projects
LVwG-S-2740/001-2024•LVwG N LVwG-S-2740/001-2024
LVwG-S-2740/001-2024State Administrative CourtMar 6, 2026
Tierrecht; Tierschutz; Verwaltungsstrafe; Zucht; Qualzüchtungen; Tatvorwurf; Konkretisierungsgebot;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn A, vertreten durch die C Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 19. November 2024, Zl. ***, zu Recht:
1. Der Strafhöhenbeschwerde gegen Übertretungspunkt 1. wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben, als die Strafe auf € 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) herabgesetzt wird.
2. Der Beschwerde gegen die Übertretungspunkte 2. und 3. wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis in diesen Spruchpunkten behoben. Gemäß § 45 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens in diesen Punkten verfügt.
3. Der Kostenbeitrag zum Verfahren der Behörde erster Instanz zu Spruchpunkt 1. wird mit € 80,-- neu bestimmt.
4. Die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu Spruchpunkt 1. zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 880,-- und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Weiterer Hinweis:
Es besteht die Möglichkeit bei der Verwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft Amstetten) um Zahlungserleichterungen (wie etwa Stundung oder Ratenzahlung) anzusuchen.
Entscheidungsgründe:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 19. November 2024, Zl. ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer vorgeworfen, folgende Verwaltungsübertretungen begangen zu haben:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Tatbeschreibung:
1. Sie haben, wie anlässlich einer Tierschutzkontrolle durch die Amtstierärztinnen der Bezirkshauptmannschaft Amstetten am 27.8.2024 in der Zeit zwischen 13:30 Uhr und 14:15 Uhr festgestellt wurde, jeweils in ***, ***, nachstehende Verwaltungsübertretungen begangen:
Sie haben zumindest am 27.8.2024 als Tierhalter im Obergeschoß Ihres Hauses in ***, ***, im Zimmer 1 die Ragdoll Katze B *** sowie den Kater D *** und ein Kitten (lt. Ihrer Aussage 5 Wochen alt) gemeinsam, als Tierhalter, gehalten. Laut Aussage von E, basierend auf die Kontrolle durch die TASK Force am 11.7.2024, war das Kitten bereits am 11.7.2024 vorhanden und wurde damals bereits auf ca. 4 Wochen geschätzt.
Die Katze B wies zumindest zum Zeitpunkt der Kontrolle am 27.8.2024 hochgradige Atemnot auf. In der Tierarztpraxis F wurde die Diagnose HCMP (hypertrophe cardiale Myopathie) gestellt.
Die HCMP (hypertrophe cardiale Myopathie) ist bei den Ragdollkatzen als Qualzuchtmerkmal gelistet. Es wurden keine Aufzeichnungen zur Zucht vorgelegt, obwohl Sie bereits mehrmals, zuletzt mit Schreiben vom 14.8.2024 angefordert wurden. Ein Kitten ist im Zeitraum zwischen Ende Juni 2024 und 11. Juli 2024 geboren, und wurde eine neuerliche Belegung des Muttertieres B nicht verhindert, da der Kater D *** gemeinsam mit dem weiblichen Tier B *** gehalten wurde.
Weiters wurde bei der Kontrolle am 27.8.2024 festgestellt, dass Sie als Tierhalter im Obergeschoß Ihres Hauses in ***, *** im Zimmer 2, das über eine kleine Treppe erreichbar ist, die Don Sphynx Katzen und zwar Kater G ***, Katze H (I) ***, Katze J *** und Katze K ***, sowie 4 Kitten, geb. am ***, davon 3 männlich und 1 weiblich, gemeinsam gehalten haben und wurden weitere Anpaarungen nicht verhindert, da der Kater G gemeinsam mit 3 weiblichen Tieren gehalten wurde.
Sie haben daher gegen § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Zi. 1 lit a) Tierschutzgesetz verstoßen, da wer Züchtungen vornimmt, bei denen vorhersehbar ist, dass für das Tier oder dessen Nachkommen Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind, sodass in deren Folge im Zusammenhang mit genetischen Anomalien insbesondere eines oder mehrere der folgenden klinischen Symptome bei den Nachkommen nicht nur vorübergehend mit wesentlichen Auswirkungen auf ihre Gesundheit auftreten oder physiologische Lebenslaufe wesentlich beeinträchtigen oder eine erhöhte Verletzungsgefahr bedingen, verboten sind, da das Muttertier an hochgradiger Atemnot leidet, und die Don Sphynxkatzen eine vollkommene Haarlosigkeit aufweisen, somit haben Sie auch gegen § 5 Abs. 1 verstoßen, da es verboten ist, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
2. Sie haben als Tierhalter im Obergeschoß Ihres Hauses, im Zimmer 2, das über eine kleine Treppe erreichbar ist, den Kater G der Rasse Don Sphynx gemeinsam mit drei Katzen, und zwar H (I), J und K, der Rasse Don Sphynx gehalten. Dies entspricht gemäß der Definition nach § 4 Punkt 14) Tierschutzgesetz einer Zucht. Aufgrund der bei vorangegangenen Kontrollen festgestellten vollkommenen Haarlosigkeit von aus der Zucht hervorgegangenen Don Sphynxkatzen (auch das Fehlen von Tasthaaren), letzter Wurf von 4 Kitten vom ***, davon 3 männlich und 1 weiblich, wurde Ihnen bereits mehrmals eine weitere Zucht untersagt, zuletzt mit Schreiben vom 17.1.2024, am 12.2.2024 und am 14.8.2024.
3. Sie haben es als Tierhalter von Ragdollkatzen, die zur Zucht verwendet werden, da der Kater D zumindest am 27.8.2024 mit der Katze B gemeinsam im Zimmer 1 im OG gehalten werden, zu verantworten, dass Sie bei der Kontrolle am 27.8.2024 keine Aufzeichnungen zur Zucht vorgelegt haben, obwohl gem. § 44 Abs. 17 TSchG bei bestehenden Tierrassen, bei denen Qualzuchtmerkmale auftreten, liegt kein Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Z 1 vor, wenn durch eine laufende Dokumentation nachgewiesen werden kann, dass durch züchterische Maßnahmen oder Maßnahmenprogramme die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Nachkommen reduziert und in Folge beseitigt werden. Die Dokumentation ist schriftlich zu führen und auf Verlangen der Behörde oder eines Organes, das mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes beauftragt ist, zur Kontrolle vorzulegen.“
Verhängt wurden zu Spruchpunkt 1. wegen Übertretung des § 5 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 lit. a und lit. e i.V.m. § 38 Abs. 1 Tierschutzgesetz gemäß § 38 Abs. 1 leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 81 Stunden), zu Spruchpunkt 2. wegen einer Übertretung des § 31 Abs. 4 i.V.m. § 23 Abs. 2 und Abs. 3 i.V.m. § 38 Abs. 3 Tierschutzgesetz gemäß § 38 leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von € 680,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 61 Stunden) und zu Spruchpunkt 3. wegen Übertretung des § 5 Abs. 2 Z. 1 lit. a i.V.m. § 44 Abs. 17 i.V.m. § 38 Abs. 1 Tierschutzgesetz gemäß § 38 Abs. 1 leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von 890,--Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Stunden), der Kostenbeitrag wurde mit 337,-- Euro (10 % der verhängten Strafbeträge) festgesetzt.
Der Beschwerdeführer legte fristgerecht Beschwerde ein und stellte sämtliche Tatvorwürfe in Abrede.
Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 23. Dezember 2024 die Beschwerde und den Verwaltungsstrafakt mit dem Ersuchen um Entscheidung vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 19. Februar 2026 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, im Rahmen derer Beweis aufgenommen wurde durch Vorbringen des Beschwerdeführervertreters und der NÖ Tierschutzombudsperson, Einvernahme des Beschwerdeführers, der Zeugin L, des Zeugen F und des veterinärmedizinischen Amtssachverständigen sowie Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt und den Gerichtsakt.
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde seitens des Beschuldigten die Beschwerde gegen Übertretungspunkt 1. auf eine solche gegen die Strafhöhe eingeschränkt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, wobei Art. 131 Abs. 1 B-VG eine Generalklausel zu Gunsten der Verwaltungsgerichte der Länder vorsieht. Die örtliche Zuständigkeit in Verwaltungsstrafsachen richtet sich gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 VwGVG nach dem Sitz der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – in der Sache selbst zu entscheiden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.
§ 38 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz) als maßgebliche Strafbestimmung lautet:
„Wer einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leid, Schäden oder schwere Angst zufügt begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.“
§ 38 Abs. 3 Tierschutzgesetz als maßgebliche Strafbestimmung lautet:
„Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 7, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.“
Zu Übertretungspunkt 1.:
Festzuhalten ist zunächst, dass der Beschwerdeführer lediglich die Höhe der über ihn im Straferkenntnis verhängten Strafe und somit nur den Ausspruch über die Strafe bekämpft. Hinsichtlich der Frage der Strafbarkeit ist Teilrechtskraft eingetreten und es ist dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine Überprüfung des Schuldspruches verwehrt (vgl. dazu z.B. VwGH 25.6.1996, 94/17/0429; VwGH 27.10.2014, Ra 2014/02/0053, mwH).
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist daher ausschließlich die Überprüfung des Strafausmaßes anhand der Strafbemessungskriterien.
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die vom Beschwerdeführer übertretenen Rechtsvorschriften dienen dem Schutz hochrangiger Tierschutzinteressen. Dem Beschwerdeführer, dem jedenfalls grob fahrlässiges Verhalten anzulasten ist, hat durch sein Verhalten den Schutzzweck der Rechtsnormen keinesfalls bloß geringfügig beeinträchtigt. So wäre dieser als Tierhalter und -züchter verpflichtet gewesen, sich über die Zuchtvoraussetzungen, die für die von ihm gezüchteten Katzenrassen gelten, zu informieren.
Der Beschwerdeführer verfügt nach Eigenangaben über ein monatliches Nettoeinkommen von 2.400 Euro, hat Sorgepflichten für ein Kind, kein nennenswertes Vermögen und Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 30.000 Euro.
Das Verwaltungsstrafregister des Beschwerdeführers weist einschlägige, zum Tatzeitpunkt rechtskräftige, nicht getilgte Vormerkungen nach dem Tierschutzgesetz auf. Damit liegt gegenständlich ein Wiederholungsfall vor, sodass von einem Strafrahmen von Euro 15.000 auszugehen ist.
Eine zusätzliche Wertung als Erschwerungsgrund würde dem Doppelverwertungsverbot widersprechen (VwGH, 30.10.1991, 91/09/0132).
Als mildernd konnte das reumütige Geständnis gewertet werden.
Die nunmehr verhängte Geldstrafe liegt mit etwa 5,3 % des maximalen Strafbetrages von Euro 15.000 im untersten Bereich des gesetzlich möglichen Strafrahmens. Eine weitere Reduktion des Strafbetrages kommt auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers aus general- wie spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Überlegungen bei der Strafzumessung vgl. VwGH 15.05.1990, 89/02/0093; zur Generalprävention überdies VwGH 10.04.2013, 2013/08/0041).
Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens bzw. Erteilung einer Ermahnung (§ 45 Abs. 1 Z. 4 und letzter Satz VStG) sowie ein Beraten statt Strafen (vgl. § 33a VStG) scheidet schon in Hinblick auf die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes aus, die sich bereits im Strafrahmen widerspiegelt (vgl. etwa VwGH 11.07.2022, Ra 2021/04/0007; 19.06.2018, Ra 2017/02/0102). Mangels Mindeststrafe kommt ebenso ein Vorgehen nach § 20 VStG nicht in Betracht.
Zu Übertretungspunkt 2.:
Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Der Beschwerdeführer hielt am 27. August 2024 in , , den geschlechtsreifen, unkastrierten Don Sphynx-Kater G () und die geschlechtsreifen, unkastrierten Don Sphynx-Katzen H/I (), J () und K () sowie 4 Kitten aus der Verpaarung G – H/I, geboren am ***, in gemeinsam in einem Zimmer. Die Zucht war vom Beschwerdeführer angemeldet, von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten mit Schreiben vom 17.1.2024, 12.2.2024 und 14.8.2024 untersagt worden.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem durchgeführten Beschwerdeverfahren.
§ 38 Abs. 3 Tierschutzgesetz lautet:
„Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 7, 8a, 9, 11 bis 32, 32c, 32d, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte oder gegen eine Bestimmung der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.“
§ 31 Abs. 4 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004, idF BGBl. I Nr. 86/2028 lautet:
„Sofern die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht oder des Verkaufs, ausgenommen von in § 24 Abs. 1 Z. 1 genannten Tieren im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft oder Tieren in Zoos oder Tieren in Zoofachhandlungen, nicht bereits einer Genehmigung nach Abs. 1 bedarf, ist sie vom Halter der Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden. Die Anzeige hat den Namen und die Anschrift des Halters, die Art und Höchstzahl der gehaltenen Tiere sowie den Ort der Haltung zu enthalten. Nähere Bestimmungen sowie Ausnahmen von der Meldepflicht sind durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen zu regeln. Wird anlässlich einer Kontrolle festgestellt, dass die Haltungsbedingungen nicht den Anforderungen dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung entsprechen, hat die Behörde die Setzung entsprechender Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist vorzuschreiben. Kommt der Halter dem innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist nicht nach, hat die Behörde § 23 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.“
§ 23 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004, idF BGBl. I Nr. 61/2017 lautet:
„(2) Stellt die Behörde fest, dass die Tierhaltung nicht mehr den Bewilligungsvoraussetzungen entspricht oder die vorgeschriebenen Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten werden, hat sie mit Bescheid die zur Erreichung des rechtmäßigen Zustandes notwendigen Maßnahmen vorzuschreiben und dem Bewilligungsinhaber den Entzug der Bewilligung anzudrohen. Kommt der Bewilligungsinhaber innerhalb der im Bescheid festgesetzten Frist den Vorschreibungen nicht nach, hat die Behörde die Bewilligung zu entziehen. Bei bewilligungspflichtigen Tierhaltungen ohne Genehmigung kann die Behörde mittels Bescheid die Einstellung der Haltung und die zur Sicherung der Einstellung erforderlichen Maßnahmen verfügen oder eine Frist zur Erlangung der Genehmigung festlegen, bei deren Nichteinhaltung die Einstellung der Tierhaltung zu erfolgen hat. Die betroffenen Tiere sind abzunehmen und solchen Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten.
(3) Sind innerhalb von sechs Monaten nach Abnahme von Tieren gemäß Abs. 2 die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung geschaffen oder die erforderliche Genehmigung erwirkt, so sind sie zurückzustellen. Ist dies nicht der Fall oder ist bereits vor Ablauf dieser Frist – frühestens aber zwei Monate nach der Abnahme – erkennbar, dass die Voraussetzungen bis dahin nicht vorliegen werden, so sind die Tiere als verfallen anzusehen.“
Konkret legt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Last, der Beschwerdeführer habe durch das gemeinsame Halten eines geschlechtsreifen Katers mit drei geschlechtsreifen Katzen in einem Raum am 27.8.2024 den Tatbestand der Zucht erfüllt, obwohl ihm die („weitere“) Zucht behördlich zuvor untersagt worden ist.
Unter Zucht ist nach § 4 Z. 14 lit. a TSchG die Fortpflanzung von Tieren unter Verantwortung des Halters durch gemeinsames Halten geschlechtsreifer Tiere verschiedenen Geschlechts zu verstehen. Gezüchtet wird an jenem Ort und zu jenem Zeitpunkt, an/n dem die eigentliche Zuchthandlung – also der Akt der Fortpflanzung – gesetzt wird. Vor dem Hintergrund des § 44a Z. 1 VStG genügt es dabei bezogen auf den Tatzeitpunkt jedoch auch, etwa an einen konkreten Wurfzeitpunkt anzuknüpfen, wobei eine Verfolgung freilich nur dann in Betracht kommt, wenn der Zuchtzeitpunkt unter Zugrundelegung der maximalen Trächtigkeitsdauer innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist liegt.
Im Gegenstand liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im von der belangten Behörde angenommenen Tatzeitpunkt tatsächlich eine Zucht im Sinne des § 4 Z. 14 TSchG, nämlich eine Fortpflanzung von Tieren, stattgefunden hat. Das gemeinsame Halten geschlechtsreifer Tiere verschiedenen Geschlechts reicht per se nicht aus, eine Zucht im Sinne dieser Bestimmung anzunehmen.
Der Beschwerde war daher bereits aus diesem Grund Erfolg beschieden. Ob und inwieweit der Beschwerdeführer durch Zucht zu einem früheren Zeitpunkt, konkret bei der Deckung des Muttertieres, aus der die vorgefundenen vier Kitten hervorgingen, gegen die angelasteten Bestimmungen verstoßen haben könnte, war mangels entsprechender Tatanlastung nicht zu prüfen.
Zu Übertretungspunkt 3.:
Der Beschwerdeführer hielt am 27. August 2024 in , , den geschlechtsreifen, unkastrierten Ragdoll Kater D () und die geschlechtsreife Ragdoll Katze B () gemeinsam in einem Zimmer.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem durchgeführten Beschwerdeverfahren.
§ 44 Abs. 17 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 idF BGBl I Nr. 124/2024 lautet:
„Bei bestehenden Tierrassen, bei denen Qualzuchtmerkmale auftreten, liegt kein Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Z. 1 vor, wenn durch eine laufende Dokumentation nachgewiesen werden kann, dass durch züchterische Maßnahmen oder Maßnahmenprogramme die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Nachkommen reduziert und in Folge beseitigt werden. Die Dokumentation ist schriftlich zu führen und auf Verlangen der Behörde oder eines Organes, das mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes beauftragt ist, zur Kontrolle vorzulegen.“
§ 5 Abs. 1 leg. cit. lautet:
„Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.“
§ 5 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. lautet:
„Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer
1. Züchtungen vornimmt, bei denen vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind (Qualzüchtungen), sodass in deren Folge im Zusammenhang mit genetischen Anomalien insbesondere eines oder mehrere der folgenden klinischen Symptome bei den Nachkommen nicht nur vorübergehend mit wesentlichen Auswirkungen auf ihre Gesundheit auftreten oder physiologische Lebensläufe wesentlich beeinträchtigen oder eine erhöhte Verletzungsgefahr bedingen:
a.Atemnot,
b.Bewegungsanomalien,
c.Lahmheiten,
d.Entzündungen der Haut,
e.Haarlosigkeit,
f.Entzündungen der Lidbindehaut und /oder der Hornhaut,
g.Blindheit,
h.Exophthalmus,
i.Taubheit,
j.neurologische Symptome,
k.Fehlbildungen des Gebisses,
l.Missbildungen der Schädeldecke,
m.Körperformen, bei denen mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, dass natürliche Geburten nicht möglich sind.
§ 4 Z. 14 leg. cit. lautet:
„Zucht: Fortpflanzung von Tieren unter Verantwortung des Halters durch
a)Gemeinsames Halten geschlechtsreifer Tiere verschiedenen Geschlechts oder
b)gezielte oder nicht verhinderte Anpaarung oder
c)das Heranziehen eines bestimmten Tieres zum Decken oder
d)durch Anwendung von Techniken der Reproduktionsmedizin;“
Primär ist die Fragestellung zu klären, ob der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses im Sinne des § 44a Z. 1 VStG gesetzmäßig konkretisiert ist.
Gemäß § 44a VStG hat der Spruch des Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, (u.a.) zu enthalten
1. die als erwiesen angenommene Tat;
2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung; (…)
Der Spruch ist der normative Teil eines Bescheides, damit auch des gegenständlichen Straferkenntnisses. Aus ihm muss sich alles Wesentliche ergeben, er allein wirkt konstitutiv und kann mit Beschwerde angefochten werden.
Gemäß § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses unter anderem die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dies hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens zu erfolgen. Der Spruch eines Straferkenntnisses muss so gefasst sein, dass die Subsumtion einer als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, als aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann (vgl. VwGH vom 17.4.2011, 2010/08/0091). Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat, andererseits die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird (vgl. VwGH vom 8.8.2008, 2008/09/0042, mwH). Es reicht nicht aus, wenn sich die Tatanlastung in der Anführung des gesetzlichen Tatbestandes erschöpft, ohne konkret zu umschreiben, worin die Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale bestanden habe bzw. durch welches Verhalten des Täters dies geschehen sein soll. Bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung durch Unterlassung ist zur Konkretisierung des Tatvorwurfes die individualisierte Beschreibung jener Handlungen im Spruch erforderlich, die der Täter hätte setzen müssen, aber nach Ansicht der Behörde rechtswidriger Weise nicht gesetzt hat (vgl. VwGH vom 12.3.2010, 2010/17/0017, mwH).
Diesen Anforderungen entspricht die gegenständliche oben wörtlich wiedergegebene Tatumschreibung nicht:
Die von der belangten Behörde herangezogene Übertretungsnorm (§ 44 Abs. 17 TSchG) stellt keinen Verwaltungsstraftatbestand dar.
Bei der Vornahme von Züchtungen der Katzenrasse Ragdoll ist vorhersehbar, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind (Qualzüchtungen), indem diese eine genetische Veranlagung für die hypertrophe Kardiomyopathie (HCM) haben und liegt dadurch ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 TSchG vor.
Wenn jedoch durch eine laufende Dokumentation nachgewiesen werden kann, dass durch züchterische Maßnahmen oder Maßnahmenprogramme die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Nachkommen reduziert und in Folge beseitigt werden, liegt kein Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Z. 1 TSchG vor (siehe § 44 Abs. 17 TSchG).
Dem Beschwerdeführer wurde innerhalb der Frist für die Verfolgungsverjährung jedoch kein zutreffender Tatvorwurf vorgehalten, indem die „Vornahme von Züchtungen, bei denen vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind (Qualzüchtungen)“ nicht angelastet wurde.
Weiters reicht das gemeinsame Halten geschlechtsreifer Tiere verschiedenen Geschlechts per se nicht aus, eine Zucht im Sinne dieser Bestimmung anzunehmen (siehe oben zu Übertretungspunkt 2.).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Kostenentscheidung:
Gemäß § 64 Abs. 2 VStG ist der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,-- Euro zu bemessen. Infolge Strafherabsetzung entfällt der Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren (§ 52 Abs. 8 VwGVG).
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen den klaren gesetzlichen Vorgaben und der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen ist (vgl. zur Strafbemessung als Ermessensentscheidung im Übrigen etwa VwGH 18.6.2014, Ro 2014/09/0043).
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.