussetzung dafür, dass die Parteien effektiv von ihrem Anspruch Gebrauch machen können, bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ihre Rechte und rechtlichen Interessen zu wahren, steht also in engsten Zusammenhang mit dem Recht auf Gehör (vgl. VwGH 19.03.2003, 2000/12/0110). Die Akteneinsicht soll den Parteien – auch in Gewährleistung der Waffengleichheit – die Möglichkeit geben, sich durch unmittelbaren Einblick in die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens selbst eine Meinung zu bilden und dadurch genaue Kenntnis vom Gang des Verfahrens und von den Entscheidungsgrundlagen der Behörde zu erlangen (vgl. VwGH 22.10.2013, 2012/10/0002). Gemäß seinem ersten Satz beansprucht § 17 AVG aber nur subsidiäre Geltung. Die Verwaltungsvorschriften können also anderes bestimmen, etwa das Recht auf Akteneinsicht in einem konkreten Verfahren einschränken. Jedenfalls begründet § 17 Abs. 1 AVG ein subjektives prozessuales Recht auf Akteneinsicht (vgl. VwGH 17.03.2005, 2004/11/0140).
Dieses Recht steht expressis verbis allerdings nur den Parteien im Sinne des § 8 AVG im Bezug auf Akten oder Aktenteile zu, die „ihre Sache betreffen“ (vgl. auch VwGH 27.09.2011, 2010/12/0184; VwGH 23.05.2005, 2004/06/0160), nicht aber etwa Parteien eines anderen Verfahrens, für deren Rechtsverfolgung die Einsicht in die Akten eines Verfahrens, in dem sie nicht Partei sind bzw. waren, von Bedeutung wäre (VwGH 22.10.2013, 2012/10/0002). Es setzt also ein Verwaltungsverfahren bei der Behörde, der gegenüber die Einsicht begehrt wird, voraus, in dem der Auskunftswerber selbst Parteistellung hat (VwGH 22.02.1999, 98/17/0355).
Gemäß § 8 AVG sind Personen, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Der Normierung des Parteibegriffs in § 8 AVG kommt demnach eine für das gesamte Verwaltungsrecht wesentliche normökonomische Funktion zu, weil das AVG daran alle wesentlichen Verfahrensrechte knüpft wie etwa eben das Recht auf Akteneinsicht nach § 17 AVG.
Ein Rechtsanspruch ist der Anspruch auf eine bestimmte behördliche Tätigkeit, während der rechtliche Interessent lediglich einen Anspruch auf ein bestimmtes Verfahren hat. Soweit die Verwaltungsvorschrift nicht ausdrücklich die Rechtsvorschriften nennen, aus denen sich eben diese subjektiven Rechte ergeben oder gar ausdrücklich regeln, wem in einem bestimmten Verfahren Kraft subjektiven Rechtes Parteistellung zukommt (= Legalpartei), ist im Wege der Auslegung zu prüfen, ob durch die maßgeblichen Rechtsvorschriften nur eine Rechtspflicht der Behörde oder auch ein subjektives Recht einer bestimmten Person begründet wird (vgl. VwGH 25.10.2000, 2000/06/0109).
Eine Parteistellung kann nur im Zusammenhang mit eben einem konkreten Verwaltungsverfahren bestehen. Nach § 8 AVG sind Personen nämlich nur Parteien, insoweit sie an der Sache Kraft eines bereits bestehenden, eigenen subjektiven Rechts beteiligt sind. „Sache“ im Sinne dieser Bestimmung ist die den Gegenstand des Verfahrens bildende, von der Behörde durch den Spruch des Bescheides zu regelnde Angelegenheit (VwGH 23.05.2002, 99/07/0026). Für die Parteistellung genügt es aber bereits, dass die Verletzung eines eigenen, tatsächlich (nicht mehr möglicherweise) bestehenden subjektiven Rechts durch den Bescheid möglich ist (VwGH 25.10.2000, 2000/06/0109).
Wenngleich nun eben gemäß § 24 VStG auch in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmung des § 17 AVG anzuwenden ist, ist aufgrund der sich aus dem ersten Halbsatz des § 17 Abs. 1 AVG ergebenden Subsidiarität wiederum auf das VStG dahingehend zu verweisen, dass darin selbst sehr wohl die Parteien des Verfahrens normiert sind. Konkret ergibt sich aus den Bestimmungen des § 32 Abs. 1, § 56 Abs. 1 und 2 und § 57 Abs. 1 VStG, dass in Verwaltungsstrafverfahren der Beschuldigte, der Privatankläger und der Privatbeteiligte Parteien des Verfahrens sind. Der Beschwerdeführer ist unzweifelhaft im gegenständlich zu Grunde liegenden Verwaltungsstrafverfahren weder Beschuldigter noch Privatbeteiligter.
Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Amstetten wurde nach bzw. auf Grund einer Anzeige des Beschwerdeführers eingeleitet. Ein Ankläger bzw. Anzeiger ist jedoch ex lege nur dann Partei in einem Verwaltungsstrafverfahren, wenn es sich um eine Privatanklagesache im Sinne des § 56 Abs. 1 VStG handelt. Gegenständlich wurde vom Beschwerdeführer eine Verwaltungsstrafanzeige deshalb erstattet, da aus Sicht des Beschwerdeführers die angezeigte Person in missbräuchlicher Absicht polizeiliche Ressourcen in Anspruch genommen habe. Unabhängig davon, welche Übertretungen gegen Verwaltungsvorschriften man hier heranziehen mag, handelt es sich gegenständlich keinesfalls um eine Privatanklagesache im Sinne des § 56 Abs. 1 VStG. Der Beschwerdeführer gilt demnach nicht als Privatankläger und eben naturgemäß auch nicht als Beschuldigter und Privatbeteiligter, sodass die Anerkennung einer Parteistellung des Beschwerdeführers im Sinne des Verwaltungsstrafgesetzes und demnach ein Recht auf Akteneinsicht des Beschwerdeführers aus diesem Grund ausscheidet (vgl. zu all dem auch Landesverwaltungsgericht Steiermark 02.01.2017, LVwG 40.7-3441/2016).
Nur der Vollständigkeit halber ist zudem festzuhalten, dass der Inhalt der Anzeige auch nicht erkennen lässt, dass der Beschwerdeführer vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt ist, reklamiert er doch mit seiner Anzeige ausschließlich eine aus seiner Sicht vom Angezeigten missbräuchlich in Anspruch genommene polizeiliche Intervention.
Ob und inwieweit die gegenständliche Anzeige bzw. der der Anzeige zu Grunde liegende Sachverhalt Teil eines fortdauernden Konfliktkomplexes, wie vom Beschwerdeführer bezeichnet, darstellt, ist deshalb unerheblich, zumal die Begründung einer Parteistellung aus dieser Argumentation heraus unter Zugrundelegung der dargestellten Rechtslage nicht möglich ist.
Zumal demnach dem Beschwerdeführer im betreffenden Verfahren keine Parteistellung zukommt, war mit seinem Antrag auf Zuerkennung der Akteneinsicht zurückweisenden Bescheid vorzugehen (vgl. VwGH 01.09.2010, 2009/17/0153).
Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 4 VwGVG ungeachtet des darauf gerichteten Antrages des Beschwerdeführers unterbleiben, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Der Sachverhalt ist auch völlig unstrittig und war lediglich eine Rechtsfrage zu klären.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird insbesondere auf den eindeutig und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die zitierte Rechtsprechung verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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