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LVwG-AV-513/002-2026•LVwG N LVwG-AV-513/002-2026
LVwG-AV-513/002-2026State Administrative CourtApr 16, 2026
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Eignung; Befristung; Auflagen; Beschränkung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 23. März 2026, Zl. ***, betreffend Befristung der Lenkberechtigung sowie Vorschreibung von Auflagen nach dem Führerscheingesetz – FSG, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG dahingehend Folge gegeben, dass der Ausdruck bei Code 62 „25 km“ zu lauten hat. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Infolge einer Anzeige der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 24. Mai 2025 leitete die belangte Behörde ein Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 FSG ein, um zu klären, ob die Beschwerdeführerin noch über die erforderliche gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen verfügte.
Nach Einholung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 26. Februar 2026, ***, und Einholung eines darauf aufbauenden amtsärztlichen Gutachtens vom 18. März 2026 erließ die belangte Behörde in der Verhandlung am 26. März 2026, nachdem sie der Beschwerdeführerin die Gutachten zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt hatte, zu diesen Gutachten Stellung zu nehmen, den angefochtenen Bescheid.
Hiergegen wendet sich die fristgerechte, gegen die Beschränkungen Code 62 und 67 gerichtete Beschwerde. Begründend hält die Beschwerdeführerin fest, dass ihre betagte Stiefmutter 22 km, ihr Sohn 28 km und der Freundeskreis rund 50km vom Wohnort entfernt wohnten, sodass es ihr nicht mehr möglich wäre, diese Personen mit dem Kfz zu besuchen. Eine Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei viel zeitaufwändiger als mit dem Auto und sei eine Abholung vom nächstgelegenen Bahnhof erforderlich, da die Wohnadressen der Genannten öffentlich nicht erreichbar seien. Auch löse sie ihren Mann auf längeren Urlaubsfahrten zeitweise beim Fahren ab, benötige am Ferienort oft ein Auto und könnte, falls ihr Mann aus irgendwelchen Gründen als Fahrer ausfalle, nicht für ihn einspringen, was die Mobilität erheblich einschränken würde.
Ein Autobahnfahrverbot bedeute für sie in vielen Fällen eine erheblich längere Fahrzeit und könne sie auch diesbezüglich nicht mehr für ihren Mann einspringen, falls dies erforderlich wäre.
Schlussendlich habe sie bereits Ende 2025 einen achtwöchigen Aufenthalt an der Psychiatrischen Abteilung des *** absolviert, befindet sie sich derzeit in einer zehnwöchigen physio- und ergotherapeutischen Behandlung für Beine und Füße und werde sich ab Juni d.J. einer Nervenbehandlung und einem kognitiven Training unterziehen. Sie sei daher bemüht, ihre Bein- und Fußkraft zu stärken und ihr Nervensystem zu fördern und zu verbessern, und gehe davon aus, dass aufgrund der genannten Maßnahmen von den für sie sehr einschränkenden Codes Abstand genommen werden könne.
Über Ersuchen teilte die Amtsärztin der belangten Behörde am heutigen Tag mit, dass die Festlegung auf einen Radius von 20 km um den Wohnsitz auf einem Versehen beruhe. Mit dem verkehrspsychologischen Sachverständigen sei von einem Umkreis von 25 km auszugehen, zumal dagegen aus medizinischer Sicht nichts einzuwenden sei.
2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und Einholung einer ergänzenden Stellungnahme der Amtsärztin.
3. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Demnach steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Die Beschwerdeführerin war und ist Inhaberin einer Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse B.
Die Beschwerdeführerin ist bei ausreichender kraftfahrspezifischer Leistungsfähigkeit einerseits und der (derzeit noch eingeschränkten) Bereitschaft zur Verkehrsanpassung andererseits aus verkehrspsychologischer Sicht zum Lenken von Kfz der Gruppe I derzeit bedingt geeignet. Sie verfügt über ein in den kraftfahrspezifischen Leistungsbereichen durchschnittliches logisch-analytischen Denkvermögen (AMT/S11), in den Leistungsbereichen der Überblicksgewinnung und Beobachtungsfähigkeit (ATAVT/S1), der reaktiven Belastbarkeit des Reaktionsvermögens (DT/S1), der Reaktionsfähigkeit (RT/S3) und der sensomotorischen Leistung (2HAND/S3) unterdurchschnittliche und somit unzureichende Werte. In den Leistungsbereichen der Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit (COG/S11) und der visuellen Gedächtnisleistung (VISGED/S11) liegen die Ergebnisse zumindest durchschnittlich bzw. überdurchschnittlich vor, was für knapp anforderungsentsprechende Ergebnisse spricht. Die festgestellten Leistungsdefizite sind durch die Ergebnisse in den restlichen Leistungstestverfahren knapp ausreichend kompensiert. Diesbezüglich ist v.a. das hinreichende Konzentrationsvermögen (COG) hervorzuheben. Bei entsprechend reduzierten kraftfahrspezifischen Anforderungen, nämlich einer Umkreisbeschränkung von 15-25 km vom Wohnort, dem Ausschluss von Nachtfahrten, dem Ausschluss von Schnellstraßen und Autobahnen ist ein ausreichendes Leistungsvermögen im Hinblick auf die Verkehrssicherheit gewährleistet.
Aufgrund der verkehrspsychologischen Beurteilung ist eine auf ein Jahr befristete Erteilung der Lenkberechtigung und eine daran anknüpfende Nachkontrolle erforderlich.
Diese Feststellungen gründen sich auf das eingeholte verkehrspsychologische Gutachten und das darauf aufbauende amtsärztliche Gutachten, die ihrerseits vollständig, schlüssig und nachvollziehbar sind. Der Widerspruch hinsichtlich des Umkreises um den Wohnsitz konnte im Zuge des Beschwerdeverfahrens aufgeklärt werden, zumal der Ansatz der amtsärztlichen auf einem Versehen beruhte.
Beiden Gutachten ist die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sodass sie der Beurteilung zugrunde zu legen waren (vgl. VwGH 25.1.2024, Ra 2024/02/0003). Insbesondere wurden die von ihr in der Beschwerde ins Treffen geführte Maßnahmen vom verkehrspsychologischen Sachverständigen in seinem Gutachten bereits berücksichtigt (S 3 des Gutachtens), sodass eine Unvollständigkeit oder Ergänzungsbedürftigkeit des Gutachtens nicht erkannt werden kann. Ausschlaggebend für die Beurteilung des Sachverhalts ist nämlich die Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts (VwGH 20.5.2008, 2008/11/0068), nicht hingegen jene, wie sie sich möglicherweise in Zukunft ergeben wird (VwGH 29.1.2026, Ra 2025/07/0017).
4. Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) – zu berücksichtigen sind.
Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde gemäß § 24 Abs. 1 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
Im konkreten Fall ergeben sich die verfügten Beschränkungen aus den eingeholten schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten. So erklärt das eingeholte verkehrspsychologische Gutachten die Beschränkungen damit, dass die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nur bei Fahrten reduzierter kraftfahrspezifischer Anforderungen besteht. Davon ausgehend kann es nicht als unschlüssig betrachtet werden, dass sich die Eignung nicht auf Fahrten in mehrspurigen Bereichen mit höheren zulässigen Höchstgeschwindigkeiten (insb. Autobahnen und Schnellstraßen) bzw. auf solche erstreckt, die sich über einen größeren Radius um den Wohnort beziehen und von denen grundsätzlich angenommen werden kann, dass sie dem Betroffenen besser bekannt sind und sohin sicherer befahren werden können als weiter entfernte und sohin unbekannte Strecken.
Bei den von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Gründen handelt es sich – soweit ihnen nicht die Annahme einer künftigen Verbesserung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit zugrunde liegt – um solche persönlicher Natur. Persönliche und berufliche Interessen der betreffenden Person am Besitz einer Lenkberechtigung bestimmten Umfangs haben aber bei Beschränkungen der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, u.a. gesundheitlich nur bedingt geeignete Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr zum Teil auszuschließen, außer Betracht zu bleiben (VwGH 11.4.2000, 99/11/0328).
Soweit die Beschwerdeführerin auf laufende oder erst in Angriff zu nehmen Therapien rekurriert, vermag dieser Umstand schon deswegen nicht berücksichtigt werden zu können, als mögliche künftige Veränderungen einschließlich Verbesserungen erst infolge einer weiteren Begutachtung in die Beurteilung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit mit einfließen können.
Davon ausgehend war der Beschwerde kein Erfolg beschieden.
5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich das vorliegende Erkenntnis auf die oben wiedergegebene höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen kann.
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