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LVwG-AV-1969/004-2023•LVwG N LVwG-AV-1969/004-2023
LVwG-AV-1969/004-2023State Administrative CourtMar 19, 2026
Bau- und Raumordnungsrecht; Bauansuchen; Grünland; entschiedene Sache; geänderte Sachlage;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 15. Dezember 2025, Zl. Ra 2024/05/0071, den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 8. April 2024, Zl. LVwG-AV-1969/001-2023, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Aufgrund dieser Aufhebung tritt diese Rechtssache gemäß § 42 Abs. 3 VwGG in jene Lage zurück, in der sie sich vor der Erlassung des nunmehr aufgehobenen Beschlusses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich befunden hat.
In Bindung an die in diesem Erkenntnis vertretene Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes erkennt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde des Herrn A gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 30. März 2023, Zl. ***, betreffend die Zurückweisung eines Bauansuchens in einer Angelegenheit nach der NÖ Bauordnung 2014 wegen entschiedener Sache zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** dahingehend abgeändert, dass der Berufung des Herrn A gegen den Bescheid des Bürger-meisters der Gemeinde *** als Baubehörde I. Instanz vom 3. Oktober 2022, Zl. ***, gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1991 Folge gegeben und dieser Bescheid des Bürgermeisters aufgehoben wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Sachverhalt
Frau B ist Eigentümerin der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld festgestellten Eigenjagd *** „C“ im Ausmaß von rund 339 ha, wobei sich dieses Eigenjagdgebiet auch auf das Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, welches sich in ihrem Eigentum befindet, erstreckt.
Im Herbst des Jahres 2015 wurde auf diesem Grundstück Nr. *** im nordöstlichen Bereich im Bereich eines Geländerückens eine Hütte in Holzkonstruktion mit einer Länge von rund 5,10 m und einer Breite von rund 4,10 m sowie einem Satteldach mit einer Dachneigung von 16° konsenslos errichtet. Die Seitenwandhöhe dieser Hütte beträgt rund 2,00 m und die Firsthöhe rund 2,70 m, wobei für diese Hütte ein eigener geschotterter Untergrund geschaffen wurde.
Der Flächenwidmungsplan der Gemeinde *** legt für dieses verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. *** die Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft fest.
Mit Schreiben vom 22. November 2016 beantragte Frau B bei der Baubehörde der Gemeinde *** die Erteilung der nachträglichen baubehördlichen Bewilligung für diese zuvor beschriebene Hütte als Futterlager für Wildfutter und als Unterstand für Jäger für ihre Eigenjagd.
Im Zuge ihres Ermittlungsverfahrens betreffend die Erforderlichkeit dieser Jagdhütte nach § 20 Abs. 4 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 holte die Baubehörde I. Instanz ein Gutachten des jagdfachlichen Amtssachverständigen der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld, Herrn D, vom 13. Februar 2017, Zl. ***, ein, in welchem dieser auszugsweise im Wesentlichen wörtlich festhielt:
„…
Frau B ist Eigentümerin einer umliegenden land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaft im Ausmaß von ca. 217 ha. Ebenso steht Frau B auch die Befugnis zur Eigenjagd im Eigenjagdgebiet *** ,C‘ zu und weist dieses Eigenjagdgebiet (Eigenflächen + Vorpachtrechte und Abrundungen) eine Fläche von insgesamt ca. 339 ha auf.
Die Eigentümerin besitzt im Bereich ihrer Liegenschaften zahlreiche Gebäude, welche derzeit als Wohn- und Wirtschaftsgebäude für den vorhandenen land-, jagd- und forstwirtschaftlichen Besitz genutzt werden. Ein Großteil dieser Gebäude ist im Nahbereich der vorhandenen Hofstelle situiert und werden diese für diverse land-, forst- und jagdwirtschaftliche Wirtschaftszwecke verwendet.
Weiters befindet sich im Bereich der Grundstücksparzellen Nr. *** und ***, beide KG ***, ein Rotwildfütterungsstandort und sind im unmittelbaren Fütterungsbereich ebenfalls zwei Fütterungs- und Lagergebäude vorhanden.
Auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, ist ein weiterer Rotwildfütterungsstandort gemeldet und sind auch bei diesem Fütterungsareal Gebäude vorhanden, die eine ausreichende Lagerkapazität für Futtermittel aufweisen.
Im Bereich der ggstl. Gesamtliegenschaft befindet sich bereits eine Jagdhütte, die schon vor längerer Zeit als solche errichtet wurde und zur jagdlichen Bewirtschaftung des Eigenjagdgebietes *** Verwendung findet. Grundsätzlich kann angemerkt werden, dass das Vorhandensein einer Jagdhütte in einem Jagdgebiet mit ca. 340 ha eine hervorragende Ausstattung und eine optimale jagdliche Infrastruktur für die jagdliche Bewirtschaftung und Betreuung eines Jagdgebietes darstellt.
Daraus ist erkennbar, dass zurzeit bereits zahlreiche Gebäude auf der Gesamtliegenschaft vorhanden sind und auch die jeweilige Lage der einzelnen Gebäude eine sehr gute Erreichbarkeit zu den zu bewirtschaftenden Flächeneinheiten und für den jeweiligen Nutzungszweck aufweisen und gewährleisten.
Der Verwendungszweck der neu zu errichtenden, zusätzlichen Hütte wird mit ,Futterlager für Wildfutter und Unterstand für Jäger‘ angegeben.
Dazu muss aus jagdfachlicher Sicht festgehalten werden, dass das Eigenjagdgebiet *** ,C‘ derzeit nicht verpachtet ist und dass die jagdliche Bewirtschaftung durch die Eigentümerin, welche als Jagdverwalterin für das ggst. Eigenjagdgebiet gemeldet ist, selbstständig ausgeübt wird.
Wird der Verwendungszweck ,Futterlager für Wildfutter‘ der geplanten Baulichkeit näher betrachtet, so ist festzuhalten, dass einerseits im Umkreis der existenten Hofstelle zahlreiche Gebäudeeinheiten vorhanden sind, die als Futterlager verwendet werden könnten und andererseits im Bereich der bereits vorhandenen Rotwildfütterungen zusätzliche Gebäude-einheiten (drei bis vier Einzelobjekte) bestehen, die zu Fütterungs- und Lagerzwecken Verwendung finden. Die Örtlichkeit der nunmehr geplanten Lagerhütte befindet sich sowohl von der Hofstelle als auch von einzelnen Rotwildfütterungsgebäuden jeweils ca. 150 m entfernt und kann auch aus diesem Umstand (Nahbereich zu vorhandenen Lager- und Wirtschaftsgebäuden) keine Zweckmäßigkeit und keinesfalls eine Notwendigkeit erkannt werden.
Zum ebenfalls ausgewiesenen Verwendungszweck ,Unterstand für Jäger‘ ist anzumerken, dass das ggst. Eigenjagdgebiet in Form einer Jagdverwaltung durch Frau B selbst- und eigenständig bewirtschaftet wird. Speziell im Hinblick auf den Verwendungszweck ,Unterstand für Jäger‘ muss erwähnt werden, dass die geplante Baulichkeit nur ca. 150 m von den bestehenden Wohngebäuden der Jagdbewirtschafterin entfernt errichtet werden soll und wird alleine durch diese Nähe die bauliche Erforderlichkeit ausgeschlossen.
Weiters ist festzuhalten, dass die Ausübung der Jagd grundsätzlich immer in der freien Natur erfolgt und nur vereinzelt Reviereinrichtungen (Ansitze, Hochstände etc.) erforderlich sind, die die Ausübung der Jagd erleichtern und effizienter gestalten lassen.
Eine zusätzliche Hütte ist sowohl für die Ausübung der Jagd als auch als Unterstand und ebenso als Lagereinrichtung, insbesondere im Nahbereich der Hofstelle und der Lagergebäude der einen Rotwildfütterung (jeweils ca. nur 150 m), jedenfalls nicht erforderlich. Auch für allfällig ausgehende Jagdgäste bzw. Abschussnehmer ist eine Unterstandsmöglichkeit in einem derartigen Nahbereich zu den bereits vorhandenen und umliegenden Gebäuden nicht erforderlich.
Im ggstl. Eigenjagdgebiet besteht für allfällige Jagdfreunde und Jagdgäste, die die Jagd ausüben wollen, bereits ein jagdwirtschaftliches Gebäude in Form einer Jagdhütte und bietet dieses bei weitem ausreichend Unterstands- und Aufenthaltsmöglichkeit.
Aufgrund der oben näher beschriebenen Gegebenheiten, sowie der bereits jetzt zahlreich vorhandenen Gebäude wird daher aus fachlicher Sicht festgestellt, dass die geplante Errichtung der Hütte als Futterlager für Wildfutter und als Unterstand für Jäger nicht erforderlich ist und die vorgesehene Bauführung im Grünland gem. § 20 Abs. 2 und 4 NÖ ROG 2014 weder für die land-, forst- und jagdwirtschaftliche Nutzung benötigt wird.“
In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 11. Juli 2017, Zl. ***, zu seinem jagdfachlichen Gutachten vom 13. Februar 2017 hielt Herr D auszugsweise weiters wörtlich fest:
„…
So konnten am 29. Juni 2017 nachstehende Baulichkeiten im ggstl. Jagdgebiet entlang der vorhandenen Hauptforstaufschließungswege abseits der Hofstelle vorgefunden werden.
KG ***:
1. Grundstücksparzelle Nr. ***:
Rotwildfütterungsstandort Nr. 1 - 1 Futterstadl
1 Raufutterraufe
1Lagerungsbaulichkeit für Siloballen
2. Grundstücksparzelle Nr. ***: 1 Lagerschuppen
3. Grundstücksparzelle Nr. *** bzw. ***:Jagdhütte mit Giebeldachabschnitt und Flachdachabschnitt - neu adaptiert bzw. auffälliger Neuzubau
4. Grundstücksparzelle Nr. ***: alter Futterstadl mit angebauter Raufutterraufe
5. Grundstücksparzelle Nr. ***: Rotwildfütterungsstandort Nr. 2 - 1 Lagercontainer
2 Lagerungsbaulichkeiten für Siloballen
Rauffutterraufen und Kälberstall
6. Grundstücksparzelle Nr. ***: ein in Verfall begriffenes Altbauwerk
Betrachtet man die oben ausgewiesenen Baulichkeiten, die im ggstl. Eigenjagdgebiet alle deutlich abseits der vorhandenen Hofstelle und den dort vorhandenen Gebäuden und Baulichkeiten vorhanden sind, so kann summativ gesehen von einer Vielzahl an Lagerungs- und Unterstandsmöglichkeiten für das ggstl. Eigenjagdgebiet ausgegangen werden.
Auch die in der Stellungnahme vom 24. April 2017 beurteilte Standortqualität der vorhandenen Jagdhütte stellt gerade eine zwingende Notwendigkeit für den Zweck einer Jagdhütte dar, da durch deren zentrale Lage im Jagdgebiet eine ständige Befahrung und die damit verbundene Beunruhigung der Jagdflächen vermieden werden kann. Man befindet sich somit ,mitten‘ im Jagdgebiet und kann jederzeit das Revier auf kürzestem Weg und zu Fuß die entsprechenden Bejagungsflächen erreichen.
Die Ausführungen des forst- und jagdfachlichen Gutachtens vom 13. Februar 2017 werden daher vollinhaltlich aufrecht erhalten und ist der Bedarf an einer weiteren Baulichkeit bzw. Hütte als Futterlager für Wildfutter und Unterstand für Jäger durch das bereits zahlreiche Vorhandensein von Gebäuden und Baulichkeiten (siehe obige Auflistung) abseits des Hofverbandes nicht erforderlich.“
Der Bürgermeister der Gemeinde *** als Baubehörde I. Instanz wies sodann mit seinem Bescheid vom 25. August 2017, Zl. ***, das Bauansuchen der Frau B vom 22. November 2016 auf Erteilung der nachträglichen baubehördlichen Bewilligung für diese Hütte als Futterlager für Wildfutter und als Unterstand für Jäger gemäß den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 ab, zumal aufgrund des eingeholten jagdfachlichen Gutachtens an der Errichtung und am Betrieb dieser Hütte als Futterlager für Wildfutter und als Unterstand für Jäger im Grünland für die jagd-, land- und forstwirtschaftliche Nutzung kein Bedarf im Sinne des § 20 Abs. 2 und 4 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 gegeben ist. Frau B betreibt eine Land- und Forstwirtschaft sowie die Eigenjagd *** „C“, wobei im Bereich ihrer Liegenschaften bereits ohnedies zahlreiche und gut erreichbare Gebäude als Wohn- und Wirtschaftsgebäude sowie als Fütterungs- und Lagergebäude für ihren jagd-, land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden; zudem befindet sich in deren Eigenjagdgebiet bereits eine Jagdhütte zur jagdwirtschaftlichen Bewirtschaftung. Somit befinden sich im Eigenjagdgebiet der Frau B bereits eine Vielzahl an Lagerungs- und Unterstandsmöglichkeiten.
Die gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobene Berufung der Frau B wies der Gemeindevorstand der Gemeinde *** als Baubehörde II. Instanz (im Folgenden: belangte Behörde) mit seinem Berufungsbescheid vom 8. Februar 2018, Zl. ***, gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1991 als unbegründet ab. Die Begründung gleicht jener des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides.
Die gegen diesen Berufungsbescheid rechtzeitig erhobene Beschwerde der Frau B wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Spruchpunkt 1. seines Erkenntnisses vom 28. Mai 2019, Zl. LVwG-AV-298/001-2018, gemäß § 28 VwGVG 2014 nach Verfahrensergänzung und nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als unbegründet ab; im Spruchpunkt 2. seines Erkenntnisses erklärte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig.
In der Begründung wurde auf die Ausführungen des jagdfachlichen Amtssachverständigen D verwiesen und im Wesentlichen festgehalten, dass Frau B die Eigenjagdberechtigte ist und die verfahrensgegenständliche Eigenjagd nach wie vor in Eigenbewirtschaftung führt und somit als alleinige Jagdausübungsberechtigte anzusehen ist.
Dieses Erkenntnis erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft.
Zwischen Frau B und Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer) wurde sodann ein Jagdpachtvertrag vom 31. Dezember 2019 für den Zeitraum vom 1. Jänner 2020 bis zum Ende der Jagdperiode am 31. Dezember 2028 abgeschlossen. Mit diesem Jagdpachtvertrag verpachtet Frau B von ihrem Eigenjagdgebiet *** „C“ und es pachtet der Beschwerdeführer die Ausübung des Jagdrechtes in einem Teil dieser Eigenjagd, nämlich das Jagdgebiet „E“ (Reviernummer ***), im Ausmaß von insgesamt 117,94 ha, wobei mit diesem Jagdpachtvertrag keine Teilung der Eigenjagd *** „C“ erfolgt. Dieser Verpachtung liegt der rechtskräftige Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 4. Februar 2020, Zl. ***, zugrunde.
Mit Schreiben vom 17. Juni 2022 beantragte der Beschwerdeführer bei der Baubehörde der Gemeinde *** sodann die Erteilung der nachträglichen baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Jagdhütte für die Lagerung von Gerätschaften, Futtermittel und als Unterstand für ihn und seine Jagdgäste, wobei er in seinem Bauansuchen auf die Unterlagen (u.a. Einreichpläne) aus dem Baubewilligungsverfahren der Frau B verwies. Daraus geht hervor, dass diese verfahrensgegenständliche Jagdhütte dieselbe Ausführung und dieselben Ausmaße wie jene im Baubewilligungsverfahren der Frau B sowie denselben Standort aufweist.
Gleichzeitig verwies er darauf, dass er Pächter des Jagdgebietes „E“ (Reviernummer ***) und somit für deren weidgerechte Bejagung zuständig und verantwortlich und in diesem Jagdrevier noch keine Jagdhütte errichtet ist, sodass seine beantragte Jagdhütte gemäß der „Lex Lilienfeld“, wonach eine Jagdhütte pro Revier genehmigt wird, baubehördlich bewilligungsfähig ist.
Der Bürgermeister der Gemeinde *** als Baubehörde I. Instanz wies im Spruchpunkt I. seines Bescheides vom 3. Oktober 2022, Zl. ***, das verfahrensgegenständliche Bauansuchen des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991 wegen entschiedener Sache zurück und er schrieb dem Beschwerdeführer im Spruchpunkt II. seines Bescheides gemäß § 76 AVG 1991 Verfahrenskosten in der Höhe von € 9,80 vor.
Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes führte er im Wesentlichen begründend aus, dass der Beschwerdeführer betreffend den Verfahrensgegenstand, also die verfahrensgegenständliche Jagdhütte, auf die Einreichunterlagen aus dem Vorverfahren der Frau B verweist und diese zum Bestandteil seines Bauansuchen macht, sodass er ein identes Bauansuchen wie jenes der Frau B stellt, welches jedoch bereits rechtskräftig abgewiesen wurde, sodass hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Bauansuchen bereits rechtskräftig entschieden wurde, sodass im gegenständlichen Fall bereits eine entschiedene Sache vorliegt, weshalb sein verfahrensgegenständliche Bauansuchen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist. Weiters verwies er darauf, dass er gemäß § 76 AVG 1991 verpflichtet ist, ihm als Antragsteller die Verfahrenskosten zu verrechnen.
In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobenen Berufung behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass im gegenständlichen Fall hinsichtlich seines Bauansuchens keine entschiedene Sache vorliegt, weil sich gegenüber der Abweisung des Bauansuchens der Frau B wesentliche Änderungen ergaben, sodass die Ausführungen des jagdfachlichen Amtssachverständigen, welche im baubehördlichen Bewilligungsverfahren der Frau B getätigt wurden, nicht mehr zutreffen.
Die Abweisung des Bauansuchens der Frau B erfolgte insbesondere deshalb, weil im damaligen Revier Eigenjagd *** „C“ mit einem Jagdgebiet von rund 339 ha bereits eine Jagdhütte vorhanden war und weil diese Eigenjagd in Form einer Jagdverwaltung durch Frau B selbst- und eigenständig bewirtschaftet wurde.
Zum einen tritt im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren nicht Frau B, sondern er selbst als Bauwerber auf, und es wurde zum anderen durch den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 4. Februar 2020, Zl. ***, die zuvor bestehende Eigenjagd *** „C“ der Frau B in die beiden Jagdreviere „Eigenjagd C“ und „E“ (Reviernummer ***) geteilt, wobei er Pächter des Jagdrevieres „E“ ist, womit er nunmehr selbst, und nicht Frau B, in diesem gepachteten Jagdrevier für die weidgerechte Bejagung verantwortlich ist. Die vom Amtssachverständigen im Baubewilligungsverfahren der Frau B erwähnte betriebene Jagdhütte befindet sich nun im Eigenjagdgebiet *** „C“ der Frau B und nicht in seinem gepachteten Jagdgebiet „E“, sodass in seinem gepachteten Jagdgebiet noch keine Jagdhütte besteht; zudem kann er die der Frau B gehörenden Bauwerke in seinem gepachteten Jagdgebiet nicht nutzen.
Die belangte Behörde wies diese Berufung des Beschwerdeführers mit ihrem Berufungsbescheid vom 30. März 2023, Zl. ***, als unbegründet ab.
Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes führte die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass an der Identität der beiden Bauansuchen der Frau B und des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Baubewilligung für die verfahrensgegenständliche Jagdhütte kein Zweifel besteht, zumal es sich um dasselbe Projekt handelt.
Zudem bringt der Beschwerdeführer keine baurechtlichen Argumente vor, sondern dieser verweist ausschließlich auf jagdliche bzw. jagdrechtliche Aspekte, welche jedoch keine Begründung für das Erfordernis der Errichtung der verfahrensgegenständlichen Jagdhütte im Sinne des § 20 Abs. 4 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 darstellen. Rein jagdliche Zwecküberlegungen können für die baurechtliche Beurteilung dieser Jagdhütte nicht herangezogen werden.
Ebenso ist umgekehrt die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld befugt, die im gegenständlichen Fall erfolgte widerrechtliche Rodung zum Zweck der Errichtung dieser Jagdhütte auf Waldboden als Verwaltungsübertretung zu ahnden bzw. die umgehende Wiederherstellung des forstrechtlich gebotenen ursprünglichen Zustandes (Entfernung dieser konsenslos errichteten Jagdhütte aus der Waldfläche) anzuordnen. Da der Berufung sohin jede inhaltliche Relevanz und Berechtigung fehlt, war die Entscheidung der Baubehörde I. Instanz zu bestätigen und die nicht begründete Berufung als unbegründet abzuweisen.
In der gegen diesen Berufungsbescheid rechtzeitig erhobenen Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass der angefochtene Berufungsbescheid eine mangelhafte Begründung aufweist. Er war im Baubewilligungsverfahren der Frau B nicht Partei, weshalb die rechtskräftige behördliche Abweisung des Bauansuchens der Frau B ihm gegenüber keine Rechtswirkungen entfalten kann. Die rechtlichen Schlüsse der belangten Behörde sind zudem deshalb unrichtig, weil das im Baubewilligungsverfahren der Frau B erstellte Gutachten des Amtssachverständigen D in seinem gegenständlichen Baubewilligungsverfahren nicht mehr anwendbar ist. In diesem Gutachten wird angeführt, dass die Bewirtschaftung des Eigenjagdgebietes *** „C“ ausschließlich durch deren Eigentümerin, Frau B, selbst ausgeübt wird und dass das Vorhandensein einer Jagdhütte eine optimale jagdliche Infrastruktur darstellt. Dieses Eigenjagdgebiet *** „C“ wurde zwischenzeitig jedoch mit dem rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 4. Februar 2020, Zl. ***, in die beiden Jagdgebiete „C“ und „E“ geteilt. Das Jagdrevier „E“ wurde von ihm gepachtet und es obliegt dessen Bewirtschaftung daher ihm.
Zudem sind die Ausführungen der belangten Behörde in ihrem angefochtenen Berufungsbescheid betreffend die jagdrechtlichen Aspekte nicht nachvollziehbar, zumal in den vorangegangenen Bescheiden und im Gutachten des Herrn D gerade solche jagdlichen Aspekte entscheidungsrelevant waren.
Schließlich stellte er seinen Beschwerdeantrag: „Aus all den angeführten Gründen stelle ich daher den Antrag, den Bescheid der Gemeinde *** vom 30.3.2023, Zahl ***, aufzuheben und mir nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Baubewilligung für die Errichtung einer Jagdhütte auf dem Grundstück Nummer ***, KG ***, zu erteilen.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wies diese Beschwerde mit ihrem Beschluss vom 8. April 2024, Zl. LVwG-AV-1969/001-2023, als unzulässig zurück und es erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig.
Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Wesentlichen begründend aus, dass die Baubehörden der Gemeinde *** das Bauansuchen des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurückwiesen und keine inhaltliche Entscheidung trafen, weshalb Gegenstand des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Frage ist, ob die Zurückweisung seines Bauansuchens wegen entschiedener Sache rechtmäßig erfolgte und die inhaltliche Behandlung des Bauansuchens zu Recht verweigert wurde. Der Beschwerde des Beschwerdeführers ist unmissverständlich und eindeutig zu entnehmen, dass darin eine inhaltliche Erledigung des Bauansuchens durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dahingehend begehrt wird, dass der angefochtene (Zurückweisungs-)Bescheid der belangten Behörde aufgehoben und die Baubewilligung für die verfahrensgegenständliche Jagdhütte vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erteilt wird. Mit diesem Begehren im Sinn des § 9 Abs. 1 Z. 4 VwGVG 2014 bewegt sich der Beschwerdeführer jedoch außerhalb der „Sache“ des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens, ist diese doch lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung seines Bauansuchens, weshalb sein Beschwerdebegehren, weil außerhalb der „Sache“ des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens gelegen, unzulässig ist. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat diese Unzulässigkeit gemäß § 27 VwGVG 2014 von Amts wegen wahrzunehmen, weshalb die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist.
Der gegen diesen Beschluss erhobenen außerordentlichen Revision des Beschwerdeführers gab der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 15. Dezember 2025, Zl. Ra 2024/05/0071, Folge und er hob diesen Beschluss gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen begründend aus, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im gegenständlichen Verfahren die Auslegung des Beschwerdebegehrens des Beschwerdeführers in einer unvertretbaren Weise vornahm, zumal bei der Auslegung des Beschwerdeantrages kein übertriebener Formalismus angewendet werden darf; es genügt, wenn die Beschwerde erkennen lässt, was der Beschwerdeführer anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt.
Aus dem Beschwerdeantrag des Beschwerdeführers im Zusammenhalt mit seiner Beschwerdebegründung, in welcher Änderungen der Sachlage gegenüber dem ersten Antrag geltend gemacht werden, ist genügend erkennbar, dass dieser die Zurückweisung seines Antrages wegen entschiedener Sache einer Überprüfung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zuführen wollte. Sowohl das gestellte Begehren (§ 9 Abs. 1 Z. 4 VwGVG 2014) als auch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z. 3 VwGVG 2014), werden in der Beschwerde hinreichend umschrieben. Selbst wenn der unvertretene Beschwerdeführer im zweiten Teil seines Beschwerdeantrages die Erteilung der Baubewilligung begehrt, so beantragt er im ersten Teil, dass der angefochtene Bescheid aufgehoben wird. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich war daher nicht daran gehindert, diese trennbaren Beschwerdebegehren einer getrennten Prüfung zuzuführen, auch wenn es in seiner Entscheidungsbefugnis insofern begrenzt war, als es über den von der belangten Behörde zurückgewiesenen Antrag nicht meritorisch hätte entscheiden dürfen, was es ohnehin nicht tat. Da es das Landesverwaltungs-gericht Niederösterreich ausgehend von seiner unrichtigen Rechtsansicht unterließ, sich mit dem Beschwerdevorbringen im Zusammenhang mit der beantragten Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde auseinanderzusetzen, und es nicht beurteilte, ob die auf § 68 AVG 1991 gestützte Zurückweisung des Bauansuchens des Beschwerdeführers zu Recht erfolgte, war der angefochtene Beschluss daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Feststellungen
Frau B ist Eigentümerin des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld festgestelltem Eigenjagdgebietes *** „C“ im Ausmaß von rund 339 ha, wobei sich dieses Eigenjagdgebiet auch auf das Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, welches sich in ihrem Eigentum befindet, erstreckt.
Mit Schreiben vom 22. November 2016 beantragte Frau B bei der Baubehörde der Gemeinde *** die Erteilung der nachträglichen baubehördlichen Bewilligung für die im Herbst 2015 bereits konsenslos errichtete Hütte als Futterlager für Wildfutter und als Unterstand für Jäger auf dem nordöstlichen Bereich ihres Grundstückes Nr. ***.
Diese Hütte weist eine Holzkonstruktion mit einer Länge von rund 5,10 m und einer Breite von rund 4,10 m sowie einem Satteldach mit einer Dachneigung von 16° auf; die Seitenwandhöhe dieser Hütte beträgt rund 2,00 m und die Firsthöhe rund 2,70 m, wobei für diese Hütte ein eigener geschotterter Untergrund geschaffen wurde.
Der rechtskräftige und gültige Flächenwidmungsplan der Gemeinde *** legt für das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. *** die Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft fest.
Dieses Bauansuchen der Frau B vom 22. November 2016 wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 28. Mai 2019, Zl. LVwG-AV-298/001-2018, gemäß § 28 VwGVG 2014 rechtskräftig abgewiesen.
Diese Abweisung stützte sich auf das Gutachten des jagdfachlichen Amtssachverständigen der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld, Herrn D, vom 13. Februar 2017, Zl. ***, und auf seine Ergänzungen vom 11. Juli 2017, vom 8. Mai 2018 und vom 16. Mai 2019, in welcher sich dieser mit der Frage beschäftigte, ob die Errichtung dieser Hütte für die festgelegte Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 20 Abs. 4 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 erforderlich ist.
Grundlage der Beurteilung der Erforderlichkeit dieser Hütte im Baubewilligungsverfahren der Frau B und des Gutachtens des jagdfachlichen Amtssachverständigen war im Wesentlichen die Eigenjagd *** „C“ der Frau B im Ausmaß von rund 339 ha mit den bereits zahlreich vorhandenen und ihr gehörenden Wohn-, Wirtschafts- und Lagergebäuden, welche für ihren land-, forst- und jagdwirtschaftlichen Betrieb genutzt werden, sowie die bereits errichtete und von ihr genutzte Jagdhütte, welche nach behördlicher und gerichtlicher Ansicht für ihr Eigenjagdgebiet eine hervorragende Ausstattung und eine optimale jagdliche Infrastruktur für ihre jagdliche Bewirtschaftung und Betreuung darstellen.
Die Abweisung des Bauansuchens der Frau B erfolgte schließlich aus dem Grund, dass die Erforderlichkeit dieser Hütte aufgrund ihrer bereits zahlreich vorhandenen Wohn- und Wirtschafts- sowie Lagergebäuden in der Nähe dieser Hütte in ihrem Eigenjagdgebiet, welche sie als Eigentümerin jederzeit selbst benutzen kann, für ihre land-, forst- und jagdwirtschaftliche Nutzung nicht erforderlich ist.
Nach der rechtskräftigen Abweisung des Bauansuchens der Frau B wurde zwischen ihr und dem Beschwerdeführer der Jagdpachtvertrag vom 31. Dezember 2019 für den Zeitraum vom 1. Jänner 2020 bis zum Ende der Jagdperiode am 31. Dezember 2028 abgeschlossen. Mit diesem Jagdpachtvertrag verpachtet Frau B und es pachtet der Beschwerdeführer die Ausübung des Jagdrechtes in einem Teil der Frau B gehörenden und mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld festgestelltem Eigenjagd *** „C“, welches rund 339 ha umfasst, im Ausmaß von insgesamt 117,94 ha, wobei das verpachtete Teiljagdgebiet „E“ (Reviernummer ***) die Grundstücke Nrn. *** mit einer Fläche von rund 0,76 ha, 2208 mit einer Fläche von rund 0,03 ha, *** mit einer Fläche von rund 11,02 ha, *** mit einer Fläche von rund 6,91 ha, *** mit einer Fläche von rund 0,23 ha, *** mit einer Fläche von rund 0,09 ha, *** mit einer Fläche von rund 0,51 ha, *** mit einer Fläche von rund 0,11 ha, *** mit einer Fläche von rund 0,07 ha, *** mit einer Fläche von rund 0,18 ha, *** mit einer Fläche von rund 0,51 ha, *** mit einer Fläche von rund 55,78 ha, *** mit einer Fläche von rund 21,61 ha, *** mit einer Fläche von rund 0,03 ha, *** mit einer Fläche von rund 0,87 ha, *** mit einer Fläche von rund 10,65 ha, *** mit einer Fläche von rund 0,28 ha, *** mit einer Fläche von rund 0,07 ha, *** mit einer Fläche von rund 0,86 ha, *** mit einer Fläche von rund 0,13 ha, *** mit einer Fläche von rund 0,09 ha, *** mit einer Fläche von rund 0,15 ha und *** mit einer Fläche von rund 7,00 ha umfasst.
Dieser Verpachtung liegt der rechtskräftige Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 4. Februar 2020, Zl. ***, zugrunde.
Der Beschwerdeführer beantragte bei der Baubehörde der Gemeinde *** mit seinem Schreiben vom 17. Juni 2022 die Erteilung der nachträglichen baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung der verfahrensgegenständlichen Hütte für die Lagerung von Gerätschaften, Futtermittel und als Unterstand für ihn und seine Jagdgäste, wobei er in seinem Bauansuchen auf die Unterlagen (u.a. Einreichpläne) aus dem Baubewilligungsverfahren der Frau B verweist. Daraus geht hervor, dass diese verfahrensgegenständliche Jagdhütte dieselbe Ausführung und dieselben Ausmaße wie jene im Baubewilligungsverfahren der Frau B sowie denselben Standort aufweist. Dieser Standort liegt im nun vom Beschwerdeführer gepachteten Jagdgebiet „E“, während sich die bereits bestehende und genutzte Jagdhütte im nicht verpachteten Teil des Eigenjagdgebietes *** „C“ der Frau B befindet.
Der Beschwerdeführer tritt im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren nicht nur als Bauwerber, sondern auch als Pächter seines gepachteten Jagdgebietes „E“ (Reviernummer ***) auf, in welchem er für die weidgerechte Bejagung zuständig und verantwortlich ist.
Der Bürgermeister der Gemeinde *** als Baubehörde I. Instanz wies im Spruchpunkt I. seines Bescheides vom 3. Oktober 2022, Zl. ***, das verfahrensgegenständliche Bauansuchen des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991 wegen entschiedener Sache zurück und er schrieb dem Beschwerdeführer im Spruchpunkt II. seines Bescheides gemäß § 76 AVG 1991 Verfahrenskosten in der Höhe von € 9,80 vor.
Die belangte Behörde wies die gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobene Berufung des Beschwerdeführers mit ihrem Berufungsbescheid vom 30. März 2023, Zl. ***, als unbegründet ab.
Gegen diesen Berufungsbescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.
Im gegenständlichen Fall liegt wegen der Änderung des Sachverhaltes zum Sachverhalt, welcher der rechtskräftigen Abweisung des Bauansuchens der Frau B durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 28. Mai 2019, Zl. LVwG-AV-298/001-2018, keine entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG 1991 vor.
Beweiswürdigung
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde mit der Zahl ***, darin enthalten insbesondere die Unterlagen des Baubewilligungsverfahrens betreffend die rechtskräftige Abweisung des Bauansuchens der Frau B vom 22. November 2016 samt allen baubehördlichen Entscheidungen und dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 28. Mai 2019, Zl. LVwG-AV-298/001-2018, sowie die Unterlagen des gegenständlichen Baubewilligungsverfahrens betreffend das Bauansuchen des Beschwerdeführers vom 17. Juni 2022 samt dem verfahrenseinleitenden Bauansuchen des Beschwerdeführers sowie allen baubehördlichen Entscheidungen und der Berufung sowie der Beschwerde des Beschwerdeführers.
Der Inhalt des behördlichen Verwaltungsaktes erwies sich - soweit die gegenständliche Entscheidung betroffen ist - als unbedenklich und es konnte dieser Inhalt daher dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden.
Die Abweisungsgründe des Bauansuchens der Frau B ergeben sich zum einen aus den baubehördlichen Entscheidungen vom 25. August 2017 und vom 8. Februar 2018 und zum anderen aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 28. Mai 2018, Zl. LVwG-AV-298/001-2018, deren Texte und Inhalte klar und deutlich sowie unstrittig sind.
Aus diesen Texten geht eindeutig und klar hervor, dass diese ihre Entscheidungen auf das Gutachten des jagdfachlichen Amtssachverständigen der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld, Herrn D, vom 13. Februar 2017, Zl. ***, und auf seine Ergänzungen vom 11. Juli 2017, vom 8. Mai 2018 und vom 16. Mai 2019, stützten.
Aus seinen eindeutigen und klaren Ausführungen geht unstrittig hervor, dass sich dieser in seinem Gutachten mit der Frage beschäftigte, ob die Errichtung der von Frau B beantragten Hütte für die festgelegte Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 20 Abs. 4 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 erforderlich ist, wobei dieser darin auch darlegte, welchen Sachverhalt er seiner Beurteilung zugrunde legte.
Der Gegenstand dieses vom Beschwerdeführer durch sein Bauansuchen vom 17. Juni 2022 eingeleiteten Baubewilligungsverfahren ergibt sich wiederum aus seinem diesbezüglichen Bauansuchen.
Die beiden Baubehörden der Gemeinde *** nehmen im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren deshalb das Vorliegen einer entschiedenen Sache an, weil es sich bei der verfahrensgegenständlichen Jagdhütte des Beschwerdeführers um dieselbe Jagdhütte der Frau B handelt, welche bereits rechtskräftig baubehördlich untersagt wurde. Sie gehen daher unstrittig von einer gleichbleibenden Sach- und Rechtslage aus.
Die Änderung der Sachlage durch die Verpachtung eines Teiles des Eigenjagdgebietes *** „C“ der Frau B im Ausmaß von 117,94 ha an den Beschwerdeführer ergibt sich zum einen aus seinem glaubwürdigen Vorbringen im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren, welchem die beiden Baubehörden der Gemeinde *** in ihren Entscheidungen nicht widersprochen haben, sowie aus seinem den beiden Baubehörden der Gemeinde *** vorgelegten diesbezüglichen Pachtvertrag vom 31. Dezember 2019.
Aus diesem Pachtvertrag ergibt sich, dass der Beschwerdeführer das Jagdgebiet „E“ (Reviernummer ***) im Ausmaß von 117,94 ha vom 1. Jänner 2020 bis zum 31. Dezember 2028 pachtete, sodass unstrittig ist, dass dieser im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren auch als Pächter dieses Jagdgebietes auftritt und dass er in diesem Jagdgebiet für die weidgerechte Bejagung zuständig und verantwortlich ist.
Ermittlungen dahingehend, welche Bauwerke sich nunmehr im vom Beschwerdeführer gepachteten Jagdgebiet „E“ für die jagdliche Bewirtschaftung befinden und erforderlich sind, führten die beiden Baubehörden der Gemeinde *** in diesem Baubewilligungsverfahren nicht durch.
Aus welchen Gründen dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren Verfahrenskosten in der Höhe von € 9,80 auferlegt wurden und wie diese zustande kamen, legten die beiden Baubehörden der Gemeinde *** in ihren beiden Entscheidungen ebenso nicht dar.
Zu Spruchpunkt 1.:
Rechtsvorschriften
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG 2014 mit Beschluss.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid gemäß § 27 VwGVG 2014 auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG 2014 anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG 2014).
Gemäß § 14 Z. 1 NÖ Bauordnung 2014 bedürfen Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung.
Gemäß § 20 Abs. 1 erster Satz NÖ Bauordnung 2014 hat die Baubehörde bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
1. die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone, sofern das Vorhaben nicht der Erfüllung einer Freigabebedingung dient,
4. die Unzulässigkeit der Erklärung des betroffenen Grundstücks im Bauland zum Bauplatz,
5. ein Bauverbot nach § 13 oder nach § 53 Abs. 6 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,
6. bei Hochhäusern, sofern deren Raumverträglichkeit nicht bereits im Widmungs-verfahren geprüft wurde, das Unterbleiben der Raumverträglichkeitsprüfung oder deren negatives Ergebnis, oder
–dieses Gesetzes, ausgenommen § 18 Abs. 4,
–des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,
–der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017,
–des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210,
–des NÖ Kanalgesetzes, LGBl. 8230, oder
–einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze
entgegensteht.
Gemäß § 20 Abs. 2 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 ist das Grünland entsprechend den örtlichen Erfordernissen und naturräumlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern:
1a.Land- und Forstwirtschaft:
Flächen, die der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienen. Auf diesen ist die Errichtung und Abänderung von Bauwerken für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft einschließlich deren Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung 1994 sowie für die Ausübung des Buschenschankes im Sinne des NÖ Buschenschankgesetzes, LGBl. 7045, zulässig.
Weiters ist das Einstellen von Reittieren zulässig, wenn dazu überwiegend landwirtschaftliche Erzeugnisse verwendet werden, die im eigenen Betrieb gewonnen werden.
Weiters sind im Hofverband zur Befriedigung der familieneigenen Wohnbedürfnisse des Betriebsinhabers, wenn er Eigentümer des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ist, der dort wohnenden Betriebsübergeber und des künftigen Betriebsinhabers, sowie für die Privatzimmervermietung als häusliche Nebenbeschäftigung bis höchstens 10 Gästebetten zulässig:
-Zubauten und bauliche Abänderungen
-die Wiedererrichtung bestehender Wohngebäude
-die zusätzliche Neuerrichtung eines Wohngebäudes
1b.Land- und forstwirtschaftliche Hofstellen:
Die Widmung einer Land- und forstwirtschaftlichen Hofstelle ist zulässig, wenn sich auf dieser Fläche bisher kein Wohngebäude im Rahmen einer Land- und Forstwirtschaft befindet. Neben den in der Z 1a aufgezählten Bauwerken ist auch die erstmalige Errichtung eines Wohngebäudes zulässig.
Gemäß § 20 Abs. 4 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 ist im Grünland ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben gemäß der NÖ Bauordnung 2014 in der geltenden Fassung, nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung gemäß Abs. 2 erforderlich ist und in den Fällen des Abs. 2 Z 1a und 1b eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Bei der Erforderlichkeitsprüfung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen.
Gemäß § 23 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 ist über einen Antrag auf Baubewilligung schriftlich zu entscheiden.
Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt § 20 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß.
Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen. Die Baubewilligung umfasst das Recht zur Ausführung des Bauwerks und dessen Benützung nach Fertigstellung, wenn die erforderlichen Unterlagen nach § 30 Abs. 2 oder 3 vorgelegt werden.
Gemäß § 51 Abs. 1 NÖ Jagdgesetz 1974 sind die Verpachtung eines Eigenjagdge-bietes, in die allfällige Jagdeinschlüsse einzubeziehen sind, oder eines Teiles eines solchen sowie eine allfällige Unterverpachtung oder Weiterverpachtung eines Eigen-jagdgebietes von dem Eigenjagdberechtigten unter Vorlage des entsprechenden Vertrages binnen acht Tagen nach Vertragsabschluss der Bezirksverwaltungsbe-hörde anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige die Verpachtung zu untersagen, wenn im Sinne der Abs. 2, 3 und 4 dagegen Bedenken bestehen.
Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle ist die Verpachtung von Teilen eines Eigenjagd-gebietes nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sowohl der verpachtete wie auch der in die Verpachtung nicht einbezogene Gebietsteil mindestens 115 ha umfasst.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991 sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterlieg-enden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet.
Rechtliche Erwägungen
Wie bereits im Sachverhalt dieser Entscheidung dargelegt wurde, hat der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 22. Mai 2025, Zl. Ra 2024/10/0091, den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 8. April 2024, Zl. LVwG-AV-1969/001-2023, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrig-keit seines Inhaltes aufgehoben.
An diese Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes sind gemäß § 63 Abs. 1 VwGG das erkennende Gericht sowie die übrigen Gerichtsparteien in diesem fortgesetzten gerichtlichen Beschwerdeverfahren gebunden (vgl. u.a. VwGH vom 24. September 2020, Zl. Ra 2019/17/0032, sowie VwGH vom 13. Dezember 2021, Zl. Ro 2020/17/0002), sodass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner verfahrensgegenständlichen Beschwerde einen zulässigen Beschwerdeantrag stellte.
Weiters ist vom erkennenden Gericht im gegenständlichen Fall auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 28. August 2017, Zl. Ra 2016/03/0078, sowie VwGH vom 28. November 2022, Zl. Ro 2022/09/0003) zu verweisen, wonach „Sache“ im Beschwerdeverfahren vor dem erkennenden Gericht diejenige Angelegenheit ist, die den Gegenstand des behördlichen Verfahrens und des abschließenden Bescheides gebildet hat. Wurde ein Antrag in der ersten und zweiten Instanz zurückgewiesen, dann ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 1. September 2017, Zl. Ra 2016/03/0055 mwN, sowie VwGH vom 19. Juli 2023, Zl. Ra 2023/05/0003, sowie VwGH vom 14. November 2023, Zl. Ra 2020/22/0012) Sache des Beschwerdeverfahrens vor einem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, sodass das Verwaltungsgericht in einem solchen Fall ausschließlich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von den Behörden ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist; dies allein bildet den Gegenstand des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens (vgl. hierzu u.a. auch VwGH vom 23. Juni 2015, Zl. Ra 2015/22/0040). Entscheidet nämlich ein Verwaltungsgericht in einer Angelegenheit, die noch nicht oder nicht in der vom Verwaltungsgericht in Aussicht genommenen rechtlichen Art Gegenstand des behördlichen Verfahrens war, erstmals inhaltlich, so fällt eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes und es ist diese Entscheidung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit behaftet (vgl. u.a. VwGH vom 28. Mai 2019, Zl. Ra 2016/22/0011, sowie VwGH vom 24. Mai 2022, Zl. Ra 2022/22/0039), weil dadurch der sachlichen Prüfung einer Verwaltungsangelegenheit und damit einem Beschwerdeführer eine Instanz genommen würde (vgl. u.a. VwGH vom 18. Dezember 2014, Zl. Ra 2014/07/0002, sowie VwGH vom 9. März 2023, Zl. Ra 2020/07/0121, sowie VwGH vom 21. Juni 2023, Zl. Ra 2023/07/0073); mit einer gerichtlichen meritorischen Entscheidung würde die Sache des Beschwerde-verfahrens somit überschritten werden (vgl. VwGH vom 1. September 2017, Zl. Ra 2016/03/0055 mwN, sowie VwGH vom 21. Dezember 2022, Zl. Ra 2022/05/0145).
Im gegenständlichen baubehördlichen Bewilligungsverfahren haben die beiden Baubehörden der Gemeinde *** das verfahrensgegenständliche Bauansuchen des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, sodass Gegenstand dieses gerichtlichen Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Frage ist, ob die Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Bauansuchens des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache rechtmäßig erfolgte (vgl. u.a. VwGH vom 24. Oktober 2008, Zl. 2008/02/0186, sowie VwGH vom 17. September 2021, Zl. Ra 2021/02/0175, sowie VwGH vom 9. März 2023, Zl. Ra 2020/07/0121, sowie VwGH vom 21. Juni 2023, Zl. Ra 2023/07/0073).
Das erkennende Gericht hat daher allein zu prüfen, ob die inhaltliche Behandlung des verfahrensgegenständlichen Bauansuchens des Beschwerdeführers zu Recht verweigert wurde (vgl. u.a. VwGH vom 4. Mai 2023, Zl. Ra 2020/11/0227 mwN, sowie VwGH vom 4. Juli 2023, Zl. Ra 2023/18/0037) und würde das erkennende Gericht mit einer meritorischen (inhaltlichen) Entscheidung über dieses Bauansuchen somit die „Sache“ dieses gerichtlichen Beschwerdeverfahrens überschreiten (vgl. u.a. VwGH vom 21. Dezember 2022, Zl. Ra 2022/05/0145, sowie VwGH vom 9. Mai 2023, Zl. Ra 2020/04/0012).
Zum Vorliegen einer entschiedenen Sache im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren verweist das erkennende Gericht zunächst darauf, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 24. März 2015, Zl. Ra 2015/09/0011, sowie VwGH vom 17. Dezember 2025, Zl. Ro 2025/04/0018) auf dem Boden der tragenden Grundsätze des Verfahrensrechtes und der Rechts-sicherheit über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden darf, zählt doch die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens (vgl. u.a. VwSlg 17.938 A/2010, sowie VwGH vom 24. März 2014, Zl. 2013/01/0117, sowie VwGH vom 17. Dezember 2025, Zl. Ro 2025/04/0018), wobei bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen ist, ohne deren sachliche Richtigkeit nochmals zu überprüfen (vgl. u.a. VwGH vom 21. Jänner 2026, Zl. Ra 2024/14/0627).
Auch ist zu beachten, dass alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Ver-fahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben (vgl. u.a. VwGH vom 19. Jänner 2016, Zl. Ra 2015/01/0070, sowie VwGH vom 17. Dezember 2025, Zl. Ro 2025/04/0018), sodass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem), sodass mit der Rechtskraft die Wirkung verbunden ist, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot), sodass einer nochmaligen Entscheidung das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegensteht (vgl. u.a. VwGH vom 24. April 2015, Zl. 2011/17/0244, sowie VwGH vom 17. Dezember 2025, Zl. Ro 2025/04/0018).
Der tragende Grundsatz der Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen soll somit in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache verhindern, wobei die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft durch die „entschiedene Sache“, d.h. durch die Identität der Sache, über die formell rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuerlichen Abspruch erfassten bestimmt wird (vgl. u.a. VwGH vom 13. September 2016, Zl. Ro 2015/03/0045, sowie VwGH vom 13. Oktober 2025, Zl. Ra 2025/09/0035, sowie VwGH vom 17. Dezember 2025, Zl. Ro 2025/04/0018).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 24. Mai 2016, Zl. Ra 2016/21/0143 mwN, sowie VwGH vom 13. Oktober 2025, Zl. Ra 2025/09/0035, sowie VwGH vom 21. Jänner 2026, Zl. Ra 2024/14/0627) liegt eine Identität der Sache dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt, wobei „Sache“ einer rechtskräftigen Entscheidung dabei stets der im Spruch enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit ist, die durch die Entscheidung ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde bei ihrem Bescheid gestützt hat (vgl. u.a. VwGH vom 17. November 2020, Zl. Ra 2018/07/0487, sowie VwGH vom 31. März 2022, Zl. Ro 2020/10/0034, sowie VwGH vom 17. Dezember 2025, Zl. Ro 2025/04/0018). Identität der Sache liegt also dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist.
Daraus wiederum folgt für das gegenständliche Baubewilligungsverfahren des Beschwerdeführers, dass die Rechtskraft der Abweisung des Bauansuchens der Frau B einer neuen Sachentscheidung im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren dann nicht entgegensteht, wenn in den für die verfahrensgegenständliche Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist (vgl. u.a. VwGH vom 24. Mai 2016, Zl. Ra 2016/21/0143 mwN, sowie VwGH vom 12. Dezember 2018, Zl. Ra 2018/19/0619, sowie VwGH vom 13. Oktober 2025, Zl. Ra 2025/09/0035); somit schließt die Änderung der Sachlage, wie sie in dem von den Baubehörden und dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Baubewilligungsverfahren der Frau B angenommenen Sachverhalt zum Ausdruck kommt, im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren das Vorliegen einer entschiedenen Sache ebenfalls aus (vgl. u.a. VwGH vom 23. April 2003, Zl. 2000/08/0040, sowie VwGH vom 26. November 2020, Zl. Ra 2020/11/0199).
Wie das erkennende Gericht bereits zuvor in diesem Erkenntnis darlegte, stützten die Baubehörden der Gemeinde *** sowie das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ihre abweisenden Entscheidungen betreffend das Bauansuchen der Frau B auf die Ausführungen des jagdfachlichen Amtssachverständigen. Dieser legte seiner Beurteilung in seinem Gutachten und seinen Ergänzungen eindeutig und klar das gesamte Eigenjagdgebiet *** „C“ im Ausmaß von rund 339 ha der Frau B zugrunde und er verwies dabei eindeutig darauf, dass im Bereich der Liegenschaften der Frau B, auf denen sie auch eine Land- und Forstwirtschaft betreibt, zahlreiche Gebäude errichtet sind, welche für ihren vorhandenen land-, jagd- und forstwirtschaftlichen Besitz und Betrieb sowie für ihre diverse land-, forst- und jagdwirtschaftlichen Wirtschaftszwecke als Wohn-, Wirtschafts- und Lagergebäude genutzt und verwendet werden. Zudem verwies er ebenfalls darauf, dass sich in diesem Eigenjagdgebiet *** „C“ bereits eine Jagdhütte befindet, die zur jagdlichen Bewirtschaftung dieses Eigenjagdgebietes dient und für die Unterstands- und Aufenthaltsmöglichkeit allfälliger Jagdgäste der Frau B bei weitem ausreichend ist, sodass auch das Vorhandensein dieser Jagdhütte in diesem Eigenjagdgebiet eine hervorragende Ausstattung und eine optimale jagdliche Infrastruktur für die jagdliche Bewirtschaftung und Betreuung dieses Jagdgebietes darstellt. Zu dieser Beurteilung kam er vor allem deshalb, weil das Eigenjagdgebiet *** „C“ zum Zeitpunkt seiner Beurteilung nicht verpachtet war und die jagdliche Bewirtschaftung durch die Eigentümerin Frau B selbst- und eigenständig ausgeübt wurde. Da sich die von Frau B damals beantragte Jagdhütte im unmittelbaren Nahbereich ihrer bereits zahlreich vorhandenen Lager- und Wirtschaftsgebäude sowie ihres Wohngebäudes B befand, erkannte der jagdfachliche Amtssachverständige durch diese Nähe zu den bereits vorhandenen und umliegenden Gebäuden der Frau B daher keine Zweckmäßigkeit und keinesfalls eine Notwendigkeit für die Errichtung dieser Jagdhütte als Futterlager für Wildfutter und als Unterstand für die Jäger.
Seit dieser rechtskräftigen Abweisung des Bauansuchens der Frau B im Jahr 2019 hat sich zwar nicht die Rechtslage, wohl aber die Sachlage wesentlich geändert, zumal dem gegenständlichen Baubewilligungsverfahren des Beschwerdeführers ein geänderter Sachverhalt gegenüber jenem Sachverhalt, der zur Abweisung des Bauansuchens des Frau B führte, vorliegt.
Seitens des erkennenden Gerichtes wurde bereits zuvor in diesem Erkenntnis dargelegt, dass nach der rechtskräftigen Abweisung des Bauansuchens der Frau B zwischen der Frau B und dem Beschwerdeführer der Jagdpachtvertrag vom 31. Dezember 2019 für den Zeitraum vom 1. Jänner 2020 bis zum Ende der Jagdperiode am 31. Dezember 2028 abgeschlossen wurde. Mit diesem Jagdpachtvertrag verpachtet Frau B und es pachtet der Beschwerdeführer die Ausübung des Jagdrechtes in einem Teil der Frau B gehörenden und mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld festgestellten Eigenjagd *** „C“, welches rund 339 ha umfasst, im Ausmaß von insgesamt 117,94 ha, wobei das verpachtete Teiljagdgebiet „E“ (Reviernummer ***) zahlreiche Grundstücke der Eigenjagd *** „C“ umfasst, wobei dieser Verpachtung der rechtskräftige Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 4. Februar 2020, Zl. ***, zugrunde liegt.
Gegenstand der in diesem Baubewilligungsverfahren des Beschwerdeführers durchzuführenden Beurteilung der Erforderlichkeit der beantragten Jagdhütte ist nun nicht mehr das gesamte Eigenjagdgebiet *** „C“ der Frau B im Ausmaß von rund 339 ha, sondern lediglich das vom Beschwerdeführer gepachtete Jagdgebiet „E“ (Reviernummer ***) im Ausmaß von 117,94 ha.
Aus dem Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten behördlichen Verwaltungsaktes ist ersichtlich, dass sich zahlreiche Wirtschafts- und Lagergebäude sowie das Wohngebäude und die bestehende und genutzte Jagdhütte der Frau B, die zur damaligen Verneinung der Erforderlichkeit der damals von der Frau B beantragten Jagdhütte geführt haben, nicht im vom Beschwerdeführer gepachteten Jagdgebiet befinden. Somit liegt bereits darin eine wesentliche Änderung im zum damals beurteilten Sachverhalt vor, welches das Vorliegen des ein- und desselben Projektes und damit einer entschiedenen Sache ausschließt, sodass es im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren den Baubehörden der Gemeinde *** oblegen wäre, das verfahrensgegenständliche Bauansuchen des Beschwerdeführers einer inhaltlichen Behandlung zu unterziehen und dieses nicht wegen des Vorliegens einer entschiedenen Sache zurückzuweisen.
Es ist nämlich zu beachten, dass im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren die Frage, ob die verfahrensgegenständliche Jagdhütte für die Nutzung der Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft erforderlich ist, nunmehr nicht mehr auf das gesamte Eigenjagdgebiet *** „C“ der Frau B im Ausmaß von rund 339 ha mitsamt all ihren darauf befindlichen Wohn-, Wirtschafts- und Lagergebäuden bezogen werden darf, sondern lediglich in Bezug auf das vom Beschwerdeführer gepachtete Jagdgebiet, wobei diese Frage im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren als eine weitere kumulative Zulässigkeitsvoraussetzung des § 20 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 anzusehen ist (vgl. u.a. VwGH vom 2. Dezember 2024, Zl. Ro 2022/05/0015), wobei die grundsätzliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens - bei Vorliegen aller Voraussetzungen - im Rahmen einer Nutzung nach § 20 Abs. 2 Z. 1a NÖ Raumordnungsgesetz 2014 nicht bedeutet, dass im Einzelfall die Voraussetzungen des § 20 Abs. 4 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 für dieses Bauvorhaben im Grünland nicht erforderlich wären (vgl. wiederum VwGH vom 2. Dezember 2024, Zl. Ro 2022/05/0015). Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Bauvorhaben für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich ist, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 8. April 2014, Zl. 2011/05/0124, sowie VwGH vom 27. Oktober 2023 Zl. Ra 2021/05/0218, sowie VwGH vom 20. September 2024, Zl. Ra 2024/05/0113 mwN, sowie VwGH vom 2. Dezember 2024, Zl. Ro 2022/05/0015) an die hierfür maßgeblichen Kriterien ein strenger Maßstab anzulegen, weil verhindert werden soll, dass die Bestimmungen der Flächenwidmung umgangen und auf diese Weise die für die Landwirtschaft bestimmten Grundflächen zersiedelt werden können.
Im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren stellen sich betreffend die Erforderlichkeit der verfahrensgegenständlichen beantragten Jagdhütte des Beschwerdeführers in Bezug auf sein gepachtetes Jagdgebiet wesentliche Fragen u.a. dahin-gehend, welche gesetzliche, auch jagdrechtliche, Vorgaben der Beschwerdeführer als Jagdpächter zu erfüllen hat, welches Wild im gegenständlichen Jagdgebiet des Beschwerdeführers vorhanden ist und welchen Fütterungsbedarf und Futtermenge dieses benötigt, sowie, welche Bauwerke hierfür erforderlich sind und welche Bauwerke im vom Beschwerdeführer gepachteten Jagdgebiet bereits vorhanden sind und welche dieser nutzen kann, wobei der Beschwerdeführer hierfür im Zuge der Vorlage seiner Baubeschreibung gemäß § 19 Abs. 2 Z. 6 NÖ Bauordnung 2014 diese Umstände in einem Betriebskonzept darzulegen hat (vgl. u.a. auch VwGH vom 13. Dezember 2016, Zl. Ro 2014/05/0021). Diese Fragen und Umstände waren noch nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens der Frau B, sodass diesbezüglich ein anderer Sachverhalt vorliegt und beurteilt werden muss, sodass es sich somit um ein anderes Projekt handelt.
Zur Behauptung der belangten Behörde in ihrem angefochtenen Berufungsbescheid, dass im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren jagdliche und jagdrechtliche Aspekte nicht zu beachten sind, ist darauf hinzuweisen, dass diese hinsichtlich der Erforderlichkeit der verfahrensgegenständlichen Jagdhütte nach § 20 Abs. 4 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 sehr wohl zu beachten sind, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwSlg. 10.267 A/1980) eine Jagdhütte in der Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft grundsätzlich als zulässig beurteilt werden kann; ob ihre Errichtung im Sinne des § 20 Abs. 4 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 jedoch erforderlich ist, hat die Baubehörde in ihrem Ermittlungsverfahren zu prüfen (vgl. u.a. wiederum VwSlg. 10.267 A/1980 unter Hinweis die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 1978, Zlen. 1652 und 1713/77). Zudem wurden solche jagdlichen und jagdrechtlichen Aspekte von den Baubehörden der Gemeinde *** und vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Baubewilligungsverfahren der Frau B ohnedies bereits zu Recht beachtet und beurteilt.
Zu den Ausführungen der belangten Behörde in ihrem angefochtenen Berufungsbescheid betreffend das Forstgesetz 1975 und die Rodungsbewilligung ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 26. April 2002, Zl. 2000/06/0057) zu verweisen, wonach Aspekte des Forstgesetzes 1975, so z.B. auch die Frage einer Rodungsbewilligung, im Rahmen der Erteilung der baurechtlichen Bewilligung - wie dies auch kompetenzrechtlich dem B-VG entspricht - keine Rolle spielen, sodass diese Argumentation ins Leere geht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 17. Februar 1987, Zl. 86/04/0131, sowie VwGH vom 27. September 2000, Zl. 98/12/0057, sowie VwGH vom 25. Oktober 2018, Zl. Ra 2018/07/0353) verpflichtet eine seit der seinerzeitigen Bescheiderlassung eingetretene Änderung im maßgebenden Sachverhalt die Behörde dann zu einer neuen Sachentscheidung, wenn durch die Sachlage eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Da dies aufgrund der vom erkennenden Gericht zuvor getätigten Ausführungen im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren vorliegt, war der Beschwerde des Beschwerdeführers daher Folge zu geben und der angefochtene Berufungsbescheid der belangten Behörde entsprechend abzuändern, sodass die Baubehörde I. Instanz über das verfahrensgegenständliche Bauansuchen des Beschwerdeführers vom 17. Juni 2022 erneut eine Entscheidung zu treffen hat, wobei nicht ausgeschlossen ist, dass die Baubehörde auch in diesem Baubewilligungsverfahren zum gleichen Ergebnis, nämlich zur Abweisung des Bauansuchens des Beschwerdeführers, gelangen kann.
Zu den von den beiden Baubehörden der Gemeinde *** dem Beschwerdeführer vorgeschriebenen Verfahrenskosten in der Höhe von € 9,80 ist aus diesen beiden Entscheidungen nicht erkennbar, wann und aus welchem Anlass diese Verfahrenskosten der Baubehörde im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren entstanden sind. Beide baubehördliche Entscheidungen enthalten nicht einmal ansatzweise in dieser Hinsicht eine Begründung, sodass für das erkennende Gericht nicht erkennbar ist, um welche Verfahrenskosten es sich bei diesen handeln soll und ob diese im Zuge von erforderlichen Ermittlungen entstanden sind. Aus diesem Grund war der Beschwerde daher auch in dieser Hinsicht Folge zu geben und der angefochtene Berufungsbescheid, welcher die diesbezügliche erstinstanzliche Vorschreibung bestätigte, aufzuheben
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ist folgendes festzuhalten:
Gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG 2014 kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.
Von der Durchführung der beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG 2014 deshalb Abstand genommen werden, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Zu Spruchpunkt 2.:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob die belangte Behörde hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Bauansuchens des Beschwerdeführers zu Recht das Vorliegen einer entschiedenen Sache annehmen durfte, wobei die Beweiswürdigung und die Beurteilung der Rechtsfragen auf jenen Grundsätzen aufbauen, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und es erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Die Entscheidung weicht nicht von der vorhin zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und es werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet; die zu lösenden Rechtsfragen sind somit durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt.
Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall und es war daher lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen.
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