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LVwG-S-646/001-2026•LVwG N LVwG-S-646/001-2026
LVwG-S-646/001-2026State Administrative CourtApr 10, 2026
Ordnungsrecht; Lärmerregung; Verwaltungsstrafe; Veranstaltung; lex generalis; Tatvorwurf;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Strasser, LL.M. über die Beschwerde des A in ***, ***, vertreten durch B Rechtsanwälte, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen die Spruchpunkte 2. und 4. des angefochtenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 26. Februar 2026, Zl. ***, betreffend Übertretung nach dem NÖ Polizeistrafgesetz, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG insoweit stattgegeben, als das Straferkenntnis hinsichtlich seiner Spruchpunkte 2. und 4. aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Umfang gemäß § 38 VwGVG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt wird.
2. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich der Spruchpunkte 2. und 4. des angefochtenen Straferkenntnisses nicht aufzuerlegen.
3. Eine Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Hinweis: Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses (Übertretung des NÖ Veranstaltungsgesetzes) richtet, so ist dieses Verfahren aufgrund der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich hg. zur Zahl LVwG-S-645/001-2026 protokolliert und in der Gerichtsabteilung 6 anhängig.
Entscheidungsgründe:
1. Maßgeblicher Verfahrensgang:
1.1. Mit den vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Spruchpunkten 2. und 4. des Straferkenntnisses vom 26. Februar 2026 zur Zl. *** hat die Bezirkshauptmannschaft Baden (in der Folge: „belangte Behörde“) über A (in der Folge: „Beschwerdeführer“) jeweils gestützt auf § 1 NÖ Polizeistrafgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils EUR 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden) verhängt.
Angelastet wurden dem Beschwerdeführer folgende Übertretungen des § 1 lit. a NÖ Polizeistrafgesetzes (Wiedergabe im Original in Auszügen):
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Zeit:
1. ) und 2.) 27.06.2025, 18:15 Uhr - 23:41 Uhr, 3.) und 4.) 28.06.2025 22:30 Uhr
Ort:
Gemeindegebiet ***, ***, *** Gewerbebetrieb "C"
Tatbeschreibung:
2. Sie haben durch die Abhaltung der Veranstaltung "***" und der daraus resultierenden Lärmentwicklung durch *** Musik ungebührlicherweise störenden Lärm erregt.
4. Sie haben durch eine nicht genehmigte Veranstaltung mit dem Titel "***" und der daraus resultierenden Lärmentwocklung aufgrund der Musik ungebührlicherweise störenden Lärm erregt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu 1.[...]
zu 2.§ 1 lit. a NÖ Polizeistrafgesetz
zu 3.[...]
zu 4.§ 1 lit. a NÖ Polizeistrafgesetz
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafen von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafen von
Gemäß
zu € 100,00
9 Stunden
§ 14 Abs.1 NÖ Veranstaltungsgesetz
zu € 100,00
33 Stunden
§ 1 NÖ Polizeistrafgesetz
zu € 100,00
9 Stunden
§ 14 Abs.1 NÖ Veranstaltungsgesetz
zu € 100,00
33 Stunden
§ 1 NÖ Polizeistrafgesetz“
1.2. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in der die angelastete Verwaltungsübertretung im Wesentlichen bestritten wird. Zu den verfahrensgegenständlichen Spruchpunkten 2. und 4. führte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer aus, dass diese Anlastungen unter näherer Darlegung bereits einer Überprüfung auf Ebene des objektiven Tatbestandes nicht stand halten würden.
1.3. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 27. März 2026 die Beschwerde mitsamt dem Verwaltungsstrafakt unter Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.
2.1. Am 27. und 28. Juni 2025 fand die bekannte Veranstaltung „“ mit einer *** und *** sowie am 27. Juni ab 18 Uhr die „“ in der *** statt.
2.2. Der Beschwerdeführer ist der Geschäftsführer des Gewerbebetriebs „C“ im Gemeindegebiet ***, ***, ***.
Die spruchgemäß angelasteten „Lärmbelästigungen“ standen im unmittelbaren Zusammenhang mit den spruchgemäßen Veranstaltungen. Bereits in der Anzeige vom 30. Juni 2025, ***, wurde Folgendes festgehalten (Wiedergabe im Original):
„Im Zuge der Veranstaltung ‚***‘ wurde im öffentlich zugänglichen ***, ***, *** durch den Gewerbebetrieb ‚C‘, , *** etabliert, eine Veranstaltung, mittels eigens aufgebauter Musik- mit intergrierter Lichtanlage, durchgeführt. Die Anlage befand sich unmittelbar nächst zur Fassade des Gewerbebetriebes ‚C‘ Diese Veranstaltung wurde zuvor öffentlich in den sozialen Medien als ‚‘ angekündigt und in weiterer Folge auch durchgeführt. Diese Veranstaltung wurde gem. dem Veranstaltungsgesetz nicht angemeldet. Daher wurde durch diese Veranstaltung Lärm verursacht.“
Auch in den angefochtenen Spruchpunkten 2. und 4. wurde die Lärmerregung im unmittelbaren Zusammenhang mit der „Abhaltung der Veranstaltung ‚‘ und der daraus resultierenden Lärmentwicklung durch *** Musik (Spruchpunkt 2.) sowie „durch eine nicht genehmigte Veranstaltung mit dem Titel ‚‘ und der daraus resultierenden“ Lärmentwicklung angelastet.
Der entscheidungswesentliche Verfahrensgang sowie die Feststellungen ergeben sich eindeutig aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, aus dem verwaltungsgerichtlichen Akt und insbesondere aus dem Spruchpunkt 2. und Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses und der im Akt inliegenden Anzeige vom 30. Juni 2025, ***.
4.1. Die herangezogene Bestimmung des NÖ Polizeistrafgesetzes, LGBl. 40007, lautet auszugsweise wie folgt:
Wer
4.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Veranstaltungsgesetzes, LGBl. 7070-0 idF LGBl. Nr. 104/2025, lautet auszugsweise wie folgt:
(1) Dieses Gesetz gilt für öffentliche Veranstaltungen wie öffentliche Theatervorstellungen und Filmvorführungen sowie alle Arten von öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen, sofern sie nicht ausdrücklich von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen sind.
(2) Öffentlich im Sinne dieses Gesetzes sind Veranstaltungen, die allgemein zugänglich sind. Eine Veranstaltung, die von einer Vereinigung für ihre Mitglieder durchgeführt wird, gilt jedenfalls auch dann als öffentlich, wenn die Mitgliedschaft nur zum Zweck der Teilnahme an der Veranstaltung, allenfalls verbunden mit der Leistung eines Beitrages, erworben wird.
(3) Filmvorführungen sind die Wiedergabe von Laufbildern, die auf einem Speichermedium aufgezeichnet sind.
(4) Von der Anwendung dieses Gesetzes sind ausgenommen:
[…]
(1) Veranstalter im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Veranstaltungen vorbereitet, durchführt oder der Behörde gegenüber als Veranstalter auftritt oder als solcher öffentlich angekündigt wird. Im Zweifel hat als Veranstalter zu gelten, wer über die Veranstaltungsbetriebsstätte verfügungsberechtigt ist und die Durchführung der Veranstaltung duldet.
[…]
(4) Der Veranstalter oder die von ihm namhaft gemachte Ansprechperson hat die Veranstaltung sofort zu unterbrechen, abzubrechen oder abzusagen und die Besucher nötigenfalls zum Verlassen der Veranstaltung aufzufordern sowie alle sonst erforderlichen Maßnahmen zu setzen, wenn er erkennt, dass
1. das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Sicherheit von Sachen gefährdet wird;
2. andere Personen insbesondere durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Abgase oder Lichteinwirkungen unzumutbar belästigt werden;
3. eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu erwarten ist;
4. die Bestimmungen des § 18 NÖ Jugendgesetzes nicht eingehalten werden.
[…]
§ 14
Strafbestimmungen
(1) Wer
[…]
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu € 7000,-, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.
4.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 147/2024, lauten auszugsweise wie folgt:
§ 38. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
[…]
§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
[…]
§ 52.
[…]
(8) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.“
4.4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 50/2025, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
1. die als erwiesen angenommene Tat;
2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.
§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen; […]“
Das bekämpfte Straferkenntnis legt dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt 2 und Spruchpunkt 4 zur Last, dass er durch die Abhaltung der Veranstaltung "" und der daraus resultierenden Lärmentwicklung durch *** Musik (Spruchpunkt 2) und durch eine nicht genehmigte Veranstaltung mit dem Titel „" (Spruchpunkt 4) und der daraus resultierenden Lärmentwicklung aufgrund der ***-Musik ungebührlicherweise störenden Lärm erregt habe.
5.1. Gemäß § 1 NÖ Polizeistrafgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu EUR 1.000,-- oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer a) ungebührlicherweise störenden Lärm erregt oder b) den öffentlichen Anstand verletzt. § 1 NÖ Polizeistrafgesetz enthält einen Generaltatbestand der ungebührlichen Erregung störenden Lärmes, ohne dass es hier im Speziellen darauf ankäme, wodurch dieser Lärm erregt wird.
Nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte stellen die auf den Lärm bezughabenden Bestimmungen der Polizeigesetze der Länder reine „Auffangtatbestände“ dar und sind auf jene Maßnahmen der Lärmabwehr beschränkt, die aus sicherheitspolizeilichen – nicht jedoch aus auf andere Verwaltungsmaterien bezogenen – Rücksichten notwendig sind. Somit kommt die zitierte Bestimmung nur dort zur Anwendung, wo die Erregung von störendem Lärm nicht nach den Vorschriften einzelner Verwaltungsmaterien, z.B. des Verkehrswesens (Verkehrslärm), der Gewerbe- und Industrieangelegenheiten (Betriebslärm) oder des Bauwesens (Baulärm) zu beurteilen ist, und betrifft nur die Abwehr von nicht bereichsspezifischem Lärm. Die der Lärmbekämpfung dienenden Gesetzesvorschriften regeln sohin keineswegs umfassend und abschließend die Bekämpfung ungebührlicherweise erregten störenden Lärms. Sie enthalten grundsätzlich den – unausgesprochenen – Vorbehalt, nur soweit zu gelten, als nicht andere Vorschriften anderes regeln. Sie treten also gegenüber allen auf den einzelnen Gebieten erlassenen Lärmschutzvorschriften zurück (siehe zu alledem z.B. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes mit den Sammlungsnummern 8155/1977 und 10614/1985).
Eine Reihe weiterer Landesgesetze sieht unter anderen Gesichtspunkten Bestimmungen vor, die an die Abhaltung von Veranstaltungen anknüpfen. Zu nennen sind spezielle Vorschriften betreffend Lärm- und Geruchsbelästigungen durch Veranstaltungen (vgl. etwa Lienbacher in Holoubek/Potacs, Öffentliches Wirtschaftsrecht Band I4, Veranstaltungsrecht, S. 36). Die dargestellte Lärmabwehrvorschrift des § 1 NÖ PolizeistrafG fungiert als Auffangtatbestand (vgl. VfSlg 10.614/1985). Aus kompetenzrechtlichen Gründen sind die sicherheitspolizeilichen Lärmverbote so auszulegen, dass sie im Wesentlichen nur Wohn- und Freizeitlärm umfassen (vgl. zum Ganzen Pavlidis/Schlintl in Pabel, Gemeinderecht 21. Teil [Stand 1.6.2023, rdb.at] Rz 74).
5.2. Gemäß § 14 Abs. 1 Z 13 NÖ Veranstaltungsgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 7.000, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer sonstige Gebote oder Verbote dieses Gesetzes nicht einhält.
§ 3 Abs. 4 Z 2 NÖ Veranstaltungsgesetz enthält ein eindeutig den Veranstalter treffendes Gebot, wonach dieser „alle sonst erforderlichen Maßnahmen zu setzen“ hat, wenn er erkennt, dass andere Personen insbesondere durch Lärm […] unzumutbar belästigt werden. Umgekehrt umschreibt diese Bestimmung sohin ein Verbot, wonach andere Personen durch Lärm durch Veranstaltungen nicht unzumutbar belästigt werden dürfen. Das NÖ Veranstaltungsgesetz hat sohin auch den Schutz vor unzumutbaren Lärmbelästigungen, die mit Veranstaltungen einhergehen, vor Augen und regelt diese im Konnex von Lärmentwicklungen im Zuge von Veranstaltungen als lex specialis zur generellen Norm des § 1 NÖ PolizeistrafG.
Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer aber gerade eine Belästigung von Personen durch eine solche Art des „Lärms“ – nämlich ein Lärm, der im unmittelbaren Konnex einer Veranstaltung stand – angelastet. Zudem bezieht sich die belangte Behörde gerade selbst auf eine Ausnahmebewilligung von einzuhaltenden „Lärmschutzzeiten“ im Zusammenhang mit der Veranstaltung „***“ (Lärmschutzverordnung).
Da § 1 NÖ Polizeistrafgesetz jedoch die bloß generelle Norm (lex generalis) ist, die jedoch nur dann zur Anwendung gelangt, wenn für einen bestimmten Sachverhalt keine spezielle Norm vorliegt, wäre die Erregung störenden Lärmes durch eine Veranstaltung primär nach den Vorschriften des NÖ Veranstaltungsgesetzes zu beurteilen und allenfalls im behördlichen Verfahren zu prüfen gewesen, ob andere Personen durch den „Veranstaltungslärm“ (hier: Musikkonzert) unzumutbar belästigt wurden (vgl. etwa zuletzt LVwG NÖ vom 19. Jänner 2026, LVwG-S-51/001-2026 betreffend Baulärm nach der Verordnung der Gemeinde *** über die Vermeidung von Lärm und sonstigen Belästigungen; ferner LVwG NÖ vom 2. November 2023, LVwG-S-1793/001-2023, LVwG NÖ vom 9. Februar 2023, LVwG-S-149/001-2022; LVwG NÖ vom 7. März 2017, LVwG-S-2632/001-2016; LVwG NÖ vom 22. April 2016, LVwG-S-715/001-2016 betreffend NÖ HundehalteG und LVwG NÖ vom 11. Juli 2014, LVwG-ZT-13-3021, zum Pyrotechnikgesetz).
5.3. Da § 1 NÖ Polizeistrafgesetz somit die bloß generelle Norm (lex generalis) ist, die jedoch nur dann zur Anwendung gelangt, wenn für einen bestimmten Sachverhalt keine spezielle Norm vorliegt, hätte die Verwaltungsstrafbehörde vorliegend den gegenständlichen Sachverhalt unter dem Blickwinkel des NÖ Veranstaltungsgesetzes zu subsumieren und anzulasten gehabt.
Ein Austausch der angelasteten Übertretungs- und Strafnormen ist dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im vorliegenden Fall allerdings schon deshalb verwehrt, da es den Tatvorwurf nicht auswechseln darf (vgl. VwGH 3.2.2020, Ra 2019/04/0116). Ein unzulässiges Austauschen des Tatvorwurfs stellt eine im Beschwerdeverfahren durch das Verwaltungsgericht vorgenommene Erweiterung des Tatvorwurfs dar (vgl. VwGH 30.1.2018, Ra 2017/01/0409). Ergänzt das Verwaltungsgericht den Tatvorwurf lediglich präzisierend, so liegt keine unzulässige Erweiterung des Tatvorwurfs bzw. des Tatzeitraums vor (zum Ganzen etwa VwGH 13.12.2019, Ra 2019/02/0184).
Vorliegend wäre jedoch eine nicht bloß präzisierende „Ergänzung des Tatvorwurfs“ erforderlich, als dem Beschwerdeführer bislang – wie oben beschrieben – im gesamten Verfahren und von Anbeginn des Verfahrens eine Übertretung der generellen Norm nach dem NÖ Polizeistrafgesetz angelastet wurde und hierbei ein gänzlicher Austausch der Übertretungs- und Strafnorm erstmalig im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erforderlich wäre.
Soweit die belangte Behörde offenbar einen „Automatismus“ bei einer „nicht angemeldeten Veranstaltung“ zur „unzumutbaren Lärmbelästigung“ zu erkennen erscheint, ist sie abschließend zur inhaltlichen Prüfung darauf hinzuweisen, dass ein solcher Automatismus dem Gesetzestext nicht zu entnehmen ist sondern jeweils im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine „unzumutbare Lärmbelästigung“ durch die Veranstaltung entstanden ist.
5.4. Vor diesem Hintergrund hat der Beschwerdeführer hinsichtlich des in Spruchpunkt 2. und Spruchpunkt 4. angelasteten Verhaltens auch nicht gegen § 1 NÖ Polizeistrafgesetz verstoßen. Folglich war das angefochtene Straferkenntnis in diesem Umfang (hinsichtlich Spruchpunkt 2. und Spruchpunkt 4.) aufzuheben, das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Umfang gemäß § 38 VwGVG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen und spruchgemäß zu entscheiden.
6. Zum Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war, konnte die Verhandlung gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen.
7. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Demgegenüber vermag sich der vorliegende Sachverhalt auf die klare und eindeutige Rechtslage zu stützen (vgl. VwGH 15.5.2019, Ro 2019/01/0006). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hatte lediglich zu beurteilen, unter welche die – spruchgemäß angelasteten – Tathandlungen zu subsumieren gewesen wären. Es besteht in diesem Zusammenhang auch keine uneinheitliche Rechtsprechung. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zudem konnte sich die Entscheidung auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut des § 45 Abs. 1 Z 2 VStG stützen (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH 27.8.2019, Ra 2018/08/0188).
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