LVwG N LVwG-AV-400/001-2026

LVwG-AV-400/001-2026State Administrative CourtApr 8, 2026

Regest

Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Fonds; Privatwirtschaftsverwaltung; Subsidiarität; Antrag; Zurückweisung;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-400/001-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.400.001.2026

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B Rechtsanwälte OG in *** betreffend Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit gemäß § 14 Abs. 2 Informationsfreiheitsgesetz (IFG), den

BESCHLUSS

gefasst:

1. Der Antrag wird gemäß § 14 Abs. 3 IFG i.V.m. §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Begründung:

1. Zum bisherigen Verfahren:

Mit E-Mail vom 20. Jänner 2026 wandte sich der Antragsteller an den NÖ Gesundheits- und Sozialfonds (NÖGUS) und begehrte die elektronische Übermittlung eines von den Professoren C und D erstatteten Rechtsgutachtens zur Frage der Zulässigkeit der Verweigerung der Aufnahme von Gastpatienten in Spitälern. Dem legte er einen Medienbericht vor, in dem auf dieses Gutachten Bezug genommen wurde.

Mit Schreiben vom 17. Februar 2026, ***, teilte der NÖ Gesundheits- und Sozialfonds dem Antragsteller mit, dass der Zugänglichmachung der Information das Interesse an einer unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung im Sinne der unbeeinträchtigten rechtmäßigen Willensbildung und ihrer unmittelbaren Vorbereitung gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 IFG entgegenstehe. Das Gutachten sei für die Willensbildung eines Entscheidungsorgans relevant und diene der unmittelbaren Vorbereitung einer Entscheidung. Eine Abwägung der betroffenen Interessen ergäbe, dass das Interesse an der Zugänglichmachung der Information hinter jenes auf Sicherstellung einer rechtmäßigen Willensbildung eines Entscheidungsorgans zurücktrete.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag wandte sich der Antragsteller an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, wobei der begründend ausführte, dass die Gründe für die Verweigerung nicht in nachvollziehbarer und damit kontrollierbarer Weise dargelegt worden seien. Auch läge das geltend gemachte Geheimhaltungsinteresse nicht vor.

2. Daraus gibt sich in rechtlicher Hinsicht:

Gemäß § 13 Abs. 1 IFG gelten für die der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen (§ 1 Z 5) und den Rechtsschutz gegen deren Entscheidungen, soweit sie nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind, die Bestimmungen des 3. Abschnitts dieses Bundesgesetzes sinngemäß und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

Wurde die begehrte Information nicht erteilt, kann der Informationswerber nach § 14 Abs. 2 IFG binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist zur Informationserteilung einen Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit durch das Verwaltungsgericht stellen, auf dessen Verfahren die Bestimmung der §§ 2, 4 bis 6, 8a, 17, 21, 23 bis 26, 28 Abs. 1, 29 bis 34 und das 4. Hauptstück des VwGVG sinngemäß anzuwenden sind (Abs. 3).

Wie sich aus der Bestimmung des § 13 Abs. 1 IFG unmissverständlich ergibt, finden die Bestimmungen des 4. Abschnitts des IFG auch bezogen auf Fonds i.S.d § 1 Z 5 IFG nur Anwendung, soweit diese nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind. Mangels anderer gesetzlicher Anhaltspunkte und mit Blick auf die Ausführungen in den Materialien (EBRV 2238 BlgNR 27. GP 6 und 10) spricht das Gesetz damit nicht nur Geschäfte der Hoheits-, sondern auch solche der Privatwirtschaftsverwaltung an. Soweit daher Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung durch ausgegliederte (privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich organisierte) Rechtsträger wahrgenommen werden, diese also im Bereich der funktionellen Privatwirtschaftsverwaltung tätig werden (VfSlg 20.641/2023; VfGH 24.6.2025, G 112/2024, V 59/2024), finden auf diesbezügliche Informationen die Bestimmungen des 3. Abschnitts Anwendung und erweisen sich Anträge auf Entscheidung der Streitigkeit gemäß § 14 Abs. 2 IFG als unzulässig.

Während die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben durch ausgegliederte Rechtsträger, also in Form einer Beleihung (VwGH 18.8.2023, Ra 2021/17/0104), stets der Bundes- oder Landesverwaltung zuzurechnen ist, setzt eine solche einzelner oder aller privatwirtschaftlichen Angelegenheiten eines ausgegliederten Rechtsträgers zur staatlichen Verwaltung i.S.d. Art. 20 Abs. 1 B-VG eine spezifische organisatorische sowie spezifische funktionelle Nahebeziehung des Rechtsträgers zum Staat voraus. Sie liegt insbesondere vor, wenn (kumulativ)

-eine Gebietskörperschaft alleine (oder mehrheitlich) an dem Rechtsträger beteiligt ist (oder auf sonstige, vergleichbare Weise beherrschenden Einfluss auf den Rechtsträger hat) und

-zwischen der staatlichen Verwaltung im organisatorischen Sinn und dem mit der privatwirtschaftlichen Aufgabe betrauten Rechtsträger eine spezifische funktionelle Nahebeziehung i.S.e. Aufgabenübertragungszusammenhanges besteht, sodass von Verwaltungsführung i.S.d. Art. 20 Abs. 1 B-VG gesprochen werden kann (VfSlg 20.641/2023; VfGH 24.6.2025, G 112/2024, V 59/2024).

Jedenfalls keine in diesem Sinn spezifisch staatliche Aufgabe, sondern erwerbswirtschaftliche Tätigkeit liegt vor, wenn der mit entsprechenden Aufgaben betraute Rechtsträger als ein (weiteres) Wirtschaftssubjekt im Wirtschaftsverkehr der Privaten untereinander, also am Markt unter bestehenden oder staatlich organisierten (und regulierten) Wettbewerbsbedingungen, auftritt (VfSlg 20.641/2023; VfGH 24.6.2025, G 112/2024, V 59/2024).

Beim NÖ Gesundheits- und Sozialfonds (NÖGUS) handelt es sich um einen mit dem NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz 2006 (NÖGUS-G 2006), LGBl. 9450-0 i.d.F. LGBl 2025/65, eingerichteten öffentlich-rechtlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit, dessen Aufgaben in § 2 des genannten Gesetzes (einschließlich einer Öffnungsklausel in Abs. 2 Z 12 zugunsten der Übertragung weiterer Aufgaben durch Landesgesetz) umschrieben sind. Der Gesundheitsplattform als Fondsorgan gehören an (grundsätzlich) vier Mitglieder der Landesregierun und zwei weiteren von der Landesregierung zu bestellenden Mitgliedern sowie sechs von den Sozialversicherungsträgern, ein vom Bund, ein von der Ärztekammer für Niederösterreich, ein von der Landeszahnärztekammer für Niederösterreich, ein von der Österreichischen Apothekerkammer, drei von den Gemeindevertreterverbänden, zwei von der NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft, vier von der NÖ Landesgesundheitsagentur, ein vom Dachverband der Sozialversicherungsträger (ohne Stimmrecht), ein vom Österreichischen Gesundheits- und Krankenpflegeverband, ein vom Dachverband der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, ein von der Arbeitsgemeinschaft der Niederösterreichischen Pensionisten- und Pflegeheime und ein vom Dachverband der NÖ Selbsthilfegruppen entsendete/s Mitglied/er.

Nach Abs. 7 par.cit. ist für Beschlussfassungen in Angelegenheiten des Landesgesundheitsfonds als Fonds (§ 2 Abs. 2) eine Landesmehrheit erforderlich, in Angelegenheiten des Landesgesundheitsfonds zu allgemeinen gesundheitspolitischen Belangen (§ 2 Abs. 3) eine Stimmenmehrheit und die Zustimmung von mindestens drei Viertel der Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 erforderlich (was einer Sperrminorität des Landes gleich kommt). Zu einem gültigen Beschluss in sonstigen Angelegenheiten ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Bund verfügt über ein Vetorecht gegen Beschlüsse, die gegen geltendes Recht, die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, LGBl 2025/26, die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, LGBl 2025/25, den Zielsteuerungsvertrag oder gegen Beschlüsse der Organe der Bundesgesundheitsagentur verstoßen.

Der Landes-Zielsteuerungskommission als weiterem Organ gehören die Kurie des Landes mit sechs Vertreterinnen oder Vertretern, die Kurie der Träger der Sozialversicherung mit sechs Vertreterinnen oder Vertretern sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundes an (§ 8 leg.cit). Das Präsidium setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden für die Kurie des Landes und dem Koordinator auf Seiten des Landes gemäß § 14 sowie dem Co-Vorsitzenden für die Kurie der Sozialversicherung und oder der Koordinatorin auf Seiten der Sozialversicherung gemäß § 14.

Nach § 19 leg.cit. unterliegt der Fonds der Aufsicht der NÖ Landesregierung, der die Befugnis und Pflicht zukommt, Beschlüsse, die gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen, aufzuheben und zur neuerlichen Beschlussfassung an die jeweiligen Organe zurückzuverweisen. Weiters trifft den Fonds die Pflicht, der NÖ Landesregierung Einsicht in die Gebarung des Fonds zu gewähren sowie verlangte Auskünfte zu erteilen (Abs. 2), ihr Voranschläge und Rechnungsabschlüsse zur Genehmigung vorzulegen (Abs. 3) und ihr den von der Gesundheitsplattform beschlossenen Geschäftsbericht über das abgelaufene Kalenderjahr zu übermitteln (Abs.4).

Damit erfüllt die der NÖGUS die oben umrissenen Anforderungen, sodass seine Handlungen, soweit sie nicht ohnehin der Hoheitsverwaltung zuzurechnen sind (bspw. in Form der Wahrnehmung einer Amtsparteistellung nach § 47 NÖ KAG) als solche der Privatwirtschaftsverwaltung zu qualifizieren sind. So besteht in Form der Einflussnahmemöglichkeit des Landes Niederösterreich in Folge der Bestellung der zentralen Organe des NÖGUS durch die NÖ Landesregierung einschließlich statuierter Sperrminoritäten zugunsten des Landes und die Verantwortung der Fondsorgane der NÖ Landesregierung und dem NÖ Landtag gegenüber eine spezifische organisatorische Nahebeziehung des ausgegliederten Rechtsträgers zum Land. Ebenso besteht in Form der Zielsetzung der Schaffung des NÖGUS (§ 1 Abs. 2 NÖGUS-G 2006), nämlich die aufeinander abgestimmte sektorenübergreifende Planung, Steuerung, Finanzierung und Qualitätssicherung des Gesundheits- und des damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Sozialwesens in Niederösterreich unter Beachtung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, und der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, sowie die Umschreibung seiner Aufgaben (§ 2 NÖGUS-G 2006) ein spezifischer Aufgabenübertragungszusammenhang, sodass von einem der Privatwirtschaftsverwaltung zuzurechnenden Handeln auszugehen ist.

Vor dem Hintergrund, dass der NÖGUS abseits seines gesetzlichen Auftrags keine Befugnis hat, unternehmerisch tätig zu sein, kann für den vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, wie Mischkonstellationen vor dem Hintergrund des IFG zu behandeln sind.

Der verfahrensgegenständliche Antrag erweist sich daher als unzulässig, sodass er zurückzuweisen war.

3. Zum Entfall der Verhandlung:

Die Verhandlung konnte nach § 14 Abs. 2 IFG i.V.m. § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG entfallen, weil der Antrag zurückzuweisen war.

4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die durchgeführte rechtliche Beurteilung auf den unmissverständlichen Gesetzeswortlaut des § 13 Abs. 1 IFG stützen kann, der die Subsidiarität des 4. gegenüber dem 3. Abschnitt anordnet.

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