projects
LVwG-AV-338/001-2026•LVwG N LVwG-AV-338/001-2026
LVwG-AV-338/001-2026State Administrative CourtMar 31, 2026
Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; grundbücherliche Sicherstellung; Verfahrensrecht; Rechtskraft; Abänderung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde des Herrn A, wohnhaft in ***, *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 02. Februar 2026, Zl. *** betreffend die grundbücherliche Sicherstellung bezogener Sozialhilfeleistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd (im Folgenden: belangte Behörde) vom 02. Februar 2026, Zl.***, wurde die grundbücherliche Sicherstellung einer Ersatzforderung in Höhe von € 12.064,00 an der Liegenschaft in ***, ***, EZ. *** Grundbuch KG ***, 1/1 Anteil zugunsten des Landes Niederösterreich angeordnet.
Begründend dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Herr A (im Folgenden: Beschwerdeführer) auf Grund der mit Bescheiden der belangten Behörde vom 13.10.2020, ***, vom 21.10.2021, ***, vom 13.05.2022, ***, vom 23.05.2023, ***, 06.05.2024, ***, vom 20.05.2025, *** gewährten Leistungen, Sozialhilfeleistungen nach dem NÖ SAG im Zeitraum vom 01.11. 2024 bis 31.12.2025 in einer Gesamthöhe von € 12.064,00, bezogen habe.
Dagegen erhob Herr A (im Folgenden: Beschwerdeführer) fristgerecht Beschwerde und beantragte, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge den angefochtenen Bescheid wegen besonderer Härte und Unverhältnismäßigkeit aufheben. Eine nähere Begründung der Beschwerde wurde angekündigt, sobald ein Rechtsbeistand gefunden worden sei. In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer gesundheitliche Gründe vor und verwies insbesondere auf Herzprobleme, Atemnot sowie einen erhöhten Puls.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in den unbedenklichen Akteninhalt des von der belangten Behörde übermittelten Verwaltungsaktes zu Zl. *** sowie in die Beschwerde.
Ebenso wurde Einsicht in die jeweiligen Bewilligungsbescheide betreffend die Sozialhilfeleistungen an den Beschwerdeführer genommen, welche über Anfrage des erkennenden Gerichts übermittelt wurden.
Entscheidungswesentliche Feststellungen:
Feststellungen betreffend die gewährten Sozialhilfeleistungen:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09. November 2021, Zl. *** wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 21. Oktober 2021 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes teilweise Folge gegeben und dem Beschwerdeführer ab 1. November 2021 bis 30. April 2021 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 407,68 und monatliche Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs von 01.11.2021 bis 30.04.2022 in Höhe von € 135,89 gewährt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16. Mai 2022, Zl. *** wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 03. Mai 2022 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes teilweise Folge gegeben und dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 2022 eine monatliche Geldleistung für die Monate Mai, Juni, August, November und Dezember 2022 und für den Monate Februar 2023 in der Höhe von € 370,76 gewährt. Für die Monate Juli, September und Oktober 2022 sowie Jänner, März und April 2023 wurden ihm monatliche Geldleistungen in der Höhe von € 424,76 gewährt. Weiters wurden dem Beschwerdeführer monatliche Sachleistungen wie folgt gewährt: von 01.07.2022 bis 30.04.2022 in Höhe von € 141,59.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. Juni 2022, *** wurde der Bescheid vom 16. Mai 2022 Zl. *** wie folgt abgeändert:
„A erhält folgende Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts
von 01.06.2022 bis 30.06.2022 in Höhe von € 422,96
von 01.12.2022 bis 31.12.2022 in Höhe von € 422,96
und folgende Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs
von 01.06.2022 bis 30.06.2022 in Höhe von € 134,77
von 01.12.2022 bis 31.12.2022 in Höhe von € 134,77“
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02. August 2022, ***, wurde der Bescheid vom 16. Mai 2022 Zl. *** wie folgt abgeändert:
„A erhält folgende Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts
von 01.08.2022 bis 31.08.2022 in Höhe von € 446,36
von 01.09.2022 bis 30.09.2022 in Höhe von € 481,46
von 01.10.2022 bis 31.10.2022 in Höhe von € 481,46
von 01.11.2022 bis 30.11.2022 in Höhe von € 446,36
von 01.12.2022 bis 31.12.2022 in Höhe von € 480,29
von 01.01.2023 bis 31.01.2023 in Höhe von € 481,46
von 01.02.2023 bis 28.02.2023 in Höhe von € 446,36
von 01.03.2023 bis 31.03.2023 in Höhe von € 481,46
von 01.04.2023 bis 30.04.2023 in Höhe von € 481,46
und folgende Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs
von 01.09.2022 bis 30.09.2022 in Höhe von € 160,49
von 01.10.2022 bis 31.10.2022 in Höhe von € 160,49
von 01.12.2022 bis 31.12.2022 in Höhe von € 153,04
von 01.01.2023 bis 31.01.2023 in Höhe von € 160,49
von 01.03.2023 bis 31.03.2023 in Höhe von € 160,49
von 01.04.2023 bis 30.04.2023 in Höhe von € 160,49“
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.11.2022, ***, wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 16. Mai 2022, Zl. *** wie folgt abgeändert:
„A erhält folgende Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts
von 01.11.2022 bis 30.11.2022 in Höhe von € 452,16
und folgende Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs
von 01.11.2022 bis 30.11.2022 in Höhe von € 19,50“
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 17. Jänner 2023 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass bezugnehmend auf die jährliche Anpassung des NÖ Richtsatzverordnung die gewährte Sozialhilfe nach dem NÖ SAG ab 1. Jänner 2023 abgeändert wurde und dem Beschwerdeführer für den Monat Jänner Leistungen in der Höhe von € 525,39, für den Monat Februar Leistungen in der Höhe von € 491,78, für die Monate März und April 2023 Leistungen in der Höhe von € 526,88 gewährt wurde.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01. März 2023, wurde der Bescheid vom 16. Mai 2022 Zl. *** wie folgt abgeändert:
„A erhält folgende Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts
von 01.02.2023 bis 28.02.2023 in Höhe von € 523,83
von 01.03.2023 bis 31.03.2023 in Höhe von € 525,93
von 01.04.2023 bis 30.04.2023 in Höhe von € 526,88
und folgende Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs
von 01.02.2023 bis 28.02.2023 in Höhe von € 154,92
von 01.03.2023 bis 31.03.2023 in Höhe von € 169,05
von 01.04.2023 bis 30.04.2023 in Höhe von € 175,63“
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07. April 2023, ***, wurde der Bescheid vom 16. Mai 2022 Zl. *** wie folgt abgeändert:
„A erhält folgende Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts
von 01.03.2023 bis 31.03.2023 in Höhe von € 579,06
von 01.04.2023 bis 30.04.2023 in Höhe von € 632,18
und folgende Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs
von 01.03.2023 bis 31.03.2023 in Höhe von € 186,12
von 01.04.2023 bis 30.04.2023 in Höhe von € 210,73“
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. Mai 2023, Zl. *** wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 02. Mai 2023 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und zur Befriedigung des Wohnbedarfs wie folgt Folge gegeben:
„I.
Dem oben angeführten Antrag wird teilweise stattgegeben und A, SVNr.: ***, erhält folgende Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts
von 01.05.2023 bis 31.05.2023 in Höhe von € 632,18
von 01.06.2023 bis 30.06.2023 in Höhe von € 632,18
von 01.07.2023 bis 31.07.2023 in Höhe von € 632,18
von 01.08.2023 bis 31.08.2023 in Höhe von € 632,18
von 01.09.2023 bis 30.09.2023 in Höhe von € 632,18
von 01.10.2023 bis 31.10.2023 in Höhe von € 632,18
von 01.11.2023 bis 30.11.2023 in Höhe von € 632,18
von 01.12.2023 bis 31.12.2023 in Höhe von € 632,18
von 01.01.2024 bis 31.01.2024 in Höhe von € 632,18
von 01.02.2024 bis 29.02.2024 in Höhe von € 632,18
von 01.03.2024 bis 31.03.2024 in Höhe von € 632,18
von 01.04.2024 bis 30.04.2024 in Höhe von € 632,18
und folgende Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs
von 01.05.2023 bis 31.05.2023 in Höhe von € 31,86
von 01.07.2023 bis 31.07.2023 in Höhe von € 199,00
von 01.08.2023 bis 31.08.2023 in Höhe von € 186,97
von 01.09.2023 bis 30.09.2023 in Höhe von € 203,20
von 01.10.2023 bis 31.10.2023 in Höhe von € 210,73
von 01.11.2023 bis 30.11.2023 in Höhe von € 31,86
von 01.01.2024 bis 31.01.2024 in Höhe von € 199,00
von 01.02.2024 bis 29.02.2024 in Höhe von € 186,97
von 01.03.2024 bis 31.03.2024 in Höhe von € 203,20
von 01.04.2024 bis 30.04.2024 in Höhe von € 210,73
II.
Dem oben angeführten Antrag wird stattgegeben und A, SVNr.: ***, wird für den Zeitraum von 01.05.2023 bis 30.04.2024 bei der Österreichischen Gesundheitskasse krankenversichert.“
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. November 2023, ***, wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 23. Mai 2023, Zl. *** wie folgt abgeändert:
„A erhält folgende Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts
von 01.11.2023 bis 30.11.2023 in Höhe von € 632,18
von 01.01.2024 bis 31.01.2024 in Höhe von € 632,18
von 01.04.2024 bis 30.04.2024 in Höhe von € 632,91
und folgende Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs
von 01.11.2023 bis 30.11.2023 in Höhe von € 57,92
von 01.01.2024 bis 31.01.2024 in Höhe von € 210,00“
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. Dezember 2023, ***, wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 08. November 2023 Zl. *** wie folgt abgeändert:
„A erhält folgende Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts
von 01.12.2023 bis 31.12.2023 in Höhe von € 632,18
und folgende Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs
von 01.12.2023 bis 31.12.2023 in Höhe von € 186,97“
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06. Mai 2024, Zl. *** wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 01. Mai 2024 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und zur Befriedigung des Wohnbedarfs wie folgt stattgegeben:
„Dem oben angeführten Antrag wird teilweise stattgegeben und A, SVNr.: ***, erhält folgende Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts
von 01.05.2024 bis 31.05.2024 in Höhe von € 693,50
von 01.06.2024 bis 30.06.2024 in Höhe von € 693,50
von 01.07.2024 bis 31.07.2024 in Höhe von € 693,50
von 01.08.2024 bis 31.08.2024 in Höhe von € 693,50
von 01.09.2024 bis 30.09.2024 in Höhe von € 693,50
von 01.10.2024 bis 31.10.2024 in Höhe von € 693,50
von 01.11.2024 bis 30.11.2024 in Höhe von € 693,50
von 01.12.2024 bis 31.12.2024 in Höhe von € 693,50
von 01.01.2025 bis 31.01.2025 in Höhe von € 693,50
von 01.02.2025 bis 28.02.2025 in Höhe von € 693,50
von 01.03.2025 bis 31.03.2025 in Höhe von € 693,50
von 01.04.2025 bis 30.04.2025 in Höhe von € 693,50
und folgende Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs
von 01.05.2024 bis 31.05.2024 in Höhe von € 28,25
von 01.07.2024 bis 31.07.2024 in Höhe von € 210,00
von 01.08.2024 bis 31.08.2024 in Höhe von € 186,97
von 01.09.2024 bis 30.09.2024 in Höhe von € 203,20
von 01.10.2024 bis 31.10.2024 in Höhe von € 231,17
von 01.11.2024 bis 30.11.2024 in Höhe von € 28,25
von 01.01.2025 bis 31.01.2025 in Höhe von € 210,00
von 01.02.2025 bis 28.02.2025 in Höhe von € 186,97
von 01.03.2025 bis 31.03.2025 in Höhe von € 203,20
von 01.04.2025 bis 30.04.2025 in Höhe von € 231,17
II.
Dem oben angeführten Antrag wird stattgegeben und A, SVNr.: ***, wird für den Zeitraum von 01.05.2024 bis 30.04.2025 bei der Österreichischen Gesundheitskasse krankenversichert.“
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. Juni 2024, ***, wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 06.05.2024, Zl. ***, in Spruchpunkt I. gewährten Leistungen werden wie folgt abgeändert:
„A erhält folgende Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts
von 01.06.2024 bis 30.06.2024 in Höhe von € 693,50
von 01.08.2024 bis 31.08.2024 in Höhe von € 693,50
von 01.12.2024 bis 31.12.2024 in Höhe von € 693,50
von 01.02.2025 bis 28.02.2025 in Höhe von € 693,50
und folgende Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs
von 01.06.2024 bis 30.06.2024 in Höhe von € 186,97
von 01.12.2024 bis 31.12.2024 in Höhe von € 186,97“
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 13. Jänner 2025 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass bezugnehmend auf die jährliche Anpassung des NÖ Richtsatzverordnung die gewährte Sozialhilfe nach dem NÖ SAG ab 1. Jänner 2025 abgeändert wurde und ihm vom 1. Jänner 2025 bis 30. April 2025 in der Höhe von € 725,41 gewährt wurde.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. Mai 2025, Zl. *** wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 01. Mai 2025 teilweise wie folgt stattgegeben.
„Der Beschwerdeführer erhält folgende Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts
von 01.05.2025 bis 31.05.2025 in Höhe von € 725,41
von 01.06.2025 bis 30.06.2025 in Höhe von € 725,41
von 01.07.2025 bis 31.07.2025 in Höhe von € 725,41
von 01.08.2025 bis 31.08.2025 in Höhe von € 725,41
von 01.09.2025 bis 30.09.2025 in Höhe von € 725,41
von 01.10.2025 bis 31.10.2025 in Höhe von € 725,41
von 01.11.2025 bis 30.11.2025 in Höhe von € 725,41
von 01.12.2025 bis 31.12.2025 in Höhe von € 725,41
von 01.01.2026 bis 31.01.2026 in Höhe von € 725,41
von 01.02.2026 bis 28.02.2026 in Höhe von € 725,41
von 01.03.2026 bis 31.03.2026 in Höhe von € 725,41
von 01.04.2026 bis 30.04.2026 in Höhe von € 725,41
und folgende Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs
von 01.05.2025 bis 31.05.2025 in Höhe von € 30,46
von 01.06.2025 bis 30.06.2025 in Höhe von € 186,97
von 01.07.2025 bis 31.07.2025 in Höhe von € 222,00
von 01.09.2025 bis 30.09.2025 in Höhe von € 203,20
von 01.10.2025 bis 31.10.2025 in Höhe von € 241,80
von 01.11.2025 bis 30.11.2025 in Höhe von € 30,46
von 01.12.2025 bis 31.12.2025 in Höhe von € 186,97
von 01.01.2026 bis 31.01.2026 in Höhe von € 222,00
von 01.03.2026 bis 31.03.2026 in Höhe von € 203,20
von 01.04.2026 bis 30.04.2026 in Höhe von € 241,80
Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen
II.
Dem oben angeführten Antrag wird stattgegeben und A, SVNr.: ***, wird für den Zeitraum von 01.05.2025 bis 30.04.2026 bei der Österreichischen Gesundheitskasse krankenversichert. Sozialhilfeleistungen.“
Weitere Feststelllungen:
Bereits mit Ersuchen vom 19. Mai 2025 an einen Amtssachverständigen für Bautechnik begehrte die belangte Behörde die Erstellung eines Verkehrswertgutachten zur Bewertung der Liegenschaft EZ *** KG ***.
Dieses Gutachten vom 28. August 2025 brachte im Ergebnis am 28.09.2025 einen Sachwert in der Höhe von € 24.700 und einen Verkehrswert der Liegenschaft in der Höhe von € 19.800,00.
Mit Parteiengehör vom 02. Dezember 2025 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG dahingehend unterrichtet, dass dem Land Niederösterreich durch die Gewährung von Sozialhilfe im Zeitraum von 01. Oktober 2020 bis 30. November 2025 und damit durchgehend nach drei unmittelbar folgenden Jahren an den Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01. Oktober 2023 bis 30. November 2025 Kosten in der Höhe von € 22.316,59 entstanden sind.
Er wurde auch darüber informiert, dass der Behörde bekannt sei, dass der Beschwerdeführer über einen 1/1 Anteil einer Liegenschaft in ***, ***, EZ. *** Grundbuch KG *** verfüge.
Da diese Liegenschaft der Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Beschwerdeführers dient, wurde seitens der belangten Behörde von einer Verwertung der Liegenschaft abgesehen, jedoch dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Behörde die grundbücherliche Sicherstellung der entstandenen Kosten gemäß § 7 Abs. 3 NÖ SAG beabsichtigt. Es wurde ihm diesbezüglich eine Frist zur Stellungnahme im Ausmaß von zwei Wochen gewährt.
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2025 brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Annahme unzutreffend sei, wonach er seit 01. Oktober 2020 durchgehend Sozialhilfe bezogen habe. Tatsächlich habe im Jahr 2021 eine Unterbrechung bestanden, da er in diesem Zeitraum Leistungen vom Arbeitsmarktservice bezogen habe. Richtig sei vielmehr, dass er erst wieder ab Ende des Jahres 2021 Sozialhilfe in Anspruch genommen habe.
Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm das Gutachten nicht bekannt sei und für ihn nicht nachvollziehbar sei, in welcher Höhe sein Eigenheim als belastbar angesehen werde, zumal davon auch ein Schonvermögen in Abzug zu bringen sei. Er ersuchte daher um Übermittlung des entsprechenden Gutachtens.
Darüber hinaus brachte er vor, dass eine Hypothek auf sein Eigenheim ihn daran hindere, dieses als Betriebs- oder Haftungskapital für sein Unternehmen zu verwenden. Es bestünden zudem weitere Gründe, die gegen die Eintragung einer Hypothek sprechen würden; diese werde er jedoch erst nach Einholung einer Rechtsberatung näher darlegen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. Dezember 2025, ***, wurde die grundbücherliche Sicherstellung einer Ersatzforderung der dem Beschwerdeführer mit Bescheiden der belnagten Behörde vom 13. Oktober 2020, ***; vom 21 Oktober 2021, ***; vom 13.Mai 2022, ***; 23.Mai 2023, ***; 06.Mai 2024, ***; vom 20.Mai 2025, *** gewährten Leistungen nach dem NÖ SAG im Zeitraum vom 01.Oktober 2023 bis 30.November 2025 in einer Gesamthöhe von € 17,445,94, gewährten Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG) zugunsten des Landes Niederösterreich als Träger des Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes (NÖ SAG) an der Liegenschaft in ***, ***, EZ. *** Grundbuch KG ***, 1/1 Anteils angeordnet.
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2025 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen das bereits in seiner Eingabe vom 16. Dezember 2025 erstattete Vorbringen.
Mit Parteiengehör vom 13. Jänner 2026 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG dahingehend unterrichtet, dass dem Land Niederösterreich durch Gewährung von Sozialhilfe an den Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01. November 2024 bis 31. Dezember 2025 Kosten in der Höhe von € 12.064,00 entstanden sind.
Er wurde auch darüber informiert, dass der Behörde bekannt sei, dass der Beschwerdeführer über einen 1/1 Anteil einer Liegenschaft in ***, ***, EZ. *** Grundbuch KG *** verfüge.
Da diese Liegenschaft der Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Beschwerdeführers dient, wurde seitens der belangten Behörde von einer Verwertung der Liegenschaft abgesehen, jedoch dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Behörde die grundbücherliche Sicherstellung der entstandenen Kosten gemäß § 7 Abs. 3 NÖ SAG beabsichtigt. Es wurde ihm diesbezüglich eine Frist zur Stellungnahme im Ausmaß von zwei Wochen gewährt.
Von der ihm eingeräumten Möglichkeit, zu der beabsichtigten grundbücherlichen Sicherstellung der entstandenen Kosten Stellung zu nehmen, machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 02. Februar 2026, Zl. ***, wurde die grundbücherliche Sicherstellung einer Ersatzforderung in einer Gesamthöhe von € 12.064,00 zugunsten des Landes Niederösterreich als Träger des Niederösterreichischen Sozialhilfeausführungsgesetzes (NÖ SAG) an der Liegenschaft in ***, ***, EZ. *** Grundbuch KG ***, 1/1 Anteil angeordnet.
Mit Bescheid vom 02. Februar 2026, Zl. ***, wurde nicht eine neue Entscheidung in derselben Sache begründet, sondern der Bescheid vom 17. Dezember 2025, ***, überlagert und inhaltlich korrigiert, also abgeändert.
Der Beschwerdeführer bezog jedenfalls von 01. November 2024 bis 31. Dezember 2025 Sozialhilfeleistungen in der Höhe von € 12.064,00.
Dieser Betrag ergibt sich gemäß der Auszahlung der Sozialhilfeleistungen im Zeitraum von 01. November 2024 bis 31. Dezember 2025 wie folgt:
Auszahlung:
11/2024 € 721,75
12/2024 € 880,47
01/2025 € 935,41
02/2025 € 725,41
03/2025 € 928,61
04/2025 € 967,21
05/2025 € 755,87
06/2025 € 912,38
07/2025 € 947,41
08/2025 € 725,41
09/2025 € 928,61
10/2025 € 967,21
11/2025 € 755,87
12/2025 € 912,38
Gesamt: 12.064,00
Dagegen erhob Herr A fristgerecht Beschwerde und beantragte, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge den angefochtenen Bescheid wegen besonderer Härte und Unverhältnismäßigkeit aufheben. Eine nähere Begründung der Beschwerde wurde angekündigt, sobald ein Rechtsbeistand gefunden worden sei. In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer gesundheitliche Gründe vor und verwies insbesondere auf Herzprobleme, Atemnot sowie einen erhöhten Puls.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, die unbedenklichen Akteninhalte der Bewilligungsbescheide, das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde sowie den Grundbuchsauszug bezüglich der Liegenschaft EZ. *** Grundbuch, KG ***.
Es blieb unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit dem 01. November 2021 Unterstützungsleistungen für den allgemeinen Lebensunterhalt und zur Befriedigung des Wohnbedarfs erhalten hat. Ebenso blieben die Höhen der einzelnen Leistungen unbestritten. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit 01. November 2021 durchgängig Leistungen nach dem NÖ SAG bezogen hat und somit bis zum behördlichen Entscheidungszeitpunkt über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren.
Im Zeitraum von 01. November 2024 bis 31. Dezember 2025 wurden für den Beschwerdeführer auf Grundlage des NÖ SAG Leistungen in der Gesamthöhe von € 12.064,00 aufgewendet.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über unbewegliches Vermögen in ***, ***, EZ. *** Grundbuch KG ***, 1/1 Anteil, ergibt sich aus einem aktuellen Grundbuchsauszug und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
Rechtslage:
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
„§ 27:
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.“
§ 28 Abs. 1:
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.“
Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes – VwGG lautet:
„Revision
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.“
Die maßgebliche Bestimmung des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG lautet:
„Abänderung und Behebung von Amts wegen
§ 68.
(1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
(3) Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
(4) Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid
1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,
2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,
3. tatsächlich undurchführbar ist oder
4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.
(6) Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.
(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes (NÖ SAG idF LGBl. Nr. 70/2019 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 3/2026 lauten:
„§ 7
Einsatz des Vermögens
(1) Die Bemessung der Leistungen nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des verwertbaren Vermögens, auch jenes, welches sich im Ausland befindet, der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. Vermögen, welches der Verwertung unterliegt, ist von der Hilfe suchenden Person einzusetzen.
(2) Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte. Dies ist insbesondere anzunehmen bei:
1. Gegenständen, die zur Erwerbsausübung oder Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse erforderlich sind;
2. Gegenständen, die als angemessener Hausrat anzusehen sind;
3. Kraftfahrzeugen, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände, insbesondere Behinderung oder unzureichender Infrastruktur erforderlich sind;
4. verwertbaren Vermögen nach Abs. 1 bis zu einem Freibetrag in Höhe von 600 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende (Schonvermögen).
(3) Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist solange abzusehen, als dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs der Person, die Leistungen der Sozialhilfe geltend macht oder ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen dient (Wohnvermögen). Für Leistungen, die nach drei unmittelbar aufeinander folgenden Jahren weiterhin zu gewähren sind, ist die grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung vorzunehmen.
(4) Von der Verwertung von Vermögen aus folgenden Leistungen ist abzusehen, sofern dieses von anderem Vermögen eindeutig abgrenzbar ist:
2. Versehrtenrenten (§§ 203, 205a, 209 und 210 ASVG sowie §§ 101, 104, 107 und 108 B-KUVG), diese auch bei Abfindung (§ 184 ASVG sowie § 95 B-KUVG), samt Sonderzahlungen gemäß § 105 ASVG und § 46 B-KUVG und Kinderzuschüssen (§ 207 ASVG sowie § 105 B-KUVG),
3. Betriebsrenten (§§ 149d bis 149f, 149k und 149l BSVG), diese auch bei Abfindung oder Abfertigung (§ 148j BSVG),
4. Versehrtengelder (§ 212 ASVG, § 149g BSVG sowie § 109 B-KUVG),
5. Integritätsabgeltungen (§ 213a ASVG sowie § 149m BSVG) und
6. Nachzahlungen von Rentenleistungen nach dem HOG und angesparte Beträge aus Rentenleistungen nach dem HOG sowie eine Entschädigungsleistung (§ 1 Abs. 1 HOG).
Diese Arten von Vermögen sind, sofern sie nicht zu verwerten sind, nicht auf das Schonvermögen nach Abs. 2 Z 4 anzurechnen. Die Abgrenzung ist durch eine Bestätigung von einem Kreditinstitut nachzuweisen, dass das jeweilige Vermögen separat veranlagt wurde und nach wie vor ist.“
Erwägungen:
Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 17.Dezember 2025, Zl. ***, der dem Beschwerdeführer am 22. Dezember 2025 zugestellt wurde, erwuchs am 20. Jänner 2026 in Rechtskraft.
Nach dem Konzept des AVG werden Bescheide - gegen die ein ordentliches Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zu Verfügung steht - rechtskräftig, was insbesondere bedeutet, dass sie nicht mehr ohne weiteres aufgehoben oder abgeändert werden dürfen. Dies dient der Rechtssicherheit und gewährleistet einen gewissen Vertrauensschutz für die Parteien. Die bescheiderlassende Behörde ist – wie auch jede andere – an den Bescheid gebunden, sie darf ihn nicht ändern, das heißt auch nicht aufheben, widerrufen oder für nichtig erklären, außer sie ist durch eine spezielle gesetzliche Ermächtigung (wie zB durch § 68 Abs 2 bis 4, § 69 Abs 3 und § 70 Abs 1 AVG) ausdrücklich dazu befugt (vgl VwGH 15. 9. 1992, 88/04/0182; ferner Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 (Stand 1.3.2018, rdb.at) RZ 16).
Gemäß § 68 Abs. 2 AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der erlassenden Behörde als auch im Rahmen des Aufsichtsrechts von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde von Amts wegen aufgehoben oder abgeändert werden.
Eine Abänderung und damit Durchbrechung der materiellen Rechtskraft eines Bescheides kann auch dadurch erfolgen, dass nicht der Bescheid selbst geändert wird, sondern in derselben Sache ein neuer (ergänzender) Bescheid ergeht, durch den sich die Rechtslage in Bezug auf die „entschiedene Sache“ für die Partei ändert (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 (Stand 1.3.2018, rdb.at) RZ 16).
Die Behörde erließ zunächst im Dezember 2025 einen Bescheid, der in Rechtskraft erwachsen ist. In der Folge hat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Eingabe auf eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung hingewiesen, insbesondere darauf, dass eine Unterbrechung im Erstbescheid unberücksichtigt geblieben ist.
Daraufhin hat die Behörde am 13. Jänner 2026 im Zuge des Parteiengehörs eine korrigierte Sachverhaltsfeststellung und eine entsprechend angepasste Berechnung übermittelt. Am 3. Februar 2026, somit kurz nach Eintritt der Rechtskraft des ursprünglichen Bescheids, hat die Behörde einen weiteren Bescheid erlassen, der nunmehr auf den richtig festgestellten Sachverhalt beruht hat und die korrekte Berechnung enthalten hat.
Es ist eindeutig erkennbar, dass die Behörde keinen zusätzlichen Bescheid erlassen wollte, sondern vielmehr beabsichtigt hat, den im Erstbescheid unterlaufenen Fehler zu korrigieren und diesen durch den späteren Bescheid zu ersetzen.
Wie oben dargelegt worden ist, kann eine Änderung eines Bescheids auch in der Weise erfolgen, dass nicht der Bescheid selbst abgeändert wird, sondern in derselben Sache ein neuer, ergänzender Bescheid ergeht, durch den sich die Rechtslage in Bezug auf die bereits entschiedene Sache für die Partei verändert.
Genau eine derartige Konstellation liegt hier vor. Der spätere Bescheid hat nicht eine neue Entscheidung in derselben Sache begründet, sondern die bestehende Entscheidung überlagert und inhaltlich korrigiert, also abgeändert.
Für die Frage der Anwendbarkeit des § 68 Abs. 2 AVG ist wesentlich, dass die durch einen rechtskräftigen Bescheid begründete Rechtsstellung einer Partei durch seine Aufhebung (Abänderung) nicht verschlechtert werden darf. Die Aufhebung oder Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides nach § 68 Abs. 2 AVG ist demnach dann unzulässig, wenn hierdurch die Lage der Partei ungünstiger als durch den aufgehobenen bzw. abgeänderten Bescheid gestaltet wird. Es ist ein "Günstigkeitsvergleich" vorzunehmen (vgl. VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0146, mwN).
Der spätere Bescheid vom 2. Februar 2026 erweist sich für den Beschwerdeführer zudem als günstiger, da die grundbücherliche Sicherstellung in einem geringeren Umfang angeordnet worden ist als im ursprünglichen Bescheid.
Ein Günstigkeitsvergleich zeigt im vorliegenden Fall, dass der spätere Bescheid eine Verbesserung der Rechtsstellung des Beschwerdeführers darstellt.
Aufgrund des Bescheides ist bislang noch niemandem ein Recht erwachsen.
Ein Pfandrecht an unbeweglichen Sachen wird als Hypothek bezeichnet. Gemäß § 451 ABGB ist für den Erwerb eines solchen Pfandrechts erforderlich, dass der mit einem entsprechenden Titel ausgestattete Gläubiger seine Forderung auf die für den Eigentumserwerb an unbeweglichen Sachen vorgeschriebene Weise, nämlich durch Einverleibung im Grundbuch, eintragen lässt. Der bloße Titel begründet lediglich ein persönliches Recht, jedoch noch kein dingliches Recht an der Sache.
Als Titel kommen gemäß § 449 ABGB insbesondere das Gesetz, ein richterlicher Ausspruch, ein Vertrag oder der letzte Wille des Eigentümers in Betracht. Bei dem dort genannten „Vertrag“ handelt es sich – wie die Rechtsprechung klarstellt (vgl. OGH 3 Ob 92/85; RS0060430) – nicht um das zugrunde liegende Schuldverhältnis oder das Verfügungsgeschäft, sondern um den Pfandbestellungsvertrag. Dieser bildet somit den Rechtsgrund für das Pfandrecht.
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass das Pfandrecht erst mit der Eintragung in das Grundbuch entsteht. Der zugrunde liegende Titel – nämlich der Pfandbestellungsvertrag in Form der Pfandbestellungsurkunde – ist im gegenständlichen Fall jedoch noch nicht zustande gekommen, zumal diese weder unterfertigt noch übermittelt worden ist.
Daraus folgt, dass dem Land Niederösterreich aus dem Bescheid bislang kein Recht erwachsen ist und es somit auch nicht beschwert sein kann.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der der Beschwerde zugrunde liegende Bescheid als Abänderungsbescheid zum ursprünglichen Bescheid zu qualifizieren ist.
Die Behörde ist zu einer solchen Vorgangsweise gemäß § 68 Abs. 2 AVG auch befugt gewesen, zumal daraus niemandem ein Recht erwachsen ist. Zudem hat sich der spätere Bescheid für den Beschwerdeführer als günstiger erwiesen.
Zur Sicherstellung
§ 7 Abs 3 NÖ SAG besagt, dass von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen so lange abzusehen ist, als dieses zur Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs der Person, die Leistungen der Sozialhilfe geltend macht oder ihr unterhaltsberechtigten Angehörigen dient (Wohnvermögen).
Es steht außer Zweifel, dass die gegenständliche Liegenschaft dem Wohnbedarf des Beschwerdeführers dient.
§ 7 Abs. 3 NÖ SAG besagt weiters, dass für Leistungen, die nach drei unmittelbar aufeinander folgenden Jahren weiterhin zu gewähren sind, die grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung vorzunehmen ist.
Betreffend die grundbücherliche Sicherstellung ist auszuführen, dass Zweck einer grundbücherlichen Sicherstellung eine Sicherstellung hinsichtlich allfälliger (bei Vorliegen der Voraussetzungen) nachfolgender Ersatzansprüche des Sozialhilfeträgers ist. Es handelt sich somit um ein Kostenersatzverfahren im weiteren Sinne.
Mit einem auf § 7 Abs 3 NÖ SAG gestützten Bescheid wird daher insoweit nur die Grundlage für eine Verbücherung geschaffen. Eine Verpflichtung zum Ersatz der aufgelaufenen Sozialhilfekosten, die Grundlage des Sicherungsbescheides sind, wird damit nicht auferlegt (vgl. VwGH vom 27.11.2012, 2012/1070098 zum NÖ SHG).
Wird eine Verwertung von zunächst nicht verwertbaren Vermögen nachträglich möglich und zumutbar, so ist der Hilfeempfänger von der Behörde im Grunde zum Ersatz der von ihm aufgewendeten Kosten zu verpflichten. Erst dieser Bescheid (eigenes Verfahren) bildet die Grundlage einer möglichen Exekutionsführung in das nunmehr verwertbare Vermögen des Hilfeempfängers. In diesem Verfahren kommen dann auch die Bestimmungen über das „Schonvermögen“ zur Anwendung (vgl. wieder VwGH vom 27.11.2012, 2012/10/0098).
Eine allfällige Härteregel ist bei der grundbücherlichen Sicherstellung nicht zu prüfen (17.05.2023 LVwG-AV-113/004-2021).
Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit zumindest 1. November 2021 Leistungen der Sozialhilfe nach dem NÖ SAG bezogen hat. Vor dem Hintergrund des § 7 Abs. 3 NÖ SAG hat der Beschwerdeführer somit ab diesem Zeitpunkt durchgehend über einen Zeitraum von drei unmittelbar aufeinanderfolgenden Jahren Sozialhilfeleistungen bezogen. Der maßgebliche Bezugszeitraum endete mit Ablauf des 30. Oktober 2023.
Darüber hinaus gewährte Leistungen unterliegen somit der grundbücherlichen Sicherstellung.
Mit Bescheid vom 02. Februar 2026, Zl. *** hat die Behörde die grundbücherliche Sicherstellung der im Zeitraum 01. November 2024 bis 31. Dezember 2025 in einer Gesamthöhe von € 12.064,00 gewährten Leistungen angeordnet.
Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich warum der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid, welcher lediglich eine grundbücherliche Sicherstellung nach § 7 Abs. 3 NÖ SAG ausgesprochen, nicht aber eine Verpflichtung zum Ersatz für aufgelaufene Kosten der Sozialhilfe auferlegt hat, noch beschwert sein sollte, zumal im vorliegenden Fall unstrittig ist, dass diese Liegenschaft der Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Beschwerdeführers dient und wurde seitens der belangten Behörde von einer Verwertung der Liegenschaft abgesehen (Ra 2017/10/0047 25.05.2018).
Die Anordnung der grundbücherlichen Sicherstellung erweist sich somit als rechtmäßig.
Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte die Durchführung einer – ohnehin nicht beantragten - öffentlich mündlichen Verhandlung entfallen, da bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen. Darüber hinaus war der Sachverhalt unstrittig und es musste lediglich eine Rechtsfrage geklärt werden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.