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LVwG-AV-687/001-2025•LVwG N LVwG-AV-687/001-2025
LVwG-AV-687/001-2025State Administrative CourtFeb 18, 2026
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Versagung; Grünland; landwirtschaftliche Nutzung; Betriebskonzept; Erforderlichkeitsprüfung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 09.05.2025, Zl. ***, betreffend Verwaltungsverfahren nach der NÖ Bauordnung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des gegenständlichen Grundstückes Nummer ***, EZ *** in der KG *** mit einem Flächenausmaß von 558 m². Das Grundstück ist im als „Grünland Land- und Forstwirtschaft (Glf)“ ausgewiesen.
Mit Schreiben vom 2. Oktober 2024 brachte der Beschwerdeführer ein Bauansuchen für den Umbau eines bestehenden „Presshauses“ auf dem Grundstück Nummer ***, EZ *** in der KG ***, ***, *** ein. Nach der Baubeschreibung soll auf dem Grundstück zum Zwecke der landwirtschaftlichen Nutzung das bestehende „Presshaus“ umgebaut werden. Straßenseitig sollen lediglich zwei Fenster und ein Tor getauscht werden, in Größe jedoch gleichbleiben. Gartenseitig soll ein Fenster vergrößert und ein weiteres eingebaut werden, ebenso soll ein Tor in eine Fenstertür getauscht und eine weitere eingebaut werden. Im Erdgeschoss sollen Fliesen verlegt werden. Der Stiegenaufgang ins Dachgeschoss soll abgebrochen und aus Holz neu errichtet werden. Die Zwischendecke soll abgebrochen und neu errichtet werden. Das Dach soll gedämmt und Dachflächenfenster gartenseitig eingebaut werden. Das „Presshaus“ werde lediglich temporär beheizt und genutzt.
Das baugegenständliche Grundstück ist im Flächenwidmungsplan als „Grünland Land- und Forstwirtschaft (Glf)“ ausgewiesen.
Als Projektbestandteil wurde ein „Betriebskonzept Weinbauwirtschaft A....“, (nachfolgend als BK abgekürzt) erstellt von C im Dezember 2024, vorgelegt.
Dem sind folgende Angaben zu entnehmen:
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Nr. *** in der KG *** mit einem Flächenausmaß von 558 m².
Der Beschwerdeführer ist Pächter der Grundstücke Nr. ***, *** und *** mit einer Gesamtfläche von 2.799 m². Der Pachtvertrag wurde am 6.8.2024 für die Dauer von 3 Jahren abgeschlossen. Der Beschwerdeführer ist Pächter der Grundstücke Nr. *** und *** mit insgesamt 5.167 m². Der Pachtvertrag wurde am 6.8.2024 für die Dauer von 3 Jahren abgeschlossen. Der Beschwerdeführer ergänzte in der mündlichen Verhandlung, dass die Verpächterin ist die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist.
Bei Beginn des Betriebes wird auf maschinelle Lohnarbeiten im Rahmen des Maschinenringes zurückgegriffen. Mittelfristig werden die Bodenbearbeitungsgeräte und die Gerätschaften für den Pflanzenschutz angeschafft. Traktorleistungen werden entsprechend dem zur Zeit gegebenen Betriebsumfang im Lohnverfahren erfolgen. Der Bauwerber ist bereits Maschinenringmitglied.
Es liegt ein AMA Mehrfachantrag 2025 mit der Betriebsnummer *** vor, darin werden 0,75 ha Grüner Veltiner angeführt. Die Auspflanzung der Rebsorten erfolgt im Frühjahr 2025.
Zu Beginn der Traubenproduktion (3. - 4. Standjahr) wird die Vinifikation in Kooperation mit einem örtlichen weinprodzuzierenden Landwirtschaftsbetrieb erfolgen.
Der Betriebsleiter hat Interesse an Weiterbildung und sei beim Zertifikatslehrgang Bioweinbau Nr. *** des ländlichen Fortbildungsinstitutes (Beginn April 2025) angemeldet.
Da der Betrieb A zur Zeit noch keine praktischen Ergebnisse für die landwirtschaftliche Produktion hat, werden Modellrechnungen und Planungsansätze der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen mit den dort enthaltenen und individuell verarbeitbaren interaktiven Deckungsbeiträgen und Kalkulationsdaten 2021 bis 2023 herangezogen. Es wird dabei ein Deckungsbeitrag von € 3.189,21/ha für den Betrachtungszeitpunkt 2021 -2023 (Traubenproduktion) und ein Deckungsbeitrag von € 22.202,89/ha Betrachtungszeitraum 2022 - 2025 (Wein, Flaschenabfüllung, Boutelle a 5,00/FL überbetriebliche Abfüllung) unter Verweis auf den Anhang angeführt.
Auf den restlichen Seiten des BKs wird (auszugsweise) folgendes abgehandelt: Definitionen von Regionen nach NUTS, Definitionen der SO-KO, Begriffsbestimmungen, Kopien aus dem NÖ Atlas, Unter Punkt 3 (Betriebsfläche) ist die Rede von „bewertungsgegenständliche Liegenschaft“ mit Begriffsdefinitionen der grundbücherlichen Benützungsarten bis zur Definition von „Friedhöfe“ und „Gletscher“, Orthofotos aus dem NÖ Atlas, einige Auszüge aus der elektronischen Bodenkarte mit Beschreibungen der Bodenformen, Definitionen des Begriffes „Flächenwidmungsplan“ nach dem NÖ ROG, Definition des Begriffes Einheitswert, Funktionen des Einheitswertes, Fotos des Wohntraktes, Hofwerkstatt mit Schiebetruhe, Rasenmäher und einem Regal mit nicht näher erkennbarem Kleinwerkzeug, zwei gleiche Fotos der Straßenfront Presshaus, Fotos der Kellerröhren, ein Luftbild auf google Earth auf dem erkennbar ist, dass der Umbau zumindest in Teilen bereits durchgeführt ist (deutlich erkennbar die Dachflächenfenster), verschiedene Definitionen des Landwirtschaftsbegriffes aus verschiedensten Bereichen, Erläuterungen zum Ausfüllen des AMA Mehrfachantrages, Begriffsdefinitionen von biologischer und konventioneller Wirtschaftsweise und integrierter Wirtschaftsweise, Definition des Feldstückes, Definitionen des Einkommens nach Pauschalierungsverordnung, Erläuterungen betreffend den „Grünen Bericht“. Auf Seite 52 des Betriebskonzeptes wird aus den Buchführungsergebnissen der Jahre 2020 und 2021 ein Betrag in der Größenordnung von 2.375 € pro ha geschlossen. Weiters werden auszugsweise die Gewerbeordnung, die Urprodukteverordnung sowie der gesamte § 20 NÖ ROG zitiert. Ab Seite 68 folgt der 36 seitige Tabellenteil bezeichnet als „Deckungsbeitragskalkulation - Weinbau Traubenproduktion“ und „Deckungsbeitragskalkulation – Weinbau Flaschenfüllung“. Dabei wurden die von der Bundeanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen zur Verfügung gestellten und im Internet abrufbaren Tabellen ausgedruckt und zwar: Weinbau Traubenproduktion, 1.,2. und 3. Anlagejahr. Dabei wird (außer bei Pflanzenschutz) im 2. Anlagejahr Eigenmechanisierung eingesetzt. Im 3. Anlagejahr wurde in allen Arbeitsgängen Eigenmechanisierung angegeben. Bei Vollertragsjahr-Verkauf Trauben wird vollständige Eigenmechanisierung eingesetzt. Bei der Tabelle Weinbau Flaschenfüllung beträgt der Betrachtungszeitraum 2022 bis 2025.
Aus den verschiedenen Fotos und Luftbildern wurde zu den Gebäuden angeführt: Das Wirtschaftsgebäude gliedert sich in Maschinen- und Geräteeinstellplätze und Betriebsmittellager (BK Seite 34). Zur Liegenschaft gehörig sind auch drei Kellerröhren, deren Eingänge in der östlichen Kellergasse auf GST -NR *** gelegen sind: „Direkt begehbar nicht, die Röhren liegen unter den Gebäuden; aber die Lüftungen (150 mm) nach oben gehen durch die Gebäude und für Leitungen verwendbar. Eine Röhre ist baulich im großen verfahrensgegenständlichen Wirtschaftsgebäude integriert, aber mit einem eigenen, außen liegenden Zugang. Grundsätzlich wäre eine Öffnung eines alten liegenden Durchganges ins Gebäudeinnere möglich und könnte ggf. bei einem künftigen Bedarf auch erfolgen (BK S. 35/36).“
Im eingereichten Projekt ist im Erdgeschoß kein Zugang zur Kellerröhre ersichtlich.
1.4. Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebes
Aus dem Betriebskonzept ergibt sich nicht, dass eine landwirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, die planvoll und nachhaltig auf die Erzielung von Einkommen ausgerichtet ist. Eine zumindest nebenberufliche landwirtschaftliche Betriebsführung liegt daher nicht vor.
Die Baubehörde I. Instanz holte ein agrarfachliches Gutachten von D ein (Gutachten vom 28.02.2025, Zl. ***).
Mit Bescheid des Bürgermeisters Marktgemeinde *** vom 28. März 2025 wurde das Bauansuchen als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass nach dem NÖ Raumordnungsgesetz 2014 Bauten im Grünland zulässig seien, wenn sie einer landwirtschaftlichen Nutzung dienen, für diese Nutzung in Größe und Ausgestaltung erforderlich sind und für das beabsichtigte Bauvorhaben kein geeigneter Standort im Bauland eigentümlich vorhanden ist. Es müssten alle drei Kriterien gleichzeitig vorliegen. Es reiche nicht, wenn eine landwirtschaftliche Nutzung vorliege, die geplante Baulichkeit aber nicht für ebendiese Nutzung notwendig und zweckmäßig sei und umgekehrt. Dem Gutachten des NÖ Gebietsbauamtes sei zu entnehmen, dass aus dem vorliegendem Betriebskonzept keine planvolle, nachhaltig auf die Erzielung eines Einkommens ausgerichtete landwirtschaftliche Nutzung abgeleitet werden könne. Es fehle somit eine wesentliche Voraussetzung für die Erforderlichkeit.
Die gegen diesen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 28. März 2025 erhob der Beschwerdeführer zunächst Berufung an den Gemeindevorstand.
Mit Berufungsbescheid vom 9. Mai 2025, Zl. ***, wurde der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz vom 28. März 2025 dahingehend abgeändert, dass das Ansuchen abgewiesen wird. Im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Baubehörde I. Instanz mit dem angefochtenen Bescheid inhaltlich und korrekt über das Bauansuchen entschieden habe, sodass der Spruch des Bescheides dahingehend abzuändern gewesen sei, dass eine Abweisung des Ansuchens erfolgt. Ausgehend von den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, insbesondere dem bereits zitierten Gutachten sei das Ansuchen abzuweisen gewesen, weil es im Widerspruch zu den Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 stehe.
1.7. Zum Beschwerdevorbringen:
Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt:
„[…]
III. Beschwerdegründe:
Sowohl die Baubehörde 1. Instanz als auch nunmehr der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** als Baubehörde 2. Instanz haben ihre Entscheidungen im wesentlichen auf das amtswegig eingeholte agrarfachliche Gutachten des Amtssachverständigen D vom 27.02.2025 gestützt, aus dem sich die mangelnde „Erforderlichkeit für eine landwirtschaftliche Nutzung“ und das Fehlen „der Zweckmäßigkeit des Gebäudes für die Erforderlichkeit im Grünland“ ergäben.
Zu diesem Gutachten habe ich bereits in meiner Berufung ausführlich darauf hingewiesen, dass es mir - vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** nicht zur Kenntnis gebracht wurde und - mir dementsprechend auch keine Gelegenheit eingeräumt wurde, zum Inhalt des Gutachtens Stellung zu nehmen.
Dies stellt einen eklatanten Verstoß gegen die in § 45 Abs 3 AVG verankerte Verpflichtung der erkennenden Behörde auf Einräumung des Rechtes auf Parteiengehör dar. Dementsprechend normiert § 43 Abs. 4 AVG ua, dass „jeder Partei Gelegenheit geboten werden muss, ...... sich über die von ...... Sachverständigen vorgebrachten ..... Tatsachen zu äußern.“
Dem begegnet die Baubehörde 2. Instanz mit dem Hinweis, dass den Parteien gemäß § 17 Abs 1 AVG das Recht auf Akteneinsicht zustünde und „eine Zustellung von Aktenabschriften dem Gesetz“ nicht zu entnehmen sei. Dieser Hinweis ist schon ganz grundsätzlich verfehlt.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des VwGH, dass das Ergebnis einer Beweisaufnahme der Partei oder ihrem Vertreter „zur Kenntnis zu bringen ist
(VwGH 22.04.2015, 2012/10/0239).“ Dadurch soll gewährleistet sein, dass der behördlichen Entscheidung keine der Partei unbekannten Tatsachen und Beweismittel zugrunde gelegt werden. Insoferne wohnt dem Grundsatz des Parteiengehörs ein Überraschungsverbot, mithin das Verbot der Verwertung von Beweisergebnissen oder Sachverhaltselementen, die der Partei nicht bekannt sind, inne (vgl. zu all dem Hengstschläger/Leeb AVG § 45 Rz 27 (Stand Juni 2023).
Aus all den genannten Grundsätzen folgt, dass das Recht auf Parteiengehör grundsätzlich vor der Entscheidung der Behörde zu gewähren ist (VwGH 25.02.2004, 2002/03/0273; VwGH 17.06.2004, 2003/03/0157). Und dies so zeitgerecht, dass die Partei auch faktisch in der Lage ist, eine Stellungnahme zu den Ergebnissen des eingeholten Beweismittels vor Erlassung der Entscheidung abzugeben. Denn mit der Verpflichtung, die Parteien amtswegig vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis zu setzen, ist das Recht der Partei auf Abgabe einer Stellungnahme zu diesen Beweisergebnissen verbunden. Bereits aus diesem Grund ist es unzulässig, „der Partei ............ ein entscheidendes Gutachten ........ erst gleichzeitig mit dem Bescheid zuzustellen (VwGH 19.06.1986, 86/06/0015).
Das Parteiengehör kann einer Partei nicht einfach durch einen – nachträglichen - Hinweis auf das gesetzliche Akteneinsichtsrecht gewährt werden. Erforderlich ist nach der Rechtsprechung vielmehr, dass der Partei das Recht auf Parteiengehör von Amts wegen, ausdrücklich, in förmlicher Weise und unter Einräumung einer angemessenen Frist zu ermöglichen ist (VwGH 05.09.1995, 95/08/0002). Soll das Recht auf Parteiengehör durch Akteneinsicht gewährt werden, muss dies durch eine entsprechende Aufforderung zur Akteneinsicht erfolgen, aus der für die Partei erkennbar ist, dass die Behörde der Partei damit Gelegenheit geben will, von vorliegenden Beweisergebnissen Kenntnis zu nehmen und dazu Stellung zu nehmen. Ein allgemein gehaltener Hinweis der Verwaltungsbehörde auf die Möglichkeit der Akteneinsicht im Rahmen des Parteienverkehrs reicht zur Wahrung des Parteiengehörs hingegen nicht (VwGH 27.01.2015, Ra 2014/19/0142;
VwGH 25.03.2009, 2007/03/0120). Nachdem es grundsätzlich nicht ausreicht, dass der Partei der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt „in irgendeiner Weise“ bekannt wird sondern der Partei die verfahrensrechtliche Bedeutung der Gewährung des Parteiengehörs zum Bewusstsein gebracht werden muss reicht es nach ständiger Rechtsprechung auch nicht aus, dass eine Partei allenfalls durch eigeninitiative Akteneinsicht „zufällig“ von entscheidungswesentlichen Beweismitteln Kenntnis erlangt (VwSlg 16.603 A/2005).
Und auch der weitere Hinweis der Baubehörde 2. Instanz, ein im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vor der 1. Instanz unterlaufener Verstoß gegen das Recht auf Parteiengehör könnte im Zuge des Rechtsmittelverfahrens saniert werden, „wenn im angefochtenen Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt sind“ ist im gegenständlichen Zusammenhang verfehlt. Dies würde nur dann gelten, wenn „in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben wären.“ „Stützt sich der Bescheid auf Sachverständigengutachten, ist dies nur anzunehmen, wenn darin sowohl der Befund als als auch das Gutachten ieS in allen wesentlichen Teilen dargelegt werden (Hengstschläger/Leeb aaO § 45 Rz 40 (Stand Juni 2023).“ Dass der mit unserer Berufung angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** diesen Voraussetzungen entspricht (entsprochen hätte), kann nicht einmal ansatzweise behauptet werden. Und der nunmehr angefochtene Berufungsbescheid enthält überhaupt keine inhaltlichen Darstellungen des Amtssachverständigengutachtens mehr. Dies, obwohl sich nunmehr der Gemeindevorstand ausschließlich auf dieses eingeholte Amtssachverständigengutachten stützt!
Dabei ist überdies zu beachten, dass die lediglich 2-wöchige Berufungsfrist keine angemessene Frist zur Stellungnahme auf das von der Baubehörde erster Instanz eingeholte Amtssachverständigengutachten, zu dessen Einholung die Baubehörde erster Instanz immerhin mehr als 2 1/2 Monate (!) gebraucht hat, dargestellt hätte. Ich konnte daher mit Recht davon ausgehen, dass sich die Berufungsbehörde verfahrenskonform verhält und mir aktiv und sinnfällig das Recht auf Parteiengehör durch Einräumung einer Stellungnahmemöglichkeit zum eingeholten Amtssachverständigengutachten gewährt. Aus diesem Grund scheidet daher auch eine allfällige Sanierung der Verletzung des Parteiengehörs im Rahmen des Berufungsverfahrens aus.
Der von mir bereits in meiner Berufung relevierte erhebliche Verfahrensmangel des erstinstanzlichen und nunmehr auch des Berufungsverfahrens liegt somit vor, da auch die Berufungsinstanz in Verletzung der Verfahrensvorschriften kein ausreichendes Parteiengehör gewährt hat.
Dieser Verfahrensmangel hat sich im gegenständlichen Fall zweifellos auch konkret zu meinem Nachteil ausgewirkt, da nunmehr auch die Berufungsinstanz seine Entscheidung ausschließlich auf das Amtssachverständigengutachten gestützt hat.
Entgegen den Ausführungen der Berufungsinstanz liegen auch keine inhaltlich nachvollziehbaren Argumente gegen das von mir beantragte Bauansuchen vor. Das beginnt schon mit dem unverständlichen Hinweis der Berufungsbehörde, dass „die Voraussetzung der Zweckmäßigkeit des Gebäudes für die Erforderlichkeit im Grünland nicht vorläge.“ Was mit dem Hinweis auf die fehlende Zweckmäßigkeit des Gebäudes im Grünland gemeint ist, ist völlig unklar, da das Gebäude selbst nicht Gegenstand meines Bauansuchen ist sondern für dieses vielmehr „von einem vermuteten Konsens auf Nutzung dieses Presshauses zu Zwecken der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung auszugehen ist, insbesondere auch deshalb, weil dieses Presshaus, sowie die andern Presshäuser in dieser Gegend, um das Jahr 1820 bewilligt und errichtet wurde.“ (vgl. Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 15.02.2024 LVwG-AV-1445/001-2022, Seite 3 erster Absatz). Die Frage, ob das vorhandene Presshaus für land- und forstwirtschaftliche Zwecke geeignet ist, stellt sich somit nicht sondern ist vielmehr von der Eignung des bestehenden Gebäudes zu diesem Zweck auszugehen.
Nachdem es sich im Übrigen - wie bereits in meiner Berufung betont - nur um äußerst geringfügige bauliche Adaptierungen des bestehenden Presshauses handelt kommt selbstverständlich auch dem von § 20 Abs. 4 letzter Satz NÖ ROG 2014 erwähnten Beurteilungskriterium der „Verfügbarkeit geeigneter Standort im gewidmeten Bauland auf eigenem Grund“ keine rechtliche Relevanz zu. Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist eben keine Neuerrichtung sondern bloß die geringfügige Adaptierungen des bestehenden Gebäudes. Dass für die Abwicklung des im Rahmen der Betriebsführung beabsichtigten Direktvertriebs nicht einfach ein Neubau im Bauland errichtet wird ergibt sich daraus, dass das vorhandene Presshaus als Zentrum der beabsichtigten Betriebsführung im Altbestand bereits vorhanden ist und es aufgrund seiner Situierung in der Kellergasse und der bestehenden öffentlichen Straßenanbindung sowohl von seiner Lage als auch der infrastrukturellen Anbindung her ideal für einen Direktvertrieb des produzierten Weins geeignet ist. Überdies werden durch die beantragten baulichen Adaptierungen keine zusätzlichen Flächen im Grünland in Anspruch genommen.
Vom Maßstab der Erforderlichkeit der beantragten Adaptierungen kann es ausgehend von dem vom Gesetz offensichtlich verfolgten Zweck, die Eignung des Gebäudes für die Verwendung zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken sicherzustellen, nur darauf ankommen, ob die beantragten baulichen Änderungen eine Auswirkung auf diese Eignung des Gebäudes ausüben oder nicht. Stellen sie sich im Hinblick auf die Verwendbarkeit des Gebäudes für land- und forstwirtschaftliche Zwecke als neutral dar, kann dem Gesetz keine die Zulässigkeit eines Bauansuchens einschränkende Regelung entnommen werden. Denn in diesem Fall ist Erforderlichkeit der baulichen Maßnahme für die Verwendung zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dem bestehenden Baumbestand des Gebäudes gleichwertig und somit in gleicher Weise zu bejahen. Es kommt demnach ausschließlich darauf an, ob die beantragten baulichen Änderungen eine Beeinträchtigung der Eignung zur Verwendung zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken bewirken.
Das kann im gegenständlichen Fall angesichts der beantragten Änderungen Tausch zweier Fenster und eines Tores an der straßenseitigen Front, die jedoch in Größe und Dimensionen unverändert bleiben, Vergrößerung eines Fensters und die Errichtung eines zweiten Fensters an der gartenseitigen Front, den Tausch eines vorhandenen Tores durch eine Fenstertüre, den Abbruch und die Neuerrichtung des Stiegenaufganges ins Dachgeschoss aus Holz und der Abbruch samt Neuerrichtung der schon im ursprünglichen Bestand des Presshauses vorhanden gewesenen Zwischendecke (siehe dazu die Feststellungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich in seinem Erkenntnis vom 15.02.2024 LVwG-AV-1445/001-2022) sowie die raumklimatische Verbesserung des Daches und des Einbaus von Dachflächenfenstern mit Sicherheit verneint werden. Derartige bauliche Änderungen können bei richtigem rechtlichen Verständnis daher nicht im Widerspruch zu den Vorgaben des § 20 Abs 2 Z 1a iVm Abs 4 NÖ ROG 2014 stehen.
Ja ganz im Gegenteil, sie fördern die im gegenständlichen Fall angestrebte Nutzung als Weinbaubetrieb eindeutig, da sie sich für die im Rahmen der Betriebsführung intendierte Direktvermarktung der produzierten Weine als offensichtlich zweckmäßig und vorteilhaft erweisen. Im Rahmen der Direktvermarktung sollen die produzierten Weine vor Ort präsentiert, verkostet und vom Kunden genossen werden. Der Direktvertrieb stellt nicht nur zweifellos eine nachhaltige landwirtschaftliche Bewirtschaftung dar, er erfordert naturgemäß auch eine entsprechende bauliche Gestaltung des Presshauses als Verkostungs- und Verkaufsbereich. Unter diesem Aspekt die beantragten baulichen Adaptierungen als für die landwirtschaftliche Nutzung nicht erforderlich zu beurteilen ist eine unverständliche Wertung.
Beweis: vorgelegte Baubeschreibung; PV A p. A. ***, ***;
Zuletzt ist auch nicht nachvollziehbar, warum für das gegenständliche Gebäude nicht von einer „nachhaltigen Bewirtschaftung“ auszugehen wäre.
Der von der Baubehörde 1. Instanz zunächst als Begründung dafür angeführte Umstand, dass „keine landwirtschaftlichen Grundstücke eigentümlich vorhanden“ seien, erscheint angesichts der Anmeldung nach dem BSVG, die im Rahmen der Angaben zur Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Grundstücke auf Pachtbasis selbstbewirtschaftete Eigengründe den im Eigentum des Betriebsinhabers stehenden Eigengründen gleichhält, vom sachlichen Standpunkt aus geradezu willkürlich.
Dass die von mir gepachteten Grundstücke von ihrer Grundstücksform her für den Weinbaubetrieb ideal geeignet sind, ist offenkundig. Diesbezüglich betont der Amtssachverständige, dass „die Anlage eines Weingartens .................. sehr wesentlich von den Grundstücksgrößen und Grundstücksformen ab“hängt. Dazu kommt, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb nach der Definition für statistische Einheiten im Sinne des Artikels 2 lit a und lit b der Verordnung (EU) 2018/1091 bereits ab dem Erreichen einer Erwerbsweinbaufläche von 10 Ar vorliegt. Weder aus der vom Amtssachverständigen erwähnten Grundstücksgröße noch der Grundstücksform meiner Betriebsgrundstücke ergeben sich somit irgendwelche gegen die Nachhaltigkeit des von mir vorgelegten Betriebskonzeptes sprechenden sachlichen Argumente.
Des weiteren kritisiert das Amtsgutachten die umfangreichen Deckungsbeitragskalkulationen im Rahmen des von mir vorgelegten Betriebskonzeptes, da diese nicht auf meinen vorliegenden Weinbaubetrieb eingingen. Diese würden beispielsweise von Schlaggrößen von 1 ha ausgehen, die mit den vorliegenden Bewirtschaftungsflächen nicht übereinstimmen würden. Nachdem meine Betriebsflächen aber eine Größe von ca. 0,8 ha aufweisen kann davon, dass die Grundlagen der Deckungsbeitragskalkulation auf meinem Weinbaubetrieb nicht zutreffen, wohl keine Rede sein. Damit erweist sich aber der Einwand der „mangelhaften Kostenaufstellung“ als unbegründet. Auch für das Argument, den Deckungsbeitragskalkulationen würden nur „allgemeine Annahmen, die auf den gegenständlichen Fall nicht zutreffen“, zugrunde liegen, fehlt jede inhaltliche Begründung, sodass diese Behauptung des Amtssachverständigen in seiner Allgemeinheit sachlich nicht überprüfbar ist.
Warum letztlich eine nachhaltige wirtschaftliche Betriebsführung bei einem durch die Traubenproduktion erzielbaren jährlichen Deckungsbeitrag von EUR 3.189,21 und einem durch die Flaschenweinproduktion erzielbaren jährlichen Deckungsbeitrag von EUR 22.202,89 nicht möglich wäre, ist nicht nachvollziehbar und inhaltlich unzutreffend.
Aus all dem folgt, dass sowohl die Baubehörde 1. Instanz als auch nunmehr die Baubehörde 2. Instanz meinem Ansuchen auf Erteilung der Baubewilligung für den eingereichten „Umbau des bestehenden Presshauses auf dem Grst. Nr. ***, EZ ***, KG ***“ bei richtiger rechtliche Beurteilung stattgeben hätte müssen
Im Sinne dieser Ausführungen stelle ich nachstehende
ANTRÄGE:
Das LVG NÖ möge
1. gemäß § 24 Abs 3 VwGVG eine mündliche Verhandlung anberaumen und
2. a) den bekämpften Bescheid im Umfang der Anfechtung dahingehend abändern, dass meinem Ansuchen auf Erteilung der Baubewilligung für den eingereichten „Umbau des bestehenden Presshauses auf dem Grst. Nr. ***, EZ ***, KG ***“ vom 02.10.2024 stattgeben wird, in eventu
2. b) den bekämpften Bescheid im Umfang der Anfechtung aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Baubehörde 1. Instanz zurückverweisen.
[…]“
1.8. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, die Vorbringen der Parteien und die Beiziehung einer Amtssachverständigen für Agrartechnik.
Der Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt in Zusammenschau mit dem Vorbringen der Parteien.
Die Feststellung, dass im eingereichten Projekt im Erdgeschoß kein Zugang zur Kellerröhre ersichtlich ist, ergibt sich aus dem Einreichplan.
Die Feststellung, dass aus dem vorliegenden Betriebskonzept keine planvolle, nachhaltig auf die Erzielung eines Einkommens ausgerichtete landwirtschaftliche Tätigkeit abgeleitet werden kann, und eine zumindest nebenberufliche landwirtschaftliche Betriebsführung nicht vorliegt, ergibt sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen für Agrartechnik D vom 28. Februar 2025, ***, welches in der mündlichen Verhandlung erörtert und im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers ergänzt wurde.
Die agrarfachliche Amtssachverständige hat im Gutachten vom 28.02.2025, Zl. ***, ausgeführt, dass der Bauwerber Pächter von insgesamt 5 landwirtschaftlichen Grundstücken mit einem Gesamtausmaß von ca. 8.000 m² sei, wobei es sich um zwei räumlich getrennte Flächeneinheiten handle. Schon allein die Tatsache, dass keine landwirtschaftlichen Grundstücke eigentümlich vorhanden seien sondern nur sehr kurzfristig gepachtete, spreche gegen eine nachhaltige planvolle Bewirtschaftung im Sinne des NÖ ROG. In der mündlichen Verhandlung hält der Amtssachverständige fest, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer die landwirtschaftlichen Grundstücke von seiner Lebensgefährtin pachte, an dieser Beurteilung nichts verändere.
Die im Betriebskonzept beigelegten Anhänge seien Internetausdrucke zur Deckungsbeitragskalkulation. Dabei seien die Formulare und Kalkulationen für die ersten drei Anlagejahre und ein Vollertragsjahr mit Traubenproduktion sowie mit Flaschenfüllung ausgedruckt worden. Die Ausdrucke würden allgemeine Annahmen übernehmen, die auf den gegenständlichen Fall nicht zutreffen und in keiner Weise auf den gegenständlichen Fall eingehen würden. So beispielsweise würde von Schlaggrößen von 1 ha ausgegangen und damit von Grundstücksmaßen, die mit den vorliegenden nicht übereinstimmen würden. Die Anlage eines Weingartens hänge sehr wesentlich von den Grundstücksgrößen und Grundstücksformen ab. Die Kostenaufstellung sei daher schon von Beginn an mangelhaft. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum bei Flaschenabfüllung ein Zeitraum von 2022 bis 2025 unterlegt werde, wo doch die Daten aus 2025 noch nicht in die Kalkulationen eingeflossen sein könne. Auch die Heranziehung der Daten aus dem „Grünen Bericht“ der Jahre 2020 und 2021 sei in keiner Weise nachvollziehbar und aussagekräftig für den konkret vorliegenden Fall. Darüber hinaus sei die Berechnung von Deckungsbeiträgen kein geeignetes Mittel, um Einkommen darzustellen. Es würden dabei wesentliche Ausgaben fehlen. Relevant wäre im gegenständlichen Fall, wie bei einer bis zum 2./3. Anlagejahr zu erreichenden Vollmechanisierung und den Investitionen für das Gebäude bei einer derart geringen Fläche von rund 0,3 ha und 0, 5 ha ein realistisches Einkommen erreicht werden solle. Gegenwärtig seien weder Eigenflächen noch langfristig gesicherte Flächen, Rebanlagen, Maschinen und Geräte, geeignete Baulichkeiten noch fachliche Ausbildung vorhanden.
Schon allein die Tatsache, dass das Objekt bereits umgebaut bzw. errichtet worden sei, aber erst im August 2024 Flächen kurzfristig gepachtet worden seien, auf denen sich noch keine Bestockung mit Rebpflanzen befinde, widerspreche einer planvollen Tätigkeit.
Aus dem vorliegenden Betriebskonzept ergebe sich daher keinerlei planvolle, nachhaltig auf die Erzielung eines Einkommens ausgerichtete landwirtschaftliche Nutzung.
Darüber hinaus seien die Ausführungen bezüglich der Kellerröhren nicht nachvollziehbar. Diese befänden sich auf einem Grundstück, welches nicht im Eigentum des Bauwerbers stehe und sei darüberhinaus im Einreichplan gar nicht existent.
Dem Betriebskonzept sei nicht zu entnehmen, warum das „Wirtschaftsgebäude, welches sich in Maschinen- und Geräteeinstellplätze und Betriebsmittellager gliedert (BK Seite 34)“ umgebaut werden solle in ein Gebäude, welches (u.a.) eine Galerie und ein Bad/WC enthalte, ausgestattet mit Dachflächenfenstern, zwei nebeneinanderliegenden, zweiflügeligen Fenstertüren mit einer Breite von jeweils 140 cm. Dies stelle auf keinen Fall ein landwirtschaftliches Zweckgebäude dar. Somit fehle auch dies zweite Voraussetzung der Zweckmäßigkeit des Gebäudes für
die Erforderlichkeit im Grünland.
Einem schlüssigen Sachverständigengutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene, in tauglicher Art und Weise nicht entgegen getreten werden. Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (VwGH Ra 2024/02/0003). Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der Amtssachverständen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (§ 27 VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch
VwGH Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des
IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).
„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH Ra 2014/03/0049).
Im vorliegenden Fall wurde das Bauansuchen des Beschwerdeführers für den Umbau des bestehenden „Presshauses“ auf dem Grundstück Nummer ***, EZ *** in der KG ***, ***, ***, abgewiesen.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Baubehörde I. Instanz das Bauansuchen begrifflich zurückgewiesen hat. Hat sich die Behörde (nur) im Ausdruck vergriffen und eine Entscheidung in der Sache zB als „Zurückweisung“ statt als „Abweisung“ bezeichnet, ist vom wahren Gehalt der Erledigung auszugehen und die falsche Benennung umzudeuten (vgl VwGH 2012/05/0219). Geht aus dem Inhalt des Abspruches zweifelsfrei hervor, dass die Zulässigkeit einer meritorischen Entscheidung verneint wird, so handelt es sich bei einer an Stelle der erforderlichen Zurückweisung des Antrages erfolgten „Abweisung“ um ein solches Vergreifen im Ausdruck mit dem Ergebnis, dass damit keine meritorische Entscheidung in Form einer Abweisung des Antrages vorgenommen wurde (vgl. VwGH Ra 2020/08/0047).
Im gegenständlichen Fall hat sich die Baubehörde erster Instanz lediglich im Ausdruck vergriffen und eine Entscheidung in der Sache (Nichterteilung der beantragten Baubewilligung) zB als „Zurückweisung“ statt als „Abweisung“ bezeichnet. Die belangte Behörde hat das zutreffenderweise in ihrer Berufungsentscheidung aufgegriffen und korrigiert.
2.3. Projektgenehmigungsverfahren
Bei einem Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, bei welchem die Zulässigkeit und der Umfang auf Grund der eingereichten Pläne gemäß § 18 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 zu beurteilen ist. Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen oder sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (vgl. VwGH 2008/05/0051). Es kommt somit grundsätzlich nur auf die Darstellungen in den Einreichunterlagen an und nicht auf davon etwa abweichende sonstige Erklärungen. Der Antrag bezieht sich regelmäßig auf die mit ihm verbundenen und allenfalls im Laufe des Verfahrens bis zur Bewilligung geänderten Projektunterlagen (VwGH 2012/05/0164).
Nach der Baubeschreibung soll auf dem Grundstück zum Zwecke der landwirtschaftlichen Nutzung ein bestehendes „Presshaus“ umgebaut werden. Straßenseitig sollen zwei Fenster und ein Tor getauscht werden, in Größe jedoch gleichbleiben. Gartenseitig soll ein Fenster vergrößert und ein weiteres eingebaut werden, ebenso soll ein Tor in eine Fenstertür getauscht und eine weitere eingebaut werden. Im Erdgeschoss sollen Fliesen verlegt werden. Der Stiegenaufgang ins Dachgeschoss soll abgebrochen und aus Holz neu errichtet werden. Die Zwischendecke soll abgebrochen und neu errichtet werden. Das Dach soll gedämmt und Dachflächenfenster gartenseitig eingebaut werden. Das „Presshaus“ werde lediglich temporär beheizt und genutzt. Im eingereichten Projekt ist im Erdgeschoß kein Zugang zur Kellerröhre ersichtlich.
Gemäß § 14 Z 3 NÖ Bauordnung 2014 bedarf einer Baubewilligung die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte.
Das eingereichte Projekt beinhaltet bewilligungspflichtige bauliche Maßnahmen. So stellt insbesondere der Abbruch und die Neuerrichtung der Zwischendecke eine baubehördlich bewilligungspflichtige Abänderung des „Presshauses“ im Sinne des § 14 Z 3 NÖ Bauordnung 2014 Maßnahme dar, weil sie den Brandschutz bzw. die Standsicherheit tragender Bauteile beeinträchtigen könnte (vgl. VwGH 2006/05/0086). Daher handelt es sich nicht um eine bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Abänderung im Inneren des verfahrensgegenständlichen Presshauses im Sinne des § 17 Z 4 NÖ Bauordnung 2014 (LVwG NÖ LVwG-AV-1445/001-2022). Durch die baulichen Maßnahmen Vergrößerung eines Fensters und Einbau eines weiteren Fensters gartenseitig sowie Einbau einer weiteren Fenstertür können Belange der Standsicherheit der Außenwand des Presshauses beeinträchtigt werden, zumal die Änderungen so bemessen werden müssen, dass die darauf einwirkenden vertikalen Lasten auf die angrenzenden Bauteile (Wand und Fundament) abgetragen werden können (LVwG NÖ LVwG-AV-1445/001-2022). Daher handelt es sich bei diesen Maßnahmen auch um eine bewilligungspflichtige Abänderung des verfahrensgegenständlichen „Presshauses“ im Sinne des § 14 Z 3 NÖ Bauordnung 2014.
Das eingereichte Projekt unterliegt daher einer Bewilligungspflicht nach § 14 Z 3 NÖ Bauordnung 2014.
Zum Vorbringen in Bezug auf § 20 Abs. 2 Z 20 ROG 2014 ist festzuhalten, dass gemäß § 20 Abs. 2 Z 20 ROG 2014 das Grünland entsprechend den örtlichen Erfordernissen und naturräumlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern ist: […]
Kellergassen: Flächen, welche erhaltenswerte Ensembles von landwirtschaftlichen Kellern und Presshäusern aufweisen. Presshäuser sind Gebäude im direkten funktionalen und baulichen Zusammenhang mit einem Keller, der zur Lagerung von landwirtschaftlichen Produkten dient. Diese Bauwerke dürfen sowohl für landwirtschaftliche Betriebszwecke als auch für ähnliche private, touristische und gastronomische Nutzungen verwendet, wiedererrichtet oder im untergeordneten Verhältnis umgebaut und vergrößert werden. Die Umgestaltung zu Wohnhäusern ist nicht zulässig. Die Wiedererrichtung von Presshäusern ist zulässig, wenn die Sanierung des bestehenden Presshauses mit einem unverhältnismäßig hohen technischen und wirtschaftlichen Aufwand verbunden wäre. Die Neuerrichtung von Presshäusern ist dann zulässig, wenn innerhalb der Kellergasse kleinräumige Lücken zwischen bestehenden Presshäusern geschlossen werden und die vorhandene Struktur berücksichtigt wird.
Das gegenständliche Grundstück weist eine „Glf“-Widmung auf, nicht aber eine Widmung Kellergasse („Gke“). Im eingereichten Projekt ist darüber hinaus im Erdgeschoß kein Zugang zur Kellerröhre ersichtlich, weshalb auch ein direkter funktionaler und baulicher Zusammenhang mit einem Keller iSd § 20 Abs. 2 Z 20 ROG 2014 nicht projektiert ist.
Gemäß § 23 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 ist über einen Antrag auf Baubewilligung schriftlich zu entscheiden. Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht.
Gemäß § 20 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 hat die Baubehörde bei Anträgen nach
§ 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
1. die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone, sofern das Vorhaben nicht der Erfüllung einer Freigabebedingung dient,
4. die Unzulässigkeit der Erklärung des betroffenen Grundstücks im Bauland zum Bauplatz,
5. ein Bauverbot nach § 13 oder nach § 53 Abs. 6 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,
6. bei Hochhäusern, sofern deren Raumverträglichkeit nicht bereits im Widmungsverfahren geprüft wurde, das Unterbleiben der Raumverträglichkeitsprüfung oder deren negatives Ergebnis, oder
–dieses Gesetzes, ausgenommen § 18 Abs. 4,
–des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,
–der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017,
–des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210,
–des NÖ Kanalgesetzes, LGBl. 8230, oder
–einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze
entgegensteht.
Auf Flächen, die der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienen – wie im hier vorliegenden Fall – ist nach § 20 Abs. 2 Z 1a NÖ ROG 2014 die Errichtung und Abänderung von Bauwerken nur für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft einschließlich deren Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung zulässig.
Gemäß § 20 Abs. 4 NÖ ROG 2014 ist im Grünland ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben gemäß der NÖ Bauordnung nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung gemäß Abs. 2 erforderlich ist und in den Fällen des Abs. 2 Z 1a und 1b eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Bei der Erforderlichkeitsprüfung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen.
Unter dem Begriff der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung im Zusammenhang mit der zulässigen Nutzung von der Land- und Forstwirtschaft gewidmeten Grundflächen ist nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VwGH 97/05/0282, wonach der Begriff der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit im Sozialversicherungsrecht der Bauern nicht mit dem raumordnungsrechtlichen Begriff einer solchen Tätigkeit korreliert) nicht schon jede land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinn zu verstehen. Der VwGH hat daher das Vorliegen betrieblicher Merkmale, d.h. eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit für wesentlich erachtet, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen landwirtschaftlichen Betriebes rechtfertigt (vgl. VwGH Zl. 2007/05/0247). Ob zumindest ein solcher landwirtschaftlicher Nebenbetrieb vorliegt, hängt einerseits von der Betriebsgröße, aber auch von dem erzielbaren Bewirtschaftungserfolg ab. Dieser kann vor allem in jenen Fällen, in denen nicht schon die Betriebsgröße auf das Vorliegen einer landwirtschaftlichen Nutzung schließen lässt, das heißt vor allem im Grenzbereich vom landwirtschaftlichen Nebenbetrieb zum (reinen) Hobby, ein Indiz dafür sein, ob eine über einen bloßen Zeitvertreib hinausgehende landwirtschaftliche Nutzung im hier maßgebenden Sinn vorliegt. Wenn in einem solchen Fall von vornherein ausgeschlossen ist, dass die aus der geplanten Tätigkeit zu erwartenden Einnahmen auf Dauer über den damit zusammenhängenden Ausgaben bleiben, kann dies gegen die Annahme eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebes sprechen. Dies bedeutet, dass es in jedem Fall konkreter Feststellungen darüber bedarf, ob einerseits ein landwirtschaftlicher bzw. forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, und wenn ja, ob die bauliche Maßnahme im projektierten Umfang für eine Nutzung gemäß § 20 Abs. 2 NÖ ROG 2014 erforderlich ist und in Fällen des § 20 Abs. 2 Z 1a NÖ ROG 2014 eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt auf das Erfordernis eines Betriebskonzepts hingewiesen (vgl. VwGH 2008/05/0193).
Da die beabsichtigte landwirtschaftliche Nutzung anhand eines konkreten, von den Gegebenheiten im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde ausgehenden Betriebskonzeptes zu beurteilen ist, muss daher im Rahmen des eingereichten Bauprojektes die geplante landwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines solchen Betriebskonzeptes dargelegt werden. Das Vorliegen einer landwirtschaftlichen Nutzung ist streng anhand dieses Betriebskonzepts zu prüfen.
Um beurteilen zu können, ob wenigstens eine auf einen landwirtschaftlichen Nebenerwerb gerichtete Tätigkeit vorliegt, hat also ein solches Betriebskonzept konkrete Anhaltspunkte über Umfang und Art des Landwirtschaftsbetriebes dahingehend enthalten, dass von einem Sachverständigen beurteilt werden kann, ob sich aus der beabsichtigten Betriebsführung wenigstens mittelfristig ein Gewinn erzielen lässt. Demgemäß hat das Betriebskonzept auch eine konkrete finanzielle Bewertung der geplanten Einnahmen und Ausgaben zu enthalten. Die Vorlage eines entsprechenden Betriebskonzeptes durch den Bauwerber ist unerlässlich (vgl. VwGH 2013/05/0224).
Erst wenn eine landwirtschaftliche Nutzung nach diesem zu bejahen ist, muss in weiterer Folge auch geprüft werden, ob das Bauwerk im projektierten Umfang für eine bestimmungsgemäße Nutzung erforderlich ist (vgl. VwGH 2009/05/0079). Die Erforderlichkeit eines Bauvorhabens für land- und forstwirtschaftliche Zwecke ist nicht schon dann zu bejahen, wenn eine solche Tätigkeit beabsichtigt ist. Nach der ständigen Rechtsprechung ist bei der Beantwortung der Frage, ob eine Baulichkeit für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich ist, an die hiefür maßgeblichen Kriterien ein strenger Maßstab anzulegen, weil verhindert werden soll, dass die Bestimmungen über die Flächenwidmung dadurch umgangen werden könnten, dass jemand lediglich einem Hobby und nicht einer zumindest nebenberuflichen landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht und auf diese Weise die für die Landwirtschaft bestimmten Grünflächen zersiedelt.
Dem beigezogenen Sachverständigen kommt in diesem Zusammenhang die Aufgabe zu, zu prüfen, ob die vom Bauwerber so konkretisierten Angaben richtig sind (vgl. VwGH 97/05/0282).
Aus dem Vorliegen einer Betriebsnummer oder der Anmeldung bei der Sozialversicherung nach dem BSVG kann allein noch nicht auf eine planvolle und nachhaltige bzw. betriebswirtschaftlich ausgerichtete, zumindest nebenberufliche landwirtschaftliche Betriebsführung geschlossen werden.
Vom ROG 2014 wird – wie schon in der Vorgängerbestimmung des ROG 1976 – zusätzlich zum Erfordernis der auf Erwerb von Einnahmen gerichtete Tätigkeit die nachhaltige Bewirtschaftung verlangt (vgl. Hauer/Zaussinger,
Niederösterreichisches Baurecht, 6. Auflage, Anm. 24). Keineswegs will der Gesetzgeber nur eine hobbymäßige Ausübung genügen lassen, was schon mit dem Begriff „Bewirtschaftung“ unvereinbar erschiene (vgl. VwGH 2003/05/0012).
Demnach ist zunächst zu prüfen, ob die beabsichtigte landwirtschaftliche Nutzung zumindest die Annahme eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebes rechtfertigt (vgl. VwGH 81/05/0104 und VwGH 2008/05/0238).
Anhand der vorliegenden Eckdaten ist die vom erkennenden Gericht beigezogene Amtssachverständige schlüssig und nachvollziehbar zum Ergebnis gelangt, dass aus dem vorliegenden Betriebskonzept eine planvolle, nachhaltig auf die Erzielung eines Einkommens ausgerichtete landwirtschaftliche Nutzung nicht abgeleitet werden kann. Eine zumindest nebenberufliche landwirtschaftliche Betriebsführung liegt daher nicht vor. Dem Bauvorhaben steht somit die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks „Grünland Land- und Forstwirtschaft“ entgegen und wurde die Baubewilligung gemäß § 23 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 von der Behörde zu Recht versagt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Soweit vom Beschwerdeführer ein mangelhaftes Verfahren bei der belangten Behörde durch Verletzung des Parteiengehörs vorgebracht wurde, ist festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt hat. Allfällige Verfahrensmängel durch Verletzung des Parteiengehörs im Verfahren vor der belangten Behörde wurden dadurch saniert (VwGH Ra 2021/09/0251).
2.7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dazu wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
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