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LVwG-AV-19/001-2025•LVwG N LVwG-AV-19/001-2025
LVwG-AV-19/001-2025State Administrative CourtFeb 16, 2026
Gewerberecht; Betriebsanlage; Genehmigung; dingliche Wirkung; Nachbar; vereinfachtes Genehmigungsverfahren;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dissauer als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, ***, vertreten durch B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 17.10.2024, Zl. ***, betreffend Zurückweisung der Anträge vom 01.10.2024 gem. § 75 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 (GewO), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Wesentlicher Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling (in der Folge: belangte Behörde) vom 17.10.2024, Zl. ***, wurden die Anträge von Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer) vom 01.10.2024 gem. §§ 8, 13, 42 Abs. 3, 71 AVG und § 75 Abs. 2 GewO als unzulässig zurückgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde in ihrer Entscheidung auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer (durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter) mit Schriftsatz vom 01.10.2024 mehrere Anträge betreffend eine Betriebsanlage in der ***, in *** gestellt habe. Im Wesentlichen habe dieser vorgebracht, dass die Betriebsanlage nicht konsensgemäß betrieben werde und Herr A erheblichen Lärmbelästigungen ausgesetzt sei.
Der Beschwerdeführer habe dabei folgende Anträge gestellt:
„1. Die BH Mödling möge eine Überprüfung gem. § 82b Gewerbeordnung des Lokals C vornehmen, in eventu
2. Den Betrieb des Lokals verbieten, jedenfalls möge
3. Der Bescheid der BH Mödling zu ***, und andere zum Lokal ergangene Bescheide über Konzerte, Veranstaltungen, Betriebsanlagen und dergleichen des Lokal C möge dem Antragsteller zugestellt werden, in eventu
4. Wird beantragt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.“
Die gegenständliche Betriebsanlage sei am 18.12.2002 nach durchgeführter mündlicher Verhandlung mit Bescheid *** der Bezirkshauptmannschaft Mödling im vereinfachten Verfahren genehmigt worden. Die Kundmachung der mündlichen Verhandlung sei durch doppelte Kundmachung erfolgt.
Dem Antragsschreiben vom 01.10.2024 sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 02.03.2025 in das Mietrecht seiner Mutter eingetreten sei, wobei die Behörde davon ausgehe, dass es sich dabei um einen Tippfehler handle und ein in der Vergangenheit liegendes Datum gemeint sei. Ungeachtet dessen, stehe für die Behörde fest, dass Herr A zum Zeitpunkt der Genehmigung der gegenständlichen Betriebsanlage kein Wohnnachbar derselbigen gewesen sei.
Zu den Anträgen 1. und 2.: Wie § 82b GewO eindeutig zu entnehmen sei, normiere dieser eine Pflicht des Betreibers, seine Betriebsanlage regelmäßig wiederkehrend zu prüfen oder prüfen zu lassen. Die Behörde treffe keine Überprüfungspflicht gem. § 82b GewO. Ob eine Betriebsanlage konsensgemäß betrieben werde, sei von der Behörde amtswegig zu prüfen.
Die Anträge seien daher mangels Antragslegitimation zurückzuweisen gewesen.
Der Antragsteller habe richtig erkannt hat, dass die Betriebsanlagengenehmigung der gegenständlichen Anlage keine Veranstaltungen umfasse, weshalb etwaige Veranstaltungen von der Veranstaltungsbehörde zu genehmigen und zu kontrollieren seien. Auch sei durch die Neuübernahme des gegenständlichen Lokals durch die nunmehrige Betreiberin die Betriebsanlagengenehmigung unberührt (vgl. § 80 Abs. 5 GewO 1994).
Hinsichtlich des 3. Antrages gehe die belangte Behörde davon aus, dass es sich bei diesem Antrag um einen Antrag auf Akteneinsicht gem. § 17 AVG handle.
Wie bereits festgestellt, sei der Beschwerdeführer erst nach Genehmigung der Betriebsanlage Nachbar geworden und genieße daher keine Parteirechte im Genehmigungsverfahren. Mangels Parteistellung könne daher keine Akteneinsicht gewährt werden. Der Antrag sei daher zurückzuweisen gewesen.
Zum 4. Antrag (Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand): Auch dieser bedinge, dass Parteistellung in einem Verfahren gegeben gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei jedoch wie dargestellt zum Zeitpunkt der Genehmigung der gegenständlichen Betriebsanlage kein Nachbar im Sinne des § 75 Abs. 2 GewO und somit keine Partei im Sinne des § 8 AVG gewesen.
Darüber hinaus hätten selbst Nachbarn im vereinfachten Verfahren nach § 359b GewO nur eingeschränkte Parteistellung im Sinne eines Anhörungsrechtes. Gegenständlich sei eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden und hätten Einwendungen bis spätestens zum Ende der Verhandlung erhoben werden müssen.
Werde die Frist zur Erhebung von Einwendungen bei einer Verhandlung verpasst, so biete die Rechtsordnung lediglich die Möglichkeit der „Quasi-Wiedereinsetzung“ nach § 42 Abs. 3 AVG. Ein derartiger Antrag sei aber nur bis zur formellen Rechtskraft des Genehmigungsbescheides möglich. Selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer jemals Parteistellung gehabt hätte, wäre ein derartiger Antrag daher als verspätet zurückzuweisen.
Begehrt werde weiters die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Beschwerde gegen den Genehmigungsbescheid. Auch hier mangle es an der Parteistellung im Genehmigungsverfahren. Im Ergebnis seien daher die Anträge auf Wiedereinsetzung als unzulässig zurückzuweisen gewesen, weshalb eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Anträgen auf Wiedereinsetzung als nicht notwendig erachtet worden sei.
In der gegen den Bescheid der belangten Behörde fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter zusammengefasst vor, dass die Inhaberin der Betriebsanlage laufend Konzerte vor und in ihrem Lokal „C“, an der Adresse ***, ***, veranstalte. Die Konzerte vor dem Lokal fänden auf dem öffentlichen Gehsteig statt. Die Konzerte würden meist weit über 22 Uhr hinaus andauern und das zumutbare Lärmniveau übersteigen. Laut der Facebook Seite des Lokals seien etwa am 10.08.2024 und am 23.08.2024 ein weiteres Konzert durchgeführt worden. Da Konzerte vor dem Lokal im Freien veranstaltet würden, liege sohin ein nicht genehmigungsfreier Gastgarten vor.
Gastgärten seien gem. § 76a GewO nicht genehmigungsfrei, wenn darin Konzerte veranstaltet werden. Laut § 76a GewO sei für die Zeit von 8-23 Uhr vorgeschrieben, dass nicht mehr als 75 Verabreichungsplätze vor dem Lokal bestehen dürften und im Gastgarten lauteres Sprechen als der übliche Gesprächston der Gäste, Singen und Musizieren vom Gastgewerbetreibenden untersagt seien. Die Betreiberin benötige eine Betriebsanagengenehmigung mit dem Genehmigungsumfang Konzerte und Veranstaltungen, das habe sie nicht. Der Bescheid hätte ihr die Abhaltung von Konzerten und Veranstaltungen verbieten müssen. Das vereinfachte Betriebsanlagenverfahren sei auf Konzerte und Veranstaltungen durchführende Lokale nicht anwendbar.
Die Behörde irre auch darüber, dass Bescheide aus der Zeit vor der Betreiberin Frau D weitergelten würden. Das sei nicht der Fall, da eine Gesamtänderung des Lokals eingetreten sei. Es habe sich die Ausübung des Gewerbes und die Person der Ausübenden vollständig und wesentlich geändert.
Der Beschwerdeführer habe umfassend Vorbringen zu den Störungen erstattet und Messprotokolle vorgelegt, die Behörde übergehe diese Beweismittel zu Unrecht. Die Behörde habe eine amtswegige Prüfungspflicht.
Die Behörde gehe zudem davon aus, dass der Beschwerdeführer erst nach der Genehmigung der Betriebsanlage Nachbar geworden sei und daher keine Parteirechte im Genehmigungsverfahren genieße. Mangels Parteistellung könne auch keine Akteneinsicht gewährt werden, auch für den Wiedereinsetzungsantrag werde die Parteistellung des Beschwerdeführers verneint. Diese Rechtsauffassung sei unrichtig und werde bekämpft.
Die Mutter des Beschwerdeführers sei am *** verstorben, mit Schreiben vom 02.03.2015 habe der Beschwerdeführer dem Hauseigentümer mitgeteilt, dass er gem. § 14 MRG in die Mieterrechte eintrete und ersuche in Zukunft den Mietzins auf seinen Namen vorzuschreiben.
Daraus folge, dass der Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt des Todes seiner Mutter, also ab dem *** Bestandnehmer und Nachbar gewesen sei und bis zum heutigen Tage sei. Er habe daher ab diesem Datum Parteistellung gehabt und habe sie bis heute.
Neben dem sog. ordentlichen Betriebsanlagenverfahren sehe § 359 b GewO 1994 ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren vor, das durchzuführen sei, wenn dem Genehmigungsansuchen zufolge zumindest eine der Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sei. Nachbarn hätten in diesem Verfahren grundsätzlich nur ein Anhörungsrecht; eine Parteistellung komme ihnen nur hinsichtlich der Frage zu, ob überhaupt die Voraussetzungen für die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens vorliegen.
Die belangte Behörde habe festgestellt, dass die Kundmachung der mündlichen Verhandlung für die Genehmigung der gegenständlichen Betriebsanlage durch doppelte Kundmachung erfolgt sei. Im vereinfachten Verfahren werde das Vorhaben durch Anschlag in der Gemeinde und in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern bekanntgegeben. Im angefochtenen Bescheid werde nicht ausgeführt, wann der Anschlag des Vorhabens erfolgt und wo dieser wie lange erfolgt sei. Der Anschlag sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, der Beschwerdeführer habe somit das Recht, seine Parteistellung wahrzunehmen hinsichtlich der Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens vorgelegen seien. Um festzustellen, ob der Anschlag dieses Vorhabens rechtmäßig erfolgt sei, müsse der Beschwerdeführer Akteneinsicht nehmen können.
Auch der Wiedereinsetzungsantrag sei rechtlich zulässig, da der Antragsteller durch die angeführte Rechtsnachfolge gem. § 14 MRG nach wie vor Parteistellung habe.
Der Beschwerdeführer habe zudem den Antrag gestellt, die belangte Behörde möge eine Überprüfung gem. § 338 GewO iVm § 82b GewO des Lokals „C“ vornehmen, in eventu möge der Betrieb des Lokals verboten werden.
Die belangte Behörde habe diese Anträge mangels Antragslegitimation zurückgewiesen, diese Rechtsauffassung sei unrichtig und werde ebenfalls bekämpft.
Zusammenfassend komme daher dem Beschwerdeführer entgegen der Auffassung der ersten Instanz Parteistellung zu. Der Behörde sei aufgrund der ausführlichen Darstellung der Lärmbelästigungen samt Messungen und Messprotokolle, die er durch den angeführten Gastgewerbebetrieb erdulden müsse, verpflichtet, dem Betrieb rechtliche Maßnahmen zur Lärmminderung vorzuschreiben sowie deren Einhaltung zu prüfen.
Es werde daher beantragt, gemäß § 24 Abs 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid zur Genehmigung der Betriebsanlage C von Fr. D ersatzlos aufheben, in eventu den angefochtenen Bescheid abzuändern, sodass er lautet, dass der Beschwerde stattgegeben und der verfahrenseinleitende Antrag abgewiesen werde, in eventu gemäß § 28 Abs 3 VwGVG den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückverweisen.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Seitens des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich wurde in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde zur Zl. *** Einsicht genommen, sowie auch in das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA), zur GISA-Zahl: *** (Auszug mit historischen Daten, Stichtag 12.02.2026).
Aus dem seitens der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt zur Zahl *** ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
4.1. Mit Bescheid vom 18.12.2002, Zl. *** wurde von der belangten Behörde über Ansuchen (des damaligen Inhabers) die Betriebsanlage im Standort ***, ***, gewerbebehördlich genehmigt. Die belangte Behörde stellte in ihrer Entscheidung fest, dass die Gastgewerbebetriebsanlage im Standort ***, ***, wie in der nachstehenden Beschreibung näher ausgeführt, § 359 b Abs. 2 GewO 1994 iVm § 1 Z 1 der Verordnung vom 28. Oktober 1994 idF BGBl. II Nr. 19/1999, insofern entspreche, als diese der Ausübung des Gastgewerbes gem. § 142 Abs. 1 Z 2 bis 4 GewO diene, nicht mehr als 200 Verabreichungsplätze bereitgestellt werden und weder musiziert noch Musik wiedergegeben (davon ausgenommen ist bloße Hintergrundmusik) werde und damit die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens vorliegen.
Entsprechend dem vorliegenden Grundrissplan und der Beschreibung werde im gegenständlichen Standort eine Vinothek neu eingerichtet. Im Lokal würden Weine zum Verkauf angeboten werden, weiters werde Bier aus einer Zapfanlage sowie kalte Speisen den Gästen angeboten. Im Lokal stünden 8 Verabreichungsplätze zur Verfügung. Auf die in § 82 b GewO 1994 normierte Verpflichtung zur regelmäßig wiederkehrenden Prüfung, ob die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspreche, werde verwiesen.
4.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.09.2004, Zl. *** wurde die Anzeige (des damaligen Inhabers) über die Änderung der gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage im Standort ***, ***, seitens der belangten Behörde gem. §§ 81 Abs. 2 Z. 5 und Abs. 3, 345 Abs. 8 Z. 6 GewO 1994 zur Kenntnis genommen.
Unter einem sprach die belangte Behörde aus, dass die angezeigte Änderung mit den Projektsunterlagen, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden und angeschlossen seien, übereinstimmen müsse. Begründend führte die belangte Behörde in ihrer Entscheidung aus, dass sich die Entscheidung auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens stütze, insbesondere auf die Stellungnahme des Amtssachverständigen, wonach die gegenständliche Änderung als gleichartig zu bewerten sei, die Änderung sei daher nicht als genehmigungspflichtige Änderung zu behandeln. Aus der angeschlossenen Projektbeschreibung ergebe sich, dass ein Imbisslokal im Stil einer italienischen Bar geplant sei, mit kalten Speisen und warmen Speisen mittags. Im Getränkebereich die Verabreichung von Kaffee, diverser Sorten Rot- und Weißwein und neben alkoholfreien Getränken auch Bier. Die Öffnungszeiten seien von 08:00 bis 24:00, während der schönen Jahreszeiten sei der Betrieb eines kleinen Schanigartens geplant.
4.3. Die nunmehrige Inhaberin der Betriebsanlage, Frau D, geboren am ***, betreibt am Standort ***, ***, das Einzelunternehmen E e.U., mit der Firmenbuchnummer: ***. Frau D verfügt am genannten Standort seit 27.12.2016 über eine Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe „Gastgewerbe in der Betriebsart Restaurant“.
4.4. Der Beschwerdeführer, Herr A, geboren am ***, wohnt aktuell an der Adresse ***, ***. Er bewohnt eine Wohnung über dem verfahrensgegenständlichen Lokal. Die Mutter des Beschwerdeführers war bis zu ihrem Tod, am ***, Mieterin des Mietobjekts an der Adresse ***, ***. Mit dem Tod der Mutter trat der Beschwerdeführer gem. § 14 MRG in die Mietrechte seiner Mutter ein.
4.5. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Genehmigung der Betriebsanlage (durch den Bescheid der belangten Behörde vom 18.12.2002, Zl. ***), bzw. zum Zeitpunkt der Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage (durch den Bescheid der belangten Behörde vom 29.09.2004, Zl. ***) am Standort ***, ***, dinglich Berechtigter und sohin Nachbar im Sinne der Gewerbeordnung war.
4.6. Mit Schriftsatz vom 01.10.2024 stellte der Beschwerdeführer (durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter) bei der belangten Behörde folgende Anträge:
1. Die belangte Behöre möge eine Überprüfung gem. § 82b GewO des Lokals C von Fr. D vornehmen, in eventu möge
2. der Betrieb des Lokals verboten werden, jedenfalls möge
3. der Bescheid der belangten Behörde zu BH Mödling ***, und andere zum Lokal ergangene Bescheide über Konzerte, Veranstaltungen, Betriebsanlagen und dergleichen des Lokals dem Antragsteller zugestellt werden, in eventu
4. werde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zum Betriebsanlagengenehmigungsbescheid des Lokals C insbesondere zur Zahl *** beantragt.
Die unter Punkt 4.1. und 4.2. getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Genehmigung der Betriebsanlage am Standort ***, ***, bzw. hinsichtlich der Genehmigung der Änderung, ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere aus dem darin einliegenden Bescheiden der belangten Behörde vom 18.12.2002, Zl. *** sowie vom 29.09.2004, Zl. ***.
Dass die nunmehrige Inhaberin der Betriebsanlage, Frau D, geboren am ***, am Standort ***, ***, das Einzelunternehmen E e.U., mit der Firmenbuchnummer: *** betreibt, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie auch aus der Einsichtnahme in das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) zur GISA-Zahl: *** (Auszug mit historischen Daten, Stichtag 12.02.2026), ebenso wie die Feststellung, dass Frau D am genannten Standort seit 27.12.2016 über eine Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe „Gastgewerbe in der Betriebsart Restaurant“ verfügt.
Dass der Beschwerdeführer, Herr A, geboren am ***, aktuell an der Adresse ***, *** wohnt, ist gegenständlich unstrittig und ergibt sich aus dessen eigenen Angaben. Die Feststellung, dass die Mutter des Beschwerdeführers bis zu ihrem Tod, am *** Mieterin des Mietobjekts an der Adresse ***, *** war, ist gegenständlich ebenfalls unstrittig und ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Beschwerde. Aus der Beschwerde sowie aus dem mit dieser Beschwerde vorgelegten Schreiben des Beschwerdeführers an den Hauseigentümer des Hauses am Standort ***, ***, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach dem Tod der Mutter gem. § 14 MRG in die Mietrechte seiner Mutter eintrat.
Die unter Punkt 4.5. getroffene Feststellung, wonach nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Genehmigung der Betriebsanlage (durch den Bescheid der belangten Behörde vom 18.12.2022, Zl. ***), bzw. zum Zeitpunkt der Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage (durch den Bescheid der belangten Behörde vom 29.09.2004, Zl. ***) am Standort ***, ***, dinglich Berechtigter und sohin Nachbar im Sinne der Gewerbeordnung war, ergibt sich aus dem Umstand, dass die Genehmigung der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage im Jahr 2002, die Änderung im Jahr 2004 erfolgte. Der Beschwerdeführer trat nach eigenen Angaben hingegen erst im Dezember 2014 gem. § 14 MRG in die Mietrechte seiner Mutter ein, war sohin erst ab diesem Zeitpunkt dinglich Berechtigter und damit Nachbar im Sinne der Gewerbeordnung.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer (durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter) die unter Punkt 4.6. genannten Anträge stellte, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden mit Schriftsatz vom 01.10.2024 und ist gegenständlich unstrittig.
§ 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die maßgeblichen Bestimmungen des AVG lauten:
§ 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
Akteneinsicht
§ 17. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
(2) Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.
(3) Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
(4) Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des § 75 Abs. 2 GewO 1994, sowie § 80 Abs. 5 GewO 1994 lauten:
§ 75. (1) (…)
(2) Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
(3) (…)
§ 80. (1) – (4) …..
(5) Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der Anlage wird die Wirksamkeit der Genehmigung nicht berührt.
§ 359 b GewO 1994 lautet:
§ 359b. (1) Ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren gemäß Abs. 2 bis 4 ist durchzuführen, wenn
1. jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder
2. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt oder
3. die Art der Betriebsanlage in einer Verordnung nach Abs. 5 genannt ist oder
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 75/2023)
5. bei einer nach § 81 genehmigungspflichtigen Änderung hinsichtlich der Betriebsanlage einschließlich der geplanten Änderung einer der in Z 1 bis 4 festgelegten Tatbestände erfüllt ist.
(2) Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353), dass zumindest eine der Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt ist, so hat die Behörde das Projekt mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die Projektunterlagen innerhalb eines bestimmten, drei Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können. Für diese Bekanntgabe ist § 356 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Innerhalb dieser Frist können Nachbarn (§ 75 Abs. 2) einwenden, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht vorliegen. Erheben sie innerhalb der gesetzten Frist keine diesbezüglichen Einwendungen, endet die Parteistellung. Auf diese Rechtsfolge ist in der Bekanntmachung ausdrücklich hinzuweisen. § 42 Abs. 3 AVG gilt sinngemäß. Darüber hinaus gehend steht den Nachbarn keine Parteistellung zu.
(3) Nach Ablauf der in der Bekanntgabe angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn und, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen.
(4) Der Bescheid gemäß Abs. 3 gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Die Behörde hat binnen zwei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und dessen Beilagen (§ 353) zu entscheiden. Die Verwaltungsgerichte der Länder haben spätestens zwei Monate nach Einlangen der Beschwerde gegen den Bescheid zu entscheiden. IPPC-Anlagen und Betriebe im Sinne des § 84b Z 1 sind nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen.
(5) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 2 bis 4 zu unterziehen sind, weil auf Grund der vorgesehenen Ausführung der Anlagen (insbesondere der Beschaffenheit und Wirkungsweise der Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, der elektrischen Anschlussleistung der eingesetzten Maschinen und Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen Ausdehnung der Anlage, der Art und Menge der in der Anlage gelagerten, geleiteten, umgeschlagenen, verwendeten oder hergestellten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen dieser Anlagen zu erwarten ist, dass die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden.
(6) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung jene Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die aus Gründen des vorsorgenden Umweltschutzes jedenfalls nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, auch wenn im Einzelfall eine derartige Anlage die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens erfüllt.
7.1. Zur „Sache“ des Beschwerdeverfahrens:
Sache des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).
Die vom Beschwerdeführer bei der belangten Behörde eingebrachten Anträge vom 01.10.2024 wurden gegenständlich mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.10.2024, Zl. *** gem. §§ 8, 13, 42 Abs. 3, 71 AVG iVm § 75 Abs. 2 GewO zurückgewiesen. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit ausschließlich die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung dieser Anträge (vgl. VwGH vom 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).
7.2. Zur „dinglichen Wirkung“ einer Betriebsanlagengenehmigung:
7.2.1. Gemäß Lehre und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bedeutet die „dingliche Wirkung" bestimmter Bescheide, dass (infolge ihrer Projekt- bzw. Sachbezogenheit) die durch den Bescheid begründeten Rechte und Pflichten an der Sache haften und durch einen Wechsel in der Person des Eigentümers nicht berührt werden. Davon ausgehend wird die Möglichkeit einer abgeleiteten Parteistellung unter Gesichtspunkten der Rechtsnachfolge bejaht. Von dinglicher Wirkung eines Bescheides kann dann gesprochen werden, wenn dieser jedem gegenüber wirkt, der entsprechende Rechte an der "betroffenen" Sache hat; dingliche Wirkung eines Bescheides bedeutet daher regelmäßig die Erstreckung der Bescheidwirkungen auf die Rechtsnachfolger der Partei in dem zur Erlassung des betreffenden Bescheides führenden Verwaltungsverfahren (vgl. VwGH 27. 10.1997, Zl 96/10/0255, mwN, bzw. 15.09.2011, 2009/04/0112).
Gemäß § 80 Abs. 5 GewO 1994 wird die Wirksamkeit der Genehmigung einer Betriebsanlage durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der Anlage nicht berührt. Die so genannte "dingliche Wirkung" einer Betriebsanlagengenehmigung bewirkt, dass von der einmal erteilten Genehmigung jeder neue Inhaber Gebrauch machen kann, er also keiner neuerlichen Anlagengenehmigung bedarf. Umgekehrt obliegt dem neuen Inhaber die Erfüllung bzw. Einhaltung aller dem Vorgänger vorgeschriebenen Auflagen, ohne dass es hiezu eines neuen und gesonderten Auftrages der Gewerbebehörde bedürfte (vgl. Stolzlechner-Wendl-Zitta, Die gewerbliche Betriebsanlage2, RZ. 126, bzw. VwGH 21.11.2001, 2000/04/0197).
7.2.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet das, dass die nunmehrige Inhaberin der Betriebsanlage, Frau D, von der für die Betriebsanlage am Standort ***, ***, erteilten gewerbebehördlichen Genehmigung vom 18.12.2002, Zl. ***, bzw. der Genehmigung der Änderung mit Bescheid vom 20.09.2004, Zl. *** Gebrauch machen durfte, daher der bloße Wechsel des Inhabers der Betriebsanlage für sich genommen noch keiner neuerlichen Anlagegenehmigung bedurfte.
7.3. Zur rechtlichen Stellung der Nachbarn im gewerberechtlichen Verfahren:
7.3.1. Gemäß § 75 Abs. 2 GewO 1994 sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten.
Gemäß Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss der Nachbar in seinem Antrag nachweisen, dass er bereits zum maßgeblichen Genehmigungszeitpunkt Nachbar (der fraglichen Betriebsanlage) war. Eine Interpretation dahingehend, es sei ausreichend, dass der Antragsteller hinsichtlich der Betriebsanlage insgesamt als antragsberechtigter Nachbar anzusehen sei, auch wenn er nach der Betriebsanlagengenehmigung Nachbar geworden sei, entspricht nicht der Rechtslage (vgl. VwGH 20.12.2017, Ra 2017/04/0109, bzw. 18.03.2022, Ra 2022/04/0005).
7.3.2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes:
Der Beschwerdeführer führt im Hinblick auf dessen Rechtsstellung als Nachbar im Sinne des § 75 Abs. 2 GewO 1994 aus, dass er mit dem Tod seiner Mutter am *** in deren Mietrechte gem. § 14 MRG eingetreten sei.
Gegenständlich stammen die gewerbebehördliche Genehmigung, bzw. die Genehmigung der Änderung der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage bereits aus den Jahren 2002 bzw. 2004. Schon aus diesem Grund ist der Eintritt in die Mietrechte der Mutter, welcher im Jahr 2014 erfolgte, gegenständlich nicht geeignet, die Nachbareigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne des § 75 Abs. 2 GewO 1994 zum Zeitpunkt der Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage darzutun.
Darüber hinaus kommt im vorliegenden Fall hinzu, dass – wie bereits festgestellt – die Genehmigung der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage im vereinfachten Genehmigungsverfahren § 359b GewO 1994 erfolgt ist.
Die Parteistellung der Nachbarn im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 359b GewO 1994 bezieht sich gemäß Abs. 2 ausdrücklich nur auf die Frage, ob die Zuordnung zu einem der Anwendungsfälle des § 359b Abs. 1 GewO 1994 vorliegt. Darüber hinaus gehend steht den Nachbarn laut ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in § 359b Abs. 2 letzter Satz GewO 1994 keine Parteistellung zu. Im Rahmen dieser eingeschränkten Parteistellung kommt ihnen nicht das Recht zu, die Schutzgüter des § 74 Abs. 2 GewO 1994 zu relevieren (vgl. VwGH 30.1.2019, Ra 2017/04/0138, Rn. 11, 12, mwN, bzw. VwGH 11.10.2021, Ra 2020/04/0179).
7.4. Zu den einzelnen Anträgen des Beschwerdeführers:
7.4.1. Zum ersten und zweiten Antrag – Antrag auf Überprüfung des Lokals C gem. § 82b GewO, in eventu Antrag den Betrieb des Lokals zu verbieten:
Wie die belangte Behörde in ihrer Entscheidung zutreffend ausführt, normiert die Bestimmung des § 82 b GewO 1994 eine Pflicht des Inhabers, seine Betriebsanlage regelmäßig wiederkehrend zu prüfen oder prüfen zu lassen.
Die belangte Behörde trifft nach dieser Bestimmung keine Überprüfungspflicht gem. § 82b GewO. Die belangte Behörde weist in ihrer Entscheidung auch zutreffend darauf hin, dass von diese amtswegig zu prüfen habe, ob eine Betriebsanlage konsensgemäß betrieben werde.
Der Vollständigkeit halber sei gegenständlich zudem erwähnt, dass gemäß Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Nachbarn in einem allfälligen Verfahren nach § 82b GewO 1994 keine Parteistellung zukommt (vgl. VwGH 18.08.2017, Ra 2017/04/0048).
Die Anträge wurden daher seitens der belangten Behörde zu Recht mangels Antragslegitimation zurückgewiesen.
7.4.2. Zum dritten Antrag - der Bescheid der belangten Behörde vom 20.09.2004 zur Zahl ***, möge dem Beschwerdeführer zugestellt werden:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Auslegung von Parteianbringen auf das aus diesem erkenn- und erschließbaren Ziel des Einschreitens an; Parteierklärungen und damit auch Anbringen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (VwGH 17.12.2014, Ro2014/03/0066).
Nach Rechtsansicht des erkennenden Gerichts ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei diesem Antrag um einen Antrag auf Akteneinsicht gem. § 17 AVG handle, dem ist der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde auch nicht entgegengetreten.
Wie bereits unter Punkt 4. festgestellt, ist der Beschwerdeführer erst nach Genehmigung bzw. nach der Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage am Standort ***, ***, in das Mietrecht seiner Mutter eingetreten und war daher zum Zeitpunkt der jeweiligen gewerbebehördlichen Genehmigung nicht Nachbar im Sinne des § 75 Abs. 2 GewO 1994.
Dem Beschwerdeführer kommt daher in diesem Zusammenhang auch keine Parteistellung zu, der Antrag auf Akteneinsicht (bzw. Zustellung des genannten Bescheides) wurde daher zu Recht zurückgewiesen.
7.4.3. Zum vierten Antrag - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zum Betriebsanlagengenehmigungsbescheid des Lokals C zur Zahl ***:
Wie die belangte Behörde in ihrer Entscheidung zutreffend ausführt, kann ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - wie sich aus § 71 Abs 1 AVG ergibt - nur von einer Partei gestellt werden und setzt somit Parteistellung voraus (vgl. auch VwGH 26.01.2021, Ra 2020/07/0113).
Der Beschwerdeführer war, wie unter Punkt 4. festgestellt, jedoch zum Zeitpunkt der Genehmigung bzw. der Genehmigung der Änderung der gegenständlichen Betriebsanlage kein Nachbar im Sinne des § 75 Abs. 2 GewO 1994 und somit keine Partei im Sinne des § 8 AVG.
Wie bereits unter Punkt 6. dargestellt, kommt im vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren gemäß § 359b Abs 1 GewO 1994 selbst den Nachbarn nicht die Stellung als Partei, sondern nur ein Anhörungsrecht zu. Dieses Anhörungsrecht vermittelt dem Nachbarn aber keinen Anspruch auf die Berücksichtigung bestimmter (materieller) Interessen (VwGH 13.12.2000, 2000/04/0095, und die dort zitierte Vorjudikatur). Lediglich in der Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gegeben sind, kommt den Nachbarn eine insoweit eingeschränkte Parteistellung zu (VwGH 21.11.2001, 2001/04/0198, VwGH 06.04.2005, 2003/04/0009).
Wie § 359b Abs. 2 GewO 1994 ausdrücklich normiert, endet die Parteistellung zudem mangels Erhebung von Einwendungen (innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist), es besteht jedoch die Möglichkeit der „Quasi-Wiedereinsetzung“ gem. § 42 Abs. 3 AVG, dies jedoch längstens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache zu (vgl. VwGH 15.09.2005, Zl. 2004/07/0135, mwN).
Ein Rechtsnachfolger tritt in die von seinem Rechtsvorgänger geschaffene Stellung ein und muss daher die Unterlassung von Einwendungen und Rechtsmitteln durch seinen Rechtsvorgänger sowie eine diesem gegenüber eingetretene Präklusion bzw. den Verlust der Parteistellung gegen sich gelten lassen (vgl. VwGH 27. Mai 2004, 2003/07/0119, mwN).
Der Rechtsansicht der belangten Behörde ist daher bereits darin zuzustimmen, dass ein derartiger Antrag als verspätet zurückzuweisen wäre.
Soweit der Beschwerdeführer zudem gegenständlich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Erhebung einer Beschwerde (bzw. der Versäumung der Beschwerdefrist) gegen den Bescheid der belangten Behörde zur Zahl *** begehrt, ist (auch) dieser Antrag mangels der Parteistellung im gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren, bzw. im Änderungsverfahren zurückzuweisen.
7.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S.389, entgegenstanden. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. VwGH vom 24. 6.2014, Zl. 2014/05/0059, 17.4.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038).
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen (vgl. die oben dargestellte Judikatur).
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