LVwG N LVwG-AV-1124/002-2025

LVwG-AV-1124/002-2025State Administrative CourtMar 25, 2026

Regest

Landwirtschaft und Natur; Forstrecht; forstpolizeilicher Auftrag; Waldverwüstung; Verfahrensrecht; Ersatzvornahme; Kostenvorauszahlungsauftrag; Schonungsprinzip;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1124/002-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1124.002.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Trobollowitsch als Einzelrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 30. Juni 2025, Zl. ***, betreffend Anordnung einer Ersatzvornahme und der Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1. Hinsichtlich des Spruchpunktes betreffend die Anordnung der Ersatzvornahme wird die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2. Hinsichtlich des Spruchpunktes betreffend den Kostenvorauszahlungsauftrag wird der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG insofern stattgeben, als die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme gegen nachträgliche Verrechnung den Betrag von 12.174,- Euro (anstatt von 19.000,- Euro) binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses auf das Konto der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen zu überweisen oder bei dieser Behörde einzuzahlen.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) in Verbindung mit § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (im Folgenden: belangte Behörde) vom 6. Oktober 2022, Zl. ***, ist A (im Folgenden: Beschwerdeführerin) auf Grundlage von § 172 Abs. 6 lit. b in Verbindung mit § 16 des Forstgesetzes 1975 (ForstG) aufgetragen worden, den den Vorschriften entsprechenden Zustand herzustellen und den auf dem Waldgrundstück, Grundstück Nr. ***, KG ***, gelegen im Gemeindegebiet von ***, vorhandenen Bauschutt mit einem Gesamtvolumen von ca. 300 m³ zu entsorgen. Die Durchführung der Maßnahme ist mit Frist bis Ende November 2022 vorgeschrieben worden.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 7. August 2023 ist der Beschwerdeführerin die Ersatzvornahme angedroht und eine Paritionsfrist bis 30. August 2023 festgesetzt worden.

Mit Bescheid vom 30. Juni 2025, Zl. ***, hat die belangte Behörde gegenüber der Beschwerdeführerin die angedrohte Ersatzvornahme angeordnet.

Gleichzeitig ist der Beschwerdeführerin mit diesem Bescheid der Auftrag erteilt worden, als Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides einen Betrag von 19.000 Euro an die belangte Behörde zu bezahlen.

Im Begründungsteil dieses Bescheides führt die belangte Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass die gänzliche Entfernung des Bauschutts, wie im forstpolizeilichen Auftrag vorgeschrieben, nicht durchgeführt worden sei. Den im Bescheid aufgetragenen Verpflichtungen sei damit nicht entsprochen worden, weshalb die Ersatzvornahme anzuordnen gewesen sei. Der Kostenvorauszahlungsauftrag sei daher zu erteilen gewesen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen Bescheid hat die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin mit dem am 29. Juli 2025 der belangten Behörde per E-Mail übermittelten Schriftsatz Beschwerde erhoben und unter anderem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

Begründend hat sie im Wesentlichen vorgebracht, sie habe darauf vertraut, dass ihr Lebenspartner die vorgeschriebenen Maßnahmen fristgerecht erfüllen werde. Weiters hat sie ausgeführt, sie sei den behördlichen Anordnungen zumindest in erheblichem Umfang nachgekommen; insbesondere sei das gelagerte Holz überwiegend entfernt worden. Hinsichtlich des Bauschutts hat sie vorgebracht, 70 m³ seien zur Belassung im Waldgebiet erlaubt worden; die restlichen rund 230 m³ seien nach Zusicherung ihres Lebenspartners entfernt worden. Zudem hat sie auf ihre eingeschränkten finanziellen Verhältnisse verwiesen und geltend gemacht, die vorgeschriebene Kostenvorauszahlung nicht leisten zu können.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Am 25. September 2025 hat die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt und zugleich erklärt, von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung keinen Gebrauch zu machen und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten.

Mit Beschluss vom 1. Oktober 2025, Zl. LVwG-AV-1124/001-2025, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 1. Oktober 2025 hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die belangte Behörde um Mitteilung ersucht, ob gegen den forstpolizeilichen Auftrag (Titelbescheid) ein Rechtsmittel erhoben worden ist und ob dieser in Rechtskraft erwachsen ist.

Mit Schreiben vom 2. Oktober 2025 hat die belangte Behörde mitgeteilt, dass gegen den Titelbescheid kein Rechtsmittel erhoben worden und der Bescheid am 8. November 2022 in Rechtskraft erwachsen ist.

Mit weiterem Schreiben vom 18. November 2025 hat die belangte Behörde mitgeteilt, dass die aufgetragene Leistung erbracht worden sei, und hat insbesondere einen Lieferschein vorgelegt, der jedoch nicht das gesamte im Titelbescheid genannte Bauschuttvolumen von 300 m³ umfasst hat.

Auf Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom selben Tag, ob die vollständige Entfernung des Bauschutts erfolgt ist, hat die belangte Behörde mit E-Mail vom selben Tag mitgeteilt, dass Bauschutt im Ausmaß von 216 m³ entfernt worden ist.

Mit Schreiben von 20. November 2025 hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben hierzu eine Stellungnahme abzugeben.

In weiterer Folge hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 23. Dezember 2025 die C Ges.m.b.H. Co. KG um Übermittlung einer aktualisierten Kostenschätzung ersucht, die sich ausschließlich auf die Entfernung und ordnungsgemäße Entsorgung eines verbleibenden Bauschuttvolumens von rund 84 m³ bezogen hat.

Mit E-Mail vom 8. Jänner 2026 hat dieses Unternehmen eine entsprechende Kostenschätzung übermittelt, welche einzelne Kostenpositionen mit entsprechenden Beträgen aufgegliedert und ausgewiesen hat.

Mit Schreiben vom 8. Jänner 2026 hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde diese aktualisierte Kostenschätzung zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt.

Mit E-Mail vom 23. Jänner 2026 hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, auch das restliche Bauschuttvolumen von rund 84 m³ sei zwischenzeitig entfernt worden. Zum Beweis hat sie Lieferscheine der D GmbH vorgelegt. Diese Lieferscheine enthalten keine Bezugnahme auf einen Abtransport von Bauschutt von einem konkreten Grundstück.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat diese Stellungnahme samt Beilagen (Lieferscheine) der belangten Behörde zur Kenntnisnahme übermittelt und um Stellungnahme, insbesondere nach Durchführung eines allfälligen Ortsaugenscheins, ersucht.

Mit Schreiben vom 5. Februar 2026 hat die belangte Behörde Entsorgungsnachweise der D GmbH (ident mit den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Lieferscheinen), eine Fotodokumentation sowie einen Aktenvermerk über örtliche Erhebungen vom 30. Jänner 2026 und 4. Februar 2026 übermittelt. Dem Aktenvermerk zufolge sind bei beiden Begehungen im Randbereich sowie auf der Fläche weiterhin Ziegelmaterial und Betonstücke vorgefunden worden; aufgrund der Witterungsverhältnisse ist nicht eindeutig feststellbar gewesen, ob und in welchem Umfang Material abtransportiert worden ist. Weiters ist in dem Aktenvermerk festgehalten, dass nicht eindeutig feststellbar gewesen ist, ob die in den übermittelten Lieferscheinen ausgewiesenen Kubaturen von dieser Fläche stammen.

Am 20. Februar 2026 hat die Beschwerdeführerin einen weiteren Schriftsatz eingebracht. Darin hat sie unter Bezugnahme auf am 18. Februar 2026 angefertigte Fotografien vorgebracht, daraus sei ersichtlich, dass sie sämtlichen Aufforderungen der belangten Behörde vollständig nachgekommen sei. Abgesehen von Erdreich und Laub seien keine Gegenstände vorhanden, die als Bauschutt bezeichnet werden könnten. Sie hat sich dabei auch auf einen beigeschlossenen Inspektionsbericht bzw. Beurteilungsnachweis der E GmbH vom 8. September 2025 gestützt. Weiters hat sie vorgebracht, es habe sich kein verunreinigtes oder bedenkliches Material auf ihrem Grundstück befunden. Unter Hinweis auf die im Akt befindlichen Lieferscheine sowie die aktuellen Fotografien ist sie davon ausgegangen, sämtliche Anforderungen erfüllt zu haben, und hat beantragt, das Verfahren einzustellen.

Mit E-Mail vom 23. Februar 2026 hat die C Ges.m.b.H. Co. KG unter detaillierter Aufschlüsselung der einzelnen Kostenpositionen klargestellt, dass sich die Kostenschätzung ausschließlich auf die Entfernung und ordnungsgemäße Entsorgung des verbleibenden Bauschuttvolumens von 84 m³ bezieht und die hierfür voraussichtlich anfallenden Gesamtkosten 12.174 Euro betragen.

Am 23. Februar 2026 hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher die Beschwerdeführerin und ihr rechtsfreundlicher Vertreter teilgenommen haben; ebenso hat ein Vertreter der belangten Behörde an der Verhandlung teilgenommen.

In der Verhandlung ist Beweis erhoben worden durch (Verzicht auf die) Verlesung des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes. Zudem ist die Beschwerdeführerin vernommen worden; ihr Lebenspartner sowie der Bezirksförster der belangten Behörde sind als Zeugen vernommen worden.

In der mündlichen Verhandlung ist der Beschwerdeführerin auch die von der C Ges.m.b.H. Co. KG klargestellte Kostenaufstellung samt dem ausgewiesenen Gesamtbetrag von 12.174 Euro vorgehalten und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Die Beschwerdeführerin hat beantragt, hierzu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Diese klargestellte Kostenaufstellung samt dem ausgewiesenen Gesamtbetrag ist der Beschwerdeführerin zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt worden.

Dazu hat sie am 9. März 2026 eine Stellungnahme abgegeben und auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, sie betrachte die Kostenschätzung als weit überhöht, zumal von ihr zwischenzeitlich bereits rund 300 m³ Erdreich ordnungsgemäß verbracht worden seien und dafür zu einem früheren Zeitpunkt 19.000 Euro verlangt worden seien. Zudem habe sie aufgrund ihrer wirtschaftlichen und finanziellen Situation erklärt, außerstande zu sein, eine Zahlung in der geschätzten Höhe zu leisten.

Am 5. März 2026 hat eine sachverständige Erhebung durch Organe der belangten Behörde vor Ort stattgefunden, an der auch die Beschwerdeführerin sowie ihr rechtsfreundlicher Vertreter teilgenommen haben. Der über das Ergebnis dieser Erhebung angefertigte Aktenvermerk ist dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 10. März 2026 übermittelt worden.

Dem wesentlichen Inhalt dieses Aktenvermerks zufolge ist festgestellt worden, dass nach wie vor Material, insbesondere Bodenaushub mit geringfügigem Anteil an Ziegelmaterial, auf dem Waldboden abgelagert ist. Weiters ist im Wesentlichen festgehalten worden, dass der Bereich zur Anlage eines Holzlagerplatzes geeignet ist und vereinbart worden ist, dass von einem befugten Planungsorgan die „forstrechtliche Anmeldung eines Holzlagerplatzes“ erfolgen wird. Die im Bereich stockenden Bäume sind zu entfernen und mit dem vorhandenen Material ist ein ebenes Planum herzustellen.

4. Feststellungen:

Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 6. Oktober 2022, Zl. ***, ist der Beschwerdeführerin auf Grundlage von § 172 Abs. 6 lit. b in Verbindung mit § 16 des Forstgesetzes 1975 (ForstG) aufgetragen worden, den den Vorschriften entsprechenden Zustand herzustellen und den auf dem Waldgrundstück, Grundstück Nr. ***, KG ***, gelegen im Gemeindegebiet von ***, vorhandenen Bauschutt mit einem Gesamtvolumen von ca. 300 m³ zu entsorgen. Die Durchführung der Maßnahme ist mit Frist bis Ende November 2022 vorgeschrieben worden.

Dieser Bescheid ist am 8. November 2022 in Rechtskraft erwachsen.

Die mit diesem Titelbescheid vorgeschriebene Leistung ist nicht vollständig erbracht worden.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 7. August 2023 ist der Beschwerdeführerin die Ersatzvornahme angedroht und eine Paritionsfrist bis 30. August 2023 festgesetzt worden.

Mit Bescheid vom 30. Juni 2025, Zl. ***, hat die belangte Behörde gegenüber der Beschwerdeführerin die angedrohte Ersatzvornahme angeordnet.

Gleichzeitig ist der Beschwerdeführerin mit diesem Bescheid der Auftrag erteilt worden, als Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides einen Betrag von 19.000 Euro an die belangte Behörde zu bezahlen.

Von dem zur Entfernung und Entsorgung aufgetragenen Bauschuttvolumen von rund 300 m³ sind 216 m³ entfernt worden. Ein darüberhinausgehender Abtransport sowie eine ordnungsgemäße Entsorgung des verbleibenden Restvolumens von 84 m³ sind nicht erfolgt.

5. Beweiswürdigung:

Der wesentliche Verfahrensgang – einschließlich des festgestellten Sachverhalts – ergibt sich aus den eindeutigen, in sich widerspruchsfreien und miteinander im Einklang stehenden Inhalten des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes sowie des vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren geführten Gerichtsaktes.

Die Feststellungen zum Umfang des mit dem Titelbescheid der belangten Behörde zur Entfernung und ordnungsgemäßen Entsorgung aufgetragenen Bauschuttvolumens von rund 300 m³ sowie zur Rechtskraft dieses Titelbescheides beruhen auf dem Akteninhalt, insbesondere auf der im vorgelegten Verwaltungsakt einliegenden Ausfertigung des Titelbescheides sowie auf der Mitteilung der belangten Behörde, wonach gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel erhoben worden ist und der Bescheid am 8. November 2022 in Rechtskraft erwachsen ist. Dass dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, ist auch im gesamten Verfahren nicht bestritten worden.

Die Feststellung, dass 216 m³ Bauschutt entfernt worden sind, ergibt sich aus den vorgelegten Entsorgungsnachweisen sowie aus der Mitteilung der belangten Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren; deren Richtigkeit ist von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten worden.

Ein vollständiger Nachweis für die Entfernung des verbleibenden Restvolumens von 84 m³ ist nicht erbracht worden. Die von der Beschwerdeführerin am 23. Jänner 2026 vorgelegten Unterlagen (Lieferscheine) enthalten keinen nachvollziehbaren Bezug zu einem Abtransport von einem konkreten Grundstück. Damit wird nicht belegt, dass Bauschutt konkret von dem in Rede stehenden Grundstück abtransportiert worden ist.

Zudem sind bei örtlichen Erhebungen am 30. Jänner 2026 und am 4. Februar 2026 durch ein Organ der belangten Behörde weiterhin Ziegel- und Betonmaterial festgestellt worden. Das Ergebnis dieser Erhebungen ist jeweils in Form eines Aktenvermerks dokumentiert und liegt im Gerichtsakt ein. In dem Aktenvermerk ist weiters festgehalten, dass nicht eindeutig feststellbar gewesen ist, ob die in den übermittelten Lieferscheinen ausgewiesenen Kubaturen von dieser Fläche stammen.

Bei einer weiteren sachverständigen Erhebung durch Organe der belangten Behörde am 5. März 2026, an der auch die Beschwerdeführerin sowie ihr rechtsfreundlicher Vertreter teilgenommen haben, ist festgestellt worden, dass nach wie vor Material, insbesondere Bodenaushub mit geringfügigem Anteil an Ziegelmaterial, auf dem Waldboden abgelagert ist. Das Ergebnis dieser Erhebung ist in einem darüber angefertigten Aktenvermerk dokumentiert, der im Gerichtsakt einliegt.

Ein schlüssiger Nachweis der vollständigen Erfüllung ist daher nicht erbracht worden.

Auf dieser Grundlage muss das Gericht zur Feststellung gelangen, dass von dem zur Entfernung und Entsorgung aufgetragenen Bauschuttvolumen 216 m³ entfernt worden sind, ein darüberhinausgehender Abtransport sowie eine ordnungsgemäße Entsorgung des verbleibenden Restvolumens von rund 84 m³ konkret von dem in Rede stehenden Grundstück jedoch nicht erfolgt ist.

6. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 27 VwGVG ist „auf Grund der Beschwerde“ zu prüfen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich das Verwaltungsgericht sowohl mit den Beschwerdegründen als auch mit dem Begehren im Rahmen der Prüfung des angefochtenen Bescheides inhaltlich auseinanderzusetzen (vgl. VwGH 09.09.2015, Ra 2015/04/0012).

Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann gemäß § 4 Abs. 1 VVG die mangelnde Leistung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

Der Titelbescheid ist rechtskräftig. Da lediglich 216 m³ entfernt worden sind und die vollständige Entfernung des Restvolumens von 84 m³ nicht erfolgt ist, ist die im Titelbescheid aufgetragene Leistung nicht vollständig erfüllt worden. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Ersatzvornahme liegen daher vor.

Subjektive Vertrauensmomente oder interne Absprachen mit Dritten vermögen die Pflicht zur Erfüllung einer rechtskräftig auferlegten Leistung nicht zu beseitigen.

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es befinde sich kein verunreinigtes oder bedenkliches Material auf dem Grundstück, ist festzuhalten, dass der Titelbescheid die Entfernung eines konkret bestimmten Bauschuttvolumens vorgeschrieben hat; maßgeblich ist daher allein die vollständige Erfüllung dieser rechtskräftig auferlegten Verpflichtung.

Soweit das zu entfernende und zu entsorgende, als Bauschutt zu bezeichnende Material aus Bodenaushub (mit geringfügigem Anteil an Ziegelmaterial) besteht, ist festzuhalten, dass sich der Titelbescheid auf § 172 Abs. 6 lit. b in Verbindung mit § 16 Forstgesetz 1975 (ForstG) stützt.

Nach § 16 Abs. 1 ForstG ist jede Waldverwüstung verboten. Gemäß § 16 Abs. 2 lit. d ForstG liegt eine Waldverwüstung insbesondere vor, wenn durch Handlungen oder Unterlassungen Abfall im Wald abgelagert wird.

§ 16 Abs. 4 erster Satz ForstG bestimmt, dass, wenn Abfall im Wald abgelagert worden ist (§ 16 Abs. 2 lit. d ForstG), die Behörde die Person, die die Ablagerung des Abfalls vorgenommen hat oder die hiefür verantwortlich ist, festzustellen und ihr die Entfernung des Abfalls aus dem Wald aufzutragen hat.

Für die Definition des Begriffes „Abfall“ im Sinne des § 16 Abs. 2 lit. d und Abs. 4 ForstG ist auf § 2 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) zurückzugreifen (vgl. VwGH 27.11.2012, 2009/10/0088).

Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (Z 1) oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen nicht zu beeinträchtigen (Z 2).

Eine Entledigungsabsicht besteht dann, wenn „jemand eine Sache loswerden will“ (vgl. VwGH 21.06.2024, Ra 2023/13/0144). Für die Beurteilung der Entledigungsabsicht können auch die Art der Lagerung und das äußere Erscheinungsbild der Gegenstände von Bedeutung sein (vgl. VwGH 06.05.2025, Ra 2024/07/0166).

Auch Bodenaushubmaterial ist als Abfall zu beurteilen, wenn bei irgendeinem Voreigentümer oder Vorinhaber eine Entledigungsabsicht bestanden hat (vgl. VwGH 25.05.2023, Ra 2021/05/0011).

Im vorliegenden Fall ist auf dem Waldgrundstück der Beschwerdeführerin noch ein Volumen von 84 m³ an als Bauschutt zu bezeichnendem Material vorhanden. Soweit dieses Material aus Bodenaushub mit geringfügigem Anteil an Ziegelmaterial besteht, handelt es sich dabei um bewegliche Sachen. Schon aus dem Umstand, dass derartige Materialien auf einem Waldgrundstück eingebracht worden sind, ohne einer bestimmten Nutzung zugeführt zu werden, ergibt sich, dass sich jemand dieser Materialien entledigen hat wollen, sodass im Lichte der referierten Rechtsprechung eine Entledigungsabsicht im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 vorliegt.

Auch die Art der Lagerung – im Wald ohne erkennbare Nutzung – sowie das äußere Erscheinungsbild sprechen im Lichte der Rechtsprechung für eine solche Entledigungsabsicht. Damit ist der subjektive Abfallbegriff des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 erfüllt.

Die gegenständlichen Materialien sind daher als Abfall im Sinne des § 16 Abs. 2 lit. d und Abs. 4 ForstG zu qualifizieren.

Soweit das auf dem Grundstück abgelagerte, als Bauschutt zu bezeichnende Material aus Bodenaushub besteht, steht dies der Verpflichtung zur Entfernung daher nicht entgegen, da dieses Material als Abfall zu beurteilen ist und aufgrund des auf § 16 ForstG gestützten rechtskräftigen Titelbescheides aus dem Wald zu entfernen ist.

Die Beschwerde erweist sich daher im Umfang der zur Anordnung der Ersatzvornahme geltend gemachten Beschwerdegründe als unbegründet.

Die Vollstreckungsbehörde kann gemäß § 4 Abs. 2 VVG im Fall der Ersatzvornahme dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen.

Für die Kostenvorschreibung gilt das in § 2 Abs. 1 VVG normierte Schonungsprinzip.

Das Schonungsprinzip des § 2 Abs. 1 VVG bedeutet, dass kein höherer Kostenvorschuss verlangt werden darf, als zur Bestreitung der Ersatzvornahme erforderlich wäre. Für Kostenvorauszahlungsaufträge gilt das Prinzip des Schutzes des Verpflichteten vor der Vorschreibung von Kosten, welche die tatsächlich mit der Ersatzvornahme zu erwartenden Kosten erkennbar relevant überschritten. In diesem Fall wären die Kosten aber unverhältnismäßig (vgl. VwGH 15.12.2021, Ra 2021/05/0203).

Da sich die aktualisierte Kostenschätzung ausschließlich auf das verbleibende Restvolumen von 84 m³ bezieht und die voraussichtlichen Kosten mit 12.174 Euro nachvollziehbar ausgewiesen worden sind, wird kein höherer Kostenvorschuss verlangt als erforderlich.

Sind die für die Ersatzvornahme voraussichtlich entstehenden Kosten durch einen Kostenvorschlag eines hiezu befugten Unternehmens belegt worden und ist dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Überprüfung und damit der Konkretisierung der Behauptung der preislichen Unangemessenheit eingeräumt worden, bringt der Beschwerdeführer jedoch gegen die vorgenommene Veranschlagung der Kosten substantiiert nichts vor, ist die Behörde (das Verwaltungsgericht) auf Grund des vorliegenden unbedenklichen Kostenvorschlags eines befugten Unternehmers auch nicht gehalten, von Amts wegen weitere Ermittlungen durchzuführen (vgl. VwGH 22.05.2013, 2011/03/0086).

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin keine konkreten Einwendungen gegen einzelne Kostenpositionen oder gegen die Kalkulation des Unternehmens erhoben. Damit hat sie die preisliche Angemessenheit der Kostenschätzung nicht substantiiert bestritten. Ihr Vorbringen beschränkt sich im Wesentlichen auf die bloße Behauptung einer Überhöhung der Kosten sowie auf Hinweise auf ihre wirtschaftliche Situation. Darüber hinaus bezieht sich ihre Stellungnahme auf die Verbringung von Erdreich, während Gegenstand des rechtskräftigen Titelbescheides, des angefochtenen Bescheides sowie der eingeholten Kostenschätzung ausschließlich die Entfernung und ordnungsgemäße Entsorgung von Bauschutt ist. Dieses Vorbringen ist daher schon dem Gegenstand der Kostenschätzung nach nicht geeignet, konkrete Zweifel an der Richtigkeit der veranschlagten Kosten zu begründen. Substantiierte Einwendungen gegen die preisliche Angemessenheit der Kostenschätzung liegen somit nicht vor. Damit ist das Verwaltungsgericht im Lichte der referierten Rechtsprechung auf Grund des vorliegenden unbedenklichen Kostenvorschlags nicht gehalten, von Amts wegen weitere Ermittlungen durchzuführen.

Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist für die Frage der Rechtmäßigkeit des Auftrages zur Kostenvorauszahlung und deren Höhe nicht maßgeblich.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Erlassung eines Vorauszahlungsauftrages gemäß § 4 Abs. 2 VVG die wirtschaftliche Lage des Verpflichteten nicht zu berücksichtigen (vgl. VwGH 18.11.2010, 2010/07/0089).

Unter Berücksichtigung des Schonungsprinzips sind die im Wege der Kostenvorauszahlung vorzuschreibenden Kosten mit 12.174 Euro zu bemessen.

Es ist daher unter Korrektur des Spruchpunktes betreffend den Kostenvorauszahlungsauftrag des angefochtenen Bescheides spruchgemäß zu entscheiden.

Zu beachten ist, dass die Vorauszahlung der Kosten nur gegen nachträgliche Verrechnung erfolgt, was bedeutet, dass höhere tatsächliche Kosten nachzuzahlen sind, andererseits ein verbleibender Überschuss rückzuerstatten ist (vgl. VwGH 20.04.1995, 94/06/0240).

Soweit in dem am 10. März 2026 übermittelten Aktenvermerk von einer „forstrechtlichen Anmeldung eines Holzlagerplatzes“ (zur Verwendung des auf dem Grundstück verbliebenen Materials zu dessen Errichtung) die Rede ist, ist Folgendes auszuführen:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes teilt der Kostenvorauszahlungsauftrag gemäß § 4 Abs. 2 VVG das rechtliche Schicksal der Vollstreckung (vgl. VwGH 21.05.2007, 2004/05/0225). Eine nach Erlassung des Titelbescheides eingetretene wesentliche Änderung des Sachverhaltes kann eine Vollstreckung unzulässig machen, wobei Wesentlichkeit in diesem Sinne unter anderem dann vorliegt, wenn durch die Änderung des Sachverhaltes der titelmäßige Anspruch erloschen ist (vgl. VwGH 28.04.2006, 2005/05/0194, m.w.N.).

Nach der Rechtsprechung vermag die bloße Absicht, eine Bewilligung zu erlangen, an der Zulässigkeit der Vollstreckung des Auftrages – ebenso wie eine nicht erteilte Bewilligung – nichts zu ändern (vgl. VwGH 21.05.2007, 2004/05/0225).

Demgegenüber darf nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Falle der Anhängigkeit eines Verfahrens über eine nachträgliche Bewilligung ein verwaltungspolizeilicher Auftrag grundsätzlich nicht vollstreckt werden (für viele vgl. VwGH 09.06.2020, Ra 2019/06/0029). Dies hat sinngemäß auch für anzeigepflichtige Vorhaben während eines entsprechenden Anzeigeverfahrens zu gelten (vgl. VwGH 27.01.2009, 2008/06/0153, m.w.N.).

Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sich das nachträgliche Ansuchen auf das vom Vollstreckungsverfahren betroffene Objekt bezieht (vgl. VwGH 28.05.2013, 2011/05/0139). Das bedeutet, dass das mit Antrag, Anzeige oder Anmeldung in Gang gesetzte und dann anhängige Verfahren denselben, vom Titelbescheid erfassten Zustand betreffen muss.

Im vorliegenden Fall betrifft der rechtskräftige Titelbescheid die Verpflichtung zur Entfernung und ordnungsgemäßen Entsorgung von Bauschutt auf einem Waldgrundstück. Demgegenüber bezieht sich die im Aktenvermerk genannte „forstrechtliche Anmeldung eines Holzlagerplatzes“ ihrem Inhalt nach auf eine beabsichtigte zukünftige Nutzung des vorhandenen Materials zur Errichtung eines Holzlagerplatzes.

Unabhängig von der Qualifikation der „Anmeldung eines Holzlagerplatzes“ als Antrag auf Erteilung einer Bewilligung, Anzeige oder forstrechtliche Anmeldung (etwa nach § 17a ForstG) vermag ein derartiges Anbringen die Unzulässigkeit der Vollstreckung nicht zu begründen.

Ein solches Anbringen ist nämlich nicht auf die nachträgliche Bewilligung oder Legalisierung des bestehenden, vom Titelbescheid erfassten Zustandes – nämlich der Ablagerung und Belassung von Bauschutt auf dem Waldgrundstück – gerichtet. Vielmehr betrifft ein solches Anbringen eine beabsichtigte zukünftige Verwendung des Materials zur Errichtung eines Holzlagerplatzes. Ein solches Anbringen ist seinem Inhalt nach nicht geeignet, den bestehenden rechtswidrigen Zustand zu legalisieren oder den im Titelbescheid enthaltenen Entfernungs- und Entsorgungsanspruch zum Erlöschen zu bringen.

Damit fehlt es – solange das verbleibende Material nicht tatsächlich in konsentierter bzw. legaler Weise zur Errichtung eines Holzlagerplatzes verwendet wird – an einer wesentlichen Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes. Insbesondere liegt kein anhängiges Verfahren vor, das auf die Legalisierung des vom Titelbescheid erfassten Zustandes gerichtet ist. Eine Identität zwischen dem Gegenstand des Titelbescheides und dem Gegenstand eines allfälligen anhängigen Verfahrens ist somit nicht gegeben.

Ein Anbringen, das auf die Legalisierung der zukünftigen Verwendung des Materials gerichtet ist, vermag daher an der Verpflichtung zur vollständigen Erfüllung des rechtskräftigen Titelbescheides nichts zu ändern und steht der Vollstreckung nicht entgegen. Eine wesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes, die zur Unzulässigkeit der Vollstreckung führen würde, liegt somit nicht vor.

Die Voraussetzungen für die Anordnung der Ersatzvornahme sowie für den Kostenvorauszahlungsauftrag gemäß § 4 Abs. 1 und 2 VVG liegen somit weiterhin vor.

Dass seit dem Titelbescheid eine längere Zeitspanne verstrichen ist, führt nicht dazu, dass im Vollstreckungsverfahren umfassende Sachverhaltsermittlungen zur Frage, ob sich eine relevante Änderung des Sachverhaltes ergeben hat, notwendig wären (vgl. VwGH 28.05.2013, 2011/05/0139).

Dass sich in sachverhaltsmäßiger Hinsicht eine relevante Änderung ergeben hätte, nämlich dass in der Zeit seit dem forstpolizeilichen Auftrag diesem vollständig nachgekommen worden wäre, ist nach den erfolgten Ermittlungen ohnedies nicht feststellbar.

7. Zum Entfall der mündlichen Verkündung der Entscheidung:

Die Verkündung des Erkenntnisses ist gemäß § 29 Abs. 3 Z 2 VwGVG entfallen, da das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden hat können. In der mündlichen Verhandlung hat die Beschwerdeführerin beantragt, zur klargestellten Kostenaufstellung samt ausgewiesenem Gesamtbetrag eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, deren Einlangen abzuwarten gewesen ist. Darüber hinaus ist das Ergebnis der nach der Verhandlung durchzuführenden sachverständigen Erhebung abzuwarten gewesen.

8. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, zumal die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. etwa VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343).

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